Die kompletten Versicherungsbedingungen
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Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei<br />
nicht anzuwenden.<br />
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der<br />
Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Auf enthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz<br />
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />
§ 123<br />
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />
durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen<br />
gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung<br />
kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber<br />
die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben<br />
hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte<br />
oder kennen musste.<br />
§ 126 b<br />
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde<br />
oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise<br />
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung<br />
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht<br />
werden.<br />
§ 195 <strong>Die</strong> regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.<br />
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