Neue Handwerksordnung - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Neue Handwerksordnung - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Neue Handwerksordnung - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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<strong>Neue</strong><br />
<strong>Handwerksordnung</strong><br />
KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> 56410 Montabaur<br />
PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657<br />
Handwerksnovelle<br />
2004<br />
Was sich 2004<br />
ändert: Recht/<br />
Steuern/Abgaben<br />
Unbefristeter<br />
Vollzeitarbeitsvertrag<br />
Strafbefreiungserklärungsgesetz
Seite 2 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
Inhalt<br />
� <strong>Neue</strong> <strong>Handwerksordnung</strong> .3<br />
� Meisterqualitätssiegel . . . .4<br />
� Was sich 2004 ändert:<br />
Recht/Steuern/Abgaben .5<br />
� Umsatzsteuerregeln<br />
für Bauleistungen . . . . . . .7<br />
� Vertrags-/Arbeitsrecht . . .8<br />
� Strafbefreiungserklärungsgesetz<br />
. . . . . . .9<br />
� Arbeitskreis<br />
Unternehmerfrauen . . . . .13<br />
� Seminare . . . . . . . . .14-15<br />
� Mitgliederversammlung .16<br />
� Mitarbeiterkontrolle . . . .25<br />
� Arbeitsvertrag . . . . . .22-23<br />
Impressum<br />
Impressum<br />
„Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
erscheint mind. 4 x jährlich.<br />
Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,<br />
<strong>Rhein</strong>straße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen<br />
Telefon 02624/911- 0, Fax: 02624/911-195;<br />
Verantwortlich für den überregionalen Teil:<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.;<br />
Andreas Goßmann, Vorstandsvorsitzender<br />
Verantwortlich für den regionalen Teil:<br />
KHS Ahrweiler; GF Thomas Schoofs;<br />
Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare<br />
KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann,<br />
Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare<br />
KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>: HGF Erwin Haubrich,<br />
Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare<br />
Den Mitgliedbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei<br />
zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag<br />
enthalten. Im Einzelbezug 3,— e /Stück zzgl. Versandkosten.<br />
Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen<br />
übernimmt der Herausgeber sowie die beteiligten <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />
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oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des<br />
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Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift:<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf;<br />
Telefon 02741/9341- 0 Fax: 02741/934129;<br />
Auf Einladung des Vorsitzenden Kreishandwerksmeisters Werner Wittlich, MdB,<br />
reiste vom 26. bis 29 November 2003 eine Delegation der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>/Innungen<br />
nach Berlin. Die Vertreter des heimischen Handwerks hatten<br />
hier nicht nur Gelegenheit das historische und politische Berlin kennen zu lernen,<br />
sondern auch die berühmte „Berliner Luft“ zu schnuppern. Auf dem Dach<br />
des Reichstages v.l. Obermeister Volker Höhn (Zimmerer RWW), Alexandra<br />
Paul (Geschäftsstelle MT), Obermeister Friedrich Heidrich (Tischler AK), Obermeisterin<br />
Hiltrud Enkelmann (Bekleidung RWW) Kreishandwerksmeister Dirk<br />
Schmidt, Elisabeth Schuberth und Tanja Groth (beide Geschäftsstelle MT), stv.<br />
Obermeister Reinhold Müller (Fleischer AK), Obermeister Siegfried Schmidt (<br />
Tischler WW ), Obermeister Kurt Hof (Maler WW), Hauptgeschäftsführer Erwin<br />
Haubrich, Obermeister Peter Vierschilling (Maler AK), Obermeister/Kreishandwerksmeister<br />
Kurt Krautscheid (Dachdecker NR)<br />
Die Fleischerei Hillen in Irlich feierte im November 2003 ihr 100 – jähriges Bestehen.<br />
Das Irlicher Traditionsunternehmen wurde vom Ur-Großvater der heutigen<br />
Inhaberin und Obermeisterin der Fleischer-Innung Neuwied Pia Hillen gegründet.<br />
Zahlreiche Gäste aus Nah und Fern ließen es sich nicht nehmen der Familie<br />
Hillen zu diesem Jubiläum persönlich zu gratulieren. Eine ganz besondere<br />
Ehrung wurde Fleischereifachverkäuferin Rita Döring zuteil. Sie wurde für über<br />
40 – jährige Betriebszugehörigkeit geehrt, und erlebte von der Lehre bis heute<br />
drei Generationen im Hause Hillen. Im Bild v.l.: Vorsitzender Kreishandwerksmeister<br />
Werner Wittlich MdB, Pia Hillen Obermeisterin der Fleischer-Innung<br />
Neuwied, Günter Schütz Landesinnungsmeister des Fleischerverbandes <strong>Rhein</strong>land-<strong>Rhein</strong>hessen,<br />
Rita Döring, Elisabeth und Werner Hillen.
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 3<br />
Werner Wittlich, MdB, Vorsitzender Kreishandwerksmeister der KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>, war Mitglied der Arbeitsgruppe<br />
Handwerksreform der CDU/CSU Bundestagsfraktion. In einem Interview nimmt er Stellung zu:<br />
<strong>Neue</strong> <strong>Handwerksordnung</strong> –<br />
Kleinunternehmergesetz – Ausbildungsplatzabgabe<br />
Brennpunkt Handwerk: Herr Wittlich, bundesweite<br />
Protestveranstaltungen, Diskussionsforen,<br />
Lobbyarbeit der Handwerksorganisationen,<br />
teilweise massive<br />
Konfrontation der Fraktionen im Bundestag.<br />
Haben wir mit der nun vorliegenden<br />
novellierten <strong>Handwerksordnung</strong> ein<br />
Wunschergebnis erreicht?<br />
Werner Wittlich: Von einem Wunschergebnis<br />
kann in keinster Weise die Rede<br />
sein. Das nunmehr beschlossene Gesetz<br />
mit seiner Differenzierung in meisterpflichtige<br />
Handwerksberufe, zulassungsfreie<br />
Berufe und handwerkliche Kleinunternehmen<br />
wird meiner Meinung nach die<br />
Struktur des Handwerks nicht nur verändern,<br />
sondern auf längere Sicht zerstören.<br />
Wir können allerdings froh sein, dass wir,<br />
gemessen an den ursprünglichen Plänen<br />
der Bundesregierung, Schlimmeres verhindert<br />
haben.<br />
Brennpunkt Handwerk: Welche Nachbesserungen<br />
am ursprünglichen Gesetzentwurf<br />
konnten Sie denn im Vermittlungsverfahren<br />
erreichen?<br />
Werner Wittlich: Die entscheidende Nachbesserung<br />
bestand darin, dass neben<br />
dem Kriterium der Gefahrengeneigtheit<br />
das Kriterium der Ausbildungsleistung bei<br />
der Einstufung in den Meistervorbehalt<br />
Berücksichtigung fand. Damit konnte für<br />
90 % der Lehrlinge die bekannt hohe Ausbildungsqualität<br />
im Handwerk sichergestellt<br />
werden. Besonders möchte ich an<br />
dieser Stelle hervorheben, dass dies nur<br />
durch einen Schulterschluss zwischen<br />
den Handwerksverbänden, der Opposition<br />
und einer Vielzahl von Landesregierungen<br />
erreicht werden konnte. Das<br />
Handwerk hat hier, wie schon so oft in<br />
seiner Geschichte, Krisenmanagement<br />
betrieben.<br />
Brennpunkt Handwerk: Aus Sicht des<br />
Handwerks konnte leider die Verabschiedung<br />
des Kleinunternehmergesetzes<br />
nicht verhindert werden.<br />
Werner Wittlich: Dieses Gesetz unterlag<br />
nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrats.<br />
Insoweit reichte hier die Regierungsmehrheit<br />
um es zu verabschieden.<br />
Das Kleinunternehmergesetz ist nicht nur<br />
absolut untragbar, es erschüttert das<br />
Handwerk auch in seinen Fundamenten.<br />
Mit diesem Gesetz wird dem Handwerksbetrieb,<br />
der auf reguläre Arbeits-<br />
Kreishandwerksmeister und MdB Werner Wittlich am Rednerpult im Bundestag<br />
plätze Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />
abführt, im Falle der Ich – AG’s<br />
nicht nur eine staatlich subventionierte<br />
Billiglohnkonkurrenz aufgezwungen, sondern<br />
sowohl Arbeits- als auch Ausbildungsplätze<br />
gefährdet. Die Gründung<br />
eines Unternehmens ist nun zwar leichter,<br />
dies jedoch um den Preis mangelnden<br />
Könnens und sinkender Qualität.<br />
Praktische Bildung, ganz zu schweigen<br />
vom Erwerb unternehmerischer Kompetenzen,<br />
ist somit zur weitgehend verzichtbaren<br />
Größe erklärt worden. Ziel und<br />
Aufgabe der Handwerksorganisation<br />
muss es jetzt sein, den Meisterbrief als<br />
Qualitätssiegel neu und noch deutlicher<br />
als bisher zu positionieren.<br />
Brennpunkt Handwerk: Das Thema Ausbildungsplatzabgabe<br />
ist seit geraumer Zeit<br />
in den Medien präsent und wird auf<br />
Regierungsebene immer deutlicher diskutiert.<br />
Ist die Abgabe wirklich notwendig,<br />
um zusätzliche Lehrstellen zu<br />
beschaffen?<br />
Werner Wittlich: Vorab Nein! Ich stelle<br />
ganz klar fest: Eine solche Zwangsabgabe<br />
passt nicht in eine Zeit, in der Entbürokratisierung,<br />
Steuersenkungen und<br />
niedrigere Arbeitskosten dringend notwendig<br />
sind. Die Vorstellung der Regierung,<br />
mit dieser Abgabe die Wirtschaft<br />
dazu zu bewegen neue Ausbildungsplätze<br />
zu schaffen, ist purer Irrglaube. Wenn<br />
zusätzliches Geld über Konten fließt, geht<br />
das nicht ohne einen bürokratischen Verwaltungsaufwand.<br />
Ich denke, dass eine<br />
Ausbildungsplatzabgabe wie eine zusätzliche<br />
Steuer auf die ohnehin krisengeschüttelten<br />
Betriebe wirkt. Außerdem können<br />
sich dann große finanzkräftige Unternehmen<br />
jederzeit von der Ausbildung freikaufen.<br />
Abgestraft wird wohl wieder das<br />
Handwerk. Wir waren über Jahrzehnte<br />
hinweg die Ausbilder der Nation, und werden<br />
jetzt dafür bestraft, dass wir für Industrie<br />
und öffentlichen Dienst ausgebildet<br />
haben.
Seite 4 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
Handwerksnovelle 2004 –<br />
Den Meister zum Qualitätssiegel entwickeln<br />
Seit 2004 gilt die neue <strong>Handwerksordnung</strong>.<br />
Die Zerschlagung des Handwerks<br />
ist ausgeblieben, doch der Meisterbrief<br />
wurde geschwächt. Wichtig ist jetzt, dass<br />
sich der Meisterbrief zum Qualitätssiegel<br />
entwickelt. Mit einer groß angelegten Imagekampagne<br />
„Meister wissen, wie`s geht“<br />
will das Handwerk den Kunden den Meisterbrief<br />
als Qualitäts- und Vertrauenssiegel<br />
vorstellen. Nach der Reform soll der<br />
Meisterbrief zum zentralen Unterscheidungsmerkmal<br />
werden, mit dem sich<br />
qualifizierte Marktteilnehmer von den<br />
Wettbewerbern unterscheiden.<br />
Aufgrund zahlreicher Anfragen zur HWO<br />
möchten wir nachfolgend eine Zusammenfassung<br />
der wichtigsten Änderungen<br />
geben:<br />
Es bleibt festzuhalten, dass die Intervention<br />
der gesamten Handwerksorganisation<br />
einen Teil der unsinnigen Änderungen<br />
in der <strong>Handwerksordnung</strong> verhindern<br />
konnte. Gerade deshalb sollte sich die<br />
Frage nach der Notwendigkeit von Innungen,<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en und Verbänden<br />
nicht mehr stellen, denn nur durch<br />
deren Arbeit konnte Schlimmeres verhindert<br />
werden.<br />
Schnellübersicht:<br />
Meisterpflicht<br />
In der Anlage A verbleiben 41 Berufe. Hier<br />
bleibt alles beim Alten.<br />
Der Rest der Anlage A wird sich einer<br />
neuen Konkurrenz ausgesetzt sehen. Hier<br />
werden Betriebe mit und ohne Meisterprüfung<br />
auf dem Markt auftreten. Die<br />
absolvierte Meisterprüfung erhält hier<br />
einen neuen Stellenwert. Die geprüfte<br />
Qualität muss bei Auftragsanbahnung,<br />
Auftragserteilung und Werbung besonders<br />
hervorgehoben werden. Auch die<br />
besondere Fachkompetenz im Handwerk<br />
und in der Unternehmensführung muss<br />
stärker betont werden.<br />
Geführt werden diese Betriebe in der<br />
Anlage B1.<br />
Das bisherige handwerks-ähnliche<br />
Gewerbe - Anlage B - geht in der neuen<br />
Bezeichnung B2 auf; es verbleibt bei der<br />
bisherigen Bezeichnung.<br />
Inhaberprinzip<br />
Bisher musste der Inhaber eines Meisterbetriebes<br />
in Person über die Meisterprüfung<br />
verfügen. Ausnahmen gab es nur<br />
wenige.<br />
Mit der neuen Reform fällt dieses seit<br />
1953 geltende Inhaberprinzip weg. D.h.<br />
zukünftig wird als Inhaber eines Betriebes<br />
der Anlage A jede natürliche oder juristische<br />
Person eingetragen, wenn der<br />
Betriebsleiter die Voraussetzungen für die<br />
Eintragung (Meisterprüfung, vglb. Ing-Studium<br />
etc.) erfüllt.<br />
Einfache Tätigkeiten<br />
Schon nach alter Rechtsprechung unterlagen<br />
Tätigkeiten, die innerhalb von 2 bis<br />
3 Monaten erlernt werden können, nicht<br />
dem Meisterzwang.<br />
Mit der sog. „kleinen Handwerksrechtnovelle“<br />
wird die selbstständige Ausführung<br />
einfacher handwerklicher Tätigkeiten<br />
erleichtert und in der HWO ausdrücklich<br />
geregelt. Solche Tätigkeiten<br />
müssen<br />
– in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten<br />
erlernt werden können,<br />
– eine längere Anlernzeit verlangen, aber<br />
für das Gesamtbild des betr. Zulassungspflichtigen<br />
Handwerks nebensächlich<br />
sein und deswegen nicht<br />
die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern,<br />
auf die die Ausbildung in diesem<br />
Handwerk ausgerichtet ist.<br />
Meister<br />
wissen wie’s geht<br />
In der Praxis bedeutet dies, dass einfache<br />
Tätigkeiten nicht so kumuliert werden dürfen,<br />
dass sie einen wesentlichen Teil eines<br />
Handwerks ausmachen. Das ist durch die<br />
Handwerkskammer zu kontrollieren.<br />
Altgesellenregelung<br />
Eine spezielle Regelung für qualifizierte<br />
Gesellen, die sich im Handwerk selbstständig<br />
machen wollen, wird über § 7b<br />
HwO realisiert.<br />
In Abweichung zu den ursprünglichen<br />
Vorschlägen erhalten Gesellen eine Ausübungsberechtigung,<br />
wenn sie in dem zu<br />
betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk<br />
nach bestandener Gesellenprüfung<br />
eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren<br />
ausgeübt haben, davon insgesamt 4<br />
Jahre in leitender Stellung.<br />
Eine leitende Stellung wird dann angenommen,<br />
wenn dem Gesellen eigenverantwortliche<br />
Entscheidungsbefugnisse in<br />
einem Betrieb oder einem wesentlichen<br />
Betriebsteil übertragen worden sind. Der<br />
Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse,<br />
Stellenbeschreibungen oder<br />
in anderer Weise erbracht werden.<br />
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest<br />
eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen<br />
Handwerks umfasst<br />
haben, für das die Ausübungsberechtigung<br />
beantragt wird.<br />
Im Ergebnis ist festzustellen, dass mit dieser<br />
Regelung unter Berufung auf die europäische<br />
Situation und das politische Argument<br />
der Inländerdiskriminierung ein deutlicher<br />
Liberalisierungsschritt vollzogen<br />
wird.<br />
Bedauerlich aus Sicht des Handwerks ist,<br />
dass es nicht gelungen ist, den Gedanken<br />
des Nachweises der Kenntnisse und<br />
Fertigkeiten in der entsprechenden Deutlichkeit<br />
zu verankern. Deshalb wird im<br />
Rahmen des anstehenden "Bereinigungsverfahrens"<br />
unser Hauptaugenmerk<br />
auf einer Veränderung dieser für das<br />
Handwerk so bedeutsamen Regelung liegen.<br />
Beitragsbefreiung<br />
für Existenzgründer<br />
Natürliche Personen, deren Gewerbeanzeige<br />
nach dem 31. Dezember 2003<br />
erfolgt, werden zukünftig teilweise von<br />
Beiträgen zur Handwerkskammer befreit.
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 5<br />
Verzugszinssätze, Stand 1.2.04<br />
Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B<br />
Fassung 2000:<br />
• alle Verbrauchergruppen 5% über<br />
Spitzenrefinanzierungsfacilität<br />
ab Datum SRF Satz Verzugszinsen<br />
06.06.03 3,0 % 8,0 %<br />
Zinsberechnung nach §16 Nr.5 VOB/B<br />
Fassung 2002, bzw. §§ 247, 288 BGB für:<br />
• (Privat-) Verbraucher 5% über Basiszins<br />
• Unternehmen 8% über Basiszins<br />
ab Datum Basissatz Verzugszinsen<br />
01.01.04 1,14% 6,14% Verbr.<br />
9,14% Untern.<br />
Der Basiszinssatz kann sich am 1.1.<br />
und 1.7. eines Jahres ändern!<br />
Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann<br />
gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch<br />
ein höherer Verzugszins berechnet werden.<br />
Kündigungsschutzrecht<br />
Das Kündigungsschutzgesetz wurde<br />
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie<br />
folgt geändert:<br />
Anhebung des Schwellenwertes<br />
auf zehn Arbeitnehmer<br />
Zukünftig gilt das Kündigungsschutzgesetz<br />
nur noch in Betrieben, in denen<br />
in der Regel zehn (bisher: fünf)<br />
oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt<br />
werden. Die ursprünglich vorgesehene<br />
Neuregelung, wonach ein<br />
Betrieb mit fünf oder weniger Arbeitnehmern<br />
weitere bis zu fünf Arbeitnehmer<br />
befristet einstellen kann, ohne<br />
dass es zu einer Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes<br />
kommt, ist<br />
dagegen entfallen.<br />
Aufgrund einer Übergangsregelung gilt<br />
die Anhebung des Schwellenwertes<br />
nur für solche Arbeitnehmer, deren<br />
Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2004<br />
oder später begonnen hat. Arbeitnehmer,<br />
die bisher Kündigungsschutz hatten,<br />
weil der alte Schwellenwert von<br />
fünf Arbeitnehmern überschritten<br />
wurde, behalten diesen Kündigungsschutz.<br />
Abfindungsanspruch bei<br />
betriebsbedingter Kündigung<br />
Der neue § 1 a KSchG sieht vor, dass<br />
der Arbeitnehmer bei Ausspruch einer<br />
Für das Jahr der Anmeldung sind sie von<br />
der Entrichtung des Grundbeitrages und<br />
des Zusatzbeitrages, für das 2. und 3.<br />
Jahr von der Entrichtung der Hälfte des<br />
Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag,<br />
für das 4. Jahr von der Entrichtung des<br />
Zusatzbeitrages befreit, soweit der<br />
Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz<br />
oder, soweit für das Bemessungsjahr<br />
ein Gewerbesteuermessbetrag<br />
nicht festgesetzt wird, deren nach dem<br />
Einkommensteuergesetz ermittelter<br />
Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro<br />
nicht übersteigt. In bestimmten Fällen und<br />
auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur<br />
ihres Bezirks kann die Vollversammlung<br />
der Handwerkskammer<br />
eine Herabsetzung der Grenzen für den<br />
Gewerbeertrag oder den Gewinn aus<br />
Gewerbebetrieb beschließen.<br />
Was sich 2004 ändert:<br />
Recht - Steuern - Abgaben<br />
betriebsbedingten Kündigung durch<br />
den Arbeitgeber einen Anspruch auf<br />
eine gesetzlich festgelegte Abfindung<br />
in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für<br />
jedes Beschäftigungsjahr haben kann,<br />
wenn er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />
keine Kündigungsschutzklage<br />
erhebt. Dieser Abfindungsanspruch<br />
besteht jedoch nur dann, wenn<br />
der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung<br />
darauf hinweist, dass die Kündigung<br />
auf dringende betriebliche<br />
Erfordernisse gestützt ist und der<br />
Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen<br />
der Klagefrist die Abfindung beanspruchen<br />
kann. Unterläßt der Arbeitgeber<br />
jedoch diese Hinweise, so bleibt<br />
es bei der bisherigen Rechtslage. Ein<br />
Abfindungsanspruch kann somit nur<br />
mit ausdrücklichem Willen des Arbeitgebers<br />
entstehen!<br />
<strong>Neue</strong> Sozialauswahlkriterien<br />
Für die soziale Auswahl bei betriebsbedingten<br />
Kündigungen werden<br />
zukünftig wieder abschließende Kriterien<br />
zu beachten sein. Dies sind die<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit, das<br />
Lebensalter und die Unterhaltspflichten<br />
des Arbeitnehmers sowie erstmals<br />
auch die Schwerbehinderteneigenschaft<br />
als viertes Kriterium. Arbeitnehmer,<br />
deren Weiterbeschäftigung<br />
wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten<br />
und Leistungen oder zur Sicherung<br />
Die Bundesregierung hat mit dieser Beitragsbefreiungsregelung<br />
ihr ursprüngliches<br />
Konzept teilweise durchsetzen können.<br />
Gelungen ist es, dass nur natürliche<br />
Personen von der Beitragsbefreiung<br />
betroffen sind. Gelungen ist es weiter,<br />
dass keine vollständige Beitragsbefreiung<br />
über 4 Jahre erfolgt, wie ursprünglich<br />
vorgesehen, sondern die Befreiung<br />
in einem gestuften Verfahren realisiert<br />
wird.<br />
Detaillierte und zusätzliche Information<br />
zur HWO – Novelle erhalten Sie auf der<br />
Geschäftsstelle der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />
Link auf den Zinsrechner:<br />
www.basiszinssatz.info<br />
einer ausgewogenen Personalstruktur<br />
im berechtigten betrieblichen Interesse<br />
liegt, können zukünftig wieder aus<br />
der Sozialauswahl herausgenommen<br />
werden. Zudem kann die Sozialauswahl<br />
zukünftig von den Arbeitsgerichten<br />
nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit<br />
überprüft werden, falls die Bewertung<br />
der Auswahlkriterien in einem<br />
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung<br />
festgelegt wurde oder in<br />
einem Interessenausgleich eine namentliche<br />
Nennung der Arbeitnehmer<br />
erfolgt.<br />
Einheitliche Klagefrist<br />
Bisher musste der Arbeitnehmer nur<br />
für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit<br />
einer Kündigung eine Klagefrist<br />
von drei Wochen nach Zugang<br />
der Kündigungserklärung beachten.<br />
Für etwaige andere Unwirksamkeitsgründe<br />
der Kündigung (z. B. fehlerhafte<br />
Betriebsratsanhörung) galt diese<br />
Drei-Wochen-Frist jedoch nicht. Zukünftig<br />
gilt die Klagefrist von drei Wochen<br />
grundsätzlich für alle Unwirksamkeitsgründe.<br />
Diese einheitliche Klagefrist<br />
beginnt ab Zugang der schriftlichen<br />
Kündigungserklärung zu laufen.<br />
Bei lediglich mündlich ausgesprochenen<br />
Kündigungen, die nach § 623 BGB<br />
unwirksam sind, gilt allerdings weiterhin<br />
die Klagefrist von drei Wochen<br />
nicht.
Seite 6 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
Steuern und Abgaben<br />
Vorziehen der Steuerreform<br />
Das Vorziehen der Steuerreform bedeutet,<br />
dass es für das Jahr 2004<br />
komplett neue Lohnsteuerwerte gibt.<br />
So wurde der Eingangssteuersatz von<br />
19,9 Prozent auf 16 Prozent gesenkt<br />
(2005 auf 15 Prozent) und der Höchststeuersatz<br />
von 48,5 Prozent auf 45<br />
Prozent herabgesetzt. Der Grundfreibetrag<br />
wurde auf 7664 e angehoben.<br />
Sozialversicherungswerte<br />
Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden<br />
nur leicht angehoben. Dadurch<br />
stiegen sowohl Arbeitgeber- als auch<br />
Arbeitnehmeranteil für Spitzenverdiener<br />
zum Jahreswechsel nur leicht an,<br />
soweit sie nicht zusätzlich durch eine<br />
Beitragssatzänderung beeinflusst werden.<br />
So steht beispielsweise der<br />
monatlichen Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze<br />
zur Rentenversicherung<br />
von 2002/2003 in den alten<br />
Bundesländern um 600 e (neue Bundesländer<br />
500 e) diesmal ein Plus von<br />
lediglich 50 e bzw. 100 e gegenüber.<br />
Steuerlicher Verlustausgleich<br />
Der bisher nur eingeschränkt mögliche<br />
steuerliche Verlustausgleich wurde<br />
abgeschafft. Seit Jahresbeginn<br />
können demnach Verluste aus einer<br />
Einkunftsart, welche innerhalb eines<br />
Veranlagungszeitraums angefallen sind,<br />
unbegrenzt mit positiven Einkünften<br />
aus einer anderen Einkunftsart verrechnet<br />
werden. Eine Verschärfung der<br />
steuerlichen Verlustnutzung stellt hingegen<br />
die Einführung einer sog. Mindeststeuer<br />
in Gestalt einer der Höhe<br />
nach nur begrenzt möglichen Nutzung<br />
steuerlicher Verlustvorträge dar.<br />
AfA-Halbjahresregelung<br />
Die bisher anwendbare Halbjahresregelung<br />
für Absetzungen für Abnutzungen<br />
(AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern<br />
des Anlagevermögens<br />
wurde zu Beginn des Jahres abgeschafft.<br />
Bislang konnte bei Anschaffung<br />
eines Wirtschaftsguts im ersten<br />
Halbjahr der volle AfA-Jahresbetrag,<br />
bei Anschaffung im zweiten Halbjahr<br />
der halbe AfA-Jahresbetrag geltend<br />
gemacht werden. Diese Vereinfachungsregelung<br />
ist nunmehr entfallen<br />
und künftig AfA somit erst vom Zeitpunkt<br />
der Anschaffung an möglich.<br />
Job-Tickets<br />
Seit Jahresbeginn sind die bislang steuerfreien<br />
Zuschüsse für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte mit öffent-<br />
lichen Verkehrsmitteln (Job-Tickets)<br />
lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuerpflicht<br />
kann nunmehr dadurch abgegolten werden,<br />
indem der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschalierung<br />
vornimmt.<br />
Rabattfreibetrag Sachbezüge<br />
Der Rabattfreibetrag für Sachprämien,<br />
die ein Arbeitnehmer aufgrund seines<br />
Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber<br />
erhält und von diesem nicht überwiegend<br />
für den Bedarf seiner Arbeitnehmer<br />
hergestellt, vertrieben oder<br />
erbracht werden, wurde von 1.224 e<br />
auf 1.080 e reduziert. Die bisherige<br />
Nichtaufgriffsgrenze für einzeln bewertete<br />
Sachbezüge wurde von 50 e auf<br />
44 e herabgesetzt.<br />
Geschenke/Bewirtung<br />
Geschenkaufwendungen an Personen,<br />
die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen<br />
sind, sind seit Jahresbeginn<br />
bis maximal 35 e (bislang: 40 e)<br />
als Betriebsausgabe abziehbar. Aufwendungen<br />
für die Bewirtung von Personen<br />
aus geschäftlichem Anlass sind<br />
seit Beginn des Jahres lediglich mit 70<br />
Prozent (bislang 80) der angemessenen<br />
Aufwendungen als Betriebsausgabe<br />
abziehbar.<br />
Gemischt genutzte Fahrzeuge<br />
Die Streichung der bisherigen Vorschrift<br />
(50 Prozent-Regelung) führt<br />
dazu, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter<br />
Unternehmer den Vorsteuerabzug<br />
für das seinem Unternehmen<br />
zugeordnete Fahrzeug, das er nicht zu<br />
weniger als 10 Prozent unternehmerisch<br />
nutzt, in voller Höhe in Anspruch<br />
nehmen kann. Die private Nutzung ist<br />
als unentgeltliche Wertabgabe der<br />
Besteuerung zu unterwerfen.<br />
Anschaffungsnaher Aufwand<br />
Aufwendungen für Instandsetzungsund<br />
Modernisierungsmaßnahmen, die<br />
innerhalb von drei Jahren nach der<br />
Anschaffung des Gebäudes durchgeführt<br />
werden, gehören zu den Herstellungskosten,<br />
wenn diese Aufwendungen<br />
ohne die Umsatzsteuer 15<br />
Prozent der Anschaffungskosten übersteigen.<br />
Sie sind damit zu aktivieren,<br />
dürfen also nicht direkt in den Aufwand<br />
gestellt werden.<br />
Umsatzsteuer<br />
Im Bereich der Umsatzsteuer hat es<br />
umfangreiche Änderungen zum Jahresbeginn<br />
gegeben. In diesem Magazin<br />
gehen wir in mehreren Artikeln<br />
auf die <strong>Neue</strong>rungen ein. Nachstehend<br />
die ab dem 1.1.2004 geltenden erwei-<br />
terten Anforderungen an den Inhalt und<br />
den Aufbau von Rechnungen:<br />
1. Den vollständigen Namen und die<br />
vollständige Anschrift des leistenden<br />
Unternehmers und des Leistungsempfängers,<br />
2. Die dem leistenden Unternehmer<br />
vom Finanzamt erteilte Steuernummer<br />
oder die ihm vom Bundesamt<br />
für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer,<br />
3. Das Ausstellungsdatum,<br />
4. Eine fortlaufende Rechnungsnummer,<br />
die zur Identifizierung der<br />
Rechnung vom Rechnungsaussteller<br />
einmalig vergeben wird,<br />
5. Die Menge und die Art (handelsübliche<br />
Bezeichnung) der gelieferten<br />
Gegenstände oder den Umfang<br />
und die Art der sonstigen Leistung,<br />
6. Den Zeitpunkt der Lieferung oder<br />
sonstigen Leistung oder bei Zahlung<br />
vor Rechnungsausstellung der<br />
Zeitpunkt der Vereinnahmung des<br />
Entgelts oder eines Teils des Entgelts,<br />
sofern dieser Zeitpunkt feststeht<br />
und nicht mit dem Ausstellungsdatum<br />
der Rechnung identisch<br />
ist,<br />
7. Das nach Steuersätzen und einzelnen<br />
Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte<br />
Entgelt für die Lieferung<br />
oder sonstige Leistung sowie jede<br />
im Voraus vereinbarte Minderung<br />
des Entgelts, sofern sie nicht bereits<br />
im Entgelt berücksichtigt ist, und<br />
8. Den anzuwendenden Steuersatz<br />
sowie den auf das Entgelt entfallenden<br />
Steuerbetrag oder im Fall einer<br />
Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,<br />
dass für die Lieferung oder sonstige<br />
Leistung eine Steuerbefreiung<br />
gilt.<br />
Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium<br />
teilt in einem<br />
Schreiben vom 19.12.2003 mit,<br />
dass es Rechnungen, die vor dem<br />
1.7.2004 ausgestellt werden und die<br />
die strengen Anforderungen des<br />
Steueränderungsgesetzes noch<br />
nicht erfüllen, trotzdem zum Vorsteuerabzug<br />
zulassen will, wenn sie<br />
den bisher geltenden gesetzlichen<br />
Regelungen entsprechen und die<br />
Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummerenthalten.
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 7<br />
<strong>Neue</strong> Umsatzsteuerregeln für Bauleistungen<br />
Unternehmer, die Bauleistungen<br />
erbringen, müssen voraussichtlich ab<br />
April diesen Jahres völlig neue Spielregeln<br />
beachten. Ab diesem Zeitpunkt<br />
schuldet der Auftraggeber in bestimmten<br />
Fällen die Umsatzsteuer.<br />
Rechnen Handwerker über umsatzsteuerpflichtige<br />
Werklieferungen oder<br />
über sonstige Leistungen für Bauausführungen<br />
an Gebäuden ab, darf dann<br />
nämlich nicht mehr in allen Rechnungen<br />
Umsatzsteuer ausgewiesen werden.<br />
Ist der Auftraggeber nämlich ein<br />
Unternehmer, der selbst Bauleistungen<br />
anbietet, oder eine juristische Person<br />
des Bausektors, schuldet dieser<br />
die Umsatzsteuer für die Leistungen<br />
ihrer Auftragnehmer (so genannte<br />
Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />
nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).<br />
Stichtag ist voraussichtlich<br />
der 1.4.2004<br />
Das Gesetz wird erst mit Beginn des<br />
Kalendervierteljahres in Kraft treten,<br />
das dem Tag der Veröffentlichung der<br />
Ermächtigung im Amtsblatt der EU<br />
folgt. Da mit einer Veröffentlichung im<br />
ersten Quartal 2004 gerechnet wird,<br />
ist davon auszugehen, dass das<br />
Gesetz zum 01.04.2004, spätestens<br />
aber zum 01.07.2004 in Kraft tritt. Trotz<br />
dieser Verschnaufpause sollten Unternehmer<br />
diese Thematik zur Chefsache<br />
erklären, um für den Tag X selbst<br />
gewappnet zu sein und um ihre Auftraggeber<br />
umfassend informieren zu<br />
können.<br />
Bei welchen Leistungen<br />
gilt diese Neuregelung?<br />
Bietet der Auftraggeber also selbst<br />
Bauleistungen an, stellt man bei folgenden<br />
Leistungen keine Umsatzsteuer<br />
mehr in Rechnung: bei umsatzsteuerpflichtigen<br />
Werklieferungen oder<br />
umsatzsteuerpflichtigen sonstige Leistungen,<br />
die<br />
– der Herstellung,<br />
– der Instandhaltung,<br />
– der Instandsetzung,<br />
– der Änderung, oder<br />
– der Beseitigung von Bauwerken dienen.<br />
Ausgenommen sind reine Planungsund<br />
Überwachungsleistungen.<br />
Das Vorgehen<br />
Greift die Regelung des § 13b UStG,<br />
darf die Rechnung des Auftragnehmers<br />
keine Umsatzsteuer ausweisen.<br />
Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer<br />
zu berechnen und in der nächsten<br />
Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären.<br />
Im Gegenzug darf er jedoch in<br />
gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen.<br />
Auf der Rechnung muss sich außerdem<br />
der Hinweis „Die Umsatzsteuer<br />
schuldet nach § 13b UStG der<br />
Rechnungsempfänger“, befinden.<br />
Weist der Rechnungsaussteller die<br />
Umsatzsteuer versehentlich aus, schulden<br />
beide – sowohl der Auftraggeber,<br />
als auch der Rechnungsaussteller - die<br />
Umsatzsteuer. Sollte diese Regelung<br />
tatsächlich zum April 2004 in Kraft treten,<br />
sollte man seine Auftraggeber<br />
schon heute auf diese Neuregelung<br />
hinweisen und auch dafür sorgen,<br />
seine eigene EDV für den Tag X anzupassen.<br />
Beispiel: Handwerker Meier berechnet<br />
für das Verputzen mehrer Häuser<br />
34.000 Euro. Ist sein Auftraggeber<br />
selbst aus der Baubranche, darf seine<br />
Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.<br />
Auf der Rechnung ist nur der<br />
Nettorechnungsbetrag und der Vermerk:<br />
„Die Umsatzsteuer schuldet der<br />
Rechnungsempfänger“ nach § 13b<br />
UStG) anzugeben.<br />
Bitte beachten: Die Steuerschuldnerschaft<br />
des Leistungsempfängers<br />
erstreckt sich auch auf Umsätze, die<br />
für den nichtunternehmerischen<br />
Bereich (z.B. Privatwohnhaus) getätigt<br />
werden.<br />
Regelung greift<br />
auch bei Grundstückkäufen<br />
Zukünftig ist bei allen steuerpflichtigen<br />
Grundstücksübertragungen der<br />
Käufer Schuldner der Umsatzsteuer.<br />
Der Übergang der Steuerschuld betrifft<br />
ausschließlich unternehmerisch tätige<br />
Erwerber.<br />
Hellseherische Fähigkeiten<br />
werden verlangt<br />
Haftung für die Umsatzsteuer<br />
des Lieferanten<br />
Will ein Lieferant die von ihm in Rechnung<br />
gestellte Umsatzsteuer nicht an<br />
das Finanzamt abführen, und müsste<br />
dies der Kunde wissen, dann haftet<br />
der Kunde, wenn er Unternehmer ist<br />
oder Bauwerke vermietet, für die nicht<br />
abgeführte Steuer.<br />
Beispiel: Unternehmer Karl Kunde<br />
kauft eine gebrauchte Maschine beim<br />
Unternehmer Leo Lieferant zu dem<br />
besonders günstigen Preis von EUR<br />
30.000 + 4.800 MwSt. Karl Kunde zahlt<br />
EUR 34.800 an Leo Lieferant.<br />
Leo Lieferant wird insolvent oder zahlt<br />
aus beliebigen anderen Gründen die<br />
Steuer nicht. Karl Kunde muss die<br />
Steuer von EUR 4.800 noch einmal,<br />
diesmal an das Finanzamt zahlen.<br />
Er hätte wissen müssen, dass Lieferanten,<br />
die Lieferungen oder Leistungen<br />
zu einem Preis unter dem üblichen<br />
Marktpreis anbieten, in der Regel die<br />
Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt<br />
zahlen wollen. Karl Kunde hat das<br />
Recht, dem Finanzamt das Gegenteil<br />
zu beweisen.<br />
Das Problem taucht insbesondere bei<br />
niedrigen Rechnungen von Subunternehmern<br />
auf, wenn der Kunde (=<br />
Handwerksbetrieb) dadurch selbst<br />
relativ niedrige Preise abrechnen oder<br />
anbieten kann.<br />
Die in diesem Magazin abgedruckten<br />
Artikel, Formulare und<br />
Empfehlungen sind mit Sorgfalt<br />
recherchiert. Sie erheben aber<br />
keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Die Verfallzeit von Gesetzen<br />
und Verordnungen wird<br />
immer kürzer. Sie werden deshalb<br />
verstehen, dass keine Haftung<br />
für die inhaltliche Richtigkeit<br />
übernommen werden kann.<br />
Sollten Sie bei der Anwendung<br />
Zweifel an der Gültigkeit haben<br />
oder benötigen Sie Unterstützung<br />
bei der Formulierung von<br />
Ergänzungen, wenden Sie sich<br />
bitte an die Geschäftsstelle der<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.
Seite 8 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
Vertrags- (Bau-) recht<br />
DIN Normen als AGB einzustufen<br />
Ein Urteil, das die Bedeutung von DIN-<br />
Normen bei der Bauausführung einschränkt,<br />
hat das OLG Celle am<br />
15.1.2003 erlassen (Az: 7 U 64/00). Das<br />
Gericht stellt darin fest, dass technische<br />
Vertragsnormen der VOB/C, die in einem<br />
Bauvertrag angeführt sind, allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen darstellen, die<br />
hinter die vertraglich vereinbarte individuelle<br />
Leistungsbeschreibung zurücktreten.<br />
Damit wird wieder einmal deutlich,<br />
dass eine DIN-gerechte Ausführung der<br />
Werkleistungen noch lange nicht mit einer<br />
mangelfreien Leistung gleichzusetzen ist.<br />
Klauseln in VOB/B-Verträgen<br />
Die in VOB/B-Verträgen häufig verwendete<br />
Klausel, nach der „Zahlungen auf<br />
Schlussrechnungen bis 95% des Nettowerts<br />
geleistet werden und der Rest durch<br />
eine kostenlose, befristete Gewährleistungsbürgschaft<br />
ablösbar ist - wobei die<br />
Vorgabe der Befristung durch den Auftraggeber<br />
erfolgt“, ist nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs<br />
unwirksam. Das Gericht hält die Klausel<br />
für unangemessen, weil sie es dem Auftraggeber<br />
ermöglicht, die Bürgschaft nach<br />
seinem Belieben zu befristen. (BGH VII<br />
ZR 314/01).<br />
Rechtstipp: Prüfen Sie laufende und<br />
zukünftige Verträge auf unwirksame<br />
Klauseln zu Ihren Lasten. Auch nach<br />
der Reform des Schuldrechts ist die<br />
vorstehende Klausel gemäß § 307<br />
BGB unwirksam.<br />
Arbeitsrecht<br />
Mietet der Chef,<br />
dann wird es „unhäuslich”<br />
Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber<br />
einen Raum, der als Büro eingerichtet<br />
ist und in dem er für die Firma<br />
arbeitet, so handelt es sich nicht um ein<br />
„häusliches Arbeitszimmer” (mit einer<br />
Beschränkung der Abzugsfähigkeit), sondern<br />
um ein Mitarbeiterbüro mit steuerlicher<br />
Berücksichtigung der vollen Kosten.<br />
(Hier erstritten durch einen Außendienst-<br />
Steuersachbearbeiter einer GmbH, der<br />
im Hauptbetrieb keinen Arbeitsplatz hat.)<br />
(BFH, AZ: VI R 147/00)<br />
Auch ein „Freier“<br />
kann Arbeitnehmer sein<br />
Auch ein „selbstständiger Gewerbetreibender”,<br />
der in einem Unternehmen tätig<br />
ist, kann Arbeitnehmer sein - mit den sich<br />
daraus ergebenden arbeitsrechtlichen<br />
Konsequenzen. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn er Weisungen seines Auftraggebers<br />
zu erfüllen hat (z.B.: Arbeitszeit und Arbeitsort<br />
sind weitestgehend vorgeschrieben:<br />
es wird in einem „Team” gearbeitet). Die<br />
Folge: Der Unternehmer hat die Kündigungsschutzvorschriften<br />
einzuhalten. (AG<br />
Frankfurt a. M., AZ: 9 Ca 10080/02)<br />
Dienstwagen<br />
Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, so<br />
hat er seinen Dienstwagen nach Ablauf<br />
der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber zurückzugeben,<br />
auch wenn er Kündigungsschutzklage<br />
erhoben hat. Den Wagen<br />
(zunächst) behalten darf er aber dann,<br />
wenn die Kündigung „offensichtlich<br />
unwirksam” ist. (LAG München, AZ: 9 So<br />
315/02)<br />
Durch die Tür gegangen -<br />
Schutz vergangen<br />
Arbeitnehmer, die in der Mittagspause in<br />
einem Supermarkt Getränke holen, die<br />
während der Arbeitszeit getrunken werden<br />
sollen, sind auf dem Weg dorthin und<br />
zurück gesetzlich unfallversichert. Nicht<br />
jedoch im Geschäft selbst. Hier wurde<br />
der Versicherungsschutz abgelehnt, weil<br />
der Arbeitnehmer „nach dem Durchschreiten<br />
der Außentür des Getränkemarktes”<br />
verunglückte. Entsprechendes<br />
gilt für die Arbeitswege nach Hause. (Bundessozialgericht,<br />
AZ: B 2 U 24/02 R)<br />
Nur wer arbeitsfähig ist, hat<br />
Anspruch auf Annahmeverzugslohn<br />
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer für die<br />
Dauer eines erfolgreichen Kündigungsrechtsstreits<br />
Anspruch auf ihren Lohn.<br />
Der Anspruch auf diesen so genannten<br />
Annahmeverzugslohn besteht jedoch nur,<br />
wenn der Arbeitnehmer während der<br />
Dauer des Rechtsstreits auch arbeitsfähig<br />
war. Werden vom Arbeitgeber Tatsachen<br />
vorgetragen, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit<br />
des Arbeitnehmers ergeben<br />
könnte, so muss gegebenenfalls ein<br />
Sachverständigengutachten beantragt<br />
werden, entschied das Bundesarbeitsgericht.<br />
(Urteil vom 05.11.03, Az.: 5 AZR<br />
562/02)<br />
Kranke Kinder<br />
rechtfertigen keine Verspätungen<br />
Kommt ein Arbeitnehmer wegen familiärer<br />
Probleme, wie z.B. der Krankheit seiner<br />
Kinder mehrfach zu spät zur Arbeit,<br />
so kann ihm deswegen gekündigt werden.<br />
Die Richter führten in Ihrer Urteilsbegründung<br />
aus, dass der Arbeitnehmer<br />
trotz der Erkrankung seiner Kinder dafür<br />
sorgen müsse, dass er am Morgen nicht<br />
verschläft und pünktlich bei der Arbeit<br />
erscheint. Nach Ansicht der Richter stelle<br />
das Verhalten des Arbeitnehmers eine<br />
mehrfache Arbeitspflichtverletzung dar,<br />
die nach erfolgter Abmahnung, auch eine<br />
Kündigung rechtfertige. (LAG Frankfurt a.<br />
M.; Urteil vom 20.05.03, Az.: 14 Sa 31/03)<br />
Wer haftet bei einem Unfall<br />
auf dem Weg zur Arbeit?<br />
Kommt ein Arbeitnehmer bei einem von<br />
seinem Chef organisierten Sammeltransport<br />
auf dem Weg zur Arbeit zu<br />
Schaden, kann er keine direkten Haftungsansprüche<br />
an den Chef stellen. Der<br />
Arbeitgeber ist nur dann zur Zahlung von<br />
Schadenersatz verpflichtet, wenn der<br />
Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde<br />
oder sich auf einem privaten Hin- oder<br />
Rückweg zur Arbeitsstelle ereignet hat.<br />
Nach Ansicht des BAG seien Arbeitgeber<br />
nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur<br />
dann zum Ersatz von Personenschäden<br />
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall<br />
vorsätzlich herbeigeführt haben<br />
oder sich der Unfall auf einem privaten<br />
Weg zur Arbeitsstelle ereignet hat. Beide<br />
Alternativen liegen in diesem Fall nicht<br />
vor. Zum einen wurde festgestellt, dass<br />
der Fahrer des Wagens den Unfall lediglich<br />
fahrlässig verursacht hat. Zum anderen<br />
hat sich der Unfall gerade nicht auf<br />
einem privaten, sondern auf einem<br />
betrieblich organisierten Weg zur Arbeit<br />
ereignet. (BAG, Urteil vom 30.10.2003,<br />
Az.: 8 AZR 548/02)<br />
Kündigung<br />
Macht eine Verkäuferin im Vorfeld anstehender<br />
Änderungskündigungen deutlich,<br />
dass sie nicht in einer Filiale in einer anderen<br />
Stadt arbeiten will, so kann der Arbeitgeber<br />
ihr fristgerecht kündigen und muss<br />
nicht zunächst eine Änderungskündigung<br />
aussprechen. (LAG <strong>Rhein</strong>land-Pfalz, AZ:<br />
4 Sa 908/02)
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 9<br />
„Strafbefreiungserklärungsgesetz” in Kraft getreten<br />
Mit dem zum 01.01.2004 in Kraft getretenen<br />
Gesetz wurde ein Zeitfenster<br />
bis spätestens 31. März 2005 für eine<br />
strafbefreiende Nacherklärung steuerpflichtiger<br />
Einnahmen geöffnet.<br />
Das Gesetz erleichtert Steuerflüchtigen<br />
die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch<br />
eine strafbefreiende Erklärung bei<br />
gleichzeitig günstiger "Nachversteuerung".<br />
Die Erklärungen können ab 1.<br />
Januar 2004 abgegeben werden.<br />
Antragsvordruck können unter<br />
www.bundesfinanzministerium.de /BMF-<br />
.336.21918/Gesetze/index.htm herunter<br />
geladen werden. Mit dieser Regelung<br />
für die Vergangenheit wer-den<br />
auch die Überprüfungsmöglichkeiten<br />
der Finanzbehörden ab 01. April 2005<br />
verbessert, um Steuerhinterziehung in<br />
der Zukunft zu erschweren. Im Einzelnen:<br />
Wer in der Vergangenheit Steuern<br />
verkürzt hat, kann zeitlich befristet durch<br />
Abgabe einer strafbefreienden Erklärung<br />
und Entrichtung einer pauschalen Abgabe<br />
von Strafe oder Geldbuße nach §§<br />
370, 370a, 378 - 380 der Abgabenordnung<br />
oder §§ 36b und 26c des Umsatz-<br />
steuergesetzes befreit werden. Andere<br />
Delikte, wie insbesondere organisierte<br />
Kriminalität oder Geldwäsche, werden<br />
wie bisher strafrechtlich verfolgt. Der<br />
"Nachbesteuerungssatz" richtet sich<br />
nach dem Zeitpunkt der Abgabe der<br />
strafbefreienden Erklärung. Es gibt zwei<br />
Steuerstufen, abhängig vom Zeitpunkt<br />
der Erklärung:<br />
– Erklärungszeitraum 01.01.<br />
bis 31.12.04: Steuersatz 25 %<br />
– Erklärungszeitraum 01.01.<br />
bis 31.03.05: Steuersatz 35 %<br />
Die strafbefreiende Erklärung muss die<br />
nach dem 31. Dezember 1992 und vor<br />
dem 1. Januar 2003 erzielten Einnahmen<br />
enthalten, die bisher zu Unrecht<br />
nicht versteuert wurden. Nur mit einer<br />
umfassenden Erklärung kann sich der<br />
Bürger vollständig steuerehrlich machen.<br />
In der Erklärung sind die erklärten Einnahmen<br />
nach den zugrunde liegenden<br />
Lebenssachverhalten und Kalenderjahren<br />
zu spezifizieren.<br />
Für Einnahmen, die weiterhin zu Unrecht<br />
nicht oder nicht vollständig er-<br />
klärt werden - das gilt für jegliche Steuerhinterziehung,<br />
also auch für Schwarzgeldgeschäfte<br />
- gilt das alte Recht:<br />
Dann sind nicht nur die normalen Steuersätze<br />
nebst Hinterziehungszinsen zu<br />
zahlen, sondern auch die strafrechtlichen<br />
Konsequenzen zu tragen. Falls<br />
die Neuregelung für Sie von Interesse<br />
ist, sollten Sie die Möglichkeit zur<br />
Erlangung von Strafbefreiung und die<br />
Chance zur Stärkung des Eigenkapitals<br />
mit Ihrem Steuerberater besprechen.<br />
Manipulation<br />
Ändert eine Arbeitnehmerin auf einer<br />
Bescheinigung über ihre Entlassung<br />
aus dem Krankenhaus den „23.” In<br />
den „28.” (hier: Dezember, um über<br />
die sonst nicht dienstfreien Tage zu<br />
Hause bleiben zu können), so darf<br />
ihr der Arbeitgeber wegen dieser —<br />
das Vertrauen zerstörenden — Manipulation<br />
fristlos kündigen.<br />
(Hessisches LAG, AZ: 9 Sa 658/02)
Seite 10 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
Als neue<br />
Innungsmitglieder<br />
begrüßen wir:<br />
Bäcker-Innung WW<br />
Heinz-Erich Loos, Hundsangen<br />
Baugewerks-Innung RWW<br />
EwB Straßen-, Tief- und Landschaftsbau<br />
GmbH, Horhausen<br />
Rüdiger Herrmann, Wallmenroth<br />
Sami Özbay, Siershahn<br />
Jürgen Schulz GmbH, Hardert<br />
SAMOBAU GmbH, Rengsdorf<br />
Dachdecker-Innung WW<br />
Alfred Dahlem GmbH, Herschbach<br />
Elektro-Innung NR<br />
Georg Kipping, Neuwied<br />
Konrad GmbH, Bad Hönningen<br />
Hans-Dieter Reuschenbach,<br />
Waldbreitbach<br />
Fleischer-Innung AK<br />
Christoph Schmidt, Wissen<br />
Kfz.-Innung AK<br />
Autohaus Feld, J. Geiermann<br />
und E. Wohlfahrt, Hamm<br />
MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb GmbH,<br />
Altenkirchen<br />
Kfz.-Innung NR<br />
Michael Huber, Neuwied<br />
Kfz.-Innung WW<br />
GD Handelssysteme GmbH & Co.<br />
KG, Montabaur<br />
Auto Gerlach <strong>Westerwald</strong> GmbH,<br />
Niederahr und Selters<br />
Schornsteinfeger-Innung Montabaur<br />
Klaus Mohr, Diez<br />
Sanitär-Heizung-<br />
Klimatechnik Innung RWW<br />
Stephan Kaballo, Dierdorf<br />
Rudi Schäfer, Irmtraut<br />
Markus Wirth, Ruppach-Goldhausen<br />
Zimmerer-Innung RWW<br />
Michael Dormann, Herdorf<br />
Kassen Holzbau GmbH, Horhausen<br />
Dachdeckermeister Reinhold Winn aus Rüscheid wurde am 02.Dezember 2003<br />
in Anerkennung seines vielschichtigen ehrenamtlichen Engagements, die Verdienstmedaille<br />
des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen.<br />
Die Ehrung erfolgte durch den Präsidenten der SGD-Nord, Hans-Dieter<br />
Gassen. Reinhold Winn war von 1983 bis 1999 Obermeister der Dachdecker<br />
Innung Neuwied, bevor er am 16.01.1999 zum Ehrenobermeister der Innung<br />
ernannt wurde. Neben seiner Tätigkeit als stv. Kreishandwerksmeister und Aufsichtsratsvorsitzender<br />
der DEG, war Reinhold Winn als Vorstandsvorsitzender<br />
der AOK im Kreis Neuwied noch in vielen anderen politischen und gesellschaftlichen<br />
Institutionen tätig. (Hier im Bild von links nach rechts: Udo Runkel,<br />
Erwin Haubrich, Reinhold Winn, Kurt Krautscheid, Hans-Dieter Gassen)<br />
Die Mitgliederversammlung der Landesarbeitsgemeinschaft der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />
fand am 19./20.11.2003 in Trier statt. Die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong> – <strong>Westerwald</strong> war durch den Vorsitzenden Kreishandwerksmeister<br />
Werner Wittlich MdB, Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich, Geschäftsführer<br />
Udo Runkel und den Vorstandsvorsitzenden der Genossenschaft Andreas<br />
Goßmann vertreten. Neben aktuellen handwerkspolitischen Themen stand<br />
ein Referat von Christoph Böhr, dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion im rheinland-pfälzischen<br />
Landtag, im Mittelpunkt. Einhellig wurde die Ansicht vertreten,<br />
dass der Meisterbrief als Qualitätssiegel eines Handwerkbetriebes deutlicher<br />
als bisher dargestellt werden müsse.
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 11<br />
Kostenfreier Service der LVA<br />
Mit den Auskunfts- und Beratungsstellen, den regelmäßigen<br />
Sprechtagen in den Verbandsgemeindeverwaltungen<br />
sowie den ehrenamtlichen Versicherungsältesten<br />
hat die LVA <strong>Rhein</strong>land-Pfalz einen umfassenden<br />
Beratungsservice aufgebaut. Informationen<br />
können im Internet unter www.lva-rheinland-pfalz.de<br />
abgerufen werden. Das kostenfreie Servicetelefon der<br />
LVA <strong>Rhein</strong>land-Pfalz ist unter der Rufnummer 0800-<br />
4636582 zu erreichen.<br />
Versicherte, Arbeitgeber und Rentner erhalten hier<br />
Beratung in allen Fragen, wie Renteninformationen,<br />
Mini-Jobs, Grundsicherung, Riester-Rente, rentenund<br />
beitragsrechtliche Auskünfte sowie Auskünfte in<br />
Rehabilitationsangelegenheiten. Servicezeiten sind<br />
montags bis donnerstags von 8.00 bis 15.30 Uhr und<br />
freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Bei Anfragen zu laufenden<br />
Anträgen und Verfahren ist weiterhin die jeweilige<br />
Sachbearbeitung zuständig. Die auf dem Schriftwechsel<br />
genannte Telefondurchwahl kann und soll<br />
wie bisher direkt angewählt werden.<br />
Selbstverständlich können sich Versicherte und Rentner<br />
auch in allen Auskunfts- und Beratungsstellen<br />
sowie bei den Versichertenältesten in einem persönlichen<br />
Gespräch beraten lassen. Es empfiehlt sich eine<br />
vorherige Terminvereinbarung.<br />
Unerwartete Produktabkündigungen sind nicht planbar.
Seite 12 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
„Wir tun etwas für die Jugend im <strong>Westerwald</strong>“<br />
Attraktive Förderprogramme für Ausbildung und Existenzgründung von der <strong>Westerwald</strong> Bank<br />
<strong>Westerwald</strong>. 1999 war da zunächst nichts<br />
weiter als ein ehrgeiziges Ziel und ein gut<br />
gefüllter Fördertopf. Bis heute hat sich daran<br />
nichts geändert – ausgenommen: die<br />
(Erfolgs-)Bilanz. Durch die finanzielle Unterstützung<br />
engagierter Unternehmen konnte<br />
die <strong>Westerwald</strong> Bank Jahr für Jahr mehr<br />
als 40 Jugendlichen zu einem Ausbildungsplatz<br />
verhelfen. Seit Beginn des Förderprogramms<br />
vor fünf Jahren fanden somit<br />
216 junge Azubis Unterschlupf in einem<br />
mittelständischen Betrieb, und zwar zusätzlich!<br />
„Darauf sind wir stolz“, sagt Vorstandsvorsitzender<br />
Hans-Theo Macke nicht<br />
ohne Grund. „Wir tun etwas für die Jugend<br />
im <strong>Westerwald</strong>“ – diesem Ziel fühlt sich das<br />
Wäller Kreditinstitut in wirtschaftlich schweren<br />
Zeiten noch ein Stück mehr verpflichtet.<br />
Betriebe kommen, entsprechende<br />
Bonität vorausgesetzt, auch dann in den<br />
Genuss zinsgünstiger Darlehen, wenn sie<br />
Auszubildende von Insolvenzbetrieben<br />
übernehmen. Für jeden zusätzlich geschaffenen<br />
Ausbildungsplatz stellt die <strong>Westerwald</strong><br />
Bank ein Darlehen von 25.000 Euro<br />
zur Verfügung (zurzeit 3,75 Prozent, Laufzeit:<br />
fünf Jahre). Das Engagement im und<br />
für den Mittelstand setzt einen weiteren<br />
Schwerpunkt im Bereich der Existenzgründung.<br />
Dazu der Vorstandsvorsitzende<br />
Hans-Theo Macke: „Die deutsche Volkswirtschaft<br />
ist auf selbstständige Existenzen<br />
und Unternehmen angewiesen, denn sie<br />
bringen Dynamik ins Wirtschaftsleben und<br />
schaffen neue Arbeitsplätze. Die Förderung<br />
selbstständiger Existenzen gehört zu den<br />
wichtigsten Zielen staatlicher Wirtschaftspolitik<br />
und auch zu den besonderen Zielen<br />
unserer Unternehmenspolitik.“ Viele kleine<br />
selbstständige Existenzen leisten auf<br />
regionaler Ebene ihren Beitrag an einer<br />
funktionierenden Volkswirtschaft und sind<br />
damit für den Vorstand ein Multiplikator<br />
und wichtiger Faktor im Gesamtgefüge. Vor<br />
diesem Hintergrund entwickelte die <strong>Westerwald</strong><br />
Bank ein Konzept, das Existenzgründern<br />
umfassende Hilfen bei der Realisierung<br />
ihres Vorhabens gewährt. In einem<br />
siebentägigen Workshop mit kompetenten<br />
Referenten wird Schritt für Schritt das notwendige<br />
Basiswissen vermittelt. Wie steht<br />
es mit den Marktgegebenheiten, den potenziellen<br />
Kunden, dem Standort, den Wettbewerbern,<br />
der Finanzierung, der Absicherung,<br />
mit Steuern und Verträgen?<br />
Fragen über Fragen, deren Beantwortung<br />
Spezialisten der Bank gemeinsam mit den<br />
Kunden erarbeiten, und zwar von der ganz<br />
individuellen Geschäftsidee bis zum Gründungsprozess<br />
und darüber hinaus. Auch<br />
im Anschluss werden Existenzgründer<br />
durch Beratung und Betreuung auf Schritt<br />
und Tritt begleitet. Denn selbstständig<br />
machen heißt für die <strong>Westerwald</strong> Bank in<br />
erster Linie auch selbstständig bleiben.<br />
Abgerundet wird das Angebot durch ein<br />
Existenzgründerdarlehen zu Spitzenkonditionen.<br />
Unternehmensgründer können Mittel<br />
in Höhe von 25.000 Euro zu einem Zinssatz<br />
von zurzeit 4 Prozent erhalten. Die<br />
Laufzeit beträgt sieben Jahre, die ersten<br />
zwei Jahre können tilgungsfrei gestaltet<br />
werden. Das Förderprogramm gilt auch für<br />
Jungunternehmer und Freiberufler in den<br />
ersten drei Jahren nach der Existenzgründung.<br />
„Mit unserem Engagement“, so formuliert<br />
es Hans-Theo Macke, „wollen wir<br />
im <strong>Westerwald</strong> eine Gründungsoffensive<br />
starten und jungen Betrieben den Start in<br />
die Selbstständigkeit erleichtern“. Für beide<br />
Programme – Existenzgründung und Ausbildungsplatzförderung<br />
– wurde ein maximales<br />
Kontingent von fünf Millionen Euro<br />
aufgelegt.
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 13<br />
Gründung eines Arbeitskreises Unternehmerfrauen<br />
im Handwerk des <strong>Westerwald</strong>kreises<br />
Unternehmerfrauen und mitarbeitende<br />
Partnerinnen sitzen in vielen Handwerksbetrieben<br />
an entscheidenden Schnittstellen.<br />
Als „Schaltzentrale“ im Betrieb<br />
haben sie eine Vielzahl von Aufgaben zu<br />
erledigen, u.a. als Kundenbetreuerin,<br />
Chefsekretärin, Buchhalterin, Sachbearbeiterin<br />
für Personalangelegenheiten und<br />
vieles mehr. In der Regel wird die Abwicklung<br />
der gesamten anfallenden Büroarbeiten<br />
in die Hände der Partnerin gelegt.<br />
Hinzu kommt die private Verantwortung<br />
für die Familie. Dabei ist es für die Frau<br />
oft ein Sprung ins kalte Wasser, wenn sie<br />
als Mitarbeiterin in den Betrieb ihres Partners<br />
einsteigt. Nur im seltensten Fall entspricht<br />
der erlernte Beruf der Partnerin<br />
den Anforderungen, die an sie in einem<br />
Handwerksbetrieb gestellt werden. Auch<br />
für die Inhaberin eines Handwerksbetriebes<br />
werfen sich ähnliche Probleme auf.<br />
So sind doch die eigene handwerkliche<br />
Tätigkeit, Partner und Familie, sowie die<br />
Bürotätigkeit unter einen Hut zu bringen.<br />
Situations- d.h. frauengerechte Möglichkeiten<br />
zu Fort- und Weiterbildung bestehen<br />
oftmals nicht. Eine Lösung bieten die<br />
schon bundesweit sehr erfolgreichen<br />
Arbeitskreise der Unternehmerfrauen im<br />
Handwerk (UFH). Nach der erfolgreichen<br />
Gründung eines Arbeitskreises UFH Neuwied,<br />
soll im Gebiet der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> ein weiterer<br />
Arbeitskreis gegründet werden. Die Gründungsveranstaltung<br />
findet am 23. März<br />
2004 um 18.30 Uhr in der KHS Montabaur<br />
statt. Zu diesem wichtigen Thema<br />
sprach Brennpunkt Handwerk mit Frau<br />
Ursula Jachnik, Vorsitzende des Landesverbandes<br />
der Unternehmerfrauen im<br />
Handwerk e.V. <strong>Rhein</strong>land-Pfalz.<br />
Frau Jachnik, in welcher Funktion sehen<br />
Sie die Frauen im Handwerksbetrieb?<br />
Viele Frauen, mit denen ich sprach, sagten<br />
mir, sie würden nur „ein bisschen“ im<br />
Unternehmen ihres Mannes mithelfen.<br />
Blickt man hinter diese Fassade, zeigt<br />
sich, dass gerade auf die Frauen in den<br />
Handwerksbetrieben heute eine Vielzahl<br />
von Aufgaben zukommt, die sie zu meistern<br />
haben: Sie ist Partnerin, verantwortlich<br />
für Familie und Haushalt, Blitzableiter<br />
für die Angehörigen und Kunden,<br />
oft genug „gute Seele“ des Handwerksbetriebes.<br />
Dabei verantwortlich für Büro,<br />
Kunden, Personal und nicht zuletzt<br />
„Mensch“, der eigene Freiräume und Entwicklung<br />
braucht.<br />
Was wird von den mitarbeitenden Frauen<br />
erwartet?<br />
Allgemein kann ich sagen, dass der<br />
Anspruch an die Handwerkerfrau sehr<br />
groß und vor allem vielseitig ist. Von ihnen<br />
werden umfassende Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten erwartet: Buchführung, Lohnabrechnung,<br />
Rechnungswesen und Kassenführung,<br />
Angebote, Rechnungserstellung,<br />
Mahnwesen, Bestellungen,<br />
Warenannahme, Mitarbeiterführung und<br />
-motivation, Arbeitsrecht, Formularwesen,<br />
Bescheinigungen, statistische Meldungen,<br />
Anträge, Telefonbedienung,<br />
Internet etc. Jede mitarbeitende Ehefrau<br />
weiß, dass diese Aufzählung der Tätigkeitsgebiete<br />
viel mehr beinhaltet, als ich<br />
hier darstellen kann und in jedem Betrieb<br />
unterschiedlich ist. Dazu kommen viele<br />
Frauen aus fachfremden Berufen und werden<br />
durch Heirat „gezwungen“, sich<br />
einem für sie unbekannten Gebiet zu widmen.<br />
Werden die Frauen sozusagen ins kalte<br />
Wasser geworfen?<br />
So kann man es sagen. Was den Frauen<br />
fehlt ist eine frauengerechte Form der Weiterbildung<br />
und der so lebenswichtige<br />
praktische Erfahrungsaustausch.<br />
Welche Lösungsmöglichkeit bieten Sie?<br />
Aus gemachter Erfahrung, ist und bleibt<br />
die Lösung der Eintritt in einen Arbeitskreis<br />
für Unternehmerfrauen.<br />
Was habe ich unter einem Arbeitskreis zu<br />
verstehen und wie hoch ist mein Aufwand?<br />
Ein Arbeitskreis UFH ist eine Gruppe von<br />
Unternehmerfrauen, Meisterinnen, sowie<br />
im Handwerk tätige Frauen, die sich beruflich<br />
engagieren und Mitverantwortung tragen.<br />
Getreu unserem Motto: Lebenslanges<br />
Lernen sichert unsere Zukunft, treffen<br />
sich die Mitglieder 1x im Monat zur<br />
Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch.<br />
Gemessen an dem zu erzielenden<br />
Nutzen, ist der Aufwand dabei äußerst<br />
gering. Vor allem aber entstehen persönliche<br />
Kontakte zu „Gleichgesinnten“ aus<br />
denen sich zusätzliche Möglichkeiten und<br />
Hilfen ergeben.<br />
Worin liegt der Schwerpunkt der Arbeitskreise?<br />
Ein wesentlicher Schwerpunkt unseres<br />
Angebotes liegt auf der Vermittlung von<br />
Wissen. Wir bieten regelmäßig Veranstaltungen<br />
an, die der beruflichen Fortund<br />
Weiterbildung dienen. Die Inhalte reichen<br />
dabei von kaufmännischen Themen,<br />
über Recht bis hin zu Firmenbesichtungen<br />
usw. Regelmäßig ergänzt durch Seminare<br />
zu den Themen Familie und Gesund-<br />
Frau Ursula Jachnik<br />
heit. Alles, was in hohem Maße der<br />
Zukunftssicherung eines Handwerksbetriebes<br />
dient.<br />
Wie ist das gesamte Netzwerk der UFH<br />
organisiert?<br />
Der Landesverband der Unternehmerfrauen<br />
im Handwerk in <strong>Rhein</strong>land Pfalz,<br />
mit seinen jetzt landesweit 14 Arbeitskreisen<br />
und insgesamt ca. 600 Mitgliedern,<br />
ist im UFH Bundesverband organisiert.<br />
Dieser hat insgesamt rund 9.000 Mitglieder.<br />
Wie mache ich mit und wo erhalte ich<br />
Informationen über die Mitarbeit?<br />
Ich möchte alle interessierten Handwerkerfrauen<br />
am 23. März 2004 um 18.30 zur<br />
Gründungsversammlung im Gebäude der<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>,<br />
in Montabaur einladen. Für Informationen<br />
und Fragen bin ich unter Tel.<br />
0261/ 801080 oder Fax 801052 zu erreichen.<br />
Rufen Sie mich einfach an.<br />
Ich freue mich darauf, Sie kennen zu lernen.<br />
Frau Jachnik, vielen Dank für das<br />
Gespräch.<br />
Wann:<br />
23. März 2004 um 18.30 Uhr<br />
Wo:<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Montabaur<br />
Joseph-Kehrein-Straße 4<br />
56410 Montabaur<br />
Informationen vorab:<br />
Allgemeine Informationen zur<br />
Veranstaltung: Tel.: 02602-100 50<br />
Spezielle Fragen zum Arbeitskreis<br />
UFH: Frau Jachnik, Tel. 0261/ 801080
Seite 14 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
Neuregelung des Arbeits- und<br />
Kündigungsrechts 01. Januar 2004<br />
Änderungen – <strong>Neue</strong>rungen – Auswirkungen<br />
Der Bundestag hat mit Wirkung zum 01.01.2004 das<br />
Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt beschlossen. Darin<br />
enthalten sind umfangreiche Veränderungen im Bereich<br />
des Kündigungsschutzgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes<br />
sowie <strong>Neue</strong>rungen des Dritten Buches<br />
des Sozialgesetzbuches.<br />
Der Gesetzgeber will dadurch eine größere Klarheit und<br />
Rechtssicherheit für Arbeitgeber schaffen, sowie Hemmnisse<br />
bei <strong>Neue</strong>instellungen abbauen.<br />
Die Arbeitsrechtsreform bringt insbesondere <strong>Neue</strong>rungen<br />
bei<br />
– der Beschäftigtenzahl für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes<br />
– den Auswahlkriterien der „Sozialauswahl“ bei betriebsbedingten<br />
Kündigungen<br />
– der <strong>Neue</strong>inführung eines gesetzlichen Abfindungsanspruches<br />
bei Kündigungen<br />
– der Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen<br />
Die hier getroffenen Regelungen haben unmittelbare Auswirkungen<br />
auch auf Ihren Betrieb. Zum Teil drohen dadurch<br />
erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen. Der Beendigung<br />
von Arbeitsverhältnissen muss daher ein noch<br />
größeres Augenmerk zu Teil werden als bisher. In diesem<br />
Seminar werden wir Ihnen darstellen, wie Sie Kündigungen<br />
zukünftig zu gestalten haben. Dabei werden wir Ihnen<br />
aufzeigen, welche Kriterien Sie zu beachten haben, und<br />
welche unverzichtbaren Anforderungen an eine Kündigung<br />
zu stellen sind.<br />
Nutzen Sie daher die Gelegenheit sich einen Wissensvorsprung<br />
zu verschaffen, und um Kündigungen zukünftig<br />
rechtssicherer zu gestalten.<br />
Kosten: je Teilnehmer aus<br />
Innungsbetrieben: 29,00 e,<br />
aus Nichtinnungsbetrieben: 63,80 e<br />
(jeweils zzgl. MwSt.)<br />
Lehrgangsnummer: 179<br />
Termin: 22. März 2004; Montabaur<br />
Geschäftsstelle<br />
Lehrgangsnummer: 180<br />
Termin: 23. März 2004; Hachenburg<br />
Schulungsraum Bauzentrum Mies<br />
Lehrgangsnummer: 181<br />
Termin: 29. März 2004; Neuwied<br />
Heimathaus Röntgensaal<br />
Lehrgangsnummer: 182<br />
Termin: 30. März 2004; Oberlahr<br />
Hotel <strong>Westerwald</strong>treff<br />
Zeitraum: jeweils von 18.00 bis 21.00 Uhr<br />
Änderungen vorbehalten, besonders hinsichtlich Veranstaltungsorten<br />
und Terminen.<br />
Steueränderungen 2004<br />
<strong>Neue</strong>rungen – Auswirkungen<br />
Zum Jahreswechsel sind nach zähen Verhandlungen zwischen<br />
Bundestag und Bundesrat wichtige steuerrechtliche<br />
Gesetzesvorhaben endgültig verabschiedet worden.<br />
Im einzelnen handelt es sich um das Steueränderungsgesetz<br />
2003, das Haushaltsbegleitgesetz 2004, das Gesetz<br />
zur Förderung von Steuerehrlichkeit, das Steuervergünstigungsabbaugesetz,<br />
das Investmentsteuergesetz sowie<br />
das Gesetz zur Reform der Gewerbesteuer. Änderungen/<strong>Neue</strong>rungen<br />
sind z.B. zu finden in den Bereichen:<br />
– Umsatzsteuerliche Behandlung von Bauleistungen<br />
– Beschränkung Betriebsausgabenabzug<br />
– Zusätzliche Angaben in Rechnungen<br />
– Investitionszulagengesetz<br />
– Änderungen Körperschaftssteuertarif<br />
– Neuregelung GF-Fremdfinanzierung<br />
– Verlustnutzung/ -ausgleich/ -vortrag<br />
– Begrenzung der Steuerfreiheit von Sonn- u. Feiertagszuschlägen<br />
– Änderungen für Kapitalanleger<br />
– Steueramnestie-Einnahmen 1993-2002<br />
– Reduzierte Gebäudeabschreibungen<br />
– Kürzung der Eigenheimzulage<br />
Die vorstehende Aufzählung umfasst nur einen Bruchteil<br />
der Novellierungen die größtenteils ab Januar 2004 in Kraft<br />
getreten sind. Problematisch ist, dass viele der in die jeweiligen<br />
Gesetze einfließenden Regelungen vorher nicht<br />
bekannt waren und man sich somit auch nicht darauf einstellen<br />
konnte.<br />
Wir möchten Ihnen in dem Kurzseminar:<br />
a) Einen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen<br />
geben.<br />
b) Die Bedeutung der Steuerrechtsänderungen für wichtige<br />
betriebswirtschaftliche Entscheidungen besprechen.<br />
c) Die Entwicklung der Steuerbelastungssätze für Kapitalund<br />
Personengesellschaften und für nicht gewerbliche<br />
Einkünfte aufzeigen<br />
Kosten: je Teilnehmer aus<br />
Innungsbetrieben: 29,00 e,<br />
aus Nichtinnungsbetrieben: 63,80 e<br />
(jeweils zzgl. MwSt.)<br />
Lehrgangsnummer: 183<br />
Termin: 19. April 2004; Montabaur<br />
KHS Geschäftsstelle<br />
Lehrgangsnummer: 184<br />
Termin: 20. April 2004; Hachenburg<br />
Schulungsraum Bauzentrum Mies<br />
Lehrgangsnummer: 185<br />
Termin: 21. April 2004; Neuwied<br />
KHS Geschäftsstelle<br />
Zeitraum: jeweils von 18.00 bis 21.00 Uhr<br />
Änderungen vorbehalten, besonders hinsichtlich Veranstaltungsorten<br />
und Terminen.
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 15<br />
Meisterkurs Teile III + IV<br />
für alle Handwerke<br />
Vorbereitungskurse in Montabaur und Betzdorf<br />
Der Wunsch, den „Meister“ zu machen, ist unverändert<br />
groß. Gerade jetzt nutzen viele Berufstätige im Handwerk<br />
die Möglichkeit, mit dem Meisterbrief einen auch international<br />
anerkannten beruflichen Qualifikationsnachweis zu<br />
erwerben.<br />
Ihre Fragen zum Kurs sowie den Zulassungskriterien<br />
beantwortet Ihnen gerne Frau Hellinghausen unter Tel.:<br />
02741-93410.<br />
Teil III:<br />
Wirtschaft und Recht<br />
Rechnungswesen, Buchhaltung - Bilanz – EDV Betriebswirtschaftliche<br />
Auswertung und Aufgaben, Wirtschaftslehre<br />
Kostenrechnung, Rechts- und Sozialwesen, BGB,<br />
Handwerks- / Gewerbe- / Handels- und Arbeitsrecht<br />
(u.v.m.)<br />
Teil IV:<br />
Berufs- und Arbeitspädagogik<br />
Grundlagen der Berufsausbildung,<br />
Planung und Durchführung der Ausbildung,<br />
Der Jugendliche in der Ausbildung,<br />
Rechtsgrundlagen für die Berufsausbildung.<br />
Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen können eine Förderung<br />
nach dem so genannten Aufstiegsfortbildungsgesetz<br />
(Meister-BaföG) beantragen.<br />
Die Lehrgangsgebühren sind auf zwei Zahlungstermine<br />
aufgeteilt: Zu leisten sind (incl. Mehrwertsteuer) 783 e zum<br />
Lehrgangsbeginn und im Januar 2005 die restlichen 783<br />
e. Zu den jeweiligen Terminen wird eine Rechnung erstellt.<br />
Kosten: 1.566 e einschl. Bücher (incl. MwSt.)<br />
Prüfungsgebühren sind in den Kosten nicht enthalten.<br />
Lehrgangsnummer: 161<br />
Ort: Montabaur<br />
Beginn: 21.09.2004<br />
Zeit: Dienstag + Donnerstag<br />
18.00 – 22.00 Uhr<br />
Lehrgangsnummer: 160<br />
Ort: Betzdorf<br />
Beginn: 20.09.2004<br />
Zeit: Montag, Mittwoch, Freitag<br />
jeweils von 17.30 – 20.30 Uhr<br />
TEILNAHME- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:<br />
1. Die Anmeldung zur Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen der Akademie<br />
der KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> muss schriftlich erfolgen. Mit der<br />
Anmeldung erkennt der Teilnehmer zugleich die Teilnahme- und Zahlungsbedingungen<br />
an.<br />
2. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder ein Seminar aus<br />
organisatorischen Gründen nicht stattfinden, kann ein Seminar bis zu<br />
drei Werktagen vor Beginn zusammengelegt, verlegt oder abgesagt<br />
werden. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, evtl. gezahlte<br />
Seminargebühren werden dann ohne Abzug zurück erstattet.<br />
3. Mit Erhalt der Rechnung und der Anmeldebestätigung ist die Anmeldung<br />
verbindlich und die Seminargebühr fällig. Alle Preise verstehen<br />
sich einschl. Mehrwertsteuer, die bei Berechnung an Unternehmen<br />
separat ausgewiesen wird. Vertragspartner für die Durchführung der<br />
Seminare ist die <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.; Waren- und Dienstleistungsgenossenschaft<br />
des Handwerks, Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf.<br />
4. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Seminarbeginn (Datum des Posteingangs<br />
ist entscheidend) wird die Seminargebühr nach Abzug einer<br />
Bearbeitungsgebühr von 25 e zurückerstattet. Bei einem Rücktritt nach<br />
diesem Termin oder einer Nichtteilnahme an dem Seminar erfolgt keine<br />
Rückerstattung der Seminargebühr.<br />
5. Der Veranstalter haftet nicht für durch Seminarteilnehmer selbst verursachte<br />
Schäden.<br />
6. Die Seminargebühren sind je nach persönlicher Voraussetzung als<br />
Weiterbildung/Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.<br />
7. Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss des Seminars eine Teilnahmeurkunde.<br />
Schließen Seminare mit einer Prüfung ab, erhalten die<br />
Teilnehmer ein Prüfungszertifikat.<br />
8. Die Angabe der Seminardauer ist eine ca. Angabe inklusive Pausen,<br />
die von dem Seminarleiter festgelegt werden. Änderungen des<br />
Seminarangebots (Ort, Termine, Referenten) behalten wir uns vor.<br />
...................... (hier abtrennen oder Seite kopieren).......................<br />
Anmeldung per Post abschicken an:<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstraße 7, 57518 Betzdorf<br />
oder per Fax an: 0 27 41/93 41 29<br />
Bitte zu jedem Seminar separat anmelden!<br />
Hiermit melde ich mich unter Zugrundelegung der Teilnahme-<br />
und Zahlungsbedingungen an zum<br />
Seminar Nr. ..................<br />
Name: …………………………………………………….<br />
Vorname: …………………………………………………<br />
Straße: …………………………………………………….<br />
PLZ, Ort: …………………………………………………..<br />
Telefon-Nr.: ……………………………………………….<br />
Falls zutreffend, bitte ausfüllen:<br />
Die Berechnung erfolgt nicht an mich, sondern an den Betrieb<br />
(Name oder Stempel):<br />
....................................... .....................................<br />
Ort, Datum Unterschrift
Seite 16 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
Mitgliederversammlung<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> 16. Februar 2004<br />
Rudi Höfer, Leiter des Referats „Handwerksrolle“ bei der HWK Koblenz, informierte<br />
über die Novellierung der <strong>Handwerksordnung</strong>. Aufmerksame Zuhöhrer<br />
(v.l.: Die Kreishandwerksmeister Friedhelm Adorf und Kurt Krautscheid.<br />
Klar positioniert hat sich die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
anlässlich ihrer Frühjahrs-Mitgliederversammlung.<br />
Es gab von<br />
den Delegierten der Innungen deutliche<br />
Kritik an der Reform der <strong>Handwerksordnung</strong>,<br />
ein Nein zur Ausbildungsplatzabgabe<br />
und die Aktion<br />
„Meister wissen wie’s geht“ wurde<br />
auf den Weg gebracht.<br />
In seinem Jahresrückblick ging der<br />
Vorsitzende Kreishandwerksmeister<br />
Werner Wittlich, MdB, auf die Novellierung<br />
der <strong>Handwerksordnung</strong> ein.<br />
Das Ergebnis entspreche nicht den<br />
Wünschen des Handwerks. Das novellierte<br />
Gesetz werde die Struktur des<br />
Handwerks zerstören. Äußerst kritisch<br />
beurteilte Wittlich die Regelungen für<br />
die zulassungsfreien Handwerke und<br />
das Kleinunternehmergesetz. Damit<br />
werde Handwerksbetrieben, die auf<br />
reguläre Arbeitsplätze Steuern und<br />
Sozialversicherungsbeiträge abführen,<br />
eine Billiglohnkonkurrenz aufgezwungen,<br />
die im Falle der Ich-AGs sogar<br />
staatlich subventioniert werden und<br />
sowohl Arbeits- als auch Ausbildungsplätze<br />
gefährde. Daher sei es jetzt<br />
besonders wichtig, die Bedeutung und<br />
die Vorteile der meisterlichen Qualifikation<br />
öffentlichkeitswirksam darzustellen.<br />
„Wir müssen“, so Wittlich, „den<br />
Meister in den Augen der Verbraucher<br />
noch stärker mit positiven Begriffen<br />
und Emotionen in Verbindung bringen,<br />
auch in den Berufen, in denen der Meisterbrief<br />
zukünftig nicht mehr Voraussetzung<br />
für die Selbständigkeit ist“.<br />
Geplant ist, sich der bundesweit agierenden<br />
Aktion „Meister wissen wie’s<br />
geht“ anzuschließen.<br />
Scharfe Kritik übte Wittlich an der<br />
geplanten Ausbildungsplatzabgabe.<br />
Eine solche Zwangsabgabe passe<br />
nicht in eine Zeit, in der Entbürokratisierung,<br />
Steuersenkungen und niedrige-<br />
re Arbeitskosten dringend notwendig<br />
sind. Die Vorstellung der Bundesregierung,<br />
mit dieser Abgabe die Wirtschaft<br />
dazu zu bewegen, neue Ausbildungsplätze<br />
zu schaffen, sei purer<br />
Irrglaube. Der Kreishandwerksmeister<br />
forderte die Bundesregierung auf, endlich<br />
Reformen auf den Weg zu bringen,<br />
die nachhaltig zu einer Konjunkturbelebung<br />
beitragen und nicht zu<br />
deren weiterer Schwächung. Was bislang<br />
unternommen wurde, reiche einfach<br />
nicht aus, um Wirtschaft und<br />
Arbeitsmarkt neuen Schwung zu<br />
geben. Ohne weitere Reformen in den<br />
Bereichen Steuern, Soziales, Arbeitsmarkt,<br />
Bürokratieabbau und Bekämpfung<br />
der Schwarzarbeit werde sich<br />
aber kein selbsttragender Aufschwung<br />
einstellen.<br />
Die wirtschaftliche Entwicklung in diesem<br />
Jahr könne, so Wittlich, noch<br />
nicht abschließend beurteilt werden.<br />
Es zeichne sich zwar nach drei Jahren<br />
der Stagnation für 2004 ein leichtes<br />
Wirtschaftswachstum ab, wahrscheinlich<br />
sei dies aber ein Aufschwung<br />
ohne Kraft. Die Steuerentlastung<br />
zu Jahresbeginn sei zu gering<br />
ausgefallen, der private Konsum bleibe<br />
daher zu schwach, um den Binnenmarkt<br />
in Deutschland zu beleben.<br />
Deshalb litten die konsumnahen Handwerke<br />
trotz einer tendenziellen Erholung<br />
weiter unter der Zurückhaltung<br />
der Verbraucher. <strong>Neue</strong> Prognosen,<br />
nach denen in 2004 ein weiterer Pleitenrekord<br />
erreicht wird, geben wenig<br />
Die zahlreich erschienenen Vertreter der Innungen, im Regelfall die Obermeister<br />
und stellv. Obermeister, verfolgten mit großem Interesse die Ausführungen<br />
der Referenten.
ABRESCH<br />
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 17<br />
Anlass zu Optimismus. Es ist mit einem<br />
Umsatzverlust von 1 bis 2 % zu rechnen.<br />
Ob in diesem Jahr das Tal der<br />
Krisen durchschritten und es nun endlich<br />
wieder aufwärts gehe, werde sich<br />
spätestens im Frühsommer zeigen.<br />
Eine geringfügige Steigerung um 5<br />
Lehrverträge gab es gegenüber dem<br />
Vorjahr. 1.307 neue Lehrverträge konnten<br />
eingetragen werden. Über alle<br />
Lehrjahre betrachtet, befinden sich in<br />
den drei Kreisen Altenkirchen, Neuwied<br />
und <strong>Westerwald</strong> 3.773 Lehrlinge<br />
in einer handwerklichen Ausbildung.<br />
Das sind 161 Lehrlinge mehr als im<br />
Vorjahr. Wittlich dankte allen Betrieben,<br />
die unter teilweise schwierigen<br />
wirtschaftlichen Bedingungen Ausbildungsplätze<br />
bereit gestellt haben. Er<br />
bat die Betriebe, auch in diesem Jahr<br />
jedem ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen<br />
Jugendlichen eine<br />
Lehrstelle anzubieten. Die von Hauptgeschäftsführer<br />
Erwin Haubrich vorgelegte<br />
Jahresrechnung 2003 und der<br />
Haushalts- u. Stellenplan 2004 wurden<br />
von den Innungsvertretern einstimmig<br />
gebilligt.<br />
Schnelle Nummer gegen Handydiebe<br />
Wenn das Handy gestohlen wurde, ist<br />
schnelles Handeln wichtig um etwaigen<br />
Schaden zu begrenzen. So sollte<br />
man, so rasch es geht, die Handynummer<br />
sperren lassen. Denn der Dieb<br />
kann mit dem Gerät telefonieren sofern<br />
es eingeschaltet ist.<br />
Damit Handynutzer die nötigen Daten<br />
bei einer Verlustmeldung immer griffbereit<br />
haben, hat die Verbraucherzentrale<br />
NRW eine SOS-Handy-Card entwickelt,<br />
auf der die wichtigsten Nummern<br />
vermerkt werden können.<br />
Die Karte steht im Internet kostenlos<br />
zum herunterladen unter www.verbraucherzentrale-nrw.de<br />
zur Verfügung<br />
(Rubrik "Ratgeber", Menüpunkt "PC &<br />
Telefon"). Auf ihr notiert der Anwender<br />
seine Handynummer, den Typ des<br />
Telefons und die Nummer der SIM-<br />
Karte sowie die Rufnummer seines<br />
Anbieters für die Kartensperrung.<br />
Zwar können sich Mobilfunkkunden<br />
gegen Handy-Diebstahl versichern.<br />
Doch spezielle Handyversicherungen<br />
lohnen sich eigentlich nur bei sehr<br />
hochwertigen Geräten. Beim Abschluss<br />
sollten Verbraucher darauf<br />
achten, dass der Versicherungsschutz<br />
auch im Ausland besteht.<br />
Die normale Hausratversicherung zahlt<br />
nur, wenn das Handy bei einem Einbruchdiebstahl<br />
in der Wohnung oder<br />
einem Überfall gestohlen wird. Liegt<br />
ein Versicherungsfall vor, muss der<br />
Diebstahl in jedem Fall bei der Polizei<br />
angezeigt werden.<br />
Jedes Mobiltelefon kann durch seine<br />
elektronische Zulassungsnummer, die<br />
so genannte IMEI-Nummer, identifiziert<br />
werden. Nach Eingabe des<br />
Tastencodes Stern-Raute-Null-Sechs-<br />
Raute erscheint die Nummer auf dem<br />
Display des Handys.<br />
Die Mobilfunkanbieter haben zum<br />
Sperren von SIM-Karten Notfallnummern<br />
eingerichtet: T-D1: 01803-<br />
302202, D2 Vodafone: 0800-1721212,<br />
E-Plus: 0177-1000, O2: 0179-55222.<br />
Hier wächst<br />
Strom.<br />
Naturstrom.<br />
Bäume spenden nicht nur Schatten. Sie produzieren auch<br />
wertvolle Biomasse, aus der sich wie aus Sonne, Wind und<br />
Wasser umweltfreundlich Energie gewinnen läßt. Je mehr<br />
Menschen sich für KEVAG Naturstrom entscheiden, desto<br />
mehr wird in diese umweltfreundlichen Energieträger investiert.<br />
Ein wichtiger Beitrag für eine nachhaltige Energiegewinnung<br />
aus der Natur – und für den Wirt-schaftsstandort:<br />
KEVAG Naturstrom wird in der Region für die Region<br />
gewonnen.<br />
Weitere Informationen gibt es im Internet unter<br />
www.kevag.de oder 01 80 /1 11–40 01 (Mo–Fr, 7.00 bis<br />
17.00 Uhr, bundesweit zum City-Tarif).
Diese Rundreise führt durch<br />
eine ständig wechselnde<br />
Landschaft aus Wüste, farbigem<br />
Gebirge und imposanten<br />
Schluchten. Neben diesen<br />
einzigartigen Schönheiten der<br />
Nationalparks bilden auch die<br />
faszinierenden Städte des<br />
Westens weitere Höhepunkte.<br />
Las Vegas, ein Spielerparadies<br />
mit atemberaubenden<br />
Erlebnishotels, das einmalige<br />
San Francisco „Cityfeeling“,<br />
sowie Hollywood und Beverly<br />
Hills in Los Angeles. Wir<br />
erschließen Ihnen eines der<br />
abwechslungsreichsten Feriengebiete<br />
der USA.<br />
Reisetermin:<br />
08. bis 17. September 2004<br />
Reisepreis:<br />
ab h 1.295,- pro Person<br />
Veranstalter:<br />
Lion Tours<br />
Sabine Stegmann GmbH<br />
Königsberger Straße 3 a<br />
63839 Kleinwallstadt<br />
Änderungen vorbehalten, es<br />
gelten die AGB’s und Reisebedingungen<br />
des Veranstalters<br />
Kalifornien<br />
Los Angeles - Las Vegas - San Francisco<br />
mit der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> vom<br />
08. bis 17. September 2004<br />
Reiseprogramm:<br />
1.Tag Frankfurt – Los Angeles<br />
Sie fliegen von Frankfurt nach Los<br />
Angeles. Dort landen Sie am Nachmittag.<br />
Nach Erledigung der Einreiseformalitäten<br />
werden Sie von Ihrer<br />
deutschsprechenden Reiseleitung<br />
empfangen und zum Hotel begleitet.<br />
2.Tag Los Angeles – Las Vegas<br />
Sie fahren durch eine interessante<br />
Landschaft von Los Angeles nach Las<br />
Vegas. Aus einer imposanten Großstadt<br />
in eine glitzernde Welt aufgebaut<br />
mitten in der Wüste. Eine Welt, wie sie<br />
unterschiedlicher nicht sein kann. Nach<br />
der Ankunft in Las Vegas auf Wunsch<br />
Stadtrundfahrt/-führung.<br />
3.Tag Las Vegas<br />
Der Tag steht Ihnen in Las Vegas zur<br />
freien Verfügung. Alles dreht sich hier<br />
in den riesigen Hotels um das Glücksspiel.<br />
Fast alle Hotels haben sich von<br />
der Architektur an Weltkulturdenkmälern<br />
angelehnt: das Excalibur<br />
(Schloss von König Artur), das Luxor<br />
(im Pyramiden Stil), das Monte Carlo<br />
und das berühmte Cesars Palace,<br />
gebaut wie im alten Rom. Es entstehen<br />
immer wieder neue Hotels, wie<br />
das The Paris mit seiner Originalkonstruktion<br />
des Eifelturms. Versuchen<br />
Sie Ihr Glück in einem der Kasinos<br />
oder bummeln Sie einfach über den<br />
beeindruckenden Las Vegas Boulevard.<br />
4.Tag Las Vegas –<br />
Mammoth Lakes<br />
Heute fahren Sie von Las Vegas aus<br />
durch den Death Valley National Park,<br />
(Besichtigungsmöglichkeit des tiefsten<br />
Punktes der westlichen Hemisphäre<br />
86m unter dem Meeresspiegel und<br />
dem von über 3.300m hohen Bergen<br />
umgebenen „Tal des Todes“). Natursehenswürdigkeiten<br />
wie Krater,<br />
Canyons, Dünenlandschaften und<br />
Salzseen.<br />
Weiter geht es Richtung Westen durch<br />
die abwechslungsreiche Landschaft<br />
der Sierra Nevada bis nach Mammoth<br />
Lakes.<br />
5.Tag Mammoth Lakes –<br />
Yosemite Nationalpark<br />
Über die Tioga-Passstraße (nur im<br />
Sommer befahrbar) gelangt man in den<br />
berühmten Yosemite Nationalpark,<br />
einen durch Gletscher entstandenen<br />
Canyon. Gewaltige Gletschertäler,<br />
senkrechte Granitwände, schäumende<br />
Wasserfälle erwarten Sie. Auf<br />
Wunsch sehen Sie auch das Herz des<br />
Nationalparks, das bewaldete Tal<br />
Yosemite Valley. Hier liegen auch die<br />
über 700m hohen Yosemite Falls, die<br />
höchsten Wasserfälle Nordamerikas).<br />
6.Tag Yosemite Nationalpark –<br />
San Francisco<br />
Vom Yosemite Nationalpark geht es<br />
heute nach San Francisco, die oft als<br />
schönste Stadt der Vereinigten Staa-
ten bezeichnet wird. Auf der fakultativen<br />
Stadtrundfahrt sehen Sie unter<br />
anderem die legendäre Golden Gate<br />
Bridge, den Union Square als Herz des<br />
Stadtzentrums sowie Fisherman´s<br />
Wharf.<br />
7.Tag San Francisco<br />
Heute haben Sie den Tag zur freien<br />
Verfügung in einer der lebensfrohesten<br />
Städte der USA.<br />
Diese Stadt bietet viele Unternehmungsmöglichkeiten,<br />
wie Chinatown<br />
mit über 100 Restaurants und unzähligen<br />
kleinen Läden, der Coit Tower<br />
auf dem Telegraph Hill mit dem schönsten<br />
Ausblick auf Stadt und Bucht und<br />
das einmalige Hafengebiet Fishermans<br />
Wharf, wo sich Kneipen, Restaurants<br />
und viele weitere Attraktionen vor allem<br />
um das Pier 39 befinden. Mitten im<br />
Getümmel lebt hier friedlich eine Seelöwenkolonie.<br />
Von hier aus haben Sie<br />
auch fakultativ die Möglichkeit, zur<br />
berühmten Insel Alcatraz, einer ehemaligen<br />
Gefängnisinsel, zu fahren.<br />
Unser Sonderpreis für Mitglieder:<br />
Einzelzimmer-Zuschlag e 325,-<br />
8.Tag San Francisco - Oxnard<br />
Sie verlassen San Francisco und fahren<br />
südwärts nach Monterey, dessen<br />
Sehenswürdigkeiten, wie der Historic<br />
Park, das Seeaquarium und die Cannery<br />
Row, durch den Schriftsteller<br />
John Steinbeck bekannt wurden.<br />
Nach einem Aufenthalt in Monterey<br />
geht die Fahrt nach Carmel, einem idyllisches<br />
Städtchen mit einer der alten<br />
Missionen mit einem wunderschönen<br />
Garten. Die Weiterfahrt führt in die<br />
schöne spanische Kolonialstadt Santa<br />
Barbara. Eine sehenswerte Altstadt,<br />
die schönste der 21 Missionen und ein<br />
Yachthafen mit mediterranem Flair<br />
machen einen Besuch lohnenswert.<br />
Vorbei geht es am Channel Islands<br />
National Park, einem Schutzgebiet für<br />
unzählige Tierarten, unter anderem<br />
Seehunde und Seelöwen.<br />
Übernachtung in der Umgebung von<br />
Oxnard, das für seinen schönen Strand<br />
bekannt ist.<br />
Sonderpakete zu Sonderpreisen bei Innungs-Reisen<br />
Frühstück<br />
In Amerika werden i. d. R. Übernachtungen ohne Frühstück angeboten.<br />
Möglichkeiten zur Einnahme des Frühstücks bestehen in der Nähe der Hotels<br />
in entsprechenden Shops. Wir empfehlen jedoch das Frühstück in den jeweiligen<br />
Hotels zu buchen. Es vereinfacht den Ablauf und verhindert die morgendliche<br />
Suche nach entsprechenden Restaurants.<br />
Unser Sonderpreis für Mitglieder:<br />
für 8x amerikanisches Frühstück<br />
g 79,-<br />
Ausflugspaket<br />
Wenn man eine solche Reise bucht, sollte man sich die Städte und Reiseziele<br />
näher anschauen. Wir haben daher ein höchst interessantes Ausflugspaket<br />
für Sie zusammengestellt:<br />
• Stadtführung/-rundfahrt Las Vegas<br />
• Ausflug in das „Tal des Todes“<br />
• Besichtigungstour „Yosemite Nationalpark“<br />
• Stadtführung/-rundfahrt San Francisco<br />
• Besichtigung „Alcatraz“<br />
• Stadtführung/-rundfahrt Los Angeles<br />
• Eintrittsgebühren Alcatraz und Nationalpark<br />
• Buseintrittsgebühren Nationalpark<br />
• Reiserücktrittsversicherung für die gesamte Reise<br />
• Informationsabend<br />
Unser Sonderpreis für Mitglieder:<br />
für unvergleichliche Erlebnisse!<br />
Anmeldung über:<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied<br />
Telefon 0 26 31/94 64-0 · Telefax 0 26 31/94 64 11<br />
g 1.295,-<br />
g215,- 9.Tag Oxnard -<br />
Los Angeles -Deutschland<br />
Auf Wunsch unternehmen Sie eine<br />
Stadtrundfahrt durch Los Angeles,<br />
auch die „Stadt der Engel“ genannt.<br />
Der Hollywood Boulevard mit dem<br />
Mann´s Chinese Theatre und Beverly<br />
Hills mit dem Rodeo Drive dürfen da<br />
natürlich nicht fehlen. Transfer zum<br />
Flughafen und Rückflug nach Deutschland.<br />
10.Tag Ankunft in Frankfurt<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Der Tag der An- und Abreise dient<br />
lediglich der Erbringung der vertraglichen<br />
Beförderungsleistung. Programmänderungen<br />
bleiben vorbehalten.<br />
Die Reise wird organisiert, durchgeführt<br />
und abgerechnet über Lion-Tours<br />
Sabine Stegmann GmbH, Königsberger<br />
Str. 3a, 63839 Kleinwallstadt. Lion-<br />
Tours ist damit Reiseveranstalter. Vertragspartner<br />
mit Lion-Tours GmbH ist<br />
die <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G. Betzdorf.<br />
Leistungen:<br />
• Linienflug mit Delta Airlines mit<br />
Umsteigen in USA nach Los<br />
Angeles und zurück in der Touristenklasse<br />
• Flughafen- und Sicherheitsgebühren<br />
• Transfer Flughafen - Hotel und<br />
zurück<br />
• deutschsprechende örtliche Reiseleitung<br />
• 8 Übernachtungen in Hotels der<br />
guten und gehobenen Mittelklasse<br />
• Rundfahrt in klimatisierten Reisebussen<br />
• Sicherungsschein<br />
• Reiseführer (Marco Polo o.ä.)<br />
Einreisebestimmungen:<br />
Deutsche Staatsbürger benötigen<br />
für die Einreise in die Vereinigten<br />
Staaten einen noch mind. bis zum<br />
Rückreisedatum gültigen Reisepass.<br />
Achtung: Seit 01.10.03 brauchen<br />
alle Reisenden (auch Babys<br />
und Kinder) einen maschinenlesbaren<br />
Reisepass für die visafreie<br />
Einreise. Teilnehmer anderer Nationalitäten<br />
erkundigen sich bitte bei<br />
der zuständigen Botschaft über die<br />
für sie geltenden Einreisebestimmungen.
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 21<br />
Mittelstandsbank stellt<br />
"Unternehmerkapital" vor<br />
Nachrangdarlehen für den Mittelstand ab 1. März 2004<br />
Unter der Programmfamilie "Unternehmerkapital"<br />
werden ab dem 1.<br />
März 04, drei Bausteine zur langfristigen<br />
Nachrangfinanzierung angeboten.<br />
Es werden Finanzierungen ermöglicht,<br />
mit denen neue Arbeitsplätze geschaffen<br />
bzw. bestehende Arbeitsplätze<br />
gesichert werden. Die Vorteile: es steht<br />
langfristig bereit, bindet keine Sicherheiten<br />
und erfordert im Gegensatz zur<br />
Aufnahme externen Eigenkapitals<br />
keine Änderung der Gesellschafterstruktur.<br />
Die Programme stellen dabei<br />
einen Zwischenschritt zu mehr Eigenkapital<br />
dar. Für Gründer, junge Unternehmen<br />
in der Wachstumsphase und<br />
für etablierte Mittelständler ist dies eine<br />
Weiterentwicklung der bestehenden<br />
Programme ERP Eigenkapitalhilfe und<br />
Kapital für Arbeit. Beide Programme<br />
werden im März 2004 in die Programmfamilie<br />
Unternehmerkapital inte-<br />
griert. Allen Bausteinen ist gemeinsam,<br />
dass die Banken vom Bund bzw. der<br />
KfW von den Risiken aus einem etwaigen<br />
Ausfall des Nachrangkapitals entlastet<br />
werden. Darüber hinaus werden<br />
die Zinsen für Gründer und Wachstumsunternehmen<br />
durch Mittel aus<br />
dem ERP-Sondervermögen vergünstigt.<br />
Bei der Wachstumsvariante und der<br />
Variante für etablierte Unternehmen,<br />
gelten je nach Risikolage des geförderten<br />
Unternehmens unterschiedliche<br />
Zinssätze. Dadurch wird sichergestellt,<br />
dass jeder Kreditnehmer eine<br />
Risikoprämie in der Höhe zahlt, die aus<br />
seinem statistischen Ausfallrisiko<br />
abgeleitet ist. Unternehmen mit guter<br />
Bonität profitieren also von niedrigen<br />
Zinssätzen, schwächere Unternehmen<br />
erhalten durch die risikogerechte Preisgestaltung<br />
weiter Zugang zu Kapital.<br />
Interessenten können ab 1. März 2004 Anträge über ihre Hausbank stellen.<br />
Informationen erhalten sie unter der Telefonnummer des Infocenter der KfW<br />
Mittelstandsbank, Tel: 01801-24 11 24 oder unter www.kfw-mittelstandsbank.de<br />
Änderungskündigung zur<br />
Senkung betrieblicher Zusatzleistungen<br />
Die Änderungskündigung zur Lohnkostenabsenkung<br />
unterliegt nach der<br />
Rechtsprechung des BAG strengen<br />
Voraussetzungen (2 AZR 92/01). Der<br />
zweite Senat hatte sich nunmehr mit<br />
einem Fall auseinander zu setzen, in<br />
dem ein Betrieb einen Fahrtkostenzuschuss,<br />
der bislang an die Mitarbeiter<br />
gezahlt wurde, abgebaut hatte. Der<br />
Entschluss des Arbeitgebers, so<br />
genannte Lohnnebenkosten, wie Fahrgeldzuschüsse<br />
oder Essensgeldzuschüsse,<br />
im Hinblick auf die schlechte<br />
wirtschaftliche Lage des Unternehmens<br />
zu streichen, rechtfertigt als solches<br />
noch nicht die Änderungskündi-<br />
gung. Vielmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht<br />
ein dringendes betriebliches<br />
Erfordernis. Dies kann dann<br />
gegeben sein, wenn die Gewährung<br />
von solchen Nebenleistungen an<br />
Umstände anknüpft, die sich im Laufe<br />
der Zeit des Arbeitsverhältnisses geändert<br />
haben. Im vorliegenden Fall hatte<br />
der Arbeitgeber seinen Betrieb an<br />
einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
nicht oder nur schwer erreichbaren Ort.<br />
Nach einer Betriebsverlagerung war<br />
dies nicht mehr der Fall, so dass nach<br />
Auffassung des Gerichtes keine Veranlassung<br />
mehr bestand, den Fahrtkostenzuschuss<br />
zu zahlen.<br />
Bitte beachten: Wegen der strengen Voraussetzungen, die an einen Wegfall<br />
solcher teilweise nicht mehr zu vertretenden Nebenleistungen zu stellen<br />
sind, empfiehlt sich dringend, Zusatzleistungen nur unter Widerrufsvorbehalt<br />
auszuzahlen. Dieser Vorbehalt kann im Arbeitsvertrag verankert werden.<br />
Eine Formulierung könnte etwa wie folgt lauten:<br />
Wir gewähren als betriebliche Zusatzleistung einen .................. (z.B. Fahrgeldzuschuss<br />
/ Essensgeldzuschuss) in Höhe von .......... e/monatlich. Diese<br />
Leistung(en) werden rein freiwillig und nur solange gewährt, wie die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse unseres Unternehmens dies erlauben. Der Widerruf<br />
aus sachlichen Gründen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bleibt<br />
ausdrücklich vorbehalten.<br />
Meldungen zur<br />
Krankenkasse<br />
online übermitteln<br />
Die Minijob-Zentrale informiert über<br />
ein neues Software-Angebot der Krankenkassen<br />
für eine noch einfachere<br />
Kommunikation zwischen Arbeitgebern<br />
und Krankenkassen: sv.net 4.0.<br />
Entwickelt wurde sv.net von der Informationstechnischen<br />
Servicestelle der<br />
Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(ITSG). Die Software ist in erster Linie<br />
für Arbeitgeber gedacht, die bisher<br />
Meldungen für die Krankenkasse auf<br />
Papiervordrucken erstellt haben. Die<br />
Weiterentwicklung der bisherigen Version<br />
funktioniert nun auch online. Der<br />
Anwender benötigt nur einen Internet-<br />
Zugang und einen Standard-Browser.<br />
Die Daten für Sozialversicherungsmeldungen<br />
und Beitragsnachweise können<br />
schnell und einfach online erfasst<br />
und sofort an die Krankenkassen übermittelt<br />
werden. Nicht möglich ist die<br />
Zwischenspeicherung von Personaldaten<br />
für zukünftige Erfassungen.<br />
Kombination mit Programm für<br />
die Erfassung von Personaldaten<br />
Dafür gibt es das Programm<br />
sv.net/classic, dass auf jedem PC mit<br />
Windows-Betriebssystem genutzt werden<br />
kann und alle Funktionen von<br />
sv.net/online umfasst. Zusätzlich stehen<br />
für die Datenerfassung erweiterte<br />
Funktionen, die unter anderem auch<br />
eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />
auf der Basis unterschiedlicher<br />
Beschäftigungsverhältnisse ermöglicht,<br />
zur Verfügung. Die Personaldaten werden<br />
dazu auch in einer Personalakte<br />
gespeichert. Nach der Erfassung können<br />
die Daten über das Internet an die<br />
Krankenkassen übertragen werden.<br />
Arbeitserleichterung<br />
und Kostenersparnis<br />
sv.net vereinfacht den Arbeitsaufwand<br />
in der Lohnbuchhaltung entscheidend<br />
und erleichtert die Arbeit durch die fachliche<br />
Unterstützung. Die Krankenkassen<br />
sparen sich die kostenintensive Verarbeitung<br />
von Meldungen auf Papier.<br />
Weitere Infos auf der Internetseite<br />
Mit der Betriebsführung ist die ITSG<br />
beauftragt. Die Einzelplatz-Lizenz<br />
sv.net/classic wird kostenfrei abgegeben.<br />
Auf der Internet-Seite www.datenaustausch.de<br />
können alle Informationen<br />
zu sv.net abgerufen werden. Hier<br />
kann auch direkt die Anwendung<br />
sv.net/online gestartet werden.
Arbeitsvertrag (Vollzeit) – unbefristet (mit tarifvertraglicher Bindung) 03/2004<br />
Zwischen (Firmenanschrift)<br />
- im folgenden kurz Arbeitgeber genannt –<br />
und Herrn/Frau geb. am<br />
Anschrift:<br />
- im folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt -<br />
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />
1. Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses<br />
Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab ...................... als (Tätigkeitsbeschreibung) .....................................................................<br />
eingestellt.<br />
Soweit betrieblich erforderlich, kann der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in vorübergehend oder auf Dauer eine andere<br />
zumutbare Tätigkeit im gleichen Unternehmen, an einem anderen Ort oder zu anderen Arbeitszeiten zuweisen, sofern<br />
die Tätigkeit seinen/ihren Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Der Arbeitgeber behält sich auch vor, das Aufgabengebiet<br />
aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen zu ändern. Eine Änderung des Entgeltanspruchs ist<br />
damit nicht verbunden, es sei denn, dass auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen ausdrücklich etwas<br />
anderes bestimmt ist. Die Angaben im Personalfragebogen/Einstellungsfragebogen sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.<br />
Dieser Vertrag hat nur Gültigkeit, wenn die bei der Einstellung gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind.<br />
Für das Arbeitsverhältnis gelten, sofern in diesem Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, die Tarifverträge oder<br />
die Tarifempfehlungen für das<br />
...................................................................................................................................................-Handwerk in der jeweils<br />
gültigen Fassung. Bei tariflosem Zustand gelten die vereinbarten, jedoch gekündigten Tarifverträge weiter. Die Tarifverträge<br />
können im Personalbüro eingesehen werden.<br />
2. Probezeit. Das Arbeitsverhältnis beginnt zunächst mit einer Probezeit, wie sie im anzuwendenden Manteltarifvertrag<br />
vorgesehen ist. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit der im Manteltarifvertrag vorgesehenen<br />
Frist gekündigt werden. Für den Fall, dass der Manteltarifvertrag keine Probezeitregelung enthält oder kein Manteltarifvertrag<br />
anzuwenden ist, wird eine Probezeit von .......... (max. 6) Monat(en) vereinbart. Es gilt dann beiderseits<br />
die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen. Wird die Probezeit länger als 1 Woche durch eine Arbeitsverhinderung<br />
unterbrochen, so verlängert sie sich entsprechend.<br />
3. Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag - sie beträgt z. Zt. ................<br />
Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen.<br />
Falls tarifvertraglich nicht anders geregelt, beginnt die Arbeitszeit in dem Zeitpunkt, in welchem der/die Arbeitnehmer/in<br />
in Arbeitskleidung den Arbeitsplatz betritt. Sie endet, wenn er/sie ihn wieder in Arbeitskleidung verlässt. Soweit es die<br />
betrieblichen Verhältnisse erfordern, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, Überstunden oder Mehrarbeit im Rahmen<br />
des gesetzlich oder tariflich zulässigen Umfanges zu leisten. Entgeltansprüche aus der Leistung von Überstunden/ Mehrarbeit<br />
bestehen nur, wenn dies von der Geschäftsleitung angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Vergütung erfolgt<br />
unter Zugrundelegung der tariflichen Vereinbarungen. Eine Abgeltung in Form von bezahlter Freizeit ist möglich.<br />
4. Arbeitsentgelt. Der/Die Arbeitnehmer/in ist auf der Grundlage des Tarifvertrages in die Lohn-/Gehaltsgruppe* ...............<br />
eingruppiert. Er erhält folgendes Arbeitsentgelt:<br />
während der Probezeit: nach der Probezeit:<br />
Tarifstundenlohn* / Tarifgehalt* _______________ EUR _______________ EUR<br />
Leistungszulage* _______________ EUR _______________ EUR<br />
übertarifliche und freiwillige Zulage** _______________ EUR _______________ EUR<br />
zu zahlen: Gesamtstundenlohn /-gehalt* _______________ EUR _______________ EUR<br />
* nichtzutreffendes durchstreichen<br />
** Die übertarifliche und freiwillige Zulage kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder auf künftige Tariflohnerhöhungen angerechnet werden.<br />
Dies kann auch rückwirkend geschehen, wenn sich der Tarifstundenlohn rückwirkend erhöht hat.<br />
5. Sonderzuwendungen. Vom Arbeitgeber gezahlte Gratifikationen/Sondervergütungen gelten nur als freiwillige Leistungen<br />
des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und
egründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft. Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt oder tritt seine Beendigung<br />
aus sonstigen Gründen bis zum Ablauf des auf die Auszahlung folgenden Kalendervierteljahres ein, so entfällt die Zahlung<br />
der Sonderzuwendungen. Bereits gezahlte Leistungen sind, sofern sie 102,26 EUR übersteigen, zurückzuzahlen.<br />
Sie können bei der nächsten Lohnzahlung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen einbehalten werden. Dies gilt<br />
auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch den Arbeitgeber beendet wird oder der/die<br />
Arbeitnehmer/in ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat und er sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
hierauf beruft.<br />
6. Lohnabtretung und Verpfändung. Der/Die Arbeitnehmer/in darf seinen/ihren Lohn nur an Dritte verpfänden oder<br />
abtreten, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt. Die durch die Abtretung oder Verpfändung entstehenden Kosten<br />
hat der/die Arbeitnehmer/in zu tragen. Sie betragen je zu berechnender Pfändung - sofern nicht nachweislich höhere<br />
Kosten entstehen - 2% der abgetretenen oder gepfändeten Summe, mindestens jedoch 15,00 EUR.<br />
7. Urlaub und Urlaubsanrechnung bei Kündigung. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Erholungsurlaub nach<br />
den Vereinbarungen des Tarifvertrages. Der Urlaub ist in Abstimmung mit dem Arbeitgeber während des laufenden<br />
Kalenderjahres zu nehmen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsgewährung. Falls im<br />
Tarifvertrag vereinbart, zahlt der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld in dort festgelegtem Umfang. Stellt der Arbeitgeber<br />
den/die Arbeitnehmer/in nach einer Kündigung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, besteht zwischen<br />
den Vertragsparteien bereits jetzt Einigkeit, dass die Freistellung unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche<br />
erfolgen kann. Erfolgt die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs, sind damit alle Urlaubsansprüche<br />
abgegolten.<br />
8. Abtretung von Schadenersatzansprüchen. Schadenersatzansprüche, die der/die Arbeitnehmer/in durch Unfall<br />
oder Krankheit gegen Dritte erwirbt, werden hiermit an den Arbeitgeber bis zur Höhe des Betrages abgetreten, die der<br />
Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger vertraglicher Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
gewährt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat dem Arbeitgeber auf Anforderung unverzüglich die zur Geltendmachung<br />
der Schadenersatzansprüche erforderlichen Angaben zu machen.<br />
9. Nebentätigkeit. Entgeltliche und unentgeltliche Nebenbeschäftigungen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher<br />
Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden. Vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeiten (z. B. Schwarzarbeit)<br />
gelten als wichtiger Grund, der zur fristlosen Entlassung berechtigt. Unfälle oder Erkrankungen, die durch die<br />
Ausübung nichtgenehmigter Nebentätigkeiten eintreten, berechtigen den Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.<br />
10. Entgeltfortzahlung und Arbeitsverhinderung. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung<br />
nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ihn/sie an der<br />
die Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheit kein Verschulden trifft. Der/Die Arbeitnehmer/in hat im Falle der Arbeitsverhinderung<br />
wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten und die voraussichtliche<br />
Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist vor Ablauf des dritten Kalendertages, in<br />
der Regel jedoch unverzüglich nach Erhalt vom behandelnden Arzt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.<br />
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, so ist innerhalb von weiteren<br />
3 Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.<br />
11. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Arbeitsvertrag kann beiderseits unter Anwendung der tariflich vereinbarten<br />
Fristen nur schriftlich gekündigt werden. Sollten die im Tarifvertrag vereinbarten Kündigungsfristen außer Kraft<br />
gesetzt oder nicht anzuwenden sein, kann beiderseits unter Zugrundelegung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt<br />
werden. Kann dem/der Arbeitnehmer/in nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden, gilt die verlängerte Frist<br />
auch für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers. Für eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen<br />
Bestimmungen. Eine fristlose Kündigung gilt vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung für den nächstzulässigen<br />
Zeitpunkt. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />
verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages persönlich<br />
beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin besteht die Verpflichtung, aktiv nach einer Beschäftigung zu<br />
suchen.<br />
12. Ausschlussfrist. Soweit nicht kürzere tarifvertragliche Fristen greifen, sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis<br />
innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.<br />
Nach Ablauf dieser Frist verfallen die Ansprüche. Das gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.<br />
13. Schriftformklausel und Schlussbestimmungen. Änderungen, Änderungswünsche, Nebenabreden und Ergänzungen<br />
dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.<br />
Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />
unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet<br />
sich, über alle ihm/ihr bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten, auch nach Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses, Stillschweigen zu bewahren. Der/Die Arbeitnehmer/in hat alle Änderungen in den persönlichen<br />
Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis wichtig sind, ohne besondere Aufforderung sofort zu melden. Dies<br />
trifft besonders bei Wechsel der Wohnung/des Wohnortes oder des Familienstandes und der Aufnahme eines zusätzlichen<br />
Beschäftigungsverhältnisses zu. Alle Gegenstände und Unterlagen hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin spätestens<br />
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht des<br />
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin besteht nicht.<br />
14. Besondere Vereinbarungen (falls erforderlich auf einem separaten Blatt fortsetzen).<br />
............................................................ .................................. .................................<br />
Ort, Datum Arbeitnehmer/in Arbeitgeber
Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 25<br />
Mitarbeiterkontrolle:<br />
So weit dürfen Sie gehen<br />
Wissen Sie immer und zu jeder Zeit, was in Ihrem Betrieb passiert?<br />
Wohl jeder Arbeitgeber hat sich schon<br />
einmal gewünscht, das Treiben seiner<br />
Mitarbeiter kontrollieren zu können.<br />
Getreu dem Motto „Vertrauen ist gut,<br />
Kontrolle ist besser“ ist dieses Anliegen<br />
durchaus nachvollziehbar. Dazu<br />
sind die technischen Möglichkeiten der<br />
Kontrolle sehr umfangreich. Allerdings<br />
sind nicht alle Überwachungsmaßnahmen,<br />
die tatsächlich möglich sind,<br />
auch rechtlich erlaubt.<br />
Das Recht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter<br />
zu kontrollieren, ist grundsätzlich<br />
anerkannt. Solche Befugnisse können<br />
sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen<br />
oder dem Arbeitsvertrag<br />
ergeben. Als Arbeitgeber oder<br />
dessen Bevollmächtigter haben Sie<br />
jedoch keine schrankenlosen Kontrollbefugnisse<br />
- Grenzen zieht zuerst<br />
das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
der Mitarbeiter. Geschützt sind überdies<br />
die besonderen Ausprägungen<br />
des Persönlichkeitsrechts, namentlich<br />
das Recht am eigenen Bild, die Vertraulichkeit<br />
des Wortes, der Ehrschutz<br />
und das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung.<br />
Bei der Wahl der Überwachungsmethoden<br />
muss der Arbeitgeber sich auf<br />
die Methoden beschränken, die den<br />
Arbeitnehmer am geringsten belasten.<br />
Folglich sollten Sie offen erkennbaren<br />
Maßnahmen den Vorrang vor heimlich<br />
durchgeführten Bespitzelungen geben.<br />
Halten Sie die durch Gesetz und<br />
Rechtsprechung gezogenen Grenzen<br />
nicht ein, dann dürfen Sie die rechtswidrig<br />
gewonnenen Erkenntnisse in<br />
einem Verfahren gegen Ihren Arbeitnehmer<br />
nicht nutzen. So können Sie<br />
z.B. einen Kündigungsschutzprozess<br />
verlieren, weil Sie Beweismaterial, das<br />
Ihren Mitarbeiter überführt, nicht in den<br />
Prozess einbringen dürfen. Darüber<br />
hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche<br />
gegen Sie wegen der<br />
Verletzung des Persönlichkeitsrechts<br />
Ihres Mitarbeiters in Betracht. Ausnahmen<br />
bilden hierbei nur wenige,<br />
bestimmte Fälle schwerer Wirtschaftsspionage.<br />
Betriebsrat darf mitreden<br />
Besteht in Ihrem Unternehmen ein<br />
Betriebsrat, dann müssen Sie im<br />
Zusammenhang mit der Einführung<br />
von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen<br />
dessen Mitbestimmungsrecht<br />
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1<br />
und Nr.6 BetrVG beachten.<br />
Gelegentliche Kontrollen<br />
Der Arbeitgeber darf prüfen, ob ein<br />
Mitarbeiter seine Arbeitspflicht ordnungsgemäß<br />
erfüllt. Mit einer solchen<br />
Kontrolle erklärt sich dieser normalerweise<br />
bereits im Vertrag einverstanden,<br />
weil sie zu den unvermeidlichen<br />
Einschränkungen der Persönlichkeitssphäre<br />
gehört. Eines konkreten Anlasses<br />
bedarf es ebenso wenig, wie einer<br />
vorherigen Ankündigung. Der Umfang<br />
zulässiger Maßnahmen bestimmt sich<br />
nach dem Überwachungszweck. Sie<br />
kön-nen den Mitarbeiter am Arbeitsplatz<br />
aufsuchen, seine Anwesenheit<br />
kon-trollieren, ihn zum Stand der übertragenen<br />
Aufgaben befragen und entsprechende<br />
Weisungen erteilen. Ferner<br />
darf der Arbeitgeber die Einhaltung<br />
arbeitsrechtlicher Nebenpflichten überwachen,<br />
etwa ob der Beschäftigte die<br />
einschlägigen Normen des Arbeitssicherheitsrechts<br />
befolgt.<br />
Permanente Videoüberwachung<br />
Offen angebrachte oder versteckte<br />
Kameras ermöglichen eine permanente<br />
Überwachung und greifen durch<br />
den auf dem Arbeitnehmer lastende<br />
Überwachungsdruck und das Gefühl<br />
dauerhafter, unausweichlicher Beobachtung<br />
erheblich in das allgemeine<br />
Persönlichkeitsrecht ein.<br />
Hier muss das Persönlichkeitsrecht<br />
der Mitarbeiter mit dem Kontrollinteresse<br />
des Unternehmens abgewogen<br />
werden. Ungenügend ist in aller Regel<br />
die Prüfung, ob Mitarbeiter ihren<br />
Arbeitspflichten nachkommen. Vielmehr<br />
muss ein hinreichend konkreter<br />
Verdacht vorliegen, z. B. schon vorgekommene<br />
Diebstähle oder Unterschlagungen,<br />
der sich mit milderen<br />
Mitteln nicht oder nur schwer klären<br />
lässt.<br />
Abhören<br />
Das Abhören von Telefongesprächen<br />
sowie jedes anderen, nicht öffentlich<br />
gesprochenen Wortes und dessen<br />
Aufzeichnung kann strafbar sein. Nicht<br />
unter Strafe steht das Benutzen einer<br />
Telefonaufschaltanlage, mit der sich<br />
der Arbeitgeber deutlich wahrnehmbar<br />
in ein laufendes Gespräch einschalten<br />
kann, so z.B. zu Ausbildungszwecken<br />
bei Telefonaten von<br />
Arbeitnehmern mit Kunden.<br />
E-Mails abfangen<br />
Haben Sie in Ihrem Betrieb private E-<br />
Mails untersagt, können an Mitarbeiter<br />
gerichtete E-Mails gelesen werden.<br />
Gestatten Sie dagegen die private Nutzung,<br />
unterliegt die Versendung dem<br />
Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz.<br />
Greift dessen<br />
Schutz, darf ein Arbeitgeber nur die<br />
Uhrzeit und die Anzahl ein- und ausgehender<br />
E-Mails, sowie die dabei<br />
übermittelte Datenmenge registrieren.<br />
Zur Einsicht des Inhalts ist er nur dann<br />
befugt, wenn ein konkreter Verdacht<br />
auf schwerwiegenden Missbrauch des<br />
Systems besteht.<br />
Tests sind erlaubt<br />
Ein Arbeitgeber kann die Ehrlichkeit<br />
seiner Mitarbeiter auf die Probe stellen,<br />
indem er ihnen Gelegenheit zur<br />
Begehung einer Straftat oder einer<br />
schweren Arbeitspflichtverletzung bietet.<br />
So wurde in einem jüngst vom<br />
Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen:<br />
2 AZR 743/98) entschiedenen Fall der<br />
Verkaufskraft einer Einzelhandelskette<br />
absichtlich zu viel Wechselgeld in<br />
die Kasse gelegt. Die Mitarbeiterin<br />
unterließ es, den "überzähligen" Kassenbestand<br />
zu erfassen und verbrauchte<br />
ihn selbst. Daraufhin wurde<br />
ihr wegen Nichtbestehens des Zuverlässigkeitstest<br />
außerordentlich gekündigt,<br />
und zwar zu Recht: Zuverlässigkeitstests<br />
sind erlaubt, wenn die Ehrlichkeit<br />
der Mitarbeiter auf andere<br />
Weise nicht oder nur unter erschwerten<br />
Bedingungen festgestellt werden<br />
kann.
Seite 26 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />
Unfall beim Seminar:<br />
Sind Ihre Mitarbeiter<br />
versichert?<br />
Wenn ein Mitarbeiter in Ihrem Auftrag<br />
an Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen<br />
teilnimmt, steht er generell<br />
unter dem Schutz der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung. Das gilt unabhängig<br />
davon, ob das Seminar im Betrieb<br />
selbst oder bei einem externen Bildungsträger<br />
stattfindet.<br />
Beispiel: Eine Woche Seminar in einem<br />
Akademiehotel im Voralpenland. Rainer<br />
G. freut sich. Doch die Vorfreude<br />
währt nicht lange: Bereits auf der<br />
Anfahrt geschieht ein schwerer Unfall,<br />
Rainer G. kommt ins Krankenhaus. Zu<br />
den gesundheitlichen Sorgen gesellt<br />
sich die Frage: War der Mitarbeiter<br />
zum Zeitpunkt des Unfalls - später<br />
Sonntagabend (das Seminar sollte am<br />
Montag um neun Uhr beginnen) -<br />
eigentlich unfallversichert? Ja! Der<br />
gesetzliche Versicherungsschutz<br />
erstreckt sich auf die Zeit des Seminars<br />
selbst, sowie auf die An- und<br />
Abreise. Dabei spielt es keine Rolle,<br />
ob die Bildungsmaßnahme von der<br />
Firma selbst organisiert oder von<br />
einem externen Weiterbildungsinstitut<br />
angeboten wurde. Genauso wenig<br />
macht es einen Unterschied, wo das<br />
Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in<br />
einem Bildungsinstitut oder in einem<br />
Hotel.<br />
Selbstständige sind<br />
nicht versichert!<br />
Auch bei länger währenden Qualifizierungsmaßnahmen,<br />
wie zum Beispiel<br />
Fortbildungslehrgängen, sind die Teilnehmer<br />
unfallversichert. Die Teilnahme<br />
muss allerdings im Interesse des<br />
Unternehmens, also zu betrieblichen<br />
Zwecken stattfinden, damit der Versicherungsschutz<br />
über das Unternehmen<br />
begründet ist. Zuständig ist die<br />
Berufsgenossenschaft, der Sie als<br />
Arbeitgeber angehören. Anders ist der<br />
Fall gelagert, wenn jemand in eigener<br />
Sache, zum Beispiel zur beruflichen<br />
Umorientierung, Seminare und Kurse<br />
in seiner Freizeit besucht - also nicht<br />
im Namen oder im Auftrag der Firma.<br />
Dann ist er in der Regel über den<br />
jeweiligen Bildungsträger unfallversichert.<br />
Für Selbstständige gilt: Wenn<br />
sie sich weiterbilden, sind sie nicht versichert<br />
und sollten sich daher freiwillig<br />
absichern.<br />
Sauna-Besuch ohne<br />
Versicherungsschutz<br />
Der gesetzliche Versicherungsschutz<br />
ist bei Bildungsmaßnahmen sehr<br />
umfassend. Bei mehrtägigen Seminaren<br />
in einem Akademiehotel mit<br />
Übernachtung zum Beispiel sind auch<br />
viele Dinge versichert, die sonst eher<br />
in den privaten, nicht gesetzlich unfallversicherten<br />
Bereich fallen. Etwa ein<br />
nächtlicher Stolperunfall im Hotelzimmer.<br />
Denn dass der Versicherte für die<br />
Dauer des Seminars nicht zu Hause in<br />
seiner Privatwohnung übernachten<br />
kann, hat letztendlich betriebliche<br />
Gründe. Ganz in den privaten und<br />
daher nicht versicherten Bereich fallen<br />
hingegen Tätigkeiten wie Mahlzeiten,<br />
private Unternehmungen nach der<br />
täglichen Seminarzeit oder der Besuch<br />
von Sauna und Fitnessstudio im Hotel.<br />
Kündigung<br />
Macht eine Verkäuferin im Vorfeld<br />
anstehender Änderungskündigungen<br />
deutlich, dass sie nicht in einer<br />
Filiale in einer anderen Stadt arbeiten<br />
will, so kann der Arbeitgeber ihr<br />
fristgerecht kündigen und muss nicht<br />
zunächst eine Änderungskündigung<br />
aussprechen. (LAG <strong>Rhein</strong>land-Pfalz,<br />
AZ: 4 Sa 908/02)<br />
Arbeitsunfall<br />
und Praxisgebühr<br />
Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls oder<br />
einer Berufskrankheit in ärztlicher<br />
Behandlung ist, muss für diese Behandlungen<br />
die neue, umstrittene Praxisgebühr<br />
von 10 Euro nicht bezahlen. Darauf<br />
weisen die Berufsgenossenschaften<br />
hin. Auch von Zuzahlungen für Arznei-<br />
und Heilmitteln oder für eventuell<br />
notwendige stationäre Behandlung im<br />
Krankenhaus sind die entsprechenden<br />
Patienten befreit. Sie müssen auch<br />
keine Versichertenkarte vorlegen. Wichtig<br />
sei jedoch, dass sich Patienten nach<br />
einem Arbeitsunfall zunächst an einen<br />
Durchgangsarzt wenden.<br />
Zum Thema: Durchgangsarzt<br />
Ein Durchgangsarzt ist als Facharzt für<br />
Chirurgie oder Orthopädie niedergelassen<br />
oder als solcher in einem Krankenhaus<br />
oder in einer Klinik tätig. Er<br />
verfügt über eine unfallmedizinische<br />
Ausbildung und besondere Kenntnisse<br />
auf dem Gebiet der Behandlung<br />
und Begutachtung Unfallverletzter.<br />
Hinzu kommt noch, dass er über<br />
umfassende unfallmedizinische Erfahrungen<br />
verfügt. Durchgangsärzte werden<br />
durch die Landesverbände der<br />
Berufsgenossenschaften bestellt,<br />
durch diese erhält er auch die Adressen<br />
der jeweiligen Durchgangsärzte.<br />
Handbuch Ausbildung<br />
Ein Ratgeber für Betrieb und<br />
Lehrling bei rechtlichen Fragen<br />
rund um die Ausbildung<br />
Der Ausbildungsalltag wirft viele Fragen<br />
auf, die nicht immer schnell und eindeutig<br />
geklärt werden können. Das<br />
Handbuch Ausbildung, herausgegeben<br />
vom Westdeutschen Handwerkskammertag<br />
(WHKT), bietet eine allgemeinverständliche<br />
und praxistaugliche Orientierungshilfe<br />
im Dschungel der Gesetze,<br />
Rechtsnormen und gerichtlichen Entscheidungen.<br />
Das Buch richtet sich mit<br />
seinem 246 Seiten an Betriebe, Ausbilder,<br />
Auszubildende und deren Eltern. Es<br />
werden u.a. Fragen wie: Zählt der Samstag<br />
als Urlaubstag? Dürfen unentschuldigte<br />
Fehltage vom Urlaub abgezogen<br />
werden? Wo und wie findet man geeignete<br />
Auszubildende? Darf die Probezeit<br />
verlängert werden? - usw. behandelt.<br />
Den Ratgeber „Handbuch Ausbildung“,<br />
gibt es für 12,90 e bei: for mat medienagentur<br />
+ verlag gmbh, Niederkasseler<br />
Straße 61, 40547 Düsseldorf, Telefon<br />
(0211) 5580255, Fax (0211) 5580257, E-<br />
Mail: in-fo@for-mat.de.<br />
„Gelber Schein” kann<br />
nun auch rosa sein<br />
<strong>Neue</strong>r Arbeitsunfähigkeitsschein<br />
Arbeitnehmer/innen erhalten zum Nachweis<br />
ihrer Arbeitsunfähigkeit eine<br />
Bescheinigung vom Arzt. Diese wurde<br />
in der Vergangenheit auf einem gelben<br />
Vordruck erstellt. Zukünftig kann diese<br />
Bestätigung — auch „gelber Schein”<br />
genannt — alternativ auf rosa Papier in<br />
einem neuen Format erstellt werden.<br />
Beide Formen sind in Zukunft gültig. Der<br />
neue „rosa Schein” unterscheidet sich<br />
in Farbe und Format von der bisherigen<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Statt<br />
gelb und DIN A6 quer kann die Bescheinigung<br />
jetzt in leicht rosa und DIN A5<br />
hoch vom Arzt ausgedruckt werden. Bis<br />
auf kleine Abweichungen sind beide<br />
Arten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
identisch. Um Missbräuche zu vermeiden<br />
wird für die Herstellung der Blankoformulare<br />
ausschließlich Sicherheitspapier<br />
verwendet. Es ist rosafarben, enthält<br />
ein Wasserzeichen mit dem Schriftzug<br />
„GKV” und wird grundsätzlich mit<br />
einem Barcode versehen.
Tel. 0 27 47/93 41 14
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Professionelle Arbeit braucht den professionellen Auftritt – gerade<br />
wenn es um Sicherheit und Leistung geht. Schon auf den ersten<br />
Blick muss der Kunde erkennen: hier ist ein Fachmann am Werk,<br />
der sauber und ordentlich arbeitet. Eben so, wie er sich kleidet.<br />
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