4. Personenbezogene Hygiene
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Arbeitshilfe zur Erstellung des <strong>Hygiene</strong>plans für die Schule Seite 4/57<br />
1. Vorwort<br />
Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die<br />
Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung.<br />
Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, fordert das Infektionsschutzgesetz in § 36 Abs.<br />
1, dass Gemeinschaftseinrichtungen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur<br />
Infektionshygiene in <strong>Hygiene</strong>plänen festlegen. Die praktische Umsetzung dieser<br />
Forderung erfordert jedoch Fachwissen und die Berücksichtigung bestimmter<br />
Anforderungen, die in unterschiedlichen Regelwerken enthalten sind.<br />
In der vorliegenden „Arbeitshilfe zur Erstellung des <strong>Hygiene</strong>plans für die Schule“<br />
werden die notwendigen Gesetzesvorgaben und <strong>Hygiene</strong>maßnahmen unter praktischen<br />
Gesichtspunkten erläutert und wesentliche Formulare, Belehrungsblätter und<br />
Übersichten gebündelt zur Verfügung gestellt. Nach Ergänzung schulspezifischer<br />
Informationen im Anlagenteil wird aus der vorliegenden Arbeitshilfe Ihr individueller<br />
Schulhygieneplan.<br />
Die Autoren dieses Planes gehen davon aus, dass die kurzfristig entstehenden<br />
Mühen, die bei der Durcharbeit und schulinternen Etablierung eines solchen<br />
Planes zwangsläufig entstehen, durch die Vereinfachung von Arbeitsabläufen<br />
mittel- und langfristig ausgeglichen werden.<br />
Ergänzung zum Vorwort<br />
„Nach § 108 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz können das Kultusministerium und die<br />
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände insbesondere aus pädagogischen und<br />
hygienischen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes gemeinsame<br />
Empfehlungen über Umfang und Ausgestaltung des Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie<br />
über die Einrichtung der Schulgebäude und die Ausstattung der Schulen mit Lehr- und<br />
Lernmitteln erlassen.<br />
Die Absicht, einen „Rahmenhygieneplan“ als gemeinsame Empfehlung von Kultusministerium<br />
und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zu erlassen, hat<br />
nicht die Zustimmung der Interessenverbände der kommunalen Körperschaften gefunden.<br />
Die vorliegende „Arbeitshilfe zur Erstellung des <strong>Hygiene</strong>plans für die Schule auf der Grundlage<br />
des § 36 Infektionsschutzgesetz“ spiegelt den für die Benehmensherstellung von Seiten des<br />
Landes erarbeiteten Entwurf eines „Rahmenhygieneplans“ wider. Es bleibt den Schulträgern<br />
unbenommen, sich bei der Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Infektionshygiene<br />
in <strong>Hygiene</strong>plänen (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz) an dieser Arbeitshilfe zu<br />
orientieren.“