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IT-Recht

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gelten lassen, unabhängig davon, ob er dem <strong>Recht</strong>sstreit beitritt oder nicht (§ 68 ZPO). Sinnvoll<br />

ist auch die Vereinbarung eines Streitbeitritts im Wege der Vereinbarung zwischen Händler<br />

und Softwareersteller. Im Übrigen spielt die Streitverkündung auch eine Rolle, wenn es<br />

um die Beteiligung ausgeschiedener Mitarbeiter an einer Urheberrechtsverletzung geht. 420<br />

Denkbar ist auch eine Durchsetzung im Wege des einstweiligen <strong>Recht</strong>sschutzes. Früher war<br />

ein solches Schnellverfahren nicht denkbar, da die Prüfung der Urheberrechtsfähigkeit hohe<br />

Anforderungen hatte. 421 Heute gehen die Gerichte großzügiger mit dem einstweiligen <strong>Recht</strong>sschutz<br />

im Falle einer Softwareverletzung um. Aber auch hier können nur eindeutige Verstöße<br />

im vorläufigen Verfahren geahndet werden, nicht jedoch kompliziert nachzuweisende Nachahmungen.<br />

422<br />

Die Darlegungs- und Beweislast im Softwareverletzungsprozess trägt natürlich die Klägerseite.<br />

Die Beklagtenseite muss ihrerseits entsprechende Verteidigungsargumente vortragen,<br />

wie etwa den Einwand der Erschöpfung. Von den Beweismitteln spielt der Zeugenbeweis<br />

eher eine geringe Rolle. Wichtiger ist das Sachverständigengutachten. Die Bestellung eines<br />

Sachverständigen erfolgt durch das Gericht mittels eines Beweisbeschlusses entweder nach<br />

der mündlichen Verhandlung (§ 358 ZPO) oder bereits vor der mündlichen Verhandlung<br />

(§ 358a ZPO). Die Parteien haben die Möglichkeit, Vorschläge für einen Sachverständigen zu<br />

machen. Das schriftliche Gutachten leitet das Gericht den Parteien zu und gibt ihnen Gelegenheit<br />

zu Ergänzungsfragen (§ 411 Abs. 4 ZPO). Ein Sachverständiger kann nur wegen Besorgnis<br />

der Parteilichkeit abgelehnt werden, nicht wegen fachlicher Inkompetenz (§ 406<br />

ZPO). Besorgnis der Befangenheit besteht z.B. dann, wenn der Gutachter eine Besichtigung<br />

vornimmt, ohne den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten. 423 Wichtig ist eine Vorab-<br />

Erörterung der Beweisfragen mit dem Sachverständigen in einem Einweisungstermin. Auch<br />

sollte nach Möglichkeit im Hinblick auf die Komplexität der meisten Softwareverletzungsfälle<br />

noch einmal eine mündliche Erläuterung des Gutachtens vorgenommen werden (§ 411<br />

Abs. 3 ZPO).<br />

Neben dem Sachverständigengutachten kommt auch der Augenschein bei Urheberrechtsverletzungen<br />

in Betracht. Der Augenschein kann nach § 144 ZPO bei einer Partei oder auch beim<br />

Dritten angeordnet werden. Derzeit wird über eine Erweiterung des Augenscheins nachgedacht,<br />

insbesondere in Folge der Umsetzung der EG-Enforcement-Richtlinie. Die Ergänzun-<br />

420<br />

421<br />

422<br />

423<br />

OLG Hamburg, Urt. v. 11.1.2001 – 3 U 120/00 PK 1115, GRUR-RR 2001, 289.<br />

LG Hannover, Urt. v. 23.3.1993 – 18 O 77/93, CR 1994, 626.<br />

OLG Celle, Urt. v. 9.9.1993 – 13 U 105/93, CR 1994, 748 f.<br />

BGH, Urt. v. 15.4.1975 – X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 – Schulterpolster.<br />

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