Nr_493-2017-Feb
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D.a. <strong>493</strong> ... aktuell * Service <strong>Feb</strong>ruar <strong>2017</strong><br />
D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .<br />
§ Eine Patientenverfügung<br />
ist Ausdruck<br />
des Selbstbestimmungsrechts.<br />
Mit der Patientenverfügung<br />
wird das Recht<br />
des entscheidungsfähigen Patienten<br />
anerkannt, im Bereich der<br />
medizinischen Versorgung, sein<br />
Selbstbestimmungsrecht vorausschauend<br />
und planend durch eine<br />
erst in der Zukunft wirkende verbindliche<br />
Verfügung auszuüben.<br />
Ist der Verfügende (irgendwann)<br />
aufgrund einer physischen oder<br />
psychischen Erkrankung nicht<br />
mehr in der Lage, seine Behandlungswünsche<br />
zu äußern, dann<br />
hilft ihm seine Patientenverfügung.<br />
Der (potentiell zukünftige) Patient<br />
erklärt damit ausdrücklich seinen<br />
Willen zu einer bestimmten<br />
Behandlung oder Nichtbehandlung<br />
bei Vorliegen eines in der<br />
Verfügung konkret beschriebenen<br />
Krankheitsbildes (in der Regel<br />
schwerste Erkrankungen ohne<br />
jegliche Aussicht auf Heilung oder<br />
zumindest Besserung des Zustandes).<br />
Er wendet sich mit seiner Verfügung<br />
direkt an den behandelnden<br />
Arzt bzw. das behandelnde Pflegepersonal,<br />
die diese, weil rechtlich<br />
verbindlich, unbedingt zu<br />
beachten haben. Lediglich eine<br />
Anweisung zu einer gezielten<br />
Lebensverkürzung (als aktive<br />
Sterbehilfe strafbar) wäre unbeachtlich.<br />
D.a. <strong>493</strong>/26<br />
Warum ist eine Patientenverfügung sinnvoll?<br />
Nach § 630d BGB ist nämlich vor<br />
Durchführung einer medizinischen<br />
Maßnahme, insbesondere eines<br />
Eingriffs in den Körper oder die<br />
Gesundheit, der Behandelnde<br />
verpflichtet, die Einwilligung des<br />
Patienten einzuholen. Ist der Patient<br />
einwilligungsunfähig, ist die<br />
Einwilligung eines hierzu Berechtigten<br />
einzuholen, soweit nicht<br />
eine Patientenverfügung nach §<br />
1901a Absatz 1 Satz 1 BGB die<br />
Maßnahme gestattet oder untersagt.<br />
Wirksamkeitserfordernis für eine<br />
Patientenverfügung ist die Volljährigkeit<br />
des Verfügenden. Der volljährige<br />
Verfügende muss die<br />
Fähigkeit besitzen, Art, Bedeutung,<br />
Tragweite und Risiken der<br />
Maßnahme zu erfassen und<br />
seinen Willen hiernach zu richten.<br />
Er muss über die geistige und sittliche<br />
Reife verfügen, sein Selbstbestimmungsrecht<br />
in Gesundheitsangelegenheiten<br />
eigenverantwortlich<br />
auszuüben. Es kommt<br />
insbesondere darauf an, dass der<br />
Verfügende um die Art und<br />
Schwere seiner etwaigen Erkrankung<br />
weiß und zudem in der Lage<br />
ist, das Wesen, die Bedeutung<br />
und die Tragweite des ärztlichen<br />
Eingriffs bzw. der Behandlung zu<br />
erkennen. Er muss darüber hinaus<br />
auch fähig sein, die Folgen<br />
einer Verweigerung bestimmter<br />
ärztlicher Maßnahmen einschließlich<br />
des Behandlungsabbruchs<br />
richtig einzuschätzen.<br />
Die Patientenverfügung muss<br />
nach § 1901a I BGB schriftlich<br />
festgelegt sein, wobei in diesem<br />
Zusammenhang Schriftlichkeit<br />
nicht Eigenhändigkeit bedeutet,<br />
sondern sich lediglich auf die<br />
Unterschrift bezieht. Die Schriftform<br />
dient dazu vor Übereilung zu<br />
schützen und den wirklichen Willen<br />
des Verfügenden zu erfassen.<br />
Das bedeutet insbesondere auch,<br />
dass mündlich abgegebene Erklärungen<br />
selbst dann keine Patientenverfügungen<br />
darstellen, wenn<br />
sie vom medizinischen Personal<br />
protokolliert werden. Mündliche<br />
Erklärungen sind aber ggf. dann<br />
zu berücksichtigen, wenn bei<br />
Nichtvorliegen einer Patientenverfügung,<br />
z.B. in Eilfällen der mutmaßliche<br />
Wille des Patienten<br />
ermittelt werden muss.<br />
Die Angabe von Zeit und der<br />
Erstellung der Patientenverfügung<br />
spielt für ihre Gültigkeit keine<br />
Rolle. Sie kann aber empfehlenswert<br />
sein, um zu überprüfen, ob<br />
eine eventuell schon ältere Verfügung<br />
noch auf die aktuelle<br />
Lebens- und Behandlungssituation<br />
zutrifft. Zur Fortgeltung einer<br />
Patientenverfügung bedarf sie<br />
aber keiner regelmäßigen Erneuerung;<br />
denn sie ist nicht Indiz eines<br />
mutmaßlichen Willens des Verfügenden,<br />
sondern eine unmittelbar<br />
geltende, die beteiligten Personen<br />
bindende Erklärung.<br />
Die Verfügung bindet allerdings<br />
nur dann, wenn zwischen der in<br />
ihr enthaltenen Einwilligung bzw.<br />
Untersagung und dem in Frage<br />
stehenden ärztlichen Eingriff<br />
inhaltlich eine bestimmte Übereinstimmung<br />
besteht, wobei es allerdings<br />
ausreicht, wenn die Festlegungen<br />
in der Patientenverfügung<br />
noch auf die aktuelle Lebens- und<br />
Behandlungssituation zutreffen.<br />
Nach der Rechtsprechung des<br />
BGH sollte der Betroffene also in<br />
seiner Verfügung umschreibend<br />
festgelegt haben, was er in<br />
bestimmten Lebens – und<br />
Behandlungssituationen will und<br />
was nicht.<br />
Für die Aufbewahrung einer Patientenverfügung<br />
gilt: Es muss auf<br />
jeden Fall sichergestellt sein, dass<br />
die Verfügung „im Ernstfall“ aufgefunden<br />
wird und die behandelnden<br />
Ärzte Kenntnis davon<br />
erlangen können.<br />
So könnte sich etwa bei den Ausweispapieren<br />
ein Vermerk o.ä.<br />
befinden, der auf die Existenz<br />
einer Patientenverfügung hinweist.<br />
Auch könnte Familienangehörigen,<br />
Freunden, dem<br />
Hausarzt oder z.B. dem Pflegeheim<br />
entsprechende Kopien der<br />
Verfügung überreicht werden.<br />
Diese könnten dann einen Hinweis<br />
enthalten, wo sich das Original<br />
befindet (wird fortgesetzt).<br />
Meinhard Brink<br />
(Rechtsanwalt),<br />
Am Birkhof 50, Dedinghausen