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Nr_493-2017-Feb

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D.a. <strong>493</strong> ... aktuell * Service <strong>Feb</strong>ruar <strong>2017</strong><br />

D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .<br />

§ Eine Patientenverfügung<br />

ist Ausdruck<br />

des Selbstbestimmungsrechts.<br />

Mit der Patientenverfügung<br />

wird das Recht<br />

des entscheidungsfähigen Patienten<br />

anerkannt, im Bereich der<br />

medizinischen Versorgung, sein<br />

Selbstbestimmungsrecht vorausschauend<br />

und planend durch eine<br />

erst in der Zukunft wirkende verbindliche<br />

Verfügung auszuüben.<br />

Ist der Verfügende (irgendwann)<br />

aufgrund einer physischen oder<br />

psychischen Erkrankung nicht<br />

mehr in der Lage, seine Behandlungswünsche<br />

zu äußern, dann<br />

hilft ihm seine Patientenverfügung.<br />

Der (potentiell zukünftige) Patient<br />

erklärt damit ausdrücklich seinen<br />

Willen zu einer bestimmten<br />

Behandlung oder Nichtbehandlung<br />

bei Vorliegen eines in der<br />

Verfügung konkret beschriebenen<br />

Krankheitsbildes (in der Regel<br />

schwerste Erkrankungen ohne<br />

jegliche Aussicht auf Heilung oder<br />

zumindest Besserung des Zustandes).<br />

Er wendet sich mit seiner Verfügung<br />

direkt an den behandelnden<br />

Arzt bzw. das behandelnde Pflegepersonal,<br />

die diese, weil rechtlich<br />

verbindlich, unbedingt zu<br />

beachten haben. Lediglich eine<br />

Anweisung zu einer gezielten<br />

Lebensverkürzung (als aktive<br />

Sterbehilfe strafbar) wäre unbeachtlich.<br />

D.a. <strong>493</strong>/26<br />

Warum ist eine Patientenverfügung sinnvoll?<br />

Nach § 630d BGB ist nämlich vor<br />

Durchführung einer medizinischen<br />

Maßnahme, insbesondere eines<br />

Eingriffs in den Körper oder die<br />

Gesundheit, der Behandelnde<br />

verpflichtet, die Einwilligung des<br />

Patienten einzuholen. Ist der Patient<br />

einwilligungsunfähig, ist die<br />

Einwilligung eines hierzu Berechtigten<br />

einzuholen, soweit nicht<br />

eine Patientenverfügung nach §<br />

1901a Absatz 1 Satz 1 BGB die<br />

Maßnahme gestattet oder untersagt.<br />

Wirksamkeitserfordernis für eine<br />

Patientenverfügung ist die Volljährigkeit<br />

des Verfügenden. Der volljährige<br />

Verfügende muss die<br />

Fähigkeit besitzen, Art, Bedeutung,<br />

Tragweite und Risiken der<br />

Maßnahme zu erfassen und<br />

seinen Willen hiernach zu richten.<br />

Er muss über die geistige und sittliche<br />

Reife verfügen, sein Selbstbestimmungsrecht<br />

in Gesundheitsangelegenheiten<br />

eigenverantwortlich<br />

auszuüben. Es kommt<br />

insbesondere darauf an, dass der<br />

Verfügende um die Art und<br />

Schwere seiner etwaigen Erkrankung<br />

weiß und zudem in der Lage<br />

ist, das Wesen, die Bedeutung<br />

und die Tragweite des ärztlichen<br />

Eingriffs bzw. der Behandlung zu<br />

erkennen. Er muss darüber hinaus<br />

auch fähig sein, die Folgen<br />

einer Verweigerung bestimmter<br />

ärztlicher Maßnahmen einschließlich<br />

des Behandlungsabbruchs<br />

richtig einzuschätzen.<br />

Die Patientenverfügung muss<br />

nach § 1901a I BGB schriftlich<br />

festgelegt sein, wobei in diesem<br />

Zusammenhang Schriftlichkeit<br />

nicht Eigenhändigkeit bedeutet,<br />

sondern sich lediglich auf die<br />

Unterschrift bezieht. Die Schriftform<br />

dient dazu vor Übereilung zu<br />

schützen und den wirklichen Willen<br />

des Verfügenden zu erfassen.<br />

Das bedeutet insbesondere auch,<br />

dass mündlich abgegebene Erklärungen<br />

selbst dann keine Patientenverfügungen<br />

darstellen, wenn<br />

sie vom medizinischen Personal<br />

protokolliert werden. Mündliche<br />

Erklärungen sind aber ggf. dann<br />

zu berücksichtigen, wenn bei<br />

Nichtvorliegen einer Patientenverfügung,<br />

z.B. in Eilfällen der mutmaßliche<br />

Wille des Patienten<br />

ermittelt werden muss.<br />

Die Angabe von Zeit und der<br />

Erstellung der Patientenverfügung<br />

spielt für ihre Gültigkeit keine<br />

Rolle. Sie kann aber empfehlenswert<br />

sein, um zu überprüfen, ob<br />

eine eventuell schon ältere Verfügung<br />

noch auf die aktuelle<br />

Lebens- und Behandlungssituation<br />

zutrifft. Zur Fortgeltung einer<br />

Patientenverfügung bedarf sie<br />

aber keiner regelmäßigen Erneuerung;<br />

denn sie ist nicht Indiz eines<br />

mutmaßlichen Willens des Verfügenden,<br />

sondern eine unmittelbar<br />

geltende, die beteiligten Personen<br />

bindende Erklärung.<br />

Die Verfügung bindet allerdings<br />

nur dann, wenn zwischen der in<br />

ihr enthaltenen Einwilligung bzw.<br />

Untersagung und dem in Frage<br />

stehenden ärztlichen Eingriff<br />

inhaltlich eine bestimmte Übereinstimmung<br />

besteht, wobei es allerdings<br />

ausreicht, wenn die Festlegungen<br />

in der Patientenverfügung<br />

noch auf die aktuelle Lebens- und<br />

Behandlungssituation zutreffen.<br />

Nach der Rechtsprechung des<br />

BGH sollte der Betroffene also in<br />

seiner Verfügung umschreibend<br />

festgelegt haben, was er in<br />

bestimmten Lebens – und<br />

Behandlungssituationen will und<br />

was nicht.<br />

Für die Aufbewahrung einer Patientenverfügung<br />

gilt: Es muss auf<br />

jeden Fall sichergestellt sein, dass<br />

die Verfügung „im Ernstfall“ aufgefunden<br />

wird und die behandelnden<br />

Ärzte Kenntnis davon<br />

erlangen können.<br />

So könnte sich etwa bei den Ausweispapieren<br />

ein Vermerk o.ä.<br />

befinden, der auf die Existenz<br />

einer Patientenverfügung hinweist.<br />

Auch könnte Familienangehörigen,<br />

Freunden, dem<br />

Hausarzt oder z.B. dem Pflegeheim<br />

entsprechende Kopien der<br />

Verfügung überreicht werden.<br />

Diese könnten dann einen Hinweis<br />

enthalten, wo sich das Original<br />

befindet (wird fortgesetzt).<br />

Meinhard Brink<br />

(Rechtsanwalt),<br />

Am Birkhof 50, Dedinghausen

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