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Satzung

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<strong>Satzung</strong><br />

des Christlichen Vereins Junger Menschen Neukirchen<br />

(CVJM-Neukirchen e.V.)<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

Der Verein trägt den Namen Christlicher Verein Junger<br />

Menschen (CVJM) Neukirchen e.V. und hat seinen Sitz in<br />

Neukirchen-Vluyn. Nachfolgend Verein genannt. Der Verein ist<br />

in das Vereinsregister Moers unter Nr. 887 eingetragen.)<br />

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel<br />

Grundlage der Arbeit ist die auf der Weltkonferenz des CVJM<br />

am 22. August 1855 in Paris beschlossene „Pariser Basis“ des<br />

CVJM. Diese lautet:<br />

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck,<br />

solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus<br />

Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland<br />

anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sind und<br />

gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters<br />

unter den jungen Männern auszubreiten.“<br />

Keine an sich noch so verschiedenen Meinungsverschiedenheiten<br />

über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte<br />

die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen<br />

Vereine stören.<br />

Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden.<br />

Heute stellt er eine weltweite Gemeinschaft von Frauen und


Männern aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar.<br />

Darum gilt heute die „Pariser Basis“ für die Arbeit mit allen<br />

jungen Menschen.<br />

Im Sinne der unter § 2 aufgezeigten Zielsetzung übernimmt der<br />

Verein insbesondere folgende Aufgaben:<br />

– Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,<br />

– Die Förderung der Religion,<br />

insbesondere durch Sammlung um das Wort Gottes zur<br />

Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens,<br />

– Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu<br />

gemeinsamem Dienst,<br />

– Förderung zu selbständigen und sozial fähigen christlichen<br />

Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und<br />

Gesellschaft zu emanzipatorischem und solidarischen,<br />

verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem<br />

Dienst fähig und bereit sind.<br />

Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:<br />

– Gelebter Glaube, Verkündigung des Wortes Gottes in<br />

Bibelarbeit, Seelsorge und Evangelisation.<br />

– Missionarische Betätigung durch Posaunendienst,<br />

Gottesdienst und andere Aktionen.<br />

– Angebote eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen,<br />

Gesprächskreisen und Seminaren.<br />

– Unterhalt von Bücherei, Verbreitung von Zeitschriften,<br />

Medienarbeit.


– Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik,<br />

Freizeit, Sport und Spiel.<br />

– Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den<br />

Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren für<br />

die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern.<br />

– Beratung und Betreuung der Wehrpflichtigen bzw. des<br />

Bundesfreiwilligendienstes und der Zivildienstleistenden.<br />

– diakonische Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,<br />

– Unterstützung von Projekten in der Dritten Welt.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung<br />

(AO 1977) in der Fassung vom 16.03.1976.<br />

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke<br />

verwendet werden. Weder Mitglieder noch Angestellte des<br />

Vereins haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den<br />

Verein.<br />

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den<br />

Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft<br />

1. Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der diese<br />

<strong>Satzung</strong> anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Alle eingeschriebenen Mitglieder besitzen das aktive<br />

Wahlrecht. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat, kann über die Kindergruppen am Vereinsleben<br />

teilnehmen.<br />

2. Zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann der Vorstand von<br />

sich aus oder auf Antrag solche eingeschriebenen Mitglieder<br />

ernennen, die mindestens 16 Jahre alt sind, sich wenigstens<br />

ein halbes Jahr in der Mitarbeit bewährt haben und sich zu<br />

den Grundlagen und Zielen des Vereins bekennen. Sie<br />

sollen als Kern des Vereins nach ihren Fähigkeiten und mit<br />

besten Kräften mitwirken und die Vereinsarbeit mittragen.<br />

Jeder Mensch hat unterschiedliche Fähigkeiten und Talente;<br />

diese möchte der Verein fördern und jedem Mitarbeiter und<br />

jeder Mitarbeiterin ermöglichen, sich nach seinen<br />

Neigungen einzubringen. Der Verein erwartet von den<br />

Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Auseinandersetzung<br />

mit dem christlichen Glauben.<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besitzen vom 16.<br />

Lebensjahr an das passive Wahlrecht. Anträge auf<br />

Ernennung kann der Vorstand ablehnen, wenn die<br />

Voraussetzungen dafür nach seiner Überzeugung nicht<br />

gegeben sind; eine ausgesprochene Ernennung kann vom<br />

Vorstand zurückgezogen werden, wenn die Merkmale eines<br />

Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin nach Ansicht des<br />

Vorstandes nicht mehr vorhanden sind.<br />

3. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig<br />

zum Jahresende durch schriftliches Abmelden beim


Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des<br />

Vorstandes (§ 12, 3).<br />

4. Jedes Mitglied zahlt einen von der<br />

Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.<br />

§ 5 Selbstlose Tätigkeit<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

§ 6 Struktur des Vereinslebens<br />

Der Verein ist in folgende Bereiche gegliedert:<br />

1. Gruppenarbeit für Kinder, Jugendliche und junge<br />

Erwachsene<br />

2. Offene Arbeit für Kinder und Jugendliche<br />

3. Freizeitarbeit<br />

4. Bläserchorarbeit<br />

5. Arbeitskreis für Frieden und Entwicklung<br />

6. Unterstützung von Kindern mit Migrationshintergrund<br />

durch Hilfe bei der schulischen Entwicklung<br />

Die Bereiche können in unterschiedliche Altersgruppen<br />

gegliedert werden.


§ 7 Leitung des Vereins<br />

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen<br />

1. der Jahreshauptversammlung,<br />

2. des Vorstandes,<br />

3. des geschäftsführenden Vorstandes.<br />

§ 8 Die Mitgliederversammlung<br />

Im ersten Quartal eines jeden Jahres ruft der Vorstand die<br />

Mitglieder zur Mitgliederversammlung zusammen.<br />

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe,<br />

– den Vorstand zu wählen,<br />

– den Vorstand zu entlasten,<br />

– den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen,<br />

– den Haushaltsplan zu beschließen,<br />

– die rechtliche Vertretung zu regeln,<br />

– die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,<br />

– die Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,<br />

– die Kassenprüfer bzw. –prüferinnen für zwei Jahre zu<br />

wählen. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes<br />

sein.<br />

– das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu<br />

wählen.


– über Änderungen der <strong>Satzung</strong> oder die Auflösung des<br />

Vereins zu beschließen.<br />

Die Einberufung zur Versammlung ist wenigstens 14 Tage<br />

vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche<br />

Einladung sowie durch Aushang im Vereinsheim<br />

bekanntzumachen. Jedes zur Mitgliederversammlung<br />

erschienene Mitglied besitzt eine Stimme. Eine Vertretung durch<br />

Vollmacht ist nicht zulässig.<br />

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit<br />

vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren<br />

Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der<br />

stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu<br />

verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für diese<br />

Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.<br />

§ 10 Beschlussfassung und Wahlen<br />

Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung und der<br />

außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die<br />

Anwesenheit eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder.<br />

Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />

nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über<br />

denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite<br />

Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung<br />

muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.


1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung<br />

ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

beschlussfähig.<br />

2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn eine Woche vorher<br />

unter Bekanntgabe der TO in Textform eingeladen wurde.<br />

Er ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfe der<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen<br />

werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden<br />

Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 18. Bei<br />

Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.<br />

Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der<br />

Vorstandswahl – die Versammlung selbst.<br />

Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer<br />

die / Schriftführerin einen Sitzungsbericht aufzunehmen,<br />

der von ihm / ihr unterzeichnet und vom / von der<br />

Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.<br />

§ 11 Der Vorstand<br />

Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, nämlich:<br />

1. der / dem Vorsitzenden<br />

2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />

3. der Kassiererin / dem Kassierer<br />

4. der Schriftführerin / dem Schriftführer<br />

5. 6 Beisitzer bzw. Beisitzerinnen, die, wenn möglich, die<br />

einzelnen Bereiche des Vereins repräsentieren und von


den dort tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen<br />

vorgeschlagen werden.<br />

Die unter 1. bis 4. gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26<br />

BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen einer der<br />

Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten<br />

den Verein gerichtlich und außergerichtlich.<br />

Der Jugendreferent / die Jugendreferentin hat Sitz und Stimme<br />

im Vorstand.<br />

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre in<br />

geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet das Los.<br />

Jedes Jahr scheidet eine Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind<br />

wieder wählbar.<br />

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit<br />

vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten<br />

Jahreshauptversammlung den Vertreter / die Vertreterin<br />

bestimmen.<br />

Die den geschäftsführenden Vorstand bildenden<br />

Vorstandsmitglieder müssen bei der Wahl volljährig sein.<br />

§ 12 Aufgaben des Vorstandes<br />

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber<br />

zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht<br />

werden, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich durch die<br />

<strong>Satzung</strong> einem anderen Organ zugewiesen sind.<br />

Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen besondere<br />

Aufgabenbereiche, die sich aus der Vereinsarbeit ergeben (z.B.


Betreuung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der<br />

Gruppenarbeit, in der offenen Arbeit, Mitarbeiterschulung;<br />

Evangelisation / Ökumene; Verwaltungsaufgaben; Arbeitskreis<br />

Dritte Welt). Es obliegt ihnen, die Arbeit dieser Bereiche in<br />

enger Zusammenarbeit mit dem Jugendreferenten / der<br />

Jugendreferentin zu unterstützen. Die Arbeitsbereiche werden<br />

in der ersten Sitzung des Vorstandes nach der<br />

Jahreshauptversammlung festgelegt.<br />

Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören ins<br />

besonders:<br />

1. die Leitung des Vereins<br />

2. die Bildung von Gruppen und neuen Bereichen des<br />

Vereins, sowie die Berufung der Leiter und Leiterinnen;<br />

3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;<br />

4. die Ernennung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;<br />

5. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die<br />

Festsetzung der Tagesordnung hierfür;<br />

6. die Anstellung und Entlassung von Vereinsangestellten;<br />

7. die Fachaufsicht über den von der Ev. Kirchengemeinde<br />

Neukirchen angestellten Jugendreferenten bzw. der<br />

Jugendreferentin.<br />

8. Übernahme der Verantwortung wegen der an Verein<br />

delegierten Jugendarbeit gegenüber dem Presbyterium<br />

der Kirchengemeinde Neukirchen.


§ 13 Der geschäftsführende Vorstand<br />

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:<br />

1. der / die Vorsitzende<br />

2. der / die stellvertretende Vorsitzende<br />

3. der Schriftführer / die Schriftführerin<br />

4. der Kassenführer / die Kassenführerin<br />

§ 14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes<br />

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören<br />

insbesondere:<br />

1. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen<br />

vorkommenden Fällen,<br />

2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,<br />

3. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der<br />

Jahresrechnung,<br />

4. die Regelung der dienstlichen Belange der<br />

Jugendreferentin / des Jugendreferenten und der<br />

sonstigen Angestellten.<br />

§ 15 Versammlung der Mitarbeitenden<br />

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versammeln sich<br />

regelmäßig unter der Leitung des Vorsitzenden oder<br />

seines Stellvertreters zu Mitarbeiterkreisen. (GMAK, MAK<br />

OH, MAK-Gruppe)


2. Zu den Aufgaben gehören:<br />

– Geistliche Impulse setzen<br />

– Beratung der Zielsetzung, Aufgaben und Methoden<br />

der Arbeit,<br />

– Empfehlungen und Anträge an den Vorstand und an<br />

die Jahreshauptversammlung.<br />

§ 16 Gruppen und Abteilungen des Vereins<br />

1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand.<br />

Ihre Leiterinnen bzw. Leiter werden vom Vorstand<br />

berufen.<br />

2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum<br />

an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht<br />

erwerben.<br />

§ 17 Organisatorische Zugehörigkeit<br />

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend<br />

der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den<br />

Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die<br />

Zeitschriften des CVJM Westbundes zu fördern und für deren<br />

Verbreitung zu sorgen.<br />

Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom<br />

Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben<br />

das Recht, mit beratender Stimme an den<br />

Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins<br />

teilzunehmen.


Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM Westbundes<br />

einem Kreisverband des CVJM zugeteilt. Er entsendet seiner<br />

Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.<br />

Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband<br />

Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM Gesamtverband ist<br />

dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.<br />

Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil<br />

evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der<br />

Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist<br />

durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM<br />

Gesamtverband, dem Diakonischen Werk – Innere Mission und<br />

dem Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als<br />

einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege<br />

angeschlossen.<br />

§ 18 Änderung der <strong>Satzung</strong> und Auflösung des<br />

Vereins<br />

Über Änderungen und Ergänzungen dieser <strong>Satzung</strong> und über<br />

die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu besonders<br />

einberufene Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die<br />

Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.<br />

Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder<br />

nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über<br />

denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite<br />

Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung<br />

muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen<br />

werden.


Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der<br />

anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.<br />

Jede Änderung dieser <strong>Satzung</strong> bedarf der Genehmigung des<br />

Vorstandes des CVJM-Westbundes.<br />

§ 19 Vereinsvermögen<br />

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den<br />

Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen<br />

Anspruch darauf.<br />

Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins<br />

obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall<br />

seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen<br />

an die Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen, die es<br />

ausschließlich und unmittelbar für eine Arbeit im Sinne des § 2<br />

möglichst wieder in Neukirchen verwenden muss.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> wurde in der Mitgliederversammlung vom<br />

_18. März 2017__ beschlossen. und tritt nach Genehmigung<br />

durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.<br />

Neukirchen-Vluyn, den<br />

_18. März 2017_______________<br />

Vorsitzende:<br />

_gez.: Ute Wicklein-Höschen____<br />

stellvertretende Vorsitzende: _gez.: Antje Lenzen____________<br />

Kassiererin:<br />

_gez.: Barbara Hildebrandt-Conrad


Schriftführerin:<br />

_ gez.: Helga Reimers__________<br />

weitere Mitglieder<br />

___________________________________________________<br />

___________________________________________________<br />

___________________________________________________<br />

Die <strong>Satzung</strong> wurde vom Vorstand des CVJM-Westbundes am<br />

________________ genehmigt.<br />

Generalsekretär / in:<br />

________________________________________________<br />

Bundessekretär / in:<br />

________________________________________________


Erläuterung zum <strong>Satzung</strong>sentwurf.<br />

Passagen in schwarzer Schrift wurden unverändert<br />

übernommen.<br />

Passagen in roter Schrift sind neu eingefügt wurden. Sie<br />

ersetzen bzw. ergänzen die älteren Textpassagen.<br />

Durchgestrichene Textteile sollen ersetzt oder gestrichen<br />

werden.<br />

Für Rückfragen steht der Vorstand gerne Rede und Antwort<br />

oder bringen Sie Ihre Fragen in die Jahreshauptversammlung<br />

ein.<br />

Vorliegende <strong>Satzung</strong>sänderung soll auf der Mitgliederversammlung<br />

2017 genehmigt werden. Diese Änderungen sind wegen<br />

Änderung im Steuergesetz bzw. der Abgabenordnung<br />

notwendig geworden.

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