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Neue Handwerksordnung - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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<strong>Neue</strong><br />

<strong>Handwerksordnung</strong><br />

KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> 56410 Montabaur<br />

PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657<br />

Handwerksnovelle<br />

2004<br />

Was sich 2004<br />

ändert: Recht/<br />

Steuern/Abgaben<br />

Unbefristeter<br />

Vollzeitarbeitsvertrag<br />

Strafbefreiungserklärungsgesetz


Seite 2 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

Inhalt<br />

� <strong>Neue</strong> <strong>Handwerksordnung</strong> .3<br />

� Meisterqualitätssiegel . . . .4<br />

� Was sich 2004 ändert:<br />

Recht/Steuern/Abgaben .5<br />

� Umsatzsteuerregeln<br />

für Bauleistungen . . . . . . .7<br />

� Vertrags-/Arbeitsrecht . . .8<br />

� Strafbefreiungserklärungsgesetz<br />

. . . . . . .9<br />

� Arbeitskreis<br />

Unternehmerfrauen . . . . .13<br />

� Seminare . . . . . . . . .14-15<br />

� Mitgliederversammlung .16<br />

� Mitarbeiterkontrolle . . . .25<br />

� Arbeitsvertrag . . . . . .22-23<br />

Impressum<br />

Impressum<br />

„Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

erscheint mind. 4 x jährlich.<br />

Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,<br />

<strong>Rhein</strong>straße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen<br />

Telefon 02624/911- 0, Fax: 02624/911-195;<br />

Verantwortlich für den überregionalen Teil:<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.;<br />

Andreas Goßmann, Vorstandsvorsitzender<br />

Verantwortlich für den regionalen Teil:<br />

KHS Ahrweiler; GF Thomas Schoofs;<br />

Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare<br />

KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann,<br />

Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare<br />

KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>: HGF Erwin Haubrich,<br />

Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare<br />

Den Mitgliedbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei<br />

zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag<br />

enthalten. Im Einzelbezug 3,— e /Stück zzgl. Versandkosten.<br />

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen<br />

übernimmt der Herausgeber sowie die beteiligten <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />

keine Haftung. Unverlangt eingesandte<br />

Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden.<br />

Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte<br />

und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung<br />

und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen<br />

oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber<br />

und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en sind für Inhalte, Formulierungen<br />

und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich.<br />

Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr<br />

übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.<br />

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />

Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne<br />

Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge<br />

nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise,<br />

sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik<br />

bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers.<br />

Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers<br />

oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des<br />

Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber<br />

und beteiligte <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en.<br />

Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift:<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf;<br />

Telefon 02741/9341- 0 Fax: 02741/934129;<br />

Auf Einladung des Vorsitzenden Kreishandwerksmeisters Werner Wittlich, MdB,<br />

reiste vom 26. bis 29 November 2003 eine Delegation der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>/Innungen<br />

nach Berlin. Die Vertreter des heimischen Handwerks hatten<br />

hier nicht nur Gelegenheit das historische und politische Berlin kennen zu lernen,<br />

sondern auch die berühmte „Berliner Luft“ zu schnuppern. Auf dem Dach<br />

des Reichstages v.l. Obermeister Volker Höhn (Zimmerer RWW), Alexandra<br />

Paul (Geschäftsstelle MT), Obermeister Friedrich Heidrich (Tischler AK), Obermeisterin<br />

Hiltrud Enkelmann (Bekleidung RWW) Kreishandwerksmeister Dirk<br />

Schmidt, Elisabeth Schuberth und Tanja Groth (beide Geschäftsstelle MT), stv.<br />

Obermeister Reinhold Müller (Fleischer AK), Obermeister Siegfried Schmidt (<br />

Tischler WW ), Obermeister Kurt Hof (Maler WW), Hauptgeschäftsführer Erwin<br />

Haubrich, Obermeister Peter Vierschilling (Maler AK), Obermeister/Kreishandwerksmeister<br />

Kurt Krautscheid (Dachdecker NR)<br />

Die Fleischerei Hillen in Irlich feierte im November 2003 ihr 100 – jähriges Bestehen.<br />

Das Irlicher Traditionsunternehmen wurde vom Ur-Großvater der heutigen<br />

Inhaberin und Obermeisterin der Fleischer-Innung Neuwied Pia Hillen gegründet.<br />

Zahlreiche Gäste aus Nah und Fern ließen es sich nicht nehmen der Familie<br />

Hillen zu diesem Jubiläum persönlich zu gratulieren. Eine ganz besondere<br />

Ehrung wurde Fleischereifachverkäuferin Rita Döring zuteil. Sie wurde für über<br />

40 – jährige Betriebszugehörigkeit geehrt, und erlebte von der Lehre bis heute<br />

drei Generationen im Hause Hillen. Im Bild v.l.: Vorsitzender Kreishandwerksmeister<br />

Werner Wittlich MdB, Pia Hillen Obermeisterin der Fleischer-Innung<br />

Neuwied, Günter Schütz Landesinnungsmeister des Fleischerverbandes <strong>Rhein</strong>land-<strong>Rhein</strong>hessen,<br />

Rita Döring, Elisabeth und Werner Hillen.


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 3<br />

Werner Wittlich, MdB, Vorsitzender Kreishandwerksmeister der KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>, war Mitglied der Arbeitsgruppe<br />

Handwerksreform der CDU/CSU Bundestagsfraktion. In einem Interview nimmt er Stellung zu:<br />

<strong>Neue</strong> <strong>Handwerksordnung</strong> –<br />

Kleinunternehmergesetz – Ausbildungsplatzabgabe<br />

Brennpunkt Handwerk: Herr Wittlich, bundesweite<br />

Protestveranstaltungen, Diskussionsforen,<br />

Lobbyarbeit der Handwerksorganisationen,<br />

teilweise massive<br />

Konfrontation der Fraktionen im Bundestag.<br />

Haben wir mit der nun vorliegenden<br />

novellierten <strong>Handwerksordnung</strong> ein<br />

Wunschergebnis erreicht?<br />

Werner Wittlich: Von einem Wunschergebnis<br />

kann in keinster Weise die Rede<br />

sein. Das nunmehr beschlossene Gesetz<br />

mit seiner Differenzierung in meisterpflichtige<br />

Handwerksberufe, zulassungsfreie<br />

Berufe und handwerkliche Kleinunternehmen<br />

wird meiner Meinung nach die<br />

Struktur des Handwerks nicht nur verändern,<br />

sondern auf längere Sicht zerstören.<br />

Wir können allerdings froh sein, dass wir,<br />

gemessen an den ursprünglichen Plänen<br />

der Bundesregierung, Schlimmeres verhindert<br />

haben.<br />

Brennpunkt Handwerk: Welche Nachbesserungen<br />

am ursprünglichen Gesetzentwurf<br />

konnten Sie denn im Vermittlungsverfahren<br />

erreichen?<br />

Werner Wittlich: Die entscheidende Nachbesserung<br />

bestand darin, dass neben<br />

dem Kriterium der Gefahrengeneigtheit<br />

das Kriterium der Ausbildungsleistung bei<br />

der Einstufung in den Meistervorbehalt<br />

Berücksichtigung fand. Damit konnte für<br />

90 % der Lehrlinge die bekannt hohe Ausbildungsqualität<br />

im Handwerk sichergestellt<br />

werden. Besonders möchte ich an<br />

dieser Stelle hervorheben, dass dies nur<br />

durch einen Schulterschluss zwischen<br />

den Handwerksverbänden, der Opposition<br />

und einer Vielzahl von Landesregierungen<br />

erreicht werden konnte. Das<br />

Handwerk hat hier, wie schon so oft in<br />

seiner Geschichte, Krisenmanagement<br />

betrieben.<br />

Brennpunkt Handwerk: Aus Sicht des<br />

Handwerks konnte leider die Verabschiedung<br />

des Kleinunternehmergesetzes<br />

nicht verhindert werden.<br />

Werner Wittlich: Dieses Gesetz unterlag<br />

nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrats.<br />

Insoweit reichte hier die Regierungsmehrheit<br />

um es zu verabschieden.<br />

Das Kleinunternehmergesetz ist nicht nur<br />

absolut untragbar, es erschüttert das<br />

Handwerk auch in seinen Fundamenten.<br />

Mit diesem Gesetz wird dem Handwerksbetrieb,<br />

der auf reguläre Arbeits-<br />

Kreishandwerksmeister und MdB Werner Wittlich am Rednerpult im Bundestag<br />

plätze Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />

abführt, im Falle der Ich – AG’s<br />

nicht nur eine staatlich subventionierte<br />

Billiglohnkonkurrenz aufgezwungen, sondern<br />

sowohl Arbeits- als auch Ausbildungsplätze<br />

gefährdet. Die Gründung<br />

eines Unternehmens ist nun zwar leichter,<br />

dies jedoch um den Preis mangelnden<br />

Könnens und sinkender Qualität.<br />

Praktische Bildung, ganz zu schweigen<br />

vom Erwerb unternehmerischer Kompetenzen,<br />

ist somit zur weitgehend verzichtbaren<br />

Größe erklärt worden. Ziel und<br />

Aufgabe der Handwerksorganisation<br />

muss es jetzt sein, den Meisterbrief als<br />

Qualitätssiegel neu und noch deutlicher<br />

als bisher zu positionieren.<br />

Brennpunkt Handwerk: Das Thema Ausbildungsplatzabgabe<br />

ist seit geraumer Zeit<br />

in den Medien präsent und wird auf<br />

Regierungsebene immer deutlicher diskutiert.<br />

Ist die Abgabe wirklich notwendig,<br />

um zusätzliche Lehrstellen zu<br />

beschaffen?<br />

Werner Wittlich: Vorab Nein! Ich stelle<br />

ganz klar fest: Eine solche Zwangsabgabe<br />

passt nicht in eine Zeit, in der Entbürokratisierung,<br />

Steuersenkungen und<br />

niedrigere Arbeitskosten dringend notwendig<br />

sind. Die Vorstellung der Regierung,<br />

mit dieser Abgabe die Wirtschaft<br />

dazu zu bewegen neue Ausbildungsplätze<br />

zu schaffen, ist purer Irrglaube. Wenn<br />

zusätzliches Geld über Konten fließt, geht<br />

das nicht ohne einen bürokratischen Verwaltungsaufwand.<br />

Ich denke, dass eine<br />

Ausbildungsplatzabgabe wie eine zusätzliche<br />

Steuer auf die ohnehin krisengeschüttelten<br />

Betriebe wirkt. Außerdem können<br />

sich dann große finanzkräftige Unternehmen<br />

jederzeit von der Ausbildung freikaufen.<br />

Abgestraft wird wohl wieder das<br />

Handwerk. Wir waren über Jahrzehnte<br />

hinweg die Ausbilder der Nation, und werden<br />

jetzt dafür bestraft, dass wir für Industrie<br />

und öffentlichen Dienst ausgebildet<br />

haben.


Seite 4 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

Handwerksnovelle 2004 –<br />

Den Meister zum Qualitätssiegel entwickeln<br />

Seit 2004 gilt die neue <strong>Handwerksordnung</strong>.<br />

Die Zerschlagung des Handwerks<br />

ist ausgeblieben, doch der Meisterbrief<br />

wurde geschwächt. Wichtig ist jetzt, dass<br />

sich der Meisterbrief zum Qualitätssiegel<br />

entwickelt. Mit einer groß angelegten Imagekampagne<br />

„Meister wissen, wie`s geht“<br />

will das Handwerk den Kunden den Meisterbrief<br />

als Qualitäts- und Vertrauenssiegel<br />

vorstellen. Nach der Reform soll der<br />

Meisterbrief zum zentralen Unterscheidungsmerkmal<br />

werden, mit dem sich<br />

qualifizierte Marktteilnehmer von den<br />

Wettbewerbern unterscheiden.<br />

Aufgrund zahlreicher Anfragen zur HWO<br />

möchten wir nachfolgend eine Zusammenfassung<br />

der wichtigsten Änderungen<br />

geben:<br />

Es bleibt festzuhalten, dass die Intervention<br />

der gesamten Handwerksorganisation<br />

einen Teil der unsinnigen Änderungen<br />

in der <strong>Handwerksordnung</strong> verhindern<br />

konnte. Gerade deshalb sollte sich die<br />

Frage nach der Notwendigkeit von Innungen,<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en und Verbänden<br />

nicht mehr stellen, denn nur durch<br />

deren Arbeit konnte Schlimmeres verhindert<br />

werden.<br />

Schnellübersicht:<br />

Meisterpflicht<br />

In der Anlage A verbleiben 41 Berufe. Hier<br />

bleibt alles beim Alten.<br />

Der Rest der Anlage A wird sich einer<br />

neuen Konkurrenz ausgesetzt sehen. Hier<br />

werden Betriebe mit und ohne Meisterprüfung<br />

auf dem Markt auftreten. Die<br />

absolvierte Meisterprüfung erhält hier<br />

einen neuen Stellenwert. Die geprüfte<br />

Qualität muss bei Auftragsanbahnung,<br />

Auftragserteilung und Werbung besonders<br />

hervorgehoben werden. Auch die<br />

besondere Fachkompetenz im Handwerk<br />

und in der Unternehmensführung muss<br />

stärker betont werden.<br />

Geführt werden diese Betriebe in der<br />

Anlage B1.<br />

Das bisherige handwerks-ähnliche<br />

Gewerbe - Anlage B - geht in der neuen<br />

Bezeichnung B2 auf; es verbleibt bei der<br />

bisherigen Bezeichnung.<br />

Inhaberprinzip<br />

Bisher musste der Inhaber eines Meisterbetriebes<br />

in Person über die Meisterprüfung<br />

verfügen. Ausnahmen gab es nur<br />

wenige.<br />

Mit der neuen Reform fällt dieses seit<br />

1953 geltende Inhaberprinzip weg. D.h.<br />

zukünftig wird als Inhaber eines Betriebes<br />

der Anlage A jede natürliche oder juristische<br />

Person eingetragen, wenn der<br />

Betriebsleiter die Voraussetzungen für die<br />

Eintragung (Meisterprüfung, vglb. Ing-Studium<br />

etc.) erfüllt.<br />

Einfache Tätigkeiten<br />

Schon nach alter Rechtsprechung unterlagen<br />

Tätigkeiten, die innerhalb von 2 bis<br />

3 Monaten erlernt werden können, nicht<br />

dem Meisterzwang.<br />

Mit der sog. „kleinen Handwerksrechtnovelle“<br />

wird die selbstständige Ausführung<br />

einfacher handwerklicher Tätigkeiten<br />

erleichtert und in der HWO ausdrücklich<br />

geregelt. Solche Tätigkeiten<br />

müssen<br />

– in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten<br />

erlernt werden können,<br />

– eine längere Anlernzeit verlangen, aber<br />

für das Gesamtbild des betr. Zulassungspflichtigen<br />

Handwerks nebensächlich<br />

sein und deswegen nicht<br />

die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern,<br />

auf die die Ausbildung in diesem<br />

Handwerk ausgerichtet ist.<br />

Meister<br />

wissen wie’s geht<br />

In der Praxis bedeutet dies, dass einfache<br />

Tätigkeiten nicht so kumuliert werden dürfen,<br />

dass sie einen wesentlichen Teil eines<br />

Handwerks ausmachen. Das ist durch die<br />

Handwerkskammer zu kontrollieren.<br />

Altgesellenregelung<br />

Eine spezielle Regelung für qualifizierte<br />

Gesellen, die sich im Handwerk selbstständig<br />

machen wollen, wird über § 7b<br />

HwO realisiert.<br />

In Abweichung zu den ursprünglichen<br />

Vorschlägen erhalten Gesellen eine Ausübungsberechtigung,<br />

wenn sie in dem zu<br />

betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk<br />

nach bestandener Gesellenprüfung<br />

eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren<br />

ausgeübt haben, davon insgesamt 4<br />

Jahre in leitender Stellung.<br />

Eine leitende Stellung wird dann angenommen,<br />

wenn dem Gesellen eigenverantwortliche<br />

Entscheidungsbefugnisse in<br />

einem Betrieb oder einem wesentlichen<br />

Betriebsteil übertragen worden sind. Der<br />

Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse,<br />

Stellenbeschreibungen oder<br />

in anderer Weise erbracht werden.<br />

Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest<br />

eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen<br />

Handwerks umfasst<br />

haben, für das die Ausübungsberechtigung<br />

beantragt wird.<br />

Im Ergebnis ist festzustellen, dass mit dieser<br />

Regelung unter Berufung auf die europäische<br />

Situation und das politische Argument<br />

der Inländerdiskriminierung ein deutlicher<br />

Liberalisierungsschritt vollzogen<br />

wird.<br />

Bedauerlich aus Sicht des Handwerks ist,<br />

dass es nicht gelungen ist, den Gedanken<br />

des Nachweises der Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten in der entsprechenden Deutlichkeit<br />

zu verankern. Deshalb wird im<br />

Rahmen des anstehenden "Bereinigungsverfahrens"<br />

unser Hauptaugenmerk<br />

auf einer Veränderung dieser für das<br />

Handwerk so bedeutsamen Regelung liegen.<br />

Beitragsbefreiung<br />

für Existenzgründer<br />

Natürliche Personen, deren Gewerbeanzeige<br />

nach dem 31. Dezember 2003<br />

erfolgt, werden zukünftig teilweise von<br />

Beiträgen zur Handwerkskammer befreit.


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 5<br />

Verzugszinssätze, Stand 1.2.04<br />

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B<br />

Fassung 2000:<br />

• alle Verbrauchergruppen 5% über<br />

Spitzenrefinanzierungsfacilität<br />

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen<br />

06.06.03 3,0 % 8,0 %<br />

Zinsberechnung nach §16 Nr.5 VOB/B<br />

Fassung 2002, bzw. §§ 247, 288 BGB für:<br />

• (Privat-) Verbraucher 5% über Basiszins<br />

• Unternehmen 8% über Basiszins<br />

ab Datum Basissatz Verzugszinsen<br />

01.01.04 1,14% 6,14% Verbr.<br />

9,14% Untern.<br />

Der Basiszinssatz kann sich am 1.1.<br />

und 1.7. eines Jahres ändern!<br />

Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann<br />

gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch<br />

ein höherer Verzugszins berechnet werden.<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

Das Kündigungsschutzgesetz wurde<br />

mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie<br />

folgt geändert:<br />

Anhebung des Schwellenwertes<br />

auf zehn Arbeitnehmer<br />

Zukünftig gilt das Kündigungsschutzgesetz<br />

nur noch in Betrieben, in denen<br />

in der Regel zehn (bisher: fünf)<br />

oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt<br />

werden. Die ursprünglich vorgesehene<br />

Neuregelung, wonach ein<br />

Betrieb mit fünf oder weniger Arbeitnehmern<br />

weitere bis zu fünf Arbeitnehmer<br />

befristet einstellen kann, ohne<br />

dass es zu einer Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes<br />

kommt, ist<br />

dagegen entfallen.<br />

Aufgrund einer Übergangsregelung gilt<br />

die Anhebung des Schwellenwertes<br />

nur für solche Arbeitnehmer, deren<br />

Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2004<br />

oder später begonnen hat. Arbeitnehmer,<br />

die bisher Kündigungsschutz hatten,<br />

weil der alte Schwellenwert von<br />

fünf Arbeitnehmern überschritten<br />

wurde, behalten diesen Kündigungsschutz.<br />

Abfindungsanspruch bei<br />

betriebsbedingter Kündigung<br />

Der neue § 1 a KSchG sieht vor, dass<br />

der Arbeitnehmer bei Ausspruch einer<br />

Für das Jahr der Anmeldung sind sie von<br />

der Entrichtung des Grundbeitrages und<br />

des Zusatzbeitrages, für das 2. und 3.<br />

Jahr von der Entrichtung der Hälfte des<br />

Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag,<br />

für das 4. Jahr von der Entrichtung des<br />

Zusatzbeitrages befreit, soweit der<br />

Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz<br />

oder, soweit für das Bemessungsjahr<br />

ein Gewerbesteuermessbetrag<br />

nicht festgesetzt wird, deren nach dem<br />

Einkommensteuergesetz ermittelter<br />

Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro<br />

nicht übersteigt. In bestimmten Fällen und<br />

auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur<br />

ihres Bezirks kann die Vollversammlung<br />

der Handwerkskammer<br />

eine Herabsetzung der Grenzen für den<br />

Gewerbeertrag oder den Gewinn aus<br />

Gewerbebetrieb beschließen.<br />

Was sich 2004 ändert:<br />

Recht - Steuern - Abgaben<br />

betriebsbedingten Kündigung durch<br />

den Arbeitgeber einen Anspruch auf<br />

eine gesetzlich festgelegte Abfindung<br />

in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für<br />

jedes Beschäftigungsjahr haben kann,<br />

wenn er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />

keine Kündigungsschutzklage<br />

erhebt. Dieser Abfindungsanspruch<br />

besteht jedoch nur dann, wenn<br />

der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung<br />

darauf hinweist, dass die Kündigung<br />

auf dringende betriebliche<br />

Erfordernisse gestützt ist und der<br />

Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen<br />

der Klagefrist die Abfindung beanspruchen<br />

kann. Unterläßt der Arbeitgeber<br />

jedoch diese Hinweise, so bleibt<br />

es bei der bisherigen Rechtslage. Ein<br />

Abfindungsanspruch kann somit nur<br />

mit ausdrücklichem Willen des Arbeitgebers<br />

entstehen!<br />

<strong>Neue</strong> Sozialauswahlkriterien<br />

Für die soziale Auswahl bei betriebsbedingten<br />

Kündigungen werden<br />

zukünftig wieder abschließende Kriterien<br />

zu beachten sein. Dies sind die<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit, das<br />

Lebensalter und die Unterhaltspflichten<br />

des Arbeitnehmers sowie erstmals<br />

auch die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

als viertes Kriterium. Arbeitnehmer,<br />

deren Weiterbeschäftigung<br />

wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten<br />

und Leistungen oder zur Sicherung<br />

Die Bundesregierung hat mit dieser Beitragsbefreiungsregelung<br />

ihr ursprüngliches<br />

Konzept teilweise durchsetzen können.<br />

Gelungen ist es, dass nur natürliche<br />

Personen von der Beitragsbefreiung<br />

betroffen sind. Gelungen ist es weiter,<br />

dass keine vollständige Beitragsbefreiung<br />

über 4 Jahre erfolgt, wie ursprünglich<br />

vorgesehen, sondern die Befreiung<br />

in einem gestuften Verfahren realisiert<br />

wird.<br />

Detaillierte und zusätzliche Information<br />

zur HWO – Novelle erhalten Sie auf der<br />

Geschäftsstelle der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.<br />

Link auf den Zinsrechner:<br />

www.basiszinssatz.info<br />

einer ausgewogenen Personalstruktur<br />

im berechtigten betrieblichen Interesse<br />

liegt, können zukünftig wieder aus<br />

der Sozialauswahl herausgenommen<br />

werden. Zudem kann die Sozialauswahl<br />

zukünftig von den Arbeitsgerichten<br />

nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit<br />

überprüft werden, falls die Bewertung<br />

der Auswahlkriterien in einem<br />

Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung<br />

festgelegt wurde oder in<br />

einem Interessenausgleich eine namentliche<br />

Nennung der Arbeitnehmer<br />

erfolgt.<br />

Einheitliche Klagefrist<br />

Bisher musste der Arbeitnehmer nur<br />

für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit<br />

einer Kündigung eine Klagefrist<br />

von drei Wochen nach Zugang<br />

der Kündigungserklärung beachten.<br />

Für etwaige andere Unwirksamkeitsgründe<br />

der Kündigung (z. B. fehlerhafte<br />

Betriebsratsanhörung) galt diese<br />

Drei-Wochen-Frist jedoch nicht. Zukünftig<br />

gilt die Klagefrist von drei Wochen<br />

grundsätzlich für alle Unwirksamkeitsgründe.<br />

Diese einheitliche Klagefrist<br />

beginnt ab Zugang der schriftlichen<br />

Kündigungserklärung zu laufen.<br />

Bei lediglich mündlich ausgesprochenen<br />

Kündigungen, die nach § 623 BGB<br />

unwirksam sind, gilt allerdings weiterhin<br />

die Klagefrist von drei Wochen<br />

nicht.


Seite 6 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

Steuern und Abgaben<br />

Vorziehen der Steuerreform<br />

Das Vorziehen der Steuerreform bedeutet,<br />

dass es für das Jahr 2004<br />

komplett neue Lohnsteuerwerte gibt.<br />

So wurde der Eingangssteuersatz von<br />

19,9 Prozent auf 16 Prozent gesenkt<br />

(2005 auf 15 Prozent) und der Höchststeuersatz<br />

von 48,5 Prozent auf 45<br />

Prozent herabgesetzt. Der Grundfreibetrag<br />

wurde auf 7664 e angehoben.<br />

Sozialversicherungswerte<br />

Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden<br />

nur leicht angehoben. Dadurch<br />

stiegen sowohl Arbeitgeber- als auch<br />

Arbeitnehmeranteil für Spitzenverdiener<br />

zum Jahreswechsel nur leicht an,<br />

soweit sie nicht zusätzlich durch eine<br />

Beitragssatzänderung beeinflusst werden.<br />

So steht beispielsweise der<br />

monatlichen Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

zur Rentenversicherung<br />

von 2002/2003 in den alten<br />

Bundesländern um 600 e (neue Bundesländer<br />

500 e) diesmal ein Plus von<br />

lediglich 50 e bzw. 100 e gegenüber.<br />

Steuerlicher Verlustausgleich<br />

Der bisher nur eingeschränkt mögliche<br />

steuerliche Verlustausgleich wurde<br />

abgeschafft. Seit Jahresbeginn<br />

können demnach Verluste aus einer<br />

Einkunftsart, welche innerhalb eines<br />

Veranlagungszeitraums angefallen sind,<br />

unbegrenzt mit positiven Einkünften<br />

aus einer anderen Einkunftsart verrechnet<br />

werden. Eine Verschärfung der<br />

steuerlichen Verlustnutzung stellt hingegen<br />

die Einführung einer sog. Mindeststeuer<br />

in Gestalt einer der Höhe<br />

nach nur begrenzt möglichen Nutzung<br />

steuerlicher Verlustvorträge dar.<br />

AfA-Halbjahresregelung<br />

Die bisher anwendbare Halbjahresregelung<br />

für Absetzungen für Abnutzungen<br />

(AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern<br />

des Anlagevermögens<br />

wurde zu Beginn des Jahres abgeschafft.<br />

Bislang konnte bei Anschaffung<br />

eines Wirtschaftsguts im ersten<br />

Halbjahr der volle AfA-Jahresbetrag,<br />

bei Anschaffung im zweiten Halbjahr<br />

der halbe AfA-Jahresbetrag geltend<br />

gemacht werden. Diese Vereinfachungsregelung<br />

ist nunmehr entfallen<br />

und künftig AfA somit erst vom Zeitpunkt<br />

der Anschaffung an möglich.<br />

Job-Tickets<br />

Seit Jahresbeginn sind die bislang steuerfreien<br />

Zuschüsse für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte mit öffent-<br />

lichen Verkehrsmitteln (Job-Tickets)<br />

lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuerpflicht<br />

kann nunmehr dadurch abgegolten werden,<br />

indem der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschalierung<br />

vornimmt.<br />

Rabattfreibetrag Sachbezüge<br />

Der Rabattfreibetrag für Sachprämien,<br />

die ein Arbeitnehmer aufgrund seines<br />

Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber<br />

erhält und von diesem nicht überwiegend<br />

für den Bedarf seiner Arbeitnehmer<br />

hergestellt, vertrieben oder<br />

erbracht werden, wurde von 1.224 e<br />

auf 1.080 e reduziert. Die bisherige<br />

Nichtaufgriffsgrenze für einzeln bewertete<br />

Sachbezüge wurde von 50 e auf<br />

44 e herabgesetzt.<br />

Geschenke/Bewirtung<br />

Geschenkaufwendungen an Personen,<br />

die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen<br />

sind, sind seit Jahresbeginn<br />

bis maximal 35 e (bislang: 40 e)<br />

als Betriebsausgabe abziehbar. Aufwendungen<br />

für die Bewirtung von Personen<br />

aus geschäftlichem Anlass sind<br />

seit Beginn des Jahres lediglich mit 70<br />

Prozent (bislang 80) der angemessenen<br />

Aufwendungen als Betriebsausgabe<br />

abziehbar.<br />

Gemischt genutzte Fahrzeuge<br />

Die Streichung der bisherigen Vorschrift<br />

(50 Prozent-Regelung) führt<br />

dazu, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter<br />

Unternehmer den Vorsteuerabzug<br />

für das seinem Unternehmen<br />

zugeordnete Fahrzeug, das er nicht zu<br />

weniger als 10 Prozent unternehmerisch<br />

nutzt, in voller Höhe in Anspruch<br />

nehmen kann. Die private Nutzung ist<br />

als unentgeltliche Wertabgabe der<br />

Besteuerung zu unterwerfen.<br />

Anschaffungsnaher Aufwand<br />

Aufwendungen für Instandsetzungsund<br />

Modernisierungsmaßnahmen, die<br />

innerhalb von drei Jahren nach der<br />

Anschaffung des Gebäudes durchgeführt<br />

werden, gehören zu den Herstellungskosten,<br />

wenn diese Aufwendungen<br />

ohne die Umsatzsteuer 15<br />

Prozent der Anschaffungskosten übersteigen.<br />

Sie sind damit zu aktivieren,<br />

dürfen also nicht direkt in den Aufwand<br />

gestellt werden.<br />

Umsatzsteuer<br />

Im Bereich der Umsatzsteuer hat es<br />

umfangreiche Änderungen zum Jahresbeginn<br />

gegeben. In diesem Magazin<br />

gehen wir in mehreren Artikeln<br />

auf die <strong>Neue</strong>rungen ein. Nachstehend<br />

die ab dem 1.1.2004 geltenden erwei-<br />

terten Anforderungen an den Inhalt und<br />

den Aufbau von Rechnungen:<br />

1. Den vollständigen Namen und die<br />

vollständige Anschrift des leistenden<br />

Unternehmers und des Leistungsempfängers,<br />

2. Die dem leistenden Unternehmer<br />

vom Finanzamt erteilte Steuernummer<br />

oder die ihm vom Bundesamt<br />

für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer,<br />

3. Das Ausstellungsdatum,<br />

4. Eine fortlaufende Rechnungsnummer,<br />

die zur Identifizierung der<br />

Rechnung vom Rechnungsaussteller<br />

einmalig vergeben wird,<br />

5. Die Menge und die Art (handelsübliche<br />

Bezeichnung) der gelieferten<br />

Gegenstände oder den Umfang<br />

und die Art der sonstigen Leistung,<br />

6. Den Zeitpunkt der Lieferung oder<br />

sonstigen Leistung oder bei Zahlung<br />

vor Rechnungsausstellung der<br />

Zeitpunkt der Vereinnahmung des<br />

Entgelts oder eines Teils des Entgelts,<br />

sofern dieser Zeitpunkt feststeht<br />

und nicht mit dem Ausstellungsdatum<br />

der Rechnung identisch<br />

ist,<br />

7. Das nach Steuersätzen und einzelnen<br />

Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte<br />

Entgelt für die Lieferung<br />

oder sonstige Leistung sowie jede<br />

im Voraus vereinbarte Minderung<br />

des Entgelts, sofern sie nicht bereits<br />

im Entgelt berücksichtigt ist, und<br />

8. Den anzuwendenden Steuersatz<br />

sowie den auf das Entgelt entfallenden<br />

Steuerbetrag oder im Fall einer<br />

Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,<br />

dass für die Lieferung oder sonstige<br />

Leistung eine Steuerbefreiung<br />

gilt.<br />

Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium<br />

teilt in einem<br />

Schreiben vom 19.12.2003 mit,<br />

dass es Rechnungen, die vor dem<br />

1.7.2004 ausgestellt werden und die<br />

die strengen Anforderungen des<br />

Steueränderungsgesetzes noch<br />

nicht erfüllen, trotzdem zum Vorsteuerabzug<br />

zulassen will, wenn sie<br />

den bisher geltenden gesetzlichen<br />

Regelungen entsprechen und die<br />

Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummerenthalten.


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 7<br />

<strong>Neue</strong> Umsatzsteuerregeln für Bauleistungen<br />

Unternehmer, die Bauleistungen<br />

erbringen, müssen voraussichtlich ab<br />

April diesen Jahres völlig neue Spielregeln<br />

beachten. Ab diesem Zeitpunkt<br />

schuldet der Auftraggeber in bestimmten<br />

Fällen die Umsatzsteuer.<br />

Rechnen Handwerker über umsatzsteuerpflichtige<br />

Werklieferungen oder<br />

über sonstige Leistungen für Bauausführungen<br />

an Gebäuden ab, darf dann<br />

nämlich nicht mehr in allen Rechnungen<br />

Umsatzsteuer ausgewiesen werden.<br />

Ist der Auftraggeber nämlich ein<br />

Unternehmer, der selbst Bauleistungen<br />

anbietet, oder eine juristische Person<br />

des Bausektors, schuldet dieser<br />

die Umsatzsteuer für die Leistungen<br />

ihrer Auftragnehmer (so genannte<br />

Umkehr der Steuerschuldnerschaft<br />

nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).<br />

Stichtag ist voraussichtlich<br />

der 1.4.2004<br />

Das Gesetz wird erst mit Beginn des<br />

Kalendervierteljahres in Kraft treten,<br />

das dem Tag der Veröffentlichung der<br />

Ermächtigung im Amtsblatt der EU<br />

folgt. Da mit einer Veröffentlichung im<br />

ersten Quartal 2004 gerechnet wird,<br />

ist davon auszugehen, dass das<br />

Gesetz zum 01.04.2004, spätestens<br />

aber zum 01.07.2004 in Kraft tritt. Trotz<br />

dieser Verschnaufpause sollten Unternehmer<br />

diese Thematik zur Chefsache<br />

erklären, um für den Tag X selbst<br />

gewappnet zu sein und um ihre Auftraggeber<br />

umfassend informieren zu<br />

können.<br />

Bei welchen Leistungen<br />

gilt diese Neuregelung?<br />

Bietet der Auftraggeber also selbst<br />

Bauleistungen an, stellt man bei folgenden<br />

Leistungen keine Umsatzsteuer<br />

mehr in Rechnung: bei umsatzsteuerpflichtigen<br />

Werklieferungen oder<br />

umsatzsteuerpflichtigen sonstige Leistungen,<br />

die<br />

– der Herstellung,<br />

– der Instandhaltung,<br />

– der Instandsetzung,<br />

– der Änderung, oder<br />

– der Beseitigung von Bauwerken dienen.<br />

Ausgenommen sind reine Planungsund<br />

Überwachungsleistungen.<br />

Das Vorgehen<br />

Greift die Regelung des § 13b UStG,<br />

darf die Rechnung des Auftragnehmers<br />

keine Umsatzsteuer ausweisen.<br />

Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer<br />

zu berechnen und in der nächsten<br />

Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären.<br />

Im Gegenzug darf er jedoch in<br />

gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen.<br />

Auf der Rechnung muss sich außerdem<br />

der Hinweis „Die Umsatzsteuer<br />

schuldet nach § 13b UStG der<br />

Rechnungsempfänger“, befinden.<br />

Weist der Rechnungsaussteller die<br />

Umsatzsteuer versehentlich aus, schulden<br />

beide – sowohl der Auftraggeber,<br />

als auch der Rechnungsaussteller - die<br />

Umsatzsteuer. Sollte diese Regelung<br />

tatsächlich zum April 2004 in Kraft treten,<br />

sollte man seine Auftraggeber<br />

schon heute auf diese Neuregelung<br />

hinweisen und auch dafür sorgen,<br />

seine eigene EDV für den Tag X anzupassen.<br />

Beispiel: Handwerker Meier berechnet<br />

für das Verputzen mehrer Häuser<br />

34.000 Euro. Ist sein Auftraggeber<br />

selbst aus der Baubranche, darf seine<br />

Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.<br />

Auf der Rechnung ist nur der<br />

Nettorechnungsbetrag und der Vermerk:<br />

„Die Umsatzsteuer schuldet der<br />

Rechnungsempfänger“ nach § 13b<br />

UStG) anzugeben.<br />

Bitte beachten: Die Steuerschuldnerschaft<br />

des Leistungsempfängers<br />

erstreckt sich auch auf Umsätze, die<br />

für den nichtunternehmerischen<br />

Bereich (z.B. Privatwohnhaus) getätigt<br />

werden.<br />

Regelung greift<br />

auch bei Grundstückkäufen<br />

Zukünftig ist bei allen steuerpflichtigen<br />

Grundstücksübertragungen der<br />

Käufer Schuldner der Umsatzsteuer.<br />

Der Übergang der Steuerschuld betrifft<br />

ausschließlich unternehmerisch tätige<br />

Erwerber.<br />

Hellseherische Fähigkeiten<br />

werden verlangt<br />

Haftung für die Umsatzsteuer<br />

des Lieferanten<br />

Will ein Lieferant die von ihm in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer nicht an<br />

das Finanzamt abführen, und müsste<br />

dies der Kunde wissen, dann haftet<br />

der Kunde, wenn er Unternehmer ist<br />

oder Bauwerke vermietet, für die nicht<br />

abgeführte Steuer.<br />

Beispiel: Unternehmer Karl Kunde<br />

kauft eine gebrauchte Maschine beim<br />

Unternehmer Leo Lieferant zu dem<br />

besonders günstigen Preis von EUR<br />

30.000 + 4.800 MwSt. Karl Kunde zahlt<br />

EUR 34.800 an Leo Lieferant.<br />

Leo Lieferant wird insolvent oder zahlt<br />

aus beliebigen anderen Gründen die<br />

Steuer nicht. Karl Kunde muss die<br />

Steuer von EUR 4.800 noch einmal,<br />

diesmal an das Finanzamt zahlen.<br />

Er hätte wissen müssen, dass Lieferanten,<br />

die Lieferungen oder Leistungen<br />

zu einem Preis unter dem üblichen<br />

Marktpreis anbieten, in der Regel die<br />

Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt<br />

zahlen wollen. Karl Kunde hat das<br />

Recht, dem Finanzamt das Gegenteil<br />

zu beweisen.<br />

Das Problem taucht insbesondere bei<br />

niedrigen Rechnungen von Subunternehmern<br />

auf, wenn der Kunde (=<br />

Handwerksbetrieb) dadurch selbst<br />

relativ niedrige Preise abrechnen oder<br />

anbieten kann.<br />

Die in diesem Magazin abgedruckten<br />

Artikel, Formulare und<br />

Empfehlungen sind mit Sorgfalt<br />

recherchiert. Sie erheben aber<br />

keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Die Verfallzeit von Gesetzen<br />

und Verordnungen wird<br />

immer kürzer. Sie werden deshalb<br />

verstehen, dass keine Haftung<br />

für die inhaltliche Richtigkeit<br />

übernommen werden kann.<br />

Sollten Sie bei der Anwendung<br />

Zweifel an der Gültigkeit haben<br />

oder benötigen Sie Unterstützung<br />

bei der Formulierung von<br />

Ergänzungen, wenden Sie sich<br />

bitte an die Geschäftsstelle der<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.


Seite 8 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

Vertrags- (Bau-) recht<br />

DIN Normen als AGB einzustufen<br />

Ein Urteil, das die Bedeutung von DIN-<br />

Normen bei der Bauausführung einschränkt,<br />

hat das OLG Celle am<br />

15.1.2003 erlassen (Az: 7 U 64/00). Das<br />

Gericht stellt darin fest, dass technische<br />

Vertragsnormen der VOB/C, die in einem<br />

Bauvertrag angeführt sind, allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen darstellen, die<br />

hinter die vertraglich vereinbarte individuelle<br />

Leistungsbeschreibung zurücktreten.<br />

Damit wird wieder einmal deutlich,<br />

dass eine DIN-gerechte Ausführung der<br />

Werkleistungen noch lange nicht mit einer<br />

mangelfreien Leistung gleichzusetzen ist.<br />

Klauseln in VOB/B-Verträgen<br />

Die in VOB/B-Verträgen häufig verwendete<br />

Klausel, nach der „Zahlungen auf<br />

Schlussrechnungen bis 95% des Nettowerts<br />

geleistet werden und der Rest durch<br />

eine kostenlose, befristete Gewährleistungsbürgschaft<br />

ablösbar ist - wobei die<br />

Vorgabe der Befristung durch den Auftraggeber<br />

erfolgt“, ist nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs<br />

unwirksam. Das Gericht hält die Klausel<br />

für unangemessen, weil sie es dem Auftraggeber<br />

ermöglicht, die Bürgschaft nach<br />

seinem Belieben zu befristen. (BGH VII<br />

ZR 314/01).<br />

Rechtstipp: Prüfen Sie laufende und<br />

zukünftige Verträge auf unwirksame<br />

Klauseln zu Ihren Lasten. Auch nach<br />

der Reform des Schuldrechts ist die<br />

vorstehende Klausel gemäß § 307<br />

BGB unwirksam.<br />

Arbeitsrecht<br />

Mietet der Chef,<br />

dann wird es „unhäuslich”<br />

Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber<br />

einen Raum, der als Büro eingerichtet<br />

ist und in dem er für die Firma<br />

arbeitet, so handelt es sich nicht um ein<br />

„häusliches Arbeitszimmer” (mit einer<br />

Beschränkung der Abzugsfähigkeit), sondern<br />

um ein Mitarbeiterbüro mit steuerlicher<br />

Berücksichtigung der vollen Kosten.<br />

(Hier erstritten durch einen Außendienst-<br />

Steuersachbearbeiter einer GmbH, der<br />

im Hauptbetrieb keinen Arbeitsplatz hat.)<br />

(BFH, AZ: VI R 147/00)<br />

Auch ein „Freier“<br />

kann Arbeitnehmer sein<br />

Auch ein „selbstständiger Gewerbetreibender”,<br />

der in einem Unternehmen tätig<br />

ist, kann Arbeitnehmer sein - mit den sich<br />

daraus ergebenden arbeitsrechtlichen<br />

Konsequenzen. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn er Weisungen seines Auftraggebers<br />

zu erfüllen hat (z.B.: Arbeitszeit und Arbeitsort<br />

sind weitestgehend vorgeschrieben:<br />

es wird in einem „Team” gearbeitet). Die<br />

Folge: Der Unternehmer hat die Kündigungsschutzvorschriften<br />

einzuhalten. (AG<br />

Frankfurt a. M., AZ: 9 Ca 10080/02)<br />

Dienstwagen<br />

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, so<br />

hat er seinen Dienstwagen nach Ablauf<br />

der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber zurückzugeben,<br />

auch wenn er Kündigungsschutzklage<br />

erhoben hat. Den Wagen<br />

(zunächst) behalten darf er aber dann,<br />

wenn die Kündigung „offensichtlich<br />

unwirksam” ist. (LAG München, AZ: 9 So<br />

315/02)<br />

Durch die Tür gegangen -<br />

Schutz vergangen<br />

Arbeitnehmer, die in der Mittagspause in<br />

einem Supermarkt Getränke holen, die<br />

während der Arbeitszeit getrunken werden<br />

sollen, sind auf dem Weg dorthin und<br />

zurück gesetzlich unfallversichert. Nicht<br />

jedoch im Geschäft selbst. Hier wurde<br />

der Versicherungsschutz abgelehnt, weil<br />

der Arbeitnehmer „nach dem Durchschreiten<br />

der Außentür des Getränkemarktes”<br />

verunglückte. Entsprechendes<br />

gilt für die Arbeitswege nach Hause. (Bundessozialgericht,<br />

AZ: B 2 U 24/02 R)<br />

Nur wer arbeitsfähig ist, hat<br />

Anspruch auf Annahmeverzugslohn<br />

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer für die<br />

Dauer eines erfolgreichen Kündigungsrechtsstreits<br />

Anspruch auf ihren Lohn.<br />

Der Anspruch auf diesen so genannten<br />

Annahmeverzugslohn besteht jedoch nur,<br />

wenn der Arbeitnehmer während der<br />

Dauer des Rechtsstreits auch arbeitsfähig<br />

war. Werden vom Arbeitgeber Tatsachen<br />

vorgetragen, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit<br />

des Arbeitnehmers ergeben<br />

könnte, so muss gegebenenfalls ein<br />

Sachverständigengutachten beantragt<br />

werden, entschied das Bundesarbeitsgericht.<br />

(Urteil vom 05.11.03, Az.: 5 AZR<br />

562/02)<br />

Kranke Kinder<br />

rechtfertigen keine Verspätungen<br />

Kommt ein Arbeitnehmer wegen familiärer<br />

Probleme, wie z.B. der Krankheit seiner<br />

Kinder mehrfach zu spät zur Arbeit,<br />

so kann ihm deswegen gekündigt werden.<br />

Die Richter führten in Ihrer Urteilsbegründung<br />

aus, dass der Arbeitnehmer<br />

trotz der Erkrankung seiner Kinder dafür<br />

sorgen müsse, dass er am Morgen nicht<br />

verschläft und pünktlich bei der Arbeit<br />

erscheint. Nach Ansicht der Richter stelle<br />

das Verhalten des Arbeitnehmers eine<br />

mehrfache Arbeitspflichtverletzung dar,<br />

die nach erfolgter Abmahnung, auch eine<br />

Kündigung rechtfertige. (LAG Frankfurt a.<br />

M.; Urteil vom 20.05.03, Az.: 14 Sa 31/03)<br />

Wer haftet bei einem Unfall<br />

auf dem Weg zur Arbeit?<br />

Kommt ein Arbeitnehmer bei einem von<br />

seinem Chef organisierten Sammeltransport<br />

auf dem Weg zur Arbeit zu<br />

Schaden, kann er keine direkten Haftungsansprüche<br />

an den Chef stellen. Der<br />

Arbeitgeber ist nur dann zur Zahlung von<br />

Schadenersatz verpflichtet, wenn der<br />

Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde<br />

oder sich auf einem privaten Hin- oder<br />

Rückweg zur Arbeitsstelle ereignet hat.<br />

Nach Ansicht des BAG seien Arbeitgeber<br />

nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur<br />

dann zum Ersatz von Personenschäden<br />

verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall<br />

vorsätzlich herbeigeführt haben<br />

oder sich der Unfall auf einem privaten<br />

Weg zur Arbeitsstelle ereignet hat. Beide<br />

Alternativen liegen in diesem Fall nicht<br />

vor. Zum einen wurde festgestellt, dass<br />

der Fahrer des Wagens den Unfall lediglich<br />

fahrlässig verursacht hat. Zum anderen<br />

hat sich der Unfall gerade nicht auf<br />

einem privaten, sondern auf einem<br />

betrieblich organisierten Weg zur Arbeit<br />

ereignet. (BAG, Urteil vom 30.10.2003,<br />

Az.: 8 AZR 548/02)<br />

Kündigung<br />

Macht eine Verkäuferin im Vorfeld anstehender<br />

Änderungskündigungen deutlich,<br />

dass sie nicht in einer Filiale in einer anderen<br />

Stadt arbeiten will, so kann der Arbeitgeber<br />

ihr fristgerecht kündigen und muss<br />

nicht zunächst eine Änderungskündigung<br />

aussprechen. (LAG <strong>Rhein</strong>land-Pfalz, AZ:<br />

4 Sa 908/02)


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 9<br />

„Strafbefreiungserklärungsgesetz” in Kraft getreten<br />

Mit dem zum 01.01.2004 in Kraft getretenen<br />

Gesetz wurde ein Zeitfenster<br />

bis spätestens 31. März 2005 für eine<br />

strafbefreiende Nacherklärung steuerpflichtiger<br />

Einnahmen geöffnet.<br />

Das Gesetz erleichtert Steuerflüchtigen<br />

die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch<br />

eine strafbefreiende Erklärung bei<br />

gleichzeitig günstiger "Nachversteuerung".<br />

Die Erklärungen können ab 1.<br />

Januar 2004 abgegeben werden.<br />

Antragsvordruck können unter<br />

www.bundesfinanzministerium.de /BMF-<br />

.336.21918/Gesetze/index.htm herunter<br />

geladen werden. Mit dieser Regelung<br />

für die Vergangenheit wer-den<br />

auch die Überprüfungsmöglichkeiten<br />

der Finanzbehörden ab 01. April 2005<br />

verbessert, um Steuerhinterziehung in<br />

der Zukunft zu erschweren. Im Einzelnen:<br />

Wer in der Vergangenheit Steuern<br />

verkürzt hat, kann zeitlich befristet durch<br />

Abgabe einer strafbefreienden Erklärung<br />

und Entrichtung einer pauschalen Abgabe<br />

von Strafe oder Geldbuße nach §§<br />

370, 370a, 378 - 380 der Abgabenordnung<br />

oder §§ 36b und 26c des Umsatz-<br />

steuergesetzes befreit werden. Andere<br />

Delikte, wie insbesondere organisierte<br />

Kriminalität oder Geldwäsche, werden<br />

wie bisher strafrechtlich verfolgt. Der<br />

"Nachbesteuerungssatz" richtet sich<br />

nach dem Zeitpunkt der Abgabe der<br />

strafbefreienden Erklärung. Es gibt zwei<br />

Steuerstufen, abhängig vom Zeitpunkt<br />

der Erklärung:<br />

– Erklärungszeitraum 01.01.<br />

bis 31.12.04: Steuersatz 25 %<br />

– Erklärungszeitraum 01.01.<br />

bis 31.03.05: Steuersatz 35 %<br />

Die strafbefreiende Erklärung muss die<br />

nach dem 31. Dezember 1992 und vor<br />

dem 1. Januar 2003 erzielten Einnahmen<br />

enthalten, die bisher zu Unrecht<br />

nicht versteuert wurden. Nur mit einer<br />

umfassenden Erklärung kann sich der<br />

Bürger vollständig steuerehrlich machen.<br />

In der Erklärung sind die erklärten Einnahmen<br />

nach den zugrunde liegenden<br />

Lebenssachverhalten und Kalenderjahren<br />

zu spezifizieren.<br />

Für Einnahmen, die weiterhin zu Unrecht<br />

nicht oder nicht vollständig er-<br />

klärt werden - das gilt für jegliche Steuerhinterziehung,<br />

also auch für Schwarzgeldgeschäfte<br />

- gilt das alte Recht:<br />

Dann sind nicht nur die normalen Steuersätze<br />

nebst Hinterziehungszinsen zu<br />

zahlen, sondern auch die strafrechtlichen<br />

Konsequenzen zu tragen. Falls<br />

die Neuregelung für Sie von Interesse<br />

ist, sollten Sie die Möglichkeit zur<br />

Erlangung von Strafbefreiung und die<br />

Chance zur Stärkung des Eigenkapitals<br />

mit Ihrem Steuerberater besprechen.<br />

Manipulation<br />

Ändert eine Arbeitnehmerin auf einer<br />

Bescheinigung über ihre Entlassung<br />

aus dem Krankenhaus den „23.” In<br />

den „28.” (hier: Dezember, um über<br />

die sonst nicht dienstfreien Tage zu<br />

Hause bleiben zu können), so darf<br />

ihr der Arbeitgeber wegen dieser —<br />

das Vertrauen zerstörenden — Manipulation<br />

fristlos kündigen.<br />

(Hessisches LAG, AZ: 9 Sa 658/02)


Seite 10 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

Als neue<br />

Innungsmitglieder<br />

begrüßen wir:<br />

Bäcker-Innung WW<br />

Heinz-Erich Loos, Hundsangen<br />

Baugewerks-Innung RWW<br />

EwB Straßen-, Tief- und Landschaftsbau<br />

GmbH, Horhausen<br />

Rüdiger Herrmann, Wallmenroth<br />

Sami Özbay, Siershahn<br />

Jürgen Schulz GmbH, Hardert<br />

SAMOBAU GmbH, Rengsdorf<br />

Dachdecker-Innung WW<br />

Alfred Dahlem GmbH, Herschbach<br />

Elektro-Innung NR<br />

Georg Kipping, Neuwied<br />

Konrad GmbH, Bad Hönningen<br />

Hans-Dieter Reuschenbach,<br />

Waldbreitbach<br />

Fleischer-Innung AK<br />

Christoph Schmidt, Wissen<br />

Kfz.-Innung AK<br />

Autohaus Feld, J. Geiermann<br />

und E. Wohlfahrt, Hamm<br />

MAN Nutzfahrzeuge Vertrieb GmbH,<br />

Altenkirchen<br />

Kfz.-Innung NR<br />

Michael Huber, Neuwied<br />

Kfz.-Innung WW<br />

GD Handelssysteme GmbH & Co.<br />

KG, Montabaur<br />

Auto Gerlach <strong>Westerwald</strong> GmbH,<br />

Niederahr und Selters<br />

Schornsteinfeger-Innung Montabaur<br />

Klaus Mohr, Diez<br />

Sanitär-Heizung-<br />

Klimatechnik Innung RWW<br />

Stephan Kaballo, Dierdorf<br />

Rudi Schäfer, Irmtraut<br />

Markus Wirth, Ruppach-Goldhausen<br />

Zimmerer-Innung RWW<br />

Michael Dormann, Herdorf<br />

Kassen Holzbau GmbH, Horhausen<br />

Dachdeckermeister Reinhold Winn aus Rüscheid wurde am 02.Dezember 2003<br />

in Anerkennung seines vielschichtigen ehrenamtlichen Engagements, die Verdienstmedaille<br />

des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen.<br />

Die Ehrung erfolgte durch den Präsidenten der SGD-Nord, Hans-Dieter<br />

Gassen. Reinhold Winn war von 1983 bis 1999 Obermeister der Dachdecker<br />

Innung Neuwied, bevor er am 16.01.1999 zum Ehrenobermeister der Innung<br />

ernannt wurde. Neben seiner Tätigkeit als stv. Kreishandwerksmeister und Aufsichtsratsvorsitzender<br />

der DEG, war Reinhold Winn als Vorstandsvorsitzender<br />

der AOK im Kreis Neuwied noch in vielen anderen politischen und gesellschaftlichen<br />

Institutionen tätig. (Hier im Bild von links nach rechts: Udo Runkel,<br />

Erwin Haubrich, Reinhold Winn, Kurt Krautscheid, Hans-Dieter Gassen)<br />

Die Mitgliederversammlung der Landesarbeitsgemeinschaft der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />

fand am 19./20.11.2003 in Trier statt. Die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong> – <strong>Westerwald</strong> war durch den Vorsitzenden Kreishandwerksmeister<br />

Werner Wittlich MdB, Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich, Geschäftsführer<br />

Udo Runkel und den Vorstandsvorsitzenden der Genossenschaft Andreas<br />

Goßmann vertreten. Neben aktuellen handwerkspolitischen Themen stand<br />

ein Referat von Christoph Böhr, dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion im rheinland-pfälzischen<br />

Landtag, im Mittelpunkt. Einhellig wurde die Ansicht vertreten,<br />

dass der Meisterbrief als Qualitätssiegel eines Handwerkbetriebes deutlicher<br />

als bisher dargestellt werden müsse.


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 11<br />

Kostenfreier Service der LVA<br />

Mit den Auskunfts- und Beratungsstellen, den regelmäßigen<br />

Sprechtagen in den Verbandsgemeindeverwaltungen<br />

sowie den ehrenamtlichen Versicherungsältesten<br />

hat die LVA <strong>Rhein</strong>land-Pfalz einen umfassenden<br />

Beratungsservice aufgebaut. Informationen<br />

können im Internet unter www.lva-rheinland-pfalz.de<br />

abgerufen werden. Das kostenfreie Servicetelefon der<br />

LVA <strong>Rhein</strong>land-Pfalz ist unter der Rufnummer 0800-<br />

4636582 zu erreichen.<br />

Versicherte, Arbeitgeber und Rentner erhalten hier<br />

Beratung in allen Fragen, wie Renteninformationen,<br />

Mini-Jobs, Grundsicherung, Riester-Rente, rentenund<br />

beitragsrechtliche Auskünfte sowie Auskünfte in<br />

Rehabilitationsangelegenheiten. Servicezeiten sind<br />

montags bis donnerstags von 8.00 bis 15.30 Uhr und<br />

freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr. Bei Anfragen zu laufenden<br />

Anträgen und Verfahren ist weiterhin die jeweilige<br />

Sachbearbeitung zuständig. Die auf dem Schriftwechsel<br />

genannte Telefondurchwahl kann und soll<br />

wie bisher direkt angewählt werden.<br />

Selbstverständlich können sich Versicherte und Rentner<br />

auch in allen Auskunfts- und Beratungsstellen<br />

sowie bei den Versichertenältesten in einem persönlichen<br />

Gespräch beraten lassen. Es empfiehlt sich eine<br />

vorherige Terminvereinbarung.<br />

Unerwartete Produktabkündigungen sind nicht planbar.


Seite 12 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

„Wir tun etwas für die Jugend im <strong>Westerwald</strong>“<br />

Attraktive Förderprogramme für Ausbildung und Existenzgründung von der <strong>Westerwald</strong> Bank<br />

<strong>Westerwald</strong>. 1999 war da zunächst nichts<br />

weiter als ein ehrgeiziges Ziel und ein gut<br />

gefüllter Fördertopf. Bis heute hat sich daran<br />

nichts geändert – ausgenommen: die<br />

(Erfolgs-)Bilanz. Durch die finanzielle Unterstützung<br />

engagierter Unternehmen konnte<br />

die <strong>Westerwald</strong> Bank Jahr für Jahr mehr<br />

als 40 Jugendlichen zu einem Ausbildungsplatz<br />

verhelfen. Seit Beginn des Förderprogramms<br />

vor fünf Jahren fanden somit<br />

216 junge Azubis Unterschlupf in einem<br />

mittelständischen Betrieb, und zwar zusätzlich!<br />

„Darauf sind wir stolz“, sagt Vorstandsvorsitzender<br />

Hans-Theo Macke nicht<br />

ohne Grund. „Wir tun etwas für die Jugend<br />

im <strong>Westerwald</strong>“ – diesem Ziel fühlt sich das<br />

Wäller Kreditinstitut in wirtschaftlich schweren<br />

Zeiten noch ein Stück mehr verpflichtet.<br />

Betriebe kommen, entsprechende<br />

Bonität vorausgesetzt, auch dann in den<br />

Genuss zinsgünstiger Darlehen, wenn sie<br />

Auszubildende von Insolvenzbetrieben<br />

übernehmen. Für jeden zusätzlich geschaffenen<br />

Ausbildungsplatz stellt die <strong>Westerwald</strong><br />

Bank ein Darlehen von 25.000 Euro<br />

zur Verfügung (zurzeit 3,75 Prozent, Laufzeit:<br />

fünf Jahre). Das Engagement im und<br />

für den Mittelstand setzt einen weiteren<br />

Schwerpunkt im Bereich der Existenzgründung.<br />

Dazu der Vorstandsvorsitzende<br />

Hans-Theo Macke: „Die deutsche Volkswirtschaft<br />

ist auf selbstständige Existenzen<br />

und Unternehmen angewiesen, denn sie<br />

bringen Dynamik ins Wirtschaftsleben und<br />

schaffen neue Arbeitsplätze. Die Förderung<br />

selbstständiger Existenzen gehört zu den<br />

wichtigsten Zielen staatlicher Wirtschaftspolitik<br />

und auch zu den besonderen Zielen<br />

unserer Unternehmenspolitik.“ Viele kleine<br />

selbstständige Existenzen leisten auf<br />

regionaler Ebene ihren Beitrag an einer<br />

funktionierenden Volkswirtschaft und sind<br />

damit für den Vorstand ein Multiplikator<br />

und wichtiger Faktor im Gesamtgefüge. Vor<br />

diesem Hintergrund entwickelte die <strong>Westerwald</strong><br />

Bank ein Konzept, das Existenzgründern<br />

umfassende Hilfen bei der Realisierung<br />

ihres Vorhabens gewährt. In einem<br />

siebentägigen Workshop mit kompetenten<br />

Referenten wird Schritt für Schritt das notwendige<br />

Basiswissen vermittelt. Wie steht<br />

es mit den Marktgegebenheiten, den potenziellen<br />

Kunden, dem Standort, den Wettbewerbern,<br />

der Finanzierung, der Absicherung,<br />

mit Steuern und Verträgen?<br />

Fragen über Fragen, deren Beantwortung<br />

Spezialisten der Bank gemeinsam mit den<br />

Kunden erarbeiten, und zwar von der ganz<br />

individuellen Geschäftsidee bis zum Gründungsprozess<br />

und darüber hinaus. Auch<br />

im Anschluss werden Existenzgründer<br />

durch Beratung und Betreuung auf Schritt<br />

und Tritt begleitet. Denn selbstständig<br />

machen heißt für die <strong>Westerwald</strong> Bank in<br />

erster Linie auch selbstständig bleiben.<br />

Abgerundet wird das Angebot durch ein<br />

Existenzgründerdarlehen zu Spitzenkonditionen.<br />

Unternehmensgründer können Mittel<br />

in Höhe von 25.000 Euro zu einem Zinssatz<br />

von zurzeit 4 Prozent erhalten. Die<br />

Laufzeit beträgt sieben Jahre, die ersten<br />

zwei Jahre können tilgungsfrei gestaltet<br />

werden. Das Förderprogramm gilt auch für<br />

Jungunternehmer und Freiberufler in den<br />

ersten drei Jahren nach der Existenzgründung.<br />

„Mit unserem Engagement“, so formuliert<br />

es Hans-Theo Macke, „wollen wir<br />

im <strong>Westerwald</strong> eine Gründungsoffensive<br />

starten und jungen Betrieben den Start in<br />

die Selbstständigkeit erleichtern“. Für beide<br />

Programme – Existenzgründung und Ausbildungsplatzförderung<br />

– wurde ein maximales<br />

Kontingent von fünf Millionen Euro<br />

aufgelegt.


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 13<br />

Gründung eines Arbeitskreises Unternehmerfrauen<br />

im Handwerk des <strong>Westerwald</strong>kreises<br />

Unternehmerfrauen und mitarbeitende<br />

Partnerinnen sitzen in vielen Handwerksbetrieben<br />

an entscheidenden Schnittstellen.<br />

Als „Schaltzentrale“ im Betrieb<br />

haben sie eine Vielzahl von Aufgaben zu<br />

erledigen, u.a. als Kundenbetreuerin,<br />

Chefsekretärin, Buchhalterin, Sachbearbeiterin<br />

für Personalangelegenheiten und<br />

vieles mehr. In der Regel wird die Abwicklung<br />

der gesamten anfallenden Büroarbeiten<br />

in die Hände der Partnerin gelegt.<br />

Hinzu kommt die private Verantwortung<br />

für die Familie. Dabei ist es für die Frau<br />

oft ein Sprung ins kalte Wasser, wenn sie<br />

als Mitarbeiterin in den Betrieb ihres Partners<br />

einsteigt. Nur im seltensten Fall entspricht<br />

der erlernte Beruf der Partnerin<br />

den Anforderungen, die an sie in einem<br />

Handwerksbetrieb gestellt werden. Auch<br />

für die Inhaberin eines Handwerksbetriebes<br />

werfen sich ähnliche Probleme auf.<br />

So sind doch die eigene handwerkliche<br />

Tätigkeit, Partner und Familie, sowie die<br />

Bürotätigkeit unter einen Hut zu bringen.<br />

Situations- d.h. frauengerechte Möglichkeiten<br />

zu Fort- und Weiterbildung bestehen<br />

oftmals nicht. Eine Lösung bieten die<br />

schon bundesweit sehr erfolgreichen<br />

Arbeitskreise der Unternehmerfrauen im<br />

Handwerk (UFH). Nach der erfolgreichen<br />

Gründung eines Arbeitskreises UFH Neuwied,<br />

soll im Gebiet der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> ein weiterer<br />

Arbeitskreis gegründet werden. Die Gründungsveranstaltung<br />

findet am 23. März<br />

2004 um 18.30 Uhr in der KHS Montabaur<br />

statt. Zu diesem wichtigen Thema<br />

sprach Brennpunkt Handwerk mit Frau<br />

Ursula Jachnik, Vorsitzende des Landesverbandes<br />

der Unternehmerfrauen im<br />

Handwerk e.V. <strong>Rhein</strong>land-Pfalz.<br />

Frau Jachnik, in welcher Funktion sehen<br />

Sie die Frauen im Handwerksbetrieb?<br />

Viele Frauen, mit denen ich sprach, sagten<br />

mir, sie würden nur „ein bisschen“ im<br />

Unternehmen ihres Mannes mithelfen.<br />

Blickt man hinter diese Fassade, zeigt<br />

sich, dass gerade auf die Frauen in den<br />

Handwerksbetrieben heute eine Vielzahl<br />

von Aufgaben zukommt, die sie zu meistern<br />

haben: Sie ist Partnerin, verantwortlich<br />

für Familie und Haushalt, Blitzableiter<br />

für die Angehörigen und Kunden,<br />

oft genug „gute Seele“ des Handwerksbetriebes.<br />

Dabei verantwortlich für Büro,<br />

Kunden, Personal und nicht zuletzt<br />

„Mensch“, der eigene Freiräume und Entwicklung<br />

braucht.<br />

Was wird von den mitarbeitenden Frauen<br />

erwartet?<br />

Allgemein kann ich sagen, dass der<br />

Anspruch an die Handwerkerfrau sehr<br />

groß und vor allem vielseitig ist. Von ihnen<br />

werden umfassende Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten erwartet: Buchführung, Lohnabrechnung,<br />

Rechnungswesen und Kassenführung,<br />

Angebote, Rechnungserstellung,<br />

Mahnwesen, Bestellungen,<br />

Warenannahme, Mitarbeiterführung und<br />

-motivation, Arbeitsrecht, Formularwesen,<br />

Bescheinigungen, statistische Meldungen,<br />

Anträge, Telefonbedienung,<br />

Internet etc. Jede mitarbeitende Ehefrau<br />

weiß, dass diese Aufzählung der Tätigkeitsgebiete<br />

viel mehr beinhaltet, als ich<br />

hier darstellen kann und in jedem Betrieb<br />

unterschiedlich ist. Dazu kommen viele<br />

Frauen aus fachfremden Berufen und werden<br />

durch Heirat „gezwungen“, sich<br />

einem für sie unbekannten Gebiet zu widmen.<br />

Werden die Frauen sozusagen ins kalte<br />

Wasser geworfen?<br />

So kann man es sagen. Was den Frauen<br />

fehlt ist eine frauengerechte Form der Weiterbildung<br />

und der so lebenswichtige<br />

praktische Erfahrungsaustausch.<br />

Welche Lösungsmöglichkeit bieten Sie?<br />

Aus gemachter Erfahrung, ist und bleibt<br />

die Lösung der Eintritt in einen Arbeitskreis<br />

für Unternehmerfrauen.<br />

Was habe ich unter einem Arbeitskreis zu<br />

verstehen und wie hoch ist mein Aufwand?<br />

Ein Arbeitskreis UFH ist eine Gruppe von<br />

Unternehmerfrauen, Meisterinnen, sowie<br />

im Handwerk tätige Frauen, die sich beruflich<br />

engagieren und Mitverantwortung tragen.<br />

Getreu unserem Motto: Lebenslanges<br />

Lernen sichert unsere Zukunft, treffen<br />

sich die Mitglieder 1x im Monat zur<br />

Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch.<br />

Gemessen an dem zu erzielenden<br />

Nutzen, ist der Aufwand dabei äußerst<br />

gering. Vor allem aber entstehen persönliche<br />

Kontakte zu „Gleichgesinnten“ aus<br />

denen sich zusätzliche Möglichkeiten und<br />

Hilfen ergeben.<br />

Worin liegt der Schwerpunkt der Arbeitskreise?<br />

Ein wesentlicher Schwerpunkt unseres<br />

Angebotes liegt auf der Vermittlung von<br />

Wissen. Wir bieten regelmäßig Veranstaltungen<br />

an, die der beruflichen Fortund<br />

Weiterbildung dienen. Die Inhalte reichen<br />

dabei von kaufmännischen Themen,<br />

über Recht bis hin zu Firmenbesichtungen<br />

usw. Regelmäßig ergänzt durch Seminare<br />

zu den Themen Familie und Gesund-<br />

Frau Ursula Jachnik<br />

heit. Alles, was in hohem Maße der<br />

Zukunftssicherung eines Handwerksbetriebes<br />

dient.<br />

Wie ist das gesamte Netzwerk der UFH<br />

organisiert?<br />

Der Landesverband der Unternehmerfrauen<br />

im Handwerk in <strong>Rhein</strong>land Pfalz,<br />

mit seinen jetzt landesweit 14 Arbeitskreisen<br />

und insgesamt ca. 600 Mitgliedern,<br />

ist im UFH Bundesverband organisiert.<br />

Dieser hat insgesamt rund 9.000 Mitglieder.<br />

Wie mache ich mit und wo erhalte ich<br />

Informationen über die Mitarbeit?<br />

Ich möchte alle interessierten Handwerkerfrauen<br />

am 23. März 2004 um 18.30 zur<br />

Gründungsversammlung im Gebäude der<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>,<br />

in Montabaur einladen. Für Informationen<br />

und Fragen bin ich unter Tel.<br />

0261/ 801080 oder Fax 801052 zu erreichen.<br />

Rufen Sie mich einfach an.<br />

Ich freue mich darauf, Sie kennen zu lernen.<br />

Frau Jachnik, vielen Dank für das<br />

Gespräch.<br />

Wann:<br />

23. März 2004 um 18.30 Uhr<br />

Wo:<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Montabaur<br />

Joseph-Kehrein-Straße 4<br />

56410 Montabaur<br />

Informationen vorab:<br />

Allgemeine Informationen zur<br />

Veranstaltung: Tel.: 02602-100 50<br />

Spezielle Fragen zum Arbeitskreis<br />

UFH: Frau Jachnik, Tel. 0261/ 801080


Seite 14 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

Neuregelung des Arbeits- und<br />

Kündigungsrechts 01. Januar 2004<br />

Änderungen – <strong>Neue</strong>rungen – Auswirkungen<br />

Der Bundestag hat mit Wirkung zum 01.01.2004 das<br />

Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt beschlossen. Darin<br />

enthalten sind umfangreiche Veränderungen im Bereich<br />

des Kündigungsschutzgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes<br />

sowie <strong>Neue</strong>rungen des Dritten Buches<br />

des Sozialgesetzbuches.<br />

Der Gesetzgeber will dadurch eine größere Klarheit und<br />

Rechtssicherheit für Arbeitgeber schaffen, sowie Hemmnisse<br />

bei <strong>Neue</strong>instellungen abbauen.<br />

Die Arbeitsrechtsreform bringt insbesondere <strong>Neue</strong>rungen<br />

bei<br />

– der Beschäftigtenzahl für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes<br />

– den Auswahlkriterien der „Sozialauswahl“ bei betriebsbedingten<br />

Kündigungen<br />

– der <strong>Neue</strong>inführung eines gesetzlichen Abfindungsanspruches<br />

bei Kündigungen<br />

– der Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen<br />

Die hier getroffenen Regelungen haben unmittelbare Auswirkungen<br />

auch auf Ihren Betrieb. Zum Teil drohen dadurch<br />

erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen. Der Beendigung<br />

von Arbeitsverhältnissen muss daher ein noch<br />

größeres Augenmerk zu Teil werden als bisher. In diesem<br />

Seminar werden wir Ihnen darstellen, wie Sie Kündigungen<br />

zukünftig zu gestalten haben. Dabei werden wir Ihnen<br />

aufzeigen, welche Kriterien Sie zu beachten haben, und<br />

welche unverzichtbaren Anforderungen an eine Kündigung<br />

zu stellen sind.<br />

Nutzen Sie daher die Gelegenheit sich einen Wissensvorsprung<br />

zu verschaffen, und um Kündigungen zukünftig<br />

rechtssicherer zu gestalten.<br />

Kosten: je Teilnehmer aus<br />

Innungsbetrieben: 29,00 e,<br />

aus Nichtinnungsbetrieben: 63,80 e<br />

(jeweils zzgl. MwSt.)<br />

Lehrgangsnummer: 179<br />

Termin: 22. März 2004; Montabaur<br />

Geschäftsstelle<br />

Lehrgangsnummer: 180<br />

Termin: 23. März 2004; Hachenburg<br />

Schulungsraum Bauzentrum Mies<br />

Lehrgangsnummer: 181<br />

Termin: 29. März 2004; Neuwied<br />

Heimathaus Röntgensaal<br />

Lehrgangsnummer: 182<br />

Termin: 30. März 2004; Oberlahr<br />

Hotel <strong>Westerwald</strong>treff<br />

Zeitraum: jeweils von 18.00 bis 21.00 Uhr<br />

Änderungen vorbehalten, besonders hinsichtlich Veranstaltungsorten<br />

und Terminen.<br />

Steueränderungen 2004<br />

<strong>Neue</strong>rungen – Auswirkungen<br />

Zum Jahreswechsel sind nach zähen Verhandlungen zwischen<br />

Bundestag und Bundesrat wichtige steuerrechtliche<br />

Gesetzesvorhaben endgültig verabschiedet worden.<br />

Im einzelnen handelt es sich um das Steueränderungsgesetz<br />

2003, das Haushaltsbegleitgesetz 2004, das Gesetz<br />

zur Förderung von Steuerehrlichkeit, das Steuervergünstigungsabbaugesetz,<br />

das Investmentsteuergesetz sowie<br />

das Gesetz zur Reform der Gewerbesteuer. Änderungen/<strong>Neue</strong>rungen<br />

sind z.B. zu finden in den Bereichen:<br />

– Umsatzsteuerliche Behandlung von Bauleistungen<br />

– Beschränkung Betriebsausgabenabzug<br />

– Zusätzliche Angaben in Rechnungen<br />

– Investitionszulagengesetz<br />

– Änderungen Körperschaftssteuertarif<br />

– Neuregelung GF-Fremdfinanzierung<br />

– Verlustnutzung/ -ausgleich/ -vortrag<br />

– Begrenzung der Steuerfreiheit von Sonn- u. Feiertagszuschlägen<br />

– Änderungen für Kapitalanleger<br />

– Steueramnestie-Einnahmen 1993-2002<br />

– Reduzierte Gebäudeabschreibungen<br />

– Kürzung der Eigenheimzulage<br />

Die vorstehende Aufzählung umfasst nur einen Bruchteil<br />

der Novellierungen die größtenteils ab Januar 2004 in Kraft<br />

getreten sind. Problematisch ist, dass viele der in die jeweiligen<br />

Gesetze einfließenden Regelungen vorher nicht<br />

bekannt waren und man sich somit auch nicht darauf einstellen<br />

konnte.<br />

Wir möchten Ihnen in dem Kurzseminar:<br />

a) Einen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen<br />

geben.<br />

b) Die Bedeutung der Steuerrechtsänderungen für wichtige<br />

betriebswirtschaftliche Entscheidungen besprechen.<br />

c) Die Entwicklung der Steuerbelastungssätze für Kapitalund<br />

Personengesellschaften und für nicht gewerbliche<br />

Einkünfte aufzeigen<br />

Kosten: je Teilnehmer aus<br />

Innungsbetrieben: 29,00 e,<br />

aus Nichtinnungsbetrieben: 63,80 e<br />

(jeweils zzgl. MwSt.)<br />

Lehrgangsnummer: 183<br />

Termin: 19. April 2004; Montabaur<br />

KHS Geschäftsstelle<br />

Lehrgangsnummer: 184<br />

Termin: 20. April 2004; Hachenburg<br />

Schulungsraum Bauzentrum Mies<br />

Lehrgangsnummer: 185<br />

Termin: 21. April 2004; Neuwied<br />

KHS Geschäftsstelle<br />

Zeitraum: jeweils von 18.00 bis 21.00 Uhr<br />

Änderungen vorbehalten, besonders hinsichtlich Veranstaltungsorten<br />

und Terminen.


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 15<br />

Meisterkurs Teile III + IV<br />

für alle Handwerke<br />

Vorbereitungskurse in Montabaur und Betzdorf<br />

Der Wunsch, den „Meister“ zu machen, ist unverändert<br />

groß. Gerade jetzt nutzen viele Berufstätige im Handwerk<br />

die Möglichkeit, mit dem Meisterbrief einen auch international<br />

anerkannten beruflichen Qualifikationsnachweis zu<br />

erwerben.<br />

Ihre Fragen zum Kurs sowie den Zulassungskriterien<br />

beantwortet Ihnen gerne Frau Hellinghausen unter Tel.:<br />

02741-93410.<br />

Teil III:<br />

Wirtschaft und Recht<br />

Rechnungswesen, Buchhaltung - Bilanz – EDV Betriebswirtschaftliche<br />

Auswertung und Aufgaben, Wirtschaftslehre<br />

Kostenrechnung, Rechts- und Sozialwesen, BGB,<br />

Handwerks- / Gewerbe- / Handels- und Arbeitsrecht<br />

(u.v.m.)<br />

Teil IV:<br />

Berufs- und Arbeitspädagogik<br />

Grundlagen der Berufsausbildung,<br />

Planung und Durchführung der Ausbildung,<br />

Der Jugendliche in der Ausbildung,<br />

Rechtsgrundlagen für die Berufsausbildung.<br />

Teilnehmer an Vorbereitungslehrgängen können eine Förderung<br />

nach dem so genannten Aufstiegsfortbildungsgesetz<br />

(Meister-BaföG) beantragen.<br />

Die Lehrgangsgebühren sind auf zwei Zahlungstermine<br />

aufgeteilt: Zu leisten sind (incl. Mehrwertsteuer) 783 e zum<br />

Lehrgangsbeginn und im Januar 2005 die restlichen 783<br />

e. Zu den jeweiligen Terminen wird eine Rechnung erstellt.<br />

Kosten: 1.566 e einschl. Bücher (incl. MwSt.)<br />

Prüfungsgebühren sind in den Kosten nicht enthalten.<br />

Lehrgangsnummer: 161<br />

Ort: Montabaur<br />

Beginn: 21.09.2004<br />

Zeit: Dienstag + Donnerstag<br />

18.00 – 22.00 Uhr<br />

Lehrgangsnummer: 160<br />

Ort: Betzdorf<br />

Beginn: 20.09.2004<br />

Zeit: Montag, Mittwoch, Freitag<br />

jeweils von 17.30 – 20.30 Uhr<br />

TEILNAHME- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:<br />

1. Die Anmeldung zur Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen der Akademie<br />

der KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> muss schriftlich erfolgen. Mit der<br />

Anmeldung erkennt der Teilnehmer zugleich die Teilnahme- und Zahlungsbedingungen<br />

an.<br />

2. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder ein Seminar aus<br />

organisatorischen Gründen nicht stattfinden, kann ein Seminar bis zu<br />

drei Werktagen vor Beginn zusammengelegt, verlegt oder abgesagt<br />

werden. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, evtl. gezahlte<br />

Seminargebühren werden dann ohne Abzug zurück erstattet.<br />

3. Mit Erhalt der Rechnung und der Anmeldebestätigung ist die Anmeldung<br />

verbindlich und die Seminargebühr fällig. Alle Preise verstehen<br />

sich einschl. Mehrwertsteuer, die bei Berechnung an Unternehmen<br />

separat ausgewiesen wird. Vertragspartner für die Durchführung der<br />

Seminare ist die <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.; Waren- und Dienstleistungsgenossenschaft<br />

des Handwerks, Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf.<br />

4. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Seminarbeginn (Datum des Posteingangs<br />

ist entscheidend) wird die Seminargebühr nach Abzug einer<br />

Bearbeitungsgebühr von 25 e zurückerstattet. Bei einem Rücktritt nach<br />

diesem Termin oder einer Nichtteilnahme an dem Seminar erfolgt keine<br />

Rückerstattung der Seminargebühr.<br />

5. Der Veranstalter haftet nicht für durch Seminarteilnehmer selbst verursachte<br />

Schäden.<br />

6. Die Seminargebühren sind je nach persönlicher Voraussetzung als<br />

Weiterbildung/Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.<br />

7. Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss des Seminars eine Teilnahmeurkunde.<br />

Schließen Seminare mit einer Prüfung ab, erhalten die<br />

Teilnehmer ein Prüfungszertifikat.<br />

8. Die Angabe der Seminardauer ist eine ca. Angabe inklusive Pausen,<br />

die von dem Seminarleiter festgelegt werden. Änderungen des<br />

Seminarangebots (Ort, Termine, Referenten) behalten wir uns vor.<br />

...................... (hier abtrennen oder Seite kopieren).......................<br />

Anmeldung per Post abschicken an:<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstraße 7, 57518 Betzdorf<br />

oder per Fax an: 0 27 41/93 41 29<br />

Bitte zu jedem Seminar separat anmelden!<br />

Hiermit melde ich mich unter Zugrundelegung der Teilnahme-<br />

und Zahlungsbedingungen an zum<br />

Seminar Nr. ..................<br />

Name: …………………………………………………….<br />

Vorname: …………………………………………………<br />

Straße: …………………………………………………….<br />

PLZ, Ort: …………………………………………………..<br />

Telefon-Nr.: ……………………………………………….<br />

Falls zutreffend, bitte ausfüllen:<br />

Die Berechnung erfolgt nicht an mich, sondern an den Betrieb<br />

(Name oder Stempel):<br />

....................................... .....................................<br />

Ort, Datum Unterschrift


Seite 16 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

Mitgliederversammlung<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> 16. Februar 2004<br />

Rudi Höfer, Leiter des Referats „Handwerksrolle“ bei der HWK Koblenz, informierte<br />

über die Novellierung der <strong>Handwerksordnung</strong>. Aufmerksame Zuhöhrer<br />

(v.l.: Die Kreishandwerksmeister Friedhelm Adorf und Kurt Krautscheid.<br />

Klar positioniert hat sich die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

anlässlich ihrer Frühjahrs-Mitgliederversammlung.<br />

Es gab von<br />

den Delegierten der Innungen deutliche<br />

Kritik an der Reform der <strong>Handwerksordnung</strong>,<br />

ein Nein zur Ausbildungsplatzabgabe<br />

und die Aktion<br />

„Meister wissen wie’s geht“ wurde<br />

auf den Weg gebracht.<br />

In seinem Jahresrückblick ging der<br />

Vorsitzende Kreishandwerksmeister<br />

Werner Wittlich, MdB, auf die Novellierung<br />

der <strong>Handwerksordnung</strong> ein.<br />

Das Ergebnis entspreche nicht den<br />

Wünschen des Handwerks. Das novellierte<br />

Gesetz werde die Struktur des<br />

Handwerks zerstören. Äußerst kritisch<br />

beurteilte Wittlich die Regelungen für<br />

die zulassungsfreien Handwerke und<br />

das Kleinunternehmergesetz. Damit<br />

werde Handwerksbetrieben, die auf<br />

reguläre Arbeitsplätze Steuern und<br />

Sozialversicherungsbeiträge abführen,<br />

eine Billiglohnkonkurrenz aufgezwungen,<br />

die im Falle der Ich-AGs sogar<br />

staatlich subventioniert werden und<br />

sowohl Arbeits- als auch Ausbildungsplätze<br />

gefährde. Daher sei es jetzt<br />

besonders wichtig, die Bedeutung und<br />

die Vorteile der meisterlichen Qualifikation<br />

öffentlichkeitswirksam darzustellen.<br />

„Wir müssen“, so Wittlich, „den<br />

Meister in den Augen der Verbraucher<br />

noch stärker mit positiven Begriffen<br />

und Emotionen in Verbindung bringen,<br />

auch in den Berufen, in denen der Meisterbrief<br />

zukünftig nicht mehr Voraussetzung<br />

für die Selbständigkeit ist“.<br />

Geplant ist, sich der bundesweit agierenden<br />

Aktion „Meister wissen wie’s<br />

geht“ anzuschließen.<br />

Scharfe Kritik übte Wittlich an der<br />

geplanten Ausbildungsplatzabgabe.<br />

Eine solche Zwangsabgabe passe<br />

nicht in eine Zeit, in der Entbürokratisierung,<br />

Steuersenkungen und niedrige-<br />

re Arbeitskosten dringend notwendig<br />

sind. Die Vorstellung der Bundesregierung,<br />

mit dieser Abgabe die Wirtschaft<br />

dazu zu bewegen, neue Ausbildungsplätze<br />

zu schaffen, sei purer<br />

Irrglaube. Der Kreishandwerksmeister<br />

forderte die Bundesregierung auf, endlich<br />

Reformen auf den Weg zu bringen,<br />

die nachhaltig zu einer Konjunkturbelebung<br />

beitragen und nicht zu<br />

deren weiterer Schwächung. Was bislang<br />

unternommen wurde, reiche einfach<br />

nicht aus, um Wirtschaft und<br />

Arbeitsmarkt neuen Schwung zu<br />

geben. Ohne weitere Reformen in den<br />

Bereichen Steuern, Soziales, Arbeitsmarkt,<br />

Bürokratieabbau und Bekämpfung<br />

der Schwarzarbeit werde sich<br />

aber kein selbsttragender Aufschwung<br />

einstellen.<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung in diesem<br />

Jahr könne, so Wittlich, noch<br />

nicht abschließend beurteilt werden.<br />

Es zeichne sich zwar nach drei Jahren<br />

der Stagnation für 2004 ein leichtes<br />

Wirtschaftswachstum ab, wahrscheinlich<br />

sei dies aber ein Aufschwung<br />

ohne Kraft. Die Steuerentlastung<br />

zu Jahresbeginn sei zu gering<br />

ausgefallen, der private Konsum bleibe<br />

daher zu schwach, um den Binnenmarkt<br />

in Deutschland zu beleben.<br />

Deshalb litten die konsumnahen Handwerke<br />

trotz einer tendenziellen Erholung<br />

weiter unter der Zurückhaltung<br />

der Verbraucher. <strong>Neue</strong> Prognosen,<br />

nach denen in 2004 ein weiterer Pleitenrekord<br />

erreicht wird, geben wenig<br />

Die zahlreich erschienenen Vertreter der Innungen, im Regelfall die Obermeister<br />

und stellv. Obermeister, verfolgten mit großem Interesse die Ausführungen<br />

der Referenten.


ABRESCH<br />

Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 17<br />

Anlass zu Optimismus. Es ist mit einem<br />

Umsatzverlust von 1 bis 2 % zu rechnen.<br />

Ob in diesem Jahr das Tal der<br />

Krisen durchschritten und es nun endlich<br />

wieder aufwärts gehe, werde sich<br />

spätestens im Frühsommer zeigen.<br />

Eine geringfügige Steigerung um 5<br />

Lehrverträge gab es gegenüber dem<br />

Vorjahr. 1.307 neue Lehrverträge konnten<br />

eingetragen werden. Über alle<br />

Lehrjahre betrachtet, befinden sich in<br />

den drei Kreisen Altenkirchen, Neuwied<br />

und <strong>Westerwald</strong> 3.773 Lehrlinge<br />

in einer handwerklichen Ausbildung.<br />

Das sind 161 Lehrlinge mehr als im<br />

Vorjahr. Wittlich dankte allen Betrieben,<br />

die unter teilweise schwierigen<br />

wirtschaftlichen Bedingungen Ausbildungsplätze<br />

bereit gestellt haben. Er<br />

bat die Betriebe, auch in diesem Jahr<br />

jedem ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen<br />

Jugendlichen eine<br />

Lehrstelle anzubieten. Die von Hauptgeschäftsführer<br />

Erwin Haubrich vorgelegte<br />

Jahresrechnung 2003 und der<br />

Haushalts- u. Stellenplan 2004 wurden<br />

von den Innungsvertretern einstimmig<br />

gebilligt.<br />

Schnelle Nummer gegen Handydiebe<br />

Wenn das Handy gestohlen wurde, ist<br />

schnelles Handeln wichtig um etwaigen<br />

Schaden zu begrenzen. So sollte<br />

man, so rasch es geht, die Handynummer<br />

sperren lassen. Denn der Dieb<br />

kann mit dem Gerät telefonieren sofern<br />

es eingeschaltet ist.<br />

Damit Handynutzer die nötigen Daten<br />

bei einer Verlustmeldung immer griffbereit<br />

haben, hat die Verbraucherzentrale<br />

NRW eine SOS-Handy-Card entwickelt,<br />

auf der die wichtigsten Nummern<br />

vermerkt werden können.<br />

Die Karte steht im Internet kostenlos<br />

zum herunterladen unter www.verbraucherzentrale-nrw.de<br />

zur Verfügung<br />

(Rubrik "Ratgeber", Menüpunkt "PC &<br />

Telefon"). Auf ihr notiert der Anwender<br />

seine Handynummer, den Typ des<br />

Telefons und die Nummer der SIM-<br />

Karte sowie die Rufnummer seines<br />

Anbieters für die Kartensperrung.<br />

Zwar können sich Mobilfunkkunden<br />

gegen Handy-Diebstahl versichern.<br />

Doch spezielle Handyversicherungen<br />

lohnen sich eigentlich nur bei sehr<br />

hochwertigen Geräten. Beim Abschluss<br />

sollten Verbraucher darauf<br />

achten, dass der Versicherungsschutz<br />

auch im Ausland besteht.<br />

Die normale Hausratversicherung zahlt<br />

nur, wenn das Handy bei einem Einbruchdiebstahl<br />

in der Wohnung oder<br />

einem Überfall gestohlen wird. Liegt<br />

ein Versicherungsfall vor, muss der<br />

Diebstahl in jedem Fall bei der Polizei<br />

angezeigt werden.<br />

Jedes Mobiltelefon kann durch seine<br />

elektronische Zulassungsnummer, die<br />

so genannte IMEI-Nummer, identifiziert<br />

werden. Nach Eingabe des<br />

Tastencodes Stern-Raute-Null-Sechs-<br />

Raute erscheint die Nummer auf dem<br />

Display des Handys.<br />

Die Mobilfunkanbieter haben zum<br />

Sperren von SIM-Karten Notfallnummern<br />

eingerichtet: T-D1: 01803-<br />

302202, D2 Vodafone: 0800-1721212,<br />

E-Plus: 0177-1000, O2: 0179-55222.<br />

Hier wächst<br />

Strom.<br />

Naturstrom.<br />

Bäume spenden nicht nur Schatten. Sie produzieren auch<br />

wertvolle Biomasse, aus der sich wie aus Sonne, Wind und<br />

Wasser umweltfreundlich Energie gewinnen läßt. Je mehr<br />

Menschen sich für KEVAG Naturstrom entscheiden, desto<br />

mehr wird in diese umweltfreundlichen Energieträger investiert.<br />

Ein wichtiger Beitrag für eine nachhaltige Energiegewinnung<br />

aus der Natur – und für den Wirt-schaftsstandort:<br />

KEVAG Naturstrom wird in der Region für die Region<br />

gewonnen.<br />

Weitere Informationen gibt es im Internet unter<br />

www.kevag.de oder 01 80 /1 11–40 01 (Mo–Fr, 7.00 bis<br />

17.00 Uhr, bundesweit zum City-Tarif).


Diese Rundreise führt durch<br />

eine ständig wechselnde<br />

Landschaft aus Wüste, farbigem<br />

Gebirge und imposanten<br />

Schluchten. Neben diesen<br />

einzigartigen Schönheiten der<br />

Nationalparks bilden auch die<br />

faszinierenden Städte des<br />

Westens weitere Höhepunkte.<br />

Las Vegas, ein Spielerparadies<br />

mit atemberaubenden<br />

Erlebnishotels, das einmalige<br />

San Francisco „Cityfeeling“,<br />

sowie Hollywood und Beverly<br />

Hills in Los Angeles. Wir<br />

erschließen Ihnen eines der<br />

abwechslungsreichsten Feriengebiete<br />

der USA.<br />

Reisetermin:<br />

08. bis 17. September 2004<br />

Reisepreis:<br />

ab h 1.295,- pro Person<br />

Veranstalter:<br />

Lion Tours<br />

Sabine Stegmann GmbH<br />

Königsberger Straße 3 a<br />

63839 Kleinwallstadt<br />

Änderungen vorbehalten, es<br />

gelten die AGB’s und Reisebedingungen<br />

des Veranstalters<br />

Kalifornien<br />

Los Angeles - Las Vegas - San Francisco<br />

mit der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> vom<br />

08. bis 17. September 2004<br />

Reiseprogramm:<br />

1.Tag Frankfurt – Los Angeles<br />

Sie fliegen von Frankfurt nach Los<br />

Angeles. Dort landen Sie am Nachmittag.<br />

Nach Erledigung der Einreiseformalitäten<br />

werden Sie von Ihrer<br />

deutschsprechenden Reiseleitung<br />

empfangen und zum Hotel begleitet.<br />

2.Tag Los Angeles – Las Vegas<br />

Sie fahren durch eine interessante<br />

Landschaft von Los Angeles nach Las<br />

Vegas. Aus einer imposanten Großstadt<br />

in eine glitzernde Welt aufgebaut<br />

mitten in der Wüste. Eine Welt, wie sie<br />

unterschiedlicher nicht sein kann. Nach<br />

der Ankunft in Las Vegas auf Wunsch<br />

Stadtrundfahrt/-führung.<br />

3.Tag Las Vegas<br />

Der Tag steht Ihnen in Las Vegas zur<br />

freien Verfügung. Alles dreht sich hier<br />

in den riesigen Hotels um das Glücksspiel.<br />

Fast alle Hotels haben sich von<br />

der Architektur an Weltkulturdenkmälern<br />

angelehnt: das Excalibur<br />

(Schloss von König Artur), das Luxor<br />

(im Pyramiden Stil), das Monte Carlo<br />

und das berühmte Cesars Palace,<br />

gebaut wie im alten Rom. Es entstehen<br />

immer wieder neue Hotels, wie<br />

das The Paris mit seiner Originalkonstruktion<br />

des Eifelturms. Versuchen<br />

Sie Ihr Glück in einem der Kasinos<br />

oder bummeln Sie einfach über den<br />

beeindruckenden Las Vegas Boulevard.<br />

4.Tag Las Vegas –<br />

Mammoth Lakes<br />

Heute fahren Sie von Las Vegas aus<br />

durch den Death Valley National Park,<br />

(Besichtigungsmöglichkeit des tiefsten<br />

Punktes der westlichen Hemisphäre<br />

86m unter dem Meeresspiegel und<br />

dem von über 3.300m hohen Bergen<br />

umgebenen „Tal des Todes“). Natursehenswürdigkeiten<br />

wie Krater,<br />

Canyons, Dünenlandschaften und<br />

Salzseen.<br />

Weiter geht es Richtung Westen durch<br />

die abwechslungsreiche Landschaft<br />

der Sierra Nevada bis nach Mammoth<br />

Lakes.<br />

5.Tag Mammoth Lakes –<br />

Yosemite Nationalpark<br />

Über die Tioga-Passstraße (nur im<br />

Sommer befahrbar) gelangt man in den<br />

berühmten Yosemite Nationalpark,<br />

einen durch Gletscher entstandenen<br />

Canyon. Gewaltige Gletschertäler,<br />

senkrechte Granitwände, schäumende<br />

Wasserfälle erwarten Sie. Auf<br />

Wunsch sehen Sie auch das Herz des<br />

Nationalparks, das bewaldete Tal<br />

Yosemite Valley. Hier liegen auch die<br />

über 700m hohen Yosemite Falls, die<br />

höchsten Wasserfälle Nordamerikas).<br />

6.Tag Yosemite Nationalpark –<br />

San Francisco<br />

Vom Yosemite Nationalpark geht es<br />

heute nach San Francisco, die oft als<br />

schönste Stadt der Vereinigten Staa-


ten bezeichnet wird. Auf der fakultativen<br />

Stadtrundfahrt sehen Sie unter<br />

anderem die legendäre Golden Gate<br />

Bridge, den Union Square als Herz des<br />

Stadtzentrums sowie Fisherman´s<br />

Wharf.<br />

7.Tag San Francisco<br />

Heute haben Sie den Tag zur freien<br />

Verfügung in einer der lebensfrohesten<br />

Städte der USA.<br />

Diese Stadt bietet viele Unternehmungsmöglichkeiten,<br />

wie Chinatown<br />

mit über 100 Restaurants und unzähligen<br />

kleinen Läden, der Coit Tower<br />

auf dem Telegraph Hill mit dem schönsten<br />

Ausblick auf Stadt und Bucht und<br />

das einmalige Hafengebiet Fishermans<br />

Wharf, wo sich Kneipen, Restaurants<br />

und viele weitere Attraktionen vor allem<br />

um das Pier 39 befinden. Mitten im<br />

Getümmel lebt hier friedlich eine Seelöwenkolonie.<br />

Von hier aus haben Sie<br />

auch fakultativ die Möglichkeit, zur<br />

berühmten Insel Alcatraz, einer ehemaligen<br />

Gefängnisinsel, zu fahren.<br />

Unser Sonderpreis für Mitglieder:<br />

Einzelzimmer-Zuschlag e 325,-<br />

8.Tag San Francisco - Oxnard<br />

Sie verlassen San Francisco und fahren<br />

südwärts nach Monterey, dessen<br />

Sehenswürdigkeiten, wie der Historic<br />

Park, das Seeaquarium und die Cannery<br />

Row, durch den Schriftsteller<br />

John Steinbeck bekannt wurden.<br />

Nach einem Aufenthalt in Monterey<br />

geht die Fahrt nach Carmel, einem idyllisches<br />

Städtchen mit einer der alten<br />

Missionen mit einem wunderschönen<br />

Garten. Die Weiterfahrt führt in die<br />

schöne spanische Kolonialstadt Santa<br />

Barbara. Eine sehenswerte Altstadt,<br />

die schönste der 21 Missionen und ein<br />

Yachthafen mit mediterranem Flair<br />

machen einen Besuch lohnenswert.<br />

Vorbei geht es am Channel Islands<br />

National Park, einem Schutzgebiet für<br />

unzählige Tierarten, unter anderem<br />

Seehunde und Seelöwen.<br />

Übernachtung in der Umgebung von<br />

Oxnard, das für seinen schönen Strand<br />

bekannt ist.<br />

Sonderpakete zu Sonderpreisen bei Innungs-Reisen<br />

Frühstück<br />

In Amerika werden i. d. R. Übernachtungen ohne Frühstück angeboten.<br />

Möglichkeiten zur Einnahme des Frühstücks bestehen in der Nähe der Hotels<br />

in entsprechenden Shops. Wir empfehlen jedoch das Frühstück in den jeweiligen<br />

Hotels zu buchen. Es vereinfacht den Ablauf und verhindert die morgendliche<br />

Suche nach entsprechenden Restaurants.<br />

Unser Sonderpreis für Mitglieder:<br />

für 8x amerikanisches Frühstück<br />

g 79,-<br />

Ausflugspaket<br />

Wenn man eine solche Reise bucht, sollte man sich die Städte und Reiseziele<br />

näher anschauen. Wir haben daher ein höchst interessantes Ausflugspaket<br />

für Sie zusammengestellt:<br />

• Stadtführung/-rundfahrt Las Vegas<br />

• Ausflug in das „Tal des Todes“<br />

• Besichtigungstour „Yosemite Nationalpark“<br />

• Stadtführung/-rundfahrt San Francisco<br />

• Besichtigung „Alcatraz“<br />

• Stadtführung/-rundfahrt Los Angeles<br />

• Eintrittsgebühren Alcatraz und Nationalpark<br />

• Buseintrittsgebühren Nationalpark<br />

• Reiserücktrittsversicherung für die gesamte Reise<br />

• Informationsabend<br />

Unser Sonderpreis für Mitglieder:<br />

für unvergleichliche Erlebnisse!<br />

Anmeldung über:<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied<br />

Telefon 0 26 31/94 64-0 · Telefax 0 26 31/94 64 11<br />

g 1.295,-<br />

g215,- 9.Tag Oxnard -<br />

Los Angeles -Deutschland<br />

Auf Wunsch unternehmen Sie eine<br />

Stadtrundfahrt durch Los Angeles,<br />

auch die „Stadt der Engel“ genannt.<br />

Der Hollywood Boulevard mit dem<br />

Mann´s Chinese Theatre und Beverly<br />

Hills mit dem Rodeo Drive dürfen da<br />

natürlich nicht fehlen. Transfer zum<br />

Flughafen und Rückflug nach Deutschland.<br />

10.Tag Ankunft in Frankfurt<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Tag der An- und Abreise dient<br />

lediglich der Erbringung der vertraglichen<br />

Beförderungsleistung. Programmänderungen<br />

bleiben vorbehalten.<br />

Die Reise wird organisiert, durchgeführt<br />

und abgerechnet über Lion-Tours<br />

Sabine Stegmann GmbH, Königsberger<br />

Str. 3a, 63839 Kleinwallstadt. Lion-<br />

Tours ist damit Reiseveranstalter. Vertragspartner<br />

mit Lion-Tours GmbH ist<br />

die <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G. Betzdorf.<br />

Leistungen:<br />

• Linienflug mit Delta Airlines mit<br />

Umsteigen in USA nach Los<br />

Angeles und zurück in der Touristenklasse<br />

• Flughafen- und Sicherheitsgebühren<br />

• Transfer Flughafen - Hotel und<br />

zurück<br />

• deutschsprechende örtliche Reiseleitung<br />

• 8 Übernachtungen in Hotels der<br />

guten und gehobenen Mittelklasse<br />

• Rundfahrt in klimatisierten Reisebussen<br />

• Sicherungsschein<br />

• Reiseführer (Marco Polo o.ä.)<br />

Einreisebestimmungen:<br />

Deutsche Staatsbürger benötigen<br />

für die Einreise in die Vereinigten<br />

Staaten einen noch mind. bis zum<br />

Rückreisedatum gültigen Reisepass.<br />

Achtung: Seit 01.10.03 brauchen<br />

alle Reisenden (auch Babys<br />

und Kinder) einen maschinenlesbaren<br />

Reisepass für die visafreie<br />

Einreise. Teilnehmer anderer Nationalitäten<br />

erkundigen sich bitte bei<br />

der zuständigen Botschaft über die<br />

für sie geltenden Einreisebestimmungen.


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 21<br />

Mittelstandsbank stellt<br />

"Unternehmerkapital" vor<br />

Nachrangdarlehen für den Mittelstand ab 1. März 2004<br />

Unter der Programmfamilie "Unternehmerkapital"<br />

werden ab dem 1.<br />

März 04, drei Bausteine zur langfristigen<br />

Nachrangfinanzierung angeboten.<br />

Es werden Finanzierungen ermöglicht,<br />

mit denen neue Arbeitsplätze geschaffen<br />

bzw. bestehende Arbeitsplätze<br />

gesichert werden. Die Vorteile: es steht<br />

langfristig bereit, bindet keine Sicherheiten<br />

und erfordert im Gegensatz zur<br />

Aufnahme externen Eigenkapitals<br />

keine Änderung der Gesellschafterstruktur.<br />

Die Programme stellen dabei<br />

einen Zwischenschritt zu mehr Eigenkapital<br />

dar. Für Gründer, junge Unternehmen<br />

in der Wachstumsphase und<br />

für etablierte Mittelständler ist dies eine<br />

Weiterentwicklung der bestehenden<br />

Programme ERP Eigenkapitalhilfe und<br />

Kapital für Arbeit. Beide Programme<br />

werden im März 2004 in die Programmfamilie<br />

Unternehmerkapital inte-<br />

griert. Allen Bausteinen ist gemeinsam,<br />

dass die Banken vom Bund bzw. der<br />

KfW von den Risiken aus einem etwaigen<br />

Ausfall des Nachrangkapitals entlastet<br />

werden. Darüber hinaus werden<br />

die Zinsen für Gründer und Wachstumsunternehmen<br />

durch Mittel aus<br />

dem ERP-Sondervermögen vergünstigt.<br />

Bei der Wachstumsvariante und der<br />

Variante für etablierte Unternehmen,<br />

gelten je nach Risikolage des geförderten<br />

Unternehmens unterschiedliche<br />

Zinssätze. Dadurch wird sichergestellt,<br />

dass jeder Kreditnehmer eine<br />

Risikoprämie in der Höhe zahlt, die aus<br />

seinem statistischen Ausfallrisiko<br />

abgeleitet ist. Unternehmen mit guter<br />

Bonität profitieren also von niedrigen<br />

Zinssätzen, schwächere Unternehmen<br />

erhalten durch die risikogerechte Preisgestaltung<br />

weiter Zugang zu Kapital.<br />

Interessenten können ab 1. März 2004 Anträge über ihre Hausbank stellen.<br />

Informationen erhalten sie unter der Telefonnummer des Infocenter der KfW<br />

Mittelstandsbank, Tel: 01801-24 11 24 oder unter www.kfw-mittelstandsbank.de<br />

Änderungskündigung zur<br />

Senkung betrieblicher Zusatzleistungen<br />

Die Änderungskündigung zur Lohnkostenabsenkung<br />

unterliegt nach der<br />

Rechtsprechung des BAG strengen<br />

Voraussetzungen (2 AZR 92/01). Der<br />

zweite Senat hatte sich nunmehr mit<br />

einem Fall auseinander zu setzen, in<br />

dem ein Betrieb einen Fahrtkostenzuschuss,<br />

der bislang an die Mitarbeiter<br />

gezahlt wurde, abgebaut hatte. Der<br />

Entschluss des Arbeitgebers, so<br />

genannte Lohnnebenkosten, wie Fahrgeldzuschüsse<br />

oder Essensgeldzuschüsse,<br />

im Hinblick auf die schlechte<br />

wirtschaftliche Lage des Unternehmens<br />

zu streichen, rechtfertigt als solches<br />

noch nicht die Änderungskündi-<br />

gung. Vielmehr verlangt das Bundesarbeitsgericht<br />

ein dringendes betriebliches<br />

Erfordernis. Dies kann dann<br />

gegeben sein, wenn die Gewährung<br />

von solchen Nebenleistungen an<br />

Umstände anknüpft, die sich im Laufe<br />

der Zeit des Arbeitsverhältnisses geändert<br />

haben. Im vorliegenden Fall hatte<br />

der Arbeitgeber seinen Betrieb an<br />

einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

nicht oder nur schwer erreichbaren Ort.<br />

Nach einer Betriebsverlagerung war<br />

dies nicht mehr der Fall, so dass nach<br />

Auffassung des Gerichtes keine Veranlassung<br />

mehr bestand, den Fahrtkostenzuschuss<br />

zu zahlen.<br />

Bitte beachten: Wegen der strengen Voraussetzungen, die an einen Wegfall<br />

solcher teilweise nicht mehr zu vertretenden Nebenleistungen zu stellen<br />

sind, empfiehlt sich dringend, Zusatzleistungen nur unter Widerrufsvorbehalt<br />

auszuzahlen. Dieser Vorbehalt kann im Arbeitsvertrag verankert werden.<br />

Eine Formulierung könnte etwa wie folgt lauten:<br />

Wir gewähren als betriebliche Zusatzleistung einen .................. (z.B. Fahrgeldzuschuss<br />

/ Essensgeldzuschuss) in Höhe von .......... e/monatlich. Diese<br />

Leistung(en) werden rein freiwillig und nur solange gewährt, wie die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse unseres Unternehmens dies erlauben. Der Widerruf<br />

aus sachlichen Gründen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bleibt<br />

ausdrücklich vorbehalten.<br />

Meldungen zur<br />

Krankenkasse<br />

online übermitteln<br />

Die Minijob-Zentrale informiert über<br />

ein neues Software-Angebot der Krankenkassen<br />

für eine noch einfachere<br />

Kommunikation zwischen Arbeitgebern<br />

und Krankenkassen: sv.net 4.0.<br />

Entwickelt wurde sv.net von der Informationstechnischen<br />

Servicestelle der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(ITSG). Die Software ist in erster Linie<br />

für Arbeitgeber gedacht, die bisher<br />

Meldungen für die Krankenkasse auf<br />

Papiervordrucken erstellt haben. Die<br />

Weiterentwicklung der bisherigen Version<br />

funktioniert nun auch online. Der<br />

Anwender benötigt nur einen Internet-<br />

Zugang und einen Standard-Browser.<br />

Die Daten für Sozialversicherungsmeldungen<br />

und Beitragsnachweise können<br />

schnell und einfach online erfasst<br />

und sofort an die Krankenkassen übermittelt<br />

werden. Nicht möglich ist die<br />

Zwischenspeicherung von Personaldaten<br />

für zukünftige Erfassungen.<br />

Kombination mit Programm für<br />

die Erfassung von Personaldaten<br />

Dafür gibt es das Programm<br />

sv.net/classic, dass auf jedem PC mit<br />

Windows-Betriebssystem genutzt werden<br />

kann und alle Funktionen von<br />

sv.net/online umfasst. Zusätzlich stehen<br />

für die Datenerfassung erweiterte<br />

Funktionen, die unter anderem auch<br />

eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

auf der Basis unterschiedlicher<br />

Beschäftigungsverhältnisse ermöglicht,<br />

zur Verfügung. Die Personaldaten werden<br />

dazu auch in einer Personalakte<br />

gespeichert. Nach der Erfassung können<br />

die Daten über das Internet an die<br />

Krankenkassen übertragen werden.<br />

Arbeitserleichterung<br />

und Kostenersparnis<br />

sv.net vereinfacht den Arbeitsaufwand<br />

in der Lohnbuchhaltung entscheidend<br />

und erleichtert die Arbeit durch die fachliche<br />

Unterstützung. Die Krankenkassen<br />

sparen sich die kostenintensive Verarbeitung<br />

von Meldungen auf Papier.<br />

Weitere Infos auf der Internetseite<br />

Mit der Betriebsführung ist die ITSG<br />

beauftragt. Die Einzelplatz-Lizenz<br />

sv.net/classic wird kostenfrei abgegeben.<br />

Auf der Internet-Seite www.datenaustausch.de<br />

können alle Informationen<br />

zu sv.net abgerufen werden. Hier<br />

kann auch direkt die Anwendung<br />

sv.net/online gestartet werden.


Arbeitsvertrag (Vollzeit) – unbefristet (mit tarifvertraglicher Bindung) 03/2004<br />

Zwischen (Firmenanschrift)<br />

- im folgenden kurz Arbeitgeber genannt –<br />

und Herrn/Frau geb. am<br />

Anschrift:<br />

- im folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt -<br />

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

1. Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses<br />

Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab ...................... als (Tätigkeitsbeschreibung) .....................................................................<br />

eingestellt.<br />

Soweit betrieblich erforderlich, kann der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in vorübergehend oder auf Dauer eine andere<br />

zumutbare Tätigkeit im gleichen Unternehmen, an einem anderen Ort oder zu anderen Arbeitszeiten zuweisen, sofern<br />

die Tätigkeit seinen/ihren Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Der Arbeitgeber behält sich auch vor, das Aufgabengebiet<br />

aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen zu ändern. Eine Änderung des Entgeltanspruchs ist<br />

damit nicht verbunden, es sei denn, dass auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen ausdrücklich etwas<br />

anderes bestimmt ist. Die Angaben im Personalfragebogen/Einstellungsfragebogen sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.<br />

Dieser Vertrag hat nur Gültigkeit, wenn die bei der Einstellung gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind.<br />

Für das Arbeitsverhältnis gelten, sofern in diesem Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, die Tarifverträge oder<br />

die Tarifempfehlungen für das<br />

...................................................................................................................................................-Handwerk in der jeweils<br />

gültigen Fassung. Bei tariflosem Zustand gelten die vereinbarten, jedoch gekündigten Tarifverträge weiter. Die Tarifverträge<br />

können im Personalbüro eingesehen werden.<br />

2. Probezeit. Das Arbeitsverhältnis beginnt zunächst mit einer Probezeit, wie sie im anzuwendenden Manteltarifvertrag<br />

vorgesehen ist. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit der im Manteltarifvertrag vorgesehenen<br />

Frist gekündigt werden. Für den Fall, dass der Manteltarifvertrag keine Probezeitregelung enthält oder kein Manteltarifvertrag<br />

anzuwenden ist, wird eine Probezeit von .......... (max. 6) Monat(en) vereinbart. Es gilt dann beiderseits<br />

die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen. Wird die Probezeit länger als 1 Woche durch eine Arbeitsverhinderung<br />

unterbrochen, so verlängert sie sich entsprechend.<br />

3. Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag - sie beträgt z. Zt. ................<br />

Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen.<br />

Falls tarifvertraglich nicht anders geregelt, beginnt die Arbeitszeit in dem Zeitpunkt, in welchem der/die Arbeitnehmer/in<br />

in Arbeitskleidung den Arbeitsplatz betritt. Sie endet, wenn er/sie ihn wieder in Arbeitskleidung verlässt. Soweit es die<br />

betrieblichen Verhältnisse erfordern, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, Überstunden oder Mehrarbeit im Rahmen<br />

des gesetzlich oder tariflich zulässigen Umfanges zu leisten. Entgeltansprüche aus der Leistung von Überstunden/ Mehrarbeit<br />

bestehen nur, wenn dies von der Geschäftsleitung angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Vergütung erfolgt<br />

unter Zugrundelegung der tariflichen Vereinbarungen. Eine Abgeltung in Form von bezahlter Freizeit ist möglich.<br />

4. Arbeitsentgelt. Der/Die Arbeitnehmer/in ist auf der Grundlage des Tarifvertrages in die Lohn-/Gehaltsgruppe* ...............<br />

eingruppiert. Er erhält folgendes Arbeitsentgelt:<br />

während der Probezeit: nach der Probezeit:<br />

Tarifstundenlohn* / Tarifgehalt* _______________ EUR _______________ EUR<br />

Leistungszulage* _______________ EUR _______________ EUR<br />

übertarifliche und freiwillige Zulage** _______________ EUR _______________ EUR<br />

zu zahlen: Gesamtstundenlohn /-gehalt* _______________ EUR _______________ EUR<br />

* nichtzutreffendes durchstreichen<br />

** Die übertarifliche und freiwillige Zulage kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder auf künftige Tariflohnerhöhungen angerechnet werden.<br />

Dies kann auch rückwirkend geschehen, wenn sich der Tarifstundenlohn rückwirkend erhöht hat.<br />

5. Sonderzuwendungen. Vom Arbeitgeber gezahlte Gratifikationen/Sondervergütungen gelten nur als freiwillige Leistungen<br />

des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und


egründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft. Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt oder tritt seine Beendigung<br />

aus sonstigen Gründen bis zum Ablauf des auf die Auszahlung folgenden Kalendervierteljahres ein, so entfällt die Zahlung<br />

der Sonderzuwendungen. Bereits gezahlte Leistungen sind, sofern sie 102,26 EUR übersteigen, zurückzuzahlen.<br />

Sie können bei der nächsten Lohnzahlung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen einbehalten werden. Dies gilt<br />

auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch den Arbeitgeber beendet wird oder der/die<br />

Arbeitnehmer/in ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat und er sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

hierauf beruft.<br />

6. Lohnabtretung und Verpfändung. Der/Die Arbeitnehmer/in darf seinen/ihren Lohn nur an Dritte verpfänden oder<br />

abtreten, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt. Die durch die Abtretung oder Verpfändung entstehenden Kosten<br />

hat der/die Arbeitnehmer/in zu tragen. Sie betragen je zu berechnender Pfändung - sofern nicht nachweislich höhere<br />

Kosten entstehen - 2% der abgetretenen oder gepfändeten Summe, mindestens jedoch 15,00 EUR.<br />

7. Urlaub und Urlaubsanrechnung bei Kündigung. Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Erholungsurlaub nach<br />

den Vereinbarungen des Tarifvertrages. Der Urlaub ist in Abstimmung mit dem Arbeitgeber während des laufenden<br />

Kalenderjahres zu nehmen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsgewährung. Falls im<br />

Tarifvertrag vereinbart, zahlt der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld in dort festgelegtem Umfang. Stellt der Arbeitgeber<br />

den/die Arbeitnehmer/in nach einer Kündigung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, besteht zwischen<br />

den Vertragsparteien bereits jetzt Einigkeit, dass die Freistellung unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche<br />

erfolgen kann. Erfolgt die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs, sind damit alle Urlaubsansprüche<br />

abgegolten.<br />

8. Abtretung von Schadenersatzansprüchen. Schadenersatzansprüche, die der/die Arbeitnehmer/in durch Unfall<br />

oder Krankheit gegen Dritte erwirbt, werden hiermit an den Arbeitgeber bis zur Höhe des Betrages abgetreten, die der<br />

Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger vertraglicher Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

gewährt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat dem Arbeitgeber auf Anforderung unverzüglich die zur Geltendmachung<br />

der Schadenersatzansprüche erforderlichen Angaben zu machen.<br />

9. Nebentätigkeit. Entgeltliche und unentgeltliche Nebenbeschäftigungen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher<br />

Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden. Vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeiten (z. B. Schwarzarbeit)<br />

gelten als wichtiger Grund, der zur fristlosen Entlassung berechtigt. Unfälle oder Erkrankungen, die durch die<br />

Ausübung nichtgenehmigter Nebentätigkeiten eintreten, berechtigen den Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.<br />

10. Entgeltfortzahlung und Arbeitsverhinderung. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung<br />

nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ihn/sie an der<br />

die Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheit kein Verschulden trifft. Der/Die Arbeitnehmer/in hat im Falle der Arbeitsverhinderung<br />

wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten und die voraussichtliche<br />

Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist vor Ablauf des dritten Kalendertages, in<br />

der Regel jedoch unverzüglich nach Erhalt vom behandelnden Arzt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.<br />

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, so ist innerhalb von weiteren<br />

3 Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.<br />

11. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Arbeitsvertrag kann beiderseits unter Anwendung der tariflich vereinbarten<br />

Fristen nur schriftlich gekündigt werden. Sollten die im Tarifvertrag vereinbarten Kündigungsfristen außer Kraft<br />

gesetzt oder nicht anzuwenden sein, kann beiderseits unter Zugrundelegung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt<br />

werden. Kann dem/der Arbeitnehmer/in nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden, gilt die verlängerte Frist<br />

auch für eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers. Für eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen. Eine fristlose Kündigung gilt vorsorglich auch als fristgemäße Kündigung für den nächstzulässigen<br />

Zeitpunkt. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin<br />

verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages persönlich<br />

beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin besteht die Verpflichtung, aktiv nach einer Beschäftigung zu<br />

suchen.<br />

12. Ausschlussfrist. Soweit nicht kürzere tarifvertragliche Fristen greifen, sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis<br />

innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.<br />

Nach Ablauf dieser Frist verfallen die Ansprüche. Das gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.<br />

13. Schriftformklausel und Schlussbestimmungen. Änderungen, Änderungswünsche, Nebenabreden und Ergänzungen<br />

dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.<br />

Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet<br />

sich, über alle ihm/ihr bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten, auch nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses, Stillschweigen zu bewahren. Der/Die Arbeitnehmer/in hat alle Änderungen in den persönlichen<br />

Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis wichtig sind, ohne besondere Aufforderung sofort zu melden. Dies<br />

trifft besonders bei Wechsel der Wohnung/des Wohnortes oder des Familienstandes und der Aufnahme eines zusätzlichen<br />

Beschäftigungsverhältnisses zu. Alle Gegenstände und Unterlagen hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin spätestens<br />

bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht des<br />

Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin besteht nicht.<br />

14. Besondere Vereinbarungen (falls erforderlich auf einem separaten Blatt fortsetzen).<br />

............................................................ .................................. .................................<br />

Ort, Datum Arbeitnehmer/in Arbeitgeber


Brennpunkt Handwerk 1/2004 Seite 25<br />

Mitarbeiterkontrolle:<br />

So weit dürfen Sie gehen<br />

Wissen Sie immer und zu jeder Zeit, was in Ihrem Betrieb passiert?<br />

Wohl jeder Arbeitgeber hat sich schon<br />

einmal gewünscht, das Treiben seiner<br />

Mitarbeiter kontrollieren zu können.<br />

Getreu dem Motto „Vertrauen ist gut,<br />

Kontrolle ist besser“ ist dieses Anliegen<br />

durchaus nachvollziehbar. Dazu<br />

sind die technischen Möglichkeiten der<br />

Kontrolle sehr umfangreich. Allerdings<br />

sind nicht alle Überwachungsmaßnahmen,<br />

die tatsächlich möglich sind,<br />

auch rechtlich erlaubt.<br />

Das Recht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter<br />

zu kontrollieren, ist grundsätzlich<br />

anerkannt. Solche Befugnisse können<br />

sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen<br />

oder dem Arbeitsvertrag<br />

ergeben. Als Arbeitgeber oder<br />

dessen Bevollmächtigter haben Sie<br />

jedoch keine schrankenlosen Kontrollbefugnisse<br />

- Grenzen zieht zuerst<br />

das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

der Mitarbeiter. Geschützt sind überdies<br />

die besonderen Ausprägungen<br />

des Persönlichkeitsrechts, namentlich<br />

das Recht am eigenen Bild, die Vertraulichkeit<br />

des Wortes, der Ehrschutz<br />

und das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung.<br />

Bei der Wahl der Überwachungsmethoden<br />

muss der Arbeitgeber sich auf<br />

die Methoden beschränken, die den<br />

Arbeitnehmer am geringsten belasten.<br />

Folglich sollten Sie offen erkennbaren<br />

Maßnahmen den Vorrang vor heimlich<br />

durchgeführten Bespitzelungen geben.<br />

Halten Sie die durch Gesetz und<br />

Rechtsprechung gezogenen Grenzen<br />

nicht ein, dann dürfen Sie die rechtswidrig<br />

gewonnenen Erkenntnisse in<br />

einem Verfahren gegen Ihren Arbeitnehmer<br />

nicht nutzen. So können Sie<br />

z.B. einen Kündigungsschutzprozess<br />

verlieren, weil Sie Beweismaterial, das<br />

Ihren Mitarbeiter überführt, nicht in den<br />

Prozess einbringen dürfen. Darüber<br />

hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche<br />

gegen Sie wegen der<br />

Verletzung des Persönlichkeitsrechts<br />

Ihres Mitarbeiters in Betracht. Ausnahmen<br />

bilden hierbei nur wenige,<br />

bestimmte Fälle schwerer Wirtschaftsspionage.<br />

Betriebsrat darf mitreden<br />

Besteht in Ihrem Unternehmen ein<br />

Betriebsrat, dann müssen Sie im<br />

Zusammenhang mit der Einführung<br />

von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen<br />

dessen Mitbestimmungsrecht<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 1<br />

und Nr.6 BetrVG beachten.<br />

Gelegentliche Kontrollen<br />

Der Arbeitgeber darf prüfen, ob ein<br />

Mitarbeiter seine Arbeitspflicht ordnungsgemäß<br />

erfüllt. Mit einer solchen<br />

Kontrolle erklärt sich dieser normalerweise<br />

bereits im Vertrag einverstanden,<br />

weil sie zu den unvermeidlichen<br />

Einschränkungen der Persönlichkeitssphäre<br />

gehört. Eines konkreten Anlasses<br />

bedarf es ebenso wenig, wie einer<br />

vorherigen Ankündigung. Der Umfang<br />

zulässiger Maßnahmen bestimmt sich<br />

nach dem Überwachungszweck. Sie<br />

kön-nen den Mitarbeiter am Arbeitsplatz<br />

aufsuchen, seine Anwesenheit<br />

kon-trollieren, ihn zum Stand der übertragenen<br />

Aufgaben befragen und entsprechende<br />

Weisungen erteilen. Ferner<br />

darf der Arbeitgeber die Einhaltung<br />

arbeitsrechtlicher Nebenpflichten überwachen,<br />

etwa ob der Beschäftigte die<br />

einschlägigen Normen des Arbeitssicherheitsrechts<br />

befolgt.<br />

Permanente Videoüberwachung<br />

Offen angebrachte oder versteckte<br />

Kameras ermöglichen eine permanente<br />

Überwachung und greifen durch<br />

den auf dem Arbeitnehmer lastende<br />

Überwachungsdruck und das Gefühl<br />

dauerhafter, unausweichlicher Beobachtung<br />

erheblich in das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht ein.<br />

Hier muss das Persönlichkeitsrecht<br />

der Mitarbeiter mit dem Kontrollinteresse<br />

des Unternehmens abgewogen<br />

werden. Ungenügend ist in aller Regel<br />

die Prüfung, ob Mitarbeiter ihren<br />

Arbeitspflichten nachkommen. Vielmehr<br />

muss ein hinreichend konkreter<br />

Verdacht vorliegen, z. B. schon vorgekommene<br />

Diebstähle oder Unterschlagungen,<br />

der sich mit milderen<br />

Mitteln nicht oder nur schwer klären<br />

lässt.<br />

Abhören<br />

Das Abhören von Telefongesprächen<br />

sowie jedes anderen, nicht öffentlich<br />

gesprochenen Wortes und dessen<br />

Aufzeichnung kann strafbar sein. Nicht<br />

unter Strafe steht das Benutzen einer<br />

Telefonaufschaltanlage, mit der sich<br />

der Arbeitgeber deutlich wahrnehmbar<br />

in ein laufendes Gespräch einschalten<br />

kann, so z.B. zu Ausbildungszwecken<br />

bei Telefonaten von<br />

Arbeitnehmern mit Kunden.<br />

E-Mails abfangen<br />

Haben Sie in Ihrem Betrieb private E-<br />

Mails untersagt, können an Mitarbeiter<br />

gerichtete E-Mails gelesen werden.<br />

Gestatten Sie dagegen die private Nutzung,<br />

unterliegt die Versendung dem<br />

Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz.<br />

Greift dessen<br />

Schutz, darf ein Arbeitgeber nur die<br />

Uhrzeit und die Anzahl ein- und ausgehender<br />

E-Mails, sowie die dabei<br />

übermittelte Datenmenge registrieren.<br />

Zur Einsicht des Inhalts ist er nur dann<br />

befugt, wenn ein konkreter Verdacht<br />

auf schwerwiegenden Missbrauch des<br />

Systems besteht.<br />

Tests sind erlaubt<br />

Ein Arbeitgeber kann die Ehrlichkeit<br />

seiner Mitarbeiter auf die Probe stellen,<br />

indem er ihnen Gelegenheit zur<br />

Begehung einer Straftat oder einer<br />

schweren Arbeitspflichtverletzung bietet.<br />

So wurde in einem jüngst vom<br />

Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen:<br />

2 AZR 743/98) entschiedenen Fall der<br />

Verkaufskraft einer Einzelhandelskette<br />

absichtlich zu viel Wechselgeld in<br />

die Kasse gelegt. Die Mitarbeiterin<br />

unterließ es, den "überzähligen" Kassenbestand<br />

zu erfassen und verbrauchte<br />

ihn selbst. Daraufhin wurde<br />

ihr wegen Nichtbestehens des Zuverlässigkeitstest<br />

außerordentlich gekündigt,<br />

und zwar zu Recht: Zuverlässigkeitstests<br />

sind erlaubt, wenn die Ehrlichkeit<br />

der Mitarbeiter auf andere<br />

Weise nicht oder nur unter erschwerten<br />

Bedingungen festgestellt werden<br />

kann.


Seite 26 Brennpunkt Handwerk 1/2004<br />

Unfall beim Seminar:<br />

Sind Ihre Mitarbeiter<br />

versichert?<br />

Wenn ein Mitarbeiter in Ihrem Auftrag<br />

an Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen<br />

teilnimmt, steht er generell<br />

unter dem Schutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob das Seminar im Betrieb<br />

selbst oder bei einem externen Bildungsträger<br />

stattfindet.<br />

Beispiel: Eine Woche Seminar in einem<br />

Akademiehotel im Voralpenland. Rainer<br />

G. freut sich. Doch die Vorfreude<br />

währt nicht lange: Bereits auf der<br />

Anfahrt geschieht ein schwerer Unfall,<br />

Rainer G. kommt ins Krankenhaus. Zu<br />

den gesundheitlichen Sorgen gesellt<br />

sich die Frage: War der Mitarbeiter<br />

zum Zeitpunkt des Unfalls - später<br />

Sonntagabend (das Seminar sollte am<br />

Montag um neun Uhr beginnen) -<br />

eigentlich unfallversichert? Ja! Der<br />

gesetzliche Versicherungsschutz<br />

erstreckt sich auf die Zeit des Seminars<br />

selbst, sowie auf die An- und<br />

Abreise. Dabei spielt es keine Rolle,<br />

ob die Bildungsmaßnahme von der<br />

Firma selbst organisiert oder von<br />

einem externen Weiterbildungsinstitut<br />

angeboten wurde. Genauso wenig<br />

macht es einen Unterschied, wo das<br />

Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in<br />

einem Bildungsinstitut oder in einem<br />

Hotel.<br />

Selbstständige sind<br />

nicht versichert!<br />

Auch bei länger währenden Qualifizierungsmaßnahmen,<br />

wie zum Beispiel<br />

Fortbildungslehrgängen, sind die Teilnehmer<br />

unfallversichert. Die Teilnahme<br />

muss allerdings im Interesse des<br />

Unternehmens, also zu betrieblichen<br />

Zwecken stattfinden, damit der Versicherungsschutz<br />

über das Unternehmen<br />

begründet ist. Zuständig ist die<br />

Berufsgenossenschaft, der Sie als<br />

Arbeitgeber angehören. Anders ist der<br />

Fall gelagert, wenn jemand in eigener<br />

Sache, zum Beispiel zur beruflichen<br />

Umorientierung, Seminare und Kurse<br />

in seiner Freizeit besucht - also nicht<br />

im Namen oder im Auftrag der Firma.<br />

Dann ist er in der Regel über den<br />

jeweiligen Bildungsträger unfallversichert.<br />

Für Selbstständige gilt: Wenn<br />

sie sich weiterbilden, sind sie nicht versichert<br />

und sollten sich daher freiwillig<br />

absichern.<br />

Sauna-Besuch ohne<br />

Versicherungsschutz<br />

Der gesetzliche Versicherungsschutz<br />

ist bei Bildungsmaßnahmen sehr<br />

umfassend. Bei mehrtägigen Seminaren<br />

in einem Akademiehotel mit<br />

Übernachtung zum Beispiel sind auch<br />

viele Dinge versichert, die sonst eher<br />

in den privaten, nicht gesetzlich unfallversicherten<br />

Bereich fallen. Etwa ein<br />

nächtlicher Stolperunfall im Hotelzimmer.<br />

Denn dass der Versicherte für die<br />

Dauer des Seminars nicht zu Hause in<br />

seiner Privatwohnung übernachten<br />

kann, hat letztendlich betriebliche<br />

Gründe. Ganz in den privaten und<br />

daher nicht versicherten Bereich fallen<br />

hingegen Tätigkeiten wie Mahlzeiten,<br />

private Unternehmungen nach der<br />

täglichen Seminarzeit oder der Besuch<br />

von Sauna und Fitnessstudio im Hotel.<br />

Kündigung<br />

Macht eine Verkäuferin im Vorfeld<br />

anstehender Änderungskündigungen<br />

deutlich, dass sie nicht in einer<br />

Filiale in einer anderen Stadt arbeiten<br />

will, so kann der Arbeitgeber ihr<br />

fristgerecht kündigen und muss nicht<br />

zunächst eine Änderungskündigung<br />

aussprechen. (LAG <strong>Rhein</strong>land-Pfalz,<br />

AZ: 4 Sa 908/02)<br />

Arbeitsunfall<br />

und Praxisgebühr<br />

Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls oder<br />

einer Berufskrankheit in ärztlicher<br />

Behandlung ist, muss für diese Behandlungen<br />

die neue, umstrittene Praxisgebühr<br />

von 10 Euro nicht bezahlen. Darauf<br />

weisen die Berufsgenossenschaften<br />

hin. Auch von Zuzahlungen für Arznei-<br />

und Heilmitteln oder für eventuell<br />

notwendige stationäre Behandlung im<br />

Krankenhaus sind die entsprechenden<br />

Patienten befreit. Sie müssen auch<br />

keine Versichertenkarte vorlegen. Wichtig<br />

sei jedoch, dass sich Patienten nach<br />

einem Arbeitsunfall zunächst an einen<br />

Durchgangsarzt wenden.<br />

Zum Thema: Durchgangsarzt<br />

Ein Durchgangsarzt ist als Facharzt für<br />

Chirurgie oder Orthopädie niedergelassen<br />

oder als solcher in einem Krankenhaus<br />

oder in einer Klinik tätig. Er<br />

verfügt über eine unfallmedizinische<br />

Ausbildung und besondere Kenntnisse<br />

auf dem Gebiet der Behandlung<br />

und Begutachtung Unfallverletzter.<br />

Hinzu kommt noch, dass er über<br />

umfassende unfallmedizinische Erfahrungen<br />

verfügt. Durchgangsärzte werden<br />

durch die Landesverbände der<br />

Berufsgenossenschaften bestellt,<br />

durch diese erhält er auch die Adressen<br />

der jeweiligen Durchgangsärzte.<br />

Handbuch Ausbildung<br />

Ein Ratgeber für Betrieb und<br />

Lehrling bei rechtlichen Fragen<br />

rund um die Ausbildung<br />

Der Ausbildungsalltag wirft viele Fragen<br />

auf, die nicht immer schnell und eindeutig<br />

geklärt werden können. Das<br />

Handbuch Ausbildung, herausgegeben<br />

vom Westdeutschen Handwerkskammertag<br />

(WHKT), bietet eine allgemeinverständliche<br />

und praxistaugliche Orientierungshilfe<br />

im Dschungel der Gesetze,<br />

Rechtsnormen und gerichtlichen Entscheidungen.<br />

Das Buch richtet sich mit<br />

seinem 246 Seiten an Betriebe, Ausbilder,<br />

Auszubildende und deren Eltern. Es<br />

werden u.a. Fragen wie: Zählt der Samstag<br />

als Urlaubstag? Dürfen unentschuldigte<br />

Fehltage vom Urlaub abgezogen<br />

werden? Wo und wie findet man geeignete<br />

Auszubildende? Darf die Probezeit<br />

verlängert werden? - usw. behandelt.<br />

Den Ratgeber „Handbuch Ausbildung“,<br />

gibt es für 12,90 e bei: for mat medienagentur<br />

+ verlag gmbh, Niederkasseler<br />

Straße 61, 40547 Düsseldorf, Telefon<br />

(0211) 5580255, Fax (0211) 5580257, E-<br />

Mail: in-fo@for-mat.de.<br />

„Gelber Schein” kann<br />

nun auch rosa sein<br />

<strong>Neue</strong>r Arbeitsunfähigkeitsschein<br />

Arbeitnehmer/innen erhalten zum Nachweis<br />

ihrer Arbeitsunfähigkeit eine<br />

Bescheinigung vom Arzt. Diese wurde<br />

in der Vergangenheit auf einem gelben<br />

Vordruck erstellt. Zukünftig kann diese<br />

Bestätigung — auch „gelber Schein”<br />

genannt — alternativ auf rosa Papier in<br />

einem neuen Format erstellt werden.<br />

Beide Formen sind in Zukunft gültig. Der<br />

neue „rosa Schein” unterscheidet sich<br />

in Farbe und Format von der bisherigen<br />

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Statt<br />

gelb und DIN A6 quer kann die Bescheinigung<br />

jetzt in leicht rosa und DIN A5<br />

hoch vom Arzt ausgedruckt werden. Bis<br />

auf kleine Abweichungen sind beide<br />

Arten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

identisch. Um Missbräuche zu vermeiden<br />

wird für die Herstellung der Blankoformulare<br />

ausschließlich Sicherheitspapier<br />

verwendet. Es ist rosafarben, enthält<br />

ein Wasserzeichen mit dem Schriftzug<br />

„GKV” und wird grundsätzlich mit<br />

einem Barcode versehen.


Tel. 0 27 47/93 41 14


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Professionelle Arbeit braucht den professionellen Auftritt – gerade<br />

wenn es um Sicherheit und Leistung geht. Schon auf den ersten<br />

Blick muss der Kunde erkennen: hier ist ein Fachmann am Werk,<br />

der sauber und ordentlich arbeitet. Eben so, wie er sich kleidet.<br />

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