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4. Personenbezogene Hygiene

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Arbeitshilfe zur Erstellung des <strong>Hygiene</strong>plans für die Schule Seite 4/57<br />

1. Vorwort<br />

Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die<br />

Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung.<br />

Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, fordert das Infektionsschutzgesetz in § 36 Abs.<br />

1, dass Gemeinschaftseinrichtungen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur<br />

Infektionshygiene in <strong>Hygiene</strong>plänen festlegen. Die praktische Umsetzung dieser<br />

Forderung erfordert jedoch Fachwissen und die Berücksichtigung bestimmter<br />

Anforderungen, die in unterschiedlichen Regelwerken enthalten sind.<br />

In der vorliegenden „Arbeitshilfe zur Erstellung des <strong>Hygiene</strong>plans für die Schule“<br />

werden die notwendigen Gesetzesvorgaben und <strong>Hygiene</strong>maßnahmen unter praktischen<br />

Gesichtspunkten erläutert und wesentliche Formulare, Belehrungsblätter und<br />

Übersichten gebündelt zur Verfügung gestellt. Nach Ergänzung schulspezifischer<br />

Informationen im Anlagenteil wird aus der vorliegenden Arbeitshilfe Ihr individueller<br />

Schulhygieneplan.<br />

Die Autoren dieses Planes gehen davon aus, dass die kurzfristig entstehenden<br />

Mühen, die bei der Durcharbeit und schulinternen Etablierung eines solchen<br />

Planes zwangsläufig entstehen, durch die Vereinfachung von Arbeitsabläufen<br />

mittel- und langfristig ausgeglichen werden.<br />

Ergänzung zum Vorwort<br />

„Nach § 108 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz können das Kultusministerium und die<br />

Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände insbesondere aus pädagogischen und<br />

hygienischen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes gemeinsame<br />

Empfehlungen über Umfang und Ausgestaltung des Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie<br />

über die Einrichtung der Schulgebäude und die Ausstattung der Schulen mit Lehr- und<br />

Lernmitteln erlassen.<br />

Die Absicht, einen „Rahmenhygieneplan“ als gemeinsame Empfehlung von Kultusministerium<br />

und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zu erlassen, hat<br />

nicht die Zustimmung der Interessenverbände der kommunalen Körperschaften gefunden.<br />

Die vorliegende „Arbeitshilfe zur Erstellung des <strong>Hygiene</strong>plans für die Schule auf der Grundlage<br />

des § 36 Infektionsschutzgesetz“ spiegelt den für die Benehmensherstellung von Seiten des<br />

Landes erarbeiteten Entwurf eines „Rahmenhygieneplans“ wider. Es bleibt den Schulträgern<br />

unbenommen, sich bei der Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Infektionshygiene<br />

in <strong>Hygiene</strong>plänen (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz) an dieser Arbeitshilfe zu<br />

orientieren.“

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