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IT-Recht

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es, wenn es dem Übernehmenden nur um das Partizipieren an den Daten, nicht aber an der<br />

Verhinderung der Verwertung der Datenbank gehe.<br />

Gerade auch wegen einer angeblich exzessiven Verwendung solcher unbestimmter <strong>Recht</strong>sbegriffe<br />

hat die Datenbankrichtlinie in den USA besonders heftige Kritik erfahren. 141 Anlass für<br />

eine so ausführliche Beschäftigung mit der europäischen Regelung des Datenbankschutzes<br />

dürfte jedoch das in Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Erwägungsgrund 56 der Datenbankrichtlinie festgelegte<br />

Erfordernis materieller Gegenseitigkeit für die Gewährung eines sui generis Schutzes<br />

gegenüber Herstellern aus Drittstaaten sein. Danach genießen amerikanische Datenbankenhersteller<br />

für ihre Produkte in der EU nur dann den neuen <strong>Recht</strong>sschutz, wenn in den USA ein<br />

vergleichbarer Schutz für europäische Datenbanken besteht. Obwohl vielfach Gefahren für<br />

die Informationsfreiheit, Wissenschaft und Forschung, eine Behinderung des Wettbewerbs auf<br />

dem Markt für Sekundärprodukte und eine Beschränkung des globalen Handels mit Informationsprodukten<br />

und -dienstleistungen durch die europäische Regelung befürchtet werden, 142<br />

scheint die Sorge um einen Wettbewerbsnachteil für amerikanische Unternehmen auf dem<br />

europäischen Markt ein (verdecktes) Motiv für die harsche Kritik zu sein. Schließlich bleibt<br />

noch zu erwähnen, dass es in den USA seit Einführung der Datenbankrichtlinie ebenfalls Bemühungen<br />

gibt, einen Sonderrechtsschutz für „nicht-kreative“ Datenbanken einzuführen. 143<br />

Vertragsrechtlich zu beachten ist § 87e UrhG. Hiernach sind Vereinbarungen über den Ausschluss<br />

der Nutzung von nach Art oder Umfang unwesentlichen Teilen einer Datenbank unwirksam,<br />

soweit die beschränkten Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank<br />

zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar<br />

beeinträchtigen. Ähnlich erlaubt § 87b UrhG die freie Nutzung unwesentlicher Teile einer<br />

Datenbank, sofern die Nutzung weder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers<br />

unzumutbar beeinträchtigt noch der normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft. Vertragliche<br />

Beschränkungen der §§ 87b und e UrhG sind unwirksam; AGB-Regelungen verstoßen<br />

gegen § 307 BGB. 144<br />

141<br />

142<br />

143<br />

144<br />

Siehe Reichman/Samuelson, Vanderbilt Law Review 1997, 51; Rosler, High Technology Law Journal<br />

1995, 105; die Richtlinie insgesamt befürwortend jedoch Hunsucker, Fordham Intellectual Property, Media<br />

and Entertainment Law Journal 1997, 697.<br />

Siehe insbesondere Reichman/Samuelson, Vanderbilt Law Review 1997, 84–137.<br />

Vgl. dazu Gaster, CR 1999, 669; Gesetzesvorschläge: HR.354 und HR.1858; s. auch Knöbl, UF<strong>IT</strong>A 2002,<br />

355.<br />

So OLG München, Urt. v. 25.10.2001 – 29 U 2530/01, NJW-RR 2002, 401 = AfP 2002, 57.<br />

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