11.12.2012 Aufrufe

Wer wir sind - Opferhilfe Berlin eV

Wer wir sind - Opferhilfe Berlin eV

Wer wir sind - Opferhilfe Berlin eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Hilfreiche Tipps | Erforderliche Angaben/Person des Vertrauens<br />

4. Erforderliche Angaben<br />

Die Polizei notiert bei der Anzeigenaufnahme/Zeugen-<br />

aussage immer den Namen und in der Regel die<br />

Wohnanschrift, die damit Bestandteil der Ermittlungs-<br />

akte bzw. Gerichtsakte <strong>wir</strong>d.<br />

Alternativ können Sie eine ladungsfähige Adresse (z. B.<br />

die Ihres Rechtsanwaltes/Ihrer Rechtsanwältin oder<br />

Ihres Arbeitgebers) angeben.<br />

Bei nachweislicher Gefährdung kann Ihre Adresse in<br />

einer Beiakte geführt werden, die im Gericht ver-<br />

bleibt. Hierfür erhält der/die Angeklagte keine Akten-<br />

einsicht.<br />

5. Person des Vertrauens<br />

Als Geschädigter/Geschädigte bzw. Zeuge/Zeugin ha-<br />

ben Sie bei polizeilichen Vernehmungen sowie bei<br />

gerichtlichen Zeugenaussagen das Recht, sich durch<br />

eine Person Ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Die-<br />

se Person kann bei der Aussage bei der Polizei und<br />

beim Gericht neben Ihnen sitzen.<br />

Dagegen könnte die Einschätzung der vernehmenden<br />

Person sprechen, dass der Vernehmungszweck gefährdet<br />

wäre. Informieren Sie den vernehmenden Polizisten/die<br />

vernehmende Polizistin bzw. den Richter/<br />

die Richterin vorab telefonisch über Ihren Wunsch<br />

nach Begleitung.<br />

In Kürze<br />

Anschrift <strong>wir</strong>d bei Polizei notiert,<br />

alternativ ladungsfähige Adresse<br />

angeben<br />

Bei Gefährdung<br />

Führung der personenbezogenen<br />

Daten in einer Beiakte beantragen<br />

In Kürze<br />

Recht auf Anwesenheit einer Person<br />

Ihres Vertrauens bei polizeilicher<br />

Vernehmung und gerichtlicher<br />

Zeugenaussage<br />

6. Aussagepflicht<br />

Eine Zeugenaussage bei der Polizei ist zurzeit für Geschädigte<br />

und Zeugen/Zeuginnen noch freiwillig. Eine<br />

dies abändernde Gesetzesvorlage <strong>wir</strong>d momentan<br />

(2011) im Bundesrat verhandelt.<br />

Als geladener Zeuge/geladene Zeugin <strong>sind</strong> Sie zum Erscheinen<br />

bei Gericht und zur Aussage verpflichtet. Ein<br />

unentschuldigtes Fernbleiben kann ein Ordnungsgeld,<br />

eine spätere polizeiliche Vorführung sowie die Kosten<br />

des ersten (durch Ihr Fernbleiben) erfolglosen Verhandlungstages<br />

nach sich ziehen.<br />

Bei Krankheit <strong>sind</strong> eine telefonische Absage und ein<br />

ärztliches Attest, das „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigt,<br />

erforderlich. Eine Krankschreibung reicht<br />

nicht!<br />

Ein geplanter Urlaub berechtigt nicht zwangsläufig<br />

zum Fernbleiben; ggf. muss eine Buchung nachgewiesen<br />

werden. Dies muss mit dem zuständigen Richter/<br />

der zuständigen Richterin geklärt werden.<br />

Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur für Verwandte<br />

des/der Angeklagten, Verlobte, Verheiratete und wenn<br />

Sie sich durch die Aussage selbst in die Gefahr der Strafverfolgung<br />

bringen würden. Dann haben Sie das Recht,<br />

zu diesem Punkt die Aussage zu verweigern.<br />

Aussagepflicht | Hilfreiche Tipps<br />

10 11<br />

In Kürze<br />

Polizeiliche Ladung<br />

Zeugenaussage ist bisher freiwillig<br />

Gerichtliche Ladung<br />

Zeugenaussage ist verpflichtend!<br />

Sonst Attest über „Verhandlungsunfähigkeit“<br />

erforderlich<br />

Bei gebuchtem Urlaub Absprache<br />

mit Richter/Richterin treffen<br />

Zeugnisverweigerungsrecht<br />

Verlobte und Verheiratete, bis zum<br />

3. Grad Verwandte<br />

Zu einzelnen Punkten, wenn<br />

Aussage zu eigener Strafverfolgung<br />

führen könnte

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!