Wer wir sind - Opferhilfe Berlin eV
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Hilfreiche Tipps | Erforderliche Angaben/Person des Vertrauens<br />
4. Erforderliche Angaben<br />
Die Polizei notiert bei der Anzeigenaufnahme/Zeugen-<br />
aussage immer den Namen und in der Regel die<br />
Wohnanschrift, die damit Bestandteil der Ermittlungs-<br />
akte bzw. Gerichtsakte <strong>wir</strong>d.<br />
Alternativ können Sie eine ladungsfähige Adresse (z. B.<br />
die Ihres Rechtsanwaltes/Ihrer Rechtsanwältin oder<br />
Ihres Arbeitgebers) angeben.<br />
Bei nachweislicher Gefährdung kann Ihre Adresse in<br />
einer Beiakte geführt werden, die im Gericht ver-<br />
bleibt. Hierfür erhält der/die Angeklagte keine Akten-<br />
einsicht.<br />
5. Person des Vertrauens<br />
Als Geschädigter/Geschädigte bzw. Zeuge/Zeugin ha-<br />
ben Sie bei polizeilichen Vernehmungen sowie bei<br />
gerichtlichen Zeugenaussagen das Recht, sich durch<br />
eine Person Ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Die-<br />
se Person kann bei der Aussage bei der Polizei und<br />
beim Gericht neben Ihnen sitzen.<br />
Dagegen könnte die Einschätzung der vernehmenden<br />
Person sprechen, dass der Vernehmungszweck gefährdet<br />
wäre. Informieren Sie den vernehmenden Polizisten/die<br />
vernehmende Polizistin bzw. den Richter/<br />
die Richterin vorab telefonisch über Ihren Wunsch<br />
nach Begleitung.<br />
In Kürze<br />
Anschrift <strong>wir</strong>d bei Polizei notiert,<br />
alternativ ladungsfähige Adresse<br />
angeben<br />
Bei Gefährdung<br />
Führung der personenbezogenen<br />
Daten in einer Beiakte beantragen<br />
In Kürze<br />
Recht auf Anwesenheit einer Person<br />
Ihres Vertrauens bei polizeilicher<br />
Vernehmung und gerichtlicher<br />
Zeugenaussage<br />
6. Aussagepflicht<br />
Eine Zeugenaussage bei der Polizei ist zurzeit für Geschädigte<br />
und Zeugen/Zeuginnen noch freiwillig. Eine<br />
dies abändernde Gesetzesvorlage <strong>wir</strong>d momentan<br />
(2011) im Bundesrat verhandelt.<br />
Als geladener Zeuge/geladene Zeugin <strong>sind</strong> Sie zum Erscheinen<br />
bei Gericht und zur Aussage verpflichtet. Ein<br />
unentschuldigtes Fernbleiben kann ein Ordnungsgeld,<br />
eine spätere polizeiliche Vorführung sowie die Kosten<br />
des ersten (durch Ihr Fernbleiben) erfolglosen Verhandlungstages<br />
nach sich ziehen.<br />
Bei Krankheit <strong>sind</strong> eine telefonische Absage und ein<br />
ärztliches Attest, das „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigt,<br />
erforderlich. Eine Krankschreibung reicht<br />
nicht!<br />
Ein geplanter Urlaub berechtigt nicht zwangsläufig<br />
zum Fernbleiben; ggf. muss eine Buchung nachgewiesen<br />
werden. Dies muss mit dem zuständigen Richter/<br />
der zuständigen Richterin geklärt werden.<br />
Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur für Verwandte<br />
des/der Angeklagten, Verlobte, Verheiratete und wenn<br />
Sie sich durch die Aussage selbst in die Gefahr der Strafverfolgung<br />
bringen würden. Dann haben Sie das Recht,<br />
zu diesem Punkt die Aussage zu verweigern.<br />
Aussagepflicht | Hilfreiche Tipps<br />
10 11<br />
In Kürze<br />
Polizeiliche Ladung<br />
Zeugenaussage ist bisher freiwillig<br />
Gerichtliche Ladung<br />
Zeugenaussage ist verpflichtend!<br />
Sonst Attest über „Verhandlungsunfähigkeit“<br />
erforderlich<br />
Bei gebuchtem Urlaub Absprache<br />
mit Richter/Richterin treffen<br />
Zeugnisverweigerungsrecht<br />
Verlobte und Verheiratete, bis zum<br />
3. Grad Verwandte<br />
Zu einzelnen Punkten, wenn<br />
Aussage zu eigener Strafverfolgung<br />
führen könnte