Satzung
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<strong>Satzung</strong><br />
des Christlichen Vereins Junger Menschen Neukirchen<br />
(CVJM-Neukirchen e.V.)<br />
§ 1 Name und Sitz<br />
Der Verein trägt den Namen Christlicher Verein Junger<br />
Menschen (CVJM) Neukirchen e.V. und hat seinen Sitz in<br />
Neukirchen-Vluyn. Nachfolgend Verein genannt. Der Verein ist<br />
in das Vereinsregister Moers unter Nr. 887 eingetragen.)<br />
§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel<br />
Grundlage der Arbeit ist die auf der Weltkonferenz des CVJM<br />
am 22. August 1855 in Paris beschlossene „Pariser Basis“ des<br />
CVJM. Diese lautet:<br />
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck,<br />
solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus<br />
Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland<br />
anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sind und<br />
gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters<br />
unter den jungen Männern auszubreiten.“<br />
Keine an sich noch so verschiedenen Meinungsverschiedenheiten<br />
über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte<br />
die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen<br />
Vereine stören.<br />
Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden.<br />
Heute stellt er eine weltweite Gemeinschaft von Frauen und
Männern aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar.<br />
Darum gilt heute die „Pariser Basis“ für die Arbeit mit allen<br />
jungen Menschen.<br />
Im Sinne der unter § 2 aufgezeigten Zielsetzung übernimmt der<br />
Verein insbesondere folgende Aufgaben:<br />
– Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,<br />
– Die Förderung der Religion,<br />
insbesondere durch Sammlung um das Wort Gottes zur<br />
Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens,<br />
– Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu<br />
gemeinsamem Dienst,<br />
– Förderung zu selbständigen und sozial fähigen christlichen<br />
Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und<br />
Gesellschaft zu emanzipatorischem und solidarischen,<br />
verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem<br />
Dienst fähig und bereit sind.<br />
Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:<br />
– Gelebter Glaube, Verkündigung des Wortes Gottes in<br />
Bibelarbeit, Seelsorge und Evangelisation.<br />
– Missionarische Betätigung durch Posaunendienst,<br />
Gottesdienst und andere Aktionen.<br />
– Angebote eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen,<br />
Gesprächskreisen und Seminaren.<br />
– Unterhalt von Bücherei, Verbreitung von Zeitschriften,<br />
Medienarbeit.
– Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik,<br />
Freizeit, Sport und Spiel.<br />
– Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den<br />
Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren für<br />
die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern.<br />
– Beratung und Betreuung der Wehrpflichtigen bzw. des<br />
Bundesfreiwilligendienstes und der Zivildienstleistenden.<br />
– diakonische Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,<br />
– Unterstützung von Projekten in der Dritten Welt.<br />
§ 3 Gemeinnützigkeit<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung<br />
(AO 1977) in der Fassung vom 16.03.1976.<br />
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke<br />
verwendet werden. Weder Mitglieder noch Angestellte des<br />
Vereins haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den<br />
Verein.<br />
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den<br />
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft<br />
1. Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der diese<br />
<strong>Satzung</strong> anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Alle eingeschriebenen Mitglieder besitzen das aktive<br />
Wahlrecht. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
hat, kann über die Kindergruppen am Vereinsleben<br />
teilnehmen.<br />
2. Zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann der Vorstand von<br />
sich aus oder auf Antrag solche eingeschriebenen Mitglieder<br />
ernennen, die mindestens 16 Jahre alt sind, sich wenigstens<br />
ein halbes Jahr in der Mitarbeit bewährt haben und sich zu<br />
den Grundlagen und Zielen des Vereins bekennen. Sie<br />
sollen als Kern des Vereins nach ihren Fähigkeiten und mit<br />
besten Kräften mitwirken und die Vereinsarbeit mittragen.<br />
Jeder Mensch hat unterschiedliche Fähigkeiten und Talente;<br />
diese möchte der Verein fördern und jedem Mitarbeiter und<br />
jeder Mitarbeiterin ermöglichen, sich nach seinen<br />
Neigungen einzubringen. Der Verein erwartet von den<br />
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Auseinandersetzung<br />
mit dem christlichen Glauben.<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besitzen vom 16.<br />
Lebensjahr an das passive Wahlrecht. Anträge auf<br />
Ernennung kann der Vorstand ablehnen, wenn die<br />
Voraussetzungen dafür nach seiner Überzeugung nicht<br />
gegeben sind; eine ausgesprochene Ernennung kann vom<br />
Vorstand zurückgezogen werden, wenn die Merkmale eines<br />
Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin nach Ansicht des<br />
Vorstandes nicht mehr vorhanden sind.<br />
3. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig<br />
zum Jahresende durch schriftliches Abmelden beim
Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des<br />
Vorstandes (§ 12, 3).<br />
4. Jedes Mitglied zahlt einen von der<br />
Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.<br />
§ 5 Selbstlose Tätigkeit<br />
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
§ 6 Struktur des Vereinslebens<br />
Der Verein ist in folgende Bereiche gegliedert:<br />
1. Gruppenarbeit für Kinder, Jugendliche und junge<br />
Erwachsene<br />
2. Offene Arbeit für Kinder und Jugendliche<br />
3. Freizeitarbeit<br />
4. Bläserchorarbeit<br />
5. Arbeitskreis für Frieden und Entwicklung<br />
6. Unterstützung von Kindern mit Migrationshintergrund<br />
durch Hilfe bei der schulischen Entwicklung<br />
Die Bereiche können in unterschiedliche Altersgruppen<br />
gegliedert werden.
§ 7 Leitung des Vereins<br />
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen<br />
1. der Jahreshauptversammlung,<br />
2. des Vorstandes,<br />
3. des geschäftsführenden Vorstandes.<br />
§ 8 Die Mitgliederversammlung<br />
Im ersten Quartal eines jeden Jahres ruft der Vorstand die<br />
Mitglieder zur Mitgliederversammlung zusammen.<br />
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe,<br />
– den Vorstand zu wählen,<br />
– den Vorstand zu entlasten,<br />
– den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen,<br />
– den Haushaltsplan zu beschließen,<br />
– die rechtliche Vertretung zu regeln,<br />
– die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,<br />
– die Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,<br />
– die Kassenprüfer bzw. –prüferinnen für zwei Jahre zu<br />
wählen. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes<br />
sein.<br />
– das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu<br />
wählen.
– über Änderungen der <strong>Satzung</strong> oder die Auflösung des<br />
Vereins zu beschließen.<br />
Die Einberufung zur Versammlung ist wenigstens 14 Tage<br />
vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche<br />
Einladung sowie durch Aushang im Vereinsheim<br />
bekanntzumachen. Jedes zur Mitgliederversammlung<br />
erschienene Mitglied besitzt eine Stimme. Eine Vertretung durch<br />
Vollmacht ist nicht zulässig.<br />
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit<br />
vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren<br />
Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der<br />
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu<br />
verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für diese<br />
Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.<br />
§ 10 Beschlussfassung und Wahlen<br />
Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung und der<br />
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die<br />
Anwesenheit eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder.<br />
Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />
nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über<br />
denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite<br />
Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung<br />
muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung<br />
ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder<br />
beschlussfähig.<br />
2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn eine Woche vorher<br />
unter Bekanntgabe der TO in Textform eingeladen wurde.<br />
Er ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfe der<br />
Mitglieder anwesend ist.<br />
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen<br />
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden<br />
Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 18. Bei<br />
Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.<br />
Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der<br />
Vorstandswahl – die Versammlung selbst.<br />
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer<br />
die / Schriftführerin einen Sitzungsbericht aufzunehmen,<br />
der von ihm / ihr unterzeichnet und vom / von der<br />
Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.<br />
§ 11 Der Vorstand<br />
Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, nämlich:<br />
1. der / dem Vorsitzenden<br />
2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />
3. der Kassiererin / dem Kassierer<br />
4. der Schriftführerin / dem Schriftführer<br />
5. 6 Beisitzer bzw. Beisitzerinnen, die, wenn möglich, die<br />
einzelnen Bereiche des Vereins repräsentieren und von
den dort tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen<br />
vorgeschlagen werden.<br />
Die unter 1. bis 4. gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26<br />
BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen einer der<br />
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten<br />
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.<br />
Der Jugendreferent / die Jugendreferentin hat Sitz und Stimme<br />
im Vorstand.<br />
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre in<br />
geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los.<br />
Jedes Jahr scheidet eine Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind<br />
wieder wählbar.<br />
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit<br />
vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten<br />
Jahreshauptversammlung den Vertreter / die Vertreterin<br />
bestimmen.<br />
Die den geschäftsführenden Vorstand bildenden<br />
Vorstandsmitglieder müssen bei der Wahl volljährig sein.<br />
§ 12 Aufgaben des Vorstandes<br />
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber<br />
zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht<br />
werden, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich durch die<br />
<strong>Satzung</strong> einem anderen Organ zugewiesen sind.<br />
Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen besondere<br />
Aufgabenbereiche, die sich aus der Vereinsarbeit ergeben (z.B.
Betreuung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der<br />
Gruppenarbeit, in der offenen Arbeit, Mitarbeiterschulung;<br />
Evangelisation / Ökumene; Verwaltungsaufgaben; Arbeitskreis<br />
Dritte Welt). Es obliegt ihnen, die Arbeit dieser Bereiche in<br />
enger Zusammenarbeit mit dem Jugendreferenten / der<br />
Jugendreferentin zu unterstützen. Die Arbeitsbereiche werden<br />
in der ersten Sitzung des Vorstandes nach der<br />
Jahreshauptversammlung festgelegt.<br />
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören ins<br />
besonders:<br />
1. die Leitung des Vereins<br />
2. die Bildung von Gruppen und neuen Bereichen des<br />
Vereins, sowie die Berufung der Leiter und Leiterinnen;<br />
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;<br />
4. die Ernennung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;<br />
5. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die<br />
Festsetzung der Tagesordnung hierfür;<br />
6. die Anstellung und Entlassung von Vereinsangestellten;<br />
7. die Fachaufsicht über den von der Ev. Kirchengemeinde<br />
Neukirchen angestellten Jugendreferenten bzw. der<br />
Jugendreferentin.<br />
8. Übernahme der Verantwortung wegen der an Verein<br />
delegierten Jugendarbeit gegenüber dem Presbyterium<br />
der Kirchengemeinde Neukirchen.
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand<br />
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:<br />
1. der / die Vorsitzende<br />
2. der / die stellvertretende Vorsitzende<br />
3. der Schriftführer / die Schriftführerin<br />
4. der Kassenführer / die Kassenführerin<br />
§ 14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes<br />
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören<br />
insbesondere:<br />
1. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen<br />
vorkommenden Fällen,<br />
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,<br />
3. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der<br />
Jahresrechnung,<br />
4. die Regelung der dienstlichen Belange der<br />
Jugendreferentin / des Jugendreferenten und der<br />
sonstigen Angestellten.<br />
§ 15 Versammlung der Mitarbeitenden<br />
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versammeln sich<br />
regelmäßig unter der Leitung des Vorsitzenden oder<br />
seines Stellvertreters zu Mitarbeiterkreisen. (GMAK, MAK<br />
OH, MAK-Gruppe)
2. Zu den Aufgaben gehören:<br />
– Geistliche Impulse setzen<br />
– Beratung der Zielsetzung, Aufgaben und Methoden<br />
der Arbeit,<br />
– Empfehlungen und Anträge an den Vorstand und an<br />
die Jahreshauptversammlung.<br />
§ 16 Gruppen und Abteilungen des Vereins<br />
1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand.<br />
Ihre Leiterinnen bzw. Leiter werden vom Vorstand<br />
berufen.<br />
2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum<br />
an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht<br />
erwerben.<br />
§ 17 Organisatorische Zugehörigkeit<br />
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend<br />
der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den<br />
Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die<br />
Zeitschriften des CVJM Westbundes zu fördern und für deren<br />
Verbreitung zu sorgen.<br />
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom<br />
Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben<br />
das Recht, mit beratender Stimme an den<br />
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins<br />
teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM Westbundes<br />
einem Kreisverband des CVJM zugeteilt. Er entsendet seiner<br />
Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.<br />
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband<br />
Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM Gesamtverband ist<br />
dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.<br />
Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil<br />
evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der<br />
Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist<br />
durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM<br />
Gesamtverband, dem Diakonischen Werk – Innere Mission und<br />
dem Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als<br />
einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege<br />
angeschlossen.<br />
§ 18 Änderung der <strong>Satzung</strong> und Auflösung des<br />
Vereins<br />
Über Änderungen und Ergänzungen dieser <strong>Satzung</strong> und über<br />
die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu besonders<br />
einberufene Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die<br />
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.<br />
Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder<br />
nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über<br />
denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite<br />
Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung<br />
muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen<br />
werden.
Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der<br />
anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.<br />
Jede Änderung dieser <strong>Satzung</strong> bedarf der Genehmigung des<br />
Vorstandes des CVJM-Westbundes.<br />
§ 19 Vereinsvermögen<br />
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den<br />
Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen<br />
Anspruch darauf.<br />
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins<br />
obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall<br />
seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen<br />
an die Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen, die es<br />
ausschließlich und unmittelbar für eine Arbeit im Sinne des § 2<br />
möglichst wieder in Neukirchen verwenden muss.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> wurde in der Mitgliederversammlung vom<br />
_18. März 2017__ beschlossen. und tritt nach Genehmigung<br />
durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.<br />
Neukirchen-Vluyn, den<br />
_18. März 2017_______________<br />
Vorsitzende:<br />
_gez.: Ute Wicklein-Höschen____<br />
stellvertretende Vorsitzende: _gez.: Antje Lenzen____________<br />
Kassiererin:<br />
_gez.: Barbara Hildebrandt-Conrad
Schriftführerin:<br />
_ gez.: Helga Reimers__________<br />
weitere Mitglieder<br />
___________________________________________________<br />
___________________________________________________<br />
___________________________________________________<br />
Die <strong>Satzung</strong> wurde vom Vorstand des CVJM-Westbundes am<br />
________________ genehmigt.<br />
Generalsekretär / in:<br />
________________________________________________<br />
Bundessekretär / in:<br />
________________________________________________
Erläuterung zum <strong>Satzung</strong>sentwurf.<br />
Passagen in schwarzer Schrift wurden unverändert<br />
übernommen.<br />
Passagen in roter Schrift sind neu eingefügt wurden. Sie<br />
ersetzen bzw. ergänzen die älteren Textpassagen.<br />
Durchgestrichene Textteile sollen ersetzt oder gestrichen<br />
werden.<br />
Für Rückfragen steht der Vorstand gerne Rede und Antwort<br />
oder bringen Sie Ihre Fragen in die Jahreshauptversammlung<br />
ein.<br />
Vorliegende <strong>Satzung</strong>sänderung soll auf der Mitgliederversammlung<br />
2017 genehmigt werden. Diese Änderungen sind wegen<br />
Änderung im Steuergesetz bzw. der Abgabenordnung<br />
notwendig geworden.