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KÜNDIGUNG DUrch DIe ArbeIT-<br />

NehMerIN/DeN ArbeITNehMer<br />

Unbefristetes Arbeitsverhältnis ist<br />

Voraussetzung<br />

Will eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer kündigen, so<br />

setzt dies das bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses<br />

voraus. ein befristetes Arbeitsverhältnis (z.b.<br />

für die Dauer von drei Monaten) kann grundsätzlich nicht<br />

durch Kündigung aufgelöst werden. es endet automatisch<br />

nach der vereinbarten Frist, falls es nicht verlängert<br />

wird und so in ein unbefristetes übergeht. eine Kündigung<br />

während eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt<br />

es nur dann, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich im<br />

vorhinein vereinbart worden ist.<br />

Kündigen: schriftlich oder mündlich?<br />

Grundsätzlich ist eine mündliche Kündigung möglich.<br />

Ausnahme: einzelne Kollektiv- oder Arbeitsverträge sehen<br />

vor, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.<br />

Aus beweisgründen empfiehlt es sich aber ohnehin, eine<br />

Kündigung schriftlich und eingeschrieben an die Arbeitgeberin/den<br />

Arbeitgeber zu senden.<br />

Begründung, Kündigungsfrist und -termin<br />

einen Grund für die Kündigung braucht man nicht anzugeben.<br />

Aber: Zu beachten und einzuhalten sind Kündigungsfrist<br />

und Kündigungstermin. Unter Kündigungsfrist<br />

versteht man den Zeitraum von der Kündigung bis zum<br />

ende des Arbeitsverhältnisses, unter Kündigungstermin<br />

den letzten Arbeitstag.<br />

Arbeiter/-innen<br />

bei Arbeiterinnen/Arbeitern sind Kündigungsfrist und<br />

-termin in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt und<br />

branchenweise sehr unterschiedlich. Daher unbedingt<br />

vor der Kündigung im anzuwendenden Kollektivvertrag<br />

nachschauen! Dieser muss in einem für alle Arbeitneh-<br />

<strong>AK</strong> Infoservice<br />

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