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Lektionen zum Verständnis des Vertragsrechts ... - BA-Finanzrecht

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<strong>Lektionen</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Verständnis</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Vertragsrechts</strong><br />

Eine Einführung in das<br />

© Karcher/Reifner 2002<br />

deutsche Zivilrecht<br />

(Entwurf)


Karcher/Reifner Vertragsrecht: Einführung in das deutsche Zivilrecht Seite 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Einleitung _________________________________________________________________ 1<br />

1. Aufbau <strong>des</strong> Skriptes ____________________________________________ 1<br />

2. Literaturempfehlungen _________________________________________ 3<br />

a) In Fremdsprache __________________________________________________ 3<br />

b) In deutscher Sprache _______________________________________________ 3<br />

Lektion 1: Privatrecht in der Marktgesellschaft________________________________ 5<br />

Lektion 2: Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch _____________________________ 17<br />

1. Entstehung und Bedeutung _____________________________________ 17<br />

2. Inhalt im Überblick: Vertrag, Eigentum, Familie ___________________ 25<br />

Lektion 3: Das Schuldvertragsrecht <strong>des</strong> BGB ________________________________ 29<br />

1. Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB ______________________________________ 29<br />

2. Schuldrecht__________________________________________________ 31<br />

a) Allgemeiner Teil <strong>des</strong> Schuldrechts (AT-SR)____________________________ 31<br />

b) Besonderer Teil <strong>des</strong> Schuldrechts (BT-SR) _____________________________ 36<br />

Lektion 4: Gegenseitigkeit und Tauschgerechtigkeit ___________________________ 38<br />

Lektion 5: Vertragsfreiheit und Marktfreiheit ________________________________ 46<br />

1. Prinzip______________________________________________________ 47<br />

2. Innere Grenzen_______________________________________________ 48<br />

3. Dispositives und zwingen<strong>des</strong> Recht_______________________________ 49<br />

4. Die guten Sitten (§§138, 826) ___________________________________ 52<br />

a) A special case: laesio enormis _______________________________________ 55<br />

b) Protection of the weaker party - „lésion“ and „good morals“ _______________ 57<br />

c) Das Verhältnis der "guten Sitten" zu "Treu und Glauben"_________________ 58<br />

5. Schutz der Minderjährigen _____________________________________ 60<br />

a) Schutz im Vertrag (§§103 ff)________________________________________ 60<br />

b) Schutz bei Quasi-Verträgen (§§818 Abs.2; 827f) ________________________ 62<br />

Lektion 6: Rechtsanwendung und Auslegung ________________________________ 63<br />

1. Gesetzesauslegung und Gesetzgeber______________________________ 63


2<br />

2. Vertragsauslegung und Willenserklärung _________________________ 66<br />

a) Objektive und subjektive Auslegung __________________________________ 66<br />

b) Objektive und subjektive Bestandteile einer Willenserklärung______________ 69<br />

c) Willenserklärung und Irrtum________________________________________ 71<br />

3. Vertragsauslegung und Gesellschaft______________________________ 75<br />

a) Auslegung nach Treu und Glauben (§§157, 242) ________________________ 75<br />

b) Standardisierte Erklärungen: AGB-Gesetz _____________________________ 80<br />

c) Sozialtypisches Verhalten __________________________________________ 83<br />

Lektion 7: Verschulden, Verantwortlichkeit__________________________________ 84<br />

1. Verschulden _________________________________________________ 84<br />

2. Mitverschulden______________________ Fehler! Textmarke nicht definiert.<br />

3. Haftung für frem<strong>des</strong> Verschulden________________________________ 85<br />

a) Die Haftung <strong>des</strong> Erfüllungsgehilfen (§ 278) ____________________________ 86<br />

b) Die Haftungs <strong>des</strong> Verrichtungsgehilfen (§ 831) _________________________ 86<br />

4. Unbegrenzte Geldschuld _______________________________________ 87<br />

Lektion 8: Zustandekommen eines Vertrages_________________________________ 98<br />

1. Angebot und Annahme ________________________________________ 98<br />

2. Stellvertretung ______________________________________________ 101<br />

3. Überlegungsfristen: Widerruf__________________________________ 106<br />

4. Aufklärung und Information___________________________________ 106<br />

a) Gesetzliche Aufklärungspflichten ___________________________________ 106<br />

b) culpa in contrahendo,_____________________________________________ 106<br />

Lektion 9: Vertragsstörungen ____________________________________________ 107<br />

1. Überblick über Störungen im Vertragsablauf _____________________ 107<br />

1. Haupt- und Nebenpflichten ____________________________________ 109<br />

2. Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen _____________________ 109<br />

3. Leistungsstörungen im einzelnen________________________________ 111<br />

a) Unmöglichkeit __________________________________________________ 112<br />

b) Schuldnerverzug (§284)___________________________________________ 117<br />

c) Gläubigerverzug, §§ 293 ff. ________________________________________ 118


3<br />

d) Positive Forderungsverletzung______________________________________ 118<br />

e) Wegfall der Geschäftsgrundlage ____________________________________ 120<br />

f) Un<strong>zum</strong>utbarkeit der Leistung ______________________________________ 121<br />

4. Einwendungen und Einreden __________________________________ 122<br />

Lektion 10: Beendigung <strong>des</strong> Vertrags _______________________________________ 123<br />

1. Beendigung bei idealen Tauschverträgen_________________________ 123<br />

a) Erfüllung ______________________________________________________ 123<br />

b) Aufrechnung ___________________________________________________ 124<br />

c) Verjährung und Verwirkung _______________________________________ 124<br />

2. Beendigung bei Dauerschuldverhältnissen________________________ 125<br />

a) Fristablauf _____________________________________________________ 125<br />

b) Kündigung _____________________________________________________ 125<br />

Lektion 11: Einzelne Vertragstypen ________________________________________ 125<br />

1. Kaufvertrag ________________________________________________ 126<br />

a) Haupt- und Nebenpflichte _________________________________________ 126<br />

b) Gewährleistungsrecht_____________________________________________ 127<br />

2. Dienst- und Werkvertrag______________________________________ 137<br />

a) Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Schuldners_________________________________ 138<br />

b) Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Gläubigers, insbesondere Mitwirkungspflichten ___ 138<br />

3. Mietvertrag_________________________________________________ 140<br />

4. Kreditvertrag (Darlehen) _____________________________________ 143<br />

5. Ungerechtfertigte Bereicherung ________________________________ 148<br />

6. Unerlaubte Handlung_________________________________________ 153<br />

a) Verletztes Rechtsgut _____________________________________________ 153<br />

b) Verschulden ____________________________________________________ 156<br />

c) Rechtsfolge: Schadensersatz _______________________________________ 156<br />

d) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ___________________________ 156<br />

e) Produzentenhaftung und Produkthaftungsgesetz _______________________ 157<br />

Lektion 12: Eigentum und Besitz __________________________________________ 158<br />

1. Herausgabeansprüche ________________________________________ 158<br />

2. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ________________________________ 158


4<br />

3. Abstraktionsprinzip __________________________________________ 160


Karcher/Reifner Vertragsrecht: Einführung in das deutsche Zivilrecht Seite 1<br />

Einleitung<br />

Das folgende Skript wurde nach einem Forschungsaufenthalt an der New York Uni-<br />

versity im Frühjahr 2000 für die anschließende Vorlesung zur Einführung in das Zivil-<br />

recht an der Universität Trento für italienische Studentinnen und Studenten als Hin-<br />

tergrundtext angefertigt. Der zweite Teil wurde unter Nutzung von wesentlichen Teilen<br />

eines vorlesungsbegleitenden Skriptes von Trudel Karcher an der Hochschule für<br />

Wirtschaft und Politik in Hamburg erstellt. Es wendet sich an Leser, die bereits Kennt-<br />

nisse im Privatrecht einer europäischen Zivilrrechtsordnung haben und auf dem Hin-<br />

tergrund dieses Wissens die Besonderheiten <strong>des</strong> deutschen Zivilrechts erlernen<br />

möchten. Dies trifft im Prinzip auch für die Wirtschaftsstudenten der HWP zu, die in-<br />

sebesondere das Private Wirtschaftsrecht, <strong>des</strong>sen Herzstück das BGB ist, aus dem<br />

Blickwinkel seiner Bedeutung für die Wirtschaft als Instrument zur Herstellung von<br />

Erwartungssicherheit, zur Risikosteuerung sowie zur Rationalisierung der Verbindlich-<br />

keit in der wirtschaftlichen Kommunikation begreifen und erlernen sollten.<br />

1. Methodik der Darstellung<br />

Der methodische Ansatz der Darstellung ordnet sich der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

in Europa unter. Nationales Zivilrecht ist in seiner Anwendung nur noch bedingt na-<br />

tional verständlich. 1 Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat gerade im Vertrags-<br />

recht deutlich gemacht, dass die rechtsbildende wirtschaftliche Integration erheblich<br />

weiter fortgeschritten ist als es die nationale juristische Ausbildung sowie die auf den<br />

eigenen Rechtskreis bezogene Fachliteratur vermuten läßt. Will man deutsches Zivil-<br />

recht als Unterfall <strong>des</strong> „europäischen Zivilrechts“ darstellen, so fällt man unmittelbar<br />

in den Bereich der Tradition der Rechtsvergleichung, die gerade ihre Entwicklung<br />

vom Vergleich der Rechtsstrukturen 2 hin zu einer praxis- und fallbezogenen Gegen-<br />

überstellung der in den nationalen Rechtsordnungen erreichten Ergebnisse vollzieht. 3<br />

Der vorliegende Ansatz ist jedoch primär ökonomisch und nicht juristisch orientiert. Er<br />

geht davon aus, dass im Wirtschaftsrecht die in den verschiedenen Rechtsordnungen<br />

1 Vgl. Grundmann g<br />

2 Vgl. Kötz, H./Flessner, A. europäisches Vertragsrecht I, Tübingen 1996; Lndo, O./Beale, H.<br />

(Hrsg.) Principles of European Contract Law, Part I: Performance, Non-Performance and<br />

Remedies, Dordrecht 1995; Gambaro, A./Sacco, R., sistemi guiridici comparati (Trattato di<br />

diritto comparato, 2) Torino 1996<br />

3 Zu dem hier zugrundeliegenden Thema <strong>des</strong> <strong>Vertragsrechts</strong> eignet sich für die stärker juristisch<br />

Vorgebildeten hervorragend die Lektüre der anschaulichen an der Rechtsprechung<br />

orientierten Arbeit von Filippo Ranieri, Europäisches Obligationenrecht, - Lehr und Textbuch,<br />

Springer: WienNewYork 1999


der Länder erreichten Konfliktlösungsergebnisse sich unter den Bedingungen der<br />

2<br />

Globalisierung im wesentlichen gleichen 4 und daher die ergebnisorientierte Rahmen-<br />

gesetzgebung der europäischen Union zu erheblich geringeren Umgestaltungen führt<br />

als die Rechtsvergleichung annehmen müßte. Die unterschiedlichen Ausgangssyste-<br />

me wie das vorherrschende römische Recht sowie nationale Traditionen in England<br />

und Deutschland spielen eher die Rolle von Versteckspielen: Wo hat die jeweilige<br />

nationale Rechtsentwicklung und insbesondere deren Rechtsprechung die an sich<br />

gebotenen Lösungen versteckt? Sie erklären immer weniger das Ergebnis, das sich<br />

wirtschaftlich und, wo dies nicht ausreicht, soziologisch durchaus in seiner Wahr-<br />

scheinlichkeit bestimmen läßt. Wenn etwa die Griechen die EU-<br />

Konsumentenkreditrichtlinie in einem Dekret der Zentralbank, die Italiener im<br />

Bankaufsichtsrecht und die Deutschen im Zivilrecht verstecken, dann ändert dies<br />

letztlich nichts an ihrer Geltung. Den Ausländer oder inländischen Nicht-Juristen in-<br />

teressieren vor allem die Ordnungsmuster und nicht die Sanktionsinstanzen.<br />

Privatrecht wird als eine Materie dargestellt, die im wesentlichen auf die Regelungs-<br />

bedürfnisse <strong>des</strong> Marktes reagiert, wie sie sich durch die Globalisierung der Marktwirt-<br />

schaften relativ einheitlich und vergleichbar in allen Ländern entwickelt haben. Recht<br />

ist dabei zwar keine reine Widerspiegelung wirtschaftlicher Abläufe, gleichwohl je-<br />

doch eine unter Nutzung eigener kultureller und nationaler Denktraditionen erfolgtes<br />

Regelungsangebot, <strong>des</strong>sen Entwicklung gerade im Wirtschaftsprivatrecht durch die<br />

weltweiten ökonomischen Trends zur Kredit- und Dienstleistungsgesellschaft erklär-<br />

bar wird.<br />

Wenn Wirtschaft dabei zunehmend als Marktwirtschaft, und Marktwirtschaft wieder-<br />

um als Tauschwirtschaft verstanden und etabliert wird, die sich zudem gesellschaftli-<br />

cher und arbeitsteiliger entwickelt und damit zur sozialen Marktwirtschaft wird, ist<br />

alles Wirtschaftsrecht entsprechend auch als soziales Vertragsrecht verstehbar. 5<br />

4 Vgl. ähnliche Feststellungen in der fallbezogenen Darstellung von Ranieri (op. Cit.) S.137,<br />

179, 201<br />

5 Reifner, U. Inclusive Contract Law - Poverty in Common and Civil Law, second Draft Hamburg/New<br />

York March 2000; ders. „Good Faith“: Interpretation or Limitation of Contracts?<br />

The Power of German Judges in Financial Services Law, in:. Brownsworth, R/Hird<br />

N.J./Howells, G. Good Faith in Contract, Ashgate:Dartmouth 1999 p.269 – 310; Reifner, U.<br />

The Lost Penny - Social Contract Law and Market Economy in: Wilhemsson , Th./Hurri, S.<br />

(Eds) From Dissonance to Sense: Welfare State Expectations, Privatization and Private Law,<br />

Ashgate:Dartmouth S. 117 – 175; Reifner, U. The Vikings and the Romans - Contract Law<br />

and Social Economy, in: Wilhelmsson (Ed) Perspectives of Critical Contract Law, Dartmouth<br />

Publishing company, Brookfield (Vt) 1993


Dem Verfasser kommt es dabei darauf an, dass die Prinzipien <strong>des</strong> deutschen Wirt-<br />

3<br />

schaftsprivatrechts soweit erkannt werden, dass ein Studium der Einzeleinheiten er-<br />

leichtert und entsprechende Darstellungen besser verstanden werden können.<br />

2. Literaturempfehlungen<br />

Der folgende Überblick über die Literatur ist gegliedert nach Lehrbüchern für Juristen<br />

und Lehrbüchern für Wirtschaftsstudenten sowie ökonomisch orientierte Juristen.<br />

Ferner werden technische Anleitungsbücher zur Einübung der Falllösungstechnik<br />

besonders aufgeführt.<br />

Da das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch <strong>zum</strong> 1.1.2002 im Schuldrecht wesentlich<br />

verändert wurde und damit viele Paragraphen mit neuen Nummern versehen wurden,<br />

sind nur die Bücher mit einem Erscheinungsdatum 2002 oder später unmittelbar ein-<br />

schlägig. Ältere Bücher wurden aber berücksichtigt, wenn sie von besonderem Wert<br />

sind. Die fett hervorgehobenen Bücher werden für den Kurs empfohlen.<br />

a) In Fremdsprache<br />

Rabel, E. Le vicende del codice civile te<strong>des</strong>co dal 1900 al 1925 In: Annuario di diritto<br />

comparato e di studi legislativi, Bd. 2/3 (1929), S. 3-26; Ebke, W./Finkin, M. (eds)<br />

Introduction to German law, Kluwer: Den Haag 1997;<br />

b) In deutscher Sprache<br />

(1) Im Internet<br />

Rechtslexikon: http://www.diginfo.de/recht/lexikon/di_recht_lex_jur_schlag.html; um-<br />

fassende Nachweise von Gesetzen, Literatur und Rechtsprechung:<br />

http://www.jura.uni-sb.de/; speziell BGB und Nebengesetze http://www.w-s-<br />

k.de/deutsches-recht.html; Skript <strong>zum</strong> Deliktsrecht http://bgb.jura.uni-hamburg.de/cd-<br />

demo/start.htm sowie weitere Zivilrechtsskripte sind zu finden über google.de "Zivil-<br />

recht"<br />

(2) Juristische Einführungsliteratur<br />

Brehm, Wolfgang: Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB, 4. Auflage, Verlag Boorberg 2000;<br />

Brox, Hans: Allgemeines Schuldrecht, 28. Aufl. München: Beck 2002; Brox, Hans:<br />

Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB, 26. Aufl. Köln: Heymann 2002; Canaris/Larenz, Lehrbuch<br />

<strong>des</strong> Schuldrechts, 13. Aufl. München: Beck 1994; Däubler, W. Das Zivilrecht - Ein<br />

Leitfaden durch das BGB, rowohlt: Reinbek 2002; Emmerich, Das Recht der Lei-<br />

stungsstörungen, 4. Aufl. 1997; Köhler, Helmut: BGB, Allgemeiner Teil, 22. Auflage;<br />

Verlag Beck 2002; Koziol, Helmut: Grundriß <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts, Verlag Manz<br />

2000; Leipold, Dieter: BGB I: Einführung und allgemeiner Teil: ein Lehrbuch mit Fäl-


4<br />

len und Kontrollfragen, 2. Auflage, Verlag Mohr Siebeck 2002; Lorenz, St. Lehrbuch<br />

<strong>zum</strong> neuen Schuldrecht, München : Beck, 2002; Medicus, Dieter: Bürgerliches Recht,<br />

eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 19.<br />

Auflage, Verlag Heymann 2002; Michalski, Lutz: BGB AT, 2. Auflage, Verlag Hey-<br />

mann 2000; Musielak, Hans-Joachim: Grundkurs BGB: eine Darstellung zur<br />

Vermittlung von Grundwissen im bürgerlichen Recht, 7. Auflage, Verlag Beck<br />

2002; Pawlowski, Hans-Martin: Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB, Grundlehren <strong>des</strong> bürgerli-<br />

chen Rechts, 6. Auflage, Verlag Müller 2000; Schwab, Dieter: Einführung in das Zivil-<br />

recht, einschließlich BGB, allgemeiner Teil, 14. Auflage, Heidelberg: C.F. Müller 2000<br />

(3) Wirtschaftlich orientierte Einführungsliteratur<br />

Kittner, Michael. Gesamtsystem Schuldrecht : rechtliche Grundlagen - wirtschaftliche<br />

Zusammenhänge- München : Vahlen, 1998; Klunzinger, Eugen: Einführung in das<br />

bürgerliche Recht: Grundkurs für Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissen-<br />

schaften, 9. Auflage, Verlag Vahlen 2000; Moritz, Klaus: Zivilrecht erweitert um das<br />

Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Nomos Verlag 2000; Mü-<br />

ssig, Peter: Wirtschaftsprivatrecht, eine Darstellung von bürgerlichem Recht, Han-<br />

dels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Wertpapierrecht, 5. Auflage, Verlag Müller<br />

2002; Nagel, B., Wirtschaftsrecht I – Grundrechte und Einführung in das Bürgerliche<br />

Recht, 4. Aufl. Oldenboug: München u. Wien 2001 S. 85 ff; Reich, Dietmar: Einfüh-<br />

rung in das bürgerliche Recht, Grundlagen <strong>des</strong> BGB allgemeiner Teil, allgemeines<br />

Schuldrecht, besonderes Schuldrecht, Sachenrecht, mit Praxisteil, 3. Auflage, Verlag<br />

Gabler 2000; Schmidt, Eike, Zivilrechtlicher Grundkurs, 5. Aufl. Neuwied: Luchter-<br />

hand 1998; Schünemann, W.B., Wirtschaftsprivatrecht, 4. Aufl. Gustav Fischer<br />

Stuttgart 2002 (zur Anschaffung empfohlen); Schwab, Einführg ins Zivilrecht :<br />

einschl. BGB Allg. Teil , Heidelberg C.F. Müller 2000; Zerres, Thomas: Bürgerliches<br />

Recht, Ein einführen<strong>des</strong> Lehrbuch in das Zivil- und Zivilprozessrecht, 4. Auflage,<br />

Verlag Springer 2003<br />

(4) Anleitungsbücher zur Falllösung<br />

Alpmann, Josef: Grundstrukturen Zivilrecht, 4. Auflage, Verlag Alpmann & Schmidt<br />

2001; Braun, Johann: Der Zivilrechtsfall: Klausurenlehre für Anfänger und Fortge-<br />

schrittene, Verlag Beck 2000; Eckert, Jörn: 75 Klausuren aus dem BGB: mit Lö-<br />

sungsskizzen, 10. Auflage, Verlag Luchterhand 1999; Fahse, Hermann: Übungen für<br />

Anfänger im Zivil- und Strafrecht: eine Anleitung zur Anfertigung von Klausuren und<br />

Hausarbeiten, 9. Auflage, Verlag Luchterhand 2000; Kaiser, Gisbert Ansgar: Technik<br />

der Fallbearbeitung im bürgerlichen Recht, bürgerliches Recht: Basiswissen und<br />

Klausurenpraxis für das Studium, 7. Auflage, Verlag Müller 2000; Kohler-Gehrig,


Eleonora: Technik der Fallbearbeitung im bürgerlichen Recht, Verlag Vahlen 2000;<br />

5<br />

Kornblum, U. Fälle <strong>zum</strong> Allgemeinen Schuldrecht : [mit neuem Schuldrecht] 4.,<br />

neubearb. Aufl. - München : Beck, 2002; Lindacher, Walter: Fälle <strong>zum</strong> allgemeinen<br />

Teil <strong>des</strong> BGB, 3. Auflage; Verlag Beck 2000; Nawratil, H. BGB leicht gemacht : eine<br />

Einführung mit praktischen Fällen und Hinweisen für Klausuraufbau und Studium für<br />

Juristen, Betriebs-, Volkswirte und Studierende an Fachhochschulen und Berufsaka-<br />

demien [kleiner BGB-Schein für Juristen, Betriebs- und Volkswirte mit Schuldrecht<br />

2002]/ 27., neu bearb. Aufl. – Berlin : Kleist, 2002; Schellhammer, K. Schuldrecht<br />

nach Anspruchsgrundlagen : samt BGB Allgemeiner Teil 4., neubearb. Aufl. - Heidel-<br />

berg : Müller, 2002; Schellhammer, Kurt: Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen: BGB<br />

allgemeiner Teil und gesamtes Schuldrecht mit Nebengesetzen, 3. Auflage, Verlag<br />

Müller 1999; Werner, Olaf: Fälle mit Lösungen für Anfänger im bürgerlichen Recht,<br />

10. Auflage, Verlag Luchterhand 2000; Wörlen, Rainer: Zivilrecht 1001 Fragen und<br />

Antworten: bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, 4. Auflage, Verlag Hey-<br />

mann 2002<br />

(5) Hintergrundliteratur<br />

Bauer, Hans-Joachim: Zivilrecht - Sonne oder Planet der Rechtsordnung?, Verlag<br />

Spitz 2000; Ranieri, F. Europäisches Obligationenrecht, - Lehr und Textbuch,<br />

Springer: Wien NewYork 1999; Schäfer, Hans-Bernd: Lehrbuch der ökonomischen<br />

Analyse <strong>des</strong> Zivilrechts, 3. Auflage, Verlag Springer 2000; Schwenzer, Ingeborg:<br />

Schuldrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung an der Schwelle <strong>zum</strong><br />

21. Jahrhundert, Verlag Mohr Siebeck 1999<br />

Lektion 1: Privatrecht in der Marktgesellschaft<br />

1. Privatrecht in einer Gesellschaft, die ihre Wirtschaft nach den Mechanismen eines<br />

freien Marktes organisiert hat, ist Marktrecht.<br />

In der Feudalgesellschaft mit einer Subsistenzwirtschaft, die auf Agrarproduktion<br />

aufbaute, organisierte das Recht die Gesellschaft hierarchisch von oben nach unten.<br />

Eigentum war den Oberschichten vorbehalten. Die Bauern hatten vom Überschuss<br />

abzugeben und wurden dafür versorgt. Tribut, Abgaben und Gehorsam aber auch<br />

Fürsorge und Schutz waren damit die Prinzipien <strong>des</strong> Wirtschaftsrecht, das damit<br />

grundsätzlich öffentliches Recht war. Die Herausbildung von Marktgesellschaften<br />

wurde durch ein solches Recht behindert. Zins- und Wucherverbote, Preisfestsetzun-


gen, Verkaufsverbote und die Festlegung ungleicher Rechte gehörten zu einem In-<br />

strumentarium, dass die Macht der Grundherren befestigen sollte. 6<br />

Die Entwicklung <strong>des</strong> Handels vor allem in Oberitalien (Venedig, Florenz, Bologna,<br />

6<br />

Mailand, Genua) schaffte den nötigen Druck, um ein eigenständiges Wirtschaftsrecht<br />

als Privatrecht durchzusetzen, das unter dem Namen "gemeines Recht" oder "com-<br />

mon law" durch die sogenannte "Rezeption" über fahrende Juristen im Mittelalter für<br />

ganz Europa und letztlich für die ganze Welt entscheidende Bedeutung erringen<br />

sollte. 7 Dabei war es in Oberitalien von Vorteil, dass neben dem aufblühenden Handel<br />

noch ein historisches Recht vorhanden war, das in der europäischen Wissen-<br />

schaftssprache, dem Latein, wesentliche Prinzipien eines privaten Wirtschaftsrechtes<br />

bereits ausformuliert hatte. Das "römische Recht" war bereits 1000 Jahre früher pri-<br />

vates Handelsrecht, weil sich im römischen Stadtstaat auf Grund der Eroberungen<br />

zwischen den verschiedenen Familienoberhäuptern eine Art Handelswirtschaft zur<br />

Verteilung der Überschüsse aus den Beutezügen entwickelt hatte.<br />

Wer Handel treibt sucht seinen Vorteil darin, dass er oder sie etwas (gegen Geld)<br />

tauscht. Damit ein solcher Tausch möglich ist, braucht jede Partei das Vertrauen,<br />

dass der Tausch endgültig ist, dass das Getauschte nicht wieder weggenommen und<br />

dass jeder Partner ehrlich seinen Verpflichtungen nachkommt und dabei nicht vom<br />

Staat oder einem Dritten behindert oder gestört wird. Im Tauschakt versprechen da-<br />

her beide Partner implizit, sich einander als gleichberechtigt zu akzeptieren, das Ei-<br />

gentum und Vermögen <strong>des</strong> anderen zu achten und das Versprechen zu halten.<br />

Damit sind die vier wesentlichen Eckpfeiler <strong>des</strong> Privatrechts bereits benannt:<br />

� Der "Vertrag" (contract, contrat) als zentrale Denkkategorie einer Tausch-<br />

wirtschaft, der eine Einigung über einen Tausch durch freie Willensbetätigung<br />

rechtsfähiger Subjekte voraussetzt,<br />

� das Prinzip <strong>des</strong> "neminem laedere" im Recht der "unerlaubten Handlung" (De-<br />

liktsrecht) (torts, délits) stellt sicher, dass wer immer das Vermögen, die Ge-<br />

sundheit, die Freiheit einer Person ohne deren Einwilligung schuldhaft verletzt,<br />

dafür Schadensersatz zu leisten hat.<br />

6 Interessanterweise haben die Sozialisten, als sie in den osteuropäischen Ländern eine antikapitalistische<br />

Rechtsordnung ohne Markt aufbauen wollten, statt einer neuen Rechtsordnung<br />

in vielerlei Hinsicht das feudale Wirtschaftsrecht wieder aktiviert.<br />

7 BELLOMO, M., L'Europa del diritto comune, Roma, 6a. ed., 1994; LEWIS A. D. E. /<br />

IBBETSON D. J., The Roman Law Tradition, Cambridge 1993. FERNÁNDEZ <strong>BA</strong>RREIRO,<br />

A., La tradición romanística en la cultura juridica europea, Madrid 1992; WIEACKER, F.,<br />

Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2.A., Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, 1967 ( übersetzt<br />

Lisboa 1980 História do direito privado moderno)


� das Prinzip <strong>des</strong> Vermögensschutzes, wonach unrechtmäßig erworbenes Ver-<br />

7<br />

mögen zurückzugeben ist (ungerechtfertigte Bereicherung (undue enrich-<br />

ment, enrichissement sans cause))<br />

� sowie die Anerkennung <strong>des</strong> Eigentums (property, propriétée) einschließlich<br />

seiner freien Übertragbarkeit im Sachen- und Erbrecht.<br />

2. Die Philosophen der bürgerlichen Gesellschaft, Hegel, Kant, Rousseau, Hume,<br />

Hobbes und Grotius haben daher mit ihrer Lehre vom Gesellschaftsvertrag (social<br />

contract, contrat social) im "Vertrag" auch den zentralen Begriff der bürgerlichen<br />

Rechtsordnung schlechthin gesehen, wonach alle Bürger sich in freier Übereinstim-<br />

mung zu einem Gemeinwesen zusammenfinden, in dem sie miteinander vereinbaren,<br />

die gegenseitigen Rechte, insbesondere Eigentum und individuelle Freiheit, zu re-<br />

spektieren und zu wahren. Nach dem Niedergang der feudalen Rechtsordnungen, in<br />

denen der Staat und damit das Recht sich noch von Gott ableiteten und durch die<br />

Feudalschicht (Adel und Klerus) definiert wurde, gab es für sie nur noch eine Legiti-<br />

mation für Staat und Recht im demokratischen Gemeinwesen: den freien Willen<br />

gleicher Bürger, die sich zu einem Gemeinwesen zusammengeschlossen haben.<br />

Dieser freie Willen sollte durch eine vernünftige Einigung aller <strong>zum</strong> Ausdruck kom-<br />

men.<br />

Dabei unterschieden sie zwei Arten von Verträgen, die das vernünftige Recht im Ge-<br />

meinwesen bilden sollten: den individuellen Tauschvertrag (Individualvertrag) und<br />

den Gesellschaftsvertrag (social contract, contrat social).<br />

Der Tauschvertrag als Kauf-, Miet-, Darlehens- oder Dienstvertrag bestimmte das<br />

Verhältnis einzelner Bürger zueinander. Hierin sollten sie frei festlegen, welches<br />

Wertverhältnis zwischen den Tauschobjekten für sie bestand. Nicht der "gerechte<br />

Preis" (iustum pretium) <strong>des</strong> Mittelalters, in dem die Zunft oder der Herrscher<br />

festlegten, was für eine Ware oder Dienstleistung zu erzielen war, sondern der<br />

Marktpreis, der sich durch Angebot und Nachfrage herstellt und von den Parteien<br />

anderkannt wird, sollte "Recht" sein. Der englische Ökonom Adam Smith hat dieses<br />

eigentlich ökonomische Prinzip darin ausgedrückt, dass das allgemeine Wohl sich<br />

gerade dadurch herstellt, dass jeder seinen Selbstnutzen sucht und der Markt den<br />

Ausgleich schafft.<br />

“In civilised society he stands at all times in need of the cooperation and assistance<br />

of great multitu<strong>des</strong>, while his whole life is scarce sufficient to gain<br />

the friendship of a few persons. In almost every other race of animals each<br />

individual, when it is grown up to maturity, is entirely independent, and in its<br />

natural state has occasion for the assistance of no other living creature. But<br />

man has almost constant occasion for the help of his brethren, and it is in<br />

vain for him to expect it from their benevolence only. He will be more likely to<br />

prevail if he can interest their self-love in his favour, and show them that it is<br />

for their own advantage to do for him what he requires of them. Whoever of-


8<br />

fers to another a bargain of any kind, proposes to do this. Give me that which<br />

I want, and you shall have this which you want, is the meaning of every such<br />

offer; and it is in this manner that we obtain from one another the far greater<br />

part of those good offices which we stand in need of. It is not from the benevolence<br />

of the butcher, the brewer, or the baker that we expect our dinner,<br />

but from their regard to their own interest. We address ourselves, not to their<br />

humanity but to their self-love, and never talk to them of our own necessities<br />

but of their advantages. Nobody but a beggar chooses to depend chiefly upon<br />

the benevolence of his fellow-citizens. Even a beggar does not depend upon<br />

it entirely. The charity of well-disposed people, indeed, supplies him with the<br />

whole fund of his subsistence. But though this principle ultimately provi<strong>des</strong><br />

him with all the necessaries of life which he has occasion for, it neither does<br />

nor can provide him with them as he has occasion for them. The greater part<br />

of his occasional wants are supplied in the same manner as those of other<br />

people, by treaty, by barter, and by purchase. With the money which one man<br />

gives him he purchases food. The old clothes which another bestows upon<br />

him he exchanges for other old clothes which suit him better, or for lodging,<br />

or for food, or for money, with which he can buy either food, clothes, or lodging,<br />

as he has occasion. “ (Adam Smith, An Inquiry into the Nature and<br />

Causes of the Wealth of Nations 1776 Book 1, Chapter 2 Of the Principle<br />

which gives occasion to the Division of Labour)<br />

Um dieses System der individuellen Freiheit, Verträge zu schließen, aufrechtzuer-<br />

halten, nahmen diese Philosophen an, dass darüberhinaus zwischen allen Mitgliedern<br />

der Gesellschaft ein (hypothetischer) Gesellschaftsvertrag bestünde, in dem diejeni-<br />

gen Rechte und Pflichten festgelegt werden, die für alle in gleicher Weise unabhängig<br />

von der einzelnen Willensbetätigung gelten sollten.<br />

Im Gesellschaftsvertrag sollte die Frage von Sicherheit und Ordnung, von Krieg und<br />

Frieden, von Erziehung und Bildung so geregelt werden, dass jeder Bürger (“bor-<br />

geois”) zugleich auch als Staatsbürger ("citoyen") das Allgemeinwohl achtete und<br />

über Steuern und Abgaben dazu beitrug, dass die Rahmenbedingungen einer indivi-<br />

duuellen Tauschgesellschaft gesichert sein sollten. Mit der "Interessentheorie" <strong>des</strong><br />

römischen Juristen Ulpian hatte das öffentliche Recht, das vorher das von Gott gege-<br />

bene Recht <strong>des</strong> Feudalstaates auf Unterordnung seiner Bürger war, damit auch eine<br />

neue Basis gefunden: "Öffentliches Recht ist, was dem öffentlichen Nutzen dient,<br />

Privatrecht, was dem privaten Nutzen dient."<br />

3. Die Lehre von der "Vertragsgesellschaft" erklärt dabei auch die wesentlichen Ele-<br />

mente <strong>des</strong> Privatrechts, wie sie sich in allen Rechtsordnungen der Welt, die mit<br />

Marktwirtschaften zu tuen haben, herausgebildet haben.<br />

Der individuelle Vertrag ist der eigentliche Grund, warum die Bürger Rechte und<br />

Pflichten untereinander haben. Privatrecht ist daher grundsätzlich "Vertragsrecht"<br />

(contracts, contrats). Diese Idee <strong>des</strong> Vertragsrechtes darf aber nicht zu eng gefasst<br />

werden. Privatrecht ist in erster Linie Wirtschaftsrecht. Zwar bedingen sich<br />

Marktwirtschaft und Demokratie gegenseitig, sie haben aber unterschiedliche ausei-<br />

nanderstrebende Tendenzen. Der freie Wille ist die entscheidende demokratische


Legitimation dafür, dass der Staat Recht auch mit Gewalt Recht gegen diejenigen<br />

durchsetzt, die selber als Private (den "bourgeois") dieses Recht in Verträgen miter-<br />

zeugt haben. Der Vertrag ist damit zusammen mit seinem Zwillingsbruder, der Frei-<br />

heit, die ideologische Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft.<br />

Der Wille <strong>des</strong> einzelnen ist, wie es vor allem Adam Smith auf der Grundlage <strong>des</strong><br />

Gewinninteresses formuliert hat, in der Wirtschaft nur ein Mittel, um den Mechanis-<br />

9<br />

mus einer allgemeinen Tauschwirtschaft aufrechtzuerhalten. Von daher ist der Emp-<br />

fänger einer Willenserklärung weit wichtiger als ihr Sender. Der Handel verlangt, dass<br />

man sich auf bestimmte Handlungen und Äußerungen eines Marktteilnehmers ver-<br />

lassen können muss. Der Wille eines Menschen in einem Vertrag ist daher dass, was<br />

der Empfänger einer Willenserklärung verstehen durfte.<br />

§157 BGB drückt dieses allgemeine Prinzip jeder Privatrechtsordnung daher auch so<br />

aus, dass bei der Auslegung der Verträge "nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf<br />

die Verkehrssitte" vorzugehen ist. Es gilt somit eine "objektive" Sicht aus der Per-<br />

spektive <strong>des</strong> Empfängers einer Willenserklärung ("Empfängerhorizont"). Ähnliches<br />

gilt auch für das common law, wo mit der Lehre von der "consideration" 8 ein Vertrag<br />

dann erst angenommen wird, wenn sich objektiv ein Tauschinteresse der Parteien<br />

feststellen läßt. Nur wer dort tauscht ist rechtlich in seinen Willenserklärungen<br />

geschützt. Der deutsche Rechtsphilosoph Hans Kelsen hat diese letztlich objektive<br />

Sicht vom Willen so auf die Spitze getrieben, dass er annahm, eine Willenserklärung<br />

für einen Vertrag läge nur dort vor, wo es das Gesetz anordne, wo also im Interesse<br />

der Marktwirtschaft an ein bestimmtes Verhalten die Wirkung einer Willenserklärung<br />

geknüpft werden soll.<br />

Auch Individualverträge sind daher gar nicht so individuell, wie sie sich gerieren. Be-<br />

sonders ausführlich ist dies an Hand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen disku-<br />

tiert worden. In den USA hat der wohl renommierteste Theoretiker <strong>des</strong> common law,<br />

Karl Llewellyn dies so ausgedrückt 9 :<br />

"Instead of thinking about ‘assent’ to boiler-plate clauses, we can recognize<br />

that so far as concerns the specific, there is no assent at all. What has in fact<br />

been assented to , specifically, are the few dickered terms, and the broad<br />

type of the transaction, and but nothing more. That one thing more is a blanket<br />

assent (not a specific assent) to any not unreasonable or indecent terms<br />

the seller may have on his form, which do not alter or eviscerate the reasonable<br />

meaning of the dickered terms. … Why then, can we not face the fact<br />

where boiler-plate is present?”<br />

8 Fromholzer, F. Consideration : US-amerikanisches Recht im Vergleich <strong>zum</strong><br />

deutschen,Tübingen : Mohr Siebeck, 1997 Reihe: Studien <strong>zum</strong> ausländischen und internationalen<br />

Privatrecht ; 57<br />

9 see Dawson et alt. Contracts – Cases and Comments, 7 th ed. Foundation press: NY 1998<br />

p508


Das Gesagte gilt aber nicht nur für die Frage, wie Verträge zu verstehen sind. Es<br />

10<br />

bezieht sich auch auf die Frage, ob Verträge vorliegen. So gibt es etwa im deutschen<br />

Zivilrecht die Figur eines Vertrages aus "sozialtypischem Verhalten", wo dem<br />

Schwarzfahrer in der Strassenbahn unterstellt wird, dass er einen Beförderungsver-<br />

trag abschliessen wollte. Mit sogenannten "vorvertraglichen Aufklärungspflichten"<br />

wird unterstellt, dass bereits das Ziel, einen Vertrag abzuschließen, vertragliche<br />

Bindungen hervorruft. Man hat sogar "faktische Verträge" für möglich gehalten, wenn<br />

etwa Geschäftsunfähige tatsächlich Arbeit leisten, gleichwohl aber ohne Genehmi-<br />

gung ihrer Eltern noch keine Verträge schließen können. Im common law gibt es so-<br />

genannte "implied contracts". 10 Bereits seit 1850 hat dort die objektive die subjektive<br />

Auslegung <strong>des</strong> Willens der Parteien ersetzt. 11 In dem Rechtsstreit Collins v. Lewis 12<br />

unterschied das Gericht den “expressed" vom "implied” contract und definierte den<br />

impliziten Vertag wie folgt:<br />

“It is one, which is inferred from the conduct of the parties though not expressed<br />

in words.” Implied contracts exist “where a plaintiff without being requested<br />

to do so, renders services under circumstances indicating that he expects<br />

to be paid therefore and the defendant knowing such circumstances<br />

avails himself of the benefits.” 13<br />

Ist aber der individuelle Vertrag häufig auch nur <strong>des</strong>halb ein Vertrag, weil die Gesell-<br />

schaft und d.h. die Gerichte und das Gesetz dort Verträge haben möchten, wo bes-<br />

timmte Handlungen erfolgt sind, dann ist es auch nicht so schwer, die übrigen<br />

Rechtsverhältnisse, die allgemein im Privatrecht neben die Verträge als Marktregu-<br />

lierung gestellt werden, als "Verträge im weiteren Sinne" zu begreifen. Die Bezeich-<br />

nung dieser Rechtsverhältnisse im BGB als "gesetzliche Schuldverhältnisse" suggeri-<br />

ert demgegenüber ein eher noch obrigkeitsstaatliches Denken, wonach der Staat<br />

solche Beziehungen anordnet. Entsprechend weigert sich auch die deutsche Recht-<br />

slehre noch überwiegend, den Vertrag als Rechtsquelle anzusehen. Auch der Vertrag<br />

sei nur Recht, weil das Gesetz ihn zulasse, während man dem in der Praxis ausges-<br />

torbenen Gewohnheitsrecht immer noch Rechtscharakter zuweisen will.<br />

Verträge (Privatautonomie)<br />

» Vertragsfreiheit<br />

» Testierfreiheit (Erben)<br />

Quellen <strong>des</strong> Zivilrechts<br />

10 see the summary with Rosenfeld at p841<br />

11 see the summary with Rosenfeld at p841<br />

12 111 Conn. 299, 149 A. 668 (1030)<br />

13 see Seaview Ass’n of fire Island, N.Y. Inc. v. Williams, 69 N.Y. 2d 987, 517 N.Y. S.2d<br />

709, 510 N.E. 2d 793 (1087): knowledge of the community and of the utility supply led to an<br />

“implied-in-fact” purchase contract with the obligation to pay.


11<br />

» Satzungsautonomie (Vereine)<br />

Generalklauseln:<br />

» Treu und Glauben (§157, 242 + 9 AGB-G)<br />

» Gute Sitten (§§138,826)<br />

» Billigkeit (§ 315)<br />

Gesetze, Verordnungen, Verfassung<br />

» Zwingen<strong>des</strong> Recht (BGB;Nebengesetze) Dispositives Recht (BGB-SR<br />

nur Grundgedanken über §9 AGB-Gesetz)<br />

Die ungerechtfertigte Bereicherung (undue enrichment, enrichissement sans<br />

cause) wird bereits im französischen und anglo-amerikanischen Recht als "Quasi-<br />

Vertrag" (Quasi-Contract, Quasi Contrat) bezeichnet. Sie unterstellt, dass Parteien,<br />

die einen Vertrag schließen wollen, der ihnen jedoch nicht gelingt, zugleich einen<br />

anderen Vertrag implizit schliessen mit dem Inhalt, dass sie sich auf jeden Fall das<br />

zurückgewähren wollen, was sie im (unberechtigten) Vertrauen auf die Gültigkeit<br />

eines Vertrages einander zugewendet haben.<br />

Ähnliches gilt aber auch für das Deliktsrecht, im BGB als Recht der unerlaubten<br />

Handlung bezeichnet. Es basiert auf der einfachen Annahme, dass alle Marktteil-<br />

nehmer sich implizit und ohne ausdrückliche Festlegung gegenseitig versichern, dass<br />

sie die Rechtsgüter <strong>des</strong> anderen achten wollen. (lat. “neminem laedere”) Dieser all-<br />

gemeine Vertrag ist in §823 BGB formuliert und hat logisch zur Folge, dass, wer ihn<br />

bricht, auch Schadensersatz zu zahlen hat.<br />

In dem dritten gesetzlichen Schuldverhältnis wird die Nähe <strong>zum</strong> Vertrag noch deutli-<br />

cher. Die "Geschäftsführung ohne Auftrag" nimmt explizit an, dass die Teilnehmer<br />

an einem "Geschäft" (darunter kann jede Handlung verstanden werden, die im Inter-<br />

esse eines anderen erfolgt) so behandelt werden, als ob sie Rechte und Pflichten<br />

miteinander ausgemacht hätten, wenn sie nach aus moralischen oder gesetzlichen<br />

Verpflichtungen so etwas hätten vereinbaren müssen. (§677 BGB) Das material-<br />

istische common law kennt dies Rechtsinistitut nicht. Es verlangt immer einen Vertrag<br />

und sieht selbst dann davon ab, Ersatzansprüche zu geben, wenn es etwa bei Le-<br />

bensrettung unter Einsatz eigener Mittel erforderlich wäre.<br />

Kann man also alle Rechtsbeziehungen <strong>des</strong> Schuldrechts als Verträge begreifen, so<br />

läßt sich dies auch für das Eigentumsrecht weiterführen. Die Institution <strong>des</strong> Eigen-<br />

tums sowie anderer eigentumsgleicher Rechte im 3. Buch <strong>des</strong> BGB ist dann letztlich<br />

nichts anderes als die Durchführung eines allgemeines Vertrages, wonach man ge-<br />

genseitig das Eigentum achten und es <strong>des</strong>halb nur mit Zustimmung <strong>des</strong> berechtigten<br />

Eigentümers von diesem erwerben kann.<br />

Alles Privatrecht ist daher Vertragsrecht in dem Sinne, dass es einerseits rein indi-<br />

viduelle (konsensuale) und <strong>zum</strong> anderen stärker gesellschaftlich (als gesetzliche


12<br />

Schuldverhältnisse und Eigentum) definierte Verträge gibt. Das Vertragsparadigma<br />

als philosophisches Konstrukt in der bürgerlichen Gesellschaft hilft neuere Entwick-<br />

lungen im konkreten Recht der Schuldverträge, die danach nur seine historische<br />

Ausprägung sind, besser zu verstehen.<br />

Zum einen wird das individuelle Vertragsdenken nicht nur in Deutschland für alle<br />

anderen Rechtsinstitute und –gebiete immer bedeutender. An die Stelle <strong>des</strong> sachen-<br />

rechtlichen Eigentums treten vertragliche Gestaltungen wie Trusts, Leasing, Gesell-<br />

schaften, Fonds, Treuhandvermögen und Kreditsicherheiten, die mehr Flexibilität in<br />

der Kapitalverwertung zulassen als das bürgerlich-rechtliche Eigentum. Das Verfas-<br />

sungsrecht hat längst darauf reagiert und versteht daher unter Eigentum i.S. <strong>des</strong> Art.<br />

14 Grundgesetz alle vermögenswerten Positionen (“property rights”), also auch ver-<br />

tragliche Positionen wie etwa das Recht <strong>des</strong> Mieters auf Nutzung der Wohnung. Auch<br />

das Steuerrecht hat sich z.B. bei der Beurteilung, wem ein Leasinggegenstand steuer-<br />

rechtlich als Eigentum zuzurechnen ist, im sog. Leasing-Erlaß <strong>des</strong> Finanzministeri-<br />

ums vom bürgerlichen Eigentumsbegriff getrennt und rechnet dem Leasingnehmer<br />

das “wirtschaftliche Eigentum” steuerrechtlich zu. Auch das öffentliche Recht<br />

übernimmt immer mehr vertragliche Vorstellungen, wo vormals staatliche Leistungen<br />

privatisiert oder flexibel und konsensual geregelt werden.<br />

Dem entspricht eine formal gegenläufige Tendenz. Umso mehr das Vertragsdenken<br />

die Rechtsordnung erobert und damit sich alle Rechtsgebiete unterwirft, umso löst es<br />

sich seinerseits vom Konsensualvertrag und nimmt objektive und vom individuellen<br />

Willen unabhängige Elemente in sich auf. Damit werden Verträge aus der reinen<br />

Privatsache der Parteien immer mehr zu Angelegenheiten, in denen der Staat und<br />

die öffentliche Meinung über Gesetze oder Gerichte mitwirkt. Das "public interest",<br />

das bereits ein anerkanntes Element im common law ist, gewinnt damit auch im Zivil-<br />

recht als “Rücksichtnahme auf Treu und Glauben” an Bedeutung.<br />

4. Diese Entwicklung wird außer durch den Trend zur Privatisierung der Staatsaufga-<br />

ben und größeren Eigenverantwortung <strong>des</strong> einzelnen in der Wirtschaft auch noch<br />

durch drei weitere objektive wirtschaftliche Entwicklungen gefördert: den Trend zu<br />

immer größeren Wirtschaftseinheiten im Zuge der Globalisierung mit hoher Stan-<br />

dardisierung und Automatisierung der Wirtschaft, dem Trend zu einer Dien-<br />

stleistungsgesellschaft, die die Kaufgesellschaft ablöst sowie dem Trend zu einer<br />

Kreditgesellschaft, in der alle Beziehungen sich noch allein über das Geld definieren.<br />

Rechtlich bedeutet dies, dass<br />

� die Standardisierung und Internationalisierung von Verträgen sowie


� die Dauerschuldverhältnisse wie Miete, Kredit und Dienstvertrag zunehmen,<br />

13<br />

während die Bedeutung der einfachen Tauschverträge wie insbesondere <strong>des</strong><br />

Einmalkaufvertrages abnehmen.<br />

� das Vertragsrecht <strong>zum</strong> Geldrecht wird, bei dem Interessen und Ersatzpflichten<br />

sich immer stärker in Geldquantitäten ausdrücken müssen.<br />

Gerade die zuletzt genannte Entwicklung ist <strong>zum</strong> <strong>Verständnis</strong> der modernen Recht-<br />

sentwicklung wichtig. Da in der Kreditgesellschaft jeder Nutzen sich im Gewinn und<br />

jeder Nachteil sich in Kosten niederschlägt, setzt sich tendenziell das Rechtssystem<br />

durch, dass bei seiner Anwendung die geringsten Zusatzkosten für die Wirtschaft<br />

produziert. Diese Einsicht wird inzwischen nicht nur hingenommen sondern sogar<br />

<strong>zum</strong> Postulat der Rechtsentwicklung erhoben. Mit dem von dem amerikanischen<br />

Ökonomen Coase aufgestellten Transaktionkostentheorem geht man davon aus,<br />

dass es geradezu Aufgabe <strong>des</strong> Rechts sei, die Kosten in der Wirtschaft zu mini-<br />

mieren. In der "ökonomischen Analyse <strong>des</strong> Rechts", deren Hauptvertreter Posner<br />

<strong>zum</strong> obersten Richter der USA bestellt wurde, wird der reine Geldvertrag <strong>zum</strong> Proto-<br />

typ einer optimalen Privatrechtsordnung gemacht.<br />

Dies bedeutet, dass damit tendenziell alle anderen kulturellen Elemente <strong>des</strong> Rechts<br />

als Kosten identifiziert und in den Bereichen, wo die Wirtschaft am stärksten gewinn-<br />

und kostenorientiert arbeitet, tendenziell abgeschafft werden. Es liegt nicht im Inter-<br />

esse großer Wirtschaftseinheiten, durch ein komplexes Privatrecht mit vielen kul-<br />

turellen Eigenheiten an Expansion und Profitabilität gehindert zu werden. Instrument<br />

für diese Angleichung <strong>des</strong> Privatrechts sind dabei die wachsende Bedeutung interna-<br />

tionaler Verträge zur Gestaltung <strong>des</strong> Privatrechts. Mit ihrem home country control<br />

Prinzip, wonach sich letztlich jeder Anbieter nur noch nach dem Recht seines Hei-<br />

matlan<strong>des</strong> richten muß und im übrigen nur noch Min<strong>des</strong>tstandards gelten, werden die<br />

nationalen Besonderheiten immer unwichtiger, weil sich das Land durchsetzt, aus<br />

dem heraus die Wirtschaft (am günstigsten) betrieben wird.<br />

Nach diesem Prinzip funktionieren immer mehr Direktiven der Europäischen Union<br />

aber auch die Vereinbarungen der Welthandelsorganisation WTO. Dasselbe Prinzip<br />

soll auch dem neuen internationalen Vollstreckungsabkommen, wie es in Den Hague<br />

verhandelt wird, zugrundeliegen.<br />

Diese Bestrebungen sind aber nicht ohne Gegenbewegungen. Da ganz wesentliche<br />

Bereiche unserer Wirtschaft bisher oder vielleicht nie eine adäquate Antwort für ihre<br />

Bedürfnisse von der rein gewinnorientierten Wirtschaftsweise erwarten können, gibt<br />

es auch immer mehr Versuche, im privaten Vertragsrecht öffentliche Verant-<br />

wortlichkeiten zu verankern. Zu solchen Bereichen gehört die Erziehung und Versor-<br />

gung der Kinder, die Bewältigung von Krankheit und Not, die Bekämpfung der Ver-


14<br />

armung, die Entwicklung der Kulturgüter wie Sprache und Künste sowie die Entwick-<br />

lung langfristiger Perspektiven in Umwelt und Gesellschaft. Insbesondere die Pflicht,<br />

Zugang zu Wirtschaftsleistungen für alle zu gewährleisten (access to basic services<br />

of first necessity), sprengt zunehmend den Rahmen eines engen Geldvertragsdenk-<br />

ens, demzufolge nur dort Verträge angenommen werden dürfen, wo es sich für die<br />

Anbieter von Wirtschaftsleistungen auch finanziell lohnt.<br />

Dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Siegeszug <strong>des</strong> Geldvertragsrechts über<br />

alle Grenzen hinweg sowie der "Responsabilisation" <strong>des</strong> Wirtschaftsrechts zu verste-<br />

hen ist heute ebenso wichtig geworden, wie die historischen und kulturellen Hinter-<br />

gründe einer jeweiligen Rechtsordnung zu erfassen. Das Scheck- und Wechselrecht<br />

wurde schon vor über 60 Jahren international vereinheitlicht. Das Wertpapierrecht<br />

ebenso wie das Unternehmensrecht folgen identischen oder ähnlichen Mustern, wo-<br />

bei das Recht <strong>des</strong> Staates New York etwa für den Wertpapierhandel heute das na-<br />

tionale Recht überlagert. Das Kreditrecht hat zwische Tokio und Washington kaum<br />

Unterschiede aufzuweisen, so dass ein Jurist, der die ökonomischen Implikationen<br />

der Entwicklung seiner eigenen Rechtsordnung versteht, keine Probleme haben wird,<br />

gerade das Privatrecht anderer Länder zu verstehen.<br />

Daher ist auch das vorliegende Skript nicht darauf angelegt, das Deutsche Zivilrecht<br />

als eine Besonderheit darzustellen sondern es vielmehr als besondere Ausprägung<br />

<strong>des</strong> allgemeinen marktwirtschaftlichen Privatrechts verständlich zu machen. Es wird<br />

daher auch nicht nach seiner eigenen Logik dargestellt, die teilweise aus historischen<br />

Zufällen und Besonderheiten sowie durch sprachliche Festlegungen sich erklärt und<br />

häufig nur noch auswendig gelernt werden kann. Vielmehr geht es darum, der Dar-<br />

stellung das sozio-ökonomische Raster zu unterstellen, mit dem der unmittelbare<br />

Vergleich aller Privatrechtsordnungen möglich ist, die sich der gleichen Aufgabe<br />

stellen, nämlich der Ordnung einer Marktgesellschaft.<br />

5. Es erscheint relativ einfach, die Entwicklung <strong>des</strong> angelsächsischen Privatrechts<br />

(<strong>des</strong> common law) mit diesen Prinzipien nachzuzeichen. Das erklärt auch, warum<br />

dort im Rechtsunterricht die Wirtschaftswissenschaften eine so große Rolle ein-<br />

nehmen. In den Ländern <strong>des</strong> Zivilrechts, gleichgültig, ob sie sich vom französichen<br />

Code Napoléon (Italien, Frankreich, Belgien, Spanien, ehemalige franz. Kolonien)<br />

oder mit dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch verbunden sind (Deutschland,<br />

Österreich, Schweiz, Niederlande, Skandinavien, Türkei, Griechenland, Japan, Korea<br />

sowie der neue portugiesische Code), ist eine solche ökonomische Betrachtung-<br />

sweise dagegen erschwert, weil das Zivilrecht dort stark kodifiziert ist und daher er-<br />

heblich resistenter gegenüber Veränderungen seiner immanenten kulturellen Tradi-<br />

tionen ist als das common law, das bekanntlich Fallrecht der Gerichte ist.


15<br />

Dies zeigt sich bereits in den unterschiedlichen Konzeptionen <strong>zum</strong> Gesellschaftsver-<br />

trag der europäischen Philosophen. Die angelsächsischen Philosophen und vor allem<br />

später auch ihre Ökonomen wie Adam Smith und David Ricardo glaubten, dass die<br />

Bürger das öffentliche Interesse von selber achten würden und es <strong>des</strong>halb keine be-<br />

sondere Logik für ein öffentliches Recht geben muß. Vor allem die amerikanische<br />

Gesellschaft, die ja durch Loslösung von dem englischen Staat quasi "staatslos" d.h.<br />

anarchistisch entstand, sah <strong>des</strong>halb keine Notwendigkeit, überhaupt ein besonderes<br />

öffentliches Recht neben dem common law noch zu akzeptieren. Für sie ist der Ge-<br />

sellschaftsvertrag im wesentlichen nur eine besondere Form <strong>des</strong> Individualvertrages,<br />

so dass im common law auch das "public interest" Sache der Bürger ist.<br />

Demgegenüber hat die starke Auseinandersetzung bürgerlicher Philosophen auf dem<br />

europäischen Kontinent mit dem weiter bestehenden Feudalstaat dazu geführt, dass<br />

man für die Wahrung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses den Staat als besondere Instanz<br />

akzeptierte und legitimierte. Der Staat sollte nicht nach den Marktgesetzen funk-<br />

tionieren. Die deutschen Philosophen Hegel und Kant waren daher ebenso wie Rous-<br />

seau sehr mißtrauisch gegenüber der Fähigkeit der Marktgesellschaft, für alle Bürger<br />

die Bedingungen zu schaffen, die für ihr Wohlergehen im Gemeinwesen notwendig<br />

waren.<br />

Bereits Hegel befürchtete, dass individuelle Habgier und Egoismus, den das individu-<br />

elle Vertragsrecht befördert, das allgemeine Wohl gefährden könnte und zu eine<br />

Klassengesellschaft führen würde. Er befürwortete daher das Recht eines feudalen<br />

Staates in Deutschland, sich als Hüter <strong>des</strong> Gemeinwohls über die Marktgesellschaft<br />

zu setzen. Kant wollte eine starke Moral gegen die Logik <strong>des</strong> Individualvertrages set-<br />

zen während Rousseau letztlich allein in einer Rückkehr <strong>zum</strong> Naturzustand <strong>des</strong> Men-<br />

schen mit seinem natürlichen Mitgefühl eine Rettung vor dem Egoismus der Marktge-<br />

sellschaft sah. Karl Marx hat diese Aspekte seiner Vorgänger so in den Vordergrund<br />

gestellt, dass er die Entwicklung <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts insgesamt als Entwicklung<br />

in die Klassengesellschaft durch Aufbau einer Diktatur <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> und damit <strong>des</strong><br />

Bürgertums infragestellte und allein in seiner Überwindung und dem Absterben dieses<br />

bürgerlichen Rechts die Chance einer gerechten Gesellschaft sah.<br />

Anders als das common law, das von den Gerichten als Fallrecht entwickelt werden<br />

konnte, blieb das kontinentaleuropäische Privatrecht in den Fesseln von Gesetzen<br />

wie dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, dem österreichischen Allgemeinen<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch, dem französischen Code Civil, dem italienischen Codice<br />

Civile oder dem schweizerischen Zivilgesetzbuch. Die skandinavischen Staaten ha-<br />

ben dagegen ohne umfassen<strong>des</strong> Zivilgesetzbuch mit Einzelgesetzen ebenfalls eine<br />

Kodifizierung erreicht, während England, Irland und die USA das case law System<br />

akzeptierten und fortentwickelten. Weltweit sind die Gewichte unterschiedlich verteilt:


16<br />

im internationalen Kaufrecht hat sich das Zivilrecht durchgesetzt, im internationalen<br />

Geldrecht das common law.<br />

Während die Tendenz <strong>zum</strong> Vertragsrecht beide Rechtssysteme der Form nach an-<br />

nähert, schafft die Tendenz, Verträge immer objektiver und mit Schutzrechten für<br />

Verbraucher, Mieter und Arbeitnehmer, für Umwelt und andere öffentliche Interessen<br />

zu versehen, eine Annäherung ihres Inhaltes. Der folgende Vergleich ist einem Auf-<br />

satz <strong>des</strong> Verfassers entnommen 14 :<br />

"Statutes govern private law in the civil law tradition while contracts and their<br />

interpretation through the court system are the basis of case-law in the common<br />

law tradition. The European Civil Co<strong>des</strong> of the bigger countries like<br />

Germany 15 , France 16 , Italy and Spain, are all very old 17 and have not kept up<br />

with the pace of economic development. They focus on one time exchange<br />

contracts like the sales agreement hinders its further development into a<br />

guideline for the interpretation of modern long-term agreements with high social<br />

implications. Labor, tenants and consumer law has been expatriatred<br />

from the realm of the civil code to sidelaws. Only smaller countries like the<br />

Netherlands and Scandinavian countries have significantly renovated their<br />

civil law books. Outdated civil co<strong>des</strong> dominate legal education, disguise the<br />

ingenuity of the courts and its erosion through special economic legislation in<br />

so called “Side Laws” (Nebengesetze) and numbered laws or decrets as in<br />

France. Especially Germans are used to allocate case law and legal opinion<br />

in voluminous commentaries edited by powerful publishing houses and distinguished<br />

chair-holders.<br />

German and French civil law still employ the notion of the “law of obligations”<br />

(Schuldrecht, droit <strong>des</strong> obligations) which comprises contractual and statutory<br />

obligations (which are basically torts and obligations from undue enrichment)<br />

while in common law the contract law is the basis of private law including undue<br />

enrichment. German legal doctrine also refuses contracts the status of a<br />

source of law, but insists that besi<strong>des</strong> the statutes (and their interpretation<br />

through the courts as “Judges’ Law” (Richterrecht)) customs may be acceptable<br />

as a source of law <strong>des</strong>pite the fact that no such cases have appeared in<br />

courts for the last 50 years.<br />

Having the right to conclude a contract appears more as a “status” assigned<br />

to a person by the German Constitution which unlike the American constitution<br />

does not expressively state the freedom of contract but only the freedom<br />

to act. In the common law tradition giving consideration to a contract relates<br />

solely to the intention of the parties to exchange market values. In common<br />

law even statutory law is increasingly defined as the manifestation of tacit,<br />

hypothetical or assumed applications of the one big Social Contract the<br />

members of society have concluded (Rawls).<br />

As far as property rights are concerned civil property law which is still called<br />

the “law of things” (Sachenrecht) is strictly statutory law (the “numerus clau-<br />

14 Inclusive Contract Law - Poverty in Common and Civil Law, (Publikation in Vorbereitung)<br />

15 Partly equal in structure to the Co<strong>des</strong> of Austria, Turkey, Greece and Switzerland<br />

16 Equal in structure to the Co<strong>des</strong> of Belgium<br />

17 the Italian Codice Civile was revised in 1943 under the fascist government but did not sub-<br />

stantially alter its appearance.


17<br />

sus” of property rights). Its strict application in Germany (unlike in France) has<br />

also hindered the development of independent tort law that is linked to the<br />

protection of traditional property titles in mobiles and real estate. Most of the<br />

necessary legal adaptations had to be achieved by imposing hypothetical<br />

contracts on parties in order to produce the effects of a <strong>des</strong>ired but non existing<br />

tort. Others like product liability, consumer credit, labour law have been<br />

placed into side laws that follow economic ideas challenging the civil code’s<br />

level of abstraction.<br />

The storm of contractual changes, dictated by a credit society in which property<br />

is basically only a special form of capital, easily transferable into other<br />

especially liquid forms of capital and usable as security, has led to the development<br />

of an own “contractual property” law. This development into a jungle<br />

of compliance rules with the old Sachenrecht has been called the “propertization<br />

of contract law.” (Verdinglichung obligatorischer Rechte)<br />

Compared with common law practice, the civil law system produces streamlined<br />

and thin contracts, which provide little fees for attorneys whose margins<br />

are regulated by the law with an incentive to bring contractual conflict to<br />

court. They rely on the assumption that anyone in the world who reads it will<br />

have access to commentaries and the same judges who will tell the parties in<br />

due time what their will should have been. The common law system focuses<br />

instead on the written contract visible by its volume and the time attorneys invest<br />

to draw it up. Another major difference is the existence of nonmandatory<br />

law (“dispositives Recht”) where the historical legislator has provided<br />

principles for just model contracts which are used in standard contract<br />

term law to evaluate clauses in good faith. But these interesting “objective<br />

model contracts” have not been amended since 1900 and fail to give adequate<br />

answers in newly emerging contract of long duration. The judge-based<br />

civil law system where the interpretation of contracts prevails and which necessitates<br />

up to 20 times more judges per inhabitant in Germany than in the<br />

United States will probably face more difficulties confronted with the attorney<br />

based common law system in international trade. But the advantage of<br />

greater sophistication and adaptation to the economic contents may turn into<br />

the opposite where the cost of such voluminous papers are unproportionally<br />

high in respect to the amount of money at stake in mass contracts.<br />

If legislative models are required for a more standardized application of contract<br />

law in international trade the civil law tradition seems to have some<br />

more strength as its great influence on the UNIDROIT principles on international<br />

commercial contracts as well as the UN- Convention on international<br />

sale of goods reveal which common law countries have not ratified."<br />

Lektion 2: Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch<br />

1. Entstehung 18 und Bedeutung<br />

(a) Das Bürgerliche Gesetzbuch für die deutschen Länder trat am 1.1.1900 in Kraft.<br />

Es wurde später in der Türkei, Griechenland, Japan und Korea übernommen. Sein<br />

hoher Abstraktionsgrad und sein an Prinzipien orientierter Zugang <strong>zum</strong> Privatrecht,<br />

18 vgl. <strong>zum</strong> Folgenden Däubler, W. Das Zivilrecht 1 - Ein Leitfaden durch das BGB, Reinbek<br />

1997 Kapitel 4 S. 108 ff; Ihnen, Juristische Arbeitsblätter 1994, 166 ff; Achilles-Greiff, Bürgerliches<br />

Gesetzbuch, 17. Aufl. de Gruyter Berlin 1943 S. XVII ff; Schmoeckel, Mathias, 100<br />

Jahre BGB: Erbe und Aufgabe, in: NJW 1996, 1697 ff.


ei dem in relativ wenigen Paragraphen der Anspruch entstand, ein Regelungsin-<br />

18<br />

strument für das gesamte Privatrecht zur Verfügung zu stellen, machten es zu einem<br />

Gesetzgebungswerk, dass auch andere Länder stark in ihrem Zivilrechtsverständnis<br />

beeinflusste. Vor allem sein zweites Buch, das Schuldrecht, ist das Kernstück <strong>des</strong><br />

deutschen Privatrechts. Das BGB ist zugleich auch ein Zeugnis dafür, wie unter voll-<br />

kommen unterschiedlichen politischen Systemen mit im wesentlichen unveränderten<br />

gleichen Gesetzbuch die wesentlichen Wirtschaftsabläufe erfaßt und ihre Konflikte<br />

geregelt wurden. Es galt unter dem deutschen Kaiserreich bis 1918, dann unverän-<br />

dert in der sozial geprägten Weimarer Demokratie, anschließend ab 1933 unter dem<br />

faschistischen Regime, ab 1945 in den Gebieten unter alliierter Militärherrschaft, ab<br />

1948 in der sozialistischen DDR bis <strong>zum</strong> Erlass ihres Zivilgesetzbuches im Jahre<br />

1975 19 und ab 1949 in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland. Obwohl wesentliche und<br />

richtungsweisende Materien <strong>des</strong> Privatrechts nicht mehr im BGB sondern in Spezial-<br />

gesetzen zu finden sind wie insbesondere der Bereich der Finanzdienstleistungen,<br />

das Recht der Intellectual Property, das Unternehmensrecht, das Wertpapierrecht<br />

und das gesamte Arbeitsrecht hat das BGB vor allem in seinen Grundsätzen weiter-<br />

hin entscheidende Bedeutung. Alle Jurastudenten lernen entsprechend den Büchern<br />

<strong>des</strong> BGB in der Regel in min<strong>des</strong>tens sechs Vorlesungen 20 an Hand von Lehrbüchern,<br />

die sich unverändert am BGB orienitieren, das Zivilrecht und damit zugleich die<br />

Grundlagen für alle Rechtsgebiete.<br />

(b) Es gibt seit langem Bestrebungen zu einer Reform vor allem <strong>des</strong> seit langem<br />

überholten Schuldrechts. Dabei gibt es international eine Reihe von Alternativen:<br />

während Italien 1943 mit dem Codice Civile eine umfassende Gesetzgebungsreform<br />

eingeleitet hat und sämtliche Nebengesetze in das 3000 Paragraphen umfassende<br />

Gesetzgebungswerk integriert hat, haben die skandinavischen Staaten gesonderte<br />

Vertragsgesetze erlassen, die allein das Schuldrecht betreffen und relativ flexibel<br />

angepaßt werden können. Einen ähnlichen Weg ist Israel gegangen, die einerseits<br />

den common law Ansatz verfolgen, andererseits aber mit Einzelgesetzen zivilrechtli-<br />

che Kodifikationen nach kontinental-europäischem Muster verfolgen.<br />

Frankreich hat dagegen etwa im Verbraucherschutz den Weg gewählt, alle Nebenge-<br />

setze, die ja vor allem im Verbraucherschutz sich entwickelt haben, in einem Artikel-<br />

gesetz unter dem Namen eines Verbraucherschutzgesetzes zusammenzufassen,<br />

ohne es <strong>des</strong>halb auch inhaltlich zu einer Einheit zu verschmelzen, wie es demgegen-<br />

19 Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27<br />

S.465)<br />

20 Allgemeiner Teil (1. Semester); Schuldrecht Allgemeiner Teil (2. Semester); Schuldrecht<br />

Besonderer Teil; Sachenrecht; Famlienrecht und Erbrecht (nicht obligatorisch)


19<br />

über die kanadische Provinz Quebec sowie Brasilien mit ihren umfassenen Verbrau-<br />

cherschutzgesetzen gemacht haben.<br />

Im Bereich <strong>des</strong> common law dominieren dagegen ökonomisch abgegrenzte Gesetze<br />

wie der consumer credit act (USA, UK) oder der Financial Services Act.<br />

In Deutschland wird dagegen an einem rein juristisch dogmatischen Ansatz festge-<br />

halten, wie er im Prinzip im BGB seit über 100 Jahren festgelegt ist. Die Schuld-<br />

rechtskommission hat mehrere Bände mit Vorschlägen herausgegeben. Im Justizmi-<br />

nisterium dann am 4. August 2000 der erste Entwurf eines Schuldrechtsmodernisie-<br />

rungsgesetzes vorgelegt. Dieses Gesetz passt das BGB an die Entwicklungen in der<br />

Rechtsprechung an und reformiert insbesondere die allgemeinen Lehren <strong>des</strong> Schuld-<br />

rechts sowie das Verjährungsrecht wobei die regelmäßige Verjährung von 30 auf 3<br />

Jahre herabgesetzt werden soll.<br />

Besonders interessant dürfte dabei eine Vorschrift sein, die die Mediation ins Zivil-<br />

recht aufnimmt und eine Hemmung der Verjährung vorsieht, solange noch verhandelt<br />

wird.<br />

E-§ 210 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.<br />

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird durch eine schriftliche Erklärung <strong>des</strong><br />

Berechtigten, mit der dieser den Anspruch erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,<br />

in dem der Verpflichtete die Erfüllung <strong>des</strong> Anspruchs schriftlich ablehnt.<br />

Eine weitere Erklärung, die denselben Anspruch <strong>zum</strong> Gegenstand hat,<br />

hemmt die Verjährung nicht erneut.<br />

(2) Die Verjährung eines Anspruchs ist auch gehemmt, solange ein zwischen<br />

den Parteien vereinbartes Begutachtungs- oder Schlichtungsverfahren oder<br />

ein Verfahren nach § 640 schwebt.<br />

(3) Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach Ende der Hemmung ein.<br />

Das Recht der Leistungsstoerungen wird dadurch entscheidend vereinfacht, indem<br />

ein einziger Paragraph die komplizierten Verhältnisse ablöst, bei denen früher Unmo-<br />

glichkeit, Verzug und Verletzung anderer Vertragspflichten teilweise aus dem Gesetz<br />

und teilweise aus der Rechtsprechung zu Treu und Glauben abgeleitet wurden.<br />

E-§ 280 Schadensersatz bei Pflichtverletzung<br />

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der<br />

Gläubiger Ersatz <strong>des</strong> hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt<br />

nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

Auch die Frage, wann eine Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit entfällt, ist jetzt<br />

nicht mehr technisch sondern wirtschaftlich definiert worden.<br />

E-§ 275 Grenzen der Leistungspflicht<br />

Besteht die Schuld nicht in einer Geldschuld, kann der Schuldner die Leistung<br />

verweigern, soweit und solange er diese nicht mit denjenigen Anstrengungen<br />

zu erbringen vermag, zu denen er nach Inhalt und Natur <strong>des</strong> Schuldverhältnisses<br />

verpflichtet ist.


20<br />

Die weiteren Neuerungen bestehen vor allem darin, dass der Wegfall der Geschäfts-<br />

grundlage<br />

E-§ 313 (307) Störung der Geschäftsgrundlage<br />

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage <strong>des</strong> Vertrags geworden sind,<br />

nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den<br />

Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung<br />

vorausgesehen hätten, so kann Anpassung <strong>des</strong> Vertrags verlangt werden,<br />

soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles,<br />

insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das<br />

Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.<br />

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen,<br />

die zur Grundlage <strong>des</strong> Vertrags geworden sind, sich als falsch<br />

herausstellen.<br />

(3) Ist eine Anpassung <strong>des</strong> Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht <strong>zum</strong>utbar,<br />

so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die<br />

Stelle <strong>des</strong> Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 308.<br />

ebenso wie die Kündigung aus „wichtigem Grund“<br />

E-§ 308 (314) Kündigung von Dauerschuldverhältnissen<br />

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor,<br />

wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls<br />

und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung<br />

<strong>des</strong> Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis <strong>zum</strong> Ablauf<br />

einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.<br />

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag,<br />

ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten<br />

Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 1 Satz<br />

2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen,<br />

nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.<br />

und die vorvertraglichen Pflichten, so wie sie die Rechtsprechung einerseits als selb-<br />

ständige Beratungsverträge, andererseits als unselbständiges vorvertragliches<br />

Schuldverhältnis entwickelt,<br />

E-§ 241 Schuldverhältnis und Leistungspflicht<br />

(1) Kraft <strong>des</strong> Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem<br />

Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen<br />

bestehen.<br />

(2) Das Schuldverhältnis kann unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner<br />

Natur jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter<br />

<strong>des</strong> anderen Teils verpflichten. Hierauf kann sich das Schuldverhältnis beschränken.<br />

E-§ 305 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, Verbotene Verträge<br />

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie<br />

zur Änderung <strong>des</strong> Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen<br />

den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.


21<br />

Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann bereits durch<br />

Anbahnung eines Vertrags entstehen.<br />

nunmehr als Paragraphen ins BGB kommen.<br />

Zu einer weiteren längst überfälligen Reform ist es im Kaufrecht gekommen, wo das<br />

Kaufmängelrecht nunmehr dem UN-Kaufrecht angepaßt wurde und das komplizierte<br />

deutsche System insbesondere durch die Anerkennung <strong>des</strong> Nachbesserungsrechtes<br />

(„Nacherfüllung“) mit umfassenderem Schadensersatz und einer gesetzlichen Be-<br />

rücksichtigung der Herstellergarantien vereinfacht wurde.<br />

E-§ 437 Nacherfüllung<br />

(1) Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner<br />

Wahl die Beseitigung <strong>des</strong> Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien<br />

Sache verlangen.<br />

(2) Der Verkäufer hat die <strong>zum</strong> Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,<br />

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu<br />

tragen.<br />

E-§ 440 Schadensersatz<br />

(1) Der Käufer kann wegen eines Mangels der Sache nach Maßgabe der §§<br />

280, 282 Schadensersatz verlangen. Außer in den Fällen <strong>des</strong> § 282 Abs. 2<br />

bedarf es der Aufforderung auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßig,<br />

fehlgeschlagen oder für den Käufer un<strong>zum</strong>utbar, insbesondere<br />

unter Berücksichtigung von Art und Verwendungszweck der Sache mit erheblichen<br />

Unannehmlichkeiten verbunden ist.<br />

Dagegen ist der umfangreiche Versuch, das gesamte Verbraucherschutzrecht wieder<br />

ins BGB zu integrieren zu einem etwas überdimensionalen Werk geraten. Nicht nur,<br />

dass jetzt einige allgemeine Begriffsbestimmungen („Verbraucherbegriff“) und ver-<br />

braucherbezogene Gestaltungsrechte („Widerruf“) ins BGB gekommen sind. Dar-<br />

überhinaus soll auch das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Ver-<br />

braucherkreditgesetz, die Gesetze über Timesharing etc. ins BGB aufgenommen<br />

werden. Andererseits wird es aber weiterhin wichtige vertragsrechtliche Materien au-<br />

ßerhalb <strong>des</strong> BGB geben wie z.B. das gesamte Kapitalanlagerecht, das Unterneh-<br />

mensrecht und das Arbeitsrecht.<br />

Es ist eine sehr deutsche und isolierte Reform, die wenig Rücksicht auf die Erfahrun-<br />

gen in anderen Ländern nimmt. Sie kommt etwa 40 Jahre zu spät und orientiert sich<br />

an einem juristischen Weltbild, indem immer noch die abstrakten Rechtsbegriffe wie<br />

Rechtsgeschäft und Willenserklärung die Wirklichkeit bestimmen.<br />

Das angewandte Vertragsrecht in Deutschland folgt heute häufig einer ökonomischen<br />

Logik. Dort werden Ansprüche gegeben, wo die Verpflichteten versichert sind und<br />

damit den Schaden tragen können. Beratungshaftung erfolgt dort, wo präventiv auf<br />

die Anbieter eingewirkt werden soll, weil die staatliche Aufsicht versagt. Verträge


22<br />

werden dort konstruiert, wo wie bei Massengeschäften die Ordnung und Wirtschaft-<br />

lichkeit nicht anders herstellbar erscheint.<br />

Der Trend zur Ökonomisierung <strong>des</strong> Privatrechts macht sich dabei auch darin be-<br />

merkbar, dass die neuen Rechtsgebiete sich nicht mehr von der benutzten Rechts-<br />

form her definieren (Kaufrecht, Mietrecht, Recht der Dienstleistungen etc.) sondern<br />

die neueren Lehrbücher sich an dem ökonomischen Bereich orientieren, der zu regeln<br />

ist. (Kreditrecht, Anlagerecht, Telekommunikationsrecht, Transportrecht) Umso stär-<br />

ker sich die Wirtschaft konzentriert, standardisiert und gloabilisiert, um so mehr<br />

wachsen die Bedürfnisse nach angepaßten und informierten Rechtsregeln, die selber<br />

keine zusätzlichen Kosten verursachen und der Modernisierung nicht im Wege ste-<br />

hen. Daneben gibt es nach wie vor große Bereiche kleinteiliger Wirtschaftsbeziehun-<br />

gen, für die die allgemeinen Prinzipien <strong>des</strong> BGB, die auf Individualgeschäften auf-<br />

bauen, zutreffen. Eine Unterordnung der standardisierten Beziehungen der Wirtschaft<br />

im Dienstleistungsbereich einer Kreditgesellschaft unter das individualistische alte<br />

Vertragsrecht <strong>des</strong> BGB dürfte letztlich nur formal zu Veränderungen führen, in der<br />

Sache aber wenig bewirken.<br />

Von daher ist zu befürchten, dass die weiterhin traditionelle Ausrichtung an Rechtsi-<br />

dealen und Denkweisen, wie sie teilweise schon Ende <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts fragwür-<br />

dig wurde, die deutsche Rechtslehre und ihre Studentinnen und Studenten daran<br />

hindert, zukunftsweisende Regelungskonzepte für die drängenden ökonomischen und<br />

sozialen Probleme zu entwerfen und den Gerichten eine echte Hilfestellung zu ge-<br />

ben.<br />

(c) Das BGB entstand, nachdem der Code Napoléon bereits über 90 Jahre alt war,<br />

erst gegen Ende <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts. Grund für diese späte Kodifikation war die<br />

Tatsache, dass Deutschland ähnlich wie Italien erst indirekt durch die Schwäche der<br />

französischen Republik zu einem einheitlichen Staat wurde, der die Vielzahl der Ein-<br />

zelstaaten mit der Macht <strong>des</strong> größten deutschen Staates Preussen 21 zu einem<br />

Staatswesen zusammenfügte. Erst durch eine Verfassungsänderung bekam 1873 das<br />

deutsche Reich überhaupt erst die Zuständigkeit zur Zivilrechtsgesetzgebung. 22<br />

Das BGB war dabei recht untypisch für die Gesetzgebung zunächst allein ein Werk<br />

von juristischen Fachgelehrten, deren Arbeit dann auch nicht von Politikern sondern<br />

von Vertretern aus Wirtschaft und Handel verändertz wurde. In einer Vorkommission<br />

21 Die Parallele zwischen Bismark und Garibaldi, die beide die Einigung auch dort erreichten,<br />

wo sie wie in Bayern oder Sizilien nicht gerade ersehnt worden war, ist auffallend.<br />

22 In Canada besteht das Zivilrechtssystem von Quebec neben den Common Law Systemen<br />

der anderen Provinzen, da das Privatrecht keine Aufgabe der Regierung in Ottawa ist.


23<br />

unter Leitung <strong>des</strong> Han<strong>des</strong>lrechtsprofessors Levin Goldschmidt wurde bereits geklärt,<br />

dass das neue Gesetzbuch vor allem die bestehenden Partikularrechte zusammen-<br />

führen und sich an einem reibungslosen Handel orientieren sollte. In der eigentlichen<br />

Kommission arbeiteten dann 11 Juristen, davon 6 Richter und zwei Professoren ins-<br />

besondere der Vertreter <strong>des</strong> gemeinen Rechts (Pandektenwissenschaft) Bernhard<br />

Windscheid 13 Jahre an einem Entwurf, der 1888 vorgelegt wurde und <strong>des</strong>sen "Moti-<br />

ve" neben den "Protokollen" der zweiten Kommission, die von 1890 bis 1895 tagte,<br />

auch heute noch bei Zweifelsfragen zu Rate gezogen werden. Am 1.7.1896 wurde<br />

das BGB mit 222 zu 48 Gegemnstimmen vor allem der Sozialdemokratie angenom-<br />

men.<br />

Die Kodifizierung <strong>des</strong> Privatrechts war dabei eng mit der französischen Revolution<br />

und der politischen Durchsetzung der Marktgesellschaft verbunden, die gleiche recht-<br />

liche Bedingungen in einem einheitlichen Markt verlangte. Was 160 Jahre später in<br />

ganz Europa mit dem gemeinsamen europäischen Markt entstand, hat seine Vorläu-<br />

fer in der Entstehung gemeinsamer nationaler Märkte um 1800. In diesem Jahr be-<br />

auftragte Napoléon Bonarparte eine Kommission, die aus den gemeinrechtlichen<br />

Zivilrechtsordnungen im Süden und den deutsch orientierten Zivilrechten im Nordwe-<br />

sten Frankreichs ein einheitliches Gesetzbuch, den Code Civile, auch Code Napoléon<br />

genannt, erstellte, der 1804 in Kraft trat. Dieses Gesetz galt auch in den linksrheini-<br />

schen Gebieten in Deutschland sowie in Baden. Bereits vorher wurde 1756 in Bayern<br />

der Codex Maximilianeus Bavaricus, 1794 das Preussische Allgemeine Landrecht<br />

und 1811 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch der österreichischen Monarchie<br />

verabschiedet. Während die bereits zentral regierten Staaten hier einen Vorsprung<br />

hatten, mußten das Deutsche Reich ebenso wie Italien, wo seit 1814 in der Toskana<br />

ein Zivilgesetzbuch diskutiert wurde, 23 auf die Einheit warten.<br />

Nach dieser Kodifikation in den einzelnen Ländern war der nächste Schritt, län-<br />

derübergreifend über die Gesetzgebung (und die Wirtschaft) auch die nationale Eini-<br />

gung herbeizuführen. 1814 erschien in Deutschland die Schrift <strong>des</strong> Rechtsgelehrten<br />

Thibaut über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechtes für Deutsch-<br />

land, die große Verbreitung hatte. Bayern legte 1864 und Hessen 1853 jeweils den<br />

Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches vor. Nur im Königreich Sachsen wurde<br />

dann aber 1860 ein solches Gesetzbuch verabschiedet. Der Entwurf der Bun<strong>des</strong>ver-<br />

sammlung deutscher Staaten, der nur den Kernbereich <strong>des</strong> Marktrechtes regeln<br />

23 Vgl. Un codice civile per una terra di diritto comune. Idee e progetti di codificazione in<br />

Toscana (1814-1862). (http://www.idr.unipi.it/iura-communia/colao_cod.html); , das dann<br />

<strong>zum</strong> Codice Civile von 1865 führte, der 1943 durch den heute gütligen Codice Civile abgelöst<br />

wurde


24<br />

wollte 24 , scheiterte 1862 an dem Widerspruch Preussens. Erfolgreicher war man im<br />

Kern der "unpolitischen" Marktwirtschaft, im Handelsrecht, wo bereits 1847 eine<br />

Wechselordnung und 1871 das Allgemeine Handelsgesetzbuch für alle deutschen<br />

Staaten Gültigkeit erhielt.<br />

(d) In Deutschland ebenso wie vorher in ganz Europa konkurrierten bis Mitte <strong>des</strong> 19.<br />

Jahrhunderts die beiden großen auch heute noch bestehenden Privatrechtssysteme.<br />

Das traditionelle System einer detaillierten Kodifizierung <strong>des</strong> Privatrechts, die sich<br />

empirisch entwickelt hatte und von den Königshäusern an den gewachsenen Normen<br />

orientiert orientiert dem Staat die Möglichkeit gab, die Wirtschaft zu lenken und alte<br />

Zunftordnungen gegen das aufkommende Vertragsdenken zu verteidigen. Ihren voll-<br />

kommensten Ausdruck fand dieses Recht im preussischen Allgemeinen Landrecht<br />

(ALR), dass mit über 19.000 Paragraphen den Einfluß <strong>des</strong> feudalen Staates auf die<br />

Wirtschaft und Gesellschaft zu sichern suchte. Typisch für diese Denkweise <strong>des</strong><br />

preussischen Absolutismus war das Kommentierungsverbot. Bereits Friedrich der<br />

Große hatte in den juristischen Interpretationen durch die von ihm gehaßten Advo-<br />

katen nicht zu Unrecht eine allmähliche Aushöhlung der Staatsautorität in der Wirt-<br />

schaft gesehen. Entsprechend verbot das ALR jede Kommentierung <strong>des</strong> Gesetzes<br />

durch die Wissenschaft sowie jede Rechtsfortbildung durch die Richter.<br />

Während in den linksrheinischen Gebieten der französische Code Civil galt, hatte<br />

sich in Bayern, Württemberg, Hessen und Mecklenburg das aus Oberitalien über<br />

reisende Rechtsgelehrte nach Deutschland gebrachte nicht kodifizierte "gemeine<br />

Recht" , das auch den Ursprung <strong>des</strong> "common law" bezeichnete, duchgesetzt. Die<br />

Rechtswissenschaft fand naturgemäß im gemeinen Recht, dass aus den bestehenden<br />

historisch vorzufindenden Rechtssätzen (daher auch "historische Schule") und Ent-<br />

scheidungen logische Prinzipien zu entwickeln versuchte, mehr Betätigungsmöglich-<br />

keit.<br />

Das gemeine Recht war zudem im Obligationenrecht näher an der neuen Marktwirt-<br />

schaft als das ALR, so dass alle neueren Entwicklungen durch Gemeinrechtler be-<br />

stimmt waren, die ein handelsrechtlich orientiertes Privatrechtssystem lehrten. Ratio-<br />

nalität, Tauschlogik und Vertragsfreiheit waren Elemente der römisch-rechtlichen<br />

Schule. Ihr standen Vertreter der deutsch-rechtlichen Schule gegenüber, die vor al-<br />

lem mit Prinzipien wie Genossenschaft, Solidarität, guten Sitten und gutem Glauben<br />

solche Prinzipien der in Deutschland gewachsenen Rechtsordnungen befürworteten,<br />

die mit dem Tauschdenken teilweise in Konflikt standen. Hervorragende Namen wa-<br />

ren Otto von Gierke, Eugen Ehrlich aber wohl auch der Sozialist Anton Menger. Die<br />

24 Allgemeines allgemeinen Gesetzes über Rechtsgeschäfte und Schuldverhältnisse


Parallele <strong>zum</strong> englischen Recht, wo dem common law mit seinen Gerichten die<br />

25<br />

Courts of Equity <strong>des</strong> Königs gegenüberstanden, mit denen die "weichen" Rechtsprin-<br />

zipien entwickelt und eine über den Geldausdruck hinausweisende Rechtlichkeit be-<br />

wahrt wurde, sind offensichtlich.<br />

(e) Das Ergebnis war ein erstaunlicher Kompromiss: der Form nach siegte die deut-<br />

schrechtliche Schule, weil ein einheitliches BGB für Deutschland geschaffen wurde.<br />

Dem Inhalt nach siegten die Gemeinrechtler, da das Gesetz in seinen marktrechtli-<br />

chen Teilen kurz, abstrakt und nach den Gesetzen der Logik und nicht nach den Ge-<br />

setzen der Empirie aufgebaut war. Feudale Strukturen wurden teilweise noch außer-<br />

halb <strong>des</strong> BGB anerkannt, fanden aber im BGB keine Berücksichtigung mehr. Eben-<br />

sowenig wurden die Forderungen der sozialistischen Bewegung nach kollektiven und<br />

sozialen Elementen berücksichtigt, weshalb der Arbeitsvertrag überhaupt nicht be-<br />

rücksichtigt wurde, und der übergreifende Dienstvertrag weniger Paragraphen erhielt<br />

als die Regelung der Eigentumsverhältnisse an einem entflogenen Bienenschwarm.<br />

Das BGB war somit ein durch und durch liberales Zivilrechtsgesetz, dass die Verhält-<br />

nisse widerspiegelte, wie sie von Adam Smith Anfang <strong>des</strong> 19. Jahrhundert idealty-<br />

pisch gesehen wurden. Es war, wie je<strong>des</strong> große zusammenfassende Werk eigentlich<br />

schon überholt, als es verabschiedet wurde.<br />

2. Inhalt im Überblick: Vertrag, Eigentum, Familie<br />

Das BGB besteht aus 5 Büchern, die sich letztlich alle auf die Prinzipien von Vertrag<br />

und Eigentum zurückführen lassen.<br />

(a) Das eigentliche Vertragsrecht ist im zweiten Buch unter dem Namen "Recht der<br />

Schuldverhältnisse" geregelt. Es ist das Kernstück <strong>des</strong> BGB und bestimmt heute über<br />

90% der Anwendungen. Neben den Individualverträgen wie Kauf, Miete, Dienstlei-<br />

stungen oder Darlehn (§§433 ff) enthält das Recht der Schuldverhältnisse noch drei<br />

"gesetzliche Schuldverhältnisse", die hier als Quasi-Verträge bezeichnet wurden: die<br />

ungerechtfertigte Bereicherung (§812 ff), die unerlaubte Handlung (§823 ff BGB),<br />

auch als Deliktsrecht bezeichnet, sowie die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677ff).<br />

Eine etwas verunglückte und wenig praktisch relevantes viertes Schuldverhältnis<br />

findet sich im dritten Buch versteckt, das sog. "Eigentümer-Besitzer-Verhältnis", in<br />

dem in einer Mischung aus Bereicherungs- und Deliktsrecht die besonderen Pflichten<br />

zur Nutzungsherausgabe eines unrechtmäßig Besitzenden gegenüber dem Eigentü-<br />

mer geregelt sind.


26<br />

(b) Auch die Ehe, die die Grundlage im Familienrecht, dem vierten Buch (§§1297 ff)<br />

<strong>des</strong> BGB, könnte man dem Vertragsrecht zuordnen. Dies jedenfalls war der provoka-<br />

tive Vorschlag von Immanual Kant 25 , der damit eine heftige Reaktion seines zeietge-<br />

nossens Hegel 26 hervor rief. Die Familie wird bis heute noch als Institut unter staatli-<br />

cher Aufsicht und nicht als Vertrag angesehen, obwohl die Eheschließung vor dem<br />

■ I. Allgemeiner Teil<br />

» Personen/Sachen<br />

» Willenserklärg, Vertrag<br />

» Verein<br />

■ II. Schuldrecht<br />

– Allgemeiner Teil (§241-432 BGB)<br />

■ Vertrag<br />

■ Leistungsstörung<br />

■ Schadensersatz<br />

– Besondere SchuldVerh<br />

■ z.B. Kaufvertrag<br />

■ drei ges. SVerh<br />

Stan<strong>des</strong>beamten alle Elemente eines Vertrages (bis auf den Tauschcharakter) auf-<br />

weist. Der Ehevertrag (§1408) im BGB regelt daher auch nicht die Entstehung der<br />

Ehe sondern ist lediglich ein Mittel, um den gesetzlichen Güterstand 27 abzuändern.<br />

Das Familienrecht folgt daher einer eigenen eher vorkapitalistischen Logik und nähert<br />

sich erst allmählich den Prinzipien der Marktgesellschaft an. 28<br />

(c) Komplementär <strong>zum</strong> Vertrag ist das Eigentum, <strong>des</strong>sen Schutz und Übertragung im<br />

dritten ("Sachenrecht") und im fünften ("Erbrecht") Buch <strong>des</strong> BGB geregelt ist. Im<br />

dritten Buch, dem Sachenrecht sind alle Rechte am beweglichen und unbeweglichen<br />

(Grundstücke) Eigentum (§§904 ff) geregelt. Dazu gehört auch das Verhältnis zur<br />

25 "Die Ehe ist ein Vertrag zur gegenseitigen Nutzung der Geschlechtsorgane" (Kant war<br />

lebenslang Junggeselle)<br />

Die fünf Bücher <strong>des</strong> BGB<br />

■ III. Sachenrecht<br />

» Besitz §853 ff<br />

» Bewegliches Eigentum §929 ff, 985,1004<br />

BGB<br />

» Grundstücke<br />

■ Eigentum §925BGB<br />

■ Belastung/Sicherh. §1113 ff BGB<br />

■ IV. Familienrecht<br />

■ V. Erbrecht<br />

26 Hegel hielt dies in seiner Rechtsphilosophie für eine "Schändlichkeit"<br />

27 Statt "Zugewinngemeinschaft" die "Gütertrennung" oder die "Gütergemeinschaft"<br />

28 Die Ehe hat sich von der Unauflöslichkeit zur "Kündbarkeit" (Ehescheidung), von der<br />

Herrschaft <strong>des</strong> Mannes über die Frau zur Gleichheit der Parteien (Gleichberechtigung), von<br />

den immateriellen zu den Geldpflichten hin entwickelt und erhält immer mehr den Charakter<br />

eines schuldrechtlichen Vertrages. Demgegenüber entwickelt sich das Recht <strong>des</strong> Verhältnisses<br />

zwischen Eltern und Kindern zu einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, bei dem der Staat<br />

die Pflichten der Eltern festlegt und sie auch zunehmend überwacht.


27<br />

tatsächlichen Sachherrschaft, dem "Besitz" 29 (§985 ff), und die Rechte <strong>des</strong> Besitzers<br />

gegenüber Dritten (§§854 ff). Das Erbrecht im fünften Buch (§§1921 ff) regelt die<br />

Frage, wie das Eigentum und Vermögen nach dem Tode auf die Erben übergeht.<br />

Während das Vertragsrecht im BGB nach den Marktgesetzen einer Tauschwirtschaft<br />

organisiert ist, steht das Sachenrecht in der Tradition einer Feudalgesellschaft. Statt<br />

den Bürgern Möglichkeiten zu geben, ihre Eigentumsrechte entsprechend der wirt-<br />

schaftlichen Entwicklung anzupassen, wie dies schon einmal im Allgemeinen<br />

Landrecht von Preussen möglich war, geht das deutsche Sachenrecht in Anknüpfung<br />

an das gemeine Recht davon aus, dass nur die im Gesetz geregelten Eigentumsfor-<br />

men in der Praxis den Schutz <strong>des</strong> Sachenrechtes geniessen. ("Numerus clausus der<br />

Sachenrechte".) Außerdem werden nur ganz bestimmte formalisierte Übertragungen<br />

zugelassen, wobei die Übertragungsakte so öffentlich sein müssen, dass jeder Dritte<br />

den Eigentumsübergang erkennen muß (Publizitätsgrundsatz) 30 .<br />

Die Wirtschaftspraxis ist dem Sachenrecht inzwischen weit entlaufen. Die Marktwirt-<br />

schaft hat im Eigentum <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts nur eine Form <strong>des</strong> Kapitals gesehen,<br />

die heute durch eine Vielzahl anderer Kapitalformen zunehmend verdrängt wird. Zivil-<br />

rechtlich spricht man inzwischen von der Unterscheidung zwischen "Eigentum" und<br />

"Vermögen". Während das Vermögen alle geldwerten Rechtspositionen und damit<br />

wirtschaftlich jede Form <strong>des</strong> Kapitals bezeichnet, ist das Eigentum weiterhin auf das<br />

absolute unumschränkte Recht an einer Sache beschränkt. (vgl. §903)<br />

"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte<br />

Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere<br />

von jeder Einwikrung ausschließen."<br />

Solche allumfassenden Herrschaftsrechte passen nicht mehr zu einer kapitalistischen<br />

Wirtschaft, in der das "Eigentum" ja als Kapital gerade anderen in vielfältiger Weise<br />

zur Nutzung übertragen werden soll. So soll der Kreditgeber das Eigentum nur als<br />

Sicherheit für eine Zahlung haben (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung,<br />

Grundschuld), andere sollen es nur als Vermögen in ihrer Bilanz führen wie der Lea-<br />

singgeber, was das Sachenrecht nicht vorgesehen hatte. Umgekehrt sind heute viele<br />

Rechtspositionen zu Kapital geworden wie das "know how", der "good will", das "Ur-<br />

heberrecht", der "gute Name", das "Unternehmen" als Ganzes und vor allem Forde-<br />

29 In der Umgangssprache wird im Deutschen das Wort "Besitz" auch für "Eigentum" benutzt.<br />

(Der "Hausbesitzer" ist danach immer auch der Hauseigentüner) Dies stiftet leider große<br />

Verwirrung. Rechtlich ist auch der Dieb Besitzer (§854) , weil es nur darauf ankommt, wer<br />

"tatsächlich" die Herrschaft über eine Sache hat. Das Eigentum regelt dagegen die Frage, wer<br />

"rechtlich" über eine Sache bestimmen kann und somit die Herrschaft haben "sollte".<br />

30 Bei beweglichen Sachen ist eine "Übergabe" erforderlich, bei Grundstücken ist eine Eintragung<br />

ins Grundbuch für den Eigentumsübergang konstitutiv.


ungen wie sie insbesondere bei Wertpapieren allgemeingültig geworden sind. Es<br />

28<br />

besteht daher heute auch Einigkeit, dass das in der deutschen Verfassung in Art. 14<br />

GG geschützte "Eigentum" alle diese Kapitalformen mitumfaßt und daher weit über<br />

den Eigentumsbegriff <strong>des</strong> BGB hinausgeht.<br />

(d) Die überholte Struktur eines vorindustriellen Sachenrechts wirkt sich nicht nur<br />

darin aus, dass die Wirtschaft mit den Eigentumsformen , wie sie in diesem Buch<br />

angeboten werden, immer weniger anzufangen weiß. Da auch das Deliktsrecht sich<br />

auf diesen Eigentumsbegriff bezieht und es auch heute noch herrschende Lehre ist,<br />

dass §823 ff im Prinzip nicht das Vermögen (bzw. das Kapital) sondern nur das zivil-<br />

rechtliche Eigentum schützt, ist das deutsche Deliktsrecht <strong>zum</strong> einen durch eine Viel-<br />

zahl von überraschenden Erweiterungen durch die Gerichte gekennzeichnet, <strong>zum</strong><br />

anderen aber hat die Rechtsprechung in vielen Fällen aus den eigentlich wünschens-<br />

werten deliktischen Quasi-Verträgen echte Individualverträge gemacht, nur damit<br />

eine Haftung gegeben war. Ein gutes Beispiel ist der ausufernde Gebrauch der sog.<br />

vorvertraglichen Haftungsverhältnisse (culpa in contrahendo) im deutschen Recht für<br />

Probleme, die im common law mit dem Deliktsrecht (torts) gelöst werden. Teilweise<br />

hat der Gesetzgeber gerade im Wirtschaftsrecht in Gesetzen außerhalb <strong>des</strong> BGB<br />

solche Eigentumsrechte geschützt, die das BGB nicht anerkennt, wie das Urheber-<br />

recht, das Warenzeichenrecht, die Aktie, den Scheck und den Wechsel.<br />

Die Wirtschaftspraxis hat dann vor allem durch vertragliche Konstruktionen sowie<br />

insbesondere durch die Nutzung der juristischen Person im Gesellschaftsrecht<br />

("Fonds"; Treuhandvermögen; "Anwartschaftsrechte"; Wertpapiere) sich auch dort,<br />

wo der Gesetzgeber immobil blieb, sich über das Vertragsrecht allgemeingültige<br />

Vermögenspositionen geschaffen, die heute weitgehend an die Stelle <strong>des</strong> sachen-<br />

rechtlichen Eigentums im Kapitalverkehr getreten sind. Man spricht daher auch von<br />

einer schleichenden "Verdinglichung obligatorischer Rechte".<br />

Das Sachenrecht ist heute eher ein "Friedhof" <strong>des</strong> Kapitals, wo diejenigen Kapitalien<br />

lagern, die man möglichst nicht mehr nutzen und transferieren möchte. Es hat daher<br />

entscheidend an Bedeutung eingebüßt. Der Eigentumsschutz wird heute fast aus-<br />

schließlich üvber das Delikts- und Vertragsrecht gewährleistet. Auch die Sicherungs-<br />

rechte sind heute durch schuldrechtliche ("Zweckbestimmungs-")Klauseln bestimmt,<br />

so daß man in der Praxis eigentlich damit auskommt, einen einzigen Paragraphen<br />

<strong>des</strong> Sachenrechts zu kennen, den §985.<br />

"Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen."<br />

(e) Eine weitere historisch überholte Besonderheit <strong>des</strong> deutschen Eigentumsrechts ist<br />

das "Abstraktionsprinzip". Neben dem schuldrechtlichen Vertrag gibt es nämlich


29<br />

noch einen sachenrechtlichen Vertrag, Es reicht zur Eigentumsübertragung nicht aus,<br />

dass sich die Parteien schuldrechtlich etwa durch einen Kaufvertrag zur Eigen-<br />

tumsübertragung verpflichten. Sie müssen auch noch zusätzlich einen sogenannten<br />

sachenrechtlichen Vertrag (§929) schließen, der nichts anderes beinhaltet als dass<br />

sich beide Parteien auch im Zeitpunkt der Übergabe der Sache noch darüber einig<br />

sind, dass das Eigentum übergeht. Dieser merkwürdige und anderen Rechtsordnun-<br />

gen fremde Vertrag, der kein Tauschvertrag ist, schafft relativ viel Verwirrung. Man<br />

muß seinetwegen zur Klarheit im deutschen Recht immer den "schuldrechtlichen"<br />

vom "sachenrechtlichen" Vertrag abgrenzen. Nur der schuldrechtliche Vertrag ist der<br />

eigentliche Tauschvertrag der Marktgesellschaft.<br />

Außerdem führt die Verdoppelung <strong>des</strong> "Vertrags" in einen Tauschgeschäft ("Ver-<br />

pflichtungsvertrag") und den "Erfüllungsvertrag" zu komplizierten Situationen, wenn<br />

der schuldrechtlichte Vertrag (=Verpflichtungsvertrag) fehlerhaft ist, während der<br />

sachenrechtliche (= Erfüllungsvertrag) wirksam ist. Die sachenrechtliche Situation<br />

weicht dann von der schuldrechtlichen Situation ab. Man überbrückt dies dann wieder<br />

mit dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, das <strong>des</strong>halb im deutschen Recht<br />

ein weit größere Rolle als in anderen Rechtsordnungen spielt. Es ist ein beliebtes<br />

Anwendungsfeld für eine juristische Denkweise ist, die wie in einem Glasperlen- oder<br />

Schachspiel zeigen kann, dass sich Rechtskonflikte scheinbar allein mit den Mitteln<br />

der Logik lösen lassen. In Wirklichkeit handelt es sich hier nicht um echte Konflikte<br />

der Praxis, die die Juristen lösen, sondern um Konflikte, die ein überholtes das Recht<br />

der Praxis aufnötigt.<br />

(f) Es ist daher keine Übertreibung, wenn man den Studentinnen und Studenten für<br />

die Praxis empfiehlt, sich beinahe ausschließlich mit dem zweiten Buch <strong>des</strong> BGB,<br />

dem Schuldrecht, zu beschäftigen, dass im wesentlichen als Vertragsrecht begriffen<br />

werden kann. Von den über 2500 Paragraphen <strong>des</strong> BGB bleiben damit nur ca. 150<br />

Paragraphen übrig, mit denen sich das Vertragsrecht und das Quasi-Vertragsrecht<br />

bewältigen lassen, nämlich die §§241 - 325, 677- 683, 611ff, 812, 818, 823, 826, 985.<br />

Dazu kommen noch einige Paragraphen aus dem allgemeinen Teil.<br />

Lektion 3: Das Schuldvertragsrecht <strong>des</strong> BGB<br />

1. Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB<br />

Das BGB hat international vor allem durch sein erstes Buch, den Allgemeinen Teil<br />

(AT BGB), Berühmtheit erlangt. Es hat damit versucht, das Privatrecht als ein Sy-<br />

stem darzustellen, dass auf wenigen allgemeinen Prinzipien beruht. Dabei hat es<br />

nicht nur, wie es in modernen Gesetzen üblich ist, bestimmte Definitionen vorange-<br />

stellt, die in vielen Paragraphen wieder Verwendung finden, wie z.B. der Begriff der


30<br />

"Sache" (§90). Es hat auch ein abstraktes System von Regeln aufgestellt, die ganz<br />

grundlegend für alle nachfolgenden Bücher gelten sollten. Häufig wird der Allgemeine<br />

Teil <strong>des</strong> BGB dabei mit dem mathematischen Prinzip <strong>des</strong> "Ausklammerns" vergli-<br />

chen, wonach die Folge ab + ac+ ad + ae auch einfacher in der Weise geschrieben<br />

werden kann, dass man a vor die Klammer zieht und dann die Addition erhält: a (b +<br />

c + d). Dies ist aber nicht die eigentliche Leistung <strong>des</strong> BGB. Vielmehr gibt erst die<br />

Boulesche Algebra, wie sie in der Programmierung von EDV-Programmen heute<br />

verwendet wird, den zutreffenden Vergleich.<br />

In EDV-Programmen muß alles vorher definiert werden, wobei es nicht nur um die<br />

Definition der Variablen sondern auch um die Definition auszuführender allgemeiner<br />

Prozeduren geht, die als Regelanwendung in den konkreteren Prozeduren aufgerufen<br />

werden.<br />

Ist die Procedure "Anfang" <strong>zum</strong> Hochzählen von a die Gleichung a = a +1<br />

definiert, so kann in einer Prozedur "Später", die z.B. Daten auswertet, die<br />

Prozedur A jeweils aufgerufen werden:<br />

Procedure B<br />

While .not. EOF<br />

Wend<br />

Read a<br />

"Anfang"<br />

Genauso werden die Regeln <strong>des</strong> Allgemeinen Teils in den späteren Büchern jeweils<br />

"aufgerufen". Das BGB ist somit ein "Normenprogramm". Man muß die allgemeinen<br />

Regeln also unbedingt kennen. Dabei hat der Allgemeine Teil sich vor allem um Re-<br />

geln <strong>des</strong> Vertragsrechtes gekümmert, indem er alle Rechtshandlungen im Zusam-<br />

menhang mit Verträgen (aber auch, wie beschrieben im Sachen-, Erb- und Familien-<br />

recht) als "Rechtsgeschäfte" bezeichnet, deren wesentliches Element die "Willenser-<br />

klärung" einer "Rechtsperson" ist.<br />

Daher definiert der Allgemeine Teil die Bedingungen, unter denen Verträge abge-<br />

schlossen werden können. Dazu gehören die Anforderungen an die Vertragspartner,<br />

d.h. die Rechtsperson wie Rechtsfähigkeit (§§1-20,89) und Geschäftsfähigkeit (§§104<br />

ff). Dazu gehören aber auch die Bedingungen einer "Willenserklärung" und die Vor-<br />

aussetzung <strong>des</strong> Vertragsschlusses (§§145-147) sowie die Auslegung (§§13,157) von<br />

Verträgen. Zu den Bedingungen einer wirksamen Willenserklärung gehört die Freiheit<br />

<strong>des</strong> Willens von Irrtum und Zwang (§§116 ff) sowie die Zurechnung der Erklärungen<br />

Dritter in der Form der Stellvertretung (§§164 ff). Schließlich regelt der Allgemeine<br />

Teil noch die zeitlichen Dimensionen der Willenserklärung sowie der Rechte wie<br />

rechtliche Bedingungen, Fristen und Verjährung. (§§182 ff)


31<br />

Nicht in den Allgemeinen Teil passen dagegen die Regeln über den Verein (§§23-89),<br />

der nur als Protortyp einer juristischen Person bei den Rechtspersonen geregelt wur-<br />

de. Beim Verein, bei dem die Vertragsfreiheit als Satzungsautonomie bezeichnet<br />

wird, handelt es sich eigentlich wieder um eine quasi-vertragliche Beziehungen, die<br />

ins Schuldrecht gehört hätte, wo bereits die dem Verein verwandte Unternehmens-<br />

form der Gesellschaft (§§705 ff) idealtypisch geregelt ist.<br />

2. Schuldrecht<br />

Diese Technik der Abstraktion durch die Vorwegregelung von allgemeinen Prinzipien<br />

ist nicht nur im Allgemeinen Teil <strong>des</strong> BGB sondern auch im Schuldrecht angewandt<br />

worden. Das zweite Buch <strong>des</strong> BGB unterteilt sich in einen Allgemeinen Teil (AT-SR)<br />

und einen Besonderen Teil (BT-SR).<br />

a) Allgemeiner Teil <strong>des</strong> Schuldrechts (AT-SR)<br />

(1) Ideale Tauschverhältnisse (Kauf)<br />

Der AT-SR enthält das eigentliche Vertragsrecht mit seinen Prinzipien, die im we-<br />

sentlichen für alle Tauschakte in der Marktwirtschaft, bei der es um den Austausch<br />

von Kapitalien gegen Geld geht, gleich sein müssen. Dabei enthält er (leider etwas<br />

verstreut) Regeln über die Geldschuld (Zinsrecht), die ja allen Verträgen und Quasi-<br />

Verträgen gleichermaßen zugrundeliegt. Ganz wesentliche Regeln betreffen auch die<br />

Grenzen der Vertragsfreiheit, wie sie in den Prinzipien von Treu und Glauben (§§242,<br />

157), den guten Sitten (§138) und der Achtung vor den Gesetzen (§134) festgelegt<br />

sind.<br />

Der AT-ST beruht auf der grundlegenden Unterscheidung zwischen primärem und<br />

sekundärem Schuldverhältnis. Diese Unterscheidung bezieht sich auf die vertragli-<br />

chen Pflichten. Primär sind solche Pflichten, die die Erfüllung der im Vertrag von den<br />

Parteien vereinbarten Verpflichtungen betreffen, d.h. z.B. beim Kaufvertrag die Über-<br />

eignung der Kaufsache als Primärpflicht <strong>des</strong> Verkäufers und die Kaufpreiszahlung als<br />

Primärpflicht <strong>des</strong> Käufers. Da das Recht seinem Wesen nach nicht relevant wird, wo<br />

sich die Bürger entsprechend den normativf gesetzten Erwartungen verhalten, ist das<br />

primäre Schuldverhältnis nur selten Gegenstand rechtlicher Erörterung. Gerade dort,<br />

wo der Vertrag und damit das Recht verletzt wird ("in statu nascendi") bewährt sich<br />

das Recht, indem es den Parteien ein Instrumentarium anbietet, mit dem die ent-<br />

täuschten Erwartungen aus dem primären Schuldverhältnis durch Kompensation so<br />

wieder ins Gleichgewicht gebracht werden, dass die ursprüngliche Absicht der Partei-<br />

en sich auch unter veränderten Bedingungen noch durchsetzen kann. Da die Verträge<br />

wegen der üblichen Erwartung, es werde schon nichts Unvorhergesehenes passieren,


32<br />

für Störungsfälle <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>ts in früheren Zeiten kaum Regelung enthielten, liegt der<br />

Schwerpunkt <strong>des</strong> Schuldrechts im sekundären Bereich.<br />

Anders als das common law, das nur Geldersatz als Konfliktlösungsmechanismus<br />

kennt und die specific performance (Erfüllung der Pflicht selber) als Ausnahme im<br />

Equity Recht hat, hat das BGB eine Reihe von komplexen Angeboten zur Gestaltung<br />

gestörter Rechtsbeziehungen gemacht und selbst den Schadensersatz, der als letztes<br />

Mittel angesehen wird, so ausgestaltet, dass vor dem Geldersatz noch die Natural-<br />

restition steht, d.h letztlich der Versuch einer Erfüllung treten soll. (§§249 ff) Die Pra-<br />

xis zeigt allerdings, dass innerhalb einer Marktgesellschaft der Geldersatz <strong>zum</strong> ein-<br />

fachsten, billigsten und absolut dominierenden Mittel geworden ist, wie dies dann<br />

auch die §§250,251 als Wahl erlauben, so dass diese Regelungen <strong>des</strong> BGB schon<br />

fast historischen Charakter haben.<br />

Ansprüche aus Vertrag/Quasi-Vertrag<br />

■ Kauf/Miete/Darlehen/Schuldververspr.<br />

– Erfüllung (Primäre)<br />

■ Hauptpflichten (Zahlung, Lieferung)<br />

■ Nebenpflichten (Sorgfalt, Transport etc)<br />

– Schadensersatz, Rückabwicklung (Sekundäre)<br />

■ Unmöglichkeit (§§280, 325 BGB)<br />

■ Verzug (§§286, 326 BGB)<br />

■ positive Vertragsverletzung (Sorgfalt, Mängel)<br />

■ culpa in contrahendo (Aufklärungsverschulden)<br />

■ Gesetzliche Schuldverhältnisse<br />

■ Unerlaubte Handlung (§823 ff BGB)<br />

■ Ungerechtfertigte Bereicherung (§812 ff BGB)<br />

■ Geschäftsführung ohne Auftrag (§677 ff BGB)<br />

Das BGB hat zwei allgemeine Störungsarten identifiziert: die Unmöglichkeit (§§280,<br />

325), bei der die Erfüllung einer Verpflichtung nicht (mehr) möglich ist, weil z.B. der<br />

geschuldete Gegenstand verbrannt ist, und den Verzug (§§286,326), bei dem zwar<br />

die Leistung noch möglich jedoch nicht mehr rechtzeitig ist. Nicht im Allgemeinen Teil<br />

berücksichtigt wurde die dritte Art der Störung: die Schlechterfüllung, die immer<br />

dann Eintritt wenn weder Unmöglichkeit noch Verzug vorliegen, gleichwohl die Lei-<br />

stung aber nicht den im Vertrag <strong>zum</strong> Ausdruck gebrachten Erwartungen entspricht.<br />

Es finden sich Regelungen zur Schlechterfüllung in den Musterverträgen <strong>des</strong> BT-SR<br />

vor allem beim Kaufvertrag (§§459 ff), die allerdings wenig geeignet erschienen, ein<br />

allgemeines Prinzip wie bei Unmöglichkeit und Verzug zu geben. Schon frühzeitig hat<br />

die Rechtsprechung daher durch Analogie zu Unmöglichkeit und Verzug bei schuld-<br />

hafter Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten aus Treu und Glauben die (dritte)<br />

Pflicht <strong>zum</strong> Schadensersatz hergeleitet. Später wurde das "vorvertragliche Ver-<br />

trauensverhältnis" hinzugefügt, das die Lücke füllen sollte, die besteht, wenn (noch)


kein Vertrag geschlossen andererseits aber das Vermögen beschädigt wurde und<br />

wegen der sehr restriktiven Regelung <strong>des</strong> Deliktsrecht kein Ersatz erreichbar<br />

33<br />

schien. 31 Dieser Anspruch, der auch mit c.i.c. (culpa in contrahendo) abgekürzt wird,<br />

hat heute große Bedeutung im Finanzdienstleistungsrecht erhalten, wo auf seiner<br />

Grundlage die Haftung für fehlerhafte Kredit-, Anlage- und Versicherungsberatung mit<br />

Schadensersatzpflichten belegt wird.<br />

Durch die Schuldrechtsreform 2001 sollen nun diese Beziehungen integriert werden.<br />

Der Entwurf zu §280 (Schadensersatz bei Pflichtverletzung) lautet:<br />

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der<br />

Gläubiger Ersatz <strong>des</strong> hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt<br />

nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

Damit nimmt das BGB Abschied von einem objektivierten Maßstab der Vertragsstö-<br />

rungen, der sich technisch an Zeit und Möglichkeit orientierte.<br />

Entscheidend wird in Zukunft sein, welche Pflichten sich aus dem Vertrag herausle-<br />

sen lassen. Da Schadensersatz und hier vor allem der Geldersatz als allumfassen<strong>des</strong><br />

Mittel der Konfliklösung anerkannt wird, tritt die Geldwirtschaft gegenüber der Resti-<br />

tutionswirtschaft in den Vordergrund. Auch im deutschen Zivilrecht wird damit das<br />

Recht vom Gestaltungsmittel vergangener Zeiten zu einem Mittel der Kompensation<br />

von Verlusten bzw. entgagenem Gewinn. Der Siegeszug <strong>des</strong> Schadensersatzes über<br />

die Reparatur von Beziehungen ist unverkennbar, wenn zwar der Formulierung nach<br />

(„nur verlangen“) noch als Ausnahme in der Sache aber als Regel Kompensation an<br />

die Stelle der Erfüllung tritt.<br />

E-§ 282 Schadensersatz statt der Leistung<br />

(1) Der Gläubiger kann statt der Leistung Schadensersatz nur verlangen,<br />

wenn er den Schuldner zuvor ohne Erfolg unter Setzung einer Frist zur Leistung<br />

aufgefordert hat. Ist eine Frist nicht gesetzt oder die gesetzte Frist unangemessen<br />

kurz, gilt eine angemessene Frist als gesetzt.<br />

(2) Der Aufforderung bedarf es nicht, wenn offensichtlich ist, dass sie keinen<br />

Erfolg hätte, insbesondere, wenn die Frist nach § 283 Abs. 3 ergebnislos verstrichen<br />

ist, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung<br />

der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung <strong>des</strong> Schadensersatzanspruchs<br />

rechtfertigen.<br />

(3) Hat der Gläubiger wegen nicht vollständiger Leistung einen Anspruch auf<br />

Schadensersatz, so kann er statt der ganzen Leistung Schadensersatz verlangen,<br />

wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Für die Rückgewähr<br />

31 Der klassische Fall bestand darin, dass ein Kunde eines Kaufhauses durch eine herabfallende<br />

unsachgemäß aufgeschichtete Teppichrolle verletzt wurde, bevor er in dem Kaufhaus<br />

etwas kaufen konnte. Der Deliktsanspruch scheiterte dort daran, dass das Kaufhaus gem.<br />

§831 BGB nachweisen konnte, dass es keine Schuld traf, weil es den Angestellten sorgsam<br />

ausgewählt hatte und mehr im Deliktsrecht nicht notwendig ist.


34<br />

der bereits erbrachten Leistung sind die §§ 346 bis 348 entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger<br />

statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.<br />

(2) Soziale Dauerbeziehungen (Miete)<br />

Der Allgemeiner Teil <strong>des</strong> Schuldrechts ist im wesentlichen Kauf- und Tauschrecht.<br />

Die das Recht prägenden Wirtschaftsabläufe waren im 19. Jahrhundert noch durch<br />

den Handel und damit durch das Sacheigentum und den Kauf bestimmt. 32 Tatsäch-<br />

lich gab es in Deutschland bereits seit der Industrialisierung nach dem Sieg im<br />

Deutsch-Französichen Krieg und der deutschen Einigung 1871 unzählige Wirt-<br />

schaftsbeziehungen, die nicht mit der Logik <strong>des</strong> einmaligen Tausches im Kauf son-<br />

dern mit der Logik einer Dauerbeziehung: der Miete erfaßt werden mußten.<br />

Die Miete unterscheidet sich dadurch vom Kauf, dass eine Dauerbeziehung zwi-<br />

schen demjenigen entsteht, der das Kapital zur Verfügung stellt und demjenigen, der<br />

das Kapital nutzt. In dieser Dauerbeziehung ist der ursprüngliche Vertrag weniger<br />

wichtig als das Verhalten während dieser Beziehung. Verzug und Unmöglichkeit gibt<br />

es in dieser Form nicht in einer Dauerbeziehung, in der immer wieder geleistet wird.<br />

Auch die Kompensationsregeln, die eine Rückabwicklung oder Geldkompensation<br />

annehmen, passen kaum auf solche Dauerbeziehungen. Man kann nun kaum be-<br />

haupten, dass die Väter <strong>des</strong> BGB solche Dauerbeziehungen nicht ausreichend kann-<br />

ten. Schon im römischen Recht unterschied man zwischen der Miete von Personen<br />

(Dienstmiete oder Dienstvertrag), der Miete von Sachen (Sachmiete und Woh-<br />

nungsmiete) und der Geldmiete (Darlehen oder Kredit), also der Nutzung von Sach-,<br />

Geld- und Humankapital durch Dritte. Außerdem kennt das BGB den Verein und die<br />

Gesellschaft als Dauerbeziehungen.<br />

Warum solche Dauerbeziehungen im AT-SR nicht berücksichtigt wurden, darüber<br />

kann nur spekuliert werden. Bereits beim Erlaß <strong>des</strong> BGB gab es eine starke Kritik<br />

etwa der Sozialdemokraten aber auch von Konservativen wie Otto von Gierke, die<br />

dem Gesetzbuch vorwarfen, dass es kein "soziales Öl" enthalte, also die großen so-<br />

zialen Probleme, die die Arbeiterbewegung am Ende <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts bestimm-<br />

ten, einfach ignorierte. Tatsächlich waren zwei der vier Dauerschuldverhältnisse die<br />

wesentlichen Rechtsverhältnisse, in denen die Arbeiterschaft lebte und die größten<br />

sozialen Probleme hatte: das Arbeitsverhältnis und das Wohnraummietverhältnis.<br />

Ihre Nicht-Beachtung sollte das logisch und abstrakt konstruierte reine Tauschver-<br />

hältnis, von dem das BGB noch ausgeht, offensichtlich nicht stören. Das war damals<br />

32 Das neu gemachte Handelsgesetzbuch wurde am 10. Mai 1897 verabschiedet.


35<br />

praktisch möglich, weil die Arbeiter kaum Zugang <strong>zum</strong> Rechtssystem hatten und da-<br />

her diese Verhältnisse auch nur selten vor den Gerichten verhandelt wurden.<br />

Inzwischen ist das Kreditverhältnis mit der Verschuldung für Konsum und Wohnung<br />

ebenso hinzugekommen, wie die Dauerabhängigkeiten im Bereich von Telekommu-<br />

nikation und Dienstleistungen <strong>des</strong> täglichen Lebens. Heute beherrschen die sozialen<br />

Dauerschuldverhältnisse das Zivilrecht in Deutschland und damit auch die Gerichts-<br />

entscheidungen und die Litzeratur.<br />

Das BGB hat hierzu wenig zu sagen. Es fehlt ein Allgemeiner Teil <strong>des</strong> Schuldrechts,<br />

der die allgemeinen Lehren zu sozialen Dauerschuldverhältnissen ebenso zu-<br />

sammenfaßt, wie dies bei den Einmalschuldverhältissen explizit erfolgte. Dazu ürden<br />

insbesondere Regeln über den Zugang zu Dauerschuldverhälntissen (Anti-<br />

Diskriminierung), den Schutz der sozialen Existenz (Lohn- , Miet- und Wucherrege-<br />

lungen), die Pflichten zur Fürsorge und Rücksichtnahme, den Schutz vor Übereilung<br />

(Widerruf, Überlegungsfristen), zu verstärkten Aufklärungspflichten und zur Kündi-<br />

gung gehören. Diese Regeln wurden allmählich durch die Gerichte und die Praxis<br />

etwa der Tarifvertragsparteien entwickelt, so dass in einem wesentlichen Teil auch<br />

das deutsche Zivilrecht <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t bei den sozialen Dauerschuldverhältnissen ebenso<br />

Fallrecht ist wie das common law.<br />

Die sozialen Dauerschuldverhältnisse wurden ab den 20ziger Jahren <strong>des</strong> 20. Jahr-<br />

hunderts zunächst im Arbeits- und Wohnraummietrecht in Gesetzen außerhalb <strong>des</strong><br />

BGB (Nebengesetzen) geregelt und im Fall <strong>des</strong> Arbeitsrechtes sogar besonderen<br />

Gerichten übertragen. Nach dem zweiten Weltkrieg kamen die Verbraucherschutzge-<br />

setze und dann vor allem das Verbraucherkreditgesetz und das Gesetz über Allge-<br />

meine Geschäftsbedingungen hinzu, während man einen Teil <strong>des</strong> Wohnraum-<br />

mietrechtes zurück ins BGB holte und einige arbeitsrechtliche Ansätze im BGB ver-<br />

wirklichte. Das Unternehmensrecht war schon frühzeitig im Handelsgesetzbuch gere-<br />

gelt worden. Es wurde daraus wieder herausgelöst und in besonderen Gesetzen wie<br />

dem Aktien- , dem GmbH- und dem Genossenschaftsgesetz verselbständigt. Ähnli-<br />

ches galt für den Zahlungsverkehr, wo Scheck und Wechsel in besonderen Gesetzen<br />

nach internationalen Übereinkommen geregelt wurden. 33<br />

Da die sozialen Dauerschuldverhältnisse so aufgespalten wurden, dass nur noch<br />

Spezialisten in ihnen arbeiteten und die Gerichte so eingeteilt wurden, dass sie nicht<br />

zusammenwachsen konnten 34 , fehlt bis heute eine Zusammenarbeit zur Entwicklung<br />

33 Scheckgesetz v. 14.8. 1933 und Wechselgesetz v. 21.6.1933<br />

34 1925 wurden die Arbeitsgerichte mit drei eigenen Instanzen eingerichtet; als Mietgerichte<br />

wurden die Amtsgerichte bestimmt, so dass nach der Berufung <strong>zum</strong> Landgericht nur ganz


36<br />

von Prinzipien, die auch diesem in der Dienstleistungsgesellschaft zunehmend domi-<br />

nierenden Form von Verträgen gerecht würde. Insofern bleibt es dabei, dass auch ein<br />

deutscher Jura-Student zunächst die Regeln <strong>zum</strong> Kauf- und Tauschrecht als Grund-<br />

lage lernt, um dann später in Spezialkursen <strong>zum</strong> Arbeits-, Miet-, Unternehmens- und<br />

Kreditrecht zu erfahren, dass das Gelernte dort weitgehend nicht gilt.<br />

b) Besonderer Teil <strong>des</strong> Schuldrechts (BT-SR)<br />

(1) Die Vertragsmuster<br />

Der besondere Teil <strong>des</strong> Schuldrechts (BT-SR) (§§433 ff) enthält einzelne typische<br />

Verträge wie Kauf, Miete, Werkvertrag, Leihe, Darlehen, Bürgschaft, Schuldverspre-<br />

chen, die an sich im Rahmen der Vertragsfreiheit von den Parteien selber definiert<br />

werden können. Die Gesetzgeber <strong>des</strong> BGB haben aber gleichwohl solche Regeln als<br />

eine Art Musterverträge aufgestellt. Diese Musterverträge sollten dort wirksam wer-<br />

den, wo die Parteien nichts anderes vereinbart hatten. Daher nennt man die Regeln<br />

<strong>des</strong> Schuldrechts auch insoweit, wie die Parteien etwas anderes vereinbaren können,<br />

"dispositives Recht" im Unterschied <strong>zum</strong> "zwingenden Gesetzesrecht", wie es<br />

etwa im Sachenrecht besteht aber auch die Eingriffe <strong>des</strong> Gesetzgebers <strong>zum</strong> Schutz<br />

sozial Schwächerer in Verträge <strong>des</strong> Arbeits-, Miet-, Kredit- und Verbraucherrechts<br />

charakterisiert. Während grundsätzlich alle Paragraphen <strong>des</strong> Schuldrechts dispositi-<br />

ves Recht sind, lassen sich die zwingenden Regeln daran erkennen, dass der Ge-<br />

setzgeber bei ihnen jeweils ausdrücklich bestimmt hat, dass z.B. etwas "nicht durch<br />

Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann" (§609a Abs.4), eine "entge-<br />

genstehende Vereinbarung nichtig " (§476) ist oder "eine <strong>zum</strong> Nachteil <strong>des</strong> Mieters<br />

abweichende Vereinbarung unwirksam" (§564b Abs.6) ist<br />

Die im SR-BT aufgeführten Verträge sind keineswegs eine erschöpfende Wiedergabe<br />

der in der Praxis vorfindlichen Verträge. So fehlen praktisch alle modernen Verträge<br />

wie z.B. Factoring, Leasing und Franchising. 35 Einige Verträge wie die Frachtverträge<br />

finden sich im Handelsgesetzbuch, wo auch in Abweichung von den Mustern <strong>des</strong><br />

BGB einige nur Kaufleute betreffende Typen geregelt sind, bei denen es im wesent-<br />

ausnahmsweise die Möglichkeit bestand, bei den Oberlan<strong>des</strong>gerichten oder dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof<br />

eine allgemeine Rechtsprechung zu erreichen, die das allgemeine Zivilrecht beeinflusst<br />

hätte. Erst durch das Verbraucherschutzrecht und hier insbesondere das Verbraucherkreditrecht<br />

wurden die allgemeinen Lehren <strong>des</strong> Zivilrecht nachhaltig beeinflußt, so<br />

dass sie sich allmählich verändern.<br />

35 Die drei Bände "Moderne Vertragstypen" von Martinek, Michael, zeigen auf, wie mittels<br />

<strong>des</strong> "alten" Instrumentariums <strong>des</strong> BGB moderne Verträge wie Leasing, Factoring, Franchising,<br />

Consulting, Kreditkartenverträge, Computerverträge u.a. erfaßt und bearbeitet werden.


lichen darum geht, stärker auf Handelsbräuche einzugehen. (§§343 ff Handelsge-<br />

setzbuch) 36<br />

37<br />

Alle einzelnen Vertragsmusterregelungen sind wieder nach dem Prinzip vom Allge-<br />

meinen <strong>zum</strong> Besonderen aufgebaut. Am Anfang stehen jeweils die Erfüllungspflich-<br />

ten, dann Folgen Regeln <strong>zum</strong> Störungsfall und schließlich Regeln zur Vertragsbeen-<br />

digung bei den Dauerschuldverhältnissen.<br />

Die Unterscheidung zwischen dispositivem und zwingendem Gesetzesrecht hat durch<br />

das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bereich der Verbraucherge-<br />

schäfte an Bedeutung verloren. §9 AGB-Gesetz erhebt die dispositiven Gesetzesre-<br />

geln über Verträge zu einer wentlichen Richtschnur für den Richter darüber, ob eine<br />

abweichende Regel in vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem<br />

Standardvertrag mit Verbrauchern "unangemessen" und damit nichtig ist. Auch das<br />

zweite Kriterium mit der "Natur <strong>des</strong> Vertrages" wird in der Gerichtspraxis so ausge-<br />

legt, dass die gesetzlichen Typen <strong>des</strong> BT-SR zur Beurteilung <strong>des</strong> eigentlichen Ver-<br />

tragszwecks herangezogen werden.<br />

"(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn<br />

eine Bestimmung<br />

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der<br />

abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder<br />

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur <strong>des</strong> Vertrages<br />

ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung <strong>des</strong> Vertragszwecks gefährdet<br />

ist."<br />

Das dispositive Gesetzesrecht hat damit den Status einer gesetzlichen "Richtschnur"<br />

erhalten, so dass nunmehr in der Tat das Zivilrecht dem common law die ausformu-<br />

lierten Gerechtigkeitsvorstellungen <strong>des</strong> Gesetzgebers voraus hat, während dort der<br />

Richter an die Zufälle vorheriger Entscheidungen und ihres Kontextes gebunden ist.<br />

(2) Die gesetzlichen Schuldverhältnisse<br />

Als gesetzliche Schuldverhältnisse bezeichnet das Gesetz diejenigen vertragsähnli-<br />

chen Konstruktionen, bei denen allgemeine Pflichten vom Gesetz vorausgesetzt und<br />

deren Verletzung durch Wiederherstellung, Schadens- und Aufwendungsersatz sank-<br />

tioniert ist.<br />

Am einfachsten ist dies bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677, 683):. Der<br />

"Vertrag" 37 bzw. die Grundnorm lautet:<br />

36 Das Handelsgesetzbuch regelt heute nebven einigen allgemeinen Formerleichterungen für<br />

Kaufleute gegenüber demBGB im wesentlichen die Personengesellschaften sowie allgemeinen<br />

Rechnungslegungsvorschriften für alle Unternehmen. Ferner enthält es spezielle Musterver-


38<br />

"Jedermann verpflichtet sich, solche Geschäfte wie in Auftrag gegebenen<br />

Geschäfte zu behandeln, die in seinem wirklichen oder mutmaßlichem Willen<br />

erfolgt sind."<br />

Das Gesetz bestimmt hier in §683, dass dieses Verhältnis wie ein konsensualer Auf-<br />

trag nach §662 zu behandeln ist. ("wie ein Beauftragter")<br />

Bei der unerlaubten Handlung (§823) würde die implizite Grundnorm heißen:<br />

"Jedermann hat sich gegenüber jdermann verpflichtet, Leben, Körper, Gesundheit,<br />

Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen zu achten."<br />

Wendet man auf diesen Vertrag das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung<br />

an, so erhält man mit wenigen Ausnahmen dasselbe Ergebnis wie es in den §§823 ff<br />

geregelt ist.<br />

Der "Vertrag", der der ungerechtfertigten Bereicherung (§812) zugrundliegt heißt<br />

dann:<br />

"Jedermann verpflichtet sich, das Vermögen eines anderen auch dann zu<br />

achten und herauszugeben, wenn er selber ohne rechtlichen Grund in <strong>des</strong>sen<br />

Verfügungsgewalt gekommen ist."<br />

An sich hätten diese gesetzlichen Schuldverhältnisse auch im Allgemeinen Teil <strong>des</strong><br />

Schuldrechts ihren Platz finden können. Ihre Position am Ende der Vertragsmuster<br />

von Individualverträgen macht jedoch deutlich, dass sie ebenfalls nur ein Muster,<br />

nämlich ein Min<strong>des</strong>tstandard für das Verhalten auf dem Markt sind, und daher von<br />

den Individualverträgen abgewandelt, erweitert und inhaltlich bestimmt sein können.<br />

Alle gesetzlichen Schuldverhältnisse zeigen noch eine enge Verbindung zur Privat-<br />

autonomie, indem sie Willen und Verantwortlichkeit <strong>des</strong> einzelnen betonen.<br />

Die Geschäftsführungt ohne Auftrag stellt auf den "mutmaßlichen" Willen ab, die<br />

ungerechtfertigte Bereicherung lehnt sich an den "rechtlichen Grund", die causa der<br />

Bereicherung an, und die unerlaubte Handlung verlangt bewußtes und schuldhaftes<br />

Verhalten.<br />

Lektion 4: Gegenseitigkeit und Tauschgerechtigkeit<br />

träge für Handelsvertreter, Transportverträge und das Kommissionsgeschäft, deren Bedeutung<br />

jedoch sehr begrenzt ist.<br />

37 In der Rechtssoziologie Theodor Geigers (Vorstudien zu einer Soziologie <strong>des</strong> Rechts) wird<br />

für alle Rechtsnormen die Unterscheidung zwischen Grundnorm und Sanktionsnorm eingeführt.<br />

Die Grundnorm ist eine positive Handlungsregel, bei der auf die Ausgangssituation s<br />

ein Verhalten g erwartet wird. (s -> g) Die Sanktionsnorm gibt eine Reaktion "v" an, die<br />

eintreten soll, wenn in der Ausgangssituation s nicht die erwartete Handlung sondern g' eintritt.<br />

Sanktinionirete Normen ergeben nach Geigers Auffassung "Recht".


Grundlage <strong>des</strong> <strong>Vertragsrechts</strong> ist die Auffassung, dass im Vertrag zwei Leistungen<br />

ausgetauscht werden. Mit der lateinischen Formel "do ut <strong>des</strong>", ich gebe, damit du<br />

39<br />

gibst, wird das Grundprinzip der Marktgesellschaft zusammengefaßt, das sich mit den<br />

Handelsgesellschaften <strong>des</strong> vorderen Orients herausbildete.<br />

Das Tauschprinzip erlaubt, dass Waren auf dem Markt nach einem allgemeinen<br />

Wertmaßstab ausgetauscht werden. Es ermöglicht damit die Arbeitsteilung mit Spe-<br />

zialisierung und hoher Produktivität, weil jede Region und jeder Produzent sich auf<br />

das beschränken kann, was ihm besonders gut gelingt. 38 Der Tausch ungleicher Din-<br />

ge ist nur möglich, weil der Mensch in ihn etwas Gleiches hineindenkt: den Tausch-<br />

oder Geldwert aller Dinge. Durch diese Anschauung (Ideologie) wird es erst möglich,<br />

ein Pfund Butter als einem Bündel Stroh ebenbürtig zu erkennen und auszutauschen.<br />

Umso selbstverständlicher es den Menschen erscheint, dass alles miteinander über<br />

den Geldwert vergleichbar und damit austauschbar ist, umso leichter ist der Handel<br />

und damit der Fortschritt in der Arbeitsteilung und Produktivität. Daher dehnt sich die<br />

Anschauung vom Tausch auf alle Lebensbereiche <strong>des</strong> Menschen aus. Mit dem Thali-<br />

onsprinzip ("Auge um Auge, Zahn um Zahn") begrenzte es schon früh die ausufernde<br />

Blutrache. In der Moral der Sprüche "Wie du mir, so ich dir" oder positiv gewendet:<br />

"Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem anderen zu", eroberte es<br />

die menschlichen Verhaltensweisen. In seiner negativen Variante, dass es Altruismus<br />

ausschließt und damit Gemeinschaften durch Besitzindividualismus geführdet, wurde<br />

es aber historisch immer auch von Religion und Moral begrenzt. "Geben ist seliger<br />

denn nehmen", das Hohelied der Liebe in dem Brief <strong>des</strong> Paulus an die Korinther oder<br />

die Bergpreditgt in der Bibel ebenso wie der Ratschlag Jesu: "Wenn dich einer auf die<br />

rechte Wange schlägt, so halte ihm auch die linke hin" zeugen von dem historischen<br />

Mißtrauen gegenüber dem Allgemeinheitsanspruch <strong>des</strong> Tauschprinzip. Die Arbeiter-<br />

bewegung <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts hat in dem "Prinzip Solidarität" 39 , das sich im kollek-<br />

tiven Arbeitsrecht auch rechtlich niedergeschlagen hat, ein weiteres Korrektiv entwik-<br />

kelt.<br />

38 Zur historischen Überlegenheit der Gesellschaften, die die größte Artenvielfalt und die<br />

größten Tauschmöglichkeiten hatte vgl. Diamond, J. Guns, Germs, and Steel – The Fates of<br />

Human Societies, Norton: New York 1999. Diamond traces 13 million years of human world<br />

history. He puts emphasis on the environmental conditions of food production which lay the<br />

basis for different developments of peoples. Diamond argues that the lack of diversity in<br />

germs, in population and space led to unequal developments on the different continents.<br />

39 Vgl. dazu Chappuis, R. La solidarité - L'éthique <strong>des</strong> relations humaines, Presse Universi-<br />

taire de France Paris 1999


40<br />

Das Gegenseitigkeitsprinzip ist nicht nur als austeilende Gerechtigkeit ("iustitia com-<br />

munitiva") <strong>zum</strong> Leitprinzip <strong>des</strong> Rechts sondern auch als Wettbewerbsprinzip <strong>zum</strong><br />

Leitprinzip der Wirtschaft erhoben worden. Nach Adam Smith 40<br />

"erwarten wir nicht vom Wohlwollen <strong>des</strong> Metzgers, Brauers und Bäckers, was<br />

wir <strong>zum</strong> Essen brauchen, sondern davon, daß sie ihre eigenen Interessen<br />

wahrnehmen. Wir wenden uns nicht an ihre Menschen- sondern ihre Eigenliebe,<br />

und wir erwähnen nicht die eigenen Bedürfnisse, sondern sprechen von<br />

ihrem Vorteil."<br />

Der Tausch hat sich dabei von dem unmittelbaren Warenaustauschn, wie er eher<br />

beiläufig noch als eine Sonderform <strong>des</strong> Kaufes in den §§515 ff geregelt ist, <strong>zum</strong><br />

Geldtausch fortentwickelt. Da der reine Warentausch nur begrenztes Wirtschaften<br />

zuläßt, weil der Tauschpartner erst denjenigen finden muß, der genau das, was er zu<br />

bieten hat, benötigt und zugleich das <strong>zum</strong> Tausch anbietet, was der andere will, hat<br />

der Tauschvertrag selber keine praktische Bedeutung mehr. Heute dominiert der<br />

Geldvertrag, in dem Ware gegen Geld (§433), Arbeit gegen Geld (§611), Wohnen<br />

gegen Geld (§535), Geldnutzung gegen Geld (§607) u.s.w. getauscht werden. Dem<br />

liegt wiederum in den Worten von Adam Smith zugrunde,<br />

"that money has become in all civilized nations the universal instrument of<br />

commerce, by the intervention of which goods of all kinds are bought and<br />

sold, or exchanged for one another." 41<br />

Juristisch bezeichnen wir das Tauschprinzip als "Synallagma"(= "gegenseitig" grie-<br />

chisch-neulateinisch) 42 . Die beiden Verpflichtungen in einem Leistungsvertrag sollen<br />

voneinander in der Weise abhängig d.h. "gegenseitig" sein, dass die eine Leistung<br />

ohne die andere nicht erbracht werden soll. Dieses Prinzip ist in §§320ff in den Vor-<br />

schriften über die "gegenseitigen Verträge" wie folgt ausgedrückt:<br />

§320 Abs.1: "Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist,<br />

kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der<br />

Gegenleistung verweigern."<br />

Das BGB zeigt noch Skepsis gegneüber dem reinen Geldtausch. Während das com-<br />

mon law in seiner Lehre von der "consideration" als Wirksamkeitsbedingung für Ver-<br />

träge den Eigentnutz in Geld schlechthin zur Bedingung von Verträgen macht, baut<br />

das Vertragsrecht noch auf der Lehre von den Rechtsgeschäften auf, die wiederum in<br />

einseitige (z.B. Testament, Kündigung) und zweiseitige (alle Verträge), letztere wie-<br />

der in einseitig verpflichtende (Schenkung, Leihe) und zweiseitig verpflichtende Ver-<br />

40 Der Wohlstand der Nationen (1786), Jena 1923 , S. 17<br />

41 Adam Smith, Wealth of Nations, Oxford University Press: Oxford New York (1998, (1 st<br />

Edition 1776)) S. 34<br />

42 vgl. GALLO, F., Synallagma e conventio nel contratto. Ricerca degli archetipi della categoria<br />

contrattuale e spunti per la revisione di impostazioni moderne [corso] (Torino 1992).


träge aufspaltet. Dadurch erscheint der dominierende Tauschvertrag als ein relativ<br />

41<br />

kleiner Unterpunkt der Rechtsgeschäfte. Schuld daran ist der Aufbau <strong>des</strong> Allgemei-<br />

nen Teils <strong>des</strong> Schuldrechts, der zunächst Rechtsgeschäfte allgemein und dann erst<br />

die gegenseitigen Verträge behandelt. (vgl. §§280, 286 zu §§325, 326)<br />

Für das Wirtschaftsprivatrecht werden dabei die Verhältnisse jedoch auf den Kopf<br />

gestellt. Der gegenseitige Vertrag ist die zentrale Kategorie. Einseitige Rechtsge-<br />

schäfte gibt es in der Praxis im wesentlichen nur als unselbständige Rechtshandlun-<br />

gen ("Gestaltungsrechte") innerhalb gegenseitiger Verträge (Anfechtung, Kündigung,<br />

Widerruf etc.).<br />

Gestaltungsrechte<br />

Definition: einseitige <strong>zum</strong>eist empfangsbedürftige Willenerklärungen, die bestehende Rechtsverhältnisse<br />

ändern oder aufheben<br />

Beispiele: Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Widerspruch<br />

Voraussetzungen: Zu gestalten<strong>des</strong> Rechtsverhältnisses; Willenserklärung mit dem Gestaltungsinhalt; Zugang<br />

dieser Willenserklärung, (§130 Abs.2); Form; Frist; Begründetheit<br />

Einseitig verpflichtende Verträge wie unentgeltliche Schenkung, Leihe und Verwah-<br />

rung sind dagegen Fremdkörper in einer Marktwirtschaft und spielen in der<br />

Rechtspraxis häufig nur dann eine Rolle, wenn wie bei einer Bürgschaft, wo sich der<br />

Bürge gegenüber dem Gläubiger <strong>des</strong> Hauptschuldners einseitig verpflichtet, weil er<br />

dem im Vertrag nicht einbezogenen Hauptschuldner entweder unter psyhischem<br />

Zwang ("Ehegattenmithaftung") oder aus Eigeninteresse Kreditwürdigkeit verschaffen<br />

will.<br />

Für die Alternativen <strong>zum</strong> Gegenseitigkeitsprinzip im Recht bleiben dann nur die Ne-<br />

benpflichten innerhalb von gegenseitig verpflichtenden Verträgen. Während die<br />

Hauptpflichten, wie sie in den Vertragmustern <strong>des</strong> besonderen Schuldrechts z.B. in<br />

den §§433, 535, 607f, 611, 631 aufgezählt werden und beim Kauf als Pflicht zur Ei-<br />

gentumsübertragung gegneüber der Pflicht zur Kaufpreiszahlung bestimmt sind, ste-<br />

hen mit den Hauptpflichten einhergehende Nebenpflichten wie z.B. die Anlieferung<br />

der Sache, Bezahlung in einer bestimmten Form, die Beseitigung von Mängeln und<br />

der sorgfältige Umgang mit den Gütern <strong>des</strong> anderen bei der Abwicklung <strong>des</strong> Ge-<br />

schäfts nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise im Gegenseitigkeitsverhältnis.<br />

Das synallagmatische Verhältnis der hauptpflichten Verträge spiegelt sich auch in der<br />

Unterscheidung von Primär- und Sekundärpflichten wieder. Beim Verhältnis der<br />

Erfüllungspflichten (Primärpflichten9 zueinander haben die Parteien die Wertrelation<br />

insofern festgelegt ("generiert"), dass der Wert der Leistungen gleich sein, also die<br />

Sach- oder Dienstleistung den vereinbarten Preis haben soll. In einer Waage darge-


stellt sind die beiden Pflichten als Lasten in den Waagschalen damit ins Gleichge-<br />

wicht gebracht worden. Man nennt dies das "genetische Synallagma". Ist nun die<br />

42<br />

Leistung gestört, so dass eine Leistung weniger Wert hat als die andere ist, was sich<br />

bildlich in einer größeren Neigung der einen Waagschale ausdrücken läßt, dann muß<br />

in Bezug (also "funktionell") <strong>zum</strong> genetischen Synallagma ein Mittel gefunden wer-<br />

den, dass die Waagschalen unter den veränderten Bedingungen wieder ins Gleich-<br />

gewicht bringt. Man nennt daher die Regeln über die Leistungsstörungen auch das<br />

"funktionelle Synallagma".<br />

Mathematisch bedeutet dies, das das Privatrecht nach dem Gleichgewichtsparameter<br />

X sucht:<br />

Wenn a = b dann a' = b - X<br />

X wird in der Regel ein Geldbetrag sein (Schadensersatz, Minderung <strong>des</strong> Preises,<br />

Rückgabe <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong>). X kann aber auch ein Verfahren sein wie Rückabwicklung <strong>des</strong><br />

Vertrages, Umtausch, Nachbesserung etc.<br />

Nach den synallagmatischen Regeln ist ein Vertrag und damit auch das Vertragsrecht<br />

nur so gerecht, wie es die Parteien ursprünglich vereinbart haben. Die Gerechtigkeit<br />

sei, so Karl Larenz, im Austauschzweck <strong>des</strong> Vertrages versachlicht.<br />

An dieser Sachlichkeit und damit auch am synallagmatischen Prinzip hat sich seit<br />

Entstehung <strong>des</strong> BGB der Streit entzündet. Das Recht könne sich nicht blind den<br />

Machtverhältnissen am Markt unterordnen, durch die vor allem soziale Interessen so<br />

benachteiligt seien, dass sie für sie ungünstige Verträge abschließen würden.<br />

Im Arbeitsrecht war dies schon vor 1900 offensichtlich. Das Tauschprinzip war z.B. in<br />

§616 insoweit aufgehoben, als eine kurze Krankheit eines Angestellten trotz Nichtlei-<br />

stung der Arbeit nicht <strong>zum</strong> Lohnausfall führen sollte. Der Arbeitgeber war nach §617<br />

sogar bei Hausangestellten verpflichtet, darüberhinaus für 6 Wochen auch für Kran-<br />

kenversorgung aufzukommen und sie in seinem Haushalt weiter zu versorgen, was<br />

zwar den bis dahin geltenden feudalen Ordnungen entsprach, den §320 aber ent-<br />

scheidend aus dem Arbeitsverhältnis verbannte. Auch der §138 Abs.2, der den Wu-<br />

cher verbot, passte nicht in das formale Tauschdenken, weil hier anerkannt wurde,<br />

dass ein Vertrag bei Schwäche, mangelnder Bildung oder Not <strong>des</strong> Vertragspartners<br />

einen so ungerechten Inhalt haben konnte, dass die Rechtsordnung ihm die anerken-<br />

nung versagt.<br />

§138 (2): "Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das<br />

jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit,<br />

<strong>des</strong> Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen<br />

Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine<br />

Leistung Vermögensvorteile versprechen läßt, die in einem<br />

auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen."


43<br />

§315 regelte den Fall, dass es einem stärkeren Vertragspartner gelingt, eine Verein-<br />

barung zu erreichen, wonach er alleine die Leistung bestimmen darf. In diesen Fällen<br />

soll er nach dem Gesetz verpflichtet sein, die Bestimmung "nach billigem Ermessen"<br />

zu treffen, was die andere Partei durch den Richter nachprüfen lassen kann. In §400<br />

ist das Verbot der Abtretung unpfändbarer Forderungen festgelegt, wodurch der<br />

Schutz <strong>des</strong> Lebensunterhaltes im Pfändungsrecht auch als Schutz im Vertragsrecht<br />

wirkte. Bei den Geldschulden verbieten die §§248, 289 Zinseszinsen (Anatocismus)<br />

und legten in §247 ein Kündigungsrecht für Kredite über 6% Zinsen fest, um damit<br />

die Schuldner von Geldforderungen auch gegen die Vertragsfreiheit zu schützen.<br />

Schließlich wurden bestimmte Geschäfte wie vor allem die Bürgschaft (§766) an<br />

Formerfordernisse gebunden, um übereilten Entscheidungen vorzubeugen. Damit<br />

war zwar versteckt aber auch im BGB dem Grundsatz nach anerkannt, dass das<br />

Tauschprinzip allein keine Gerechtigkeit verspricht, vor allem, wenn Verbraucher,<br />

Arbeitnehmer und Mieter als Vertragspartner beteiligt sind.<br />

Die entscheidende Frage für die weitere Entwicklung <strong>des</strong> Zivilrechts dürfte heute<br />

dahin gehen, inwieweit es auch theoretisch gelingt, das Tauschprinzip <strong>des</strong> Marktes<br />

und das Prinzip der Verwirklichung sozialer Interessen im Recht, wie es sich als Ar-<br />

beits- Miet- und Verbraucherschutzprinzip durchgesetzt hat, so zu integrieren, das<br />

das BGB als Gesetzbuch nicht nur der Marktwirtschaft sondern der sozialen Markt-<br />

wirtschaft erkennbar wird.<br />

Dazu der folgende Textauszug aus dem Aufsatz: The Vikings and the Romans 43 ,<br />

indem statt eine reinen Kritik <strong>des</strong> Fehlens sozialer Komponenten im BGB zugleich<br />

auch der Grund für die wirtschaftliche Produktivität einer solchen Abstraktion berück-<br />

sichtigt wird:<br />

1. "Do ut <strong>des</strong>" is a low-cost principle of ordering societies because it presupposes<br />

only two answers: "Yes" and "No" which as we know from computer<br />

science is finally only the double face of one answer "Yes" with the absence<br />

of "Yes" equal "Non-Yes" transformed into "power on" and "power off". 44 Just<br />

like the computer today summons up all information by this symbol the Roman<br />

and capitalist legal system mirrored as well as structured the whole society<br />

through these principles. Even the most uneducated people could give<br />

answers to difficult questions of conflict-resolution where in legal ideology the<br />

world was split into "Owners" and non-"Owner", "friends" and "enemies", "citizens"<br />

and "aliens", "haves" and "have-nots", "good" and "bad", "employers"<br />

and "wage workers", "capital" and "labour", "suppliers" and "consumers",<br />

"criminals" and "non-criminals" and so on.<br />

43 Oben Fn 1<br />

44 "Binäre Schematisierung" (binary systematization) see Luhmann 1974 p.61


44<br />

This was of course a simplistic ideological and reductionist view of reality.<br />

From the viewpoint of those classes who suffered most from this ideology the<br />

principle "do ut <strong>des</strong>" was a lie or false reflection of reality. But the moralistic<br />

as well as the scientific Marxist critique of the commodity form and its legal<br />

representation did not deal with its real achievements. Ideologies as we know<br />

from legal fictions are tools to order complex situations. Their main criteria is<br />

not truth but usefullness. Roman law was indeed based on such usefull lies.<br />

Its success lies in its ability to make people even unconsciously react more<br />

properly to situations.(see Luhmann 1974, p.60)<br />

Law is an "interested abstraction from reality". Its ends are "Ordering" and<br />

"Upholding Power" ("Herrschafts-Ordnung").(Reifner 1979, pp. 72 ff) Unlike<br />

sociological insight the legal abstractions do not have to be true but useful.<br />

Law in market societies is a useful lie because economy needs to reduce<br />

complexity in order to be able to give answers where they are needed. 45<br />

Although the discovery of the principles of modern civil law are attributed to<br />

lawyers as well as philosophers the success of "do ut <strong>des</strong>" mirrors only the<br />

success of money in the modern world. Money is the visible abstraction of the<br />

soul of commodities that makes goods and services and whatever can become<br />

<strong>des</strong>irable for human beeings in social life, not only comparable and exchangeable<br />

but drives those who are able to exclude others from its use into<br />

giving these goods away. Money is the real success story of Roman law.<br />

Common law gives every participant in the law game only a quest for money<br />

compensation refusing specific performance. The German civil code still trails<br />

behind and asks for "compensation in nature" in §249 BGB. But immediately<br />

after this §§250 and 251 as well as 253 asserts that this is only a moral standard<br />

while in practice each party can and will choose money compensation as<br />

a primary legal goal. Without money there is no law or as it is expressed in<br />

German legal doctrine "You must have money". 46<br />

The visible victory of contract law has only recently been achieved world-wide<br />

with the collapse of Eastern European state economies. While in former times<br />

capitalist nations used priests, soldiers and merchants to convince less developed<br />

peoples to adhere to their system 47 we can now rely on the convincing<br />

forces of IMF, World Bank, BERD and other financial institutions where<br />

nations cue up to be accepted as members. The international civil law<br />

45 This can especially be learned from Luhmann's sociological approach in law: "The development<br />

into social systems with higher complexity tends to dissolute traditional local combinations<br />

... The new means of distribution is called contract. According to a liberal viewpoint it<br />

presupposes only clear types to facilitate easy understanding between people who do not know<br />

each other." ("Nach und nach zwingt jedoch die gesellschaftliche Entwicklung von Sozialsystemen<br />

mit höherer Komplexität ... zur Auflösung allzu kompakter, traditional überlieferter,<br />

nur lokal gültiger Kombinationen ... Das neue Verteilungsmittel heißt Vertrag. Es<br />

setzt nach liberaler Auffassung nur noch klare Typen zur Erleichterung rascher Verständigung<br />

zwischen Unbekannten ... voraus.") (Luhmann 1972 p. 15f)<br />

46 For a reply to the authors criticism of this principle in Reifner 1979 p. 314 ff see Medicus (1988<br />

pp. 489 ff); Karsten Schmidt 1984 Vorbem. zu §244 Nr. C 30; Dubischar §279 Rdn 6<br />

47 "When their missionaries came they had the religion and we had the land, today we have the<br />

religion and they have the land", Bishop Desmond Tutu


45<br />

book, the GATT now replaced by WTO , has been so far depolitized and simplified<br />

that it is about to become the economic charta of the world.<br />

But the victory of the Roman law over communal law was in the last resort a<br />

victory of efficiency and productivity which had one single secret of success:<br />

partition of labour. Partition of labour on a growing scale opens cooperative<br />

forces, different conditions in labour, temperature and geography to individual<br />

labour. The EU, NAFTA, MercoSul reveal that bigger markets beat smaller<br />

entities. Flexibility in money societies renders each investment more productive<br />

than in societies where centralized or decentralized interference tries to<br />

allocate resources with scientific or political input.<br />

2. The spread of contract law as the expression of the spread of money systems<br />

in the world has been opposed on two reasons:<br />

First because it <strong>des</strong>troyed older communal legal orders and has melted away<br />

national and cultural diversities. The American "melting pot" where contract<br />

law had not or merely did not arrange with former feudal orders mirrors the<br />

flattening of cultural inheritance while Eastern Europe shows its untamed<br />

cultural power even after 80 years of state suppression. The reduction of<br />

complexity through Roman law principles has been beweeped as the loss of<br />

cultural identity. The roll-back of Roman law principles in Islamic countries<br />

like Iran, Algeria and Lybia in favor of feudal legal systems, the revival of nationalism<br />

as a defense against alienating floods of capitalism coming from the<br />

West to the South or to the East - all these reflect that the superiority of Roman<br />

law is not obvious in all respects. We could call this the romantic criticism.<br />

The second (socialist) criticism concerns the seemingly asocial outcome for<br />

weaker participants in the market game. Contract law in market and money<br />

societies transforms property into capital and gives capital the ideological<br />

right to reproduce on a higher level. "All men are created equal." But creation<br />

lasts only a logical second and real life starts after this assumption with (no or<br />

some) heritage and big or small families. "Do ut <strong>des</strong>" presupposes something<br />

to give which has a value that can be expressed in money terms.<br />

Neither the birth of a child nor clean air, peace, friendship or well-being can<br />

be expressed properly in money terms on the basis of the given doctrines of<br />

"do ut <strong>des</strong>". The believe (or excuse) of Adam Smith and David Ricardo that<br />

the "invisible hand" will give a money expression to such values and make it<br />

a <strong>des</strong>irable commodity on the market 48 which have been revitalized by the<br />

economic analysis of law approach have neglected that such goods are a more<br />

profound problem for "do ut <strong>des</strong>" regulation. They can neither be withhold<br />

from others (Olson 1965; Reich 1977, pp. 19-30; Reifner 1985 p. 185 ff) nor<br />

enjoyed exclusively and not be turned into property or shares effectively.<br />

Greens even tend to put both principles into contradiction when some of them<br />

48 Or like the German civil lawyer, Karl Larenz states:"Justice is formalized through the exchange<br />

principle and relieves the lawyer from his duty to reflect about the 'just' relation"


46<br />

claim for interest-free money revitalising romantic theories from the turn of<br />

this century. 49 The absence of poverty, a just society, solidarity and altruism<br />

cannot be shaped at least by the present individualistic interpretation of this<br />

legal principle of do ut <strong>des</strong>. 50<br />

Managers in capitalist societies may still today feel that they have behaved<br />

lawfully only if their balance sheet turns out a high profit. Even if they caused<br />

social harm to their workers through too low wages, too bad working conditions,<br />

too little security measures or created devastating unemployment and<br />

poverty in a region where they willfully withdrew, polluted the environment or<br />

forced underdeveloped countries into a civil war their rating will be good.<br />

What is productive for capital is not necessarily productive for society. Productivity<br />

in a market society addresses the form of production not its ends.<br />

While the individualistic ideals of freeedom, equality and security have created<br />

the utopia of social values civil law and especially contract law is far behind<br />

to recognise this development. The just contract is not just. Equal opportunities<br />

are not equal because money creates more money just through<br />

time: Money + Time = Money + Interest = More Money<br />

Because time creates money it makes pressure to invest labour productively<br />

to keep up with the increasing hunger of capital. That is why this same principle<br />

stands for progress, investment, efficiency and accumulation on one<br />

hand while on the other hand it stands for pauperisation, discrimination, exploitation<br />

of nature and humanity.<br />

The criticism of contract law by the political right as well as the political left<br />

has not remained without effect on the legal system. The legal system has<br />

become a patchwork of non-market influences surrounding the do ut <strong>des</strong> principle<br />

sometimes more sometimes less visible. The labour contract has been<br />

overruled by collective agreements and protective inference through statutes.<br />

Landlord-tenants relation are only marginally ruled by freedom of contractprinciples<br />

and environmental public interest law narrows the space where capitalist<br />

principles still have the right to dominate. Do ut <strong>des</strong> is surrounded by a<br />

vast body of public and administrative law, of collective agreements and social<br />

protection law, of general clauses and case law which all are incorporated<br />

to correct the unwanted outcomes of the Roman principles.<br />

The inadequacy of do ut <strong>des</strong> has become a problem of the legal system itself<br />

where the unpredictability of legal decisions threaten the planning necessities<br />

of the technostructure.(see Galbraith 1963) But the new theories where<br />

scholars use notions like transaction cost, interest, system, community, responsiveness,<br />

risk or productivity <strong>des</strong>cribe but do not explain. Civil Law falls<br />

still short on a reply to the quest for social justice in the light of reciprocity."<br />

Lektion 5: Vertragsfreiheit und Marktfreiheit<br />

49 Eco-Bank in Germany as well as GLS-Banks (anthroposophical banks) ask members for the<br />

investment of interest-free money to do usefull things thus eliminating the productive functions of<br />

profitsharing. Some like Dieter Suhr have rediscovered the works of Silvio Gesell, 1904/1949. The<br />

number of conferences dealing with such questions rises each year.<br />

50 For a distinction between individualistic and collective use of law see Reifner, 1982 p. 81-85


1. Prinzip<br />

47<br />

Zum Vertragsrecht in der Marktwirtschaft gehört das Prinzip der Vertragsfreiheit. Wo<br />

freier Handel und freies Unternehmertum zugelassen ist, dort muß auch notwendig<br />

der freie Tausch von Gütern, Dienstleistungen und Geld zugelassen sein. Vertrags-<br />

freiheit ist daher die rechtliche Form <strong>des</strong> freien Handels auf dem Markt und daher<br />

Marktfreiheit.<br />

Sie wird im BGB vorausgesetzt und dort nicht ausdrücklich geregelt, wie sich insbe-<br />

sondere aus §305 ergibt. Vertragsfreiheit bedeutet, dass jeder Mensch seine Verträ-<br />

ge abschließen kann mit wem er will (Abschlußfreiheit), in der Form, den die Partei-<br />

en gewählt haben (Formfreiheit) und mit dem Inhalt, dem sie dem Vertrag geben<br />

wollen. (Inhaltsfreiheit) Dies bedeutet z.B., dass Verträge auch mündlich oder durch<br />

Zeichen geschlossen werden, dass die Pflichten <strong>des</strong> Staates zur Gleichbehandlung<br />

aller Bürger nicht unmittelbar auch für jeden Bürger beim Angebot von Waren und<br />

Dienstleistungen bestehen und dass schließlich soziale Rücksichtnahme, wie die<br />

Verfassung dem Staat vorschreibt, nicht unbedingt auch den Inhalt eines Vertrages<br />

zwischen Privaten bestimmen muß.<br />

Beispielsfall: A vereinbart mit der Messeverwaltung, daß sie auf der Interchic<br />

an zwei Tagen Kleider vorführt mündlich. Als sie vorspricht am vereinbarten<br />

Tag wird ihr gesagt, man habe übersehen, daß die betreffende Firma eigene<br />

Mannequins mitbringe. Für A bestehe kein Bedarf. Kann sie trotzdem Bezahlung<br />

verlangen?<br />

Allgemein wird dabei die Vertragsfreiheit neben dem Recht der Vereine, sich selber<br />

eine Satzung zu geben (Satzungsautonomie) sowie dem Recht, sein Vermögen zu<br />

vererben (Testierfreiheit) als Ausdruck eines allgemeineren Prinzips der Privatauto-<br />

nomie angesehen. Tatsächlich sind die beiden zuletzt genannten Prinzipien der Pri-<br />

vatautonomie jedoch erst mit der Durchsetzung der Vertragsfreiheit erreicht worden<br />

und können ohne große Probleme auch in das Vertragsprinzip eingeordnet werden.<br />

Entsprechend hat die US-amerikanische Verfassung auch die Vertragsfreiheit direkt<br />

und ausdrücklich anerkannt. Sie war historisch der Zwillingsbruder der Gewerbefrei-<br />

heit und wird häufig mit dem Wirtschaftsprinzip eines freiem Unternehmertums<br />

gleichgesetzt. Dabei wird übersehen, dass die Vertragsfreiheit auch das Recht der<br />

Verbraucher, Arbeitnehmer und Wohnungssuchenden bedeutet, ihre sozialen Interes-<br />

sen über den Markt in Selbstbestimmung zu befriedigen. Im Grundgesetz für die<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland ist die Vertragsfreiheit in Art. 2 als allgemeine Hand-<br />

lungsfreiheit <strong>des</strong> Menschen anerkannt:


48<br />

Art. 2 GG: "(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,<br />

soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." 51<br />

Grundlage der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist das Recht, seinen eigenen<br />

Willen frei von äußerer Einwirkung und Zwang zu bilden, zu äußern und in eine ver-<br />

tragliche Gestaltung einzubringen.<br />

2. Innere Grenzen<br />

Die Vertragsfreiheit ist<br />

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die Freiheit der Willensbildung an verschiedenen<br />

Stellen geschützt. 52 Bei Minderjährigen sowie geistig Behinderten und Taubstummen<br />

verlangt das Gesetz, dass sie durch einen gesetzlichen Vertreter oder sogar das<br />

Vormundschaftsgericht geschützt werden, wenn sie Verträge abschließen wollen.<br />

(§§103 ff)<br />

Ist eine Willenserklärung durch arglisitige Täuschung oder Drohung erreicht worden<br />

(§123) oder aber in einigen Ausnahmefällen durch einen beachtlichen Irrtum hervor-<br />

gerufen (§§119 ff), so kann der Erklärende die Erklärung nachträglich durch Anfech-<br />

tung vernichten (§142), muß aber im Falle eines eigenen Irrtums Schadensersatz<br />

zahlen (§122).<br />

Der dem Liberalismus <strong>des</strong> gemeinen Rechts verpflichtete Gesetzgeber <strong>des</strong> BGB hat<br />

es jedoch wie oben bei der Behandlung <strong>des</strong> Tauschprinzipes ausgeführt versäumt,<br />

diejenigen Einflüsse auf die freie Willensbildung eines Vertragsschließenden zu be-<br />

rücksichtigen, die sich aus einer sozialen Machtlage auf dem Markt ergibt. Die Zivil-<br />

gerichte der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland haben bis in die 90ziger Jahre eine solche<br />

Rücksichtnahme auf soziale Schwäche und eine aktive Beschränkung der Folgen<br />

sozialer und wirtschaftlicher Machtausübung im Zivilrecht nur im Einzelfall und sehr<br />

unsystematisch betrieben,<br />

In einer aufsehenerregenden Entscheidung aus dem Jahre 1993 hat das höchste<br />

deutsche Gericht, das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht, dass die Verfassungsmäßigkeit<br />

auch von Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes überprüfen kann, diesen grund-<br />

sätzlich zur Aufgabe gemacht, die sozial Schwächeren im Namen ihrer Vertragsfrei-<br />

heit stärker zu schützen und dabei die Generalklauseln <strong>des</strong> BGB über die guten Sit-<br />

ten (§138) und Treu und Glauben (§242) zu nutzen. Indem es eine Bürgschaft für<br />

51 (1) Chacun a droit au libre épanouissement de sa personnalité pourvu qu'il ne viole pas les<br />

droits d'autrui ni n'enfreigne l'ordre constitutionnel ou la loi morale<br />

52 grundlegend dazu Flume, W. Allgem. Teil <strong>des</strong> Bürgerlichen Rechts, 2. Bd. 1965: Das<br />

Rechtsgeschäft, S. 1 ff.


nichtig erklärte, die aus einer sozialen Zwangssituation her abgeschlossen wurde,<br />

49<br />

machte das Gericht ganz grundsätzliche und in der Literatur heftig kritisierte Aussa-<br />

gen <strong>zum</strong> Vertragsrecht <strong>des</strong> BGB 53 :<br />

"Die Schöpfer <strong>des</strong> BGB gingen zwar, auch wenn sie verschiedene Schutznormen<br />

für den im Rechtsverkehr Schwächeren geschaffen haben, von einem<br />

Modell formal gleicher Teilnehmer am Privatrechtsverkehr aus, aber<br />

schon das Reichsgericht hat diese Betrachtungsweise aufgegeben und „in eine<br />

materiale Ethik sozialer Verantwortung zurückverwandelt“ (Wieacker, Industriegesellschaft<br />

und Privatrechtsordnung, 1974, S. 24). Heute besteht<br />

weitgehende Einigkeit darüber, daß die Vertragsfreiheit nur im Falle eines<br />

annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Partner als Mittel eines<br />

angemessenen Interessenausgleichs taugt und daß der Ausgleich gestörter<br />

Vertragsparität zu den Hauptaufgaben <strong>des</strong> geltenden Zivilrechts gehört (vgl.<br />

die Übersicht bei Limbach, JuS 1985. 10 m. w. Nichw.; zuletzt Preis, Grundfragen<br />

der Vertragsgestaltung im ArbeitsR, 1993, S. 216ff.). Im Sinne dieser<br />

Aufgabe lassen sich große Teile <strong>des</strong> BGB deuten (Hönn, Kompensation gestörter<br />

Vertragsparität, 1982). In diesem Zusammenhang haben die Generalklauseln<br />

<strong>des</strong> BGB zentrale Bedeutung. Der Wortlaut <strong>des</strong> § 138 11 BGB<br />

bringt das besonders deutlich <strong>zum</strong> Ausdruck. Darin werden typische Umstände<br />

bezeichnet, die zwangsläufig zur Verhandlungsunterlegenheit <strong>des</strong> einen<br />

Vertragsteils führen und zu denen auch <strong>des</strong>sen Unerfahrenheit gerechnet<br />

wird. Nutzt der überlegene Vertragsteil diese Schwäche aus, um seine Interessen<br />

in auffälliger Weise einseitig durchzusetzen, so führt das zur Nichtigkeit<br />

<strong>des</strong> Vertrages. § 138 1 BGB knüpft ganz allgemein die Nichtigkeitsfolge<br />

an einen Verstoß gegen die guten Sitten. Differenziertere Rechtsfolgen ergeben<br />

sich aus § 242 BGB» Die Zivilrechtswissenschaft ist im Ergebnis darüber<br />

einig, daß der Grundsatz von Treu und Glauben eine immanente Grenze<br />

vertraglicher Gestaltungsmacht bezeichnet und die Befugnis zu einer richterlichen<br />

Inhaltskontrolle <strong>des</strong> Vertrages begründet (vgl. zuletzt Fastrich, Richterliche<br />

Inhaltskontrolle im PrivatR, 1992,S. 70ff.;Preis, S. 249f, )."<br />

3. Dispositives und zwingen<strong>des</strong> Recht<br />

Die wichtigsten Einschränkungen der Vertragsfreiheit ergeben sich inzwischen aus<br />

einer Vielzahl von zwingenden Gesetzesvorschriften.<br />

Dabei gibt es historisch überkommene Einschränkungen, die sich aus öffentlichen<br />

Interessen heraus ableiten. Bereits erwähnt wurde das ganze System <strong>des</strong> numerus<br />

clausus der Sachenrechte, bei dem der Gesetzgeber für die Gestaltung von relativen<br />

Eigentumsrechten keine Freiheit gewährt hat. Hinzukommt, dass etwa im Grund-<br />

stücksrecht ein absoluter Formzwang herrscht. Der wahrscheinlich heute überholte<br />

Grund liegt darin, dass beim Eigentum absolute Transparenz und Rechtssicherheit<br />

herrschen sollte und vor 100 Jahren dies nur durch Formstrenge und Standardisie-<br />

rung der Rechtstypen möglich erschien.<br />

Ganz grundsätzlich bestimmt §134, dass ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches<br />

Verbot verstößt, nichtig ist. Diese Vorschrift hat jedoch entgegen ihrem Wortlaut nur<br />

53 WM 1993, 2199 = NJW 1994, 36


einen geringen Anwendungsbereich. Sie macht nicht automatisch Verstöße gegen<br />

50<br />

alle möglichen Rechtsvorschriften zu einem Unwirksamkeitsgrund für Verträge. Viel-<br />

mehr müssen diese Vorschriften bereits von sich aus den Zweck erkennen lassen,<br />

dass sie Verträge vernichten wollen. Außerdem ist seine Rechtsfolge, die Nichtigkeit<br />

<strong>des</strong> Vertrages, häufig auch kein Schutz für Betroffene, so dass die Rechtsprechung in<br />

der Anwendung sehr zurückhaltend ist.<br />

So hatte lange Zeit die Rechtsprechung angenommen, dass ein Verstoß gegen<br />

das Verbot in der Gewerbeordnung (§56 Abs. 1 Nr.6) Kredite an der<br />

Haustür zu verkaufen, gem. §134 BGB dazu führte, dass der entsprechende<br />

Kreditvertrag nichtig war. Nach Verabschiedung <strong>des</strong> Haustürwiderrufsgesetzes<br />

entschied der Bun<strong>des</strong>gerichtshof jedoch, dass der Gesetzgeber dieses<br />

Verbot allein aus gewerberechtlichen Gründen aufrechterhalte. Der Verbraucher<br />

selber würde durch die Widerrufsmöglichkeit geschützt, so dass solche<br />

Kreditverträge in Zukunft lediglich in der kurzen Frist von 1 Woche gem. §1<br />

HausTWG widerruflich seine, nicht aber nichtig.<br />

Eine weitere Schranke ergibt sich, wie das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht ausgeführt hat,<br />

aus der Anwendung <strong>des</strong> §138, wonach ein Rechtsgeschäft, dass gegen die guten<br />

Sitten verstößt, nichtig ist.<br />

Die Rechtsprechung hat diesen Paragraphen extensiv dazu genutzt, um in Fällen, wo<br />

ein Vertrag grob ungerecht ist, weil eine Partei vor allem innerhalb bestehender Be-<br />

ziehungen der anderen unterlegen ist, die Verträge zu vernichten. Sog. Knebelungs-<br />

verträge bei bestimmten Kleingewerbetreibenden, die durch Tankstellenpachtverträ-<br />

gen, Bierlieferungsverträge, Automatenaufstellverträge oder im Franchising oder<br />

Leasing an eine große Firma gebunden und dabei übervorteilt werden (Langzeitbin-<br />

dungen, Abnahmeverpflichtungen), Kreditsicherungsverträge, bei denen dem Kredit-<br />

nehmer alle Möglichkeiten genommen wurden, bei anderen Kreditgebern noch Kre-<br />

dite zu erhalten (Übersicherung) wurden für nichtig gehalten, wenn sie dem schwä-<br />

cheren Partner keine wirtschaftliche Freiheit mehr liessen. Sein vielleicht größtes<br />

Anwendungsfeld hat er jedoch im Ratenkreditrecht bekommen, wo die Rechtspre-<br />

chung Zinssätze, die beim doppelten <strong>des</strong> üblichen lagen, für nichtig erklärte, weil<br />

darin eine systematische Ausbeutung der mangelnden Vertragsfreiheit dieser Klienten<br />

unwiderlegbar <strong>zum</strong> Ausdruck komme. Diese Rechtsprechung hat wirtschaftlich <strong>des</strong>-<br />

halb großen Effekt gehabt, weil bei solchen Dauerbeziehungen zugleich der §817 S.2<br />

eingreift, der dem sittenwidrig Handelnden verwehrt, seine Leistung zurückzuverlan-<br />

gen, obwohl der andere seinerseits von seiner Leistungspflicht befreit wird. Auf diese<br />

Weise erhalten die Bewucherten Gratiskredite, die Geknebelten gratis Nutzungs-<br />

rechte u.s.w.<br />

Der Nachteil der bezeichneten Paragraphen liegt gleichwohl darin, dass sie nach dem<br />

Alles-oder-Nichts Prinzip konstruiert sind. Der geschützte Teil erhält in der Regel<br />

nicht, was er braucht, weil die Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrages ja gerade keinen Zugang zu


51<br />

einem guten Vertrag gibt. Deshalb hat der Gesetzgeber vor allem in Nebengesetzen<br />

Verträge mit zwingendem Recht so ausgestaltet, dass automatisch diejenigen Rechte<br />

für die Schwächere Partei entstehen, die im Gesetz stehen, auch wenn der Vertrag<br />

etwas anderes bestimmt.<br />

So hatte das Abzahlungsgesetz von 1894 bereits vor der Schaffung <strong>des</strong> BGB die<br />

Vertragsfreiheit bei Ratenkaufverträgen entscheidend eingeschränkt, Vertragsstrafen<br />

ausgeschlossen und die Kündigungsrechte sozial gemildert. Das besondere<br />

Schutzinteresse <strong>des</strong> Gesetzgebers hatte damals jedoch wenig mit einer sozialen<br />

Rcüksichtnahme zu tun. Vielmehr war man dem entsprechenden Geschäft grund-<br />

sätzlich kritisch gegenüber eingestellt und wollte es ohnehin einschränken. Daher hat<br />

auch dieses Gesetz dort, wo es weit schlimmere Praktiken gab wie im Miet- und Ar-<br />

beitsrecht keine direkten Nachfolger erhalten.<br />

Die große Welle der eigentlichen sozialen Schutzgesetze erfolgte in Deutschland erst<br />

nach 1970, wobei der Einfluß der Europäischen Union deutlich sichtbar ist. Da man<br />

im wesentlichen das BGB in seinem Erscheinungsbild unverändert ließ und die<br />

Schutzgesetze außerhalb <strong>des</strong> BGB ansiedelte, hat dies eine Systembildung entschei-<br />

dend erschwert und jenen Vorschub geleistet, die noch bis heute meinen, dass so-<br />

zialer Schutz sich im Grundsatz nicht mit dem Gedanken der Vertragsfreiheit verein-<br />

baren lasse, im übrigen Schutzwürdigkeit auch nicht strukturell sondern nur im Ein-<br />

zelfall individuell gegeben sein könne. Das Allgemeine Schuldrecht hat daher in Aus-<br />

bildung und Lehre sich den neuen Gegebenheiten noch nicht angepaßt.<br />

Gesetze, die einseitig in die Regelungsmaterien <strong>des</strong> BGB eingreifen, sind im folgen-<br />

den in Klammern mit den Paragraphen dargestellt, deren Anwendung sie verändern:<br />

Jahr Entspr. §§ <strong>des</strong><br />

BGB<br />

Abzahlungsgesetz 1894 §§433, 607 Ja<br />

Gesetz zur Regelung der Miethö-<br />

he<br />

Regelung der allgemeinen Ge-<br />

schäftsbedingungen<br />

Sonder-<br />

gesetz<br />

EU-Richtli-<br />

nie<br />

1974 §535 Ja Nein<br />

1976 §§156,242 Ja Ja<br />

Widerruf von Haustürgeschäften 1986 §§145 ff Ja Ja<br />

Haftung für fehlerhafte Produkte 1989 §823 ff Ja Ja<br />

Verbraucherkreditgesetz 1990 §607 ff Ja Ja<br />

Reiseveranstaltergesetz 1994 §§651a-l Nein Ja


Überweisungsgesetz 1999 §§675a ff Nein Ja<br />

Die Tabelle macht auch deutlich, dass das für die Form der Entwürfe zuständige<br />

Bun<strong>des</strong>justizministerium seit 1990 einen Kurswechsel vorgenommen hat und nun-<br />

52<br />

mehr versucht, die neuen Schutzregeln ins BGB zu integrieren. Da eine Gesamtre-<br />

form <strong>des</strong> BGB und vor allem der Allgemeinen Teile kaum noch zu erwarten ist, wird<br />

diese Strategie mit den vielen a und b Paragraphen die Unübersichtlichkeit dieses<br />

Gesetzbuches weiter steigern.<br />

Neben den Einschränkungen der Vertragsfreiheit <strong>zum</strong> Schutz sozialer Interessen im<br />

Recht gibt es eine Vielzahl von öffentlichen Interessen, die in Spezialgesetzen gere-<br />

gelt bestimmte Verträge verbieten. Hierzu gehören die Kartellverträge nach dem<br />

Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen, Verträge über bestimmte verbotene Ge-<br />

genstände wie Waffen, bedrohte Fauna und Flora, Verträge, die gegen Menschen-<br />

rechte verstoßen oder die öffentliche Sicherheit gefährden. Hier ist im Einzelfall zu<br />

prüfen, ob der Gesetzgeber lediglich das Verhalten unterbinden oder auch die Verträ-<br />

ge hierzu vernichten will, da ja Verträge, die etwas Unmögliches vereinbaren, durch-<br />

aus noch über Schadensersatz sinnvoll auszuführen sind.<br />

In der Regel wird bei den Grenzen der Vertragsfreiheit auch das Prinzip von Treu und<br />

Glauben §242 und seine Manifestierung in der Regelung der Allgemeinen Geschäfts-<br />

bedingungen beahndelt. Wir sehen darin jedoch eher ein Auslegungsprinzip von Ver-<br />

trägen, deren Inhalt nicht nur subjektiv durch die Parteien sondern auch objektiv nach<br />

Maßstäben der Gerechtigkeit festgestellt wird.<br />

4. Die guten Sitten (§§138, 826)<br />

Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen in den "guten Sitten". Entsprechende Regeln<br />

enthalten alle Zivilrechtsordnungen der Welt: die "bonnes moeurs" im französischen<br />

Recht, die "unconcionability" im common law der USA. Auch das Prinzip <strong>des</strong> "ordre<br />

public" 54 , der im internationalen Privatrecht die Grenze für die Möglichkeit der Gel-<br />

tung ausländischen Rechts in Deutschland markiert, stellt eine solche allgemeine<br />

Begrenzung der Vertragsfreiheit dar.<br />

§138 lautet:<br />

"Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig."<br />

54 Art. 6 EG-BGB lautet: "Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden,<br />

wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen <strong>des</strong><br />

deutschen Rechts offenkundig unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn<br />

die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."


53<br />

Die guten Sitten sind der Rahmen, in dem sich die Freiheit <strong>des</strong> Individuums auf dem<br />

Markt entfalten soll. Man kann dies in der Tradition kontinentaleuropäischen Tradition<br />

von hegel, Kant und Rousseau als eine Voraussetzung für die Gewährung der Ver-<br />

tragsfreiheit ansehen, die der Staat autoritär den Marktteilnehmern setzen muß. 55<br />

Man kann dies aber auch in der Tradition der angelsächsischen Kontraktualisten<br />

(Hume, Hobbes) als Ausdruck der Vernunft je<strong>des</strong> Individiuums begreifen, das seinen<br />

Eigennutz nur dann unbehindert verfolgen kann, wenn es zugleich die Rahmenbedin-<br />

gungen dieser Ordnung insgesamt anerkennt.<br />

Während am Ende <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts die "guten Sitten" vor allem auf die religiö-<br />

sen und moralischen Werte der in vieler Hinsicht noch feudalen Gesellschaft bezug<br />

nahmen und vor allem die Sexualmoral schützen sollten, wurden die "guten Sitten"<br />

ab Anfang <strong>des</strong> 20. Jahrhunderts auch wirtschaftlich eingesetzt, um den Markt gegen<br />

die Ausübung von Macht insbesondere durch Kartellbildungen zu schützen.<br />

In der Entscheidung <strong>des</strong> Reichsgerichts <strong>zum</strong> Sächsischen Holzstoffkartell<br />

vom 4.2.1897 (RGZ 38, 155), ging es um eine Absprache der Holzstoffproduzenten,<br />

die diejenigen Mitglieder mit einer Vertragsstrafe belegen wollten, die<br />

sich nicht an die vereinbarten Preise hielten. In der Entscheidung wird der<br />

etatistische Hintergrund der "guten Sitten" in Deutschland besonders deutlich:<br />

einerseits sieht das Reichsgericht, dass die Einschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs<br />

durch Kartelle die Vertragsfreiheit der Teilnehmer an dem Kartell beschneidet<br />

und damit den Wettbewerb ausschaltet. Insoweit sieht es auch den Wettbewerb<br />

als "gute Sitte" an. Andererseits sieht das Reichsgericht im Prinzip der<br />

"guten Sitten" aber auch Gemeinschaftswerte, die, so wörtlich "das Interesse<br />

der Gesamtheit gegen den Eigennutz der einzelnen wahren". Der Wettbewerb<br />

selber könne eine Branche ruinieren. Eine Holzstoffbranche ohne Wettbewerb<br />

wird darin als besser angesehen als eine Holzstoffbranche in der Krise.<br />

Wörtlich heißt es:<br />

"Sinken in einem Gewerbszweige die Preise der Produkte allzu tief herab,<br />

und wird hieruch der gedeihliche Betrieb <strong>des</strong> Gewerbes unmöglich gemacht<br />

oder gefährdet, so ist die dann eintretende Krisis nicht nur dem einzelnen,<br />

sondern auch der Volkswirtschaft im allgemeinen verderblich, und es liegt<br />

daher im Interesse der Gesamtheit, daß nicht dauernd unangemessen niedrige<br />

Preise in einem Gewerbszweig bestehen.... Hiernach kann es auch nicht<br />

schlechthin und im allgemeinen als dem Interesse der Gesamtheit zuwiderlaufend<br />

angesehen werden, wenn sich doe am eome, Gewerbezweige beteiligten<br />

Unternehmer zusammenschließen (Kartelle bilden U.R.), um die gegenseitigen<br />

Preisunterbietungen und das dadurch herbeigeführte Sinken der<br />

Preise ihrer Produkte zu verhindern oder zu mäßigen."<br />

Solches Denken ist dem modernen Kartellrecht fremd, wo in Kartellen gerade<br />

nicht der Schutz sondern die Bedrohung der Wirtschaft gesehen wird. (vgl.<br />

dazu heute Art. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: "Vereinbarungen<br />

zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse<br />

von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte<br />

55 . Im französischen Code Civil werden ordre public und gute Sitten unmittelbar miteinander<br />

identifiziert. Vgl. Art. 13f Code Civil Quebec. Dazu Tancelin op. cit. p.19: „la formation du<br />

contrat est sujette à l´ordre public et aux bonnes moeurs“


54<br />

Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, einschränkung oder Verfälschung<br />

<strong>des</strong> Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.")<br />

Diese beiden Sichtweisen der "guten Sitten", Schutz der Gemeinschaftswerte eines<br />

Staates ("Staatsräson") einerseits und Schutz der Vertragsfreiheit und ihrer wirt-<br />

schaftlichen Voraussetzungen im funktionierenden Markt, blieben auch in der Weima-<br />

rer republik miteinander im Streit, bevor der Nationalsozialismus die "guten Sitten" im<br />

Sinne <strong>des</strong> Staatsräson mißbrauchen konnte. Für seine Rassenideologie und seine<br />

Eingriffe in die Freiheit <strong>des</strong> einzelnen benutzte er §138.<br />

Nach 1945 wurde das etatistische Element der Staatsräson zunehmend aus §138<br />

zurückgenommen und dieser Paragraph zu einem Prinzip gemacht, dass vor allem<br />

die Grundlagen der Vertragsfreiheit gegenüber der Ausübung wirtschaftlicher Macht<br />

sichern sollte.<br />

Ähnlich wird in den USA der Gedanke der unconscionability benutzt:<br />

The equivalent to „good morals“ in the US common law system is „unconscionability“.<br />

In Jones v. Star Credit Corporation 56 Justice Wachtler hold:<br />

„Section 2-302 of the Uniform Commercial Code enacts the moral sense of<br />

the community into the law of commercial transactions. It authorises the court<br />

to find, as a matter of law, that a contract or a clause of a contract was „unconscionable<br />

at the time it was made“, and upon so finding the court may refuse<br />

to enforce the contract, excise the objectionable clause or limit the application<br />

of the clause to avoid an unconscionable result. ´The principle, states<br />

the Official Comment to this section, ´is one of the prevention of oppression<br />

and unfair surprise´. It permits a court to accomplish directly what heretofore<br />

was often accomplished by construction of language, manipulations of fluid<br />

rules of contract law and determinations based upon a presumed public policy.“<br />

But there are important differences in the underlying ideology which underpin<br />

the objective and subjective approaches to the different applications of good<br />

faith.. While „decent habits“, as a more correct translation would be 57 , refers<br />

to an objective standard wherein the parties seem to be bound by criteria set<br />

by the state or the community outside the market, „unconscionability“ seems<br />

to measure an intention by own market standards. „Having no conscience“<br />

reproaches a person not listening to its inner believes which are normally<br />

addressed as „moral values“. The official comment to § 2-302 of the Uniform<br />

Commercial Code emphasises the special situation of a contract when it<br />

holds:<br />

„The basic test is whether, in the light of the general commercial background<br />

and the commercial needs of the particular trade or case, the clauses involved<br />

are so one-sided as to be unconscionable under the circumstances existing<br />

at the time of the making of the contract.“<br />

But the importance of the distinction cannot be overestimated because both<br />

attitu<strong>des</strong> seem increasingly be part of the practical use of this general principle<br />

of good morals. The former reference to „public policy“ is integrated into<br />

56 Supreme Court of New York, Nassau County, 1969. 59 Misc,2d 189, 298 N.Y.S.2d 264<br />

57 see above Fn Fehler! Textmarke nicht definiert.


55<br />

the American principle. According to Justice Wachtler it does not only refer to<br />

the intention of the party but also to an officially defined „unconscionable result“.<br />

This application comes close to „ordre public“ or the „gesetzliche Verbot“<br />

and „gute Sitten“ in Art. 134, 138 BGB. On the other hand the German<br />

case law has unanimously stated that a breach of „good morals“ implies a<br />

subjective element of „bad intention“ or at least that a party „has excluded itself<br />

from the insight that the contract would have an unconscionable result“. 58<br />

In the tort <strong>des</strong>cribed in Art. 826 BGB 59 bad intention („vorsätzlich“) is already<br />

part of the wording of the law.<br />

Eine Grenze für die Anwendbarkeit einer rein objektiven Sittenwidrigkeit findet sich<br />

im deutschen Recht vor allem in dem subjektiven Element der Guten Sitten, wonach<br />

an sich nur diejenigen Rechtsgeschäfte vernichtet werden, bei denen vorsätzlich ge-<br />

gen die guten Sitten verstoßen wurde. (subjektiver Tatbestand) Demgegenüber be-<br />

zieht sich das common law auf den „moral sense of the community“. Im Ergebnis<br />

nähern sich aber auch hier beide Systeme an, wie sich vor allem an dewr Rechtspre-<br />

chung <strong>zum</strong> sittenwidrigen Wucher erkennen läßt, wo bei vorliegenden der objektiven<br />

Wuchermerkmale unwiderleglich vermutet wird, dass der notwendige subjektive Tat-<br />

bestand auch vorlag. Der wucher, im römischen Recht als laesio enormis bereits<br />

verboten, ist heute ein besonders wichtiger Anwendungsfall der guten Sitten.<br />

a) A special case: laesio enormis<br />

As the only legally defined example of good morals Art. 138 alinea 2 BGB<br />

expressively states that the intentional exploitation of „the weakness, lack of<br />

experience etc. in order to achieve a grossly inadequate high return causing a<br />

significant imbalance in the contract“ should be seen as a contradiction<br />

against good morals. This article has to be seen in the light of the abolishment<br />

of usury legislation in Germany at the end of the 19 th century, which in a<br />

much more strict and objective form restricted interest. The new form of usury<br />

should link usury to exploitation. It therefore wanted to replace the idea of<br />

the Roman principle of laesio enormis. The Justinian Code allowed rescission<br />

for land contracts where the disparity of price and value was on the order<br />

of 2:1. This principle had literally been overtaken as a general principle of<br />

disparity in contracts into the Austrian as well as the French Civil Code and is<br />

even present in the code of Louisiana. 60<br />

It is important to note that this modern form of usury legislation was not the<br />

true successor of the Justinian laesio enormis. Laesio enormis had its roots in<br />

the objective fact that a farmer in rural subsistence economy getting less than<br />

half of the price of his land would be unable to purchase enough land to live<br />

from his work in the future. Therefore a state that was interested in preserving<br />

58 see Bun<strong>des</strong>gerichtshof in: Neue Juristische Wochenschrift 1986 p. 2568; Neue Juristische<br />

Wochenschrift 1984 p. 2292; Reifner, Handbuch <strong>des</strong> Kreditrechts, Beck: Munich 1991 §20<br />

No. 149 ff p. 139 (Handbook of Credit Law)<br />

59 see above text with Fn Fehler! Textmarke nicht definiert.<br />

60 Spanogle,J.; Rohner, R.;Pridgen,D., Rasor,P., Consumer Law, West: St. Paul, Minnesota<br />

2 nd 1991 p. 618


56<br />

its population from starvation in the absence of a social welfare system had to<br />

limit the effects of trade in the case of rural production. 61<br />

This idea was in conflict with the utilitarian approach of the liberal economy in<br />

which the individual profit was the only guarantor for the development of the<br />

„wealth of nations.“ Art. 138 alinea 2 BGB therefore makes reference to the<br />

free will of the parties and the bad intention of the fraudulent part. It assumes<br />

that under the given circumstances a mutual consent which could be accepted<br />

as a free contract had been impossible. Consequently the German courts<br />

nearly never applied this article to usurious credit contracts 62 because even<br />

with significant disparities between price and value it was assumed that professional<br />

money lenders and banks did not „exploit“ the situation of people. If<br />

consumers find an offer on the market it is they who chose it. This exclu<strong>des</strong><br />

exploitation. Similar restrictions hindered to accept the old common law principal<br />

of usury in the United Kingdom to become a tool for combating overpricing<br />

in credit contracts.<br />

Similar restrictions on the notion of laesio enormis have been achieved in<br />

France by redefining this Roman principle as reproduced in the Code Napoléon<br />

as „a vice of consent“. Planiol 63 comments the laesio enormis and its<br />

counterpart in the code as follows: „If a proprietor wishes to give away his<br />

property, he should do so in the form of a donation; if he wishes to sell it, he<br />

should get a sufficient price; when he contents himself with an insignificant<br />

price it is because he was deceived or was forced by need.“<br />

Consequently in the absence of coercion usury is permitted. In effect the laesio<br />

enormis lost its objective force not only in Germany but also in France<br />

and Great Britain through its reintegration into the principles of fair contracts<br />

governed the traditional application of good faith.<br />

In French law the old Roman principle of „lésion“ was equally not restricted<br />

to usury and money claims. It also became a general principle of protecting<br />

the weaker party on the market. According to French doctrine lesion is therefore<br />

defined by the damage a party incurs through an imbalance of values<br />

between price and service or goods. 64 The protection of minors is consequently<br />

seen as a special case of lesion regulated in Art. 1002 of the Code<br />

Napoléon, but as to further cases of application there is much uncertainty.<br />

The reasons given to justify its application vary from an „economic error“<br />

(Baudouin) to the respect of public policy (Farjat) or even to the frustration of<br />

expectations (Malaurie) which is assumed to be derived from the common<br />

law concept of „frustration“ in bargaining. 65<br />

61 Similar legislation can be found in the US-exemption laws of rural states like Texas where<br />

farmland is totally exempted from bankruptcy procedures<br />

62 an exemption is Bun<strong>des</strong>gerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1994 p. 1275 where a<br />

„credit opportunity“ betwenn private individuals was adjudicated according to this rule but<br />

with the equal unreplicable assumption of a bad intention. Other then in the cases of social<br />

usury the Supreme Court voided not only the credit contract but also all contracts concerning<br />

its securities.<br />

63 Traité Élementaire De Droit Civil, Vol. 2 Part 1 §1588, pp. 879f 11 th edition Paris 1939;<br />

cited in the English translation reproduced in Spanogl et alt. op. cit. p.618<br />

64 Tancelin p. 78 with reference to the French literature<br />

65 see Tancelin p.79


57<br />

It is generally seen as a principle of very limited reach in French civil law<br />

mostly restricted to a case of exploitation 66 and therefore close to the German<br />

interpretation of good morals.<br />

b) Protection of the weaker party - „lésion“ and „good morals“<br />

But both in Germany, as well as in France and in Quebec the Roman tradition<br />

of an objective threshold for prices has seen an important revival with respect<br />

to consumer credit contracts. In Quebec (as well as in France) the legislator<br />

has inserted several new prescriptions into the code which still refer to the<br />

idea of exploitation but implicitly assume that exploitation can be presumed if<br />

the price charged has been exorbitantly high.<br />

Art.1040c Quebec Civil Code gives the judge the power to reduce or void a<br />

credit contract if the „charges are excessive rendering the whole operation<br />

abusive and exorbitant“. Art. 118 of the Consumer Protection Law, 1971, as<br />

amended in 1978, gives the consumer the right to a reduction in obligations<br />

or the nullity of the contract if his or her inexperience was exploited and the<br />

price disproportional. 67 In France similar articles in the law exist but do not<br />

have much effect because France still has much stronger usury controls. administratively<br />

fixed rate ceilings, which if not observed by the creditor gives<br />

the consumer the right to an interest free credit.<br />

In Germany a similar result as in France (Belgium and the Netherlands) has been<br />

achieved through a vast case law using the general principle of good morals. 68<br />

In this quite complex development including more than 1000 published decisions<br />

within the last 15 years it seems now clear that the double of the average<br />

interest rate in consumer credit contracts is the utmost a bank can charge.<br />

If it charges more it is irrebattably presumed that the credit is oppressive and<br />

that the bank wilfully neglected the weak position and inexperience of the<br />

other side. Disregarding the subjective speech of this doctrine in its economic<br />

result the doctrine of good morals has returned to the Roman principle of laesio<br />

enormis.<br />

This doctrine developed simultaneously with the increase of consumer protection<br />

legislation. In this doctrine the old principal of exploitation is turned into an objective<br />

approach simply through an additional basic assumption: consumers are assumed to<br />

be the weaker party on the market, less skilled and experienced in commercial affairs<br />

and therefore vulnerable. As this fact is known to all suppliers unfair results are as-<br />

sumed to be the effect of wilful exploitation of this weakness. In so far it is legitimate<br />

to focus on unfair results instead of bad intentions. Exploitation has thus developed<br />

from individual to social usury. 69<br />

The treatment of unfair standard contract terms in consumer contracts is perhaps the<br />

most significant expression of this tendency towards an objective protection of weaker<br />

66 Tancelin op. cit.<br />

67 Tancelin op. cit. p.85<br />

68 see Reifner, Handbuch op. cit. p. 133 - 188<br />

69 see Reifner, U., Handbuch <strong>des</strong> Kreditrechts, Munich: Beck 1991 §19 Note 4 (p. 113)


parties in contract law. In the USA the unconscionability doctrine directly refers to<br />

standard contract terms, when it gives the power to the judge „to excise the objec-<br />

58<br />

tionable clause or limit the application of the clause to avoid an unconscionable re-<br />

sult“. 70<br />

In this sense the civil law answer to the challenges of standard contract terms should<br />

have equally been built on „good morals“ respectively „ordre publique“. But the laws<br />

dealing with standard contract terms, the French Loi Royer and the German Standard<br />

Contract Term law (AGB-G) from 1976 refer to „good faith“ instead of „good morals“.<br />

The first section which could be called the true „good faith“ part of the Standard<br />

Contract Term Law (AGB-G) indeed concerns a fair interpretation of<br />

standard contract terms. It deals with the necessity of making standard contract<br />

terms available to consumers in order that they are able to take notice of<br />

the terms (Art. 2), voids „suprising clauses“ (Art. 3), deals with the interpretation<br />

of uncertain contents of clauses to the detriment of the supplier (Art.5)<br />

and states the priority of individual consent over standard contract terms. (Art.<br />

4) These rules already follow from Art. 157 BGB respectively from a more<br />

objective theory of contract interpretation. Its practical importance in standard<br />

contract term litigation is minimal. The second part of the law which could be<br />

called the „good morals“ part has instead gained a position of major influence<br />

on contracts.<br />

Art. 9 alinea 1 AGBG states: „Standard contract terms are void if they disfavour<br />

the consumer in contradiction with the requirements of fidelity and trust.“<br />

In alinea 2 of this article two general standards are given as a guideline. Deviations<br />

from „those basic principles of such law which the supplier wants to<br />

deviate from“ or from „the nature of the contract in so far as the purpose of<br />

the contract is threatened“ might be seen as an infringement of good faith. In<br />

Art. 10 and 11 about 23 different types of clauses are enumerated which specifically<br />

are in contradiction to Art. 9 AGB. All of them set objective standards<br />

like the two general examples given in Art. 9 alinea 2 AGBG.<br />

Obviously the AGB-G refers primarily to „good morals“ and not to „good faith“ in the<br />

sense of Art. 242 and 157 BGB. Contract clauses are limited according to standards<br />

from outside the contract and voided in case of a conflict. Both elements are alien to<br />

the tradition of good faith. While there is obviously a tendency in good morals/ ordre<br />

publique/ unconscionability to restrict its application by using elements of good faith<br />

the opposite seems quite striking. The explanation lies in the fact that the civil law<br />

tradition has somehow limited the possibilities to extend the scope of the strict rule of<br />

good morals because of its problematic relation with the freedom of contract.<br />

c) Das Verhältnis der "guten Sitten" zu "Treu und Glauben"<br />

Das Prinzip der guten Sitten (§§138, 826) und das Prinzip von Treu und Glauben<br />

(§§157, 242) werden zwar in der Praxis in Deutschland häufig als Synonyme ange-<br />

wendet und damit zu einer umfassenden Legitimation richterlicher Rechtsfortbildung<br />

70 see Fn 56


59<br />

durch ein übergesetzliches Naturrecht benutzt oder mißbraucht. Diese Entwicklung<br />

wird aber angesichts der Geschichte <strong>des</strong> deutschen Zivilrechts mit dem starken anti-<br />

demokratischen Einfluß von Justiz und Rechtslehre sehr kritisch gesehen, 71 so dass<br />

es sich lohnt, zu der urspränglichen funktiontrennung beider Prinzipien im BGB zu-<br />

rückzukehren.<br />

While „good faith“ („Treu und Glauben“, „bonne foi“) had been introduced into<br />

the Civil Code (§§242, 157) to adapt the interpretation of contracts to what<br />

parties under fair conditions can regularly expect to be the outcome of their<br />

legal communication process „good morals“ or „unconscionability“ as well as<br />

„ordre publique“ and „lésion“ more objectively point to the borderlines of the<br />

freedom of contract in a civil society in short what parties want versus what<br />

they are allowed to convene. Especially generally accepted values laid down<br />

in the criminal co<strong>des</strong> as well as in moral convictions expressed by the ruling<br />

religions made up for the generality of its reference.<br />

The French as well as the US legislator have seen the danger of good morals<br />

in its general form of application. While the French legislator expressly excluded<br />

adults from the benefits of „relief from their contracts for cause of lesion<br />

only“ in Art. 1012 Code Civil 72 , the official comment to §2-302 UCC insists<br />

that „the principle is one of the prevention of oppression and unfair surprise<br />

(...) and not of disturbance of allocation of risks because of superior bargaining<br />

power.“ 73<br />

In German and French law the sanction of nullity of the whole contract had<br />

been the most important barrier to an extensive use of good morals in case<br />

law. Art. 138 BGB as well as Art. 13,14 Code Civil did not even allow the<br />

avoidance of parts of a contract or a specific clause as the US law provi<strong>des</strong><br />

for. The historic idea of this sanction was that the state would not offer his<br />

apparatus to the enforcement of contracts that are in contradiction with public<br />

policy. The state in case of a conflict with good morals „steps out“ and does<br />

not intend to reregulate the parties` relations or insert quasi-contracts into an<br />

area which should be structured by the private individuals themselves.<br />

This sanction prevented the state or the judge favouring one party over the<br />

other by pretending to defend good morals, because nullity usually does not<br />

help the weaker party. In usury, for example, voiding the credit contract would<br />

normally mean that the debtor had to pay back the principal immediately. To<br />

circumvent this outcome the German Reichsgericht even invented a penalty<br />

clause in the law of undue enrichment which gave the debtor the right to repay<br />

the principal in instalments. 74 The sanction linked to good morals in civil<br />

law exclu<strong>des</strong> all kind of contract engineering through partial voidness or<br />

through „interpretation“.<br />

71 Grundlegend vor allem die Arbeiten von Rüthers, B. Die unbegrenzte Auslegung - Zum<br />

Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, 5. Aufl. Müller: Heidelberg 1997;<br />

ders. Rechtstheorie: Begriff, geltung und Anwendung <strong>des</strong> Rechts, Beck: München 1999; ders.<br />

Entartetes Recht: Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, München: Deutscher<br />

Taschenbuchverlag 1994<br />

72 „L´article 1012 C.C. ne comportait `a l´origine aucune exception.“ Tancelin op. cit. p.83<br />

73 see Selected Commercial Statutes, West:St. Paul Minnesota 1994 p.75<br />

74 see Reichsgericht Official Collection Vol. 151 p. 71f; Reifner, Die Rückabwicklung sittenwidriger<br />

Ratenkredite, Juristenzeitung 1984, p. 637 ff (The Refund in usurious instalment<br />

credit contracts)


Während Treu und Glauben als allumfassen<strong>des</strong> Interpretationsdmittel für Verträge<br />

60<br />

letztlich insoweit beschränkt bleibt, als es die Verträge nicht verhindern sondern sie<br />

nur im Einklang mit dem wohlverstandenen Willen der Parteien interpretieren kann,<br />

gibt das Prinzip der Guten Sitten dem Richter nur die Möglichkeit, Verträge ganz zu<br />

vernichten, nicht aber etwas in die Verträge hineinzuinterpretieren.<br />

Familienbürgschaft: Die Frau eines fertig studierten Arztes, der für den Aufbau<br />

seiner Praxis trotz bestehender Altschulden einen Kredit aufnehmen will,<br />

wird von ihrem Gatten, obwohl sie praktisch schon in dauernder Spannung<br />

leben, aufgefordert, für den Umschuldungsvertrag für den neuen + den alten<br />

Kredit eine Bürgschaft zu unterzeichnen, weil anders die Bank den Kredit<br />

nicht gewähren würde. Um das gespannte Verhältnis nicht unerträglich zu gestalten,<br />

unterschreibt sie. Nach der Scheidung verläßt der Mann Deutschland.<br />

Die Bank nimmt sie für den Kredit in Anspruch.<br />

Die Frau ist der Meinung:<br />

a) Sie habe geglaubt, daß sie nur für ihren Teil am neuen Kredit haftet. In den<br />

AGB <strong>zum</strong> Bürgschaftsvertrag steht jedoch, daß sie unbeschränkt haftet.<br />

(Wirksamkeit von AGB, Kenntnis und AGB-Gesetz) (vgl. Reifner , Handbuch<br />

<strong>des</strong> Kreditrechts, § 42 Rdn 195 f; 41 Rdn. 34 ff; Schwab Rdn. 502 ff zu AGB<br />

allgemein)<br />

b) Sie meint, daß nach Ehescheidung der Grund für ihre Haftung entfallen<br />

sei. (Wegfall der Geschäftsgrundlage? Reifner §42 Rdn 214ff; BGH NJW<br />

1994, 2146; dazu Reinicke/Tiedke NJW 1995, 1449; allgemein Schwab Rdn<br />

558 ff)<br />

c) Sie findet, daß die Bank von vornherein ihre Unterschrift nicht hätte verlangen<br />

können, da sie vermögenslos gewesen sei. (Sittenwidrigkeit und Verstoß<br />

gegen Menschenwürde (Art. 1 GG): OLG Stuttgart NJW 88, 833 dagegen<br />

BGH NJW 89, 1276; vgl aber auch BGH NJW 91, 923; Reifner ZIP 90,<br />

427; BVerfG Beschl. v. 19.10.93, 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 WM<br />

93,2199:"Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konkretisierung<br />

und Anwendung von Generalklauseln wie §138 und §242 BGB - die grundrechtliche<br />

Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten.<br />

Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen<br />

der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis<br />

strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind." umgesetzt in BGH NJW<br />

1994, 1278 (Kinderbürgschaft))<br />

5. Schutz der Minderjährigen<br />

a) Schutz im Vertrag (§§103 ff)<br />

Rechtsgeschäfte, die der beschränkt Geschäftsfähige abschließt, sind schwebend<br />

unwirksam (§ 108 I) bis der Vertreter sie genehmigt, dann werden sie wirksam, oder<br />

die Genehmigung versagt, dann sind sie endgültig unwirksam.<br />

Minderjährige sind ab dem 7. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig, d.h. also, sie<br />

können grundsätzlich nur schwebend unwirksame Verträge abschließen, die erst mit<br />

der Genehmigung durch die Eltern wirksam werden oder bei deren Verweigerung<br />

endgültig unwirksam werden. Davon gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen: Bringt<br />

das Rechtsgeschäft dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil, ist es


61<br />

auch ohne elterliche Genehmigung gleich wirksam, § 107. Ferner kann der Minder-<br />

jährige rechtswirksam Geschäfte tätigen, die er von seinem laufenden Taschengeld<br />

bezahlen kann, oder die er mit Geld "bewirkt", das er gerade dafür von befugten Er-<br />

wachsenen bekommen hat, § 110.<br />

unter 7 Jahre<br />

§104 Ziff. 1<br />

nicht geschäftsfähig<br />

(nichtig)<br />

immer<br />

§104 Ziff.2<br />

Schwebende Unwirksamkeit liegt auch dann vor, wenn ein Vertreter ohne Vertre-<br />

tungsmacht handelt, dann bis zur Genehmigung bzw. deren Verweigerung durch den<br />

Geschäftsherrn, sowie wenn ein Nichtberechtigter verfügt, und wenn eine behördliche<br />

Genehmigung infolge eines Veräußerungsverbots erforderlich ist, § 136.<br />

Daneben gibt es die relative Unwirksamkeit, d.h. die Unwirksamkeit bestimmten Per-<br />

sonen gegenüber, z.B. beim gesetzlichen Veräußerungsverbot der §§ 135 und 136<br />

oder § 7 Konkursordnung. Für die Unwirksamkeit bedeutet das: Nur der geschützte<br />

Personenkreis darf sich auf die Unwirksamkeit beziehen und sie in einem Prozeß<br />

geltend machen.<br />

Der Wirksamkeit eines Vertrages kann auch seine Nichtigkeit entgegenstehen.<br />

Nichtigkeit bedeutet, daß der Vertrag von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen ent-<br />

falten konnte und nur dem äußeren Anschein nach bestand. Nichtigkeitsgründe sind:<br />

Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff., reines Schein- oder Scherzgeschäft, § 117, Form-<br />

mängel, §§ 125 ff., sowie Gesetzesverstoß oder Verstoß gegen die guten Sitten,<br />

§§ 134 und 138.<br />

Geisteskrank<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

vorübergehend<br />

§105 Abs.2<br />

Ggf. kann ein eigentlich unwirksames Rechtsgeschäft in ein wirksames umgedeutet<br />

werden, wenn anzunehmen ist, daß die Parteien das Rechtsgeschäft in Form dieses<br />

umzudeutenden Rechtsgeschäftes abgeschlossen hätten, wenn sie von seiner Nich-<br />

tigkeit gewußt hätten, § 140; Beispiel: Zumeist kann ein formnichtiger Wechsel als<br />

kaufmännische Anweisung ausgelegt werden.<br />

beschränkt geschäftsf<br />

(schwebend unwirksam)<br />

§§108,182 ff<br />

8-18 Jahre<br />

§106<br />

keine Genehmigung<br />

einseitiger RtsGe<br />

Ausnahmen<br />

nur rtl. Vorteil<br />

§107<br />

Taschengeld "bewirkt"<br />

§110<br />

Gewerbe (§112)<br />

Arbeit (§113)


62<br />

Grundsätzlich ist es nicht üblich, daß ein Rechtsgeschäft in einzelnen Teilen nichtig<br />

ist, kann es aber so ausgelegt werden, daß die Parteien es auch ohne den nichtigen<br />

Teil gewollt und abgeschlossen hätten, so ist es mit Ausnahme <strong>des</strong> nichtigen Teils<br />

wirksam, § 139. Ansonsten ist die Nichtigkeit ein derart schwerwiegender Grund, ein<br />

Rechtsgeschäft quasi von Anfang an vom Tisch zu fegen, daß sie nur durch eine<br />

Neuvornahme "geheilt" werden kann, wobei natürlich das neue Rechtsgeschäft ab<br />

dem Zeitpunkt seiner Vornahme, nicht rückwirkend, gilt.<br />

Gewerkschaftsbeitritt Minderjähriger: Ein Mädchen nimmt mit 16 eine Lehre<br />

als Verkäuferin auf, wozu ihr ihre Eltern die Zustimmung erteilen. Sie wird<br />

im Betrieb von der Gewerkschaft HBV <strong>zum</strong> Beitritt geworben. Bei der Wahl<br />

der Vertrauensleute gewinnt der Kandidat, den sie gewählt hat, mit einer<br />

Stimme Vorsprung. Ihr Vater, der im selben Betrieb tätig ist, unterstützte den<br />

Gegenkandidaten. Er erklärt nunmehr, daß die Eltern den Gewerkschaftsbeitritt<br />

ihrer Tochter wegen deren Unreife nicht genehmigt hätten. Diese sei nicht<br />

stimmberechtigt gewesen, so daß die Vertrauensfrau nicht gewählt worden<br />

sei.<br />

Hat er Recht? (vgl dazu LG Essen AP Nr.3 zu §113 BGB; LG Frankfurt/Main<br />

FamRZ 1967, 680)<br />

b) Schutz bei Quasi-Verträgen (§§818 Abs.2; 827f)<br />

■ Definition: Haftungsrechtliche Verantwortung bei unerlaubter<br />

Handlung gem. §823ff<br />

■ Voll deliktsfähig:<br />

» ab 18 Jahre<br />

» 7 - 18 Jahre + Einsichtsfähigkeit<br />

■ Nicht deliktsfähig aber evtl Billigkeitshaftung aus §829<br />

Blinder Passagier: Ein Minderjähriger versteckt sich in einem Flugzeug als<br />

blinder Passagier im Frachtraum und wird erst in New York entdeckt. Die<br />

Lufthansa befördert ihn nach Hamburg zurück und verlangt von den Eltern<br />

Begleichung der Flugkosten. (vgl. BGH NJW 1971,609; Schwab Rdn 624;<br />

(zur Umgehung <strong>des</strong> Schutzes durch faktischen Vertrag beim Schwarzfahren<br />

in einer Straßenbahn durch einen 8-jährigen vgl. LG Bremen NJW 66, 2360;<br />

krit. Schwab 10. Aufl. Rdn 446)


63<br />

Lektion 6: Rechtsanwendung und Auslegung<br />

Grundlagen <strong>des</strong> Privatrechts sind das Gesetz und der Vertrag. Beide haben als zen-<br />

trale kategorie den Begriff <strong>des</strong> "Willens". Der "Wille" <strong>des</strong> gesetzgebers soll in dem<br />

Gesetz erkannt und zur Anwendung gebracht werden. Der "Wille" der Vertragspartei-<br />

en, über den sie sich geeinigt haben, soll aus dem Vertrag herausgelesen werden.<br />

Diese Bedeutung <strong>des</strong> "Willens" ist im Recht ist in den Prinzipien der Demokratie<br />

("Wille <strong>des</strong> Volkes") und dem Prinzip der Vertragsfreiheit festgelegt. Beide verlangen,<br />

dass das Recht möglichst authentisch den wirklichen Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers und<br />

der Parteien <strong>zum</strong> Ausdruck bringt. In beiden Fällen begegnet dieses Idealbild von<br />

Demokratie und Freiheit jedoch einer entscheidenden praktischen Schwierigkeit:<br />

Recht wird nur "in statu nascendi", also dann relevant, wenn die Interessen divergie-<br />

ren und die Bürger bzw. die Bürger und der Staat sich darüber streiten, was im Recht<br />

"gewollt" wurde.<br />

1. Gesetzesauslegung und Gesetzgeber<br />

Bei den Gesetzen, die wie im Fall <strong>des</strong> BGB nun schon über 100 Jahre gelten, ist es<br />

praktisch unmöglich, bei widerstreitenden Interessen sich auf den historischen Willen<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers zu berufen. Der Gesetzgeber lebt nicht mehr und sein Wille ergab<br />

sich aus einer Diskussion mit Mehrheiten und Minderheiten im Parlament. Das einzi-<br />

ge, was definitiv feststeht, ist daher der Gesetzeswortlaut. Alles andere, auch die<br />

Motive und Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren sind einerseits wider-<br />

sprüchlich, andererseits ist auch unklar, inwieweit sie letztlich für den Gesetzeswort-<br />

laut, wie er in der Abstimmung festgestellt wurde, entscheidend waren. Darüberhin-<br />

aus geht man heute auch davon aus, dass die von den Gerichten authentisch festge-<br />

stellten Gesetzesinhalte den Parlamenten bekannt waren und allein die Tatsache,<br />

dass sie die Gesetze nicht geändert haben, darauf schliessen läßt, dass auch ein<br />

veränderter Sinn der Gesetze demokratisch legitimiert sein kann.<br />

Daher geht man heute im Gegensatz zur Feudalzeit, in der der Herrscher wie im<br />

preussischen Allgemeinen Landrecht möglichst seinen eigenen authentischen Willen<br />

gewahrt sehen wollte, davon aus, dass die Gesetze objektiv und nicht subjektiv-<br />

historisch zu interpretieren sind. Die subjektive oder historische am Gesetzgebungs-<br />

prozess orientierte Gesetzesauslegung ist nur als ein Hilfsmittel zugelassen, um ver-<br />

bleibende Unklarheiten bei der an sich objektiven Auslegung <strong>des</strong> Gesetzes heute<br />

klären zu helfen.<br />

Dies kann so weit gehen, dass z.B. der Bun<strong>des</strong>gerichtshof (....) in einer Entscheidung<br />

zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen aus sittenwidrigen<br />

Ratenkrediten den §197 BGB anwandte, obwohl dieser nur auf vertragliche<br />

Zinsansprüche und wiederkehrende Leistungen, nicht jedoch auf Bereicherungsansprüche<br />

anwendbar ist. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Moti-


64<br />

ven <strong>zum</strong> BGB. Der Bun<strong>des</strong>gerichtshof benutzte aber den etwas weiten und<br />

unklaren Begriff der "wiederkehrenden Leistungen" um das Problem zu lösen,<br />

dass er mit seiner Wucherrechtsprechung auch weit zurückliegende Kreditverträge<br />

zunichte gemacht hatte und nun die Welle der Rückgewährsansprüche,<br />

wie er es ausdrücklich nannte "im Interesse <strong>des</strong> Rechtsfriedens" eindämmen<br />

und begrenzen wollte, indem er die vierjährige statt der 30-jährigen<br />

Verjährung wählte.<br />

BGH, Urteil v. 10.7.1986 III ZR 133/85 NJW 1986, 2564: "Nur wenn Sinn und<br />

Zweck der einzelnen Verjährungsvorschrift das Bedürfnis nach Rechtsfrieden<br />

berechtigt erscheinen lassen, kann die kurze Verjährung durchgreifen. bb)<br />

Der spezielle Schutzzweck <strong>des</strong> § 197 BGB liegt darin, zu verhindern, daß regelmäßig<br />

wiederkehrende Einzelforderungen <strong>des</strong> Gläubigers sich mehr und<br />

mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, <strong>des</strong>sen Aufbringung<br />

in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt." (zur Kritik vgl. Reifner<br />

DRiZ 1985, 54)<br />

Das wichtigste Element der Gesetzesauslegung ist dabei der Wortlaut <strong>des</strong> Geset-<br />

zes selber. Er allein erwächst in Gesetzeskraft und bediente sich dabei der Sprache,<br />

die die Bürger und die Gerichte verstehen sollten. Teilweise wird dieser Wortlaut vom<br />

Gesetzgeber selber noch einmal und zwar auch abweichend vom Sprachgebrauch<br />

definiert, wie z.B. im Merkmal der "Schriftlichkeit" in §766, dass gem. §126 nicht nur<br />

Schriftzeichen erfordert sondern anders als in der Umgangssprache noch "die eigen-<br />

händige Unterschrift" <strong>des</strong> Ausstellers erfordert. Führt der Wortlaut zu keinem eindeu-<br />

tigen Ergebnis, so muß die Vorschrift im Zusammenhang der anderen Paragraphen<br />

interpretiert werde. ("systematische Interpretation.")<br />

Der Begriff der "guten Sitten" wird z.B. im BGB (§§138, 826) ebenso wie im<br />

Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (§1 UWG) ohne weitere Definition<br />

benutzt. Gleichwohl ist dasselbe Wort nicht gleich auszulegen, da der systematische<br />

Zusammenhang im Wettbewerbsrecht deutlich macht, dass hier nur<br />

die für den Wettbewerb relevanten Sitten und Gebräuche entscheidend sind,<br />

während im BGB Fragen wirtschaftlicher Macht und Moral im Vordergrund<br />

stehen.<br />

Während die wortwörtliche (auch als "grammatikalische" bezeichnet) sowie die sy-<br />

stematische Interpretation sich an der Sprache selber orientieren und damit am näch-<br />

sten am Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers sind, bedeutet die teleologische Interpretation,<br />

dass nach dem Sinn und Zweck einer Vorschrift gefragt wird, wie dies in dem Beispiel<br />

zur Verjährung der Bun<strong>des</strong>gerichtshof vorführte. Diese Art der Interpretation läßt<br />

großen Raum für externe Wertungen, da sie aus der aktuellen Situation der Rechts-<br />

anwendung heraus den Sinn erfaßt und im wesentlichen nicht mehr die "richtige In-<br />

terpretation" sondern eine "sinnvolle Interpretation" anbietet. Wird sie eng an die sy-<br />

stematische Interpretation angelehnt und der Sinn dabei aus dem Gesetzeszusam-<br />

menhang abgeleitet, so schafft sie sich eine Legitimation aus dem Gesetz selber und<br />

wird eher Akzeptanz finden. Bezieht sie sich dagegen auf die allgemeine Einsicht in<br />

sinnvolle Verhaltensweisen, so kann sie nur dann Aktzeptanz erhalten, wenn es ihr<br />

gelingt, auf ein allgemeines Wertungsbewußtsein in diesem Normenbereich zu tref-


65<br />

fen. Insoweit ist Rechtsanwendung hier "öffentliche Kommunikation", die die Grenzen<br />

zur Politik teilweise überschreitet und zwar vor allem dort, wo in der Politik Einigkeit<br />

besteht. Dass solche Einigkeit temporär und auch erzwungen sein kann, hat das BGB<br />

in seiner Geschichte mehrfach erfahren müssen. Dies gilt nicht nur für die guten Sit-<br />

ten im Dritten Reich sondern etwa auch für das Bild von Ehe und Familie, wie es der<br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshof in den fünfziger Jahren dem BGB entnahm. Bei der teleologischen<br />

Interpretation ist daher größte Zurückhaltung geboten. Sie sollte entgegen einer ver-<br />

breiteten Ansicht niemals gegen Wortlaut und systematische Interpretation sondern<br />

nur dann eingesetzt werden können, wenn diese Methoden mehrere Möglichkeiten<br />

zur Auswahl offen lassen. Gegenüber der historischen Auslegung hat sie jedoch Prio-<br />

rität, da der objektive Sinn eines Gesetzes sich in der Zeit wandelt.<br />

Die verfassungskonforme Auslegung ist schließlich keine Auslegungsmethode son-<br />

dern eine Auslegungskontrolle. Sie gewährleistet, dass die Gesetze nicht nur formal<br />

sondern auch in ihrer Anwendung mit der Verfassung übereinstimmen. Ergeben sich<br />

bei der Anwendung Konflikte, so muß das Gesetz, wenn es eine Möglichkeit der<br />

Auslegung gibt, die mit der Verfassung in Einklang steht, diese Auslegung auch dann<br />

wählen, wenn andere Möglichkeiten näher erscheinen. Gibt es keine solche Ausle-<br />

gungsmöglichkeit, so muß der Richter bei vorkonstituionellem Recht wie beim BGB<br />

das Gesetz nicht anwenden, bei nachkonstitutionellem Recht hat er diese Frage gem.<br />

Art. 100 Grundgesetz dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht vorzulegen.<br />

Eine ganz andere Frage ist dagegen, ob die Verfassung unmittelbar im Privatrecht<br />

Anwendung findet. Hier geht es nicht um die Gesetzesauslegung sondern um die<br />

Frage <strong>des</strong> anwendbaren Rechts. Soweit die Verfassung ihre eigene Geltung im Pri-<br />

vatrecht anordnet wie etwa in Art. 9 Abs.3 GG bei der Garantie der arbeitsrechtlichen<br />

Koalitionsfreiheit auch im privaten Vertragsrecht, ist die Verfassung zweifellos anzu-<br />

wenden. Anders als im US-amerikanischen Recht ist aber die deutsche Verfassung<br />

eindeutig auf das Verhältnis von Bürger und Staat fixiert (vgl. Art.1 GG), so dass die<br />

Zivilgerichte (anders die Arbeitsgerichte) in Deutschland davon ausgehen, dass auch<br />

die Grundrechte nicht unmittelbar im Verhältnis zwischen den Bürgern Anwendung<br />

finden können. Das allgemeine Diskriminierungsverbot <strong>des</strong> Art.3 GG gilt somit anders<br />

als die amerikanischen Diskriminierungsverbote nicht unmittelbar im Vertragsrecht.<br />

Allerdings ist der Unterschied letztlich nicht so groß. Wendet man die Grundrechte<br />

unmittelbar im Zivilrecht an, dann würde auch das Grundrecht der freien Entfaltung<br />

der Persönlichkeit ("der Vertragsfreiheit") anzuwenden sein, dass Diskriminierungen<br />

mitumfaßt. Es müßte dann ein Kompromiß zwischen Freiheit und Moral gefunden<br />

werden, so dass auch hier nicht je<strong>des</strong> Grundrecht eines anderen immer kompromiß-<br />

los von Privaten beachtet werden muß, <strong>zum</strong>al wenn dieser Alternativen beim Ver-


66<br />

tragsschluß hat. So ist eine Kneipe nur für Frauen zulässig, weil es genügend Ange-<br />

bote auch für Männer gibt.<br />

Wendet man die Grundrechte dagegen nicht direkt im Privatrecht an, so bleiben die<br />

Generalklauseln von Treu und Glauben sowie die Guten Sitten, bei denen das BGB<br />

einen Rückgriff auf allgemeine Werte verlangt. Dass bei diesen allgemeinen Werten<br />

aber die Grundrechte eine gesicherte und dominante Stellung haben, steht außer<br />

Frage, so daß man die Generalklauseln auch als "Einfallstore der Grundrechte ins<br />

privatrecht" bezeichnet.<br />

BVerfG Urt. v. 19.10. 1993 1 BvR 567/89 NJW 1994, 63: "Das Grundgesetz<br />

enthält in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen<br />

für alle Bereiche <strong>des</strong> Rechts. Diese Grundentscheidungen entfalten<br />

sich durch das Medium derjenigen Vorschriften, die das jeweilige<br />

Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und haben vor allem auch Bedeutung<br />

bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198<br />

[205f ) = NJW 1958,257; BVerfGE 42, 143 1148] = NJW 1976, 1677). Indem<br />

§ 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte<br />

sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine<br />

Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von<br />

den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden. Deshalb<br />

sind die Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet, bei der Auslegung<br />

und Anwendung der Generalklauseln die Grundrechte als .Richtlinien" zu beachten.<br />

Verkennen sie das und entscheiden sie <strong>des</strong>halb <strong>zum</strong> Nachteil einer<br />

Prozeßpartei. so verletzen sie diese in ihren Grundrechten (vgl. BVerfGE 7.<br />

198 206 f. ) = NJW 1958, 257; st. Rspr.). "<br />

2. Vertragsauslegung und Willenserklärung<br />

Bei der Auslegung von Verträgen entsteht das Problem der Gesetzesauslegung, wo-<br />

nach "Rechtsgeber" (Parlament) und "Rechtsnehmer" (Bürger) voneinander zeitlich<br />

und örtlich getrennt sind und nur über den bereits fixierten Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes<br />

miteinander kommunizieren können, an sich nicht. Diejenigen, die den Rechtstext<br />

(Vertrag) hervorgebracht haben (Rechtsgeber) und diejenigen, an die der Rechtstext<br />

gerichtet ist (Rechtsnehmer), sind identisch. Verträge haben, so nennt man dies, nur<br />

Wirkungen gegen die Parteien, die an ihrem Zustandekommen beteiligt waren. (inter<br />

partes Wirkung) Andernfalls wäre auch nicht zu legitimieren, warum ein privat ge-<br />

setztes Recht vom Staat gegen einen Bürger notfalls mit Gewalt durchgesetzt werden<br />

kann. Sind aber Rechtsgeber und Rechtsnehmer identisch, so müssen sie wissen,<br />

was ihr "Wille" war. Von daher könnte beim Vertrag im Gegensatz <strong>zum</strong> Gesetz die<br />

subjektive Auslegung benutzt werden.<br />

a) Objektive und subjektive Auslegung<br />

In der Tat bestimmt auch das BGB bei der Auslegung von Willenserklärungen:<br />

§133: "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche<br />

Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne <strong>des</strong><br />

Ausdrucks zu haften."


67<br />

Dem könnte man entnehmen, dass der "wirkliche Wille" und nicht der objektiv <strong>zum</strong><br />

Ausdruck gekommene Wortlaut im Vertrag entscheidend für <strong>des</strong>sen Anwendung sei.<br />

Tatsächlich beschäftigt sich §133 aber mit einem Spezialfall, der in der Praxis nur<br />

wenig Bedeutung erlangt. Bekannt geworden ist dabei der folgende Fall, der Hai-<br />

fischfleisch-Fall, den das Reichsgericht am 8. Juni 1920 75 entschieden hatte:<br />

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 18. November 1916 verkaufte<br />

ein Fischhändler 214 Faß Haakjöringsköd (norwegisch für Haifischfleisch) an<br />

einen Aufkäufer in Deutschland, wobei beide irrtümlich davon ausgingen,<br />

dass es sich bei dieser Bezeichnung um Walfischfleisch handelte. Das entsprechend<br />

der norwegischen Bezeichnung tatsächlich gelieferte Haifischfleisch<br />

wurde von der Zentraleinkaufsgesellschaft in Berlin, einem staatlichen<br />

Unternehmen, hoheitlich beschlagnahmt und nur ein relativ geringer Preis für<br />

das Fleisch an den Aufkäufer gezahlt. Der Aufkäufer wollte nun den Unterschiedsbetrag<br />

vom Fischhändler erhalten, weil er meinte, er habe einen<br />

Kaufvertrag über "Walfischfleisch" geschlossen. Dieses Fleisch wäre aber<br />

von der Zentralstelle nicht beschlagnahmt worden.<br />

Das Reichsgericht gab ihmn recht und meinte dazu: "Aus der Feststellung<br />

folgt vielmehr, daß beide Parteien über Walfischfleisch abschließen wollten,<br />

daß sie sich aber bei der Erklärung ihres Vertragswillens irrtümlich der diesem<br />

Willen nicht entsprechenden Bezeichnung 'Haakjöringsköd' bedient haben.<br />

Das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis ist daher ebenso zu<br />

beurteilen, wie wenn sie sich der ihrem Willen entsprechenden Bezeichnung<br />

Walfischfleisch bedient hätten." (zu einem ähnlichen Fall über eine Bezahlung<br />

in "Kronen" (dänische, schwedische oder norwegische?) vgl. Brox Rdn<br />

214 ff.)<br />

Das besondere an dieser Fallkonstellation ist aber, dass sich die Parteien über den<br />

Inhalt ihres Vertrages einig sind, die eine Partei (hier der Verkäufer) lediglich daraus<br />

einen Nutzen ziehen will, dass die Bezeichnung <strong>des</strong> Fleisches falsch war. §133 stellt<br />

daher nur klar, dass im Falle, dass Rechtsschöpfer und -adressaten sich gegenseitig<br />

verstehen, die benutzte Sprache oder Zeichen unwichtig sind. Wichtig ist das "Ver-<br />

tragen". Aus der Sicht beider Parteien, die insoweit die objektive Sichtweise ebenso<br />

wie die subjektive Sichtweise repräsentieren, war der Vertrag eindeutig. Die Sichtwei-<br />

se eines Dritten ist in einem solchen Fall unerheblich.<br />

Viel häufiger sind aber die Fälle, in der die Parteien über den Inhalt <strong>des</strong> Vertrages<br />

unterschiedlicher Meinung sind, entweder, weil sie jeweils etwas anderes mit den<br />

Worten wie der Vertragspartner verbanden oder aber weil sie dies zu ihrem eigenen<br />

Nutzen später glaubhaft behaupten können. Das Gericht hat in diesen Fällen in den<br />

Parteien selber keine gute Stütze, sondern muß selber feststellen, was als "Wille" zu<br />

gelten hat. Das aber der Richter nicht den Willen sondern nur die "Erklärung", also<br />

den nach außen durch Zeichen oder Worte manifestierten Willen, interpretieren kann,<br />

ist auch die Vertragsauslegung in allen Zweifelsfällen (und dies ist die Regel bei sich<br />

75 RGZ 99, 147


über den Vertragsinhalt streitenden Vertragsparteien) letztlich objektiv. Der Unter-<br />

68<br />

schied zur Gesetzesauslegung ist dann nur graduell, weil es nicht auf das allgemeine<br />

<strong>Verständnis</strong> der Erklärungen ankommt sondern auf das <strong>Verständnis</strong>, das derjenige,<br />

demgegenüber die Willenserklärung abzugeben war, nach Auffassung eines unbetei-<br />

ligten Beobachters (d.h. <strong>des</strong> Richters), der sich in die Rolle <strong>des</strong> Erklärungsempfän-<br />

gers versetzt, haben mußte. (Interpretation aus dem "Empfängerhorizont")<br />

Bei der Willens-Erklärung zählt somit nicht der (subjektive) Wille sondern die (objek-<br />

tiv feststellbare) Erklärung.<br />

Dies wird auch aus den Vorschriften <strong>des</strong> BGB über die Wirksamkeit von von Wil-<br />

lenserklärungen deutlich.<br />

§116 bestimmt, dass der innere Wille ("geheimer Vorbehalt"), das "Erklärte<br />

nicht zu wollen" die Wirksamkeit der Erklärung gegenüber Dritten nicht beeinträchtigt.<br />

§118 bestimmt dasselbe für eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung,<br />

wenn der Mangel der Ernstlichkeit nicht erkennbar ist. Gem.<br />

§155 ist ein Vertrag dann nicht geschlossen, wenn die Parteien, auch ohne es<br />

zu merken, sich über einen für sie wesentlichen Punkt objektiv nicht geeinigt<br />

haben.<br />

Als Formen einer objektiven Interpretation kann man die erläuternde von der ergän-<br />

zenden Vertragsauslegung abgrenzen. Die erläuternde Vertragsauslegung besagt<br />

bei unklarem Sinngehalt eines Vertrages, dass die Auslegung sich nach dem Ver-<br />

tragszweck zu richten hat.<br />

Neionlicht auf dem Nachbargrundstück: Beispiel (vgl. zur Argumentation<br />

BGHJZ 1961, 494): In einem als Mischgebiet ausgewiesenen Stadtteil wird<br />

neben einem schönen Villengrundstück eine Montagehalle gebaut. Die Nachbarn<br />

vereinbaren, daß an der Halle keine Fenster angebracht werden dürfen.<br />

Nach einem gewissen Zeitraum bringt der Fabrikbesitzer Glasbausteine ein.<br />

Eine Auslegung <strong>des</strong> Vertrages ergibt, daß es dem Eigentümer der Villa mit<br />

dem Gartengrundstück nicht allein darauf ankam, daß von der Montagehalle<br />

aus keine Einsichtmöglichkeit in sein Grundstück bestand, sondern daß beide<br />

Parteien auch davon ausgingen, das in der Halle verwandte weiße Neonlicht,<br />

welches in der Abenddämmerung einen starken Lichteinfall auf das Nachbargrundstück<br />

hervorrief, beeinträchtige das Villengrundstück. Die Klage <strong>des</strong><br />

Villeneigentümers auf Unterlassen bzw. Beseitigung der Glasbausteine war<br />

also erfolgreich.<br />

Eine ergänzende Vertragsauslegung liegt vor, wenn spätere Situationen deutlich<br />

machen, daß die Vertragsparteien bei Vertragsabschluß eine Vertragslücke ließen,<br />

indem sie bestimmte Eventualitäten nicht regelten. Die Auslegung erfolgt dann durch<br />

Ermittlung <strong>des</strong> sog. hypothetischen Parteiwillens.<br />

Praxistausch: Zwei Rechtsanwälte in zwei Städten tauschten die Praxen.<br />

Nach einer Weile kehrte einer davon in die ursprüngliche Stadt zurück und<br />

eröffnete erneut dort eine Praxis, so daß die alte Mandantschaft von seinem<br />

Vertragspartner wegblieb und wieder zu ihm kam. Eine Auslegung <strong>des</strong> Praxentauschvertrages<br />

ergab, daß beide Vertragspartner davon ausgegangen<br />

waren, keiner kehre für die Dauer von ein paar Jahren wieder in die Stadt zurück,<br />

wo er ursprünglich praktiziert hatte.


69<br />

b) Objektive und subjektive Bestandteile einer Willenserklä-<br />

rung<br />

In dem nachfolgenden Schema wird das Verhältnis von objektiver zu subjektiver<br />

Auslegung durch die Unterscheidung von Wille und Erklärung nach dem Grad der<br />

Bewußtheit <strong>des</strong> Handelns auf die Willenserklräung übertragen.<br />

Danach besteht eine Willenserklärung aus drei Willenselementen:<br />

dem Willen zu Handeln (Handlungswille), d.h. zu sprechen, Zeichen zu setzen wie<br />

etwa die Handhebung bei einer Auktion (vgl. §156) (konkludentes oder schlüssiges<br />

Verhalten),<br />

dem Willen, eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben (Rechtsfolgewille auch<br />

als Erklärungsbewußtsein bezeichnet)<br />

dem eigentlich inhaltlichen Willen, der den Inhalt <strong>des</strong> Geschäftes und insbesondere<br />

die Tauschkonditionen <strong>des</strong> Vertrages bestimmt (Geschäftswille).<br />

Aus der Sicht <strong>des</strong> Empfängers einer Erklärung müssen nun alle drei Elemente so<br />

vorhanden und verstanden sein, wie sie ein redlicher Dritter in der Rolle <strong>des</strong> Empfän-<br />

gers hätte verstehen müssen. Fehlt einer dieser Bestandteile ganz, so liegt keine<br />

Willenserklärung vor.<br />

Ist kein Handlungswille erkennbar, dann gibt es aus der Sicht <strong>des</strong> Empfängers über-<br />

haupt keine Erklärung, weil z.B. die sichtbar von einem Dritten geführte Hand bei der<br />

Unterschrift deutlich macht, dass der Unterschreibende gar nicht selber handelt.<br />

Ist objektiv kein Rechtsfolgewille erkennbar, weil sich der Erklärende erkennbar nicht<br />

binden wollte, so handelt es sich um kein rechtlich verbindliches Angebot, so dass<br />

man von einem "gentlemen agreement" oder einem Gefälligkeitsverhältnis spricht,<br />

das keine Rechtswirkungen erzeugt.<br />

Während im deutschen Recht dabei der Wille der Parteien eine größere Rolle spielt,<br />

arbeitet das common law mit dem objektiven Prinzip der "consideration", bei dem es<br />

darum geht, festzustellen, ob wirtschaftlich gesehen so viel Wert im Spiele war, dass<br />

■ Erklärung: Empfänger<br />

– Objektiver Tatbestand<br />

» Handlung<br />

■ Ausdrücklich<br />

■ Konkludent<br />

» Rechtlich bedeutsam<br />

» Bestimmter oder<br />

bestimmbarer Inhalt<br />

■ (Schweigen nur unter<br />

Kaufleuten §362 HGB)<br />

■ Wille: Sender<br />

– Subjektiver Tatbestand<br />

» Handlungswille<br />

Bewußtes Verhalten<br />

– Nicht erforderlich zur<br />

Wirksamkeit sind:<br />

» Rechtsfolgewille<br />

» Geschäftswille


70<br />

eine vertragliche Bindung logisch erscheint. Entsprechende Tendenzen gibt es auch<br />

in der deutschen Rechtsprechung, bei der häufig der Wert, den eine Leistung für den<br />

Auftraggeber hatte, als Indiz dafür genommen wird, wie wichtig und damit rechtlich<br />

relevant die Erklärungen sein sollten.<br />

Gefälligkeitsverwahrung: Eine Wartende in der Schlange vor dem Kino<br />

bittet die vor ihr Stehende, kurz ihre Handtasche zu halten, weil sie die Toilette<br />

aufsuchen möchte. Als sie wiederkommt, ist die Tasche durch einen<br />

Straßenräuber entwendet worden. Kann die Besitzerin Schadensersatz verlangen?<br />

Beispiele aus BGH-Entscheidungen: Kein Rechtsbindungswille liegt vor,<br />

wenn unter Nachbarn bei Abwesenheit Blumengießen versprochen wird oder<br />

Post <strong>zum</strong> Einwerfen mitgenommen wird; Rechtsbindungswille kann hingegen<br />

angenommen werden, wenn jemandem Hilfe beim Lohnsteuerjahresausgleich<br />

zugesagt wird.<br />

Entsprechend der Tendenz zur Vertragszurechnung, wenn eine Verpflichtung billig<br />

erscheint, gleichzeitig aber von einem vollgültigen Vertrag nicht auszugehen ist, hat<br />

die Rechtsprechung Gefälligkeitsverträge konstruiert, die abgestufte Pflichten ent-<br />

halten. Als Mittel dazu dienen aus Treu und Glauben entwickelte Quasi-Verträge, bei<br />

denen zwar keine Verpflichtung zur Primärleistung entsteht, aber ein "vertragsähnli-<br />

ches Vertrauensschuldverhältnis", so daß ggf. Schadensersatzansprüche entstehen.<br />

Leihfahrer: BGHZ 21, 102: Ein Transportunternehmer ist in Schwierigkeiten,<br />

weil zwei Fahrer erkrankt sind. Ein befreundeter Transportunternehmer hilft<br />

ihm aus der Klemme: Er leiht ihm einen Fahrer. Dieser Fahrer ist jedoch<br />

recht unerfahren und verursacht einen Schaden. Der BGH läßt denjenigen<br />

Unternehmer, der den Fahrer verliehen hat, über § 278 aus einem Gefälligkeitsverhältnis<br />

mit rechtsgeschäftlichem Charakter haften.<br />

Fehlt der Geschäftswille, so liegt offner oder versteckter Dissens (§155) und damit<br />

kein Vertrag vor. Fehlen nur Teile <strong>des</strong> Geschäftswillens, so kommt es darauf an, ob<br />

diese Punkte bewußt offen gelassen wurden.<br />

Alle diese Bestandteile einer Willenserklärung müssen jedoch nur objektiv aus Sicht<br />

der Empfängerin vorliegen. Konnte diese von ihrem Vorliegen ausgehen, so spielt es<br />

mit der Ausnahme <strong>des</strong> Handlungswillens für die Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrages keine<br />

Rolle, ob der Sender auch subjektiv diesen Willen hatte.<br />

Lediglich diejenige, die nicht weiß, dass sie überhaupt ein Zeichen gesetzt hat, an<br />

das die Empfängerin die Bedeutung einer Willenserklärung knüpfen durfte, wird von<br />

der Willenserklärung ohne eigene Gestaltung befreit. Dazu gehört das Handeln einer<br />

schlafwandelnden Person, eine Person, deren Verhalten durch Dritte mit Gewalt her-<br />

vorgerufen wurde oder das Verhalten einer bewußtlosen Person oder eines Geistes-<br />

kranken (ausdrücklich geregelt in §§104 Ziff. 2, 105 Abs.2). Im übrigen nützt nach<br />

neuerer Auffassung selbst die eigene Vorstellung nichts, ein bestimmtes Verhalten


71<br />

habe keine rechtlichen Wirkungen, wenn objektiv eine Willenserklärung vorliegt. In<br />

diesem Fall kann nur analog wie beim Inhaltsirrtum dieErklärung gem. §119 ange-<br />

fochten werden.<br />

c) Willenserklärung und Irrtum<br />

Die objektive Sichtweise der Willenserklärung wird besonders deutlich, wenn man<br />

sich die Vorschriften betrachtet, die eine Konzession an den freien inneren Willen der<br />

Vertragsschließenden machen. Da der freie Wille die Legitimation für die Unterwer-<br />

fung unter eine mögliche staatliche Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag ist, kann<br />

es dem Gesetzgeber nicht vollständig gleichgültig sein, wenn der Richter zu einer<br />

Vertragsauslegung der Erklärung kommt, die mit dem Willen einer Partei nicht zu<br />

vereinbaren ist. Fallen somit Wille und Erklärung objektiv auseinander, so gilt zwar<br />

immer das Erklärte und nicht das Gewollte, der Erklärende kann aber unter be-<br />

stimmten Bedingungen seine Erklärung vernichten.<br />

Diese Fälle, in denen der Erklärende seinen Irrtum merkt, wenn er mit der objektiven<br />

Bedeutung seiner Erklärung konfrontiert wird, berechtigen nach den §§119, 123 zur<br />

Anfechtung wegen Irrtums.<br />

Eine solche Anfechtung ist ihrerseits eine Willenserklärung in der Form eines gesetz-<br />

lichen einseitigen Gestaltungsrechts, das innerhalb einer bestimmten Frist (§§121<br />

oder 124) "gegenüber dem Vertragspartner erklärt" (§143) werden muß. Ist eine sol-<br />

che Anfechtung begündet erfolgt, so führt dies gem. §142 dazu, dass die Willenser-<br />

klärung so behandelt wird, als ob sie nicht abgegeben wurde. ("nichtig ist"). Damit<br />

macht das Gesetz deutlich, dass die Erklärung auch dann wirksam ist, wenn sie irr-<br />

tümlich erging, der Erklärende aber von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch<br />

machen wollte.<br />

Die Gründe, unter denen eine objektiv eindeutige Erklärung anfechtbar ist, sind im<br />

Gesetz im Interesse <strong>des</strong> Vertrauensschutzes in der Wirtschaft sehr restriktiv aufge-<br />

zählt.<br />

Eine Anfechtung kann immer ohne Nachteile binnen Jahresfrist erfolgen, wenn der<br />

Irrtum, der ursächlich für die Abgabe der Erklärung war, vom Erklärungsempfänger<br />

(§123 Abs.1) oder mit seinem Wissen von einem Dritten arglistig hervorgerufen wur-<br />

de (§123 Abs.2). Es ist daher für denjenigen, zu <strong>des</strong>sen Gunsten die Täuschung ver-<br />

übt wurde, günstiger, wenn er behaupten kann, die Täuschung sei von einem Dritten<br />

ausgegangen. Die Rechtsprechung faßt dem Begriff <strong>des</strong> Dritten daher mit Recht eng.<br />

Der Erfüllungsgehilfe im Vertrag, selbst wenn er nur bei der Kundenzuführung tätig<br />

war wie der Kreditvermittler gegenüber der Bank ist niemals Dritter. Seine Täuschun-<br />

gen werden so behandelt, als wenn die Bank selber getäuscht hätte.


72<br />

Verstecktes Packing für Kreditvermittler: Der Kreditvermittler B vereinbart<br />

mit A die Aufnahme eines Kredits bei der Bank X. Dabei wird als Kreditgebührensatz<br />

0,85% p.m. vereinbart. B verschweigt, daß 0,20% p.m. hiervon<br />

als sog. Packing von der Bank an ihn zurückgezahlt wird. Anfechtung <strong>des</strong><br />

Kreditvertrages gegenüber der Bank wegen arglistiger Täuschung? (vgl OLG<br />

Stuttgart NJW 82, 1599; BGH NJW 79, 1593; Reifner, Handbuch <strong>des</strong> Kreditrechts,<br />

1991 § 8 Rdn 49 ff)<br />

Auch der dazu gar nicht passende Fall, dass eine Erklärung bewußt falsch abgege-<br />

ben wurde, weil der Erklärende durch Drohungen dazu verleitet wurde, wird in dieser<br />

Weise behandelt.<br />

Irrtümer dagegen, deren Ursache in der Sphäre <strong>des</strong> Erklärenden liegen, bieten dage-<br />

gen nur geringe Chancen, sich ökonomisch sinnvoll von der Wirkung dieser objektiv<br />

gültigen Erklärungen zu befreien.<br />

Das Gesetz hält nur den Inhalts- und den Erklärungsirrtum (§119 Abs.1) sowie den<br />

Irrtum über eine "verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache" (§119<br />

Abs.2) für wert, ihn mit einem Anfechtungsrecht zu belohnen, dass zudem noch sehr<br />

restriktiv ist.<br />

Die beiden Fälle <strong>des</strong> §119 Abs.1 sind seltene Fälle, die am einfachsten dadurch be-<br />

schreiben lassen, dass der Erklärende, wenn er mit seiner Erklärung später konfron-<br />

tiert wird, sich überhaupt nicht mit dieser Erklärung identifiziert. Entweder muß sie<br />

ehrlich der Meinung sein, "eine Erklärung dieses Inhalts" habe sie gar nicht abgege-<br />

ben (Inhaltsirrtum), weil sie ihre eigenen Zeichen und Worte nicht versteht, oder<br />

aber meint, sie habe diese Worte oder Zeichen gar nicht gebraucht, weil sie sich ver-<br />

schrieben oder vergriffen hat. (Erklärungsirrtum). In der Rechtsprechung wird zwi-<br />

schen den Fällen häufig nicht unterschieden.<br />

Versteigerung: In der Genthiner Straße ist jeden Mittwoch eine Auktion beim<br />

Auktionshaus Lach, bei dem Gegenstände aus Wohnungsauflösungen meistbietend<br />

versteigert werden. Da es oft um mehrere 100 Gegenstände geht,<br />

wird recht schnell versteigert. Sofort nach dem Zuschlag wird der nächste<br />

Gegenstand versteigert. Bezahlt wird nicht beim Versteigerer. C, der sich dort<br />

für seine Studentenbude einen alten Stuhl ausgesucht hat, bietet DM 10,--,<br />

wird überboten und bietet dann DM 15,--. Die A die ihn begleitet, will ihm etwas<br />

sagen und lenkt C ab, so daß er nicht mitbekommt, daß der Stuhl für DM<br />

20,-- dem B zugeschlagen wird. Inzwischen wird ein Schemel versteigert. Als<br />

C wieder zuhört ruft er auf die Frage, wer bietet mehr, DM 20,-- und bekommt<br />

dafür den Schemel. Als er dies entdeckt, beschwert er sich, daß er den<br />

Schemel gar nicht wollte. Müßte er ihn abnehmen und bezahlen, (wenn die<br />

Sache nicht außerrechtlich dadurch erledigt worden wäre, daß er, nachdem<br />

er die Abnahme verweigerte, von der weiteren Versteigerung ausgeschlossen<br />

wurde und <strong>des</strong> Hauses verwiesen wurde)?<br />

Wie wäre der Fall 3 zu lösen, wenn C, nachdem er den Stuhl ersteigert hat,<br />

der gerade in der Tür erscheinenden A zugewinkt hätte, um sie auf sich aufmerksam<br />

zu machen, der Auktionator ihm jedoch den Zuschlag für den


73<br />

Schemel mit dem vom Auktionator selbst genannten Gebot von DM 10,-- gegeben<br />

hätte?<br />

Anmerkung zur Lösung in der Praxis: Als C protestiert, wird er vom Auktionator<br />

<strong>des</strong> Saales verwiesen und mit Hausverbot belegt. Der Schemel wird von<br />

ihm noch einmal versteigert. Die Rechtslage interessiert hier niemanden, weil<br />

das Recht als teuerste Konfliktlösung gar nicht infrage kommt.<br />

Noch restriktiver ist der Eigentschaftsirrtum in §119 Abs.2. Während nach dem Ab-<br />

satz 1 der Irrtum in der Erklärung selber (Inhalt und form) wohnt, bezieht sich Abs.2<br />

auf den Gegenstand, über den man sich einigt. Es handelt sich somit um ein Motiv,<br />

das <strong>zum</strong> Vertragsschluss geführt hat. Die Summe der Motive ist dabei unendlich. Ein<br />

Ring wird gekauft, weil man heiraten möchte, ein Zimmer gemietet, weil man Urlaub<br />

machen möchte.<br />

Alle diese Motive sind im Interesse der Verkehrssicherheit nur dann relevant, wenn<br />

sie im Vertrag geregelt und damit von beiden Parteien erkennbar <strong>zum</strong> Inhalt <strong>des</strong> Ver-<br />

trages gemacht wurden. Dagegen wird sich allerdings der Veräußerer oder Dienstlei-<br />

stungsanbieter in der Regel zur Wehr setzen, weil es ihm nur darauf ankommt seine<br />

Leistung gegen Geld einzutauschen, während die andere Partei, die den Gebrauchs-<br />

wert an einer Sache oder Dienstleistung ersteht, damit typischerweise eine Reihe von<br />

speziellen Verwendungszwecken wie insbesondere einen bestimmten Konsum ver-<br />

bindet.<br />

Der Tauschgedanke abstrahiert regelmäßig davon, weil nicht Gebrauchswerte (der<br />

Nutzen der Leistungen) sondern Tauschwerte (ihr Geldwert) auf dem Markt getauscht<br />

werden und allein diese Abstraktion von den sozialen Verhältnissen eine schnelle und<br />

reibungslose Möglichkeit wirtschaftlicher Vergesellschaftung erlaubt. (Max Weber)<br />

Entsprechend privilegiert §119 Abs.2 nur solche Motive, die verkehrswesentliche<br />

Eigenschaften an einer Person oder Sache betreffen, die in der Person oder Sache<br />

selber vergegenständlicht sind. Ob ein Ring aus Gold oder nur vergoldet, ein Kassie-<br />

rer wegen Betrugs vorbestraft oder unbescholten ist, ist eine Eigenschaft, die wesent-<br />

lich ist. Keine Eigentschaft ist dagegen der Preis einer Leistung.<br />

Insbesondere schützt das BGB keinerlei kapitalisitsche Erwerbsmotivationen wie<br />

Gewinnaussichten, weil das Risiko, dass die eigenen Ziele durch die Transaktion<br />

gewahrt bleiben, in der Marktwirtschaft beim Erwerber, rechtlich also beim Erklären-<br />

den verbleiben sollen.


■ Anfechtungsgrund<br />

– §119 Abs. 1 BGB<br />

74<br />

» Inhaltsirrtum Abs. 1,1<br />

» Formirrtum<br />

– §119 Abs. 2 BGB<br />

■ Anfechtungserklärung<br />

Ökonomisch wird derjenige, der sich irrt, mit diesen Anfechtungsrecht ohnehin kaum<br />

sinnvolles anfangen könen. Das Anfechtungsrecht muß "unverzüglich" (§121 Abs.1)<br />

ausgeübt werden und der Anfechtende, der sich geirrt hat, muß dem Erklärungsge-<br />

gener auch noch Schadensersatz dafür leisten, dass dieser auf die Erklärung vertraut<br />

hat. (§122) Zwar umfaßt dieser Schadensersatz nicht das Erfüllungsinteresse, das bei<br />

Durchführung <strong>des</strong> Vertrages der anderen Partei auch den Gewinn aus dem Vertrag<br />

gelassen hätte. Aber auch das so genannte negative Interesse, das der anderen<br />

Partei das Recht gibt, so gestellt zu werden, als wenn der Vertrag gar nicht erst ver-<br />

sucht worden wäre, kann bis zur Grenze <strong>des</strong> Erfüllungsinteresses recht hoch sein,<br />

wenn z.B. durch den Irrtum und die Anfechtung ein anderes Geschäft versäumt oder<br />

Transportaufwendungen gemacht wurden.<br />

■ Irrtum über die Bedeutung der Erklärung<br />

■ (Versprechen, Vergreifen, Verschreiben)<br />

» verkehrswesentliche Eigenschaft (nicht der Preis)<br />

Anfechtung <strong>des</strong> Autokaufs: Jemand kauft ein reparaturbedürftiges Auto,<br />

das DM 2.500,-- wert ist, für DM 2.400,--. Er läßt es für DM 300,-- reparieren.<br />

Daraufhin wird ihm gegenüber die Anfechtung erklärt. Er muß also den Pkw<br />

wieder herausgeben. Er bekommt allerdings auch seine DM 2.400,-- wieder.<br />

Dazu bekommt er zunächst die DM 100,-- DM, die der Pkw mehr wert war,<br />

als er bezahlt hat. Die DM 300,--, die er in die Reparatur <strong>des</strong> Pkw investiert<br />

hat, bekommt er ebenfalls über die §§ 994, 812 und 683.<br />

Dem Erklärenden kommt "der Irrtum teuer zu stehen", so dass es in der Regel besser<br />

sein wird, einen erträglichen falschen Vertrag zu akzeptieren als keine Rechte zu<br />

haben und gleichwohl noch Schadensersatz zahlen zu müssen.<br />

Das BGB favorisiert somit die Sichtweise <strong>des</strong> Empfängers einer Willlenserklärung<br />

und schafft damit die wirtschaftlichen Voraussetzungen eines reibungslosen<br />

Tauschverkehrs, in dem jeder Partner Vertrauen in den Erklärungswert von Angebo-<br />

ten und Annahmen investiert. Dieses Vertrauen soll geschützt werden. Im common


75<br />

law sind dies die "reasonable expectations", die im Vertragsrecht geschützt werden<br />

und eben nicht der "freie Wille".<br />

In dem Zwiespalt zwischen wirtschaftlicher Notwendigkeit der Geltung von Verträgen<br />

("Vertrauensschutz") und ihrer demokratischen Rechtfertigung im Prinzip der Ver-<br />

tragsfreiheit ("freier Wille") hat sich somit die Gewichtung immer mehr vom subjekti-<br />

ven Willen zur objektiven Erklärung verschoben.<br />

Da die Bedürfnisse der Wirtschaft nach Verkehrssicherheit und Automatisierung wei-<br />

ter steigen (Internet, Digitalisierung), schreitet die Entsubjektivierung der Willenser-<br />

klärung in Rechtsprechung und Gesetzgebung auf dem bereits vom BGB vorge-<br />

zeichneten Weg weiter voran. Die Unterschrift per Mausklick, wie sie im Signaturge-<br />

setz beschrieben ist, läßt ebensowenig wie die Persönliche Geheimzahl (PIN) es<br />

noch zu, das der subjektive Wille eine besondere Rolle neben der Erklärung spielt.<br />

Immer stärker führt das Prinzip der "legitimen Erwartungen" dazu, dass eine Willens-<br />

erklärung unanfechtbar das darstellt, was der Empfänger <strong>des</strong>halb als Wille <strong>des</strong> Sen-<br />

ders ansehen darf, weil die für die Übermittlung benutzten Techniken, Zeichen, Worte<br />

und Signale zurechenbar in der Sphäre <strong>des</strong> Senders verursacht wurden. Dass bei<br />

dieser Entpersonalisierung der Willenserklärung aber die Gefahr besteht, dass dieje-<br />

nigen, die die Macht in der Wirtschaft haben, die Technik der Erklärung vorzugeben<br />

und zu gestalten, auch rechtlich noch mit weiterer Macht ausgestattet werden, be-<br />

droht das Prinzip einer ausgewogenen Vertragsfreiheit. Entsprechend steigen auch<br />

die staatlichen Kontrollmechanismen dafür, dass diese System fair und zurechenbar<br />

aber auch zugänglich bleiben.<br />

3. Vertragsauslegung und Gesellschaft<br />

a) Auslegung nach Treu und Glauben (§§157, 242)<br />

Im deutschen Zivilrecht hat neben dem Prinzip der "guten Sitten" der Grundsatz von<br />

Treu und Glauben 76 eine das ganze BGB beherrschende Bedeutung erlangt, die teil-<br />

weise von Richterschaft und Rechtswissenschaft als Legitimation für ganz eigene<br />

vom Gesetzgeber freie Rechtsfindung benutzt wurden.<br />

76 Diese Prinzip darf nicht mit dem Prinzip vom "guten Glauben" im gutgläubigen Erwerb<br />

verwechselt werden. Der Schutz <strong>des</strong> guten Glaubens ist dort ein deutschrechtliches Prinzip<br />

ausschließlich für das Sachenrecht, das in §932 denjenigen schützt, der in gutem Glauben an<br />

die Berechtigung <strong>des</strong> Veräußerers und seinen Eigentumserwerb eine Sache erstanden hat, die<br />

der Veräußerer nicht übertragen konnte, es aber gleichwohl tat. Soweit die Sache dem berechtigten<br />

Eigentümer nicht gestohlen wurde, wird der gutgläubige Erwerber dann gleichwohl<br />

Eigentümer.


76<br />

Aus einem Aufsatz <strong>zum</strong> Prinzip von Treu und Glauben 77 sollen hier einige wesentli-<br />

che Ausführungen wiedergegeben werden.<br />

Zunächst wird das Prinzip von Treu und Glauben weiterhin dazu genutzt, in Fällen, in<br />

denen vertragliche Verpflichtungen wünschenwert wären, weil der Anschein eines<br />

Vertrages besteht, trotz fehlender Willenserklärung etwa bei der Anscheinsvollmacht<br />

herzuleiten. 78 Auch "faktische Verträge" 79 wurden bis vor kurzem damit begründet. 80<br />

Der nachfolgende Absatz gibt die Anwendungsgebiete diese Prinzips 81 wieder, dass<br />

in der Kommentierung in dem größten Kommentar <strong>zum</strong> BGB ein eigenes Buch mit<br />

über 1000 Seiten füllt.<br />

1. duties of diligence and care<br />

2. informational duties,<br />

3. unconscionable exercise of rights to the detriment of the weaker party,<br />

4. cancellation of long-term contracts,<br />

5. clausula rebus sic stantibus („small“ in so far as it concerns both parties<br />

expectations)<br />

6. evaluation of money claims („big“ clausula rebus sic stantibus concerning<br />

frustrated expectations of the whole society like inflation and war),<br />

7. forfeiture of rights,<br />

This mixture of „good faith“ applications in the sense of Art. 157 BGB (no. 1.;<br />

2.;5.), unconscionability in the sense of Art. 138 BGB (no. 3.) and Art. 242<br />

BGB (no. 6. and 7.) is seen as a nearly unlimited power given to judges to<br />

adjudicate cases according to values giving that may come from outside the<br />

law. The only barrier is seen in the duty to treat individually. 82<br />

77 Reifner, U. „Good Faith“: Interpretation or Limitation of Contracts? The Power of German<br />

Judges in Financial Services Law, in:. Brownsworth, R/Hird N.J./Howells, G. Good Faith in<br />

Contract, Ashgate:Dartmouth 1999 p.269 – 310<br />

78 see Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971<br />

79 see Simits, S. Die faktischen Vertragsverhältnisse, Franfurt/Main 1957<br />

80 a leading case was the „Hamburg Parking“ case where the Supreme Court decided that a<br />

person who had protested against the privatisation of a formerly public parking lot had to pay<br />

the parking fee out of a valid contract irrespective of the fact that the other party had been<br />

informed that he was not willing to conclude this contract. (Bun<strong>des</strong>gerichtshof Official Publication<br />

in Civil Law Vol. 21 p. 319)<br />

81 see Palandt-Heinrichs, BGB, §242; Staudinger-Jürgen Schmidt, BGB, 12 th Edition<br />

Schweitzer: Berlin 1983 §242 p. 18: Münchener Kommentar, BGB, Roth §242<br />

82 Roth op. cit. No. 13


77<br />

The leading Munich commentary (Roth) summarises this development as<br />

follows: 83 „The actual importance of Art. 242 BGB (good faith) if measured by<br />

the number of decisions referring to it, has steadily increased during the last<br />

deca<strong>des</strong>. This reflects on one side the increase of non-statutory law; but also<br />

on the other hand the reference to good faith also seems to serve as a superficial<br />

legitimisation of free deliberations in judicial decisions that replace substantial<br />

arguments. This is proved by the more or less irrational form of citation<br />

wherein all three articles (Art. 138, 157, 242 BGB) are cited at the same<br />

time collectively.“<br />

Berühmt geworden sind die Ausführunge <strong>des</strong> Reichsgerichtes in den zwanziger Jah-<br />

ren, wo die Richter in der Inflation eine Aufwertung von Geldansprüchen vom Ge-<br />

setzgeber verlangten, der dies verwehrte. Die sozialdemokratische Regierung als<br />

gewählter Vertreter der Arbeiter wollte eine Entwertung der Geldvermögen als Um-<br />

verteilung zugunsten der Arbeitslöhne in Kauf nehmen. Das Reichsgericht führte<br />

dann eine solche Aufwertung gleichwohl aus dem Grundsatz von Treu und Glauben<br />

durch und begründete dies mit dem "Versagen <strong>des</strong> Gesetzgebers" und einem höhe-<br />

ren Recht.<br />

In einem Zivilrechtslehrbuch aus dem Jahre 1943 84 heißt es dann auch:<br />

"Mit der nationalsozialistischen Staats- und Rechtserneuerung nun wurde das<br />

Bürgerliche Gesetzbuch in seiner weltanschaulichen Grundhaltung und in<br />

seiner Systematik in Frage gestellt. Der das bürgerliche Recht beherrschende<br />

Maßstab von "Treu und Glauben" und andere Vorbehalte zugunsten eines<br />

freien richterlichen Ermessens (z.B. in der Beurteilung eines "wichtigen Grun<strong>des</strong>"<br />

(bei der Kündigung in §626 U.R.)) geben aber dem Gedankengut <strong>des</strong><br />

Nationasozialismus weithin den Weg <strong>zum</strong> bürgerlichen Recht frei. (vgl.<br />

§§138, 157 Rassenreinerhaltung, Erbgesundheit <strong>des</strong> deutschen Volkes,<br />

Schaffung eines neuen Bauerntums und der Ordnung der nationalen Arbeit)<br />

... Die inneren Gegensätze in einer Weise zu überwinden, die das gesunde<br />

Rechtsempfinden <strong>des</strong> Vokes befriedigt und den Bedürfnissen der Volksgemeinschaft<br />

genügt, erfordert ... die völlige Vertrautheit mit dem Gedankengut<br />

<strong>des</strong> Nationalsozialismus."<br />

Insgesamt läßt jedoch eine Tendenz feststellen, aus diesen Exzessen der Vergan-<br />

genheit zu lernen und das Prinzip von Treu und Glauben stärker in die Interpretation<br />

als in die Korrektur von Verträgen einzubinden. Hierzu dne folgenden Auszug 85<br />

"Bigger markets required a more objective approach to contracts. Legitimate<br />

expectations of what should be understood replaced the psychological will of<br />

the contractants. Today a contract has to be understood as an average third<br />

person in the position of the addressed would see its contents. Consent and<br />

contract have departed from each other. Not psychological understanding but<br />

economic sense deci<strong>des</strong> the duties of the contractants. Art. 345 of the Ger-<br />

83 op. cit. No. 16<br />

84 Achilles-Greiff a.a.O. S. XXIII<br />

85 Reifner, U. „Good Faith“: Interpretation or Limitation of Contracts? The Power of German<br />

Judges in Financial Services Law, in:. Brownsworth, R/Hird N.J./Howells, G. Good Faith in<br />

Contract, Ashgate:Dartmouth 1999 p.269 – 310


78<br />

man Commercial Code from 1897 referred „to commercial standards to be<br />

identified“ for the understanding of a party’s will. In § 2-103 of the US Uniform<br />

Commercial Code both aspects, a moral view on „honesty and fairness“ as<br />

well as the objective element of „commercial standards“ are equally visible:<br />

„´Good faith´ in the case of a merchant means honesty in fact and the observance<br />

of reasonable commercial standards of fair dealing in the trade.“<br />

Art. 157 BGB equally extends the principle of „good faith“ to contract law:<br />

„Contracts have to be interpreted in accordance with fidelity and faith (Treu<br />

und Glauben) 86 with respect to general habits“. But Art. 157 BGB, which<br />

focuses on the objective meaning of the will, historically was only the complement<br />

to Art. 133 BGB 87 under which the interpretation of an individual´s<br />

will should „search for the true will of a party not restricted to the literal meaning<br />

of the wording“. „Good faith“ thus refers to the fact that in legal communication<br />

the law has to decide for the honest listener instead of the internal<br />

will of the sender. 88 This was underlined by the other reference to good faith<br />

in Art. 315 BGB which deals with the specially delicate situation of incomplete<br />

contracts, where a consensus is reached that „no consensus is needed“ i.e.<br />

one party gets the right to define the duty of the other unilaterally after the<br />

contract has been concluded. In this case Art. 315 BGB interprets such incomplete<br />

contracts as an obligation to fill out the empty spaces in a sense of<br />

mutual responsibility. The party that is allowed to add a contents a posterior<br />

to the consensus should do this „just and in accordance with fidelity and<br />

trust“.<br />

These prescriptions respond to the fact that in the civil law tradition of France<br />

and Germany the subjective psychological will was taken much more serious<br />

than in the common law tradition. Only the free decision to submit oneself to<br />

a contractual obligation should legitimate the state’s power to enforce claims<br />

in favour of one party against another „equal“ private citizen. The doctrine of<br />

„good faith“ in civil law is thus a remedy to uphold a consent the receiver<br />

could faithfully assume to have been expressed. In the common law tradition<br />

89 favouring the objective meaning over the subjective will 90 such correcting<br />

principles were not needed.<br />

86 Fidelity and faith (or trust) is the German equivalent of „good faith“. The wording „Treu<br />

und Glauben“ is an idiom in which both word are unseparably combined to one. This is<br />

alsready made clear by the use of „Treu“ which used as a separate word in modern times<br />

would have to be written „Treue“. therefore „Treu“ appeals to a historic tradition like for<br />

example in the song „Üb immer Treu und Redlichkeit“ („Behave always in good faith and<br />

decently“). „Treue“ derives from feudal times where a servant had to be „treu“ to his or her<br />

master. In the law of public services it is assumed that a civil servant hat a duty (Pflicht) to be<br />

„treu“ which mean loyal to the state. The same principal is assumed in labour law where for<br />

example the „Treuepflicht“ demands loyalty of an employee to the employer also outside the<br />

working hours.<br />

87 this article is identical with Art. 1013 Cc (Quebec) see Tancelin op.cif. p.50 (no 87)<br />

88 This is called the „doctrine of the receiver´s horizon“ . see for example Schwab, D., Einführung<br />

ins Zivilrecht, C.F.Müller: Heidelberg 10 th Edition 1991 p. 214 (no 428) In French<br />

law In common law the objective interpretation of a will is the leading doctrine whi<br />

89 see Samek, R.A., The Objective Theory of Contract“ (1974) 52 Revue of British Columbia<br />

p. 351<br />

90 see for this distincition Tancelin op.cit. p.49 : „la conception objective du consentement,<br />

couramment présentée comme le modèle de la common law et la conception subjective du<br />

consentement attribuée aux systèmes de droit civil (qui ne tient d´ailleurs pas compte de la


79<br />

The second definition of good faith in the German Civil Code. Art. 242 BGB<br />

reads: „The debtor is obliged to fulfil his or her obligation in accordance with<br />

the requirement of fidelity and faith with respect to general habits“. This article<br />

together with Art. 157 BGB had not been part of the first draft of the Civil<br />

Code. It had been generally assumed that „good faith“ was underlying the interpretation<br />

of contracts in any event and did not need special codification. 91<br />

In the second draft of the BGB Art. 224 alinea 1 followed the line of good faith<br />

as a guideline for interpretation. It read „The contents of an obligation as well<br />

as the way it has to be fulfilled has to be defined according to fidelity and trust<br />

with respect to general habits.“ In the third draft the „good faith“ principle was<br />

split into two articles. The above mentioned Art. 157 BGB concerning the fair<br />

interpretation of a contract was complemented by a second article concerning<br />

the execution of contractual duties. 92 Art. 242 BGB was not seen as an important<br />

principle. Its formal quality as a legal norm was questionable. No<br />

sanctions or relation to other sanctions had been defined by the law which as<br />

in the similar definition of property in Art. 903 BGB was meant more or less<br />

as an ideological foundation of the law and not as a tool to solve conflicts.<br />

Therefore the official motivation to the law does not make any comment on<br />

this phrase. It was seemingly self-explanatory seeking to remind private contractors<br />

that contractual rights should be exercised according to their true objective<br />

meaning.<br />

Two important late legal developments increased the importance of Art. 242<br />

BGB and illustrate its close connection with art. 157 BGB on the interpretation<br />

of contracts. The so-called „positive Forderungsverletzung“ (positive breach<br />

of contract) compensating for a negligent fulfilment of a contractual obligation<br />

closed a gap between two principles concerning the failure to fulfil contractual<br />

obligations in the law: the late fulfilment and the impossibility of fulfilment. It<br />

added a third principle, the „insufficient and negligent fulfilment“ by analogy.<br />

Art. 242 BGB served as a legitimisation to develop additional secondary duties<br />

of diligence and care in contract law which had not been provided for by<br />

the wording of the Civil Code. The second more delicate development concerned<br />

precontractual relations. The principal of culpa in contrahendo was also<br />

developed out of Art. 242 BGB according to which each person that enters<br />

into a communication in order to conclude contracts has certain obligations<br />

especially of information and counsel. So in case either the contract was not<br />

concluded or a contract was concluded on the basis of misinformation or poor<br />

counselling culpa in contrahendo led to a claim for damages.<br />

If the civil law doctrine on contracts had been more objective and less restricted<br />

to the psychological will of the parties at least concerning the stage of<br />

the conclusion of the contract this development would have been superfluous.<br />

A prominent German legal scholar, Werner Flume 93 , has always argued that<br />

c.i.c. was a false approach to problems that could have been all solved<br />

through ordinary contract law. Indeed the court seem to come closer to the<br />

common law conception of contracts. In modern financial services cases<br />

contract law is directly applied to precontractual relations. The answers a<br />

bank gives to his client who asked for the level of security of an investment is<br />

now seen as the fulfilment of a separately convened contract of counselling.<br />

théorie allemande de la déclaration de vonoté) ne constitutent pas une alternative entre les<br />

branches de laquelle on puisse choisir.“<br />

91 see Roth in: Münchener Kommentar <strong>zum</strong> BGB, Beck: München, 199 §242 No 9<br />

92 Protokolle <strong>zum</strong> BGB, Mugdan II p. 522<br />

93 Flume, W., Das Rechtsgeschäft, 3rd. Edition Berlin New York: De Gruyter 1979 p. 526


80<br />

Wrongful information is therefore an ordinary breach of contract, a result the<br />

fathers of the Civil Code would not have imagined.<br />

In so far Art. 242 BGB is in itself not necessary because Art. 157 BGB already<br />

contains all the necessary rules.<br />

Nobody could have foreseen that Art. 242 BGB would develop into the „emperor’s“<br />

clause used by courts as well as legal doctrine to develop a civil law<br />

system which transplanted convictions, general politics and assumed ethics<br />

and morals into not only the contracts but also into the statutory civil law. It<br />

later became a general principle of law which until today reads as follows:<br />

Contracts, private will as well as law has to be in accordance with good<br />

faith. 94 It thus became a much broader version of Art. 1 of the Swiss Civil<br />

Code which only in cases of apparent loopholes in the statutory regulations<br />

gives the judge the power „to decide according to the rule he would have passed<br />

as a legislator“.<br />

But to understand this development we first have to give a short overlook<br />

over the twin principal „fidelity and trust“, the „good morals“ which are often<br />

confounded and mixed together in the concepts of good faith in the different<br />

legal orders and especially in Germany.<br />

b) Standardisierte Erklärungen: AGB-Gesetz<br />

Vor dem Inkrafttreten <strong>des</strong> AGB-Gesetzes übte die Kontrolle über die Angemessenheit<br />

der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich die Rechtsprechung nach dem<br />

Maßstab der §§ 138 I, 242 aus. Im Zuge der immer größeren Verbreitung von AGB<br />

und der <strong>des</strong>wegen wachsenden Schwierigkeit, für sie eine einheitliche Recht-<br />

sprechung zu schaffen, wurde das Gesetz zur Regelung der allgemeinen Ge-<br />

schäftsbedingungen, das sog. AGB-Gesetz, am 9.12.1976 vom Bun<strong>des</strong>tag beschlos-<br />

sen und trat am 1.4.1977 in Kraft.<br />

Das AGB-Gesetz kontrolliert die Verwendung von AGB inhaltlich über zwei Rege-<br />

lungsansätze: Ermöglichung der Kenntnisnahme und Schutz vor einseitiger<br />

Gestaltung.<br />

Es stellt maßgeblich darauf ab, daß sich der Vertragswille <strong>des</strong> Kunden auf die AGB<br />

erstrecken kann (§ 2 AGB-Gesetz). Sie müssen zugänglich sein. Damit soll ausge-<br />

schlossen sein, daß AGB Vertragsinhalt werden, allein weil der Kunde damit rechnen<br />

mußte, daß sie in der Branche üblicherweise verwendet werden. Zum anderen stellt<br />

das AGB-Gesetz Maßstäbe für den rechtlich zulässigen Inhalt von AGB-Klauseln auf.<br />

§§ 9 AGB-Gesetz macht dies in Form einer an §242 BGB orientierten Generalklau-<br />

sel, die an zwei Prinzipien („Natur <strong>des</strong> Vertrages“, „Gerechtigkeitsgehalt <strong>des</strong> dipositi-<br />

94 „§242 has got a meaning that widely passes the meaning of its words or the historical intentions<br />

of the legislator. This article has become the gateway for judges to develop the law.<br />

The courts refer to Art. 242 BGB (see for example Bun<strong>des</strong>gerichtshof Neue Juristische Wochenschrift<br />

1956 p. 665) if they can no longer back their decisions by the wording or even the<br />

sense of the law.“ Roth op. cit. §242 No 13


81<br />

ven Gesetzesrechts“) exemplifiziert wird. Anschließend folgt ein Katalog einzeln auf-<br />

geführter unzulässiger Klauseln. (§§ 10 und 11).<br />

Das AGB-Gesetz bestimmt seinen Geltungsbereich in §§1 und 24a. AGB sind da-<br />

nach für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine<br />

Vertragspartei, der Verwender, der anderen Vertragspartei beim Abschluß eines Ver-<br />

trages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die AGB in einer Vertragsurkunde selbst<br />

aufgenommen sind. Sie können bei mündlichen Verträgen, lediglich dem Kunden<br />

zugänglich ausgehängt sein oder ihm sonstwie zur Kenntnis gebracht werden. Bei<br />

Verbraucherverträgen bestimmt das Gesetz in §24a entsprechend den Vorgaben der<br />

EU-Richtlinie über standardisierte Verträge, dass das Gesetz auch dann anzuwenden<br />

ist, wenn Bedingungen lediglich einseitig von Unternehmen den Verbraucher gestellt<br />

wurden und der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.<br />

Über § 3 sollen dem Kunden auferlegte zusätzliche Einzelpflichten für unwirksam<br />

erklärt werden, wenn er mit ihnen angesichts <strong>des</strong> gesamten Erscheinungsbil<strong>des</strong> eines<br />

Vertrages nicht rechnen mußte.<br />

Die §§ 9 ff. stellen verschärfte inhaltliche Schranken für die AGB-mäßige Abände-<br />

rung von BGB-Vertragsrecht auf, weil ja der Verwender vorformulierter Vertragsbe-<br />

dingungen bei der Bestimmung <strong>des</strong> Vertragsinhalts die vertragliche Gestaltungsfrei-<br />

heit <strong>zum</strong>eist für sich allein in Anspruch nimmt und den anderen Vertragsteil auf die<br />

bloße Abschlußfreiheit beschränkt. Dabei benennt die Generalklausel <strong>des</strong> § 9 die tra-<br />

genden Prinzipien für die Angemessenheitskontrolle von AGB. § 10 enthält hingegen<br />

eine Reihe von Einzelverboten, wobei bei der Überprüfung der Einzelklauseln stets<br />

zu berücksichtigen ist, ob die Gefahr eines gestörten Interessenausgleichs besonders<br />

naheliegt und <strong>des</strong>halb eine Angemessenheitsprüfung geboten ist; imsofern verpflich-<br />

tet § 10 zu der Wertung, ob die entsprechende Klausel unangemessen ist. Im Ge-<br />

gensatz dazu enthält § 11 eine Reihe unzulässiger Klauseln ohne Wertungsspiel-<br />

raum, d.h. daß AGB-Klauseln, die die in den einzelnen Ziffern <strong>des</strong> § 11 aufgeführten<br />

Tatbestände erfüllen, unwirksam sind, ohne daß es einer Feststellung der Unange-<br />

messenheit oder sonstiger Abwägungen im Einzelfall bedarf. Zu bedenken ist aller-<br />

dings, daß die in § 11 aufgeführten AGB-Tatbestände nur unwirksam sind, wenn sie<br />

in AGB selbst verwendet werden; gelingt es einem Unternehmen, mit einem Kunden<br />

entsprechende Inhalte einzeln auszuhandeln und vertraglich zu vereinbaren sind sie<br />

wiederum zulässig (ebenso auch ausgehandelte Abweichungen von AGB).<br />

Siehe zu AGB im Bereich <strong>des</strong> Kaufrechts die Übersicht <strong>zum</strong> Gewährleistungsrecht<br />

beim Kauf. Im Werkvertragsrecht ist zu beachten, daß sehr häufig auf die VOB Be-<br />

zug genommen wird, die damit in den Vertrag einbezogen werden. Manchmal ist<br />

sogar die VOB-Regelung als derart "überzeugende Fairnes-Regelung allgemein an-


82<br />

erkannt", daß sie über § 242 als allgemeiner Rechtsgedanke Anwendung findet, so<br />

z.B. die Klausel, daß der Werkunternehmer es dem Besteller offenlegen muß, wenn<br />

er das Werk nicht in eigener Person leistet, sondern einen Subunternehmer ein-<br />

schaltet.<br />

Da der Zweck <strong>des</strong> AGB-Gesetzes der Schutz <strong>des</strong> Kunden ist, dem gegenüber die<br />

AGB verwendet werden, schränkt das AGB-Gesetz den Schutz für Kaufleute ein,<br />

denen eine größere Geschäftserfahrung und stärkere wirtschaftliche Position unter-<br />

stellt wird (§ 24 i.V. mit §§ 2, 10, 11 und 12). Andererseits wendet die Rechtspre-<br />

chung <strong>des</strong> öfteren als "Ersatz für die nicht anwendbaren §§ 10 und 11" den § 9 an.<br />

Daher findet man in Kommentaren <strong>zum</strong> AGBG am Ende der Angaben zu den einzel-<br />

nen Ziffern der §§ 10 und 11 die Anmerkung: gilt über § 9 auch für Kaufleute; darauf<br />

ist also stets bei der Prüfung von AGB im kaufmännischen Bereich zu achten.<br />

Gem. § 23 ist das durch Tarifverträge und Spezialgesetze eingehender geregelte<br />

Arbeitsrecht ausgenommen. Ebenso ist das für Markttransaktionen nicht relevante<br />

Erb- und Familienrecht sowie das Gesellschaftsrecht von der Anwendung <strong>des</strong> AGB-<br />

Gesetzes ausgenommen. Dieser Ansatz ist formaljuristisch. Auch im Gesellschafts-<br />

recht gibt es etwa bei Beteiligungsgesellschaften und Immobilienfonds AGB-ähnliche<br />

Gestaltungen, bei denen das Gesellschaftsrecht lediglich für Unternehmens- Kunden-<br />

beziehungen mißbraucht wird.<br />

Die Regelungen <strong>des</strong> AGB-Gesetzes finden Anwendung:<br />

oder<br />

als Einwendung eines verklagten Kunden gegenüber einem Verwen-<br />

der, der sich auf seine AGB-Regelung stützt<br />

dadurch, daß sich der gegen den Verwender klagende Kunde auf das<br />

AGB-Gesetz bezieht, wenn der Verwender sich gegenüber der Klage<br />

auf eine AGB-Klausel als Einwendung stützt.<br />

Zumeist ist wie folgt zu prüfen: (1) Gibt es eine kundengünstige gesetzliche Rege-<br />

lung, die dem Kunden einen Anspruch gewährt? (2) Wird die kundengünstige gesetz-<br />

liche Regelung durch eine AGB-Klausel eingeschränkt? (a) Sind die AGB Vertragsin-<br />

halt geworden? (b) Schließt die entsprechende Klausel das entsprechende Kunden-<br />

recht aus? (c) Falls (a) und (b) greifen: Ist die entsprechende Klausel gem. §§ 9 ff.<br />

AGB-Gesetz ggf. unwirksam? Hier zuerst die spezielleren §§ 11 und 10 prüfen und<br />

erst dann auf die Generalklausel <strong>des</strong> § 9 zurückgreifen.<br />

In einem derartigen Zivilprozeß prüft das Gericht aber lediglich für den ihm vorlie-<br />

genden einzelnen Rechtsstreit die Gültigkeit einer AGB-Klausel. Diese wird betref-<br />

fend diesen Rechtsstreit für unwirksam erklärt; der restliche Vertrag bleibt im übrigen


wirksam (§ 6 I). Eine Situation demnach, die der Problematik entspricht, die vorn<br />

83<br />

anläßlich der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138) behandelt wurde; auch dort<br />

wird meistens das Fortbestehen <strong>des</strong> übrigen Vertragsteils angenommen (§ 139). Zu<br />

beachten ist, daß die gesamte Klausel für unwirksam erklärt wird. Keinesfalls wird die<br />

Klausel vom Gericht im Wege der Auslegung so "zurechtformuliert", daß sie "gerade<br />

noch zulässig" ist. Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen gegen eine solche<br />

"geltungserhaltende Reduktion" ausgesprochen (vgl. BGH NJW 1982, S. 2309 ff.).<br />

Jedenfalls betrifft die Gerichtsentscheidung lediglich den individuellen Rechtsstreit<br />

zwischen den Parteien; gegenüber anderen Kunden kann der Verwender die Formu-<br />

lare mit den rechtswidrigen Klauseln weiterverwenden. Das AGB-Gesetz soll nach der<br />

Vorstellung <strong>des</strong> Gesetzgebers jedoch dazu dienen, den Kunden einen gewissen<br />

Schutz zu ermöglichen, denen die Verwender massenförmige Formularbedingungen<br />

mehr oder minder aufzwingen, da die Kunden <strong>zum</strong>eist keine Chance haben, entspre-<br />

chende Verträge in Einzelabsprachen auszuhandeln. Gerade die in § 1 AGB-Gesetz<br />

ausgesprochene Tatsache, daß AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert<br />

sind, zeigt auf, wie wenig dem Ungleichgewicht zwischen Verwender und Kunden<br />

dadurch Abbruch getan ist, daß ein einzelner Kunde in einem Zivilprozeß einem Ver-<br />

wender gegenüber obsiegt. Denn der Verwender kann darauf vertrauen, daß nur sehr<br />

wenige den Klagweg beschreiten werden. Um diesem Dilemma abzuhelfen, hat der<br />

Gesetzgeber einen das System <strong>des</strong> Zivilrechts überwindenden (und daher auch von<br />

vielen Seiten angegriffenen) Ausweg geschaffen: Gem. § 13 II können Verbände auf<br />

dem Prozeßwege feststellen lassen, daß bestimmte Klauseln unwirksam sind und<br />

nicht mehr verwendet werden dürfen. Seit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> AGB-Gesetzes vor<br />

etwa 16 Jahren sind zahlreiche AGB-rechtliche Klagen vom BGH entschieden wor-<br />

den, nicht zuletzt <strong>des</strong>halb, weil Verbraucherschutzverbände von ihrer Klagbefugnis<br />

gem. § 13 Gebrauch gemacht haben; einzelne "schwache" private Verbraucher hät-<br />

ten dieses prozessuale Durchhaltevermögen sicherlich nicht so oft gehabt. 95<br />

Einen guten Überblick über die Rechtsprechung <strong>zum</strong> AGB-Gesetz geben Eike<br />

Schmidt und Gert Brüggemeier in ihrem Lehrbuch Zivilrechtlicher Grundkurs, 3. Aufl.<br />

1989. Zu empfehlen ist der AGBG-Kommentar von Ulmer/Brandtner/Hensen. Aktu-<br />

elle Entscheidungen, besonders der Untergerichte, finden sich stets in den Heften der<br />

Zeitschrift "Verbraucher und Recht".<br />

c) Sozialtypisches Verhalten<br />

Die minderjährige E, die von ihren Eltern einen Geldbetrag für die Hin- und<br />

Rückfahrt zur Schule mit der Hamburger Hochbahn erhalten hatte, vergaß<br />

vor der Rückfahrt eine Fahrkarte zu lösen und wurde von dem Fahrkarten-<br />

95 vgl. BGH NJW 1994, 1661


84<br />

prüfer ohne Fahrschein angetroffen. Der gesetzliche Vertreter verweigert die<br />

Genehmigung <strong>des</strong> Beförderungsvertrages. Die Hamburger Hochbahn verlangt<br />

von der E gestützt auf ihre Beförderungsbedingungen ein erhöhtes Beförderungsentgelt<br />

in Höhe von 60.- DM zzgl. 10.- DM wegen nicht rechtzeitiger<br />

Zahlung dieses Entgelts abzgl. den Fahrrpeis von 2,70.- DM) Zu Recht?<br />

(vgl. dazu die widersprüchlichen Entscheidungen AG Hamburg Neue Juristische<br />

Wochenschrift 1987, 448 und AG Köln Neue Juristische Wochenschrift<br />

1987, 447; Harder in NJW 1990, S. 857 ff. und Staake in NJW 1991, S. 875<br />

ff.)<br />

Lektion 7: Die Haftung: Verschulden, Verantwortlichkeit und Schaden<br />

1. Verschulden und Mitverschulden<br />

Grundsätzlich haftet gem. §276 Abs.1 S. 1BGB der Verpflichtete bei Störungen <strong>des</strong><br />

Vertragsverhältnisses nur, wenn ihn daran ein Verschulden trifft. §276 BGB bestimmt,<br />

dass der Schuldner dafür, dass er wußte und wollte, was er tat (Vorsatz) oder aber,<br />

dass sein Tun auf Unachtsamkeit, dh. Fahrlässigkeit beruhte, bei dem die übliche<br />

Sorgfalt im Verkehr (§276 Abs.2 BGB) außer Acht gelassen wurde. In einzelnen Vor-<br />

schriften wird dabei weiter etwa bei unengeltlichen Verträgen (§§521, 599 BGB) zwi-<br />

schen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden, wobei wiederum die hier of-<br />

fenen Wertungsbegriffe auf die im Verkehr übliche Sorgfalt abstellen.<br />

§ 254 denkt den idealistischen Verschuldensbegriff konsequent weiter. Das Verschul-<br />

den <strong>des</strong> Täters relativiert sich, wenn auch den Geschädigten ein Verschulden trifft. Er<br />

beschränkt daher die Schadensersatzpflicht <strong>des</strong> Schädigers, wenn bei der Entstehung<br />

oder Entwicklung <strong>des</strong> Schadens dem Geschädigten ein Mitverschulden vorzuwerfen<br />

ist. Dabei reicht aber ein "Verschulden gegen sich selbst", genannt: Obliegenheits-<br />

verletzung, aus. Obliegenheit ist definiert als Gebot, <strong>des</strong>sen Befolgung nicht er-<br />

zwungen werden kann, sondern im eigenen Interesse <strong>des</strong> dadurch Belasteten liegt,<br />

weil ihm sonst Rechtsnachteile entstehen (z.B. der Verlust einer vorteilhaften Rechts-<br />

position).<br />

§254 BGB wird sogar als allgemeines Rechtsprinzip der Billigkeit angesehen. Es<br />

schreibt eine dem kontinentalen Recht typische Solidarität <strong>des</strong> Opfers selbst mit dem<br />

Täter vor. Da der Paragraph jedoch wertoffen formuliert ist, haben die Gerichte in<br />

einer umfangreichen Judikatur Fallgruppen gebildet, die vor allem auch das Versiche-<br />

rungs- und Allokationsprinzip berücksichtigen.<br />

Zu beachten ist die Verbindung von § 278 und § 254: Wenn einen gesetzlichen Ver-<br />

treter (Eltern!) oder Erfüllungsgehilfen Mitverschulden trifft, ist deren Mitverschulden<br />

dem Geschädigten zuzurechnen. Also: Wird ein Kind bei einem Unfall durch einen<br />

Schädiger verletzt, muß es sich die nicht ausreichende Beaufsichtigung durch seine<br />

Eltern schadensersatzmindernd entgegenhalten lassen.


85<br />

2. Allokations- und Versicherungsprinzip als Korrektiv<br />

Dieser dem Ethos bürgerlicher Verantwortlichkeit und freien Willens geschildete<br />

Masstab wird jedoch zugunsten <strong>des</strong> Vertrauens- und Versicherungsprinzips in der<br />

Wirtschaft in vielen Fällen schon vom Gesetz her stark eingeschränkt. Wo der Schä-<br />

diger nicht in der Lage sein wird, den Schaden zu ersetzen, werden Dritte in die Er-<br />

satzpflicht einbezogen wie z.B: der Halter eines PKW und seine Pflichtversicherung<br />

(§7 STVG) oder es werden Personen verpflichtet, bei denen nach dem Allokati-<br />

onsprinzip es gesellschaftlich produktiv erscheint, den Schaden anfallen zu lassen,<br />

weil sie seine Entwicklung besser steuern können. Dies letztere Prinzip gilt z.B. für<br />

die partielle Entschuldigung von Minderjährigen, die gem. §§276 Abs.3, 827, 828<br />

BGB nur eingeschränkt haften, während ihre Eltern schon dafür haften, dass sie sie<br />

nicht ausdrücklich beaufsichtigt haben. Der gesamte Bereich der Gefährdungshaftung<br />

wie etwa im Produkthaftungsgesetz folgt den gleichen Prinzipien. Auch hier haftet der<br />

Hersteller als Garant, weil er Vorkehrungen treffen kann, die den Schädiger an der<br />

Schädigung gehindert hätten. (Früher fälschlich als „Organisationsverschulden“ be-<br />

zeichnet.)<br />

Daher sollte man bei der Analyse der Rechtsprechung nicht nur, wie das Gesetz es<br />

verlangt, darauf achten, ob das Verschulden durch Garantien abgelöst wurde, son-<br />

dern auch, ob das Versicherungsprinzip (ein Dritter ist solventer und besser zur Risi-<br />

kostreuung in der Lage) oder das Allokationsprinzip (ein Dritter kann dem Schaden<br />

besser vorbeugen) eine Rolle spielt. In diesen Fällen erscheinen Gerichtsentschei-<br />

dungen häufig vom Gesetzeswortlaut selber her kaum noch verständlich. Die Geset-<br />

zessystematik legt allerdings die Differenzierung auch in den ungeregelten Fällen<br />

nahe.<br />

3. Haftung für frem<strong>des</strong> Verschulden<br />

Wie vorn unter II.1. (S. 10 ff.) behandelt, kann man sich bei der Abgabe einer Wil-<br />

lenserklärung vertreten lassen.<br />

Weitaus am häufigsten werden jedoch andere Personen im Zusammenhang mit der<br />

Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten eingeschaltet. Im Geschäftsverkehr ist es<br />

geradezu die Regel, daß nicht der Vertragspartner/Geschäftsherr (oft ohnehin eine<br />

Firma, die ihrerseits durch Bevollmächtigte vertreten wird) selbst, sondern Mitarbeiter<br />

die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Das darf nicht dazu führen, daß<br />

die Gläubiger dadurch nur Ansprüche gegen diese handelnden Personen haben, son-<br />

dern ihnen soll möglichst der/die Schuldner/Firma haften.<br />

Daher normiert § 278 die Haftung <strong>des</strong> Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen: Der<br />

Schuldner muß das Verschulden seines Erfüllngsgehilfen in gleicher Weise vertreten


86<br />

wie sein eigenes. Er "garantiert" gewissermaßen dafür, daß er für das Verschulden<br />

seiner Mitarbeiter einsteht auch ohne eigenes Verschulden.<br />

Anderes gilt, wenn die Mitarbeiter deliktisch geschützte Rechtspositionen anderer<br />

verletzen: § 831 normiert zwar, daß der Geschäftsherr grundsätzlich auch für das<br />

Verschulden seiner Verrichtungsgehilfen einstehen muß - aber nur, wenn er diese<br />

nicht ausreichend sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Ist ihm diesbezüglich kein<br />

Schuldvorwurf zu machen, kann er sich exkulpieren, § 831 I Satz 2.<br />

a) Die Haftung <strong>des</strong> Erfüllungsgehilfen (§ 278)<br />

Die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 278 sind: (1) Die Handlung muß durch Erfül-<br />

lungsgehilfen erfolgt sein. Erfüllungsgehilfen sind "Personen, deren sich der<br />

Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient". Ein Erfüllungsgehilfe muß<br />

also lediglich vom Schuldner für die Erfüllung eingesetzt worden sein, auf die<br />

Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen kommt es für<br />

§ 278 nicht an. Der Begriff "Verbindlichkeit" umfaßt nach der Rechtsprechung alle<br />

vertraglichen Verhaltenspflichten, auch Nebenpflichten und Schutzpflichten. (2) Die<br />

schädigende Handlung muß "bei der Erfüllung der Verbindlichkeit" gewesen sein.<br />

Hier ist streitig, ob nur direkt im Zusammenhang mit der Erfüllung stehen<strong>des</strong> Verhal-<br />

ten von Mitarbeitern erfaßt wird oder auch solches, das nur "bei Gelegenheit" der<br />

Erfüllung geschah;<br />

Beispiel: Ein Schreiner legt bei Reparaturarbeiten in der Wohnung <strong>des</strong> Kunden<br />

seine brennende Zigarette auf eine Kommode und hinterläßt Brandflekken;<br />

zudem entwendet er eine Fernseh-Fernbedienung. Kern der strittigen<br />

Argumentationen ist: Handelt es sich bei der Pflicht, die Möbel zu schonen<br />

und nicht zu stehlen, um eine allgemeine, jeden treffende, Pflicht oder eher<br />

um eine spezielle vertragliche Schutzpflicht.<br />

b) Die Haftungs <strong>des</strong> Verrichtungsgehilfen (§ 831)<br />

Ausgangspunkt der Haftung aus § 831 ist die Überlegung, daß der Geschäftsherr<br />

dann für das Verschulden seines Verrichtungsgehilfen einzustehen hat, wenn er ihn<br />

schlecht ausgewählt und/oder überwacht hat und/oder bei der Beschaffung von Vor-<br />

richtungen und Gerätschaften nicht sorgfältig genug vorgegangen ist. Die Vorausset-<br />

zungen <strong>des</strong> § 831 sind: (1) Ein objektiver Tatbestand i.S.v. §§ 823 ff. muß verletzt<br />

sein; (2) die Verletzungshandlung muß durch einen Verrichtungsgehilfen erfolgt sein.<br />

Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn eine nach <strong>des</strong>sen Wei-<br />

sungen auszuführende Tätigkeit übertragen worden ist. Auf die Art der Tätigkeit<br />

kommt es nicht an, sie muß nur dem Einfluß <strong>des</strong> Geschäftsherrn unterliegen, d.h.<br />

dieser kann sie untersagen, beschränken o.ä. Demnach sind alle selbständigen, nicht<br />

weisungsgebundenen Mitarbeiter keine Verrichtungsgehilfen. (3) Die Handlung muß<br />

"in Ausführung der Verrichtung" begangen worden sein. Hier reicht es unstreitig nicht


87<br />

aus, wenn die Hilfsperson lediglich "bei Gelegenheit" der Ausführung der Verrichtung<br />

handelte (also anders als bei § 278): Der Geschäftsherr soll für weitergehende Hand-<br />

lungen als die, die er angewiesen hat, nicht haften. (4) Besonders zu beachten ist<br />

stets die Möglichkeit der Exkulpation, § 831 I Satz 2, durch die die Haftung aus<br />

§ 831 entfällt: Trifft den Geschäftsherrn kein Sorgfaltsverstoß bei der Auswahl, Lei-<br />

tung oder Ausrüstung seines Verrichtungsgehilfen? Den diesbezüglichen Entla-<br />

stungsbeweis muß der Geschäftsherr selbst führen. Wie weit seine Sorgfaltspflicht<br />

geht, ist sehr vom Einzelsachverhalt abhängig. Handelt es sich um größere Betriebe,<br />

verlagert sich der Entlastungsbeweis <strong>des</strong> Geschäftsherrn darauf, nachzuweisen, daß<br />

er bei der Auswahl, Anweisung und Beaufsichtigung der Mitarbeiter, die die innerbe-<br />

triebliche Organisation leiten, sorgfältig vorgegangen ist, sog. dezentralisierter Ent-<br />

lastungsbeweis. Ggf. haften diese leitenden Mitarbeiter gem. § 831 II. Trifft die<br />

Haftung aus § 831 sowohl den Geschäftsherrn als auch die leitenden Mitarbeiter, so<br />

haften sie als Gesamtschuldner gem. § 840 I.<br />

4. Der Regelbruch als Grundlage: die Unbegrenzte Geldschuld<br />

Das ganze System der Konfliktbewältigung im Zivilrecht kann nur funktionieren, wenn<br />

das zentrale Schadensersatzangebot, die Entschädigung in Geld, nicht selber wieder<br />

dem Verschuldensprinzip unterworfen wird.<br />

Eine wesentliche Grundlage <strong>des</strong> BGB ist nämlich die Annahme, dass letztlich jeder<br />

Bürger in der Marktgesellschaft jetzt oder in Zukunft über Geld verfügen wird. Des-<br />

halb liegt dem gesamten Privatrecht Gedanke einer modernen kapitalistischen<br />

Marktgesellschaft zugrunde, dass Geld eine allgemein zugängliche, allgemein ver-<br />

fügbare und universell einsetzbare Ware ist. Der Grundsatz „Geld hat man zu haben“<br />

gehöre <strong>zum</strong> unumstößlichen Fundament der Zivilrechtsordnung. 96<br />

Trotz dieser Bedeutung <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> für das BGB hat es sich mit dem Geld und der<br />

Geldschuld nur peripher in wenigen Paragraphen (§§244ff, 270) beschäftigt und dabei<br />

trotz seiner „überragenden Bedeutung“ 97 keine Definition der Geldschuld gegeben.<br />

Allerdings erscheint das Geld nicht nur in denjenigen Vorschriften, die unmittelbar die<br />

Behandlung von Geldschulden betreffen (§§244, 245, 250, 270). Vielmehr wird<br />

durchgängig in seinen verschiedenen Formen bzw. Funktionen wie Zins (§§ 246, 248,<br />

289-291, 535 S.2, 581, 608, 698), Rente (§759), Gewinn (§252, 721 f), Beitrag<br />

96 Medicus aaO S. 500; ebenso die einhellige Meinung in der Literatur vgl. Palandt-<br />

Heinrichs, BGB, §245 Anm. 8; Medicus, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 1990 S.88;<br />

Staudinger-Karsten Schmidt, BGB, C 29<br />

97 Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, Handbuch <strong>des</strong> Schuldrechts Bd. 3, 2. Aufl.<br />

Tübingen 1994 S. 200


88<br />

(§706), Preis (§§433 Abs.2, 651a), Vergütung (§§611 Abs.1; 631 Abs.1, 632), Lohn<br />

(§§611, 652), Belohnung (§657), Entgelt (§598), Wert (§472, 818 Abs.2), oder Ersatz<br />

(§§250, 683) auf Geld Bezug genommen.<br />

Alle diese Regelungen setzen Existenz und Zirkulationsfähigkeit <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong> begriff-<br />

lich voraus. In der modernen Sichtweise <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong>, das neben dem Währungsgeld<br />

das nicht mehr gegenständliche Giralgeld einbezieht 98 und damit lediglich den prakti-<br />

schen Entwicklungen der Zahlungsmittel vom „Gold“ zur „Geltung“, von der Münze<br />

<strong>zum</strong> electronic funds transfer folgt, ist Geld nur noch eine verläßliche Information<br />

darüber, daß der Inhaber über entsprechende Kaufkraft für Güter und Dienstleistun-<br />

gen auf dem Markt verfügt. Damit beherrscht das Geld das gesamte am Prinzip <strong>des</strong><br />

„do ut <strong>des</strong>“ orientierte zivilrechtliche Denken. 99<br />

Geht man zudem von der eigentlichen Aufgabe <strong>des</strong> Zivilrechts als Konfliktlösungsin-<br />

strument aus, dann gewinnt das Geld in der Differenzhypothese <strong>des</strong> Schadensrechts<br />

und dem Ausschluß immaterieller Schäden (§253) praktisch exklusive Bedeutung.<br />

Geldkompensation, wie es im common law, das eine Naturalobligation (specific per-<br />

formance) ablehnt, selbstverständlich ist, ist letztlich das einzige von der Rechtsord-<br />

nung nachhaltig bereitgestellte Kompensations- und Lösungsangebot an die Kon-<br />

fliktparteien. 100 In dieser Konsequenz liegt es dann auch, daß für die Regel <strong>des</strong> §253<br />

BGB, die ja nicht den Schadensersatz, sondern allein den Geldersatz bei immate-<br />

riellen Schäden ausschließt, praktisch keine Anwendungsfälle mehr gefunden wer-<br />

den. 101<br />

Existenz, Realisierbarkeit und generelle Substituierbarkeit von Rechten und Pflichten<br />

durch die Geldschuld ist somit von überragender Bedeutung für das Privatrecht. Nur<br />

mit der Voraussetzung einer solchen Schuld können die Gerichte aus Konfliktparteien<br />

„Gläubiger“ und „Schuldner“ machen, bei denen die Begleichung der Schuld als Be-<br />

friedigung <strong>des</strong> Gläubigers den angestrebten Rechtsfrieden herstellt.<br />

Insofern erscheint es geradezu existenznotwendig, daß das Privatrecht, das die Um-<br />

wandlung fast aller Schulden in Geldschulden zuläßt, nicht auch noch die als endgül-<br />

tig angesehene Geldschuld grundsätzlich von subjektiven Faktoren der Schuldner<br />

abhängig machen kann. „Unvermögen (subjektive Unmöglichkeit) befreit den Schuld-<br />

98 siehe Gernhuber aaO S.203 mit Nachweis der älteren Gegenmeinung; Musielak, H.-J.,<br />

Grundkurs BGB, 4. Aufl. München 1994 Rdn 184<br />

99 dazu eingehend Reifner, The Vikings and the Romans aaO S. 171 ff<br />

100 vgl. dazu Schlechtriehm, P., Schadensersatz und Schadensbegriff, ZEuP 1997, 233, 243 ff;<br />

sowie <strong>zum</strong> „symbolischen Franc“ S. 239<br />

101 „geringe praktische Bedeutung“ Palandt-Heinrichs, BGB 55. Aufl. §253 Anm.2


89<br />

ner auch dann nicht, wenn es auf unverschuldeter Ursache beruht. ... Die Vorstellung<br />

ist die, daß der Schuldner Sachen aus der unerschöpflichen Gattung Geld schul-<br />

det.“ 102 Medicus 103 hat es nicht für anrüchig gehalten, diesen „unserer Rechts- und<br />

Wirtschaftsordnung immanenten allgemeinen Rechtsgrundsatz“ 104 mit dem Titel<br />

„Geld hat man zu haben“ zu umschreiben. 105 Wenngleich Medicus 106 zugesteht, daß<br />

es naheliegt, „diesen Satz angesichts seiner schwachen gesetzlichen Fundamentie-<br />

rung ... anzuzweifeln“, hat dies wegen der immanenten Logik <strong>des</strong> Zivilrechts nach<br />

Windscheidt offenbar niemand mehr versucht. 107 Nur hilfsweise wird daher zur Be-<br />

gründung der unbedingten Geldschuld teilweise auf §279 BGB 108 in der Regel aber<br />

auf die Existenz <strong>des</strong> Konkursverfahrens verwiesen. Probleme in der Sozialexistenz<br />

<strong>des</strong> Schuldners haben somit auf die dem Gläubiger zu erbringende Geldschuld keine<br />

unmittelbare Auswirkung.<br />

Ganz abstrahiert die Geldschuld jedoch nicht davon, dass Geld nur Mittel und nicht<br />

Zweck <strong>des</strong> Wirtschaftens ist und daher als Kaufkraft seinen eigenen Wert jeweils<br />

beweisen muß.<br />

Die Geldschuld soll nicht, wie es der „Nominalismus“ (Euro = Euro)suggeriert, voll-<br />

ends von dem Wert der Güter und Dienstleistungen abgelöst werden, weil etwa in der<br />

Inflation sonst der oben bezeichnete Grundsatz unter den Bedingungen drastischer<br />

„Veränderung der Sozialexistenz“ 109 zu einer inhaltsleeren Abstraktion würde. In en-<br />

gen Grenzen sollen je nach der Funktion einer Geldschuld für die Sozialexistenz der<br />

Gläubiger (Altersvorsorge) nach den Regeln <strong>des</strong> Wegfalls der Geschäftsgrundlage<br />

Anpassungen einer Geldschuld an die aktuellen Kaufkraftbedingungen erfolgen. 110<br />

102 Karsten Schmidt, Geldrecht, Berlin 1983 Vorbem. C29 zu §244 (Staudinger) mwNchw.<br />

103 Medicus, „Geld muß man haben“ - Unvermögen und Schuldnerverzug bei Geldmangel,<br />

AcP 188(1988) S.489 ff, 492; vgl. schon Prot. Mugdan II 537<br />

104 so Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl. 1977 §245 Rdn. 8<br />

105 anders Karsten Schmidt, Geldrecht, Rdn C30 „irreführend und unbrauchbar“<br />

106 aaO S.493<br />

107 Reifner, Alternatives Wirtschaftsrecht am Beispiel der Verbraucherverschuldung, Soziale<br />

Zivilrechtsinterpretation oder Realisitätsverleugnung, Neuwied 1978 S. 308 ff<br />

108 so die ältere Lehre Nachw. bei Karsten Schmidt aaO<br />

109 so bezeichnet Flume, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl. Berlin New York 1979 S. 526 „Krieg<br />

und ähnliches Sozialgeschehen“<br />

110 <strong>zum</strong> Thema Geldentwertung und Recht vgl. die Schrifttumsnachweise bei Karsten<br />

Schmidt aaO Vorbem. zu §244 Rdn D1 ff; MüKo-v. Maydell, BGB, §244 Rdn 13 (Fn 38);<br />

ders. Geldwert und Geldschuld, München 1974; Medicus, Schuldrecht Allg. Teil 7. Aufl.<br />

München 1993 §46 Abs.2 2; krit. Flume aaO


90<br />

§252 BGB zählt <strong>zum</strong> Ersatz <strong>des</strong> Schadens auch den entgangenen Gewinn und lenkt<br />

dabei die Aufmerksamkeit darauf, daß Geld als Kapital nicht nur Wertaufbewahrungs-<br />

, sondern auch zinstragen<strong>des</strong> Investitionsmittel ist. Wird eine Geldschuld dem Gläu-<br />

biger vorenthalten, so hat der Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Scha-<br />

den zu ersetzen. (§286 BGB) Für Geldschulden gilt dabei gem. §288 BGB, daß un-<br />

abhängig von einem Schadensnachweis bei Verzug eine Vermehrung um 4% p.a. zu<br />

unterstellen und als Min<strong>des</strong>tschaden zu ersetzen ist. Allerdings müssen die Verzugs-<br />

voraussetzungen der Mahnung oder kalendermäßigen Bestimmtheit (§284) vorliegen.<br />

Andererseits entlastet aber auch hier das persönliche Unvermögen den Schuldner<br />

nicht, weil die Einwendung <strong>des</strong> §285 BGB sich aus denselben Gründen wie die Unbe-<br />

grenzbarkeit der Geldschuld nicht auf Umstände beziehen soll, die die Ursachen ei-<br />

ner Zahlungsunfähigkeit <strong>des</strong> Schuldners betreffen. 111 Auch die Zinsen sind nach hM<br />

wiederum verzinslich, wenn die Verzugsvoraussetzungen hierfür vorliegen. 112 Erheb-<br />

lich weiter geht §353 S.1 HGB, der im kaufmännischen Verkehr ohne Mahnung und<br />

sonstige Verzugsvoraussetzungen eine Verzinsung von 5% p.a. in Form von Fällig-<br />

keitszinsen anordnet. Inzwischen hat für Verbraucherkredite §12 VerbrKreditG eine<br />

schadensunabhängige Pauschale von 5% über dem Diskontsatz und eine 4%ige Ver-<br />

zinsung der aufgelaufenen Zinsen gesetzlich festgeschrieben, jedoch de facto durch<br />

eine Abweichung von der Tilgungsanordnung <strong>des</strong> §367 BGB zugunsten vorrangiger<br />

Kapitaltilgung effektiv eine Verzinsung von ca. 3,5% über Diskont erreicht. Der Bun-<br />

<strong>des</strong>gerichtshof 113 hat grundsätzlich einer Bank als Gläubiger das Recht eingeräumt,<br />

die Höhe der Verzugszinsen unabhängig von einem konkreten Schadensnachweis<br />

abstrakt nach ihrem Anlagezinssatz abzgl. ersparter Aufwendungen zu berechnen.<br />

Damit können die größten Gläubiger auch außerhalb von beiderseitigen Handelsge-<br />

schäften von einer stetigen Vermehrung von Geldschulden rechtlich ausgehen.<br />

In der Literatur 114 ist die bestehende Rechtslage als unzureichend gekennzeichnet<br />

worden. Es sei „unverständlich, daß das Gesetz parasitäres Schuldnerverhalten nur<br />

innerhalb bestimmter Schuldverhältnisse (kaufmännische U.R.)“ verfolge. Verzugs-<br />

zinsen hätten einen präventiven Zweck und müßten daher den Schuldner so treffen,<br />

111 ganz hM vgl. oben Fn 102<br />

112 BGH WM 1993, 586; aA Reifner, Abschied vom Zinseszinsverbot, NJW 1992, 337<br />

113 BGH WM 1992, 586; Reifner, Handbuch <strong>des</strong> Kreditrechts, München 1991 S. 262 §33<br />

Rdn. 80 ff; ders. Verzugszins- und Erfüllungsanspruch im Konsumratenkredit, JZ 87, 952;<br />

ders. Der Verzugsschaden der Banken im Konsumentenkredit, ZIP 1987, 546; ders. Verzugszinspauschalen<br />

bei der Abwicklung gekündigter Konsumentenkredite, BB 1985, 87 ff<br />

114 Kindler,P. Gesetzliche Zinsansprüche im Zivil-und Handelsrecht - Plädoyer für einen<br />

kreditmarktorientierten Fälligkeitszins, Tübingen Mohr (Siebeck) 1996 mit Nachweis der in-


91<br />

daß er entmutigt wird, aus ökonomischem Kalkül die Zahlung der Geldschuld hinaus-<br />

zuzögern.<br />

Der Gesetzgeber ist dem jetzt insoweit gefolgt, als §288 Abs.1 S.1 für den Fall <strong>des</strong><br />

Verzuges, dass der Verzugszinssatz 5% über dem Basiszinssatz (früher Diskontsatz)<br />

sein soll. 115<br />

An diesen Thesen ist aber auch Kritik geübt worden, die in dem folgenden Auszug<br />

zusammengefaßt ist. 116<br />

„Soziale Dauerschuldverhältnisse kommen im Allgemeinen Teil <strong>des</strong> Schuldrechts<br />

nicht vor. Die Entwicklungen zur Integration sozialer Problemlagen einer<br />

Dienstleistungsgesellschaft ins Schuldrecht, wie sie durch den Rückzug<br />

<strong>des</strong> Staates aus der sozialen Vorsorge und Ersatzhaftung ebenso wie durch<br />

sich deutlich abzeichnende regionale und soziale Diskriminierungstendenzen<br />

auf dem Markt befördert werden, wird daher eine Lücke im Schuldrecht zu<br />

schließen haben.<br />

Mit den Aspekten der Dauer, der persönlichen Bindung, der Abhängigkeit von<br />

der Sozialexistenz und ihrer Bedeutung für die Grundversorgung sind die<br />

Merkmale benannt, die das Arbeitsrecht mit dem Miet- und Kreditrecht verbindet.<br />

Dabei wird es darauf ankommen, das Zivilrecht für Risikofaktoren,<br />

ökologische und soziale Anforderungen responsiv zu entwickeln, weil anderswo<br />

als im individuellen Geschäftsverhältnis je<strong>des</strong> einzelnen Marktteilnehmers<br />

die öffentlichen Funktionen nicht mehr nachhaltig verankert und<br />

gewährleistet werden können.<br />

Dabei werden die traditionellen Dichotomien von privat und öffentlich, Verpflichtungs-<br />

und Erfüllungsgeschäft, Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren,<br />

gesetzliches und vertragliches Schuldverhältnis zu überprüfen sein, weil sie<br />

nicht mehr die wesentlichen Parameter für die Verortung von Verantwortlichkeit<br />

enthalten.<br />

Eine an den sozialen Hintergründen der Verträge orientierte Auslegung wird<br />

sich dabei in der Praxis etablieren, weil, wie insbesondere die usamerikanische<br />

Entwicklung zeigt, es zur Abwendung sozialer und ökologischer<br />

Porbleme tendenziell kein anderes Mittel mehr geben wird, als in jeder<br />

Transaktion auf dem Markt die entsprechenden Konsequenzen sichtbar und<br />

mitgestaltbar zu machen. Dies wird auch für die Geldschuld gelten, die in den<br />

neuen Formen <strong>des</strong> elektronischen Gel<strong>des</strong> sich anbietet, solche Informationen<br />

über Herkunft und Zweck wieder untrennbar mit dem Geld so zu verbinden,<br />

wie dies in der Frühzeit einer warentauschenden Gesellschaft ohne Geld<br />

noch typisch war.<br />

und ausländischen Literatur; Basedow, Die Aufgabe der Verzugszinsen in Recht und<br />

Wirtschaft, ZHR 143 (1979) 317 ff<br />

115 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen BT Druck. 14/1246; 2752<br />

v. 21.2.2000<br />

116 Reifner, U. „Geld hat man zu haben - soweit nichts anderes vereinbart, in: Krämer,<br />

L./Micklitz, H./Tonner, K. Recht und diffuse Interessen, Festschrift N. Reich, Nomos:Baden-<br />

Baden 1998; vgl. ferner Rolf Knieper, Das Schuldverhältnis: Geld gegen Ware in der Zeit, in:<br />

Kritische Justiz, 1992, Heft 1, S. 1 ff.; zur historischen Entwicklung vgl. Gert Brüggemeier,<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Rechts im organisierten Kapitalismus (Bd. 1 u. 2), 1977


92<br />

Soziale Interessen erscheinen dabei in der Form <strong>des</strong> collective interest in<br />

Verfahren, die privatautonom gestaltet sowohl die Schließung von Verträgen<br />

als auch ihre Durchführung, Anpassung sowie ihre Vollstreckung betreffen.<br />

Eine Rekonstruktion der arbeitsrechtlichen Entwicklung, die die Absonderung<br />

<strong>des</strong> collective interest vom Individualvertrag durch das System der Kollektivvereinbarungen<br />

und Schutzgesetze theoretisch rückgängig macht, wird dabei<br />

ebenso wie Entwicklungen im Mietrecht sowie bei den Finanzdienstleistungen<br />

die Fragen von Abschluß, Inhalt, Anpassung, Kündigung und Durchsetzung<br />

sozialer Dauerschuldverhältnisse klären helfen.<br />

Die Marktwirtschaft selber mit ihrer Privatisierung sozialstaatlicher Funktionen,<br />

mit der Herausbildung eines neuen informationsreicheren Gel<strong>des</strong> und<br />

der Bereitstellung komplexerer Informationsverarbeitungsmöglichkeiten wird<br />

dafür der Schrittmacher sein. Das System verändert sich von selber, die Frage<br />

ist lediglich, inwieweit die Rechtswissenschaft dabei mithalten kann und<br />

sich die Kompetenz zur produktiven Gestaltung und Konfliktlösung bewahrt.<br />

Mit einer gescheiterten Studienreform, einer dogmatischen Abkapselung gegenüber<br />

den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und einer durch fortwährende<br />

Politisierung von Reformansätzen vermiedenen innovativen Diskussion,<br />

schließlich dank der personellen Konstellation nach den politischen Säuberungsprozessen<br />

an den Fakultäten in den 70er Jahren, einer Zentrierung<br />

auf richterliche Funktionen und verwaltungsmäßige Entscheidungen scheint<br />

sie dafür in Deutschland alles andere als vorbereitet zu sein.“<br />

Lektion 8: Der Schaden<br />

1. Schadensbegriff<br />

Das zentrale Sanktionsangebot <strong>des</strong> Zivilrechts ist Erfüllung und Schadensersatz. Die<br />

Erfüllung ergibt sich aus den vertraglichen Primärpflichten und soll sich nach dem<br />

Willen der Parteien unter Berücksichtigung der Verkehrsxxxx von Treu und Glauben<br />

entscheiden. Allerdings werden vertragliche Erfüllungspflichten teilweise dabei auch<br />

zu Sanktionen, wenn Verträge quasi aus Treu und Glauben ausxxx werden, wie der<br />

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Vertragsschluss aus sozialtypischen Verhalten,<br />

die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die Ausdehnung der Culpa in Contrahendo<br />

auf eine Reihe von Verhaltenspflichten im sozialen Kontakt.<br />

Das Rechtsverhältnis aus sozialem Kontakt kann somit als die privatrechtliche Sank-<br />

tionierung von Verhaltensmustern in einer sich vergesellschaftenden öffentlichen<br />

Sphäre verstanden werden.<br />

Der andere Bereich ist der Bereich der Sanktionen im Störungsfall. Begreift man wie<br />

hier ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung sowie Geschäftsfüh-<br />

rung ohne Auftrag als logische Fortsetzung von Verträgen aus sozialem Kontakt, so<br />

stellen sie Sanktionsmöglichkeiten für die zugrundeliegenden Grundnormen wie<br />

Theodor Geiger es nennen würde dar, die den eigentlichen Vertrag bestimmen. Bei<br />

der unerlaubten Handlung ist es das Niminem laedere, bei der ungerechtfertigten<br />

Bereicherung es ist die Sanktionierung <strong>des</strong> nicht zustandegekommenen Vertrages<br />

und bei der Geschäftsführung ohne Auftrag sind es sittliche und moralische Pflichten.


Wie etwa die Pflicht, anderen zu helfen, die in Not sind und entsprechend von den<br />

93<br />

anderen Ersatz für die Aufwendungen zu erhalten.<br />

Das zentrale Sanktionsangebot ist der Schadensersatz. Auch der Schadensersatz<br />

teilt sich wieder auf, in die Herstellung also die Nacherfüllung und in die eigentliche<br />

Geldkompensation. Dies wird idaeltypisch in § 249 und § 251 Abs. 2, BGB <strong>zum</strong> Aus-<br />

druck gebracht. Danach hat die Herstellung grundsätzlich Vorrang, wird allerdings<br />

begrenzt durch eine wie auch immer warscheinlich um 30% erhöhte Grenze, die sich<br />

aus der Differenztheorie beim Schadensersatz ergibt.<br />

Der Schadensersatz im Zivilrecht der continentalen Länder Europas ist dabei vor<br />

allem in der deutschen Tradition sehr rational und individualistisch auf das in Frage<br />

stehende Rechtsverhältnis und die in Frage stehenden Parteien begrenzt. Ausserdem<br />

wird seine Rationalität durch seine enge Bindung an den Geldmechanismus im Markt<br />

aufrechterhalten. Eckpfeiler dieser Leere <strong>des</strong> deutschen Zivilrechts ist dabei:<br />

1. Die Beschränkung <strong>des</strong> Schadensersatzes auf den materiellen Schaden in § 253<br />

BGB<br />

2. Das Prinzip der Kausalität zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem<br />

Schaden selber einmal als haftungsbegründende und <strong>zum</strong> anderen als haftungs-<br />

ausfüllende Kausatiät.<br />

Im common law aber auch teilweise im französischen und romanischen Rechtskreis<br />

sind in diese Begrenzungen nicht so strikt. Sie widersprechen insbesondere auch<br />

einer ökonomischen Entwicklung, bei der sich Beziehungen und Schäden nicht mehr<br />

allein auf die betroffenen und agierenden Parteien begrenzen lassen. Das was in §<br />

157 BGB für den Vertrag selber gilt, dass es sich hierbei um unvollständige Verträge<br />

handelt, die durch ihre Einbettung in gesellschaftliche Zusammenhänge erst ihr Le-<br />

ben entfalten können, gilt dann auch für den Schadensersatz.<br />

So kennt z.B. das amerikanische Recht die Idee, dass der Schadensersatz auch prä-<br />

ventive Funktionen insofern hat, als er bei den punitive damages der Geschädigten<br />

Parteien nicht nur das Recht einräumt, den eigenen Schaden ersetzt zu verlangen,<br />

sondern eher zu den mit dem eigenen Prozess eine präventive Straffunktion für die<br />

gesamte Gesellschaft einräumt. So kann etwa nach den Verfahrensordnungen eine<br />

mehrfaches <strong>des</strong> angerichteten Schadens eingeklagt werden. Ergänzt wird dieses<br />

System der punitive damages auch durch das System der Classaction, wonach eine<br />

Mehrzahl von Verbrauchern im Namen der Klasse den Gesamtschaden dieser Klasse<br />

mit einklagen können, wobei es nicht einmal erheblich ist, dass die dadurch erfolgten<br />

Zahlungen auch tatsächlich den Geschädigten zugute kommen. Damit hat auch die<br />

Classaction rein präventiv gesellschaftliche Funktionen. Dieses Denken ist dem deut-


94<br />

schen Rechtssystem scheinbar so fremd, dass bei den Verhandlungen über ein Voll-<br />

strekungsübereinkommen in Den Haag die deutsche Delegation als wesentlichen<br />

Einwand gegen die Erstreckung und Vollstreckung amerikanischer Gerichtsurteile in<br />

Deutschland die Ausnahme gegenüber Classaction und punitive damages hat. Hin-<br />

tergrund ist, dass die Amerikaner in diesem Bereich mit ihren grossen Anwaltsfabri-<br />

ken ein System aufgebaut haben, wonach praktisch jeder in der Welt die Firmen <strong>des</strong><br />

eigenen Lan<strong>des</strong> auch in den USA verklagen könnte und dabei durch die Möglichkeit<br />

der punitive damages und der Classaction enorme Anwaltshonorare ermöglicht wer-<br />

den, die durch das System der Contingencies noch erweitert werden.<br />

2. Punitive Damages<br />

Ein näherer Blick auf die deutsche Rechtslage macht aber deutlich, dass auch hier<br />

Wege gesucht werden, punitive damages durchzusetzen. Herausragend sind hierbei<br />

die Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes <strong>zum</strong> Ladendiebstahl, wo praktisch ne-<br />

ben dem Schadensersatz durch Rückgabe der Sache, wie in § 249 BGB vorgesehen<br />

ist und via als Geldersatz gemäß 251 Abs. 1 bei Zerstörung der Sache geregelt ist,<br />

zugleich auch noch eine sogenannte Fangprämie einzuklagen, die aus im deutschen<br />

Recht kaum begründbaren Motiven noch einmal den Wert der gestohlenen Sache<br />

ausmachen soll. Tatsächlich ergeben sich dadurch punitive damages in Höhe <strong>des</strong><br />

doppelten <strong>des</strong> Schadens (die Ausführungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs in der Fangprä-<br />

mienentscheidung, dass eine Fangprämie ein angemessenes Mittel sei, um den ent-<br />

sprechenden Diebstahl zu verhindern, trägt die gegebene Entscheidung nicht, weil die<br />

Fangprämie nicht durch den Diebstahl hervorgerufen wurde, sondern durch eine ver-<br />

tragliche Verpflichtung <strong>des</strong> Kaufhauses gegenüber dem Kaufhausdetektiv, weshalb ja<br />

auch die Höhe dieser Fangprämie von der Rechtssprechung begrenzt wird, andern-<br />

falls ein Kaufhaus eine unendlich hohe Summe als Fangprämie aussetzen könnte.<br />

Die Überprüfung auf Angemessenheit <strong>des</strong> Ersatzes ist im Schadensersatzrecht in<br />

seiner ökonomischen Rationalität in Deutschland fremd (sie ist allerdings im Recht<br />

der Reiseveranstalter in § 651f Abs. 2 BGB über das Recht bei vertaner Urlaubszeit<br />

eine angemessenen Entschädigung zu erhalten über die eurpäischen Regelungen ins<br />

deutsche Recht eingeschleust worden).<br />

Ein weiterer Bereich, in dem sich punitive damages ergeben, sind die GEMA-<br />

Entscheidungen der Gerichte, wonach die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urhe-<br />

berrechten nicht nur bei Ertappen von Urheberrechtsbrüchen die entsprechende Li-<br />

zenzgebühr sondern das doppelte dieser Lizenzgebühr einklagen kann. Auch hier<br />

wird darauf hingewiesen, dass die GEMA ihre eigene Organisation und Aufwand auf<br />

die Schädiger umlegen können müsse, weil sie eine angemessene Organisation zur<br />

Verhinderung darstelle.


95<br />

Eine dritte Fallgruppe, die unter Umständen eigentlich nicht hierein gehört, sind die<br />

Überwälzung von anteiligen Vorsorgekosten bei Vorhalt von Ersatzfahrzeugen wie im<br />

Bremer Strassenbahnfall, wo scheinbar kein Schaden entsteht, wenn der Geschä-<br />

digte ohnehin im Bestand über Ersatzfahrzeuge verfügt, die er für solche Fälle vor-<br />

hält. Diese Entscheidung hat jedoch beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof begründet, die Pflicht,<br />

Abschreibungskosten und Verzinsung <strong>des</strong> Kapitals für den entsprechenden Aushilfe-<br />

zeitraum zu liquidieren, damit, dass aus der Logik <strong>des</strong> § 254 BGB den Schaden ge-<br />

ring zu halten, sich auch eine entsprechende Ersatzpflicht für solche Vorkehrungen<br />

anteilig ergibt, die genau dieser Pflicht entsprechen. Diese normative Begründung<br />

fällt aber aus dem ökonomisch orientierten Schadensbegriff deutlich heraus. Richtiger<br />

ist es, die Nutzung von Fremdkapital und von Eigenkapital als gleichwertig hinzustel-<br />

len, sowie dies jedem Betriebswirt auch in der Berechnung <strong>des</strong> betrieblichen Gewinns<br />

geläufig ist. Auch das Eigenkapital ist nicht „umsonst“ so dass <strong>des</strong>sen Gegenwert, wie<br />

er sich bei Fremdkapital in Zins oder Mietzins niederschlägt, sich eben durch Ab-<br />

schreibung und Anwendung von Zinssätzen <strong>des</strong> Marktzinssatzes durchaus ermitteln<br />

lässt. Würde z.B. das Ersatzfahrzeug der Bremer Straßenbahn vermietet gewesen<br />

sein an eine externe Gesellschaft, von der die Bremer dieses Ersatzfahrzeug jeweils<br />

im Notfall zurückmieten, dann wäre ohne weiteres der Mietzins für dieses Zurück-<br />

mieten als Ersatzbeschaffung liqidierbar gewesen. Ökonomisch geht es also um die<br />

Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital was auch im Rahmen <strong>des</strong> ökono-<br />

misch orientierten Schadensbegriffes <strong>des</strong> BGB durchaus möglich wäre. Es geht also<br />

nicht um den Ersatz von Vorhaltekosten oder eine Frage der Kausalität.<br />

Die strikte Individualisierung und Ökonomisierung <strong>des</strong> Begriffs im deutschen Recht<br />

führt aber eigentlich zu einer wesentlich geringeren Abschottung gegenüber gesell-<br />

schaftlichen Einflüssen als das common law, das mit seiner uferlosen Anwendung<br />

beim Vertrag und Schaden auch gesellschaftlich als notwendig angesehene private<br />

Regelungsmechanismen, wobei für die Höhe <strong>des</strong> Schadensersatzes etwa in den Ver-<br />

braucherfällen in Florida und Kalifornien mit mehreren ja zig Millarden Dollar selbst<br />

die Grenze <strong>des</strong> Strafrechts und der staatlichen Aktionen durch Private weit über-<br />

schritten wird. Die deutliche Zuordnung der Prävention in die Hände von kollektiven<br />

oder öffentlich rechtlichen Repräsentationen gegenüber der Zuordnung der individu-<br />

ellen Nutzenoptimierung eines Individuum ist keineswegs so gesellschaftsfeindlich,<br />

wie dies Juristen <strong>des</strong> common law vermuten könnten. Vielmehr zeigt die Irrationalität<br />

gerichtliche Entscheidungen in den USA, und die Unlogik gegenüber den eigenen<br />

Prinzipien, mit der öffentlichkeitswirksam und konsenserheischende Argumentationen<br />

den Vorrang vor hierachischen Wertsystemen erhalten, dass Recht nicht das korrek-<br />

tiv gegenüber Gegenwartsströmungen hat, und den Zufällen <strong>des</strong> Einzelfalles weniger<br />

gewachsen ist und auf Popularität aus sein muss, als im Zivilrechtssystem.


Die Geschichte <strong>des</strong> Zivilrechtsystems ist allerdings voll von Versuchen, etwa im<br />

deutschen Recht über Treu und Glauben und die Generalklauseln mit der unbe-<br />

96<br />

grenzten Auslegung geradezu das Gegenteil von dem zu erreichen, wozu das Zivil-<br />

recht angetreten ist: Nämlich die Abstraktion von den jeweils kurzfristigen politischen<br />

Verhältnissen über eine Sachlichkeit und Rationalität in der Wirtschaft und den ent-<br />

sprechenden Regelungen zu erreichen.<br />

Das Beispiel der Schönheitsreperaturen, die der Nachmieter ausführt, obwohl sie dem<br />

Vormieter oblegen hätten, macht aber deutlich, dass die ökonomischen Möglichkeiten<br />

erheblich höher sind.<br />

In Großstädten, für die auch staatlich anerkannt etwa durch die langen Fristen bei der<br />

Kündigung nach Umwandlung in Eigentumswohnungen die Wohnungsnot dokumen-<br />

tiert ist, verweigert der Bun<strong>des</strong>gerichtshof im Gegensatz zu einigen Untergerichten<br />

den ausziehenden Mietern das Recht, dem Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> Vermieters<br />

entgegenhalten zu können, dass der Nachmieter diesen doch Schaden repariere. Hier<br />

wird argumentiert, dass der Schaden bei Auszug bereits entstanden sei und nach<br />

Fristsetzung auch eine Erfüllung nicht mehr von dem Vermieter zugemutet werden<br />

könne, sondern diese <strong>zum</strong> Geldersatzanspruch übergehen könne. Teilweise wird<br />

dabei sogar zynisch darauf hingewiesen, dass die Erfüllung <strong>des</strong>halb nicht mehr mög-<br />

lich sei, weil sie schon von dritter Seite bewirkt worden sei.<br />

Einige der Gerichte wie etwa das Landgericht Berlin hatten sich ausserhalb der recht-<br />

lichen Regelungen prozedural versucht zu helfen, in dem sie von dem auf Schadens-<br />

ersatz klagenden Vermieter, der auf diese Weise bei häufigerem Wechsel zu einem<br />

erträglichen Zusatzeinkommen kam, die Erklärung im Prozess verlangten, dass er<br />

dieses Geld auch tatsächlich für die Reperatur der Wohnung verwenden würde. Die-<br />

ses wurde dann von einem Beisitzer zu Protokoll genommen und dem Mieter der<br />

schwache Trost an die Hand gegeben, er könne ja Anzeige wegen Prozessbetrugs<br />

erstatten, wenn der Vermieter dieses Geld dann doch nicht für die Schönheitsrepara-<br />

turen benutze. Diese am Rande der Legalität befindliche Behelfsmassnahme in der<br />

63. Kammer entsprach einem durchaus korrekten Gefühl, dass das Schadensersatz-<br />

recht <strong>des</strong> BGB prinzipiell und die ergibt sich aus 254 BGB nicht der systematischen<br />

Bereicherung dienen sollte.<br />

Die Lösung dieses Falles, bei dem es um die Einbeziehung von Marktsituationen wie<br />

einer angespannten Wohnungsmarktlage, auf der jeder Mieter unabhängig vom Zu-<br />

stand der Wohnung froh ist, wenn er die Wohnung erhalten kann, ergibt sich aus dem<br />

ökonomischen Schadensbegriff selber. Verlangt nämlich der Vermieter statt der Her-<br />

stellung gemäß 251 einen Geldbetrag, so besteht unweigerlich eine Referenz zu ei-<br />

nem Preissystem. Der Schaden wird hier bepreist in dem die Differenz zwischen dem


97<br />

vorher und nachher-Zustand festgestellt und damit beide Vermögen bepreist werden<br />

oder aber den Herstellungskosten ein Marktpreis zugeordnet wird. In jedem Fall wird<br />

aber ein entsprechender Marktpreis und ein Marktmechanismus vorausgesetzt. Das<br />

dieser Marktmechanismus in angespannter Wohnungslage gestört ist, wissen auch<br />

die Gerichte. Sie ziehen daraus aber nicht die logische Konsequenz, dass man dann<br />

auch den Alsob-Preis entsprechend den realen Marktbedingungen feststellen muss.<br />

Der Alsob-Preis für die Herstellung ist dann aber nicht die Kosten <strong>des</strong> Malers und<br />

Tapezierers, der die Schönheitsreparaturen als marktmässige Leistungen anbieten<br />

würde, sondern das Angebot all derjeniger Mieter, diese Leistung als Nebenleistung<br />

gratis für den Vermieter zu erbringen. Der Vermieter hat somit nach einer Marktver-<br />

mutung die Möglichkeit, die Schönheitsreparaturen <strong>zum</strong> Nullpreis auf den Markt zu<br />

bekommen. Werden damit die Herstellungskosten umgerechnet, so müssen sie mit<br />

einem Preis von 0€ belegt werden. Es sei denn, der Vermieter weißt nach, dass er<br />

diese Angebote nicht annimmt oder solche Angebote in seinem Fall nicht vorliegen<br />

und er daher die professionellen Preise berechnen muss. Man wird hier bei 254 BGB<br />

eine Vorschrift aus Treu und Glauben darstellt, vom Vermieter allerdings nicht ver-<br />

langen können, dass er immer die Nullnachbesserung wählt, da er nicht gezwungen<br />

werden kann, seinen Schaden auf Dritte nämlich die Nachmieter abzuwälzen.<br />

Aus den selben Marktbedingungen heraus wäre es darüber hinaus aber auch denkbar<br />

und wohl auch sinnvoll, dass der Vermieter im Wege der Drittschadensliquidation<br />

seinen Schaden an den Nachmietern auskehren muss, da der finanzielle Schaden bei<br />

dem Nachmieter in der Weise anfällt, dass dieser sich marktmässig die Leistungen<br />

kaufen muss. Auf jedem Fall ist die bestehende Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gericht-<br />

hofes eine kartellaufbauende und erhaltende Rechtsprechung.<br />

Dasselbe gilt auch für die Vorfälligkeitsentschädigung, die der elfte Senat nunmehr in<br />

ständiger Rechtssprechung den Banken bei vorzeitigem Abbruch eines festverzinsli-<br />

chen Darlehensvertrages zuspricht. Hier wird zwar von Entschädigung gesprochen,<br />

tatsächlich aber geht es um die marktmässige Bepreisung der durch den vorzeitigen<br />

Abbruch eines Vertrages erzielten Schäden bei der Bank zu denen auch der entgan-<br />

gene Gewinn gehört.<br />

Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schaden aller Banken zusammen<br />

gleich Null ist, weil jeder vorzeitige Abbruch eines Hypothekenkredits zugleich zur<br />

Neukreditaufnahme führen wird. In Wirklichkeit vermindert sich nicht die Summe der<br />

ausgeliehenen Kredite durch den Wechsel. Es bleiben also nur diejenigen Kosten, die<br />

durch eine Zinsreduktion auf dem Markt entstehen. Das Schadenerstatzrecht wird<br />

hierbei, da entgangener Gewinn nicht ersichtlich ist, <strong>zum</strong> Bereicherungsrecht. Kredit-<br />

geber kann daher allenfalls den Gewinn abschöpfen, der beim Kunden durch die Um-<br />

schuldung entsteht. Dieses ist aber nach dem sogenannten Aktiv-Aktiv-Vergleich (den


98<br />

die Rechtsprechung fälschlich als Vergleich von Kredit zu Anlagemöglichkeiten inter-<br />

pretiert) die Differenz zwischen dem aktuellen Marktzinssatz für Hypothekenkredite<br />

und dem vertraglichen berechnet auf die Restlaufzeit. Davon abzuziehen sind aber<br />

die ersparten Verwaltungs- und Risikoaufwendungen. Auch hier geht es also darum,<br />

den Erfüllungsanspruch unter Marktbedingungen in einen Preis umzurechnen.<br />

Wer daran Zweifel hegt, sollte sich die amerikanischen Marktbedingungen anschau-<br />

en, wo die Kreditlaufzeit und die Zinsbindungsfrist nicht übereinstimmen. Während<br />

Zinsbindungen über 30 Jahre gewährt werden, wird eine Kreditlaufzeit mit Unkünd-<br />

barkeit überhaupt nicht vereinbart. Da die amerikanischen Kreditgeber ihre Kredite an<br />

Fannie Mae verkaufen, die sie verbrieft wieder an das Publikum auskehren, wird das<br />

Risiko in diesen Wertpapieren, dass die Kunden vorzeitig aus zinsgebundenen Kre-<br />

diten aussteigen, mitkalkuliert und damit als Preis in den Wertpapieren repräsentiert.<br />

Die Berechnungen führen dabei zu wenigen 10tel Prozent Abschlag von der Rendite<br />

dieser Wertpapiere, weil der reale Wertverlust durch die vorzeitige Aussscheidemög-<br />

lichkeit relativ gering ist. Es ist nämlich so, dass nur ein Bruchteil der Verbraucher<br />

von den Möglichkeiten, seinen Kredit durch Umschuldung zu verbilligen, Gebrauch<br />

machen, weil damit ja auch Wechsel der Bank und eine Reihe von anderen Una-<br />

nehmlichkeiten verbunden ist. Der Preis ist nicht die Hauptquelle für die Einschät-<br />

zung von Finanzdienstleistungsprodukten sondern kommt nach Sicherheit, Zugang<br />

und Liquidität erst an vierter Stelle.<br />

Da aufgrund dieser marktmässigen Bepreisung bei einem funktionierenden Markt für<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen ein realer Preis herauskommt, reagieren die Banken<br />

auch mit relativ flacher kalkulierten Zinssätzen, so dass auch im variablen Kredit die<br />

amerikanischen Kreditnehmer erheblich weniger Liquiditätsstress ausgesetzt sind als<br />

in den hohen Zinskurven, mit denen deutsche Banken künstlich ihr Kartell bei den<br />

Zinsbindungen ausnutzen und damit in den Vorfälligkeitsentschädigungen ein er-<br />

staunlich lukratives Zusatzgeschäft aufbauen konnten. Im Ergebnis ist das Zinsbin-<br />

dungskartell bei den 10-Jahres-Verträgen, wo auch nicht eine einzige deutsche Bank<br />

Laufzeit und Zinsbindung entkoppelt und einseitig anbietet, ein gut funktionieren<strong>des</strong><br />

Kartell, das auch ausländische Banken vom deutschen Markt fernhält und bei dem<br />

sich die Banken nicht mal auf eigene Kartellvereinbarungen berufen müssen, sondern<br />

diese Garantie durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes erhalten, der<br />

damit zur eigentlichen kartellbildenden Instanz der deutschen Hypothekenbanken<br />

geworden ist.<br />

Lektion 9: Zustandekommen eines Vertrages<br />

1. Angebot und Annahme


Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Beide sind einseitige<br />

99<br />

empfangsbedürftige Willenserklärungen. Zum Zustandekommen eines Vertrages ist<br />

erforderlich, daß sie übereinstimmen, eine sog. Einigung erfolgt.<br />

Das Angebot soll so formuliert sein, daß das Zustandekommen <strong>des</strong> Vertrages nur<br />

noch von der Zustimmung <strong>des</strong> Vertragspartners abhängt. Nicht erforderlich ist eine<br />

genaue inhaltliche Bestimmtheit <strong>des</strong> Leistungsgegenstan<strong>des</strong>, vgl. z.B. die Gattungs-<br />

schuld, § 243, und die Wahlschuld, § 262; weitere Beispiele: bei dem Vermerk "Preis<br />

freibleibend" kann der Verkäufer später das Angebot bezüglich <strong>des</strong> Preises noch ver-<br />

ändern (vgl. § 315 I); inhaltliche Unbestimmtheit <strong>des</strong> Vertragsangebotes hinsichtlich<br />

der Person <strong>des</strong> Vertragspartners liegt in den Angeboten an inhaltlich unbestimmte<br />

Personenkreise, wie z.B. in der Bereitstellung von Warenautomaten oder öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln. Kein rechtlich binden<strong>des</strong> Angebot ist gewollt in den Fällen, in denen<br />

durch Übersendung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Warenproben und derglei-<br />

chen, aber auch durch die Ausstellung von Waren im Schaufenster oder durch die<br />

Ankündigung einer künstlerischen Veranstaltung lediglich mitgeteilt werden soll, daß<br />

die Bereitschaft zu einem Vertragsschluß besteht. Hier liegt lediglich eine sog. Auf-<br />

forderung zur Abgabe von Angeboten, eine "invitatio ad offerendum", vor. Das ei-<br />

gentliche Vertragsangebot gibt in diesen Fällen also nicht der Auffordernde ab, son-<br />

dern der Aufgeforderte. Ob eine solche invitatio ad offerendum oder bereits ein ech-<br />

tes Vertragsangebot vorliegt, ist anhand <strong>des</strong> rechtlichen Bindungswillens zu ermitteln.<br />

Da das Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muß es auch zuge-<br />

hen, § 130 I 1, und kann bis <strong>zum</strong> Zugang widerrufen werden, § 130 I 2. Erst mit dem<br />

Zugang kommt es zur Bindung an das Angebot, § 145.<br />

Die Annahme führt <strong>zum</strong> Zustandekommen <strong>des</strong> Vertrages. Sie erfolgt <strong>zum</strong>eist durch<br />

Erklärungen, ist aber auch durch Verhalten möglich, z.B. durch Absenden einer Ware<br />

oder Bezahlung. Die Rechtsprechung und Lehre geht sogar so weit, eine An-<br />

nahmeerklärung durch Verhalten selbst anzunehmen, wenn der Handelnde sich eben<br />

auf eine bestimmte Art und Weise verhält; sein dabei ggf. entgegengesetzter Wille<br />

bleibt außer acht. Dies gilt für typisierte Leistungen <strong>des</strong> modernen Massenverkehrs:<br />

Beispielsweise geben die Massenverkehrsunternehmen Bun<strong>des</strong>bahn oder Städtische<br />

Verkehrsbetriebe durch das Bereitstellen ihrer Fahrzeuge ein Leistungsangebot ab<br />

(Realofferte) und der/die Benutzer/in nehmen dieses Angebot durch die Gebrauchs-<br />

handlung "Einsteigen" an (§ 151). Insoweit bemessen Rechtsprechung und Lehre<br />

dem Verhalten "in der Masse" einen Wert bei, den das BGB nicht als Maßstab neh-<br />

men wollte: Das BGB ist getragen von der Idee der Privatautonomie und stellt gerade<br />

auf den Willen <strong>des</strong> Enzelnen und die Erklärung dieses Willens ab. Daher führt diese<br />

Konstruktion zur Kollision mit anderen BGB-Rechtsprinzipien;


100<br />

In besonders in den Fällen, wo Minderjährige beim Fahren ohne Fahrschein<br />

in öffentlichen Verkehrsmitteln ertappt werden und die Betreiber die Nachzahlung<br />

<strong>des</strong> Fahrgel<strong>des</strong> und ein sog. erhöhtes Beförderungsentgelt (juristisch:<br />

eine Vertragsstrafe) verlangen. Ist aus der Inanspruchnahme <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Verkehrsmittels auf einen Vertragsschluß zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

<strong>des</strong> Betreibers einschließlich der Vertragsstrafe-Klausel<br />

zu schließen? Steht dem nicht der Minderjährigenschutz entgegen, der in den<br />

§§ 107 ff. grundsätzlich die Rechtswirksamkeit von Verträgen Minderjähriger<br />

von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abhängig macht? Derlei Fallgestaltungen<br />

sind in Rechtsprechung und Lehre noch umstritten; zur Vertiefung:<br />

NJW 1987, S. 447 u. S. 448 sowie Harder in NJW 1990, S. 857 ff.<br />

und Staake in NJW 1991, S. 875 ff.<br />

Ausnahmsweise kann trotz eines mangelhaften Angebots bzw. einer mangelhaften<br />

Annahme, die einen Vertrag von vornherein nicht zustandekommen bzw. wirksam<br />

werden ließen, ein vertragsartiges Verhältnis entstehen, das wie ein Vertrag abgewik-<br />

kelt wird, entsprechend der "Lehre vom faktischen Vertrag". Derzufolge werden feh-<br />

lerhafte Gesellschaften oder Arbeitsverhältnisse abgewickelt, als ob ein wirksamer<br />

Vertrag vorgelegen hätte und nicht nur über Bereicherungsrecht, §§ 812 ff., wo ledig-<br />

lich das Erlangte abzüglich der Aufwendungen darauf herausgegeben werden muß.<br />

Das Handelsrecht normiert als Ausnahmeregelungen zur Vereinfachung <strong>des</strong> Ge-<br />

schäftsverkehrs drei Tatbestände, die Schweigen als Annahme werten:<br />

(1) Laut § 362 HGB gilt das Schweigen auf das Angebot zur Geschäftsbesorgung im<br />

Rahmen einer Geschäftsverbindung als Annahme. (2) Ebenso geschieht es mit dem<br />

Schweigen auf Angebote, die im Verlauf wiederholter gleichartiger Geschäftsbezie-<br />

hungen erfolgen. (3) Ein weiterer typischer Fall der Wertung <strong>des</strong> Schweigens als An-<br />

nahme ist die Nichtreaktion auf ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben.<br />

Ein solches enthält die schriftliche Zusammenfassung der mündlichen Vertragsver-<br />

handlungen (zu beachten: nicht die schlichte "Auftragsbestätigung", die ist ja in-<br />

haltlich die Annahmeerklärung <strong>des</strong> Angebots, sondern die schriftliche Ausfertigung<br />

<strong>des</strong> mündlich erklärten Angebots und seinerAnnahme. Alle drei Regelungen verlan-<br />

gen also vom Empfänger, daß er sich deutlich äußert, wenn ihm die zugegangenen<br />

Angebote/Vertragsformulierungen nicht recht sind; tut er das nicht, darf der Ge-<br />

schäftspartner davon ausgehen, daß er stillschweigend einverstanden ist.<br />

Enthält die Annahmeerklärung eine Änderung gegenüber der Angebotserklärung, so<br />

gilt das als sog. modifizierte Annahme, d.h. als neues Angebot, worauf der ehemals<br />

Anbietende wiederum eine Annahmeerklärung abgeben muß. Beispiel: Streichung<br />

von einigen Vertragspunkten in einem zugesandten schriftlichen Vertrag und Rück-<br />

sendung <strong>des</strong>selben. Derjenige, der den Vertrag formuliert hat, muß nun seinerseits<br />

auf dieses neue Angebot reagieren, schweigt er dazu, so kann sein Schweigen als<br />

neuerliche Annahme gewertet werden. Oftmals muß die Annahmeerklärung sorgfältig<br />

ausgelegt werden, ob sie dem Angebot gegenüber modifizieren will, so z.B., wenn der


101<br />

Annehmende auf ein telegrafisches Angebot hin ein Telegramm sendet "angenom-<br />

men, Brief folgt"; vom Empfängerhorizont <strong>des</strong> Anbietenden aus sieht diese Annah-<br />

meerklärung wohl so aus, daß der Annehmende nicht vollständig mit dem Angebot<br />

einverstanden ist, sondern seinerseits noch irgendwelche Erklärungen dazu abgeben<br />

will, so daß wohl eine Modifizierung der Annahme folgt; insoweit darf der Empfänger<br />

dieser modifizierten Annahme davon ausgehen, daß es sich um ein neues Angebot<br />

handelt und seinerseits andere Annehmende, die unmodifiziert annehmen, bevorzu-<br />

gen.<br />

Einige Probleme ergeben sich i.R.d. Verwendung von Allgemeinen Ge-<br />

schäftsbedingungen (AGB) im Geschäftsverkehr. Erfolgt beispielsweise eine Annah-<br />

me unter Verweis auf eigene AGB, von denen einzelne Klauseln denen <strong>des</strong> Anbieters<br />

widersprechen, so ist dies eine modifizierte Annahme, also ein neues Angebot; leistet<br />

der Anbieter daraufhin ohne weitere Äußerungen, gilt das als Annahme <strong>des</strong> neuen<br />

Angebots. Dem wird versucht entgegenzuwirken durch eine sog. Abwehrklausel: Der<br />

Verwender legt in seinen AGBs fest, daß AGBs seiner Geschäftspartner nur dann von<br />

ihm anerkannt würden, wenn er diesbezüglich eine schriftliche Einverständniserklä-<br />

rung abgebe. Die ältere Rspr. entwickelte hierzu die sog. Theorie <strong>des</strong> letzten Wortes<br />

und ließ die AGB <strong>des</strong>jenigen Geschäftspartners gelten, der als letzter auf seine AGB<br />

verwiesen hatte. Demgegenüber vertritt der BGH eine ausgewogenere Rspr.: Wenn<br />

die Parteien den Vertrag abgewickelt haben, solle sich keine der Parteien mehr auf<br />

§ 150 II berufen, das entspreche nicht dem Fairneßgebot <strong>des</strong> § 242 (vgl. BGHZ 61,<br />

282).<br />

In der Praxis besteht ein größerer Problembereich besonders i.R.d. Beweises der<br />

Annahme: Der annehmende Geschäftspartner ist beweispflichtig dafür, daß und wie<br />

er seine Annahmeerklärung abgegeben hat. Besonders die Annahmeerklärung per<br />

Zusendung eines Fax-Schreibens hat die Rspr. in den letzten Jahren beschäftigt.<br />

Dazu ist zusammenfassend zu sagen: Der Beweis <strong>des</strong> Absendens durch das Tele-<br />

faxsendeprotokoll reicht nicht aus, um den erforderlichen Beweis <strong>des</strong> Zuganges zu<br />

führen (vgl. OLG Dresden, NJW 1994, 1485 f. und OLG München, NJW 1993, 2447<br />

f. und Pape/Notthoff, Prozeßrechtliche Probleme bei der Verwendung von Telefax,<br />

NJW 1996, 417 ff.). Es ist also unbedingt ratsam, sich das zugegangene Dokument<br />

nebst Zugangsvermerk und Unterschrift zurückfaxen zu lassen.<br />

2. Stellvertretung<br />

Sowohl auf der Seite <strong>des</strong> Anbietenden als auch auf der Seite <strong>des</strong> Annehmenden<br />

braucht bei einem Vertragsschluß nicht der Vertragspartner selbst tätig zu werden,<br />

sondern er kann sich vertreten lassen. Die Vertretung bewirkt, daß das Rechtsge-<br />

schäft in der Person <strong>des</strong> Vertretenen zustandekommt, obwohl der Vertreter für ihn


102<br />

handelt. Voraussetzungen der Vertretung gem. §§ 164 ff.:(1) Zulässigkeit der Vertre-<br />

tung (im Gegensatz zu den höchst persönlichen Rechtsgeschäften, insbes. <strong>des</strong> Fami-<br />

lien- und Erbrechts), (2) eigene Willenserklärung <strong>des</strong> Vertreters (abzugrenzen vom<br />

Boten, der eine fremde Willenserklärung übermittelt), (3) Handeln im fremden Na-<br />

men (sog. Offenkundigkeitsprinzip) und (4) Bestehen der Vertretungsmacht, herge-<br />

leitet aus Gesetz oder Vertrag. Im Einzelfall ist es meist recht schwierig, zwischen<br />

Vertreter und Boten abzugrenzen, d.h. festzustellen, ob jemand eine eigene Willens-<br />

erklärung abgibt, die aber für einen anderen gelten soll oder ob jemand lediglich die<br />

Willenserklärung eines anderen übermittelt. Abzustellen ist - wie fast immer - auf den<br />

Empfängerhorizont, d.h. darauf, ob das äußere Erscheinungsbild <strong>des</strong> Auftretenden<br />

dem Vertragspartner den Eindruck vermittelt, er habe noch eine gewisse eigene Ent-<br />

scheidungsfreiheit. Andererseits ist die Abgrenzung nicht sehr problematisch, da in<br />

der Regel das Geschäft mit dem Geschäftsherrn ohnehin zustandekommt, selbst<br />

wenn der Vertreter als Bote oder der Bote als Vertreter auftritt, da der Geschäftsherr<br />

ja das Ergebnis will und dem in vornherein zugestimmt hat. Bedeutsam ist hingegen,<br />

daß es für Mängel der Willenserklärung auf die Person <strong>des</strong> Vertreters ankommt, weil<br />

er ja eine eigene Willenserklärung abgibt. Wenn der Geschäftsherr also anfechten<br />

will, dann muß der Vertreter getäuscht worden sein oder sich geirrt haben. Anderer-<br />

seits geht es natürlich nicht an, daß sich der Geschäftsherr hinter der Unkenntnis <strong>des</strong><br />

Vertreters versteckt, <strong>des</strong>wegen regelt § 166 II, daß der böswillige Geschäftsherr sich<br />

nicht auf die Unkenntnis <strong>des</strong> Vertreters berufen kann.<br />

Die rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht nennt man Voll-<br />

machtserteilung. Sie ist ein einseitiges formloses (Ausnahme: § 313) Rechtsgeschäft,<br />

das auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden kann. Zumeist liegt<br />

diesem Rechtsgeschäft ein anderes verpflichten<strong>des</strong> Vertragsverhältnis zugrunde, z.B.<br />

ein Auftrag.<br />

Verschiedene Vollmachtserteilungsformen können voneinander unterschieden<br />

werden, wobei jeweils aus der Empfängersphäre her die Beurteilung getroffen werden<br />

muß: (1) Die Innenvollmacht, § 167, die lediglich durch Erklärung an den Vertreter<br />

erteilt wird, wobei allerdings beim Abschluß von Rechtsgeschäften offenkundig wer-<br />

den muß, daß der Vertreter eine eigene Willenserklärung für den Geschäftsherrn<br />

abgibt, damit das Rechtsgeschäft auch in der Person <strong>des</strong> Geschäftsherrn zu-<br />

standekommt und kein Eigengeschäft <strong>des</strong> Vertreters wird. (2) Die Außenvollmacht,<br />

§ 167, die durch die Erklärung an den Geschäftspartner erteilt wird. (3) Die nach au-<br />

ßen kundgemachte Innenvollmacht, §§ 171 und 172, sowie (4) die an die Öffentlich-<br />

keit kundgetane Vollmacht <strong>des</strong> § 171. Außer der Innenvollmacht gehen sämtliche<br />

andere Vollmachten vollständig nach außen, so daß sie bei Unwirksamkeit oder Wi-<br />

derruf, wenn dies nicht nach außen kundgetan wird, weiter bestehen als Rechts-


103<br />

scheinsvollmacht. Das Erlöschen von Vollmachten erfolgt z.B. durch Befristung<br />

oder Verzicht, insbesondere jedoch mit dem Erlöschen <strong>des</strong> der Vollmacht zugrunde-<br />

liegenden Grundverhältnisses, also <strong>zum</strong>eist Auftrag oder genereller Handlungs-<br />

vollmacht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, entsprechend § 168 I. Die Voll-<br />

macht kann auch dadurch <strong>zum</strong> Erlöschen gebracht werden, daß sie widerrufen wird,<br />

jedoch nur, wenn sie widerruflich ist, was nicht der Fall ist, wenn sie im Interesse <strong>des</strong><br />

Vertreters gegeben wird; dann ist sie lediglich durch Aufkündigung <strong>des</strong> Grundver-<br />

hältnisses zu beseitigen.<br />

Folgende Formen von Vollmachten gibt es: (1) Die Generalvollmacht, die für alle<br />

Rechtsgeschäfte in einem bestimmten Tätigkeitsbereich gilt. (2) Die Untervollmacht,<br />

die unmittelbar sein kann, d.h. dann, daß der Unterbevollmächtigte den Geschäfts-<br />

herrn direkt vertritt; sie ist nur wirksam, wenn zwischen dem Geschäftsherrn und dem<br />

Vertreter die Unterbevollmächtigung vereinbart war. Bei der mittelbaren Untervoll-<br />

macht hingegen vertritt der Unterbevollmächtigte den Vertreter. (3) Bei der Gesamt-<br />

vollmacht können nur mehrere gemeinsam handeln. (4) Die postmortale Vollmacht<br />

bevollmächtigt den Vertreter, nach dem Tod <strong>des</strong> Erblassers zu handeln, dann im<br />

Namen <strong>des</strong> Erben.<br />

Mißbraucht oder überschreitet der Vertreter seine Vertretungsmacht, so kommt<br />

dennoch das Rechtsgeschäft mit dem Geschäftsherrn zustande. Insoweit dominiert<br />

der Gedanke der Rechtssicherheit. Der Geschäftsherr kann dann natürlich aus dem<br />

Innenverhältnis gegen den Vertreter vorgehen. Ausnahmen: Wenn der Vertreter und<br />

der Geschäftspartner zusammenwirken, um den Geschäftsherrn in das Geschäft zu<br />

verwickeln, so kommt der Vertrag zwischen Vertreter und Geschäftspartner zustande.<br />

Ferner entsteht keine vertragliche Verbindung <strong>des</strong> Geschäftspartners mit dem Ge-<br />

schäftsherrn, wenn der Geschäftspartner den Mißbrauch der Vertretungsmacht er-<br />

kannte bzw. erkennen mußte.<br />

Eine Verpflichtung <strong>des</strong> Geschäftsherrn, obgleich keine Bevollmächtigung vorliegt,<br />

wird angenommen in folgenden Fällen: (1) Bei der Rechtsscheinsvollmacht, bereits<br />

mehrfach erwähnt, vgl. §§ 170-173. (2) Bei der stillschweigenden Vollmacht, bei der<br />

der Geschäftsherr durch sein Verhalten dem Vertreter vollmachtsbezogene Aufgaben<br />

überträgt; sie ist eine echte, keine Rechtsscheinsvollmacht. (3) Anders bei der Dul-<br />

dungsvollmacht, wo der Geschäftsherr, ohne den Vertreter tatsächlich bevollmächtigt<br />

zu haben und u.U. ohne seine Bevollmächtigung zu wollen, das Auftreten <strong>des</strong> Ver-<br />

treters kennt und duldet; hier handelt es sich um einen echten Fall der Rechts-<br />

scheinsvollmacht. (4) Genauso ist es bei der Anscheinsvollmacht, die der Duldungs-<br />

vollmacht sehr ähnelt und bedeutet, daß der Vertretene in zurechenbarer Weise, also<br />

<strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t fahrlässig, den Anschein setzt, er habe den Vertreter bevollmächtigt.


104<br />

Die Haftung <strong>des</strong> Vertreters ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Ge-<br />

schäftspartner ist in § 179 umfassend geregelt. Ein "Vertreter ohne Vertretungs-<br />

macht" kann auftreten, wenn nie eine Vollmacht erteilt wurde oder die Vollmacht<br />

erloschen war oder wenn deutlich die Grenzen der Vollmacht überschritten wurden,<br />

wobei es sich nicht allein um im Innenverhältnis vereinbarte Grenzen handeln darf.<br />

Nach § 179 ist das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft schwebend unwirk-<br />

sam. Genehmigt es der Vertretene, wird es voll wirksam. Bleibt die Genehmigung<br />

jedoch aus, haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertragspartner nach<br />

<strong>des</strong>sen Wahl entweder auf Erfüllung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.<br />

Es handelt sich insoweit um eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung.<br />

Zusammenfassende Übersicht zu den Vertretungsproblemen:<br />

� Korrekte Vertretung � Rechtsgeschäft zwischen<br />

� Fehlende Vertretungs-<br />

befugnis - aber der<br />

Vertretenem und Vertrags-<br />

partner<br />

"Vertretene" muß sich � dito<br />

die Vertretung wegen<br />

seines Verhaltens<br />

zurechnen lassen<br />

� Bestehende Vertretungs- � dito; im Innenverhältnis kann<br />

befugnis, die aber über- der Vertretene beim Vertreter schritten oder<br />

mißbraucht Regreß nehmen<br />

wird<br />

� Dito, wobei der � Rechtsgeschäft zwischen Ver-<br />

Geschäftspartner bös- treter und Geschäftspartner<br />

gläubig mitwirkt<br />

� Vertretung ohne � Rechtsgeschäft ist schwebend<br />

Vertretungsmacht unwirksam; mit Genehmigung<br />

wird es wirksam, mit Nichtge-<br />

nehmigung unwirksam.<br />

§ 177 II ist zu beachten


105<br />

Die Regelungen der Haftung <strong>des</strong> Vertreters ohne Vertretungsmacht werden analog<br />

angewandt, wenn sich jemand durch Auftreten unter fremden Namen einen Vorteil<br />

verschafft.<br />

Vertreter ohne Vertretungsmacht: Der nicht mehr kreditwürdige Flott tritt<br />

bei Autohändler Fuchs, der gleichzeitig den erforderlichen Anschaffungskredit<br />

gibt, als solider Lehmann auf. Flott erschwindelt sich den Verkauf, die Kreditierung<br />

und die Herausgabe eines flotten Cabriolets. Es kommt weder ein<br />

Vertrag zwischen Fuchs und Flott noch zwischen Fuchs und Lehmann zustande,<br />

aber Fuchs kann die Rechte aus § 179 geltend machen.<br />

Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit der Vertreter mit Vertretungsmacht<br />

dem Vertragspartner gegenüber haftet, wenn er ihm einen Schaden zufügt. Dies kann<br />

beispielsweise sowohl dann der Fall sein, wenn der Geschäftspartner sich im Hause<br />

<strong>des</strong> Vertreters verletzt als auch dann, wenn der Vertreter ihm gegenüber schuldhaft<br />

irgendwelche falschen Angaben macht. Grundsätzlich ist nur der Geschäftsherr, der<br />

Vertretene also, selbst Vertragspartner, während der Vertreter höchstens aus Delikt<br />

haftet, wenn er also dem Vertragspartner schuldhaft einen Schaden zufügt (z.B. ihn<br />

bestiehlt). Ausnahmsweise haftet jedoch der Vertreter dann, wenn er selbst ein eige-<br />

nes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen <strong>des</strong> Vertrages hat (z.B. ein Mak-<br />

ler) und dann, wenn der Vertragspartner besonderes persönliches Vertrauen gerade<br />

in den Vertreter hegt. Die Haftung erfolgt dann aus culpa in contrahendo (deren ge-<br />

naue Voraussetzungen werden später (Gliederungspunkt III.3.) ausführlich behan-<br />

delt).<br />

Für den kaufmännischen Bereich hat das HGB in den §§ 48 ff. ausführliche Rege-<br />

lungen der Vertretungsbefugnis und Vollmachtserteilung getroffen. Der Prokurist ist<br />

unmittelbarer Stellvertreter <strong>des</strong> Kaufmanns (es gelten §§ 164 ff. BGB!), sozusagen<br />

sein "Zweites Ich". Er wird dies durch die Prokuraerteilung, die nur von einem Voll-<br />

kaufmann persönlich und ausdrücklich vorgenommen werden kann (§ 48). Der Um-<br />

fang der Prokura ist zwingend gesetzlich festgelegt und im Außenverhältnis nicht<br />

beschränkbar (§§ 49, 50). Eine dazu im Verhältnis geringere Stufe der Vollmachtser-<br />

teilung i.R.e. Handelsgewerbes ist die Bestellung <strong>zum</strong> Handlungsbevollmächtigten:<br />

Sie kann auch vom Minderkaufmann erteilt werden, sogar von einem anderen Hand-<br />

lungsbevollmächtigten oder dem Prokuristen, sie ist dem Umfang nach beschränkbar<br />

und braucht nicht ins Handelsregister eingetragen zu werden. Zudem erstreckt sie<br />

sich im allgemeinen nur "auf diejenigen Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen<br />

Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt" (§ 54). Aus § 54 ergeben sich auch die<br />

wichtigsten Arten der Handlungsvollmacht: die Generalhandlungsvollmacht, die sich<br />

auf den gesamten Betrieb erstreckt, die Spezialhandlungsvollmacht zur Vornahme<br />

bestimmter einzelner Geschäfte und die Art-Handlungsvollmacht, die zur Vornahme<br />

bestimmter Geschäftsarten ermächtigt. Sonderfälle der Handlungsvollmacht stel-


106<br />

len die Einschaltung von Hilfspersonen im Außendienst (§§ 55 I und 91 I sowie<br />

§§ 55 IV, 75 II und 91 II) dar und auch die Beschäftigung von Angestellten in Laden<br />

oder Warenlager, § 56. Bei letzteren dürfen sich die Kunden auf die Be-<br />

vollmächtigung <strong>zum</strong> Verkauf (Warenübergabe, Geldentgegennahme) verlassen.<br />

Schwieriger ist die Rechtslage bei Auszubildenden zu beurteilen: Z.T. sind auch sie<br />

bevollmächtigt, z.T. müssen die Grundsätze der Rechtscheins- oder Duldungsvoll-<br />

macht zugrundegelgt werden.<br />

Insgesamt gelten also auch für den handelsrechtlichen Bereich (mit Ausnahme der im<br />

HGB speziell getroffenen Regelungen) die §§ 164 ff. BGB als Grundnormen sowie<br />

die zivilrechtlichen Regelungen über den Mißbrauch und die Überschreitung der Ver-<br />

tretungsmacht sowie über den Vertreter ohne Vertretungsmacht.<br />

3. Überlegungsfristen: Widerruf<br />

4. Aufklärung und Information<br />

a) Gesetzliche Aufklärungspflichten<br />

b) culpa in contrahendo,<br />

Die wörtliche Übersetzung etwa lautet: "Verschulden im Rahmen <strong>des</strong> Abschlusses<br />

<strong>des</strong> Vertrages".<br />

Dieses Institut basiert auf einer Rechtsfortbildung aus den Rechtsgedanken der<br />

§§ 122, 179, 307 und selbstverständlich auch 242. Über das Institut der culpa in con-<br />

trahendo (im folgenden cic abgekürzt) werden alle schuldhaften Verletzungshandlun-<br />

gen erfaßt, die vor oder bei Vertragsschluß erfolgen, eben genau diejenigen, die vor<br />

der Haftungsbegründung über posFV liegen.<br />

§ 241 SchuMoG 2000<br />

(2) Das Schuldverhältnis kann unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner<br />

Natur jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter<br />

<strong>des</strong> anderen Teils verpflichten. Hierauf kann sich das Schuldverhältnis beschränken.<br />

Daraus ergeben sich folgende Voraussetzungen: (1) Vorvertragliches Schuldverhält-<br />

nis durch Aufnahme von geschäftlichem Kontakt oder Vertragsverhandlungen (z.B.<br />

durch Betreten eines Geschäfts oder einer Wohnung); (2) Subsidiarität, (3) Verlet-<br />

zung einer Sorgfaltspflicht, (4) Verschulden. Die Rechtsfolgen richten sich jeweils<br />

nach der Art der Sorgfaltspflichtverletzung. Die Sorgfaltspflichtverletzungen sind in<br />

folgende Fallgruppen einzuordnen: (a) Schädigung der Rechtsgüter <strong>des</strong> eventuellen<br />

Vertragspartners (z.B. <strong>des</strong> Vorführwagens bei einer Probefahrt); Rechtsfolge: Scha-<br />

densersatz. (b) Täuschung über die Möglichkeiten oder den rechtlichen Bestand ei-<br />

nes Vertragsschlusses (z.B. informiert der Vertragspartner Interessenten, denen er


107<br />

erhebliche Hoffnungen auf Abschluß <strong>des</strong> Vertrages gemacht hat, nicht, wenn er den<br />

Vertrag mit einem anderen schließt), Rechtsfolge: Ersatz <strong>des</strong> Vertrauensschadens im<br />

Rahmen <strong>des</strong> sog. negativen Interesses, siehe vorn. (c) Unredliches Herbeiführen von<br />

Umständen, die den Vertragsschluß scheitern lassen (z.B.: Nichtbeantragung der<br />

Bodenverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grund-<br />

stücks); Rechtsfolge: Ersatz <strong>des</strong> Vertrauensschadens im Rahmen <strong>des</strong> negativen In-<br />

teresses. (d) Mangelnde Rücksichtnahme auf den Vertragszweck (z.B. Bespricht ein<br />

Versicherungsvertreter bei den Vertragsverhandlungen mit einem Türken, daß dieser<br />

zweimal im Jahr in seine Heimat fahre, schließt aber mit ihm einen Versicherungs-<br />

vertrag, in welchem die Türkei nicht als versichertes Ausland enthalten ist; als der<br />

Türke in der Türkei einen Unfall herbeiführt, verweigert die Versicherung unter Beru-<br />

fung auf die entsprechende Versicherungsvertrags-Klausel die Leistung); Rechtsfol-<br />

ge: Schadensersatz im Rahmen <strong>des</strong> Erfüllungsinteresses, <strong>des</strong> positiven Interesses<br />

also, was besagt, daß der Geschädigte so zu stellen ist, wie es bei ordnungsgemäßer<br />

Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung gewesen wäre.<br />

Lektion 10: Vertragsstörungen<br />

1. Überblick über Störungen im Vertragsablauf<br />

Im Buch Schuldrecht Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB sind fehlgeschlagene Leistungs-<br />

abwicklungen nur insoweit geregelt, als sie unter die allgemeinen Leistungsstörungen,<br />

die soeben aufgezählt wurden, fallen. Demgegenüber ist die Haftung für Sach- und<br />

Rechtsmängel, auch unter dem Begriff Gewährleistungsrecht bekannt, im Buch<br />

Schuldrecht Besonderer Teil <strong>des</strong> BGB geregelt, wo die einzelnen Vertragstypen be-<br />

handelt sind. Das hat seinen Grund: Während sich über Unmöglichkeit der Leistung,<br />

Verzug usw. allgemeine Aussagen und Regelungen treffen lassen, hängt die Be-<br />

handlung einer fehlerhaften Leistung erheblich vom Vertragstyp ab.<br />

An dieser Stelle soll ein Schaubild veranschaulichen, wie sehr es darauf ankommt,<br />

einen Sachverhalt in das abstakte Problemlösungsschema <strong>des</strong> BGB zu verorten:<br />

Je nachdem, in welcher "Lebensphase" <strong>des</strong> "Lebensweges" eines Schuldverhältnis-<br />

ses ein Problem auftritt, greifen die diese Phase regelnden Abschnitte <strong>des</strong> BGB.


Karcher/Reifner Vertragsrecht: Einführung in das deutsche Zivilrecht Seite 108<br />

Der "Lebensweg" eines Schuldverhältnisses<br />

mögliche Komplikationen und juristische Lösungswege<br />

Vorvertrag-<br />

liches<br />

Stadium<br />

Anspruchs-<br />

grundlage:<br />

cic<br />

Vertragsschluß Leistungserbringung Begleitumstände<br />

Anfechtungsrechte<br />

- Dissens, §§ 154, 155<br />

- Irrtum, §§ 119 ff.<br />

- Täuschung/Drohung,<br />

§ 123<br />

Anspruchsgrundlagen:<br />

Diejenigen <strong>des</strong> Schuld-<br />

Rechts<br />

Allgemeiner Teil, d.h. zu<br />

Unmöglichkeit und Verzug,<br />

sowie die von der Rspr.<br />

entwickelten Institute; zu-<br />

meist mit mehreren, z.T.<br />

wähl-baren, Rechtsfolgen<br />

der Leistungser-<br />

bringung<br />

Anspruchsgrund-lage:<br />

posFV<br />

Übergebene/abgenom-mene<br />

mangelbehaftete Leistung<br />

Anspruchsgrundlagen:<br />

Gewährleistungsrechte <strong>des</strong><br />

Schuldrechts Besonderer<br />

Teil; die Rechtsfolgen sind<br />

speziell bezogen auf die Ver-<br />

tragstypen; <strong>zum</strong>eist mehrere<br />

z.T. wählbare, Rechtsfolgen<br />

Begleitumstände der<br />

mangelbe-hafteten<br />

Leistung<br />

Sog. Mangel-<br />

folgeschaden<br />

Anspruchsgrund-<br />

lage:<br />

posFV<br />

Nachver-<br />

tragliches<br />

Stadium<br />

Anspruchs-<br />

grundlage<br />

posFV


Karcher/Reifner Vertragsrecht: Einführung in das deutsche Zivilrecht Seite 109<br />

1. Haupt- und Nebenpflichten<br />

Ein Schuldverhältnis bedeutet, daß der Gläubiger vom Schuldner eine bestimmte<br />

Leistung verlangen kann, so § 241, der insoweit § 194 präzisiert, welcher besagt, daß<br />

ein Anspruch bedeutet, daß der Gläubiger vom Schuldner ein Tun oder Unterlassen<br />

verlangen kann. Ein Schuldverhältnis ist jedoch als komplexes Gefüge zu verstehen,<br />

als eine Verbindung von Gläubiger und Schuldner; beide sind nicht nur zur Hauptlei-<br />

stung und Gegenleistung verpflichtet, sondern mit dem Schuldverhältnis wird eine<br />

Reihe von Rechten und Pflichten zwischen ihnen begründet, die im einzelnen noch zu<br />

behandeln sind. Ein Schuldverhältnis entsteht durch Rechtsgeschäft, Gesetz (die sog.<br />

gesetzlichen Schuldverhältnisse der §§ 823 ff., 812 ff., 677 ff., 987 ff., 965, 1004 so-<br />

wie die gesetzlichen Schuldverhältnisse <strong>des</strong> Familienrechts und <strong>des</strong> Erbrechts), sowie<br />

durch vorvertragliche Verpflichtungen. Der Leistungsanspruch durchläuft mehrere<br />

Phasen und geht dabei vom Primäranspruch auf Erfüllung in Sekundäransprüche<br />

über, die im Recht der Leistungsstörungen geregelt sind.<br />

Eine besondere Form <strong>des</strong> Schuldverhältnisses ist das Dauerschuldverhältnis, wel-<br />

ches einen einheitlichen Vertrag beinhaltet, <strong>des</strong>sen Leistungsumfang allein vom<br />

Zeitablauf abhängt. Gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse sind Leihe, Miete,<br />

Pacht, Arbeitsvertrag sowie Darlehen und Verwahrung. Vertragliche Dauerschuldver-<br />

hältnisse sind auch die Dauerlieferungsverträge, z.B. zwischen Gaststätten und<br />

Brauereien. Davon zu unterscheiden sind Wiederkehrschuldverhältnisse, wo ein<br />

Rahmenvertrag - der auch ein Dauerschuldverhältnis sein kann - Rahmen-<br />

bedingungen für Einzelverträge abgibt;<br />

Beispiel: Der NDR vergibt Moderatorenverträge für bestimmte Sendungen,<br />

dabei werden einzelne Sendungen jeweils neu ausgehandelt und abgerechnet.<br />

Von beiden zu unterscheiden ist der Ratenlieferungsvertrag, bei dem der Leistungs-<br />

umfang von vornherein feststeht, nur die Leistung ist in Raten zerlegt. Beim Dauer-<br />

schuldverhältnis stellt sich bei der Störung einer oder mehrerer Teilleistungen die<br />

Frage, inwieweit sich das auf den gesamten Vertrag auswirkt. (Eine neuerdings viel<br />

diskutierte Frage ist auch, welche Auswirkungen auf ein Dauerschuldverhältnis ent-<br />

stehen können, wenn Veränderungen in der/den Person/en <strong>des</strong>/r Schuldner/s auftre-<br />

ten: wenn z.B. von mehreren Hauptmietern der solventere aus dem Vertrag aus-<br />

scheidet oder wenn aus einer OHG, die zahlreiche Dauerschuldverhältnisse (Strom,<br />

Wasser, Miete, Kredite) eingegangen ist, der solventeste Gesellschafter austritt.)<br />

2. Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen


110<br />

Worin bei einem Vertrag die Hauptleistungspflicht besteht, ist entweder aus dem<br />

Gesetz oder dem Parteiwillen zu entnehmen; hieraus ergibt sich dann auch, welches<br />

die Nebenleistungspflichten sind. Hinzu kommt eine sog. unselbständige Nebenlei-<br />

stungspflicht, die darin besteht, der Hauptleistungspflicht entgegenstehende Hand-<br />

lungen zu unterlassen; diese unselbständige Nebenleistungspflicht ist zwar nicht selb-<br />

ständig einklagbar, ruft jedoch Schadensersatzverpflichtungen hervor, falls sie nicht<br />

eingehalten wird. Hinzu kommen ferner Sorgfaltspflichten, die zu Rücksicht auf die<br />

Interessen <strong>des</strong> Vertragspartners führen; sind sie verletzt, entstehen die Ansprüche<br />

aus culpa in contrahendo und positiver Forderungsverletzung (Genaueres in Ab-<br />

schnitt 3.).<br />

Bei der Einordnung von Schuldverhältnissen ist zu beachten, wo der Leistungsort<br />

und wo der Erfolgsort ist. Als Erfolgsort wird der Ort bezeichnet, wo der Erfolg ein-<br />

treten muß, als Leistungsort derjenige, wo die Leistung selbst vorzunehmen ist (das<br />

BGB nennt ihn ungenauerweise in den §§ 474 und 448 Erfüllungsort). Leistungs- und<br />

Erfolgsort liegen insbesondere bei der Schickschuld auseinander: Hier erfolgt die<br />

Leistung beim Schuldner, während der Erfolg beim Gläubiger eintritt. Anders ist es<br />

bei der Bringschuld, wo sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort beim Gläubiger liegen<br />

und bei der Holschuld, wo Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner sind. Falls dies-<br />

bezüglich im Vertrag keine genaue Regelung enthalten ist, so gilt § 269, der besagt,<br />

daß im Zweifelsfall keine Bringschuld vereinbart werden soll. Geldschulden sind in-<br />

<strong>des</strong> extra geregelt in § 270, besonders in § 270 IV; sie sind qualifizierte Schickschul-<br />

den: Der Schuldner trägt die Verlustgefahr für Geld, nicht jedoch die Verzögerungs-<br />

gefahr, wenn er das Geld rechtzeitig abgeschickt hat; für den häufigsten Fall der<br />

Überweisungen per Bank kann er dann aus dem Bankvertrag Regreß bei der Bank<br />

nehmen.<br />

Nach dem Leistungsinhalt ist zu unterscheiden zwischen Speziesschuld (= Stück-<br />

schuld), Gattungsschuld und Geldschuld. Das BGB geht von der Stückschuld aus,<br />

da diese im 19. Jahrhundert zur Zeit der Schaffung <strong>des</strong> BGB wegen der damaligen<br />

Produktionsbedingungen der Regelfall war; die Gattungsschuld ist nur in §§ 243, 279,<br />

300 II geregelt. Ebenso behandelt es die Geldschuld nur in den §§ 244-248, 270, 272.<br />

Das geht an der Realität vorbei und verschleiert sie: Im Warenverkehr wird <strong>zum</strong>eist<br />

aus einer Gattung geschuldet. Zudem begründet nahezu jeder Vertrag als Gegenlei-<br />

stung eine Geldschuld. Im übrigen sagen die Regelungen über die Geldschuld vieles<br />

über die wirtschaftlichen und sozialen Vorstellungen <strong>des</strong> Gesetzgebers aus. Er läßt<br />

die subjektive Möglichkeit, eine Geldleistung nicht erbringen zu können, nicht gelten,<br />

d.h. im BGB und der ZPO gilt der ungeschriebene Grundsatz "Geld hat man als


111<br />

Schuldner zu haben". Eine Zahlungsunfähigkeit <strong>des</strong> Schuldners kann nur über die<br />

Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 811 und 850 ff. ZPO berücksichtigt werden.<br />

Auch für den Verzug bei zeitweiser Zahlungsunfähigkeit (z.B. durch Arbeitslosigkeit<br />

oder durch drohende Insolvenz eines Betriebes) gibt es keine gesetzliche Regelung<br />

abweichend von den allgemeinen Leistungsverzugsregeln. Der eine zeitlang zah-<br />

lungsunfähige Schulder muß das erhöhte Haftungsrisiko <strong>des</strong> Leistungsverzugsrechts<br />

tragen und noch für den Verzugsschaden einstehen. (Auch auf diese Problematik<br />

geht der oben bereits genannte Aufsatz von Rolf Knieper, Das Schuldverhältnis ..., in:<br />

Kritische Justiz 1992, Heft 1 S. 1 ff., vertiefend ein.) Eine Schlechtleistung durch<br />

Falschgeldzahlung ist keine Erfüllung, so daß der Schuldner primär leistungs-<br />

verpflichtet bleibt, also erneut zahlen muß.<br />

Ob eine Gattungsschuld oder eine Stückschuld geschuldet ist, ergibt sich aus der<br />

Parteivereinbarung, und zwar ist eine Stückschuld nur dann geschuldet, wenn die<br />

Leistungsverpflichtung sich auf eine bestimmte Sache bezieht. Grundsätzlich ist bei<br />

einer Gattungsschuld mittlere Art und Güte geschuldet, § 243 I bzw. § 360 HGB, es<br />

sei denn, im Kaufvertrag ist etwas anderes vereinbart, etwa durch einen Kauf nach<br />

Probe, § 494 BGB (beachte jedoch § 607 I und § 700). Die Konkretisierung der Gat-<br />

tungsschuld, d.h. die Festlegung eines bestimmten Warenstücks aus der Gattung<br />

heraus und damit das Umschlagen einer Gattungsschuld in eine Stückschuld, woraus<br />

sich ein Erlöschen der weiteren Beschaffungspflicht <strong>des</strong> Schuldners ergibt, erfolgt,<br />

"wenn der Schuldner das zur Leistung Erforderliche getan hat". Das bedeutet: Bei der<br />

Holschuld die Bereitstellung der Ware und die Mitteilung davon an den Gläubiger, bei<br />

der Bringschuld das Hinbringen der Ware <strong>zum</strong> Gläubiger und das tatsächliche An-<br />

gebot, bei der Schickschuld die Aussonderung der Ware und ihre Absendung.<br />

3. Leistungsstörungen im einzelnen<br />

Leistungsstörung bedeutet, daß Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht oder<br />

schlecht erbracht werden. Wie bereits ausgeführt, regelt das allgemeine Schuldrecht<br />

nur die Nichtleistung, d.h. die Unmöglichkeit der Leistung und den Verzug mit der<br />

Leistungserbringung, während das besondere Schuldrecht die Schlechtleistung regelt<br />

(Mängelgewährleistungsrecht). Zur Wiederholung: Der Grund für die un-<br />

terschiedlichen Regelungsformen liegt darin, daß sich Nichtleistung allgemein regeln<br />

läßt, während Lösungsmuster für Schlechtleistung sich nach dem Charakter <strong>des</strong> je-<br />

weiligen Vertragstypus ausrichten müssen.<br />

Neben der Unmöglichkeit der Leistung und dem Verzug mit der Leistungserbringung<br />

sind im Leistungsstörungsrecht die von der Lehre und Rechtsprechung entwickel-<br />

ten Institute der positiven Forderungsverletzung und culpa in contrahendo er-


112<br />

faßt, die alle schuldhaften Pflichtverletzungen im Rahmen von Vertragsverhältnissen<br />

betreffen, die nicht von den gesetzlichen Leistungsstörungsinstituten geregelt werden,<br />

sowie das Institut <strong>des</strong> Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage.<br />

Das Leistungsstörungsrecht behandelt das Schicksal eines vertraglichen Anspruchs<br />

bei Störung der Abwicklung: Es regelt, ob der Primäranspruch, d.h. der Anspruch<br />

auf Erfüllung, weiterbesteht oder sich in Sekundäransprüche umwandelt, z.B. auf<br />

Rückgewähr, Schadensersatz oder Herausgabe <strong>des</strong> Erlangten. In der Praxis ist nicht<br />

nur zu erarbeiten, welche Sekundäransprüche überhaupt möglich sind, sondern ins-<br />

besondere auch darauf zu achten, was der/die Ansprechberechtigte wirklich will (bzw.<br />

bzgl. Prüfungsarbeiten: nach welcher der möglichen Rechtsfolgen gefragt ist).<br />

a) Unmöglichkeit<br />

Das Schuldrecht Allgemeiner Teil behandelt zunächst die Unmöglichkeit.<br />

Das Vorliegen der Unmöglichkeit der Leistung kann dazu führen, daß der Schuldner<br />

von seiner primären Leistungsverpflichtung zur Erfüllung freikommt mit der Folge,<br />

daß er nur noch Sekundäransprüche zu erfüllen hat oder ggf. sogar völlig von seiner<br />

Leistungsverpflichtung freikommt.<br />

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann.<br />

Rechtliche Unmöglichkeit bedeutet, daß die Leistungserbringung gesetzlich verboten<br />

ist, tatsächliche Unmöglichkeit, daß sie logisch nicht möglich ist, z.B. die gleichzeiti-<br />

ge Dienstleistung an zwei verschiedenen Orten oder die Lieferung einer Ware, die<br />

bereits völlig zerstört ist. Wie schon vorne ausgeführt, kennt das BGB grundsätzlich<br />

nicht die wirtschaftliche Unmöglichkeit, denn Geld muß man als Schuldner haben.<br />

Auch bei Gattungsschulden ist eine Unmöglichkeit nicht möglich, denn der Schuldner<br />

kann ja die Gattungsware entweder erneut produzieren oder sich von einem anderen<br />

Produzenten oder Händler liefern lassen. Bei allzugroßer Schwierigkeit, eine Ware,<br />

zu deren Leistung der Schuldner verpflichtet ist, zu beschaffen, können höchstens die<br />

Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage u.U. dann eingreifen, wenn der<br />

Schuldner bei Abschluß <strong>des</strong> Vertrages davon ausgegangen war, die Beschaffung sei<br />

in den Grenzen der üblichen Anstrengung zur Leistungserbringung möglich (genaue-<br />

res bei der Behandlung der "Geschäftsgrundlage").<br />

Der Schuldner haftet nur dann für die eingetretene Unmöglichkeit der Leistung, wenn<br />

er diese zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen ist in den §§ 276-278, 287 S. 2 und<br />

300 I geregelt. Grundsätzlich reicht jeder Fahrlässigkeitsgrad aus, also auch, wenn<br />

der Schuldner lediglich leicht fahrlässig die Unmöglichkeit der Leistung herbeigeführt<br />

hat. Einschränkende Ausnahmen bestehen im Bereich <strong>des</strong> Gläubigerverzugs, wo der


113<br />

Schuldner bei Eintreten der Unmöglichkeit nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz<br />

haftet, § 300 I, und für den Schuldnerverzug, wo der Schuldner jedwede Unmöglich-<br />

keit, selbst die durch Zufall eintretende, zu vertreten hat (dazu mehr bei Gliederungs-<br />

punkt: Verzug), § 287, sowie auch für die Einschränkung der Haftung auf eigen-<br />

übliche Sorgfalt in den §§ 690, 708, 1359, 1664 und 2131. Die Ermittlung <strong>des</strong> Ver-<br />

schuldensgra<strong>des</strong> ist objektiv vorzunehmen; abzustellen ist auf diejenige Sorgfalt, die<br />

eine vergleichbare Personengruppe in der konkreten Situation aufgewandt hätte.<br />

Fehlbehandlung im Krankenhaus: Handelte eine Krankenschwester fahrlässig,<br />

als sie einem stationär behandelten und plötzlich akut Nothilfebedürftigen<br />

Kranken ein Mittel verabreichte, der es wegen einer Allergie nicht vertrug?<br />

Wie hätte eine durchschnittlich sorgfältige Krankenschwester in dieser<br />

Situation gehandelt? (hätte sie z.B. sich die Karteikarte gezogen, um nachzusehen,<br />

ob Arzneimittelempfindlichkeiten darin verzeichnet sind?)<br />

Die Haftung <strong>des</strong> Schuldners erstreckt sich auch auf die von ihm eingeschalteten<br />

Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter, § 278; Vorsicht: Dieser Paragraph ist keine<br />

Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Norm für die Zurechnung. Voraussetzun-<br />

gen für das Eingreifen dieser Zurechnungsnorm: Vorliegen eines Schuldverhältnisses,<br />

im Rahmen <strong>des</strong>sen Abwicklung der Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzliche Vertreter tätig<br />

geworden ist, wobei es ausreicht, daß er mit Wissen und Wollen <strong>des</strong> Schuldners in<br />

<strong>des</strong>sen Pflichtenkreis auftritt. (Dazu Näheres in Gliederungspunkt XI. 1.)<br />

Bei der Lösung eines Falles aus dem Gebiet <strong>des</strong> Unmöglichkeits-Rechts ist folgende<br />

Vorüberlegung maßgeblich:<br />

- Wie ergeht es dem Anspruch auf Leistung, also dem Anspruch <strong>des</strong> Gläu-<br />

bigers<br />

- wie ergeht es dem Anspruch auf Gegenleistung, also dem Anspruch <strong>des</strong><br />

Schuldners.<br />

Dabei ist zu beachten, daß der Gläubiger der Leistung ja gleichzeitig der Schuldner<br />

der Gegenleistung und der Schuldner der Leistung gleichzeitig Gläubiger der Ge-<br />

genleistung ist.<br />

Ob es sich um das Schicksal <strong>des</strong> Anspruchs auf Leistung oder Gegenleistung han-<br />

delt, ist jeweils in unterschiedlichen Paragraphen geregelt: Auf den Anspruch auf Lei-<br />

stungen beziehen sich die §§ 275 und 280 (281), auf den Anspruch auf Gegenleistun-<br />

gen die §§ 323 und 324. Lediglich § 325 regelt sowohl das Schicksal der Leistung als<br />

auch das der Gegenleistung.


Karcher/Reifner Vertragsrecht: Einführung in das deutsche Zivilrecht Seite 114<br />

Übersicht über die rechtliche Regelung der Unmöglichkeit<br />

Ansprüche <strong>des</strong> Gläubigers<br />

= Ansprüche auf Leistungen<br />

Ansprüche <strong>des</strong> Schuldners<br />

= Ansprüche auf Gegenleistungen<br />

Primäranspruch Sekundäransprüche Primäranspruch Sekundäransprüche


Objektiv ursprüngliche Unmöglichkeit:<br />

Kein Anspruch, § 306<br />

Subjektiv ursprüngliche Unmöglichkeit:<br />

Leistungsanspruch besteht<br />

Objektiv und subjektiv nachträgliche<br />

Unmöglichkeit bei nicht synallagmatischen*)<br />

Schuldverh.: Übergang in Sekundäransprüche<br />

Objektiv und subjektiv nachträgliche<br />

Unmöglichkeit bei synallagmatischen<br />

Schuldverh.: Übergang in Sekundäransprüche<br />

Ggf. Schadensersatz, § 307<br />

Wahlweise Schadensersatz wegen<br />

Nichterfüllung<br />

- Schuldner muß vertreten: Scha-<br />

densersatz, § 280<br />

115<br />

- Schuldner muß nicht vertreten: §<br />

275; Surrogatsherausgabe, § 281<br />

- Weder Gläubiger noch Schuld-<br />

ner müssen vertreten: § 323 I<br />

oder § 323 III, 812<br />

- Schuldner muß vertreten: 4<br />

Wahlmöglichkeiten <strong>des</strong> § 325<br />

- Gläubiger muß vertreten: § 280<br />

- Beide müssen vertreten:<br />

§ 324 entsprechend dem Ver-<br />

schuldensgrad<br />

*) = Synallagma = die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in gegenseitigen Verträgen<br />

Voraussetzung: Synallagma; abhängig<br />

vom jeweiligen Vertretenmüssen.<br />

- Weder Gläubiger noch Schuld-<br />

ner müssen vertreten: Anspruch<br />

erlischt, § 323 I; Ausnahme §§<br />

323 II, 281<br />

- Schuldner muß vertreten:<br />

Anspruch abhängig vom Vorge-<br />

hen <strong>des</strong> Gläubigers: Schadenser-<br />

satz, Rücktritt, Surro-<br />

gatsherausgabe oder Bereiche-<br />

rungsherausgabe,<br />

§ 325<br />

- Gläubiger muß vertreten: An-<br />

spruch bleibt bestehen,<br />

§ 324 , Beachte: § 324 II (!)<br />

- Beide müssen vertreten: ent-<br />

sprechend dem Verschuldensgrad<br />

Nur bei Rücktritt <strong>des</strong> Gläubigers gem.<br />

§§ 325 I, 327, 346, ff: Anspruch <strong>des</strong><br />

Schuldners aus § 327 II, 812


Karcher/Reifner Vertragsrecht: Einführung in das deutsche Zivilrecht Seite 116<br />

Die Berechnung der Höhe <strong>des</strong> Schadensersatzes gem. § 325 ist umstritten. Nach der<br />

Surrogationstheorie ersetzt der Schadensbetrag die Leistung, ohne daß dabei die<br />

Gegenleistung in Ansatz kommt. Nach der Differenztheorie, die vorherrscht, drückt<br />

sich der Schadensersatz in der Wertdifferenz aus, die anstelle <strong>des</strong> geschuldeten<br />

Wertes tritt.<br />

Auto gegen Fahrrad: Student Pfiffig hat sich einen Gebrauchtwagen gekauft<br />

und will in Urlaub fahren; dazu braucht er noch ein Zelt. Aus diesem Grund<br />

vereinbart er mit seinem Kollegen Plietsch den Tausch eines alten Fahrrads<br />

im Werte von DM 200,-- gegen <strong>des</strong>sen Zelt im Werte von DM 300,--, da<br />

Plietsch gerade ein Fahrrad braucht. Sie vereinbaren, daß Plietsch ihm das<br />

Zelt vorbeibringt und dabei gleichzeitig das Fahrrad abholt. Plietsch läßt das<br />

Zelt jedoch aus Schusseligkeit auf dem Weg in der U-Bahn liegen und es<br />

kommt abhanden. Nach Surrogationstheorie behält Pfiffig sein Fahrrad, bekommt<br />

aber auch nichts. Nach der Differenztheorie hingegen kann Pfiffig von<br />

Plietsch Schadensersatz in Höhe von DM 100,-- verlangen, weil er durch sein<br />

Verhandlungsgeschick im Rahmen <strong>des</strong> Abschluß <strong>des</strong> Vertrages gerade das<br />

um DM 100,-- wertvollere Zelt erhandelt hatte.<br />

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn Pfiffig das Fahrrad bereits vorbeigebracht<br />

hätte, dann bekäme er die DM 300,--.<br />

Wählt der Anspruchsinhaber aus § 325 nicht die Schadensersatzmöglichkeit, sondern<br />

den Rücktritt, so löst die Ausübung <strong>des</strong> Rücktrittsrechts die Paragraphenkette aus<br />

§§ 327 und 346 ff. aus, d.h. das Schuldverhältnis wandelt sich in ein Rückgewähr-<br />

schuldverhältnis um. Dabei ist zu beachten, daß im Rahmen <strong>des</strong> Rückgewähr-<br />

schuldverhältnisses aus den §§ 346 ff. stets auch § 351 gilt: Demnach ist der Rücktritt<br />

dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger eine sog. Obliegenheitsverletzung began-<br />

gen hat, d.h. sich sich selbst gegenüber nicht korrekt verhalten hat.<br />

Der Gläubiger fährt mit dem Pkw, den er zurückgeben muß, in angetrunkenem<br />

Zustand und beschädigt ihn.<br />

Ferner ist zu beachten, daß derjenige, der eine Sache zurückzugewähren hat, ab<br />

Kenntnis der Rückgabeverpflichtung sorgfältig mit ihr umgehen muß, insoweit gilt die<br />

strenge Haftung <strong>des</strong> § 347 i.V. mit den §§ 987 ff.


117<br />

Sonderregelungen der Unmöglichkeit bestehen im Kaufrecht:<br />

- Nach § 446 geht mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auch die<br />

Preisgefahr über, das bedeutet, daß er bei Untergang der Sache dennoch<br />

von der Gegenleistung nicht freikommt, also den Kaufpreis zahlen muß.<br />

- Gem. § 447 gilt das gleiche beim Versendungskauf mit Übergabe der Sa-<br />

che an den Transportunternehmer.<br />

Fall <strong>zum</strong> Unmöglichkeitsrecht zur Unterscheidung zwischen<br />

Bring-, Hol- und Schickschuld, <strong>zum</strong> Vertretenmüssen und zur<br />

Einschaltung von Hilfspersonen: "Die verbrannten Rucksäcke"<br />

(vgl. BGH NJW 1968, 1929).<br />

b) Schuldnerverzug (§284)<br />

Die Voraussetzungen <strong>des</strong> Schuldnerverzugs sind: (1) Anspruch <strong>des</strong> Gläubigers, der<br />

noch besteht und nicht z.B. wegen Unmöglichkeit erloschen ist, (2) Fälligkeit der Lei-<br />

stung, (3) Mahnung, definiert als bestimmte und dringliche Aufforderung zur Leistung;<br />

die Mahnung ist entbehrlich, wenn der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt<br />

ist, § 284 II, oder wenn der Schuldner es endgültig abgelehnt hat, zu leisten, oder<br />

wenn der Schuldner einseitig den Leistungszeitpunkt verschoben hat oder letztendlich<br />

auch dann, wenn wegen <strong>des</strong> Leistungsinhalts eine Verschiebung <strong>des</strong> Leistungszeit-<br />

punkts nicht möglich ist, so z.B. bei verderblichen Waren. (4) Nichtleistung trotz Mög-<br />

lichkeit der Leistung, (5) Vertretenmüssen gem. § 285.<br />

Kein Verzug liegt vor, wenn eine Einrede <strong>des</strong> nichterfüllten Vertrages, § 320, oder ein<br />

Zurückbehaltungsrecht, § 273, u.ä., besteht und auch geltend gemacht ist.<br />

Trockenfrüchte aus Mailand BGH NJW 1971, S. 421 f. Der Beklagte (der<br />

Revision) ist ein Kaufmann aus Hamburg, der mit dem Kläger, einem Kaufmann<br />

aus Mailand, in ständiger Geschäftsverbindung steht, er kauft bei ihm<br />

Trockenfrüchte ein. Der Kläger verpflichtete sich in einem Kaufvertrag aus<br />

1959, bis September 1960 300 Tonnen Trockenfrüchte zu liefern. Mit Schreiben<br />

vom 17. Oktober 1960 mahnte der Beklagte die noch nicht eingetroffene<br />

Lieferung an, worauf der Kläger ihn mit Schreiben vom 12. November 1960<br />

mitteilte, daß er "jede Leistung aus den Verträgen <strong>des</strong> Jahres 1959 ablehne";<br />

er begründete dies u.a. damit, daß der Beklagte Kaufpreiszahlungen aus früheren<br />

Verträgen immer noch nicht geleistet hätte. Der Beklagte verlangte mit<br />

der Klage Schadensersatz wegen Nichterfüllung.<br />

Stichwortartige klausurmäßige Lösungsskizze: (I) § 286: (1) Gegenseitiger<br />

Vertrag (2) Verzug <strong>des</strong> Klägers gem. allgem. Vollzugsvorschriften der<br />

§§ 284, 285: (a) Fälliger Anspruch, (b) Mahnung, (c) Nichtleistung, (d) Vertretenmüssen<br />

gem. § 285, (e) Gegenrecht: Einwendung <strong>des</strong> § 273? Problem:<br />

Reicht schlichtes Bestehen aus, oder ist es erforderlich, daß der Inhaber sich<br />

darauf beruft? Hier berief sich der Kläger erst auf § 273, als er sich bereits in<br />

Verzug befand. Dies erachtete der BGH als verspätet.


118<br />

Die Rechtsfolgen <strong>des</strong> Schuldnerverzuges ergeben sich aus §§ 286 (Schadensersatz<br />

<strong>des</strong> Verzögerungsschadens) und 287 (Erweiterung der Haftung). Auch die Anwen-<br />

dung <strong>des</strong> § 326 kann herbeigeführt werden: begründete Ablehnung der Leistung und<br />

Ersatz <strong>des</strong> Nichterfüllungsschadens oder Rücktritt vom Vertrag und Auslösung <strong>des</strong><br />

Rückgewährschuldverhältnisses (§ 346 ff.). Zu beachen ist, daß die Androhung der<br />

Rechtsfolgen <strong>des</strong> Schuldnerverzuges ein wichtiges Druckmittel <strong>des</strong> Verbrauchers<br />

darstellen gegenüber dem Verzug eines Lieferanten:<br />

Die bestellte Einbauküche wird nicht <strong>zum</strong> vereinbarten Zeitpunkt geliefert, der<br />

Verbraucher hat aber seine alte Einbauküche bereits ausgebaut und weiterveräußert.<br />

Er droht mit Restaurantkosten ...<br />

c) Gläubigerverzug, §§ 293 ff.<br />

Gläubigerverzug liegt dann vor, wenn der Gläubiger eine zur Leistungserbingung<br />

notwendige Mitwirkungshandlung, insbesondere die Annahme der Leistung, unterläßt.<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> Gläubigerverzugs sind: (1) Der Schuldner muß leisten dürfen,<br />

d.h. Erfüllbarkeit oder Fälligkeit müssen vorliegen, (2) der Schuldner muß anbieten,<br />

d.h. zur rechten Zeit am rechten Ort die vollständige Leistung (Ausnahme: § 296) zur<br />

Verfügung stellen; (3) der Schuldner muß tatsächlich leisten können, (4) der Gläubi-<br />

ger darf nicht annehmen; bei nur vorübergehender Annahmeverhinderung gilt § 299.<br />

Im Gegensatz <strong>zum</strong> Schuldnerverzug, bei dem ja die Vertragsabwicklung durch man-<br />

gelnde Leistungserfüllung seitens <strong>des</strong> Schuldners erheblich gestört ist, ist die Ver-<br />

tragsbeeinträchtigung beim Gläubigerverzug relativ geringfügig; sie gilt als schlichte<br />

Obliegenheitsverletzung. Aus diesem Grund gibt der Gläubigerverzug dem Schuldner<br />

weder ein Rücktrittsrecht noch einen Schadensersatzanspruch, er entlastet ihn aber<br />

erheblich: (1) Seine Haftung wird gem. § 300 I auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz<br />

gemindert; (2) gem. § 300 II geht die Leistungsgefahr bei der Gattungsschuld (z.B.<br />

bei der Geldschickschuld!) auf den Gläubiger über; (3) gem. § 324 II geht die Preis-<br />

gefahr auf den Gläubiger über (d.h., daß er bei Untergang der Sache diese dennoch<br />

zahlen muß); (4) schließlich muß der Gläubiger die Mehraufwendungen, die der<br />

Schuldner erbracht hat, z.B. durch mehrere Fahrten <strong>zum</strong> Leistungsort oder durch La-<br />

gerkosten, ersetzen, § 304.<br />

d) Positive Forderungsverletzung<br />

Nicht im Gesetz selbst geregelt, aber von Literatur und Rechtsprechung aus den<br />

§§ 280, 286, 325 und 326 und letztendlich aus § 242 im Sinne der in diesen Vor-<br />

schriften enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken "fortgebildet", regelt das Institut<br />

der positiven Forderungsverletzung alle schuldhaften Pflichtverletzungen im Rah-


119<br />

men der Abwicklung eines Schuldverhältnisses, die nicht von den bisher behan-<br />

delten im Gesetz geregelten Leistungsstörungsinstituten erfaßt werden.<br />

(1) Voraussetzungen<br />

Vorausetzungen der positiven Forderungsverletzung (im folgenden posFV abgekürzt)<br />

sind: (1) Bestehen eines Schuldverhältnisses, wobei es sich auch anerkanntermaßen<br />

um ein gesetzliches Schuldverhältnis handeln kann (seit dies vom BGH entschieden<br />

wurde, sollte das ehemals "positive Vertragsverletzung"genannte Institut doch eher<br />

"positive Forderungsverletzung" genannt werden); das bedeutet, daß eine posFV z.B.<br />

auch vorliegt, wenn im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses oder Eigentü-<br />

mer-Besitzer-Verhältnisses oder <strong>des</strong> Schuldverhältnisses aufgrund eines Fun<strong>des</strong><br />

schuldverhältnisähnliche Pflichten entstehen. (2) Subsidiarität, d.h. "Zweitrangigkeit",<br />

was besagt, daß dieses Institut der posFV nur dann geprüft und angenommen werden<br />

darf, wenn die geregelten Leistungsstörungsinstitute nicht eingreifen (Vorsicht: Die<br />

posFV gehört zu den vertragsartigen Schuldverhältnissen, ist also lediglich im Ver-<br />

hältnis zu vertraglichen Regelungen subsidiär, geht aber andererseits auf jeden Fall<br />

deliktischen Ansprüchen vor!). (3) Pflichtverletzung: Fallgruppen: (a) Schlechtlei-<br />

stung,<br />

Beispiele: Ein Anwalt bearbeitet zwar ein Mandat vorbildlich (leistet also inhalt-<br />

lich gut), klärt aber den Mandanten nicht über die geringen Erfolgsaussichten<br />

<strong>des</strong> Falles auf; eine Bank betreibt eine Anlageberatung zwar eifrig, aber mit<br />

vorhersehbar wenigen Erfolgen.<br />

(2) Verletzung von Nebenleistungs- und Schutzpflich-<br />

ten:<br />

Vertragspartner haben darauf zu achten, daß ihr gesamtes Verhalten den Vertrags-<br />

zweck fördert. Zu dieser Gruppe gehört insbesondere die Verursachung von soge-<br />

nannten Begleitschäden an den Rechtsgütern eines Vertragspartners; Beispiel: Ein<br />

Kellner besudelt die Kleidung eines Gastes, das servierte Essen ist jedoch einwand-<br />

frei. (4) Verschulden.<br />

Rechtsfolgen: Neben dem fortbestehenden Primäranspruch auf Leistungserfüllung<br />

tritt ein Schadensersatzanspruch oder aber der Anspruchsinhaber kann insgesamt<br />

den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis durch Ausübung seines Rückstritts-<br />

rechts umwandeln.<br />

Interessant ist, daß für den Anspruch aus posFV in Ermangelung einer besonderen<br />

Verjährungsvorschrift die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren,<br />

§ 195, gilt; das erstaunt insoweit, als für die Gewährleistungsansprüche


120<br />

aus den einzelnen Vertragstypen wesentlich kürzere Verjährungsfristen gelten.<br />

Grundsätzlich verjähren sogar nebeneinander bestehende Ansprüche jeweils<br />

nach der für den einzelnen Anspruch geltenden Frist. Diese allgemeine<br />

Grundregel wird aber inzwischen durch zahlreiche von der Rechtsprechung<br />

gebildete Ausnahmen durchbrochen, wobei diese Ausnahmen bereits wiederum<br />

durch Gegenausnahmen aufgehoben werden. Dieser komplizierte Zustand<br />

wurde sehr stark von der Kommission zur Überarbeitung <strong>des</strong> Schuldrechts<br />

kritisiert (siehe: Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung<br />

<strong>des</strong> Schuldrechts, herausgegeben vom Bun<strong>des</strong>minister der Justiz, 1992, Bun<strong>des</strong>anzeiger-Verlag,<br />

S. 26 ff., insbesondere S. 42). Die entsprechenden Änderungsvorschläge<br />

der Schuldrechtsnovellierungskommission wurden bisher<br />

noch nicht rechtspolitisch relevant diskutiert. Die Verjährungsproblematik<br />

muß also in jedem Einzelfall überprüft und erörtert werden.<br />

e) Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

Dieses vertragsartige Rechtsinstitut stellt eine Rechtsfortbildung der §§ 321, 610, 779,<br />

812 I 2 und wiederum 242 dar. Seine Voraussetzungen sind nun im neuen Entwurf<br />

<strong>des</strong> Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wie folgt geregelt:<br />

E-§ 313 (307) Störung der Geschäftsgrundlage<br />

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage <strong>des</strong> Vertrags geworden sind,<br />

nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den<br />

Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung<br />

vorausgesehen hätten, so kann Anpassung <strong>des</strong> Vertrags verlangt werden,<br />

soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles,<br />

insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das<br />

Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.<br />

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen,<br />

die zur Grundlage <strong>des</strong> Vertrags geworden sind, sich als falsch<br />

herausstellen.<br />

(3) Ist eine Anpassung <strong>des</strong> Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht <strong>zum</strong>utbar,<br />

so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die<br />

Stelle <strong>des</strong> Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 308.<br />

Voraussetzungen sind: (1) Subsidiarität, d.h. dieses Institut greift nur dann, wenn die<br />

Geschäftsgrundlage selbst nicht im Vertrag genannt ist und dadurch Vertragsinhalt<br />

geworden ist. (2) Vorliegen einer Geschäftsgrundlage; Definition: Diejenigen Um-<br />

stände, die für den Vertragsschluß bzw. die Vertragsabwicklung grundlegend sind und<br />

von den Parteien angesprochen bzw. stillschweigend vorausgesetzt sind. Fall-<br />

gruppen: (a) Gegenwärtige oder zukünftige Umstände/Verhältnisse, von denen beide<br />

Parteien bei Vertragsschluß ausgingen, ohne sie in den Vertrag aufzunehmen; das-<br />

selbe gilt für Umstände, von denen nur eine Partei ausging, auf die sich aber die an-<br />

dere redlicherweise hätte einlassen müssen, wenn die Ungewißheit angeklungen wä-<br />

re. Von derartigen Fallgestaltungen ging auch die Entwicklung dieses Rechtsinstituts<br />

aus, es wurde erstmals angewandt bei dem erheblichen Geldwertverfall im Zusam-<br />

menhang mit der Wirtschafts- und Währungskrise Anfang der 20er Jahre auf Leib-


121<br />

renten, die wegen der Inflation ungenügend geworden waren. (b) Überobligationsmä-<br />

ßige Schwierigkeiten; z.B. Beauftragte eine Reederei eine Bergungsfirma, ein im<br />

Hafen gesunkenes Schiff im Werte von etwa DM 500.000,-- zu bergen, während <strong>des</strong><br />

Bergungsvorgangs stellte sich jedoch heraus, daß sich die Bergungskosten auf min-<br />

<strong>des</strong>tens 1 Mio. DM belaufen würden. (c) Zweckstörungen; klassischer Beispielfall: Für<br />

einen Staatsbesuch wurde ein Fensterplatz vermietet, der Staatsbesuch fiel jedoch<br />

aus; dieser Fall sowie ähnliche Fälle im Rahmen der Karnevalsumzüge wurden zu-<br />

gunsten der Mieter geregelt; gewerbsmäßige Anbieter schließen Ausfälle übli-<br />

cherweise über ihre AGB aus: So verbleiben dem Kartenkäufer bei Ausfall eines Ten-<br />

nismatch am Rothenbaum wegen Regens keinerlei Ansprüche. Nicht unter die Fall-<br />

gruppen <strong>des</strong> Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind die Fallgestaltungen einzuordnen,<br />

bei denen die Störung ausschließlich in den Risikobereich einer Partei fällt, wie es<br />

z.B. im Geschäftsverkehr häufiger vorkommt, wenn die Zulieferer erheblich ihre Prei-<br />

se erhöhen und damit die Kalkulation falsch wird. In seinen Rechtsfolgen unter-<br />

scheidet sich dieses Institut <strong>des</strong> Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage er-<br />

heblich von den vorgenannten: Ist der Vertrag bereits vollständig abgewickelt, so<br />

treten keinerlei Rechtsfolgen ein. Ist dies nicht der Fall, so wird der Vertrag von der<br />

Rechtsprechung den veränderten Umständen angepaßt, d.h. das Gericht modifiziert<br />

nach seinem Ermessen die Parteivereinbarung - eine Rechtsfolge also, die hinsicht-<br />

lich der Systematik <strong>des</strong> BGB <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t unüblich ist. Eine weitere Möglichkeit der<br />

Rechtsfolge, die dann eingreift, wenn eine Anpassungsmöglichkeit nicht gegeben ist,<br />

ist die <strong>des</strong> Rücktrittsrechts, wobei allerdings der Vertragsgegner einen Aufwen-<br />

dungsersatzanspruch erhält.<br />

f) Un<strong>zum</strong>utbarkeit der Leistung<br />

Auf dem Hintergrund <strong>des</strong> Instituts <strong>des</strong> Fehlens und Wegfalls der Geschäftsgrundlage<br />

und aus den Gedankengängen von Treu und Glauben (§ 242) hat die Rechtspre-<br />

chung für wenige Fallkonstellationen, die gravierende Leistungsverhinderungen<br />

aus persönlichen Gründen enthalten, anerkannt, daß der Schuldner von der Lei-<br />

stungsverpflichtung frei wird, wobei er sich allerdings einem Sekundäranspruch auf<br />

Schadens- oder Aufwendungsersatz gegenübersieht. Fallgruppen: (a) Leistungsver-<br />

hinderung wegen "höherer Interessen" <strong>des</strong> Schuldners, z.B. wenn er ans Sterbebett<br />

seiner Mutter muß. (b) Gewissens- oder Glaubensnot; Beispiele: Angehörige von in<br />

Deutschland selten vorkommenden Religionen müssen bestimmte religiöse Feiertage<br />

einhalten und können <strong>des</strong>wegen ihre Arbeitsvertrags- oder Dienst- oder Werkver-<br />

tragspflichten nicht einhalten; Arbeitnehmer kommen in erhebliche Gewissensnot, als<br />

sie feststellen, daß das von ihnen mit-produzierte Produkt eine Waffe ist; ebenso ge-


122<br />

schieht es Arbeitnehmern, die zu Tätigkeiten im Bereich der Gentechnologie heran-<br />

gezogen werden, die sie aus ethischen Gründen ablehnen; bei all diesen Beispielen<br />

ist zu bedenken und abzuwägen, daß der Konflikt zwischen Vertragserfüllung und<br />

Religion bzw. Ethik ja voraussehbar war, so daß die arbeitsgerichtliche Recht-<br />

sprechung z.T. diese Arbeitnehmer zu einem Schadensersatz aus cic verpflichtet. (c)<br />

Unterstützung einer rechtswidrigen Handlung <strong>des</strong> Gläubigers; hier kann der Schuldner<br />

die Erfüllung der Leistungspflicht verweigern, wenn durch seine Leistung es dem<br />

Gläubiger ermöglicht würde, rechtswidrig zu handeln (Beispiel: Der Zulieferant eines<br />

wucherischen Verkäufers).<br />

4. Einwendungen und Einreden<br />

Nachdem nunmehr im Rahmen <strong>des</strong> Allgemeinen Teils <strong>des</strong> BGB und <strong>des</strong> Schuld-<br />

rechts Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB behandelt wurde, wie ein Erfüllungsanspruch zu-<br />

standekommt und als solcher fortbesteht (im Gegensatz zu seinem Übergang in Se-<br />

kundäransprüche), will ich an dieser Stelle kurz einen Überblick darüber geben, auf<br />

welche Gegenrechte sich der Schuldner beziehen kann. Solche Gegenrechte heißen<br />

Einwendungen oder Einreden. Sie müssen danach unterschieden werden, ob sie<br />

allein durch ihr bloßes Vorliegen dem Erfüllungsanspruch entgegenstehen oder ob sie<br />

ausdrücklich erklärt werden müssen, wie z.B. im Falle der Einrede aus § 273, vgl.<br />

vorn. Dabei ist auf den Begriff Einrede (im Gegensatz zu Einwendung) nicht zu ver-<br />

trauen, da diesbezüglich der Gesetzgeber uneinheitliche Bezeichnungen gewählt hat,<br />

so daß jeweils mittels von Kommentaren diese Frage überprüft werden muß.<br />

Manche Einwendungen kommen als Gegenrecht gegenüber Ansprüchen aller Art in<br />

Betracht; sie sind also stets zu bedenken. Das gilt insbesondere für Verjährung<br />

(§§ 194 ff., 222), Erfüllung (§ 362) und Erfüllungssurrogate (§§ 363 und 364), aber<br />

auch für Zurückbehaltungsrechte (§§ 273 und 274); letztendlich können allen Ansprü-<br />

chen Einwendungen aus dem Gebot von Treu und Glauben entgegengehalten wer-<br />

den, insbesondere wegen Verwirkung.<br />

Manche Einwendungen richten sich speziell gegen vertragliche Ansprüche, das sind<br />

insbesondere die Anfechtung (§§ 119 ff. bzw. 142 ff.) bzw. der Widerruf (S 7<br />

VerbrKrG und § 1 HausTWG); ebenso der Rücktritt (§ 346 ff.)mit seiner Sonderform<br />

bei Kauf- und Werkvertrag, nämlich der Wandlung (§§ 462, 467, 634 IV). Gegen An-<br />

sprüche aus gegenseitigen Verträgen richten sich bekanntlich auch die Rechte aus<br />

den §§ 320 und 321, sowie die aus den §§ 323 I und 325 I.<br />

Sobald man also durch Prüfung festgestellt hat, daß ein vertraglicher Anspruch ent-<br />

standen ist und wirksam geworden ist, sollte man gleich in Erwägung ziehen, daß


123<br />

gegen diesen vertraglichen Anspruch auch ein Gegenrecht entstanden und wirksam<br />

geworden ist und die soeben aufgezählten Möglichkeiten von Gegenrechten erwägen.<br />

Lektion 11: Beendigung <strong>des</strong> Vertrags<br />

Um sich auf einen Vertrag berufen und aus ihm gegen den Vertragspartner vorgehen<br />

zu können, reicht jedoch nicht allein aus, daß er zustandegekommen ist, sondern er<br />

muß auch wirksam geworden sein.<br />

1. Beendigung bei idealen Tauschverträgen<br />

In den Bereich <strong>des</strong> allgemeinen Teils <strong>des</strong> BGB gehören auch die rechts-<br />

aufhebenden Einwendungen. Wie bereits vorn angesprochen, können Einwendun-<br />

gen demjenigen, dem sie zustehen, die Möglichkeit verschaffen, dem Anspruch sei-<br />

nes Vertragspartners gegenüber ein Gegenrecht geltend zu machen und ihn dadurch<br />

entweder gänzlich oder in seinem Bestand zu verhindern, so bei den schweren Män-<br />

geln z.B. der Förmlichkeit, <strong>des</strong> Gesetzesverstoßes oder der Geschäftsunfähigkeit,<br />

oder sie können ihn vernichten, wie z.B. die Anfechtungserhebung oder der Rücktritt,<br />

oder sie können ihn lediglich hemmen, wie z.B. die Verjährung oder die Einrede <strong>des</strong><br />

nicht erfüllten Vertrages. Bei der Prüfung ist dringend folgende Vorgehensweise zu<br />

beachten: Zuerst ist der Anspruch vollständig zu prüfen, sodann erst mögliche Ein-<br />

wendungen und dabei jeweils den Umfang ihrer Wirkung. Eine Übersicht über die<br />

Einwendungen wird am Ende <strong>des</strong> allgemeinen Teils <strong>des</strong> Schuldrechts gegeben wer-<br />

den, da sich die jeweiligen Einwendungsgruppen überwiegend aus dem allgemeinen<br />

Schuldrecht zusammensetzen.<br />

a) Erfüllung<br />

Hier jedoch die Einwendungen aus dem Allgemeinen Teil <strong>des</strong> BGB. (1) Erfüllung,<br />

§ 362, d.h. Bewirken der geschuldeten Leistungen. (2) Leistungen an Erfüllungs<br />

Statt, § 364 I, d.h. der Schuldner bietet eine andere als die geschuldete Leistung an,<br />

der Gläubiger nimmt diese an; Hauptanwendungsfall: Banküberweisung anstelle<br />

Übergabe von Bargeld.<br />

Beispiel: Jemand kauft einen Neuwagen für DM 24.000,-- und gibt dafür seinen<br />

Gebrauchtwagen für DM 4.000,-- in Zahlung; nach einer Weile entdeckt der<br />

Autohändler, daß der in Zahlung genommene Gebrauchtwagen erhebliche<br />

Mängel aufweist und wandelt, d.h. er gibt den Gebrauchtwagen wieder zurück<br />

und verlangt vom Autokäufer DM 4.000,--. Der BGH (vgl. BGHZ 46, 338 ff.)<br />

entschied bei dieser Konstellation, daß es sich bei der Inzahlunggabe <strong>des</strong> Ge-<br />

brauchtwagens um eine Leistung an Erfüllungs Statt i.S. <strong>des</strong> § 364 I handele,<br />

so daß tatsächlich der Käufer nach der Wandlung den vollen Kaufpreis an den


124<br />

Verkäufer zahlen mußte. Dagegen erhoben sich etliche Stimmen in der Litera-<br />

tur mit dem Einwand, der Käufer wolle gerade nicht den vollen Kaufpreis zah-<br />

len; es handele sich um einen gemischten Kauf/Tausch-Vertrag, so daß bei<br />

Wandlung der ganze Vertrag rückgängig zu machen sei.<br />

Von der Leistung an Erfüllungs Statt ist abzugrenzen die Leistung erfüllungshalber,<br />

§ 364 II, wo der Schuldner zur Leistungserfüllung eine neue Verbindlichkeit eingeht,<br />

die neben die alte tritt, z.B. ein Schuldanerkenntnis oder Schecks leistet.<br />

b) Aufrechnung<br />

(3) Aufrechnung, §§ 387 ff., ist eine Tilgungserleichterung, die das Hin und Her von<br />

Leistungen verhindert. Zudem hat sie eine gewisse Sicherungsfunktion, weil durch sie<br />

u.U. der Gläubiger auch dann noch eine Leistung behalten darf oder erhält, wenn<br />

ansonsten die Durchsetzung seiner Forderung gefährdet wäre. Voraussetzungen der<br />

Aufrechnung sind: (a) Gegenseitigkeit, d.h. jeder muß Gläubiger und Schuldner zu-<br />

gleich sein; (b) Gleichartigkeit, dies ist in der Regel nur bei Geld- oder Gattungs-<br />

schulden gegeben; (c) Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, d.h. das Bestehen, die<br />

Fälligkeit und die Einredefreiheit der Gegenforderung, sowie Erfüllbarkeit der<br />

Hauptforderung. Ausgeschlossen ist die Aufrechnung, wenn die Hauptforderung auf-<br />

grund einer unerlaubten Handlung besteht, § 393, oder unpfändbar ist, § 394. Die<br />

Aufrechnung muß erklärt werden, § 388, und bewirkt, daß die sich gegen-<br />

überstehenden Forderungen erlöschen, § 389.<br />

c) Verjährung und Verwirkung<br />

(4) Verjährung gibt es nur bei Ansprüchen, nicht bei Einreden oder Gestaltungs-<br />

rechten, § 194 I. Sie ist abzugrenzen von der Verwirkung, bei der die verspätete<br />

Geltendmachung eines Rechts daran scheitert, daß sie gegen Treu und Glauben<br />

(§ 242) verstößt. Die Verjährungsfristen sind unterschiedlich, die "normale" ver-<br />

tragliche Verjährungfrist ist 30 Jahre, § 195, oder zwei bis vier Jahre, §§ 196 und 197.<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die Verjährungsfrist mit dem Ablauf<br />

<strong>des</strong> Jahres beginnt, in dem der Anspruch entsteht, § 201. Zu beachten ist auch die<br />

Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die gem. § 852 sich auf<br />

drei Jahre beläuft. Bei der Prüfung der Verjährung ist unbedingt darauf zu achten, ob<br />

nicht eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist. Eine<br />

Hemmung gem. §§ 202-204 bedeutet, daß die Laufzeit für eine gewisse Dauer unter-<br />

brochen wird; bei der Berechnung der Verjährungsfrist wird diese Zeitspanne lediglich<br />

an die übliche Zeitspanne hinten angehängt, § 205. Anders bei der Unterbrechung,<br />

§§ 208-216, wo nach Ablauf der Unterbrechungszeit die gesamte Verjährungszeit neu


125<br />

zu laufen beginnt, § 217. Zumeist wird davon auszugehen sein, daß es sich lediglich<br />

um eine Hemmung der Verjährung handelt, so z.B. bei Vergleichsverhandlungen mit<br />

Versicherungen. Wie aus § 194 I i.V. mit § 222 zu entnehmen ist, bringt die Verjäh-<br />

rung den Erfüllungsanspruch nicht <strong>zum</strong> Erlöschen, sondern stellt ihm ein ständiges<br />

Leistungsverweigerungsrecht entgegen. (5) Zurückbehaltungsrechte bedeuten, daß<br />

der Schuldner die geschuldeten Leistungen so lange verweigern kann, bis die ihm<br />

gebührende Leistung bewirkt wird, § 273 I. Solche Zurückbehaltungsrechte sind u.a.<br />

die aus nicht erfülltem Vertrag, § 320, der Verwendungsersatzanspruch, § 1000, so-<br />

wie das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht <strong>des</strong> § 369 HGB. Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

allgemeinen Zurückbehaltungsrechts <strong>des</strong> § 273 sind: (a) Anspruch <strong>des</strong> Gläubigers, (b)<br />

fälliger Gegenanspruch, wobei die Ausnahme besteht, daß bei einem verjährten An-<br />

spruch dennoch das Zurückbehaltungsrecht möglich ist, wenn sich die beiden An-<br />

sprüche einmal unverjährt gegenübergestanden haben; (c) "Konnexität", d.h. An-<br />

spruch und Gegenanspruch müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis sein, mit<br />

anderen Worten, es muß ein innerer Zusammenhang zwischen beiden bestehen in<br />

dem Sinne, daß der eine Anspruch nicht ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch gel-<br />

tend gemacht werden könnte; dieses Merkmal ist relativ weit auszulegen, so daß z.B.<br />

verschiedene Verträge aus einer laufenden Geschäftsbeziehung darunter fallen. Aus-<br />

geschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht <strong>des</strong> § 273, wenn die Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 273 II greifen, oder wenn es von den Parteien selbst vertraglich ausgeschlossen<br />

wurde, oder wenn die Natur <strong>des</strong> Rechtsgeschäfts dagegenspricht, z.B. bei verderb-<br />

lichen Waren oder völlig ungleichgewichtigen Ansprüchen, oder letztendlich aus Treu<br />

und Glauben, wenn z.B. der Schuldner schon genügend Sicherheiten hat. Das Zu-<br />

rückbehaltungsrecht wirkt als hemmende Einrede, d.h. wenn der Schuldner sich in<br />

einem Prozeß darauf beruft, so führt das nicht zur Abweisung der Klage, sondern zur<br />

Verurteilung <strong>des</strong> Schuldners zur Leistung "Zug um Zug".<br />

2. Beendigung bei Dauerschuldverhältnissen<br />

a) Fristablauf<br />

b) Kündigung<br />

Lektion 12: Einzelne Vertragstypen<br />

Der Gesetzgeber hat im Allgemeinen Teil <strong>des</strong> Schuldrechts (§§ 241 ff., im Skript Ka-<br />

pitel III) Regelungen vorgegeben, die auf alle Schuldverhältnisse angewendet werden<br />

können.<br />

Im Besonderen Teil <strong>des</strong> Schuldrechts (§§ 433 ff.) behandelt er verschiedene Ver-<br />

tragstypen: Kauf (§§ 433 ff.), Tausch (§ 515), Schenkung (§§ 516 ff.), Miete/Pacht


126<br />

(§§ 535 ff.), Leihe (§§ 598 ff.), Darlehen (§§ 607 ff.), Dienstvertrag (§§ 611 ff.),<br />

Werkvertrag (§§ 631 ff.), Reisevertrag (§ 651 a-k), Maklervertrag (§§ 652 ff.), Auslo-<br />

bung (§§ 657 ff.), Auftrag (§§ 662 ff.), Geschäftsführung ohne Auftrag (Besonderheit:<br />

es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis durch das Verhalten im (ggf. nur ver-<br />

meintlichen) Interesse <strong>des</strong> sog. Geschäftsherrn), Verwahrung (§§ 688 ff), ... Gesell-<br />

schaft (§§ 705 ff.), Gemeinschaft (§§ 741 ff.), ..., Bürgschaft (§§ 765 ff.), ...<br />

Innerhalb der Regelungskomplexe für die einzelnen Vertragstypen verfährt der Ge-<br />

setzgeber so, daß er zunächst die Grund(Haupt-)- und Neben-Rechte und -Pflichten<br />

der Vertragspartner beschreibt; sodann verzeichnet er mögliche speziellere Vertrags-<br />

gestaltungen; schließlich regelt er die möglichen Lösungsmuster für bei den Vertrags-<br />

gegenständen (Sachen oder Leistungen) auftretenden Mängeln.<br />

Fast sämtliche Regelungen <strong>des</strong> Schuldrechts Besonderer Teil sind dispositiv, d.h.<br />

die Vertragsparteien können in ihrer Vertragsgestaltung von diesen Regelungen ab-<br />

weichen; insoweit ist also der vom Gesetzgeber vorgegebene Vertragstypus gewis-<br />

sermaßen ein "Muster". Das kommt auch darin <strong>zum</strong> Ausdruck, daß es inzwischen<br />

gängige Vertragstypen gibt, die Mischungen aus den gesetzlichen Vertragstypen sind:<br />

z.B. Mietkauf, Leasing, Franchising, Werkvertrag mit dienstvertraglichen Elementen.<br />

Treten bei diesen Vertragstypen Probleme auf, so ist zu prüfen, welchem der gesetz-<br />

lich geregelten Problembereiche das zu lösende Problem am meisten zuzuordnen ist<br />

und <strong>des</strong>sen Lösungsvorgabe ist anzuwenden. Z.B. ist zu überlegen: Liegt die Schwie-<br />

rigkeit bei einem Werkvertrag mit dienstvertraglichen Elementen eher im dienst-<br />

vertraglichen Bereich (der Schuldner unterrichtet das Personal <strong>des</strong> Bestellers man-<br />

gelhaft in der Anwendung der bestellten Software) oder im werkvertraglichen Bereich<br />

(die erstellte Software ist z.T. untauglich trotz guter Unterrichtung).<br />

Im Rahmen dieses "Einführungskurses" können nur einige für den "Alltag" wichtige<br />

Vertragstypen vorgestellt werden. Wegen seiner herausragenden Bedeutung und<br />

wegen seiner interessanten Systematik wird das Gewährleistungsrecht gesondert in<br />

Kapitel V behandelt.<br />

1. Kaufvertrag<br />

a) Haupt- und Nebenpflichte<br />

Die Grundpflichten der Parteien <strong>des</strong> Kaufvertrages sind in § 433 normiert: Der Ver-<br />

käufer muß dem Käufer die Kaufsache zu Eigentum übergeben, und zwar frei von<br />

jeder Belastung, während der Käufer den Kaufpreis zahlen muß und die Kaufsache<br />

abnehmen muß.


127<br />

Zahlt der Käufer nicht, muß ihn der Verkäufer diesbezüglich mahnen und ihm eine<br />

Frist setzen, nach deren erfolglosem Ablauf er einen Mahnbescheid beantragen oder<br />

eine Klage erheben kann. Demgegenüber kann der Käufer bei Nichtlieferung trotz<br />

Nachfristsetzung entweder Klage auf Erfüllung <strong>des</strong> Kaufvertrages erheben oder nach<br />

der Mahnung eine erneute Frist setzen mit der Androhung, nach deren Ablauf die<br />

Kaufsache nicht mehr anzunehmen. Nur wenn er diese Androhung einschließlich<br />

Fristsetzung durchgeführt hat, ist der Käufer <strong>zum</strong> Rücktritt (§§ 440, 326) berechtigt.<br />

Wahlweise kann er nach erfolglosem Fristablauf auch Schadensersatz wegen Nicht-<br />

erfüllung verlangen, wenn er sich davon mehr verspricht.<br />

Wie bereits unter IV.1. angekündigt, wird das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht<br />

extra in Kapitel V. dargestellt.<br />

Das Kaufrecht der Kaufleute ist speziell im Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 373 ff.,<br />

geregelt. Die Regelungen <strong>des</strong> BGB behalten dabei ihre Bedeutung als Basisvor-<br />

schriften, die von den speziellen handelsrechtlichen Vorschriften ergänzt oder modifi-<br />

ziert werden.<br />

Gerade im Kaufrecht spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen eine große Rolle.<br />

Sie werden in Kapitel VI. behandelt.<br />

b) Gewährleistungsrecht<br />

Die Mängelhaftung ist für den Kaufvertrag in den §§ 459 ff., den Mietvertrag in den<br />

§§ 536 ff. und für den Werkvertrag in den §§ 633 ff. geregelt. Beim Dienstvertrag ist<br />

ja die Tätigkeit <strong>des</strong> Dienstleistenden Gegenstand der Leistungsverpflichtung; dadurch<br />

ist die mangelhafte Erbringung ein Problem der Schlechtleistung und nicht der Haf-<br />

tung für mangelhafte Tätigkeitsprodukte.<br />

Die Mängelhaftung ist überwiegend verschuldensunabhängig ausgestaltet; daher<br />

der Name "Gewährleistungs"recht: "Gewährleistung" bedeutet, daß der Leistende für<br />

die Mangelfreiheit seiner Leistung die Gewähr zu übernehmen hat, d.h. auf jeden Fall<br />

einzustehen hat. Ohne Rücksicht auf Verschulden <strong>des</strong> Verkäufers kann der Käufer<br />

gem. § 459 bei Fehlern der Kaufsache Wandelung <strong>des</strong> Vertrages, d.h. Rückgängig-<br />

machung, oder Minderung <strong>des</strong> Kaufpreises verlangen, und darüber hinaus noch<br />

Schadensersatz, falls eine Eigenschaft ihm vertraglich vom Verkäufer zugesichert<br />

wurde (§ 463). Ohne Rücksicht auf Verschulden <strong>des</strong> Vermieters kann der Mieter we-<br />

gen Mietmängeln, die beim Abschluß <strong>des</strong> Mietvertrages existieren oder später auf-<br />

treten, die Miete mindern (§ 537). Schadensersatz kann der Mieter nur verlangen,<br />

wenn das Mietobjekt schon bei Vertragsschluß fehlerhaft war oder ein späterer Man-<br />

gel vom Vermieter zu vertreten ist(§ 538). Der Besteller eines Werkes kann Wan-


128<br />

delung oder Minderung unter den gleichen Voraussetzungen verlangen wie der Käu-<br />

fer (§ 634). Schadensersatz steht ihm nur dann zu, wenn der Hersteller die Schlecht-<br />

leistung zu vertreten hat (§ 635).<br />

Der zentrale Begriff <strong>des</strong> Gewährleistungsrechts ist der <strong>des</strong> Fehlers. Wenn ein solcher<br />

vorliegt, geht das Gewährleistungsrecht allen anderen Regelungen vor, besonders<br />

der Irrtumsanfechtung. Denn der Gesetzgeber wollte die Interessenwiderstreite der<br />

Parteien bei mangelhaften Leistungen mit dem Gewährleistungsrecht abschließend<br />

regeln. Ein Fehler ist definiert als die für den Käufer (bzw. Mieter oder Werkbestel-<br />

ler) ungünstige nicht unwesentliche Abweichung <strong>des</strong> tatsächlichen Zustands der Sa-<br />

che von derjenigen Beschaffenheit, die die Vertragsparteien bei Vertragsschluß ge-<br />

meinsam vorausgesetzt haben, und durch die der gewöhnliche oder vertraglich vor-<br />

ausgesetzte Gebrauch oder die Tauglichkeit der Sache aufgehoben wird. Nur dann,<br />

wenn die Parteien keinen Vertragszweck besprochen haben und sich dieser auch<br />

nicht durch Auslegung ihrer Vertragsvereinbarungen ermitteln läßt und wenn ferner<br />

eine bestimmte Beschaffenheit nicht branchenüblich ist, entscheidet, wieweit die Be-<br />

schaffenheit von der "normalen" abweicht; letzteres kommt also recht selten vor.<br />

Hierzu gibt es unterschiedliche Theorieansätze: Während die objektive Theorie auf<br />

die objektive Sollbeschaffenheit abstellt, ist für die subjektive Theorie die subjektive<br />

Parteivorstellung maßgeblich. Diese Theoriengegensätze gewinnen an Bedeutung,<br />

wenn es sich um einen Gattungskauf handelt: Eine derselben Gattung zugehörige<br />

Leistung ist nach der "objektiven Theorie" mit Fehlern behaftet, nach der "subjektiven<br />

Theorie" aber etwas Falsches, nicht der bestellten Gattungsware Entsprechen<strong>des</strong> -<br />

wobei Ersteres zur Anwendung <strong>des</strong> Gewährleistungsrechts führt, Letzteres <strong>zum</strong> Fort-<br />

bestehen <strong>des</strong> Erfüllungsanspruchs (!). Die Rspr. und h.L. stellt darauf ab, ob die Ab-<br />

weichung "genehmigungsfähig" wäre; sehr hilfreich ist dies nicht (siehe dazu Über-<br />

blick bei Medicus, Bürgerliches Recht, Rdzr. 336 ff.).<br />

Es ist also im Sinne der Privatautonomie den Parteien überlassen worden, was sie als<br />

Beschaffenheitsmaßstab vereinbaren. Auch in diesem Zusammenhang entstehen<br />

Probleme aus der unterschiedlichen Verhandlungsstärke der Parteien; z.B. besteht<br />

gem. § 536 keine Verpflichtung <strong>des</strong> Vermieters, ein objektiv wohntaugliches Wohnob-<br />

jekt dem Mieter zu überlassen. Außen vor bleibt bei dieser gesetzlichen Regelung die<br />

Entwicklung der Produktion zur Massenproduktion von Konsumgütern, die es mit sich<br />

bringt, daß Produkteigenschaften für den Käufer unüberschaubar und unvorhersehbar<br />

sind.<br />

Wie bereits behandelt, erstreckt sich die Haftung <strong>des</strong> Verkäufers auf Schadenser-<br />

satz nur dann, wenn er eine bestimmte Produkteigenschaft vertraglich zugesichert


129<br />

hat. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Annahme einer Zusiche-<br />

rung und behandelt insbesondere Werbeangaben regelmäßig nur als eine unverbind-<br />

liche Form der Anpreisung. Eine Lockerung dieser strengen Auffassung ist insbeson-<br />

dere in der Rechtsprechung <strong>zum</strong> Gebrauchtwagenkauf in den letzten zehn Jahren<br />

entwickelt worden; da § 11 Ziff. 10 AGB-Gesetz sagt, daß lediglich bei Neuwaren der<br />

vollständige Gewährleistungsausschluß unzulässig ist, schlossen nahezu alle Ge-<br />

brauchtwagenhändler in ihren AGB die Gewährleistung vollständig aus; da anderer-<br />

seits ein vollständiger Gewährleistungsausschluß bei zugesicherten Eigenschaften<br />

auch bei Gebrauchtwaren unzulässig ist, § 11 Ziff. 11 AGB-Gesetz, "half" die Recht-<br />

sprechung den geschädigten Gebrauchtwagenkäufern häufig damit, daß sie den Be-<br />

griff der "Zusicherung einer Eigenschaft" sehr weit auslegte.<br />

Problematisch ist die Kürze der Verjährungsfristen im Rahmen <strong>des</strong> Ge-<br />

währleistungsrechts. Die Ansprüche aus Sachmängeln verjähren sechs Monate nach<br />

der Ablieferung der fehlerhaften Sache. Der Begriff "Ablieferung" beinhaltet, daß die<br />

Sache in den Machtbereich <strong>des</strong> Käufers gelangt und er sie untersuchen bzw. untersu-<br />

chen lassen kann. Die Frist beginnt also nicht erst mit der Entdeckung <strong>des</strong> Mangels<br />

zu laufen. Die Begründung für diese Wertentscheidung der Rechtsprechung ist fol-<br />

gende: Der Verkäufer soll nur kurze Zeit mit Ansprüchen der Käufer rechnen müssen.<br />

Daher gilt diese kurze Verjährungsfrist zugunsten <strong>des</strong> Verkäufers nicht bei arglistigem<br />

Verschweigen eines Mangels (§ 463), dort greift § 195.


130<br />

Übersicht <strong>zum</strong> Gewährleistungsrecht beim Kauf<br />

(inkl. AGBG-Regelungen)<br />

Tatbestand Ansprüche <strong>des</strong> Kunden<br />

Kaufsache weist Fehler auf, §§<br />

459 ff.<br />

Kaufsache fehlt eine zugesicherte<br />

Eigenschaft,<br />

§ 459 II<br />

Kunde möchte Kaufsache<br />

wegen Nichtgefallens zurückgeben<br />

Der Kaufsache ist eine Garantiekarte<br />

beigefügt<br />

Kunde ist arglistig getäuscht<br />

worden<br />

- Gesetzliche Ansprüche: Wandelung, Minderung, §<br />

462; Nachlieferung, § 480; u.U. Nach-<br />

besserungsvereinbarung, § 476a beachten.<br />

- Bei Verwendung von AGB:<br />

- Bei Neuwaren = dem Kunden muß min<strong>des</strong>tens ein<br />

Nachbesserungsrecht eingeräumt werden; bei Fehl-<br />

schlagen der Nachbesserung: § 11 Ziff. 10 (b) AGBG.<br />

- Bei Gebrauchtwaren: Ausschluß jeglicher Gewährlei-<br />

stung ist zulässig (Rspr. "hilft" über Ausdehnung <strong>des</strong><br />

Begriffes "zugesicherte Eigenschaft")<br />

- Gesetzliche Ansprüche: Wandelung, Minderung, §<br />

462; Nachlieferung; Schadensersatz, § 463<br />

- Bei Verwendung von AGB: Gewährleistungsausschluß<br />

gilt nicht bei zugesicherten Eigenschaften<br />

Nur bei vertraglicher Vereinbarung eines Umtauschrechts<br />

möglich<br />

Zusätzliche Ansprüche gegen denn Hersteller neben denen<br />

gegen den Verkäufer; u.U. muß der Käufer zuerst gegen<br />

den Hersteller vorgehen; insgesamt dürfen seine Gewährleistungsrechte<br />

dem Umfang nach nicht verkürzt werden<br />

- Gesetzlicher Anspruch: Anfechtung, § 123<br />

- Bei Verwendung von AGB: Anfechtungsrecht kann<br />

nicht ausgeschlossen werden<br />

Genaueres zu den Grundbegriffen der Sachmängelhaftung im Kaufrecht:


131<br />

Wie bereits vorn ausgeführt, ist bei der Ermittlung der Frage, ob ein Fehler vorliegt,<br />

nach überwiegend subjektiven Kriterien vorzugehen, d.h. auf den Parteiwillen, so wie<br />

er aus der Sicht <strong>des</strong> jeweiligen Vertragspartners verstanden werden durfte und muß-<br />

te, abzustellen. Auf Einzelheiten, beruhend auf Meinungsverschiedenheiten zwischen<br />

einzelnen Theorien, will ich hier nicht eingehen. Zu beachten ist, daß bei dem Kauf<br />

einer Gattungssache der Käufer statt Wandelung oder Minderung verlangen kann,<br />

daß ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie aus der Gattung geliefert<br />

wird (§ 480); hierbei wiederum ist zu beachten, daß das nicht als Umtausch zu ver-<br />

stehen ist, denn ein Umtauschrecht kennt das BGB grundsätzlich nicht: Ein Umtausch<br />

würde nämlich besagen, daß der Käufer bei Nichtgefallen eine andere Ware aus der<br />

gleichen Gattung verlangen darf.<br />

Wandelung heißt, daß der Käufer aus der Paragraphenkette §§ 462, 465, 467,<br />

346 ff. den Kaufpreis zurückverlangen kann Zug um Zug gegen die Rückgabe der<br />

fehlerhaften Kaufsache.<br />

Minderung bedeutet die Herabsetzung <strong>des</strong> Kaufpreises. Der zuviel gezahlte Kauf-<br />

preis ist gem. § 472 wie folgt zu errechnen: x ./. vereinbarter Kaufpreis = wirklicher<br />

Wert ./. Wert ohne Mangel.<br />

Die für den Schadensersatzanspruch vorausgesetzte Zusicherung einer Eigen-<br />

schaft hat folgende Kriterien: Eigenschaften sind alle gegenwärtigen Umstände, die<br />

nach Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluß auf den Wert und die<br />

Brauchbarkeit einer Sache haben, sog. "wertbildende Faktoren". Zugesichert sind<br />

diese Eigenschaften, wenn der Verkäufer für ihr Vorhandensein die Gewähr über-<br />

nimmt und für die nachteiligen Folgen einstehen will, die sich aus dem Fehlen dieser<br />

Eigenschaften ergeben.<br />

Wie bereits oben im Rahmen der Übersicht angeführt, kann die Sachmängelhaftung<br />

auch durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden. Grenze der vertraglichen Aus-<br />

schlußmöglichkeit ist § 476: Der Verkäufer kann seine Haftung nicht ausschließen für<br />

Fehler, die er arglistig verschwiegen hat. Gesetzliche Ausschlußmöglichkeiten sind<br />

folgende: (1) Gem. § 460, wenn der Käufer den Mangel bei Abschluß <strong>des</strong> Vertrages<br />

kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (die Rechtsprechung <strong>zum</strong><br />

Gebrauchtwagenkauf sagt: Der Gebrauchtwagenhändler muß den Gebrauchtwagen<br />

lediglich auf eine Hebebühne fahren und einmal vollständig um ihn herumgehen, zu<br />

einer weiteren genaueren Untersuchung ist er nicht verpflichtet). Weitere gesetzliche<br />

Ausschlußmöglichkeiten: (2) Gem. §§ 461, 806 ZPO, wenn der Käufer die Sache im<br />

Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben hat; (3) gem. § 464, wenn der<br />

Käufer die Sache in Kenntnis <strong>des</strong> Mangels vorbehaltlos angenommen hat; (4) gem.


132<br />

§§ 467, 351, wenn der Käufer die erhebliche Verschlechterung, den Untergang oder<br />

eine sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache verschuldet hat.<br />

Schadensersatz kann der Käufer, dem eine mangelhafte Sache geliefert worden ist,<br />

gem. § 463 nur dann verlangen, wenn der Kaufsache z.Z. <strong>des</strong> Kaufabschlusses eine<br />

zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Fehler arglistig verschweigt<br />

bzw. eine nicht vorhandene Eigenschaft arglistig vorspiegelt.<br />

Beim Schadensersatz ist zu unterscheiden zwischen dem Mangelschaden, also dem<br />

Schaden, den der Käufer unmittelbar dadurch erleidet, daß die Sache mangelhaft ist,<br />

und dem Mangelfolgeschaden, das ist der Schaden, der infolge der Mangelhaftigkeit<br />

der Kaufsache an anderen Rechtsgütern <strong>des</strong> Käufers entsteht. Hinsichtlich <strong>des</strong> Man-<br />

gelschadens hat der Käufer ein Wahlrecht: Entweder er behält die mangelhafte Ware<br />

und läßt sich die Wertdifferenz ersetzen oder er gibt die Kaufsache zurück und ver-<br />

langt Schadensersatz auf das Erfüllungsinteresse, vgl. vorn beim Schadensersatz aus<br />

§ 325.<br />

Der Mangelfolgeschaden wird über das Institut der posFV ersetzt.<br />

Beispiel: An einer Tankstelle ohne Selbstbedienung füllt der Tankwart entge-<br />

gen der Bestellung Benzin in einen Diesel-Pkw ein; das Benzin selbst wird<br />

abgepumpt und durch Diesel ersetzt über die gewährleistungsrechtlichen Re-<br />

gelungen, die Reparatur eines Schadens am Motor bekommt der Kunde aus<br />

posFV bezahlt.<br />

Ein Folgeschaden wird dann über § 463 selbst ersetzt (d.h. also ohne Verschuldens-<br />

nachweis, wie ihn die posFV erfordert), wenn die Zusicherung der Eigenschaft das<br />

Ziel beinhaltete, den Käufer auch gegen solche Schäden abzusichern.<br />

Beispielsfall: BGH NJW 1968, S. 1622 ff. mit weiteren Beispielen aus der<br />

Rechtsprechung: Der Hersteller eines Klebemittels für Deckenplatten hatte<br />

die Verwendbarkeit dieses Klebemittels in Verbindung mit Platten verschie-<br />

denster Materialbeschaffenheiten zugesichert. Bei bestimmten Platten jedoch<br />

hatte sich das Klebemittel mit der Zeit zersetzt und die Platten waren her-<br />

untergefallen, so daß der Handwerker, der das Klebemittel verwendet hatte,<br />

erhebliche Nachbesserungsarbeiten leisten mußte. Die Kosten für die Nach-<br />

besserungsarbeiten verlangte er als Mangelfolgeschadensersatz. Der BGH<br />

gab der Klage statt und zog § 463 selbst als Anspruchsgrundlage heran mit<br />

der Begründung, daß die Zusicherung der vielseitigen Verwendbarkeit <strong>des</strong><br />

Klebstoffes sich gerade darauf erstreckte, daß er dauerhaft halte und keine


133<br />

Nachbesserungsarbeiten (die typischen Mangelfolgeschäden) nach sich zie-<br />

he.<br />

Aus diesem Fallbeispiel wird auch die schadensersatzrechtliche Besonderheit <strong>des</strong><br />

§ 463 deutlich: Die Ersatzpflicht entsteht unabhängig vom Verschulden <strong>des</strong> Verkäu-<br />

fers - im Fallbeispiel brauchte der Verkäufer nicht fahrlässig seine Aufklärungspflicht<br />

über die Produktbeschaffenheit verletzt zu haben -, sondern ergibt sich aus der Zusi-<br />

cherung, ist insoweit also eine Art Garantiehaftung.<br />

Wie vorn bereits beim Fehlerbegriff ausgeführt, bilden bezüglich <strong>des</strong> Mangelscha-<br />

dens die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der §§ 459 ff. eine abschließen-<br />

de Sonderregelung enthalten, so daß bei ihrem Eingreifen es ausgeschlossen ist, da-<br />

neben die allgemeinen Leistungsstörungsinstitute, insbesondere cic und posFV, an-<br />

zuwenden. Das gilt selbst dann, wenn die §§ 459 ff. zwar vorliegen, aber z.B. wegen<br />

Verjährung nicht mehr greifen! Auch für Mangelfolgeschäden gilt, daß § 463 sie für<br />

das Kaufrecht abschließend regelt; gerade auch aus cic wegen nicht ausreichender<br />

Beratung soll der Verkäufer nicht haften, da § 463 aussage, der Verkäufer brauche für<br />

unrichtige oder unvollständige Eigenschaftsangaben nur dann zu haften, wenn er Zu-<br />

sicherungen abgegeben oder sich arglistig verhalten habe, nicht aber schon bei blo-<br />

ßer Fahrlässigkeit. Andererseits können die allgemeinen Leistungsstörungsregeln<br />

eingreifen, insbesondere posFV, wenn der Käufer mangels Folgeschadensersatz aus<br />

Verletzung anderer vertraglicher Pflichten als aus einer mangelhaften Lieferung der<br />

Kaufsache geltend macht.<br />

Die kaufrechtliche Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 477) erstreckt sich auf<br />

alle Ansprüche, die ihre Grundlage in der Lieferung einer fehlerhaften Sache haben,<br />

also auch auf Ansprüche auf Ersatz <strong>des</strong> Mangelfolgeschadens aus posFV oder cic<br />

(mit einigen Ausnahmen)! Das gilt nicht für Ansprüche aus §§ 823 und 826, denn für<br />

die gilt die dreijährige Verjährungsfrist <strong>des</strong> § 852. (Vgl. zu dieser Problematik die<br />

vorn, S. 32, bereits angesprochene Ausarbeitung der Schuldrechtsnovellierungs-<br />

kommission.)<br />

Wie im ersten Kapitel bereits ausgeführt, ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit, auch<br />

Privatautonomie genannt, Basis <strong>des</strong> BGB. Die Vertragsfreiheit umfaßt die Abschluß-<br />

freiheit, d.h. jeder kann mit jedem einen Vertrag abschließen bzw. keinen Vertrag<br />

abschließen, und die Gestaltungsfreiheit, d.h. der Inhalt <strong>des</strong> Vertrages entspricht der<br />

freien Willensbildung und Entscheidung der Vertragspartner. Diese Vertragsfreiheit


134<br />

unterliegt bestimmten Grenzen, die vom Gesetzgeber gezogen worden sind, gerade<br />

um den Mißbrauch der garantierten Vertragsfreiheit zu verhindern. Die wichtigsten<br />

Einschränkungen der Vertragsfreiheit sind folgende: (1) Das im Gesetz gegen Wett-<br />

bewerbsbeschränkungen (GWB) festgeschriebene Verbot, Kartellverträge und be-<br />

stimmte Fusionsverträge abzuschließen, da diese die Freiheit <strong>des</strong> Wettbewerbs ein-<br />

schränken. (2) Der Kontrahierungszwang, der bestimmte öffentliche Versorgungsun-<br />

ternehmen verpflichtet <strong>zum</strong> Abschluß von Leistungsverträgen, so z.B. die Deutsche<br />

Bun<strong>des</strong>bahn, die Post, die Energieversorgungsunternehmen und die öffentlichen<br />

Verkehrsmittelunternehmen. (3) Die Einschränkung der Verwendung und Ausge-<br />

staltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

durch das AGB-Gesetz.<br />

Andererseits ist es gerade der Grundsatz der Privatautonomie, der es möglich macht,<br />

daß die AGB-Verwender die im BGB im Schuldrecht besonderer Teil vorgesehenen<br />

Vertragstypen und auch viele Regelungen <strong>des</strong> BGB allgemeiner Teil und Schuldrecht<br />

allgemeiner Teil (wie z.B. gerade die Vorschriften über Leistungsstörungen) ersetzen<br />

oder erheblich abändern, eben weil sie nicht zwingen<strong>des</strong> Recht sind. Vor dem In-<br />

krafttreten <strong>des</strong> AGB-Gesetzes oblag die Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedin-<br />

gungen ausschließlich der Rechtsprechung, die sie nach dem Maßstab <strong>des</strong> § 138 I,<br />

also der Sittenwidrigkeit, bemaß. Im Zuge der immer größeren Verbreitung von AGB<br />

und der <strong>des</strong>wegen wachsenden Schwierigkeit, für sie eine einheitliche Recht-<br />

sprechung zu schaffen, wurde das Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäfts-<br />

bedingungen, das sog. AGB-Gesetz, am 9.12.1976 vom Bun<strong>des</strong>tag beschlossen und<br />

trat am 1.4.1977 in Kraft.<br />

Die z.T. Haushaltsgeräten beigefügte Garantiekarte kann die Ansprüche <strong>des</strong> Kunden<br />

gegen den Verkäufer nicht verkürzen, nur modifizieren. Denn der Kunde kann gehal-<br />

ten sein, zunächst aus der Herstellergarantie gegen den Hersteller und nicht gegen<br />

den Händler vorzugehen. Die Herstellergarantie muß die gleichen Rechte gewähren<br />

wie der Gewährleistungsanspruch gegen den Händler.<br />

�� Anlage:<br />

BGHZ 79, 117. ff<br />

Das Handelsrecht trifft sehr strenge Regelungen für den Fall, daß beide Kaufver-<br />

tragsparteien Kaufleute sind (wobei die Minderkaufmanneigenschaft ausreicht):


135<br />

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und,<br />

wenn er einen Mangel feststellt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen,<br />

§ 377 I. Unterläßt er die Untersuchung oder die Anzeige, verliert er seine Gewähr-<br />

leistungsansprüche, § 377 II, falls er den Mangel hätte erkennen können. Tritt der<br />

Mangel erst später zutage, muß er dann unverzüglich angezeigt werden, § 377 III.<br />

§ 378 erweitert diese strenge Regelung auf die Fälle, daß andere Waren oder ande-<br />

re Mengen geliefert werden, es sei denn, die Abweichung ist so außerordentlich, daß<br />

der Verkäufer nicht mit einer Genehmigung rechnen konnte.<br />

Alle diese scharfen Rechtsfolgen entfallen nur, wenn der Verkäufer seinerseits mit<br />

Arglist handelte, § 377 V.<br />

�� Anlagen:<br />

Übersichten zu §§ 377, 378 und<br />

Fallbeispiele zu §§ 377, 378.<br />

Weiter zu Einzelheiten der Mängelhaftung im Werkvertragsrecht<br />

Das Gesetz nennt auch hier den Mangel Fehler und fordert in § 633 vom Unterneh-<br />

mer, das Werk so herzustellen, daß es zugesicherte Eigenschaften aufweist und nicht<br />

mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen<br />

oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. In-<br />

soweit ist der Fehlerbegriff <strong>des</strong> Werkvertragsrechts mit dem <strong>des</strong> Kaufvertragsrechts<br />

(§ 459) identisch. Ist das Werk mit einem Fehler behaftet, so hat der Besteller die<br />

Wahl, zunächst vom Unternehmer ein ordnungsgemäßes, mangelfreies Werk zu<br />

verlangen und, falls er das nicht erhält, sodann Wandlung oder Minderung geltend zu<br />

machen (§ 634). Bei dem Anspruch auf Leistung eines mangelfreien Werkes ist sehr<br />

genau zu unterscheiden, ob es sich noch um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch<br />

handelt, auf den dann die allgemeinen Verjährungsregeln sowie das Unmöglichkeits-<br />

recht (§§ 320 ff.) Anwendung finden; dieser besteht nur bis <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Ab-<br />

nahme <strong>des</strong> Werkes durch den Besteller. Ist das Werk einmal abgenommen, so hat<br />

der Besteller einen Anspruch auf Nachbesserung, d.h. darauf, daß der Unternehmer<br />

das mangelhafte Werk zu einem mangelfreien macht; dieser Nachbesse-<br />

rungsanspruch unterliegt jedoch der kurzen Verjährung <strong>des</strong> § 638. Insoweit kommt<br />

der Abnahme besondere Bedeutung zu.<br />

Dem Nachbesserungsanspruch gegenüber kann sich der Unternehmer auf § 633<br />

Abs. 2 Satz 3 berufen, der ihm das Recht gibt, die Beseitigung zu verweigern, wenn<br />

sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.<br />

Die Gewährleistungsrechte der Wandelung und der Minderung sind zweitrangig, der


136<br />

Besteller muß dem Unternehmer zuerst eine Nachfrist zur Nachbesserung einge-<br />

räumt haben (§ 634). Ist der Fehler lediglich geringfügig, so hat der Besteller lediglich<br />

das Recht auf Nachbesserung und keine Wahlmöglichkeit (§ 634 Abs. 3). Anderer-<br />

seits braucht der Besteller dem Unternehmer weder eine Nachfrist zu setzen noch<br />

von seiner Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen, wenn dem Unternehmer die Er-<br />

stellung der Leistung unmöglich ist oder wenn er sie endgültig verweigert oder aber<br />

auch, wenn der Besteller ein besonderes Interesse daran haben darf, sofort Wande-<br />

lung oder Minderung geltend zu machen (§ 634 Abs. 2). Interessanterweise, nämlich<br />

im Gegensatz <strong>zum</strong> Kaufrecht, gibt das Werkvertragsrecht in § 635 dem Besteller<br />

einen Schadensersatzanspruch, aber nur für den Fall, indem der Unternehmer den<br />

Mangel zu vertreten hat (wobei dieses Vertretenmüssen, ein Element <strong>des</strong> Schuld-<br />

rechts Allgemeiner Teil, hier im Schuldrecht Besonderer Teil, wo es sich ja um Ge-<br />

währleistungs-, also Garantierechte handelt, einen Fremdkörper darstellt).<br />

Das Gesetz gibt dem Besteller gegen den Unternehmer einige Druckmittel zur Hand:<br />

Über § 320 kann der Besteller so lange die Bezahlung der Vergütung verweigern, bis<br />

der Unternehmer die Nachbesserung geleistet hat; über § 633 Abs. 2 kann er bei<br />

Verzug <strong>des</strong> Unternehmers mit der Nachbesserung den Mangel selbst beseitigen oder<br />

beseitigen lassen und die Kosten dafür vom Unternehmer verlangen.<br />

Mängelfolgeschäden im Werkvertragsrecht sind sehr schwierig zu klassifizieren und<br />

daher in Literatur und Rechtsprechung sehr umstritten; der Grund dafür liegt in der<br />

Bedeutung der Abgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden für<br />

die Rechtsfolge, den Schadensersatz: Ist der Schaden noch als Mangelschaden zu<br />

qualifizieren, so unterliegt er der kurzen Verjährung <strong>des</strong> § 638, kann er jedoch als<br />

Mangelfolgeschaden eingeordnet werden, so gilt für ihn die lange 30jährige Verjäh-<br />

rungsfrist aus posFV. Die Faustregel <strong>des</strong> BGH ist die Fragestellung: "Handelt es sich<br />

um einen unmittelbar dem Werk anhaftenden Mangel", dann ist es ein direkter Man-<br />

gelschaden, ansonsten ein Mangelfolgeschaden. Hier sind im einzelnen die zahlrei-<br />

chen Entscheidungsfälle in den Kommentaren nachzuschlagen.<br />

Sowohl auf das Recht der Leistungsstörungen als auch auf die Gewährleistungsrechte<br />

hat das Verhalten <strong>des</strong> Bestellers u.U. einen Einfluß, nämlich dann, wenn er seiner<br />

Mitverantwortung für das Gelingen <strong>des</strong> Werkes nicht gerecht wird.<br />

So mindert sich der Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> Bestellers aus § 635, wenn ihn am<br />

Mangel <strong>des</strong> Werkes ein Mitverschulden trifft (obgleich er auf einem Umstand beruht,<br />

den der Unternehmer zu vertreten hat) gem. § 254.<br />

§ 645 stellt die Mitverantwortlichkeit <strong>des</strong> Bestellers in den Vordergrund, indem es den<br />

Unternehmer einen Teil-Vergütungsanspruch sowie einen Auslagenersatzanspruch


137<br />

einräumt, wenn der Besteller mangelhafte "Stoffe"/Unterlagen geliefert hat oder man-<br />

gelhafte Anweisungen erteilt hat, die bewirkten, daß das Werk verschlechtert oder<br />

unausführbar wurde.<br />

§ 645 Abs. 1 findet analoge Anwendungen auf die Fälle, in denen der Besteller mit<br />

seiner Mitwirkungshandlung in Verzug war.<br />

Genauso schneidet § 640 dem Besteller seine Gewährleistungsrechte ab, wenn er bei<br />

der Abnahme <strong>des</strong> Werkes Mängel erkannt hat, sie aber nicht gerügt hat.<br />

2. Dienst- und Werkvertrag<br />

Die abhängige Arbeit der Arbeitnehmer fällt unter das Dienstvertragsrecht der<br />

§§ 611 ff. BGB. Arbeitsrechtliche Schutzgesetze, die als Sonderrecht die Regelungen<br />

<strong>des</strong> BGB modifizieren, aber auch Gesetze <strong>des</strong> Öffentlichen Rechts, die das Zivilrecht<br />

ergänzen, bilden insgesamt mit §§ 611 ff. zusammen den Bereich ". In Artikel 30 <strong>des</strong><br />

Einigungsvertrages wird zugesichert, daß der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches<br />

"Arbeitsrecht". In Artikel 30 <strong>des</strong> Einigungsvertrages wird zugesichert, daß der deut-<br />

sche Gesetzgeber ein einheitliches "Arbeitsgesetzbuch" kodifiziert, in dem alle Nor-<br />

men <strong>des</strong> Rechts der Arbeit enthalten sind. Bis dahin gilt das Dienstvertragsrecht<br />

also sowohl für abhängige als auch für sogenannte selbständige oder freie Ar-<br />

beitsverhältnisse. Letztere will ich im Zivilrechtskurs nunmehr (entgegen den voran-<br />

gegangenen Kursen und Skripten) behandeln: Da sich <strong>zum</strong> einen die Leistungsstruk-<br />

tur unserer Gesellschaft immer mehr von der Produktion zur Dienstleistung verlagert<br />

und <strong>zum</strong> anderen die hohe Arbeitslosigkeitsquote zunehmend arbeitslose oder von<br />

Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen dazu bewegt, ihre Dienste anzubieten, wird die-<br />

ses Rechtsgebiet immer mehr nachgefragt und daher auch von Literatur und Recht-<br />

sprechung "überarbeitet".<br />

Die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ergibt sich anhand <strong>des</strong>sen, was<br />

geschuldet ist: Beim Dienstvertrag (§§ 611 ff.) ist der Arbeitseinsatz im Vordergrund,<br />

während beim Werkvertrag (§§ 631 ff.) der Arbeitserfolg Kernpunkt der Leistungs-<br />

vereinbarung ist. Ein gut handhabbares Abgrenzungskriterium ist die Frage nach der<br />

Risikoverteilung, d.h. ein Werkvertrag ist immer dann zu bejahen, wenn die Parteien<br />

sinngemäß gemeint haben: "Kein Erfolg, keine Vergütung".<br />

Häufig kommen auch gesplittete Leistungsprogramme vor, d.h. daß das Vertragsver-<br />

hältnis einen Dienstvertrag beinhaltet, in welchem jedoch ein Werkvertrag enthalten<br />

ist, oder umgekehrt. Gerade in den sogenannten modernen Dienstleistungsver-<br />

tragsverhältnissen, wie Compuptervertragsverhältnissen, Know-how-<br />

Vertragsverhältnissen, Consulting-Vertragsverhältnissen sowie ganz allgemein Su-


138<br />

bunternehmervertragsverhältnissen treten die beiden Grundtypen <strong>zum</strong>eist vermischt<br />

auf: Geschuldet wird zwar ein bestimmtes Werk, aber für <strong>des</strong>sen Erstellung sind<br />

dienstliche Tätigkeiten beim Besteller (z.B. Problemanalyse, Datensammlung) erfor-<br />

derlich und für seine Verwendbarkeit ebenso (z.B. Schulung <strong>des</strong> Personals <strong>des</strong> Be-<br />

stellers). Daher will ich in diesem Kapitel beide gemeinsam abhandeln, soweit sie<br />

gleiche rechtliche Regelungen aufweisen, und ich will nur dort die Unterschiede her-<br />

ausarbeiten, wo sie relevant werden können (dies insbesondere auch später beim<br />

Gewährleistungsrecht).<br />

a) Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Schuldners<br />

Der Inhalt der Hauptleistungspflicht ergibt sich jeweils aus dem einzelnen Vertrags-<br />

verhältnis sowie darüber hinaus aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.<br />

Der Dienstvertrag ist etwas komplizierter als der Werkvertrag; für ihn sind folgende<br />

Besonderheiten zu bedenken:<br />

Im Zweifel ist die persönliche Leistung <strong>des</strong> Schuldners geschuldet und er darf nicht<br />

ohne weiteres einen Subunternehmer einschalten (§ 613 Abs. 1).<br />

Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner ein Weisungsrecht, d.h. er kann ihm<br />

gegenüber seine Tätigkeit in bestimmtem Umfang durch Anweisungen konkretisieren<br />

oder verändern; Grenze <strong>des</strong> Weisungsrechts <strong>des</strong> Gläubigers bietet die mögliche An-<br />

wendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften.<br />

Der Umfang <strong>des</strong> Arbeitseinsatzes sowie das Ausmaß der geschuldeten Sorgfalt erge-<br />

ben sich neben dem Einzelvertrag aus den allgemeinen Regeln der §§ 157, 242 und<br />

276.<br />

Der Schuldner hat u.U. auch Nebenpflichten zu beachten, z.B. die Dokumentation<br />

seiner Tätigkeit und die Wahrung von Verschwiegenheit.<br />

b) Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Gläubigers, insbesondere Mitwir-<br />

kungspflichten<br />

Im Vordergrund der Pflichten <strong>des</strong> Gläubigers (im Werkvertragsrecht Besteller ge-<br />

nannt) steht bei beiden Vertragstypen die Vergütung. Ihre Höhe richtet sich jeweils<br />

nach dem einzelnen Vertragsverhältnis. Ist es darin unterlassen worden, die Vergü-<br />

tung genau zu regeln, so bemiß sie sich nach der Ortsüblichkeit oder Branchenüb-<br />

lichkeit.<br />

Die Pflichten <strong>des</strong> Bestellers im Werkvertragsrecht bilden wegen der Abhängigkeit<br />

der Vergütung <strong>des</strong> Unternehmers von der Abnahme <strong>des</strong> Werkes durch den Besteller<br />

einen weitaus größeren Ansatzpunkt für Probleme und sind daher von Rechtspre-


139<br />

chung und Literatur im einzelnen mehr behandelt; auf einige Schwerpunkte soll im<br />

folgenden eingegangen werden.<br />

Häufig werden bei Werkverträgen Kostenvoranschläge erstellt; ist nicht - <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t in<br />

AGB - von vornherein geregelt, ob und in welcher Höhe ein Kostenvoranschlag ver-<br />

gütungspflichtig ist, ist genau dieses sehr streitig und vom Einzelfall abhängig (orts-<br />

üblich?, branchenüblich?).<br />

Dem Werkvertragsrecht läßt sich insbesondere eine Abnahmepflicht <strong>des</strong> Bestellers<br />

entnehmen; dies ist für den Werkunternehmer wichtig, weil sich an die Abnahme<br />

durch den Besteller acht Rechtsfolgen anschließen:<br />

Vergütungsfälligkeit (§ 641) / Verzinsungspflicht (§ 641 Abs. 2) / Verjährungsbeginn<br />

(§ 198) / Gefahrübergang (§ 644) / Beschränkung <strong>des</strong> Erfüllungsanspruchs auf Nach-<br />

besserung / Beginn der Gewährleistungsfristen (§ 638) / Rechtsverluste mangels Vor-<br />

behalten (§ 638).<br />

Andererseits ist es jedoch schwierig, die Abnahme eines etwas komplexeren Werkes<br />

genau festzulegen. Der Bun<strong>des</strong>gerichtshof definiert es folgendermaßen: Die Abnah-<br />

me ist die Erklärung (die auch konkludent erfolgen kann), daß das Werk die vertrags-<br />

gemäße Leistung darstelle sowie die körperliche Entgegennahme dieser Leistung. Zu<br />

beachten ist aber auch § 646, der auf die Vollendung eines Werkes abstellt, wenn es<br />

seiner Beschaffenheit nicht abnahmefähig ist.<br />

Hinsichtlich der Mitwirkungspflichten <strong>des</strong> Gläubigers gilt: Sind sie für die Erbrin-<br />

gung der Leistung derart notwendig, daß der Schuldner ohne sie nicht in der Lage ist,<br />

die Leistung zu erbringen, so greift § 324: "Er (Schuldner) behält den Anspruch auf<br />

die Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge<br />

der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner<br />

Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt". Ferner gilt für den Werk-<br />

vertrag speziell noch § 642, der besagt, daß der Werkunternehmer eine angemesse-<br />

ne Entschädigung dafür verlangen kann, daß der Besteller durch das Unterlassen<br />

seiner Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug kommt. Sind die Mitwirkungspflichten<br />

<strong>des</strong> Bestellers nicht von so elementarer Bedeutung, daß z.B. die Erstellung <strong>des</strong> Wer-<br />

kes für den Unternehmer ohne die Mitwirkungshandlung <strong>des</strong> Bestellers unmöglich<br />

wird, so können sie u.U. als Nebenpflichten qualifiziert werden, so daß der Unter-<br />

nehmer, wenn ihm aus der Verletzung der Nebenpflichten ein Schaden entsteht, die-<br />

sen als Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (posFV) gegen<br />

den Besteller geltend machen kann.<br />

Leistungsstörungen


140<br />

Im Bereich der Leistungsstörungen ist zwischen dem Dienstvertragsrecht und dem<br />

Werkvertragsrecht deutlich zu unterscheiden.<br />

Da der Dienstverpflichtete im wesentlichen seine Tätigkeit und nicht den Erfolg sei-<br />

ner Tätigkeit schuldet, steht hier im Vordergrund, wie reagiert werden kann, wenn er<br />

diese Tätigkeit "schlecht" leistet. Der Dienstgläubiger hat kein Minderungsrecht, weil<br />

es vom Gesetzgeber nicht eingeführt worden ist; ihm steht lediglich ein Schadenser-<br />

satzanspruch zur Verfügung, d.h. er muß seine Vermögensbeeinträchtigung durch die<br />

Schlechtleistung berechnen und geltend machen. Sehr problematisch ist die Einord-<br />

nung der Schlechtleistung in das Leistungsstörungsrecht: Ist sie identisch mit der<br />

Nichterfüllung? Dann müßte der Dienstschuldner sich weiterhin und immer wieder<br />

bemühen, die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen und würde solange keinen An-<br />

spruch auf Vergütung haben. Ist sie jedoch als Unmöglichkeit der Leistung zu qualifi-<br />

zieren, so greifen die §§ 320 ff. einschließlich deren Risikozuweisungsregeln. Die<br />

Entscheidung, ob es sich um einen Fall der Nichterfüllung oder der Unmöglichkeit der<br />

Erfüllung handelt, ist anhand je<strong>des</strong> Einzelfalls mittels Würdigung <strong>des</strong> Vertragstyps<br />

und <strong>des</strong> individuellen Vertragsverhältnisses zu treffen.<br />

Demgegenüber sind die Leistungsstörungen im Werkvertragsrechtsbereich ver-<br />

gleichsweise einfach zu beurteilen: Es handelt sich hierbei um die klassischen Fälle<br />

der Nichterfüllung und <strong>des</strong> Verzuges (siehe Schuldrecht Allgemeiner Teil); die allge-<br />

meinen Verzugsregeln werden ergänzt durch § 636, der dem Besteller <strong>des</strong> Werkes<br />

die Haftung <strong>des</strong> Unternehmers für verspätete Herstellung garantiert, ohne daß es auf<br />

das Verschulden <strong>des</strong> Unternehmers ankommt.<br />

An dieser Stelle ist noch an<strong>zum</strong>erken, daß u.U. die analoge Anwendung <strong>des</strong> § 5 Nr. 4<br />

VOB/B es dem Werkbesteller möglich macht, dem Werkunternehmer bei verzöger-<br />

tem Beginn mit der Werkausführung eine Frist nebst Ablehnungsandrohung zu set-<br />

zen.<br />

Wie bereits unter IV. 1. angekündigt, wird auch das werkvertragliche Gewährlei-<br />

stungsrecht extra in Kapitel V. behandelt.<br />

3. Mietvertrag


141<br />

Bei der Miete handelt es sich um die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von beweg-<br />

lichen und unbeweglichen Sachen (= Grundstücken). Davon zu unterscheiden ist die<br />

Pacht, bei der der Pächter die Sache nicht nur gebrauchen darf, sondern auch aus ihr<br />

Früchte ziehen darf; ferner die Leihe, deren wesentliches Merkmal die Unentgeltlich-<br />

keit der Gebrauchsüberlassung ist.<br />

Die Rechte und Pflichten <strong>des</strong> Vermieters von Wohnraum lassen sich wie folgt aufli-<br />

1. Räumungsklage wegen Umbau<br />

Frau Erna Burschinski wohnt seit 12 Jahren in einer Altbauwohnung, die sie bis <strong>zum</strong><br />

Tode ihres Mannes mit diesem teilte. Das Haus ist in leicht baufälligem Zustand,<br />

weil es jahrelang nicht renoviert wurde und außerdem schon vor der Jahrhundert-<br />

wende erbaut wurde. Eine Investmentgesellschaft kauft das Haus, um es zu sanie-<br />

ren, wobei an einen Weiterverkauf als Eigentumswohnung oder an eine Luxusver-<br />

mietung mit hohem Mietzins gedacht ist. Während Frau Burschinskis Wohnungs-<br />

miete noch DM 460,-- incl. Heizung beträgt, was sie bei einer monatlichen Rente<br />

von DM 1000,-- gerade gut bezahlen kann, werden in diesem Bereich jetzt erheb-<br />

lich höhere Mieten für renovierten Wohnraum (ca. 1000.- DM) gezahlt.<br />

Im Dezember 1990 erhält Frau B. ein Schreiben der Wohnungsbaugesellschaft<br />

(WB), in der ihr mitgeteilt wird, daß das Mietverhältnis <strong>zum</strong> 1.1.1992 gekündigt<br />

wird. Darin wird sie auf ihr Widerspruchsrecht gemäß § 556 a BGB ordnungsgemäß<br />

hingewiesen. Außerdem steht in dem Schreiben, daß man zwar nach dem Mietver-<br />

trag Ziff. 7 ("Der Vermieter kann jederzeit ohne Angabe von Gründen das Mietver-<br />

hältnis kündigen".) zu nichts weiterem verpflichtet sei, ihr jedoch gleichwohl erkläre,<br />

daß aufgrund der gutachtlich festgestellten weit besseren wirtschaftlichen Verwer-<br />

tungsmöglichkeiten eine Weiterbewirtschaftung dieses in naher Zukunft mit erhebli-<br />

chem Aufwand zu renovierenden Haus nicht zu<strong>zum</strong>uten sei. Die Wohnungsbauge-<br />

sellschaft bietet Frau B. im übrigen an, in einem neu erbauten Wohnviertel in ei-<br />

nem Außenbezirk eine komfortable Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad für<br />

DM 550,-- im Monat warm zu mieten, die auch der WB gehört.<br />

Frau B, die in diesem Haus von der Nachbarin mitbetreut wurde und ihre Bekann-<br />

ten in den anliegenden Häusern hat, erklärt gegenüber der Nachbarin, sie "werde<br />

sich nicht von der Stelle rühren". Aus ihrer Wohnung könne man sie nur so, wie<br />

man auch ihren Mann weggetragen habe, herausholen, nämlich im Sarg.<br />

Die WB, die inzwischen weit erfolgreicher den anderen Mietern im Haus Ersatz-<br />

wohnungen angeboten hat, erhebt nun Räumungsklage. Als Frau B die Aufforde-<br />

sten: Überlassung <strong>des</strong> gebrauchstauglichen Wohnraumes, Erhaltung <strong>des</strong> Wohnrau-


142<br />

mes in dem vertraglich festgesetzten gebrauchsfähigen Zustand (§ 536), Beseitigung<br />

auftretender Mängel (§ 536), Schadensersatz bzgl. auftretender (oder vorhandener)<br />

Mängel (§ 538), Vermieterpfandrecht (§ 559), Kündigungsrechte.<br />

Demgegenüber stehen dem Mieter folgende Rechte und Pflichten zu: pünktliche und<br />

vollständige Mietzinszahlung, Mietminderung oder Zahlungseinstellung bei Män-<br />

geln/ggf. auch Schadensersatz (§ 538, Ausnahme: § 539), ebenso bei zugesicherten<br />

Eigenschaften, Aufwendungsersatz bei Selbstbehebung von Mängeln, Aufrechnung<br />

mit Ersatzforderungen gegen Miete (§§ 387 ff., 552a), Abnutzung und Benutzung in<br />

vertragsgemäßem (!) Umfang (§ 548), Rückgabe <strong>des</strong> Wohnraumes nach Vertrags-<br />

ende (kein Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 556), Wegnahme der eingebrachten Ein-<br />

richtungen unter Wiederherstellung <strong>des</strong> früheren Zustan<strong>des</strong>, Ersatzanspruch bei be-<br />

stimmten Verwendungen. Zu erwähnen ist auch, daß gem. § 571 der Verkauf <strong>des</strong><br />

Wohnraumes nicht den Mietvertrag aufhebt.<br />

Wie bereits im Grundkurs Rechtswissenschaft ausgeführt, mußte der Gesetzgeber<br />

aus sozialstaatlichen Gründen im Verlauf dieses Jahrhunderts das BGB durch<br />

Schutzgesetze ergänzen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsvertragsrecht<br />

(§§ 611 ff.), Wohnraummietrecht (§§ 535 ff.) und Verbraucherschutz (vgl. vorn, Ka-<br />

pitel I). Kern <strong>des</strong> Schutzes bilden in den Bereichen Arbeit und Wohnen die Vorschrif-<br />

ten über die Erschwerung der Kündigung; beim Mietrecht kommen noch Schutzre-<br />

gelungen hinzu, die für den Vermieter die Erhöhung <strong>des</strong> Mietzinses erschweren.<br />

Zur fristlosen Kündigung ist der Vermieter nur bei vertragswidrigem Gebrauch <strong>des</strong><br />

Wohnraumes berechtigt (§ 553 - wobei bei mangelnder Untervermietungsbefugnis<br />

dies auch bei Untervermietung geschehen kann, allerdings nur nach vorheriger Ab-<br />

mahnung) und bei Zahlungsrückstand i.H. von zwei Monatsmieten (§ 554 - wobei<br />

verspätete Zahlung oder Übernahmeerklärung durch das Sozialamt den Kündigungs-<br />

grund beseitigt), sowie bei Un<strong>zum</strong>utbarkeit <strong>des</strong> Mieterverhaltens (§ 554a). Für die<br />

ordentliche Kündigung normiert § 565 auf die Dauer <strong>des</strong> Mietverhältnisses bezogene<br />

abgestufte Fristen; dabei ist zu beachten, daß § 565 III für möbilierte Untermietver-<br />

hältnisse diese Fristen erheblich verkürzt. Die Kündigung muß schriftlich und begrün-<br />

det sein, § 564a. Die wichtigsten Kündigungsgründe sind: Verletzung der vertragli-<br />

chen Pflichten durch den Mieter und Eigenbedarf, § 564b. Auch hier gelten für möbi-<br />

lierte Untermietverhältnisse besondere Regelungen, § 564 b VII. Der Mieter kann der<br />

Kündigung widersprechen und die Fortsetzung <strong>des</strong> Mietverhältnisses verlangen, wenn<br />

der Auszug aus dem Wohnraum für ihn/seine Familie eine nicht zu rechtfertigende<br />

Härte bedeuten würde, § 556a, wobei dieser Paragraph sogar einräumt, daß diese


143<br />

Härte schon darin zu sehen ist, daß "angemessener Ersatzwohnraum zu <strong>zum</strong>utbaren<br />

Bedingungen nicht beschafft werden kann".<br />

Der Schutz der Mieter vor all zu häufiger und erheblicher Erhöhung <strong>des</strong> Mietzinses ist<br />

außerhalb <strong>des</strong> BGB, im Gesetz zur Regelung der Miethöhe, MHG, vom 18.12.1974<br />

geregelt, welches zuletzt geändert wurde am 21.7.1993. Die Mieterhöhungsmöglich-<br />

keiten werden auf 30% (bzw. 20%, dazu spezielle Voraussetzungen) pro 3 Jahre be-<br />

grenzt (§ 2 I 3.); das Mieterhöhungsverlangen muß dabei gestützt werden auf den<br />

gemeindlichen Mietspiegel, oder auf ein Sachverständigengutachten, oder auf 3 Ver-<br />

gleichsmieten (§ 2 II). Daneben kann der Mietzins erhöht werden bei baulichen Ände-<br />

rungen, die den Gebrauchswert <strong>des</strong> Wohnraumes nachhaltig erhöhen (z.B.<br />

Thermopenfenster, Kabelanschluß), die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern<br />

oder Heiz- oder Wassereinsparungen bewirken, § 3 I. Weiterhin kann der Vermieter<br />

mehr Mietzins verlangen bei Erhöhung der Betriebskosten, da diese ja ohnehin ledig-<br />

lich eine "Umlage" auf den Mietzins darstellen (§ 4); ebenso geregelt ist dies für Er-<br />

höhungen von Kapitalkosten geregelt (§ 5). Auf die Regelungen <strong>des</strong> MHG kann hier,<br />

im Einführungskurs Zivilrecht, nicht vertiefend eingegangen werden, ebensowenig wie<br />

das Mietrecht breit genug behandelt werden kann; ggf. können zu diesem Bereich<br />

(semesterbegleitende) Hausarbeiten mit Referaten eingebracht werden.<br />

Viel zu wenig publik ist § 4 a Wohnungsvermittlungsgesetz (in der neuen Fassung<br />

vom 6.6.94), welcher sog. Abstandsvereinbarungen für nichtig erklärt, auch wenn<br />

der Vermieter oder Vormieter dem Neumieter dafür nutzlose Einrichtungsgegenstän-<br />

de überlassen.<br />

Hinzuweisen ist noch auf den "öffentlichrechtlichen" Bereich <strong>des</strong> Mietrechts, d.h.<br />

den Regelungsbereich für den sog. sozialen (und mit öffentlichen Geldern geförder-<br />

ten) Wohnungsbau, das Wohngeld (zur sozialstaatlichen Korrektur der Überteuerung<br />

der Mietzinsen) und die Wohnungsaufsicht (gegen Mietwucher und menschenunwür-<br />

dige Behausungen).<br />

Insbesondere sei erwähnt, daß für einen Großteil der Wohnraummietverträge Mu-<br />

sterverträge verwendet werden, die meist "prozedural" in Zusammenarbeit zwischen<br />

Gemeinde- (oder Bun<strong>des</strong>-) vertretern, Vertretern der Grundstückseigentümervereini-<br />

gungen und der Mieterschutzvereine zustande kamen; zudem unterliegen sie sowohl<br />

der kartellrechtlichen Kontrolle (§§ 28 ff. GWB) als auch der dem AGB-Gesetz ent-<br />

sprechenden Kontrolle (§§ 13, 9 ff. AGBG).<br />

4. Kreditvertrag (Darlehen)<br />

Die §§607-613 BGB gehen noch von dem Modell eines unentgeltlichen einer Leihe


144<br />

entsprechenden Gefälligkeitsverhältnisses beim Darlehen aus, das nur ausnahmswei-<br />

se mit Zinsen belegt ist. Dies ist heute nicht nur wirtschaftlich sondern auch seit Erlaß<br />

<strong>des</strong> Verbraucherkreditgesetzes auch rechtlich überholt.<br />

Historisch war das Recht <strong>des</strong> entgeltlichen Kredits, nach seiner Entstehung im Recht<br />

<strong>des</strong> römischen Handels, durch die religiös untermauerten Zinsverbote gekennzeich-<br />

net. 117 Das Recht war ein Kreditverhinderungsrecht, <strong>des</strong>sen Umgehung historisch<br />

mit einer Vielzahl ausgeklügelter Konstruktionen erreicht wurde. 118 Nutzungsrechte<br />

waren an eigentumsgleiche Rechte an einer Sache oder an einem Menschen (Skla-<br />

ven; Knechte) geknüpft, so daß erst mit der Geldwirtschaft die drei eigentumslosen<br />

Nutzungsarten Miete, Dienstvertrag und Darlehen die Wirtschaft in die Moderne be-<br />

gleiteten.<br />

Zins- und Wucherbegrenzungen sind dann auch das Erbe, das die Zivilrechtskodifi-<br />

kationen in Europa und insbesondere das BGB 119 oder in den speziellen usury laws<br />

(Wuchergesetzen) der amerikanischen Einzelstaaten übernahmen. Weitere Restrik-<br />

tionen finden sich noch im Haustürverkaufsverbot von Krediten in § 56 Nr. 6 GewO,<br />

der bis <strong>zum</strong> Erlaß <strong>des</strong> Haustürwiderrufsgesetzes von der Rechtsprechung als Schutz-<br />

gesetz i. S. <strong>des</strong> § 134 BGB interpretiert wurde 120 sowie in der umfangreichen Regulie-<br />

rung der Pfandleihe 121 , die damit zwar <strong>zum</strong> verbraucherfreundlichsten Kreditge-<br />

schäft ausgestaltet wurde, praktisch jedoch heute kaum noch Bedeutung als Kredit<br />

hat, da die meisten Pfänder nicht eingelöst werden und es sich damit letztlich um<br />

Kaufverträge handelt. 122<br />

117 2. Buch Moses, Kapitel 22 Vers. 24 "Wenn du Geld leihst einem aus meinem Volk, der<br />

arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden bringen und keinen Wucher an ihm treiben.";<br />

Bergpredit Lukas 6 Vers. 35: "tut wohl und leihet, daß ihr nichts dafür hoffet" (Luther-<br />

Übersetzung) ; Koran Sure 2 Vers. 275: "Diejenigen, die Zins nehmen, werden nicht anders<br />

dastehen als wie einer , der vom Satan erfaßt ist." (übersetzt vom Rüdiger Paret 7. Aufl.<br />

Kohlhammer Suttgart 1996); Funk, F.X. Geschichte <strong>des</strong> kirchlichen Zinsverbotes, Eberhard-<br />

Karls-Universität Tübingen 1876; Lehmann, E. Zinstheorien der klassischen Wirtschafts- und<br />

Geldtheoretiker, Juris:Zürich 1969; Weber, Max Wirtschaft und Gesellschaft 5. Aufl.<br />

Mohr:Tübingen 1972 Kapitel IX 6. Abschnitt, S. 710 f; sowie oben FN Fehler! Textmarke<br />

nicht definiert.<br />

118 Beispiele dazu bei Seckelmann, Zinsrecht, Nomos:Baden-Baden 1992 S. 12; zur islamischen<br />

Umgehung heute vgl. oben Fehler! Textmarke nicht definiert.<br />

119 vgl. Art. 1040c Code Civil<br />

120 BGH NJW 1993, 2180; ZIP 1986, 1535 jetzt aber ablehnend soweit das Haustürwider-<br />

rufsgesetz eingreift BGH NJW 1996, 926<br />

121 § 34 GewO; Pfandleihe-VO v. 1. 6. 1976 (BGBl. 1335); §§ 1204 ff. BGB.<br />

122 Der Gesamtumsatz der 170 privaten Pfandleiher sowie der 6 kommunalen Pfandleihanstalten<br />

betrug 1998 €332 Mio, was knapp 0,8% <strong>des</strong> Konsumkreditmarktes bedeuten würde.<br />

Die Kredite gehen in der Regel bis zu maximal 1.000.- DM (Süddt. Ztg. vom 22.9.1999, 24)


145<br />

Mit der Freigabe <strong>des</strong> Kreditrechts im Handel in der zweiten Hälfte <strong>des</strong> 19. Jahrhun-<br />

derts wurde schon bald der Gedanke <strong>des</strong> Schutzes der Sozialexistenz von Privatper-<br />

sonen und Kleingewerbetreibenden vor Überschuldung und Übervorteilung Motiv<br />

rechtlicher Regelung, da mit dem Massenabsatz von Möbeln und Nähmaschinen der<br />

Kredit als Stundungskredit im Abzahlungsgeschaft bzw. im Mietkauf oder im "Möbel-<br />

leihvertrag" 123 in den nicht-geschäftlichen Bereich eingedrungen war.<br />

Nach mehreren Enqueten und der Behandlung der Materie auf zwei deutschen Juri-<br />

stentagen 124 wurde 1894 das Abzahlungsgesetz erlassen. Die Ersetzung <strong>des</strong> Ab-<br />

zahlungsgesetzes durch das Verbraucherkreditgesetz auf Grund einer entsprechen-<br />

den EU-Richtlinie <strong>zum</strong> Konsumentenkredit hat dann den freien Kredit in den Mittel-<br />

punkt gestellt und die verbundenen Kredite und Abzahlungsgeschäfte mitgeregelt.<br />

Inzwischen stehen die variablen Kredite, der Kredit als Saldoausgleich und Kreditlinie<br />

über Kreditkarten und im electronic banking im Mittelpunkt der weiteren Entwicklung.<br />

Mit dem Verbraucherkreditgesetz hat der ökonomisch orientierte Kreditbegriff den<br />

Begriff <strong>des</strong> Darlehens abgelöst. Aus dem Stundungskredit, der außerhalb <strong>des</strong> BGB im<br />

Abzahlungsgesetz geregelt war, und dem Darlehenskredit <strong>des</strong> §607 BGB wurde zu-<br />

min<strong>des</strong>t dem Anspruch nach eine Materie geformt.<br />

§1 Abs.2 VerbrKreditG 125 , der wörtlich aus Art. 1 EU-Richtlinie <strong>zum</strong> Konsumentenkre-<br />

dit 126 übernommen wurde, lautet:<br />

„Kreditvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen<br />

entgeltlichen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens<br />

123 umfassendste Darstellung der Situation vor 1900 bei Hausmann, Die Veräußerung beweglicher<br />

Sachen gegen Ratenzahlung, Berlin 1891, S. 5<br />

124 vgl. die wirtschaftlich und empirisch orientierten Gutachten von Heck, Jastrow, Wilke <strong>zum</strong><br />

Thema "Wie ist den Mißständen, welche sich bei den Abzahlungsgeschäften herausgestellt<br />

haben, entgegenzuwirken? Verhandlungden <strong>des</strong> 22. DJT 1892, Bd.1 Berlin 1892; Verhandlungen<br />

<strong>des</strong> 21. DJT, 1891, Bd. 2 Berlin 1891<br />

125 <strong>zum</strong> ausländischen Recht vgl. Art. 1a Nr. 1 Ndl. Wet op het Consumentencrediet v.<br />

4.7.1990: „Eine Kredittransaktion ist iede Übereinkunft oder jede zusammenhängende Mehrheit<br />

von Übereinkünften, bei der 1. die erste Partei (Kreditgeber) an die zweite Partei<br />

(Kreditnehmer) eine Geldsumme zahlt und die zweite Partei an die erste Partei dafür bezahlt,<br />

2. die erste Partei (Kreditgeber) an die zweite Partei (Kreditnehmer) den Genuß von Sachen<br />

oder Dienstleistungen gegen Bezahlung ermöglicht oder 3. ...“; Art. 8 Ziff.8 Abs. 1 UK-<br />

Consumer Credit Act 1974 „A personal credit agreement is an agreement between an individual<br />

(‚the debtor‘) and any other person (‚the creditor‘) by which the creditor provi<strong>des</strong> the<br />

debtor with credit of any amount.“ Art. 1 Abs. 4 Loi sur le Crédit à la consommation (Belgien):.<br />

"Tout contrat en vertu duquel un prêteur consent ou sèngage à consentir à un consommateur<br />

un crédit , sous la forme d'un délai de paiement, d'un prêt ou de toute autre facilité de<br />

paiement similaire" übernimmt ebenfalls wörtlich die EU-Richtlinie.<br />

126 Art.1 Verbraucherkredit Richtlinie 87/102/EWG VOM 22.12.86: c)


146<br />

oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren<br />

verspricht."<br />

Der Kreditvertrag ist ebenso ein Dauerschuldverhältnis wie Dienstvertrag, Miete und<br />

Pacht (,,Dienst- bzw. Sachmiete" im römischen Recht). 127 Für diese Dauerschuld-<br />

verhältnisse ist es wesentlich, daß 1. das Entgelt (direkt oder indirekt) nach der (Nut-<br />

zungs-)Zeit bemessen ist, 2. die Verträge entweder befristet sind oder durch Kündi-<br />

gung beendet werden, 3. ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien<br />

besteht (§ 242 BGB) (und daher eine Kündigung aus wichtigem Grund [§ 626 BGB]<br />

wegen Zerstörung dieses Vertrauens immer möglich ist) und 4. ihre Auflösung in der<br />

Regel nur ex nunc erfolgt. 128<br />

Ein Kreditvertrag verpflichtet daher zur Bereitstellung von Kaufkraft auf Zeit gegen<br />

Zahlung von Zinsen innerhalb eines auf gegenseitigem Vertrauen aufgebauten Ver-<br />

hältnisses.<br />

Wie schon im Kreditwesengesetz orientiert sich die rechtliche Definition zunächst<br />

nicht an dem Zweck und der Funktion der Kreditgeschäfte wie der Bereitstellung von<br />

Kaufkraft, sondern an den Erscheinungsformen <strong>des</strong> Kredits, der Geldhingabe als<br />

Darlehen i.S. <strong>des</strong> §607 Abs.1 BGB und dem zeitweisen Verzicht auf die Geltendma-<br />

chung einer fälligen Forderung in Form der Stundung i.S. der §§ 607 Abs.2; 202<br />

BGB.<br />

"Der Begriff 'Kredit' dient der Umschreibung eines wirtschaftlichen Sachverhaltes,<br />

bei dem es um die zeitweilige Überlassung von finanziellen Mitteln<br />

geht, welche dem Verbraucher ohne die Kreditabsprache nicht zur Verfügung<br />

stünden. Das gilt auch für den Kredit im Rahmen eines Zahlungsaufschubs,<br />

bei welchem es um die Überlassung von Kaufkraft auf mittelbarem Wege<br />

geht, sei es durch entgeltliche Stundung der Gegenleistung <strong>des</strong> Verbrauchers<br />

im Rahmen eines Austauschvertrages über Waren oder Leistungen oder<br />

durch Verpflichtung <strong>des</strong> Anbieters zur Vorleistung abweichend vom dispositiven<br />

Recht." (BGH NJW 1996, 457)<br />

Gem. §1 Abs.1 VerbrKreditG fällt nur eine Kreditvergabe an eine "natürliche Person"<br />

in den Schutzbereich dieses Gesetzes, die "nach dem Inhalt <strong>des</strong> Vertrages (nicht) für<br />

die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit" <strong>des</strong> Kredit-<br />

nehmers "(Verbraucher)" bestimmt ist. Damit ist der Schutzbereich <strong>des</strong> Gesetzes<br />

durch die Person und die besondere Funktion seiner Kreditaufnahme bestimmt.<br />

Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung den Anwendungsbereich in den Be-<br />

stimmungen zur Darlehenskündigung in §609a Abs.1 Ziff.3 BGB, im AGB-Gesetz<br />

127 historisch dazu Heimbach, Lehre vom Creditum, 1849 S. 131 ff; Huschke, Die röm. Lehre<br />

vom Darlehen, 1882<br />

128 <strong>zum</strong> Mietrecht vgl. g; <strong>zum</strong> Arbeitsrecht g


147<br />

(§24 Abs.1 S.1 Ziff.1 AGB-G) und im Haustürwiderrufsgesetz (§6 Ziff. 1 HWiG) ein-<br />

heitlich gefaßt 129<br />

Verbraucherschutz im Kreditrecht ist eng mit der marktmäßigen Struktur der Kredit-<br />

vergabe verknüpft, die im Merkmal der Entgeltlichkeit in §1 Abs.2 VerbrKreditG sowie<br />

der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in §1 Abs.1 VerbrKreditG ihren Nieder-<br />

schlag findet.<br />

Die "gewerbliche oder berufsmäßige Betätigung" liegt immer dann vor, wenn durch<br />

eine Einrichtung von gewisser Dauer und Institutionalisierung Kreditvergaben "profes-<br />

sionell" erfolgen.<br />

Bereits die Richtlinie <strong>zum</strong> Konsumentenkredit hatte eine Anzahl von Verbraucherkre-<br />

ditgeschäften ganz oder lediglich in bezug auf bestimmte Bestimmungen ausgenom-<br />

men. Der Sinn dieser Ausnahmen läßt sich in der Annahme zusammenfassen, dass<br />

bestimmte Kreditvergaben keinen Schutz bedürfen wie insbesondere Kredite unter-<br />

halb einer Bagatellgrenze, Vorzugskredite zu Förderzwecken oder Großkredite von<br />

Existenzgründern. Bei anderen Krediten geht der Gesetzgeber offenbar eher von der<br />

Annahme aus, dass diese Kredite keinen umfasenden Schutz vertragen wie insbe-<br />

sondere Wohnungsbaukredite bei den Kündigungs- und Rücktrittsrechten, das Finan-<br />

zierungsleasing und die Effektenlombardkredite bei den Angabevorschriften sowie die<br />

im gerichtlichen und oder notariellen Vergleichsverfahren zustandegekommenen<br />

Kreditverträge.<br />

Das Verbraucherkreditgesetz verlangt Schriftform sowie bestimmte inhaltliche Min-<br />

<strong>des</strong>tanforderungen (§§ 4, 6). Abweichend von § 367 sind bei nicht grundpfandrecht-<br />

lich gesicherten Konsumkrediten gem. § 11 III Zahlungen eines säumigen Kreditneh-<br />

mers vorrangig auf das Kapital und dann erst auf rückständige Zinsen zu verrechnen.<br />

Der Darlehensnehmer darf den Kredit vorzeitig zurückzahlen und sich damit von der<br />

Zinsschuld für den Rest der Laufzeit befreien (§ 14). Insgesamt ist die Berechnung<br />

<strong>des</strong> Verzugsschadens formalisiert und eingeschränkt, vgl. im einzelnen § 11.<br />

Die Hauptpflicht <strong>des</strong> Darlehensgebers ist die Kapitalnutzung auf Zeit, die <strong>des</strong> Darle-<br />

hensnehmers die Zinsen zu bezahlen. Der seit dem 1.1.1987 geltende Kündigungs-<br />

paragraph § 609a soll dem Darlehensnehmer den Weg eröffnen, Barschaften zur<br />

Rückzahlung von Schulden einsetzen zu können.<br />

129 der Begriff <strong>des</strong> Verbrauchers wird in §651a Abs.5 BGB; §13a UWG jedoch ohne nähere<br />

Definition benutzt.


148<br />

Die Sicherung von Darlehensgeschäften erfolgt dadurch, dass dem Kreditgeber für<br />

den Fall einer nicht fristgerechten Rückzahlung durch den Hauptschuldner die Mög-<br />

lichkeit geschaffen wird, auf das Vermögen eines Dritten (Bürge, Gesamtschuldner,<br />

Garant), auf den Lohn (Lohnvorausabtretung) oder sonstige Forderungen aus einem<br />

Geschäftsbetrieb (Globalzession) oder auf die Verwertung von beweglichen Sachen<br />

(Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt) und unbewegliche Sachen (Grund-<br />

schuld) zurückzugreifen.<br />

Das Kreditsicherungsrecht ist ein eigenes sehr komplexes Rechtsgebiet, bei dem der<br />

Schutz der an sich unbeteiligten Sicherungsgeber und die Gefahren, unberechtigte<br />

Forderungen über den Sicherungsgeber zu befriedigen, zu einer umfangreichen an<br />

den Generalklauseln und dem AGB-Gesetz orientierten Rechtsprechung geführt hat.<br />

Da die Sachsicherheiten vor allem die Eigentumsverhältnisse berühren, ist hier der<br />

Schwerpunkt der sachenrechtlichen Erörterung, wobei es vor allem auch um die<br />

Konkurrenz verschiedener Sicherheiten und Kredite geht.<br />

In den letzten Jahren hat sich der BGH <strong>des</strong> öfteren mit der Praxis der Banken aus-<br />

einandersetzen müssen, für größere Kredite Verwandte <strong>des</strong> Darlehensnehmers mit-<br />

zuverpflichten, unabhängig davon, ob diese Einkommen oder Vermögen hatten. Die-<br />

se Personen waren bei Zahlungsunfähigkeit <strong>des</strong> Darlehensnehmers oft lebenslang in<br />

Schulden verstrickt worden, weil sie Gesamtschuldnererklärungen oder Bürg-<br />

schaftsverträge unterschreiben hatten, Der BGH hat sich nach einer langen Phase<br />

"harter" Entscheidungen und einer richtungweisenden gegensteuernden Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BverfG, deren wichtigste Prinzipien oben wiedergegeben sind, einer "freundli-<br />

cheren" Rechtsprechung zugewendet: Banken müssen überprüfen, ob der Umfang<br />

der zu übernehmenden Verpflichtung in einem vertretbaren Verhältnis zur Leistungs-<br />

fähigkeit der Bürgin steht. 130<br />

5. Ungerechtfertigte Bereicherung<br />

Die wichtigste Aufgabe der §§ 812 ff. ist die Rückgängigmachung von auf mangel-<br />

hafter schuldrechtlicher Grundlage ausgetauschten Leistungen. Daher bestehen eine<br />

große Nähe und z.T. Überschneidungen mit den Rücktrittsregelungen der §§ 346 ff.<br />

So verweist das Rücktrittsrecht manchmal auf das Bereicherungsrecht, siehe § 327<br />

S. 2, sowie das Bereicherungsrecht manchmal auf das Rücktrittsrecht, siehe<br />

§§ 818 IV, 819 und 820 I; in diesen wechselseitigen Verweisen läßt sich folgen<strong>des</strong><br />

130 Pape, Die neue Bürgschaftsrechtsprechung - Abschied vom "Schuldturm", in: ZIP 1994,<br />

515 ff. Frank, Sittenwidrigkeit als Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke, in: JuS<br />

1996, S. 389


149<br />

Prinzip erkennen: Auch der Bereicherungsschuldner soll der vollen Verschul-<br />

dungshaftung unterliegen, wenn er mit seiner Rückgewährverpflichtung rechnen<br />

mußte (§ 818) oder seine Unkenntnis keinen Schutz verdient (§ 819), umgekehrt soll<br />

der Rücktrittsschuldner ausnahmsweise § 818 III zur Seite haben, wenn er mit dem<br />

Rücktritt nicht zu rechnen brauchte und ihn nicht zu vertreten hat (§ 327 S. 2). Insge-<br />

samt basieren also die Unterschiede zwischen den beiden Rückabwicklungsrege-<br />

lungen darin, daß durch den Rücktritt die Umwandlung <strong>des</strong> Schuldverhältnisses in ein<br />

Rückgewährschuldverhältnis erfolgt, während bei Unwirksamkeit oder Wegfall eines<br />

Schuldverhältnisses ein gesetzliches Schuldverhältnis, das der §§ 812 ff., an seine<br />

Stelle tritt.<br />

Nun ein kurzer Überblick über die wichtigsten Tatbestandsmerkmale <strong>des</strong> Bereiche-<br />

rungsrechts: (1) Der zentrale Begriff <strong>des</strong> Bereicherungsrechts ist, daß "etwas er-<br />

langt" wurde; das Erlangte kann in Rechten, Positionen (z.B. Besitz), Befreiung von<br />

einer Verbindlichkeit, Ersparnis von Aufwendungen sowie im Ge- und Verbrauch<br />

fremder Sachen bestehen. (2) Das Erlangte muß dem Anspruchsgegner entweder<br />

vom Anspruchsinhaber geleistet worden sein (§§ 812 I 1 1. Variante, 812 I 2 1. u. 2.<br />

Variante, 813, 817) oder der Anspruchsgegner muß es sich auf Kosten <strong>des</strong> An-<br />

spruchsinhabers durch Eingriff angeeignet haben ("in sonstiger Weise" = § 812 I 1 2.<br />

Variante, sowie §§ 816 I 1, 816 I 2, 816 II, 822). (3) Das Erlangte muß dem An-<br />

spruchsgegner "ohne Rechtsgrund" zugekommen sein. Das kann entweder bedeuten,<br />

daß der Rechtsgrund von vornherein fehlte (§ 812 I 1) oder daß er später wegfiel<br />

(§ 812 I 2 1. Variante) oder daß der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg nicht<br />

eintrat (§ 812 I 2 2. Variante). Hauptanwendungsfall ist der, daß das Verpflichtungs-<br />

geschäft, d.h. der "Rechtsgrund", unwirksam ist, das Verfügungsgeschäft jedoch wirk-<br />

sam ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn schon geleistet ist, obgleich ein Vertrag<br />

wegen Dissenses gar nicht zustandekam; aber wenn ein Mieter einem Makler die<br />

geforderte Courtage überwiesen hat, obwohl dieser zugleich Vermieter ist und gar<br />

keine Courtage verlangen durfte. (4) Der Anspruchsgegner muß das Erlangte heraus-<br />

geben, inclusive evtl. Nutzungen, oder falls das nicht mehr möglich ist, Wertersatz<br />

leisten, § 818 I und II. (5) Der Anspruchsgegner braucht allerdings nichts mehr her-<br />

auszugeben, wenn er "entreichert" ist, § 818 III. Das ist z.B. dann der Fall, wenn er<br />

das Erlangte verschenkt hat oder es untergegangen ist oder er es, ohne daß er damit<br />

sonstige Ausgaben erspart hat, "verpulvert" hat(!).<br />

Es würde zu weit führen, die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der §§ 812 ff. zu<br />

besprechen; es ist allerdings anzuraten, ihn bei Fallösungen wenigstens "anzuprüfen"<br />

und Anwendungsparallelfälle nachzuschlagen (z.B. zu allererst einmal im Palandt).


150<br />

Einige typische Fälle der Leistungskondiktion möchte ich hier allerdings beispiel-<br />

haft kurz anreißen, um darauf hinzuweisen, daß bei ähnlich gelagerten Fällen auf<br />

jeden Fall Bereicherungsrecht zu prüfen ist.<br />

- Leistungsketten und sog. Durchlieferungen: A verkauft und liefert an B,<br />

dieser an C. Oder A liefert auf Weisung <strong>des</strong> B gleich an C. Dabei ist das Rechtsge-<br />

schäft zwischen A und B nichtig oder beide Rechtsgeschäfte sind nichtig. Hier stellt<br />

sich das Problem, ob A direkt gegen C vorgehen kann oder ob eine Kondiktionen-<br />

kette gewahrt werden muß, d.h. A erst gegen B und B dann gegen C. Derartige<br />

Durchgriffskondiktionen sind dann wichtig, wenn einer der Partner der Leistungs-<br />

ketten in Konkurs fällt.<br />

- Alle sog. Anweisungsfälle, das sind die Fälle, in denen eine angewiesene<br />

Bank irrtümlich oder fälschlich an einen Dritten auszahlt, obwohl das Rechts-<br />

geschäft <strong>des</strong> Anweisenden mit diesem Dritten diese Auszahlung nicht mehr recht-<br />

fertigt.<br />

- Leistungen auf fremde Schuld; Standardfall: Ein Student kann seine Miete<br />

nicht mehr an seinen Vermieter zahlen, dies schreibt er seinem Patenonkel, der<br />

daraufhin schnell das Geld überweist - kurz vorher jedoch hatte sich der Student<br />

das Geld von einem Freund geliehen und seine Mieteschulden gezahlt; hier ist strei-<br />

tig, von wem der Onkel sein Geld zurückverlangen kann, vom Studenten oder vom<br />

Vermieter.<br />

Die Schwierigkeit besteht für die meisten Studierenden in erster Linie darin, den<br />

Sachverhalt einem der Leistungskondiktionen-Tatbestände zuzuordnen. Ferner nicht<br />

außer Acht zu lassen, bei dem jeweiligen Leistungskondiktions-Tatbestand auch die<br />

dazu passenden Anspruchs-Ausschluß-Tatbestände "anzuprüfen", ob sie greifen<br />

könnten. Daher zur Erleichterung dieses Schema (aus: Musielak, Grundkurs BGB, 4.<br />

Aufl. 1994, Rdz. 623):


151<br />

Überblick über die Tatbestände der Leistungskondiktion und die entsprechen-<br />

Von Anfang an bestand<br />

dafür kein<br />

Rechtsgrund, § 812<br />

I 1, 1. Alt. bzw. eine<br />

Einrede, § 813 I.<br />

Beispiel:<br />

Kaufvertrag ist nicht<br />

zustandegekommen,<br />

weil<br />

Einigung über einen<br />

wesentlichen Punkt<br />

fehlte<br />

den Ausschlußtatbestände<br />

Schuldner erlangt etwas<br />

durch Leistung <strong>des</strong> Gläubigers<br />

Der Rechtsgrund fiel<br />

nachträglich weg, §<br />

812 I 2,<br />

1. Alt.<br />

Beispiel:<br />

Versicherung zahlt<br />

für gestohlenen<br />

PKW, dieser taucht<br />

später wieder auf<br />

Der durch die Leistung<br />

bezweckte<br />

Erfolg trat nicht ein,<br />

§ 812 I 2, 2. Alt.<br />

Beispiel:<br />

Erbtante wird im<br />

Haushalt aufgenommen<br />

und gepflegt;<br />

sie setzt<br />

Tierschutzverein als<br />

Erben ein<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Der Anspruch wird ausgeschlossen<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Bei Kenntnis <strong>des</strong><br />

Leistenden von der<br />

Rechts-<br />

grundlosigkeit oder<br />

der Einrede, § 814,<br />

1. Alt.<br />

Bei bestehender<br />

sittlicher Pflicht zur<br />

Leistung,<br />

§ 814, 2. Alt.<br />

Bei Kenntnis <strong>des</strong><br />

Leistenden von der<br />

Unmöglichkeit <strong>des</strong><br />

Erfolgseintritts,<br />

§ 815 1. Alt.<br />

Bei treuwidriger<br />

Verhinderung <strong>des</strong><br />

Erfolgseintritts durch<br />

den Leistenden,<br />

§ 815, 2. Alt.<br />

Der Empfänger<br />

verstößt durch die<br />

Leistungsannahme<br />

gegen ein Gesetz<br />

oder gute Sitten,<br />

§ 817 1. Alt.<br />

Beispiel: Käufer von<br />

Drogen


152<br />

Bei bewußtem Gesetzes- oder Sittenverstoß <strong>des</strong> Leistenden, § 817 2.Alt. Beispiele:<br />

Leihmutterlohn; Entgelt für Adoption wegen eines Adelstitels; beide in NJW 1997,<br />

Heft 1.<br />

Ausgangspunkt für das Vorliegen einer Eingriffskondiktion ist, daß der Anspruchs-<br />

gegner auf Kosten <strong>des</strong> Anspruchsinhabers etwas erlangt hat. Ferner muß der Ein-<br />

griff unberechtigt sein. Die h.M. definiert die mangelnde Berechtigung so: Der Ein-<br />

griff verstößt gegen die Zuweisung eines Rechts (entgegen der Mindermeinung, die<br />

"unberechtigt" gleichsetzt mit "rechtswidrig"). Ein Beispiel macht das deutlich: Ver-<br />

wendet eine Werbeagentur ein Foto, ohne die fotografierte Person um ihre Erlaubnis<br />

zu fragen, greift dieser Tatbestand.<br />

Einige typische Fälle zur Eingriffskondiktion:<br />

- Ein Vermieter verlangt von einem Mieter denjenigen Mietzins, den dieser<br />

durch unerlaubte Untervermietung eingenommen hat (hoch streitig).<br />

- Eine berühmte Schauspielerin verlangt Geld von einem Arzt, der in seinen<br />

Memoiren über ihre Krankheiten berichtet hat (ebenfalls streitig).<br />

- Unstreitig greift die Eingriffskondition immer dann, wenn ein Dieb die ge-<br />

stohlene Sache weiterveräußert und dafür "etwas erlangt".<br />

Zur Vertiefung und insbesondere <strong>zum</strong> Nachschlagen von Literaturmeinungen und<br />

höchstrichterlichen Entscheidungen empfehle ich: Medicus, Bürgerliches Recht, 15.<br />

Aufl. 1991, S. 408 ff. (Leistungskondiktion) bzw. 434 ff. (Eingriffskondiktion)<br />

Eine zentrale bereicherungsrechtliche Funktion kommt § 816 zu.<br />

§ 816 I regelt die "Verfügung eines Nichtberechtigten": Er hat die Aufgabe, überall<br />

dort einen gerechten Ausgleich zu schaffen, wo das Gesetz wegen der Sicherheit<br />

<strong>des</strong> Rechtsverkehrs (besonders wegen der Möglichkeiten <strong>des</strong> gutgläubigen Erwerbs,<br />

§§ 932 ff.) Verfügungen von Nichtberechtigten sachenrechtlich für wirksam erklärt<br />

und mangels Verschuldens <strong>des</strong> Nichtberechtigten weder über §§ 823 ff. noch über<br />

§ 687 II ein Ausgleich möglich ist.<br />

Beispiel: Trotz eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, den ein Baustofflie-<br />

ferant mit einem Bauunternehmer vereinbart hat, gibt dieser ihn nicht an die<br />

Bauherren weiter; wegen § 946 verliert der Baustofflieferant sein Eigentum<br />

an die Bauherren; er kann von den Bauherren "dasErlangte" über § 816 her-<br />

ausverlangen.


153<br />

§ 816 II in<strong>des</strong> behandelt die "Leistung an einen Nichtberechtigten". Er ist gewis-<br />

sermaßen ein Sondertatbestand: Der Bereicherungsschuldner wird durch ihn ver-<br />

pflichtet, das Erlangte herauszugeben, obgleich er nicht durch sein eigenes Handeln<br />

die Bereicherung herbeigeführt hat. Es betrifft also die Fälle, in denen ein Schuldner<br />

<strong>des</strong> Anspruchsinhabers irrigerweise statt an ihn an einen Dritten leistet und damit von<br />

der Leistungsverpflichtung frei wird; letzteres geschieht häufig aus gesetzlichen<br />

Gründen, z.B. § 407.<br />

Bei sog. Dreiecksverhältnissen, d.h., wenn es sich um drei Beteiligte an Leistungen<br />

handelt, sind stets §§ 816 I und II zu prüfen; sie sind insoweit Ausgestaltungen der<br />

Bereicherung "in sonstiger Weise", d.h. nicht innerhalb der direkten Leistungsbezie-<br />

hung.<br />

6. Unerlaubte Handlung<br />

Das Deliktsrecht als Haftungsrecht wird heute überlagert und z.T. ersetzt durch das<br />

private und soziale Versicherungsrecht. Erstmalig geschah das durch die Bismarck-<br />

sche Sozialversicherungsgesetzgebung: Durch sie erhielt der Arbeitnehmer einen<br />

Unfallversicherungsanspruch gegen die Berufsgenossenschaft anstelle <strong>des</strong> delikts-<br />

rechtlichen Anspruchs gegen seinen Arbeitgeber. Das macht schon den Kern der<br />

Verlagerung deutlich: Das Risiko wird gestreut, "sozialisiert", und so nicht mehr dem<br />

individuellen Arbeitgeber angelastet; <strong>zum</strong> "Ausgleich" dafür haben die Berufsge-<br />

nossenschaften einen erheblichen Einfluß auf die Arbeitgeber über Normfestsetzung<br />

und Beitragsstaffelung. Genauso führt das private Versicherungswesen weg von der<br />

Individualisierung der Schadenshaftung beim Schädiger hin zur "Sozialisierung" der<br />

Schadenshaftung bei der Versichertengemeinschaft. Dieser Effekt steht im Wider-<br />

spruch zur sog. Präventionsfunktion <strong>des</strong> Haftungsrechts, die besagt, daß das Haf-<br />

tungsrecht dazu dient, den Haftpflichtigen zu sorgfältigerem Verhalten zu bestimmen,<br />

weil er die Folgen nachlässigen Verhaltens fürchtet. Durch die enorme Ausweitung<br />

<strong>des</strong> Systems privater Versicherungen ist diese Funktion weit in den Hintergrund ge-<br />

treten; allerdings wirkt sie z.T. noch weiter über das System von Anrechnungen bzw.<br />

Streichungen von Schadensfreiheitsrabatten.<br />

a) Verletztes Rechtsgut<br />

Voraussetzungen der Haftung gem. § 823 I sind:<br />

(1) Verletzung eines der genannten Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit,<br />

Freiheit und Eigentum oder eines "sonstigen Rechts". Unter sonstigen Rechten ver-<br />

steht die Rechtsprechung absolute Rechte, d.h. solche, durch die ihr Inhaber von<br />

jedem anderen verlangen kann, daß er ihn in der Verwertung dieser Rechte oder in


154<br />

der Ausübung der aus ihnen fließenden Befugnisse nicht stört, z.B. beim Urhe-<br />

berrecht. Zu den sonstigen Rechten gehören also nicht Forderungen, da sie keine<br />

absoluten Rechte, sondern sog. relative Rechte sind, die nur die Vertragspartner bin-<br />

den; auch der Besitz ist lt. h.M. kein sonstiges Recht i.S. <strong>des</strong> § 823 I, da dieser ein<br />

"eigentumsähnliches Recht" fordere. Als sonstige Rechte haben sich insbesondere<br />

das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht in der Rechtsprechung durchgesetzt. Zu einer Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zählen insbeson-<br />

dere die zahlreichen Fälle, wo durch Bauarbeiten die Stromzufuhr von Unter-<br />

nehmen,die auf diese Energie angewiesen sind, infolge einer Beschädigung der Zu-<br />

fuhrkabel gestört wird; ferner gehören dazu "unfaire" (nicht etwa neutrale, objektive<br />

und sachkundige) Warentests, vgl. BGH NJW 1989, S. 1923; schließlich liegt hier<br />

die Anspruchsgrundlage für Unternehmen, die ihre streikenden Arbeitnehmer bzw.<br />

deren Gewerkschaft für Produktionsausfallschäden in Anspruch nehmen wollen, vgl.<br />

BGH NJW 1989, S. 57 und 61. Bei der Prüfung der deliktischen Verletzung <strong>des</strong> all-<br />

gemeinen Persönlichkeitsrechts ist besonders zu beachten, daß eine Güter- und<br />

Interessenabwägung zwischen dem Schutz der einzelnen Person und dem Recht auf<br />

Entfaltungsfreiheit anderer Personen, Institutionen, insbesondere auch der Medien,<br />

vorzunehmen ist.<br />

Die Rechtsgutverletzung kann nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch ein Un-<br />

terlassen erfolgen,wenn eine Verpflichtung <strong>zum</strong> Handeln besteht, juristisch ausge-<br />

drückt: eine Garantenpflicht. Diese kann beruhen auf: familiären Beziehungen (Eltern<br />

müssen ihre Kinder ernähren und beaufsichtigen), vorangegangenem Tun (Fallenlas-<br />

sen einer Bananenschale) und Vertrag (Schneebeseitigung auf dem Bürgersteig wird<br />

vom Hauseigentümer auf Erdgeschoß-Mieter übertragen). Der wichtigste Bereich der<br />

Rechtsgutverletzung durch Unterlassen besteht in der Vernachlässigung einer Ver-<br />

kehrssicherungspflicht, d.h. der Pflicht, eine in den Verkehr gebrachte gefährliche<br />

Sache zu überwachen und ihre Gefährlichkeit größtmöglichst einzuschränken oder ei-<br />

nen gefährlichen Zustand, für den der Haftende verantwortlich ist, so schnell es geht<br />

zu beseitigen bzw. ihn ebenfalls zu überwachen und einzuschränken.<br />

Verkerssicherungspflichten: Pflicht, Altöl ordnungsgemäß zu entsorgen;<br />

Pflicht <strong>des</strong> Autofahrers, seinen liegengebliebenen Pkw so zu parken, daß er<br />

nicht verkehrsgefährdend wirkt. Beispiele für ersteres: Verkehrsgefährden<strong>des</strong><br />

Verhalten auf der Skipiste, Umgang mit gefährlichen Chemikalien.<br />

Eine Spezialregelung in diesem Zusammenhang bildet die Aufsichtspflicht der El-<br />

tern, § 832.


155<br />

Aufsichtspflichten: Eltern müssen ihre Kinder, deren Alter entsprechend, über die<br />

Gefahren <strong>des</strong> Straßenverkehrs instruieren (kleinere Kinder an der Hand führen)<br />

sowie ihnen die Gefahren <strong>des</strong> Umgangs mit Feuer verdeutlichen. Sind die Eltern ih-<br />

rer Aufsichtspflicht nachgekommen, aber die Kinder haben sich "wider besseren<br />

Wissen" schädigend verhalten, so haften sie selber gem. § 828 II. Unter Um-<br />

ständen werden sogar noch - nicht - einsichtsfähige Kinder über den "Billigkeits-<br />

haftungsparagraphen", § 829, erfaßt!<br />

Schließlich gehört zur Haftung aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auch<br />

die Produzentenhaftpflicht: Der Produzent ist gegenüber einem geschädigten Ver-<br />

braucher dann schadensersatzpflichtig, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachge-<br />

kommen ist, die Entwicklung der Forschung, den Ablauf <strong>des</strong> Produktionsprozesses,<br />

sowie das Produktverhalten anläßlich <strong>des</strong> Ge- bzw. Verbrauchs ausreichend zu beob-<br />

achten und gegen Gefährdungen einzuschreiten. Das Produkthaftungsgesetz von<br />

1990, das entsprechend dem Anspruch der EG eine verschuldensunabhängige Haf-<br />

tung <strong>des</strong> Produzenten normiert, gilt lediglich neben der soeben behandelten Produ-<br />

zentenhaftpflicht, da es in weiten Bereichen weit hinter deren Schutz zurückbleibt;<br />

diese Problematik wird unter Gliederungspunkt VIII.5. näher behandelt.<br />

(2) Ferner verlangt der Tatbestand <strong>des</strong> § 823 I, daß das Verhalten <strong>des</strong> Schädigers<br />

rechtswidrig war; damit soll lediglich ausgeschaltet werden, daß die Verletzung einer<br />

Person oder Beschädigung einer Sache zu Schadensersatz verpflichten kann, wenn<br />

der Handelnde in Notwehr, Notstand oder in Wahrung seines Selbsthilferechts oder<br />

auch mit Einwilligung in die Verletzung (Beispiele: Der Patient willigt in die mit seiner<br />

Operation verbundene Körperverletzung ein; der Sportler willigt in die bei seiner<br />

Sportart üblichen kleineren Verletzungen durch Mitspieler - nicht grobe Fouls - ein)<br />

gehandelt hat.<br />

(3) Schließlich muß der Schädiger auch schuldhaft gehandelt haben, d.h. mit Vor-<br />

satz oder fahrlässig, wobei der Maßstab <strong>des</strong> § 276 gilt.<br />

§ 823 II stellt darauf ab, daß der Schädiger ein Schutzgesetz verletzt hat. Schutzge-<br />

setz ist ein Ge- oder Verbot, das gerade die Interessen, die der Anspruchssteller<br />

wahrnehmen will, schützt, d.h. nicht nur die Interessen der Allgemeinheit; dies ist bei<br />

jeder Norm, auf die sich der Anspruchsinhaber stützen will, genau zu prüfen. § 823 II<br />

hat insoweit eine eigenständige Bedeutung gegenüber § 823 I, als er Schadensersatz<br />

auch reiner Vermögensschäden ermöglicht, während ja tatbestandlich § 823 I das<br />

Vermögen als schützenswertes Rechtsgut nicht enthält.


) Verschulden<br />

156<br />

Stets zu beachten ist, daß §§ 823 ff. eine Verschuldenshaftung beinhalten, also -<br />

anders als das Mängelgewährleistungsrecht (und auch das eben erwähnte Produkt-<br />

haftungsgesetz) nur eingreifen, wenn sich der Anspruchsgegner auch vorwerfbar ver-<br />

halten hat. Eine Gefährdungshaftung gibt es nur aufgrund spezieller rechtlicher<br />

Vorschriften, beispielsweise aus § 833 (Tierhalterhaftung), § 1 Haftpflichtgesetz (be-<br />

züglich der Deutschen Bun<strong>des</strong>bahn), § 22 II Wasserhaushaltsgesetz, § 7 Straßen-<br />

verkehrsgesetz, § 30 Luftverkehrsgesetz, § 2 Haftpflichtgesetz (bezüglich Energie-<br />

transporte), § 25 Atomgesetz und § 84 Arzneimittelgesetz.<br />

c) Rechtsfolge: Schadensersatz<br />

Wie bereits im Rahmen <strong>des</strong> Schuldrechts teils mehrfach erwähnt und anhand der<br />

Fallbesprechungen ausgeführt, ist im Rahmen <strong>des</strong> Deliktsrechts lediglich Schadens-<br />

ersatz zu erhalten. Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach §§ 249 ff.<br />

Die große Ausnahme bildet § 847, der einen "Schadensersatzanspruch" für den<br />

nichtmateriellen "Schaden" <strong>des</strong> Schmerzes normiert.<br />

Der Anspruch aus § 826<br />

Gerade zu dieser Norm besteht eine ungeheuer große Kasuistik, auf die ich verweise;<br />

als Einstieg erscheint mir am geeignetsten die Kasuistik bei Palandt, Anm. 8 zu<br />

§ 826. Bei der Prüfung <strong>des</strong> § 826 ist unbedingt zu beachten, daß der Vorsatz die<br />

Sittenwidrigkeit und den Schaden umfassen muß.<br />

Interessant ist das Verhältnis zwischen § 826 und § 138: Umfaßt § 138 auch das<br />

Verfügungsgeschäft und nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, tritt kein Schaden ein,<br />

so daß § 826 nur dann greifen kann, wenn das Verfügungsgeschäft als "sittlich neu-<br />

tral" bewertet werden kann.<br />

Kollusion: Ein Geschäfftsinhaber und ein Kreditgeber führen eine Sicherungsübereignung<br />

<strong>des</strong> gesamten Betriebsvermögens <strong>des</strong> Geschäftsinhabers<br />

durch; danach beschließen sie, Geschäftspartner per Täuschung<br />

über die bestehenden Geschäftsverhältnisse zu weiteren Kreditgeschäften<br />

zu veranlassen; hier war die ursprüngliche Sicherungsübereignung<br />

"neutral", blieb also wirksam, so daß die Neugläubiger § 826 brauchen (das<br />

Verpflichtungsgeschäft der globalen Sicherungsübereignung war aber wegen<br />

der drohenden zukünftigen Täuschung und Gefährdung von Neugläubigern<br />

unwirksam).<br />

§ 826 greift auch immer dann als Anspruchsgrundlage, wenn Vereine oder Verbände<br />

mit Monopolstellung einem Antragsteller die Aufnahme verweigern.<br />

d) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche


157<br />

Diese Ergänzung hatte folgenden Ausgangsgedanken: Die §§ 823 ff. haben zwar<br />

Präventionsfunktion, aber ihr Schutz ist grundsätzlich nur repressiv, d.h. der Ge-<br />

schädigte hat einen Schadensersatzanspruch, wenn sein Schaden eingetreten ist.<br />

Daher hat die Rechtsprechung einen Präventivschutz vor drohenden Verletzungen<br />

der Rechtsgüter <strong>des</strong> § 823 I und II; aus diesen §§ i.V. mit § 1004 entwickelt. Voraus-<br />

setzung dafür ist, daß entweder eine konkrete erste Beeinträchtigung unmittelbar<br />

bevorsteht oder eine Wiederholung einer schon erfolgten Beeinträchtigung droht<br />

(kleines Beispiel: Ein Unternehmen erfährt, daß es aufgrund fehlerhafter Auskünfte<br />

versehentlich in die Schufa-Kartei der säumigen Schuldner aufgenommen worden ist<br />

...).<br />

Der Beseitigungsanspruch erstreckt sich z.B. auf den Widerruf geschäftsschädigender<br />

Behauptungen, das Wegräumen von Sachen auf Nachbargrundstücken u.ä.<br />

Logischerweise erfordern - im Gegensatz zu § 823 selber - diese Ansprüche auf Un-<br />

terlassung und Beseitigung kein Verschulden, sie sind daher eng zu fassen, sonst<br />

würden sie an eine Schadensersatzpflicht ohne Verschulden heranreichen.<br />

(Vertiefung zu 2.)<br />

e) Produzentenhaftung und Produkthaftungsgesetz<br />

Wie bereits vorne ausgeführt, basiert auch die von der Rechtsprechung entwickelte<br />

Produzentenhaftung auf dem Verschuldensprinzip; die Rechtsprechung hat jedoch für<br />

den Verbraucher, der eigentlich ein schuldhaftes Verhalten <strong>des</strong> Produzenten im Pro-<br />

duktionsprozeß beweisen müßte, weitestgehend Beweislastumkehr eingeführt. Die<br />

vier von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen für die Produzentenhaftung<br />

sind folgende: (1) Konstruktionsfehler, (2) Fertigungs- und Kontrollfehler (dazu gehört<br />

auch die Beobachtung <strong>des</strong> bereits auf den Markt gebrachten Produkts), (3) Instrukti-<br />

onsfehler und (4) nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vermeidbare Fehler<br />

oder vorhersehbare Folgen. Bei den unter (2) genannten Fehlern ist eine sog. Ex-<br />

kulpation <strong>des</strong> Produzenten leicht möglich, insbesondere bei den sog. "Ausreißern";<br />

ebenso auch bei den unter (4) auftretenden Problemen.<br />

Das Produkthaftungsgesetz ersetzt zwar seit dem 1.1.1990 in einigen Punkten die<br />

gefestigte Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten und dient dem Ver-<br />

braucher natürlich insbesondere insoweit, als es auf ein Verschulden <strong>des</strong> Produzen-<br />

ten nicht mehr ankommt. Andererseits hat dieses neue Gesetz solche gravierenden<br />

Schwächen (die in gewissem Sinn den "Preis" für den Wegfall <strong>des</strong> Verschuldens-<br />

elements darstellen), daß es nur neben der Rechtsprechung gelten kann. Die ele-<br />

mentarsten Schwächen sind folgende: Es kennt keinen Schmerzensgeldanspruch, es


158<br />

normiert einen Selbstbehalt bei Sachschäden in Höhe von DM 1.125,-- (§ 11), Schä-<br />

den am Produkt selber werden nicht ersetzt (§ 1 I 2), für unbearbeitete Produkte aus<br />

Landwirtschaft, Forsten und Fischerei besteht keine Haftung (§ 2 S. 2), Gewerbe-<br />

treibende haben keinen Anspruch auf Sachschadensersatz (§ 1 I 2), sowie eine Be-<br />

grenzung der Haftung für Personenschäden auf DM 160 Millionen (§ 10).<br />

Lektion 13: Eigentum und Besitz<br />

Sachenrechte sind absolute, d.h. nicht relative, auf den Vertragspartner bezogene,<br />

Rechte. Sie gewähren dingliche Ansprüche, das sind solche, die das dingliche Recht<br />

bzw. Sachenrecht verwirklichen und sich gegen jeden richten. In Abgrenzung zu dem<br />

gerade behandelten § 823 ist klarzustellen: Während §§ 823 ff. lediglich die Verlet-<br />

zung <strong>des</strong> Eigentums durch Schadensersatz kompensiert, verwirklicht § 985 das<br />

Eigentum dadurch, daß der Eigentümer die Herausgabe seines Eigentums verlangen<br />

kann.<br />

1. Herausgabeansprüche<br />

(1) Ansprüche auf Herausgabe<br />

(a) aus einem Recht <strong>zum</strong> Besitz auf endgültigen Besitz (sog. "petitorisch"):<br />

§§ 985, 1065, 1227<br />

(b) aus dem Besitz selbst auf vorläufigen Besitz (sog. "possesorisch"): § 861<br />

(c) aus zwar nicht berechtigtem, aber gutgläubig erworbenem Besitz: aus<br />

§§ 1007, 2018.<br />

(2) Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung<br />

(a) aus einem Recht: §§ 12, 1004, 1065, 1134, 1192, 1227 sowie 894 (Grund-<br />

buchberichtigung)<br />

(b) aus Sach- oder Rechts-Besitz: §§ 862, 1029, 1090 II<br />

(3) Ansprüche auf Befriedigung aus einem Gegenstand<br />

Bei Pfandrecht auf Verwertung, §§ 1113, 1191, 1199, 1204<br />

(4) Sonstige dingliche Ansprüche<br />

die <strong>des</strong> Eigentümers gegen den Nießbraucher: §§ 1047, 1057.<br />

Aus den soeben behandelten Paragraphen zeigt sich: das Wesen der dinglichen An-<br />

sprüche ist: Sie können nicht (wie Forderungen) selbständig abgetreten werden.<br />

2. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis


159<br />

Die dinglichen Ansprüche haben eine spezielle Regelung gegen Störungen im<br />

Sachenrecht, das sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. Der Schutzzweck<br />

dieser Regelungen ist in erster Linie der Schutz <strong>des</strong> redlichen Besitzers. Daher bilden<br />

diese Paragraphen <strong>des</strong> Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses eine Art "Stufenverhält-<br />

nis": (1) Der unverklagtge (ahnungslose) redliche Besitzer ist am geschütztesten: Nur<br />

ausnahmsweise muß er Schadensersatz leisten (§ 991 II), Nutzungen darf er behalten<br />

(§ 993), Verwendungen bekommt er ersetzt (§§ 994 und 995). (2) Der verklagte und<br />

daher nicht mehr redliche Besitzer wird dann noch etwas geschützt, wenn er den Be-<br />

sitz nicht strafbar erlangt hat, siehe §§ 989/990 (bezüglich Schadensersatz), 987/990<br />

(bezüglich Nutzungen) und 994/995 (bezüglich Verwendungen). (3) Gar nicht schüt-<br />

zenswert ist derjenige, der auf strafbare oder eigenmächtige Art und Weise den Be-<br />

sitz erlangt hat, <strong>des</strong>wegen verweist § 992 direkt auf §§ 823 ff.<br />

Beachtenswert ist das Verhältnis der §§ 985 ff. zu Vertragsrecht. Hier weist § 986<br />

den Weg: Die Haftung <strong>des</strong> durch Vertrag berechtigten Besitzers richtet sich nach dem<br />

Vertragsrecht. Das sagt zugleich aus, daß die §§ 987 ff. ohnehin nur den unberech-<br />

tigten Besitzer behandeln! Problematisch ist demnach nur der Fall <strong>des</strong> sog. Nicht-<br />

Mehr-Berechtigten-Besitzers, d.h. <strong>des</strong>jenigen, bei dem eine Vertragsbrücke zu-<br />

sammengebrochen ist.<br />

Eigentumsvorbehalt:: (BGHZ 34, S. 122 ff.): Ein Verkäufer hat einem Käufer<br />

ein Kfz unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert. Der Käufer verursachte<br />

einen Unfall und ließ das Kraftfahrzeug bei einem Unternehmer reparieren<br />

(dazu war er aus dem Vertrag sogar verpflichtet). Er zahlte jedoch die<br />

Raten nicht mehr, so daß der Verkäufer von dem Vertrag zurücktrat. Fraglich<br />

ist, ob der Verkäufer vom Reparaturunternehmer das Kraftfahrzeug aus § 985<br />

herausverlangen kann oder ob der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht<br />

gem. § 1000 dagegenhalten kann. Der BGH billigt in diesem Fall dem Unternehmer<br />

§ 1000 zu mit dem Argument, der ehemals berechtigte Besitzer dürfe<br />

nicht schlechter dastehen als der von Anfang an unberechtigte Besitzer. Diese<br />

Lösung <strong>des</strong> BGH ist in der Literatur sehr umstritten; vgl. die vier von Medicus<br />

dargestellten Lösungsvorschläge, a.a.O. S. 341 ff.<br />

Ebenso beachtenswert ist das Verhältnis der §§ 985 ff. zu §§ 823 ff. Auf jeden Fall<br />

ist beim Vorliegen <strong>des</strong> Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses die Anwendung von<br />

§§ 823 ff. ausgeschlossen! (bei strafbaren Handlungen verweist § 992 ja ohnehin auf<br />

§ 823)<br />

Differenziert ist das Verhältnis der §§ 985 ff. zu den §§ 812 ff.<br />

Wie soeben ausgeführt, regeln die §§ 987 ff. lediglich die Ansprüche auf Schadenser-<br />

satz und Nutzungsherausgabe; ihre Ausschließlichkeit (vgl. § 993 I) kann aber nicht<br />

weiterreichen als ihre Regelungskapazität. Daher ist Bereicherungsrecht unbe-<br />

schränkt anwendbar, soweit eine Sache verbraucht oder veräußert ist. Das ist auch


160<br />

§ 993 I zu entnehmen, denn ihmzufolge soll auch der redlichste Besitzer die "Über-<br />

maßfrüchte" nach Bereicherungsrecht ersetzen, also die Früchte, die auf Kosten der<br />

Sachsubstanz gezogen worden sind. Bei der Veräußerung der Sache ist allerdings zu<br />

unterscheiden: Bei gutgläubigem Erwerb ist § 816 ausschließlich anwendbares Spe-<br />

zialgesetz; bei nichtgutgläubigem Erwerb gilt § 816 nicht; das bedeutet: Der Eigentü-<br />

mer bekommt seine Sache wieder und er kann nicht den Erlös erhalten, selbst wenn<br />

er die Veräußerung nachträglich genehmigt.<br />

3. Abstraktionsprinzip<br />

Bei einem Rechtsgeschäft wird das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (auch<br />

Kausalgeschäft genannt) vom dinglichen Erfüllungsgeschäft unterschieden. Durch<br />

das Verpflichtungsgeschäft wird ein Schuldverhältnis begründet, aus dem min<strong>des</strong>tens<br />

ein Anspruch (§ 194 I) <strong>des</strong> Gläubigers auf ein Tun oder Unterlassen <strong>des</strong> Schuldners<br />

entsteht (§ 241). Durch ein Verfügungsgeschäft hingegen wird die Rechtslage eines<br />

Gegenstan<strong>des</strong> unmittelbar geändert, also ein Recht übertragen, inhaltlich geändert,<br />

belastet oder aufgehoben. Beispiele für Verfügungsgeschäfte: Eigentumsübertragung,<br />

§ 929, Eigentumsaufgabe, § 959, Schuldübernahme, §§ 414/415, Forde-<br />

rungsabtretung, § 398, Belastung von Grundstücken und beweglichen Sachen, also<br />

Pfandrechte und Hypotheken und Grundschulden u.e.m. Wie der Begriff Kausalge-<br />

schäft bereits vorgibt, erfolgt das Erfüllungsgeschäft <strong>zum</strong>eist in Erfüllung einer Ver-<br />

bindlichkeit aus dem Kausalgeschäft. Weist das Kausalgeschäft Mängel auf, so kann<br />

das ohne dieses zugrundeliegende Rechtsgeschäft Geleistete <strong>zum</strong>eist aus §§ 812 ff.<br />

heraus verlangt werden. (Näheres bei Gliederungspunkt VI und i.R.d. Lösung einiger<br />

Fälle.) Die Trennung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft gewinnt bei der<br />

Nichtigkeitsprüfung dann Bedeutung, wenn sich die Nichtigkeit ggf. nicht auf das Er-<br />

füllungsgeschäft erstreckt. Ist dies der Fall, besteht also das Erfüllungsgeschäft bei<br />

Wegfall <strong>des</strong> Verpflichtungsgeschäfts weiter, so kann wiederum über § 812 rückabge-<br />

wickelt werden: Das Erlangte ist herauszugeben. Erfaßt in<strong>des</strong>sen die Nichtigkeit <strong>des</strong><br />

Kausalgeschäfts auch das Verfügungsgeschäft, so kann über § 985 direkt gegen je-<br />

dermann die Herausgabeklage erhoben werden. In folgenden Fallgruppen wird von<br />

der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Nichtigkeit beider Rechtsgeschäfte ange-<br />

nommen: Bei enger Kopplung der Rechtsgeschäfte (z.B. bei den Rechtsgeschäften<br />

<strong>des</strong> täglichen Lebens), wenn sich der Nichtigkeitsgrund gerade auf beide Rechtsge-<br />

schäfte erstreckt (z.B. bei Wucher, wo gerade auch in der Erfüllung die Verwerflich-<br />

keit <strong>des</strong> Rechtsgeschäfts zu sehen ist), sowie bei Geschäften, die gem. der Parteiver-<br />

einbarung eng zusammenhängen.<br />

Anhang 1: Fallbeispiele zu den <strong>Lektionen</strong>


A. Inhalt<br />

161<br />

Zivilrecht und Ziviljustiz - Grundlagen<br />

1. Ausgangsfall: 1 Räumungsklage<br />

2. Ablaufschema von der Kündigung bis zur Räumung<br />

a) materielles Recht (BGB mit Nebengesetzen)<br />

b) formelles oder Verfahrensrecht (ZPO Erkenntnisverfahren<br />

und Zwangsvollstreckung)<br />

3. Gutachtentechnik bei der Fallösung ("Wer will was von wem woraus?)<br />

4. Anspruchsgrundlage, Definitionsparagraphen, Struktur von Rechtsnormen (Tat-<br />

bestand, Rechtsfolge)<br />

5. Prüfung von Gestaltungsrechten am Beispiel der Kündigung (Willenserklärung,<br />

Zugang, Form, Frist, Begründetheit)<br />

6. Auslegung von Gesetzen: Das Beispiel <strong>des</strong> §564b BGB: "angemessene wirt-<br />

schaftliche Verwertung"<br />

7. (Wörtliche, grammatikalische, systematische, teleologische, historische und ver-<br />

fassungskonforme Auslegung)<br />

8. Ausgangsfall 2: Abstraktionsprinzip, schuldrechtlicher Vertrag<br />

B. Fälle<br />

1. Ausgangsfall Räumungsklage wegen Umbau<br />

Frau Erna Burschinski wohnt seit 12 Jahren in einer Altbauwohnung, die sie bis <strong>zum</strong><br />

Tode ihres Mannes mit diesem teilte. Das Haus ist in leicht baufälligem Zustand, weil<br />

es jahrelang nicht renoviert wurde und außerdem schon vor der Jahrhundertwende<br />

erbaut wurde. Eine Investmentgesellschaft kauft das Haus, um es zu sanieren, wobei<br />

an einen Weiterverkauf als Eigentumswohnung oder an eine Luxusvermietung mit<br />

hohem Mietzins gedacht ist. Während Frau Burschinskis Wohnungsmiete noch DM<br />

460,-- incl. Heizung beträgt, was sie bei einer monatlichen Rente von DM 1000,--<br />

gerade gut bezahlen kann, werden in diesem Bereich jetzt erheblich höhere Mieten<br />

für renovierten Wohnraum (ca. 1000.- DM) gezahlt.<br />

Im Dezember 1990 erhält Frau B. ein Schreiben der Wohnungsbaugesellschaft (WB),<br />

in der ihr mitgeteilt wird, daß das Mietverhältnis <strong>zum</strong> 1.1.1992 gekündigt wird. Darin<br />

wird sie auf ihr Widerspruchsrecht gemäß § 556 a BGB ordnungsgemäß hingewie-<br />

sen. Außerdem steht in dem Schreiben, daß man zwar nach dem Mietvertrag Ziff. 7<br />

("Der Vermieter kann jederzeit ohne Angabe von Gründen das Mietverhältnis kündi-


162<br />

gen".) zu nichts weiterem verpflichtet sei, ihr jedoch gleichwohl erkläre, daß aufgrund<br />

der gutachtlich festgestellten weit besseren wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkei-<br />

ten eine Weiterbewirtschaftung dieses in naher Zukunft mit erheblichem Aufwand zu<br />

renovierenden Haus nicht zu<strong>zum</strong>uten sei. Die Wohnungsbaugesellschaft bietet Frau<br />

B. im übrigen an, in einem neu erbauten Wohnviertel in einem Außenbezirk eine<br />

komfortable Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad für DM 550,-- im Monat warm<br />

zu mieten, die auch der WB gehört.<br />

Frau B, die in diesem Haus von der Nachbarin mitbetreut wurde und ihre Bekannten<br />

in den anliegenden Häusern hat, erklärt gegenüber der Nachbarin, sie "werde sich<br />

nicht von der Stelle rühren". Aus ihrer Wohnung könne man sie nur so, wie man auch<br />

ihren Mann weggetragen habe, herausholen, nämlich im Sarg.<br />

Die WB, die inzwischen weit erfolgreicher den anderen Mietern im Haus Ersatzwoh-<br />

nungen angeboten hat, erhebt nun Räumungsklage. Als Frau B die Aufforderung<br />

erhält, <strong>zum</strong> Termin der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, zerreißt sie das Pa-<br />

pier und schließt sich in der Wohnung ein. Auch auf gutes Zureden der Nachbarin ist<br />

sie nicht bereit, aufs Gericht zu gehen. Sie sei eine anständige Frau und habe in ih-<br />

rem Leben noch nie etwas mit einem Gericht zu tun gehabt. Außerdem habe sie<br />

immer rechtschaffen gelebt. Man werde sie nicht mehr verpflanzen dürfen.<br />

Was wird der Richter machen?<br />

2. Doppelter Verkauf (nach Rüthers Rdn 35)<br />

Der Unternehmer V, der turnusmäßig die im Werk gebräuchlichen Dienstwagen ver-<br />

kauft und der Taxiunternehmer K, der sein Taxiunternehmen vor allem mit Ge-<br />

brauchtwagen bestreitet, verhandeln über den gebrauchten Opel <strong>des</strong> V. V sagt: "Sie<br />

können den Wagen für DM 1.000,-- haben." K möchte den Wagen jedoch zuerst ein-<br />

mal mieten, um einige Fahrpraxis zu haben. Als monatlicher Mietzins wird zwischen<br />

V und K DM 600,-- vereinbart. K. sagt: "Einverstanden! ich komme morgen mit dem<br />

ersten Monatszins und nehme das Auto mit."<br />

Am nächsten Tag sagt V zu K, der Autohändler H habe ihm angeboten, den Wagen<br />

für DM 2.000,-- in Zahlung zu nehmen. V will das Auto jetzt nicht mehr an K vermie-<br />

ten. Er meint, er sei zur Herausgabe nicht verpflichtet, im übrigen kündige er auch<br />

den Mietvertrag.<br />

Wie ist die Rechtslage?<br />

Wie wäre es, wenn K von V gekauft hätte und V dann an H weiterverkauft und den<br />

Wagen bereits übereignet hätte, als dieser ihn abholen will?


Prof. Dr. Udo Reifner 18. Dezember 2002<br />

Kurs Zivilrecht 3.Semester<br />

163<br />

Vertragsschluß durch übereinstimmende Willenserklärung und sozial-<br />

typisches Verhalten<br />

a) Inhalt<br />

1. Fall: Urteil zur "Bearbeitungsgebühr" beim Ladendiebstahl<br />

2. Das Zustandekommen von Verträgen durch Willenserklärungen (Auslegungs-<br />

und Zugangsproblematik; Abgrenzung zu anderen Rechtshandlungen, Ver-<br />

trag, Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille)<br />

3. Tendenzen der Zurechnung von Willenserklärungen (sozialtypisches Verhal-<br />

ten, faktischer Vertrag)<br />

b) Fälle<br />

Fall 1: Zusendung zur Ansicht<br />

A erhält von einer "Gilde der Musikfreunde" unaufgefordert eine Sendung mit drei<br />

Schallplatten. Im Begleitbrief heißt es: "Wir senden Ihnen diese herrlichen Platten zur<br />

unverbindlichen Probe zu. Gefallen sie Ihnen nicht, so senden Sie die Platten einfach<br />

zurück. Möchten Sie die Platten hingegen erwerben, so brauchen Sie nichts weiter zu<br />

unternehmen; nach Ablauf von vier Wochen berechnen wir Ihnen dann den äußerst<br />

günstigen Einführungspreis von DM 5,-- je Schallplatte." A legt die Sendung, die er<br />

nicht haben will, beiseite und vergißt sie. Nach vier Wochen kommt die Rechnung.<br />

Muß er zahlen? (Fall nach Schwab Rdn 438)<br />

Fall 2: Mündlicher Arbeitsvertrag<br />

A vereinbart mit der Messeverwaltung, daß sie auf der Interchic an zwei Tagen Klei-<br />

der vorführt mündlich. Als sie vorspricht am vereinbarten Tag wird ihr gesagt, man<br />

habe übersehen, daß die betreffende Firma eigene Mannequins mitbringe. Für A<br />

bestehe kein Bedarf. Kann sie trotzdem Bezahlung verlangen und wenn ja wie hoch?<br />

Fall 3: Auktion<br />

In der Genthiner Straße ist jeden Mittwoch eine Auktion beim Auktionshaus Lach, bei<br />

dem Gegenstände aus Wohnungsauflösungen meistbietend versteigert werden. Da<br />

es oft um mehrere 100 Gegenstände geht, wird recht schnell versteigert. Sofort nach<br />

dem Zuschlag wird der nächste Gegenstand versteigert. Bezahlt wird nicht beim Ver-<br />

steigerer. C, der sich dort für seine Studentenbude einen alten Stuhl ausgesucht hat,<br />

bietet DM 10,--, wird überboten und bietet dann DM 15,--. Die A die ihn begleitet, will<br />

ihm etwas sagen und lenkt C ab, so daß er nicht mitbekommt, daß der Stuhl für DM


164<br />

20,-- dem B zugeschlagen wird. Inzwischen wird ein Schemel versteigert. Als C wie-<br />

der zuhört ruft er auf die Frage, wer bietet mehr, DM 20,-- und bekommt dafür den<br />

Schemel. Als er dies entdeckt, beschwert er sich, daß er den Schemel gar nicht woll-<br />

te. Müßte er ihn abnehmen und bezahlen, (wenn die Sache nicht außerrechtlich da-<br />

durch erledigt worden wäre, daß er, nachdem er die Abnahme verweigerte, von der<br />

weiteren Versteigerung ausgeschlossen wurde und <strong>des</strong> Hauses verwiesen wurde)?<br />

Wie wäre der Fall 3 zu lösen, wenn C, nachdem er den Stuhl ersteigert hat, der gera-<br />

de in der Tür erscheinenden A zugewinkt hätte, um sie auf sich aufmerksam zu ma-<br />

chen, der Auktionator ihm jedoch den Zuschlag für den Schemel mit dem vom Auk-<br />

tionator selbst genannten Gebot von DM 10,-- gegeben hätte?<br />

Fall 4: Angebot im Schaufenster<br />

V hat in seinem Schaufenster ein Modellkleid für DM 900,-- ausgestellt. Frau A, die<br />

das Kleid gesehen hat, geht in das Geschäft und möchte es kaufen. V bedauert dies.<br />

Das Kleid sei unverkäuflich, er habe jedoch ein ebenso schönes, was nur etwas teurer<br />

sei. Kann Frau A das Kleid für DM 900,-- verlangen? Kann sie evtl. oder jemand an-<br />

deres gegen V vorgehen? (in Anlehnung an Brox S. 84)<br />

Fall 5: Haifischfleisch<br />

B kauft von dem ihm bekannten Norweger A in Dänemark eine Ladung Fische für<br />

30.000,-- Kronen. A liefert und verlangt Bezahlung in norwegischen Kronen. B will<br />

aber in dänischen Kronen bezahlen. Was muß B bezahlen (vgl. Brox Rdn 214 ff.)<br />

Fall 6: Ladendiebstahl<br />

Der Beklagte entwendete in der Filiale der Klägerin in der Lebensmittelabteilung Ziga-<br />

retten im Gesamtwert von DM 38,20. Nachdem er die Kasse passiert hatte, wurde er<br />

vom Filialleiter gestellt. In der Filiale befindet sich im Eingangsgbereich ein großflä-<br />

chiges Plakat, welches auf weißem Grund folgenden Text aufweist:<br />

"Bitte benutzen Sie einen Einkaufswagen oder einen Korb, damit keine Mißverständ-<br />

nisse entstehen.<br />

Wir sind Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Verhütung von Ladendiebstahl. Jeder<br />

Ladendiebstahl wird zur Anzeige gebracht. Die Mitgliedsfirmen erhalten den doppel-<br />

ten Wert <strong>des</strong> Diebesgutes, min<strong>des</strong>tens aber DM 30,--, als vertraglich vereinbarten<br />

Ersatz von Bearbeitungskosten und Aufwendungen. Jeder erklärt durch das Betreten<br />

unserer Einkaufsstätten von vornherein sein Einverständnis zu dieser Regelung.<br />

Wir erteilen Hausverbot für alle Einkaufsstätten und Filialen der Mitgliedsfirmen und<br />

verfolgen jeden Hausfriedensbruch."


165<br />

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von DM 30,-- entsprechend<br />

dem auf dem Schild enthaltenen Hinweis.<br />

Zu Recht?<br />

(vgl. BGH NJW 1980, 119 = BGHZ 75, 230; AG Schöneberg v. 17.4.1974 abgedruckt<br />

in NJW 1974 S. 1823; Wagner/Brandt, Ladendiebstahl - Wohlstands- oder Not-<br />

standskriminalität, 1979; Wollenschläger, NJW 76, S. 14; Kramer, NJW 76, S. 1609;<br />

1613; Canaris NJW 74, 527 (B): Flume AT S. 99)<br />

Fall 7: Hamburger Parkplatz<br />

Auf einem der Stadt Hamburg gehörenden Grundstück ist ein Parkplatz eingerichtet,<br />

auf dem Gebühren erhoben werden und der bewacht wird. A ist der Ansicht, kraft<br />

öffentlich-rechtlichen Gemeingebrauchs <strong>zum</strong> Abstellen <strong>des</strong> Fahrzeugs dort berechtigt<br />

zu sein, auch ohne zu bezahlen. Obwohl eine solche öffentlich-rechtliche Befugnis zu<br />

verneinen ist, stellt A seinen Wagen auf einem als "parkgeldpflichtig" gekennzeich-<br />

neten Platz ab und erklärt dem auf dem Platz befindlichen Ordner er wünsche keine<br />

Bewachung und lehne eine Bezahlung ab. Ist A zur Zahlung verpflichtet?<br />

(Sachverhalt in Anlehnung an BGHZ 21, 319; NJW 65,387; vgl. dazu zustimmend<br />

Larenz, AT, 5. Aufl. S. 490-494 (493); ablehnend Rüthers, AT, S. 235 ff.; offen<br />

Schwab Rdn 445)<br />

Spezielle Literaturstellen <strong>zum</strong> Arbeitspapier 1:<br />

Larenz, Allg. Teil Schuldrecht, 5.Aufl. S. 472-490; Brox, Allg. Teil <strong>des</strong> BGB, §§ 8, 9 S.<br />

84-103; Löwisch, Das Rechtsgeschäft, 3.A. S. 18-27; 48-56; Schwab, Einführg ins<br />

Privatrecht 10. Aufl. Rdn. 445; Wagner/Brandt, Ladendiebstahl - Wohlstands- oder<br />

Notstandskriminalität, 1979; Wollenschläger, NJW 76, S. 14; Kramer, NJW 76, S.<br />

1609; 1613; Canaris NJW 74, 527 (B): Flume AT S. 99)<br />

Wirksamkeitsvoraussetzungen von Willenserklärungen im einzelnen<br />

1. Anfechtbarkeit von Willenserklärungen<br />

a) Bestandteil der Willenserklärung: Handlungswille, Erklärungsbewußtsein<br />

und Geschäftswille (vom psychologischen Willen zur objektiven Zurech-<br />

nung)<br />

b) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB)<br />

Fall 8: Der Kreditvermittler B vereinbart mit A die Aufnahme eines Kre-<br />

dits bei der Bank X. Dabei wird als Kreditgebührensatz 0,85% p.m. ver-<br />

einbart. B verschweigt, daß 0,20% p.m. hiervon als sog. Packing von der<br />

Bank an ihn zurückgezahlt wird. Anfechtung <strong>des</strong> Kreditvertrages gegen-<br />

über der Bank wegen arglistiger Täuschung? (vgl OLG Stuttgart NJW


166<br />

82, 1599; BGH NJW 79, 1593; Reifner, Handbuch <strong>des</strong> Kreditrechts,<br />

1991 § 8 Rdn 49 ff)<br />

c) Inhalts- und Erklärungsirrtum (§119 Abs.1 BGB)<br />

(vgl. den Kronenfall Arbeitspapier 2 Fall 5)<br />

d) Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§§ 119 Abs.2 BGB)<br />

Fall 9: A kauft im Ausverkauf eine goldene Uhr für 120.- DM. Er hält dies<br />

für ein stark herabgesetztes Stück mit echtem Goldbelag, in Wirklichkeit<br />

ist es aber eine Imitation. Kann er anfechten?<br />

Wie wäre es, wenn er für 120.- DM eine solche Imitation für äußerst<br />

preiswert halten würde, er dann aber erfährt, daß ein solcher Preis tat-<br />

sächlich sehr sehr teuer ist, weil es an anderer Stelle die Stücke <strong>zum</strong><br />

halben Preis gibt?<br />

2. Ausgangsfälle <strong>zum</strong> Minderjährigenschutz:<br />

Fall 10: Gewerkschaftsbeitritt Minderjähriger<br />

Ein Mädchen nimmt mit 16 eine Lehre als Verkäuferin auf, wozu ihr ihre Eltern die<br />

Zustimmung erteilen. Sie wird im Betrieb von der Gewerkschaft HBV <strong>zum</strong> Beitritt<br />

geworben. Bei der Wahl der Vertrauensleute gewinnt der Kandidat, den sie gewählt<br />

hat, mit einer Stimme Vorsprung. Ihr Vater, der im selben Betrieb tätig ist, unter-<br />

stützte den Gegenkandidaten. Er erklärt nunmehr, daß die Eltern den Gewerkschafts-<br />

beitritt ihrer Tochter wegen deren Unreife nicht genehmigt hätten. Diese sei nicht<br />

stimmberechtigt gewesen, so daß die Vertrauensfrau nicht gewählt worden sei.<br />

Hat er Recht? (vgl dazu LG Essen AP Nr.3 zu §113 BGB; LG Frankfurt/Main FamRZ<br />

1967, 680)<br />

Fall 11: Schutz der Eltern oder <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>?<br />

Im Laufe <strong>des</strong> WS verließ der 22-jährige D das elterliche Haus und zog zu seiner am<br />

selben Ort wohnenden Freundin. Er studierte für das Lehramt. Sein Vater verdiente<br />

1976 61.000.- DM und hatte noch zwei weitere Kinder. Sein Vater weigerte sich, ob-<br />

wohl die <strong>BA</strong>FÖG-Grenze nicht erreicht war, seinen Sohn im Studium finanziell zu<br />

unterstützen. Er stellte es ihm frei, nach Hause zurückzuziehen.<br />

(vgl § 1612 Abs.2 BGB "Es wird damit eine gewisse Überwachung der Lebensführung<br />

... auch auf das volljährige Kind ... anerkannt." vgl OLG Bremen NJW 76, 2265; BGH<br />

NJW 83, 2198)<br />

Fall 12: Schutz der Minderjährigen oder <strong>des</strong> Geschäftsverkehrs?


167<br />

Ein Minderjähriger versteckt sich in einem Flugzeug als blinder Passagier im Fracht-<br />

raum und wird erst in New York entdeckt. Die Lufthansa befördert ihn nach Hamburg<br />

zurück und verlangt von den Eltern Begleichung der Flugkosten. (vgl. BGH NJW<br />

1971,609; Schwab Rdn 624;<br />

(zur Umgehung <strong>des</strong> Schutzes durch faktischen Vertrag beim Schwarzfahren in einer<br />

Straßenbahn durch einen 8-jährigen vgl. LG Bremen NJW 66, 2360; krit. Schwab 10.<br />

Aufl. Rdn 446)<br />

d) Nicht geschäftsfähig (§107 BGB) ("rechtlicher Vorteil"?)<br />

Fall 13: Liesel erhält von ihrem Opa eine mit einer Grundschuld in Höhe von<br />

30% <strong>des</strong> Kapitalwertes belasteten Eigentumswohnung geschenkt. Es sind je-<br />

doch Steuern nachzuzahlen. Die Eltern wollen das Geschenk zurückweisen!?<br />

e) Taschengeldparagraph (§110 BGB)<br />

Fall 14: Der 17-jährige A kauft ohne Einwilligung der Eltern mit seinem Lehr-<br />

lingsgehalt, das man ihm bis auf 200.- DM Kostgeld beläßt, ein Moped auf<br />

Raten. Er fährt es zu Schrott und zahlt die Raten nicht mehr. Kann der Ver-<br />

käufer die restlichen Raten einklagen?<br />

f) Schwarzfahrer<br />

Fall 15: Die minderjährige E, die von ihren Eltern einen Geldbetrag für die Hin-<br />

und Rückfahrt zur Schule mit der Hamburger Hochbahn erhalten hatte, vergaß<br />

vor der Rückfahrt eine Fahrkarte zu lösen und wurde von dem Fahrkartenprüfer<br />

ohne Fahrschein angetroffen. Der gesetzliche Vertreter verweigert die Geneh-<br />

migung <strong>des</strong> Beförderungsvertrages. Die Hamburger Hochbahn verlangt von<br />

der E gestützt auf ihre Beförderungsbedingungen ein erhöhtes Beförderungs-<br />

entgelt in Höhe von 60.- DM zzgl. 10.- DM wegen nicht rechtzeitiger Zahlung<br />

dieses Entgelts abzgl. den Fahrrpeis von 2,70.- DM) Zu Recht? (vgl. dazu die<br />

widersprüchlichen Entscheidungen AG Hamburg Neue Juristische Wochen-<br />

schrift 1987, 448 und AG Köln Neue Juristische Wochenschrift 1987, 447; Har-<br />

der in NJW 1990, S. 857 ff. und Staake in NJW 1991, S. 875 ff.)<br />

3. Rechtsfähigkeit und Stellvertretung<br />

Fall 16: Die Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V. hat durch ihren Vorstand<br />

Konkurs anmelden lassen, weil der Hamburger Senat wegen angeblicher<br />

Mißwirtschaft plötzlich die Mittel sperren ließen und damit die Gehälter nicht<br />

mehr ausgezahlt werden konnten. Der Verein verklagt durch seinen Vorstand<br />

den Senat auf Fortzahlung der Subventionen.


168<br />

Gleichzeitig verklagen die Angestellten der VZ die Vorstandsmitglieder ein-<br />

zeln auf Zahlung <strong>des</strong> Gehaltes für den Monat Dezember?<br />

Ist der Vorstand klagebefugt? Müssen die Vorstandsmitglieder zahlen?<br />

Vertragsfreiheit, gute Sitten, Grundgesetz und Eigentum<br />

1. Grenzen der Inhaltsfreiheit bei Verbraucherverträgen<br />

Fall 17: Die Frau eines fertig studierten Arztes, der für den Aufbau seiner<br />

Praxis trotz bestehender Altschulden einen Kredit aufnehmen will, wird von<br />

ihrem Gatten, obwohl sie praktisch schon in dauernder Spannung leben, auf-<br />

gefordert, für den Umschuldungsvertrag für den neuen + den alten Kredit ei-<br />

ne Bürgschaft zu unterzeichnen, weil anders die Bank den Kredit nicht ge-<br />

währen würde. Um das gespannte Verhältnis nicht unerträglich zu gestalten,<br />

unterschreibt sie. Nach der Scheidung verläßt der Mann Deutschland. Die<br />

Bank nimmt sie für den Kredit in Anspruch.<br />

Die Frau ist der Meinung:<br />

a) Sie habe geglaubt, daß sie nur für ihren Teil am neuen Kredit haftet. In den<br />

AGB <strong>zum</strong> Bürgschaftsvertrag steht jedoch, daß sie unbeschränkt haftet.<br />

(Wirksamkeit von AGB, Kenntnis und AGB-Gesetz) (vgl. Reifner , Handbuch<br />

<strong>des</strong> Kreditrechts, § 42 Rdn 195 f; 41 Rdn. 34 ff; Schwab Rdn. 502 ff zu AGB<br />

allgemein)<br />

b) Sie meint, daß nach Ehescheidung der Grund für ihre Haftung entfallen<br />

sei. (Wegfall der Geschäftsgrundlage? Reifner §42 Rdn 214ff; BGH NJW<br />

1994, 2146; dazu Reinicke/Tiedke NJW 1995, 1449; allgemein Schwab Rdn<br />

558 ff)<br />

c) Sie findet, daß die Bank von vornherein ihre Unterschrift nicht hätte ver-<br />

langen können, da sie vermögenslos gewesen sei. (Sittenwidrigkeit und Ver-<br />

stoß gegen Menschenwürde (Art. 1 GG): OLG Stuttgart NJW 88, 833 dage-<br />

gen BGH NJW 89, 1276; vgl aber auch BGH NJW 91, 923; Reifner ZIP 90,<br />

427; BVerfG Beschl. v. 19.10.93, 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 WM<br />

93,2199:"Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konkretisierung<br />

und Anwendung von Generalklauseln wie §138 und §242 BGB - die grund-<br />

rechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten.<br />

Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen<br />

der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis<br />

strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind." umgesetzt in BGH NJW<br />

1994, 1278 (Kinderbürgschaft))


169<br />

2. Vertragsfreiheit und Sozialstaatsprinzip: Ausgangsfall: Urteil <strong>des</strong> LG Berlin<br />

Fall 18: "Kein Entgelt bei Unterschrift unter Wahlaufruf für kommunistische<br />

Partei für erbrachte Werkleistung"<br />

3. Eigentum und Abstraktionsprinzip<br />

a) Eigentumsdefinitionen:<br />

aa) juristische Definitionen (BGB; GG; Lehrbücher)<br />

bb) soziologische Definitionen<br />

b) Persönliches und investives Eigentum: Zur Problematik einer Funktion-<br />

steilung <strong>des</strong> Eigentums am Beispiel der Hausbesetzungen (Hausfriedens-<br />

bruch und ZweckentfremdungsVO: das Beispiel Hafenstraße)<br />

c) Abstraktionsprinzip<br />

Fall 19: A verkauft an B notariell beglaubigt ein Haus. Anschließend macht er<br />

dasselbe zu einem höheren Preis mit C. ER läßt das Grundstück an C auf,<br />

der sich als Eigentümer eintragen läßt. B möchte einziehen. Kann er?<br />

Anhang 2: Literatur <strong>zum</strong> Vertragsrecht nach Bereichen und Bibliothek<br />

(1) Lehrbücher für Juristen<br />

L2000 Brehm, Wolfgang, Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB 4., ueberarb. Aufl Boorberg 2000<br />

L2000 Brox, Hans, Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB 24., neubearb. Aufl Heymann 2000<br />

L2000 Koehler, Helmut, BGB, Allgemeiner Teil 21., voellig neubearb. Aufl Beck 2000<br />

L2000 Koziol, Helmut, Grundriss <strong>des</strong> buergerlichen Rechts Manz 2000<br />

L2000 Medicus, Dieter, Grundwissen <strong>zum</strong> buergerlichen Recht : ein Basisbuch zu den Anspruchsgrun<br />

lagen 4., neubearb. Aufl Heymann 2000<br />

L2000 Michalski, Lutz, BGB Algemeiner Teil 2., voellig ueberarb. Aufl Heymann 2000<br />

L2000 Pawlowski, Hans-Martin, Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB : Grundlehren <strong>des</strong> buergerlichen Rechts 6.,<br />

neubearb. Aufl Mueller 2000<br />

L2000 Schwab, Dieter, Einfuehrung in das Zivilrecht : einschliesslich BGB - allgemeiner Teil 14., neub<br />

arb. Aufl Mueller 2000<br />

L1999 Medicus, Dieter, Buergerliches Recht : eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung 18<br />

neubearb. Aufl Heymann 1999<br />

L1999 Musielak, Hans-Joachim, Grundkurs BGB : eine Darstellung zur Vermittlung von Grundlagenwi


170<br />

sen 6., neubearb. Aufl Beck 1999<br />

L1999 Musielak, Hans-Joachim, Grundkurs BGB : eine Darstellung zur Vermittlung von Grundlagenwi<br />

sen 6., neubearb. Aufl Beck 1999 (Lehrbuchsammlung HWP)<br />

L1999 Schellhammer, Kurt, Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen : BGB Allgemeiner Teil 3., ueberarb. u<br />

erw. Aufl Mueller 1999<br />

L1999 Westermann, Harm Peter, Grundbegriffe <strong>des</strong> BGB : eine Einfuehrung anhand von Faellen 15.,<br />

ueberarb. Aufl. Kohlhammer 1999<br />

L1999 Woerlen, Rainer, BGB AT : Einfuehrung in das Recht und allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB 5., ueberarb<br />

und verb. Aufl Heymanns 1999<br />

L1997 Larenz, Karl, Allgemeiner Teil <strong>des</strong> Buergerlichen Rechts 8., neubearb. und erw. Aufl Beck 1997<br />

(Lehrbuchsammlung HWP)<br />

L1997 Medicus, Dieter, Allgemeiner Teil <strong>des</strong> BGB : ein Lehrbuch 7., neubearb. Aufl Mueller 1997 (Leh<br />

buchsammlung HWP)<br />

L1996 Schapp, Jan Grundlagen <strong>des</strong> buergerlichen Rechts 2. Aufl München Vahlen 1996 (Lehrbuch-<br />

sammlung HWP)<br />

L1995 Klunzinger, Eugen, Einfuehrung in das buergerliche Recht : Grundkurs fuer Studierende der 6.,<br />

verb. Aufl Vahlen 1995 (Lehrbuchsammlung HWP) 9., ueberarb. Aufl Vahlen 1995 (Lehrbuch<br />

sammlung HWP)<br />

T2000 Bauer, Hans-Joachim, Zivilrecht – Sonne oder Planet der Rechtsordnung? Berlin-Verl. Spitz 200<br />

(2) Zivilrecht im übergeordneten Zusammenhang<br />

T2000 Schaefer, Hans-Bernd, Lehrbuch der oekonomischen Analyse <strong>des</strong> Zivilrechts 3., ueberarb. und<br />

erw. Aufl Springer 2000 (Lehrbuchsammlung HWP)<br />

T1999 Schwenzer, Ingeborg, Schuldrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung Mohr Si<br />

beck 1999<br />

(3) Technik der Falllösung<br />

F2000 Alpmann, Josef, Grundstrukturen Zivilrecht 3. Aufl. Alpmann und Schmidt, Jur. Lehrgaenge 2000<br />

F2000 Braun, Johann, Der Zivilrechtsfall : Klausurenlehre fuer Anfaenger und Fortgeschritte Beck 2000<br />

F2000 Eckert, Joern, 75 Klausuren aus dem BGB : mit Loesungsskizzen 10., ueberarb. Aufl Luchterhan<br />

1999<br />

F2000 Fahse, Hermann, Uebungen fuer Anfaenger im Zivil- und Strafrecht : eine Anleitung zur 9., ne<br />

bearb. Aufl. Luchterhand 2000


171<br />

F2000 Kaiser, Gisbert Ansgar, Technik der Fallbearbeitung im Buergerlichen Recht Buergerliches Rech<br />

Basiswissen und Klausurenpraxis fuer das Studium 7., neubearb. und erw. Aufl Mueller 2000<br />

F2000 Kohler-Gehrig, Eleonora, Technik der Fallbearbeitung im Buergerlichen Recht Vahlen 2000<br />

F2000 Lindacher, Walter F, Faelle <strong>zum</strong> Allgemeinen Teil <strong>des</strong> BGB 3., neubearb. Aufl Beck 2000<br />

F2000 Werner, Olaf, Faelle mit Loesungen fuer Anfaenger im buergerlichen Recht 10., ueberarb. Aufl<br />

Luchterhand 2000<br />

F1999 Leipold, Dieter, BGB I: Einfuehrung und Allgemeiner Teil : ein Lehrbuch mit Faellen und Lösunge<br />

Mohr Siebeck 1999<br />

(4) Lehrbücher für Wirtschaftswissenschaftler<br />

W2000 Klunzinger, Eugen, Einfuehrung in das buergerliche Recht : Grundkurs fuer Studierende der 9.,<br />

ueberarb. Aufl Vahlen 2000<br />

W2000 Moritz, Heinz Peter, Recht im Nebenfach : 1. Einfuehrung in das Recht 2. Grundwissen Buergerl<br />

ches Recht Als Ms. Gedr. Shaker 2000 (Lehrbuchsammlung HWP)<br />

W2000 Moritz, Klaus, Zivilrecht : erweitert um das Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht 2. Aufl<br />

Ausg. 2000 [Nomos-Verl.-Ges.] 2000<br />

W2000 Reich, Dietma O., Einfuehrung in das buergerliche Recht : Grundlagen <strong>des</strong> BGB - allgemein 3.,<br />

aktual. u. erw. Aufl Gabler 2000<br />

W2000 Woerlen, Rainer, Zivilrecht - 1000 Fragen und Antworten : buergerliches Recht, Handelsrecht 3.,<br />

aktualisierte Aufl Heymann 2000<br />

W2000 Zerres, Thomas, Buergerliches Recht : ein einfuehren<strong>des</strong> Lehrbuch in das Zivil- und Zivilproze<br />

recht 3., ueberarb. und erw. Aufl Springer 2000<br />

W1999 Muessig, Peter, Wirtschaftsprivatrecht : eine Darstellung von buergerlichem Recht, Handelsrecht<br />

2., voellig neubearb. und erw. Aufl v. Decker 1999<br />

W1999 Muessig, Peter, Wirtschaftsprivatrecht : eine Darstellung von Buergerlichem Recht, Handelsrech<br />

2., voellig neubearb. und erw. Aufl v. Decker 1999 (Lehrbuchsammlung HWP)<br />

W1999 Reich, Dietmar O., Einfuehrung in das buergerliche Recht : Grundlagen <strong>des</strong> BGB 2., ueberarb.<br />

und erw. Aufl Gabler 1999<br />

W1997 Klunzinger, Eugen, Einfuehrung in das buergerliche Recht : Grundkurs fuer Studierende der Wir<br />

schaftswissenschaften 7., verb. Aufl Vahlen 1997 (Lehrbuchsammlung HWP)<br />

W1996 Woerlen, Rainer, Zivilrecht - 1000 Fragen und Antworten : buergerliches Recht, Handelsrecht<br />

Heymann 1996 (Lehrbuchsammlung HWP)<br />

W1995 Baehr, Peter, Grundzuege <strong>des</strong> buergerlichen Rechts


172

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