Die kompletten Versicherungsbedingungen
Die kompletten Versicherungsbedingungen
Die kompletten Versicherungsbedingungen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
Besondere Vereinbarung „Mindeststandards Unfallversicherung“<br />
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung der Versicherung AG ( AB-Unfall 08) sowie die<br />
Bedingungen 2008 für die jeweilige Leistungsart enthalten keine Regelungen, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind , als die vom<br />
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GdV) „empfohlenen“ Allgemeinen Unfall-<strong>Versicherungsbedingungen</strong> (AUB<br />
99) sowie die jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen , Klauseln und Änderungsempfehlungen.<br />
Leistungsumfang<br />
• Vergiftungen durch Gase und Dämpfe (außer Berufs- und Gewerbekrankheiten)<br />
• Körperschäden anlässlich der Rettung von Menschen, Tieren und Sachen<br />
• Unfälle in Folge von Bewusstseinstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, sind mitversichert; beim Lenken von<br />
motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,1%o liegt<br />
• Schäden durch Röntgen-, Laser- und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen (außer bei beruflichen Umgang, Formulierung gemäß<br />
BB Gesundheitsschäden durch Röntgen/Laser 93) sind mitversichert<br />
• Tauchtypische Gesundheitsschäden sind mitversichert<br />
• In der Kinder-Unfallversicherung bei Kindern bis zu 14 Jahre ist zusätzlich die Vergiftung in Folge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe<br />
durch den Schlund mitversichert<br />
• passives Kriegsrisiko - erweiterte Vorsorgedeckung für 7 Tage<br />
• Terroranschläge im Rahmen der Vorsorgedeckung passiv Krieg<br />
• Familienvorsorge (Heirat oder Geburt) für 6 Monate<br />
• Beitragsfreie Fortführung des Vertrages bei Tod VN für mitversicherte Kinder<br />
• Invaliditätsfrist 18 Monate<br />
• Kapitalwahlrecht zwischen dem 65 und 70 Lebensjahr<br />
• Versicherungsschutz für das ungeborene Leben<br />
• verbesserte Übergangleistung - vorgezogene Leistung bereits nach 3 Monaten<br />
• Krankenhaustagegeld max. für 3 Jahre<br />
• Genesungsgeld für 100 Tage ohne Abstufung<br />
Ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert, sofern Invalidität versichert wird<br />
• Bergungskosten inkl. Rückholkosten bis 10.000,- €<br />
• Kosmetische Operationen bis 5.000,- €<br />
• Kurkosten bis 5.000,- €<br />
Sonstige Zuschläge<br />
• Einschluss verbesserte Gliedertaxe 10 %<br />
• Einschluss BV Infektionen 08 10 %<br />
• Einschluss Premiumpaket inkl. der verbesserten Gliedertaxe und der BV Infektionen 30%<br />
Familienrabatt<br />
Familien mit 3 versicherten Personen (inkl. mind. ein Erwachsener) wird ein Beitragsnachlass von 10 % gewährt<br />
Premiumpaket (Besondere Vereinbarung Apella "Zusatzbaustein Unfallversicherung" Stand: 01.02.2009)<br />
Einschluss<br />
einer verbesserten Gliedertaxe - Zuschlag 10%<br />
der BV Infektionen - Zuschlag 10%<br />
Premiumpaket-Zuschlag 30% inkl. der verbesserten Gliedertaxe und der BV Infektionen<br />
Zusatzbaustein Premiumpaket - Kurzfassung - (Hinweis-diese Kurzfassung enthält einen Auszug der Besonderen Vereinbarung)<br />
• Einschluß tauchtypischer Gesundheitsschäden<br />
• Einschluß Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser<br />
• Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe<br />
• Bewußtseinsstörungen durch Trunkenheit, Kfz unter 1,3‰<br />
• Gesundheitsschädigungen durch Röntgen-, Laser und Maserstrahlen bis 100 Elektronenvolt<br />
• berufliche Infektionen<br />
• Vergiftungen bei Kinder bis 18, auch Nahrungsmittelvergiftungen<br />
• Unfälle durch erhöhte Kraftanstrengungen<br />
• Vorsorgedeckung passives Kriegsrisiko - 14 Tage<br />
• Mitwirkung - Leistungskürzung ab 40%<br />
• Änderung der Berufstätigkeit<br />
• Rooming-IN<br />
• Haushaltshilfe<br />
• Nachhilfegeld<br />
• Hinzuziehung des Arztes, wenn der tatsächliche Umfang des Unfalles erkennbar ist<br />
• Invalidität: Fristverlängerung bei Feststellung/Geltendmachung auf 9 Monate (insgesamt 21 Monate)<br />
• Laufendes Heilverfahren: Vorschuß auf Invaliditätsleistung 10% max. EUR 5.000,-<br />
• Neubemessung des Invaliditätsgrades modifiziert<br />
• Behinderungsbedingte Mehraufwendungen<br />
• Umschulungsmaßnahmen - Schulungs- und Prüfungsgebühren<br />
• Tod: Anmeldefrist. Beginn der Meldefrist ab Kenntnisnahme der Erben/Bezugsberechtigten Personen<br />
• Erweiterte Übergangsleistung ergänzt um Sofortleistungen bei Schwerverletzungen<br />
• KHT bei ambulantes Operationen<br />
• Komageld<br />
Seite 1
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
Allgemeine Bedingungen (Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung und Bedingungen für die jeweils<br />
versicherten Leistungsarten<br />
§ 2 Unfall<br />
§ 3 Örtlicher Geltungsbereich<br />
§ 4 Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen<br />
§ 5 Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen<br />
§ 6 Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen<br />
§ 7 Nicht versicherbare Personen<br />
§ 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages<br />
§ 9 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst<br />
§ 10 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung<br />
§ 11 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes<br />
§ 12 Familien-Vorsorge-Versicherung<br />
§ 13 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik)<br />
§ 14 Vertragsdauer<br />
§ 15 Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen<br />
§ 16 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls<br />
§ 17 Fälligkeit der Leistungen; Abtretung und Verpfändung; Verjährung<br />
§ 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall<br />
§ 19 Verjährung<br />
§ 20 Inländische Gerichtsstände<br />
§ 21 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name<br />
§ 22 Gesetzliche Vorschriften<br />
§1 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung und Bedingungen für<br />
die jeweils versicherten Leistungsarten<br />
<strong>Die</strong> vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung enthalten<br />
die Regelungen über den versicherten Unfall, die versicherbaren Personen<br />
und die für jede Unfallversicherung geltenden Ausschlüsse sowie allgemeine<br />
Regeln zum Versicherungsschutz. <strong>Die</strong> einzelnen versicherten Leistungsarten<br />
(Gesundheitsschädigungen und Leistungen) bestimmen sich nach den Bedingungen<br />
für die jeweils versicherten Leistungsarten. <strong>Die</strong> Allgemeinen Bedingungen und die<br />
Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten ergänzen sich und gelten<br />
stets nur zusammen.<br />
§ 2 Unfall<br />
1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf<br />
ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung<br />
erleidet.<br />
2 Als Unfall gilt auch,<br />
a) wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk<br />
verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen<br />
werden,<br />
b) wenn die versicherte Person infolge plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe<br />
unfreiwillig eine Vergiftung erleidet.<br />
3 Eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung im Sinne von Nr. 1 liegt auch vor, wenn<br />
die versicherte Person die Gesundheitsschädigung bei rechtmäßiger Verteidigung<br />
oder bei dem Bemühen erleidet, Menschenleben oder Sachen zu retten.<br />
§ 3 Örtlicher Geltungsbereich<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle in der ganzen Welt.<br />
§ 4 Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen<br />
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:<br />
1 Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf<br />
Trunkenheit beruhen, sowie Unfälle als Folge von epileptischen Anfällen oder<br />
anderen Krampfanfällen, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.<br />
Nicht ausgeschlossen sind solche Unfälle jedoch, wenn diese Störungen oder<br />
Anfälle durch einen versicherten Unfall verursacht waren. Nicht ausgeschlossen<br />
sind ferner Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die unmittelbar auf einen<br />
Herzinfarkt oder Schlaganfall folgen.<br />
Eine auf Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörung ist bei Unfällen im<br />
Straßenverkehr nicht anzunehmen, wenn durch höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
Grenzwerte für das Vorliegen absoluter Verkehrsuntüchtigkeit festgelegt sind und<br />
die versicherte Person nach dem für sie geltenden Grenzwert nicht absolut<br />
verkehrsuntüchtig war.<br />
2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie eine Straftat<br />
vorsätzlich ausführt oder versucht.<br />
3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse<br />
verursacht sind, soweit nicht Versicherungsschutz nach § 5 besteht.<br />
4 Unfälle der versicherten Person<br />
a) als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer, soweit sie nach deutschem Recht<br />
dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines<br />
Luftfahrzeuges oder Luftsportgerätes;<br />
b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;<br />
c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.<br />
5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer,<br />
Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltungen oder<br />
dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von<br />
Höchstgeschwindigkeiten ankommt.<br />
6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.<br />
7 Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.<br />
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen durch künstlich<br />
erzeugte Röntgen-, Laser- und ultraviolette Strahlen, die nicht Folge regelmäßigen<br />
Umgangs mit Strahlenapparaten sind.<br />
8 Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, welche die<br />
versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.<br />
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe<br />
oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und - therapeutische, die durch<br />
einen versicherten Unfall veranlasst waren.<br />
9 Infektionen<br />
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Infektionen, bei denen die Krankheitserreger<br />
durch eine bei einem versicherten Unfall erlittene Verletzung in den Körper gelangt<br />
sind. Ausgeschlossen bleiben aber Infektionen durch Insektenstiche oder –bisse<br />
sowie, mit Ausnahme von Tollwut und Wundstarrkrampf, solche Infektionen, bei<br />
denen die Krankheitserreger durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als<br />
solche nur geringfügig sind, sofort oder später in den Körper gelangen.<br />
Nicht ausgeschlossen sind ferner Infektionen, die durch Heilmaßnahmen<br />
verursacht sind, wenn diese durch einen versicherten Unfall veranlasst waren.<br />
10 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den<br />
Schlund.<br />
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Vergiftungen, die durch Heilmaßnahmen<br />
verursacht sind, wenn diese durch einen versicherten Unfall veranlasst<br />
waren. Bei Kindern, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, sind darüber hinaus auch Vergiftungen<br />
infolge versehentlicher Einnahme schädlicher Stoffe nicht ausgeschlossen;<br />
ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.<br />
11 Bauch- oder Unterleibsbrüche.<br />
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Brüche, die bei einem versicherten<br />
Unfall durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden<br />
sind.<br />
12 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen<br />
und Gehirnblutungen.<br />
Nicht ausgeschlossen sind jedoch solche Schädigungen und Blutungen,<br />
die überwiegend durch einen nach § 2 Nr. 1 versicherten Unfall verursacht sind.<br />
Seite 2<br />
13 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch<br />
einen Unfall verursacht wurden.<br />
§ 5 Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen<br />
1 Für Unfälle, die der versicherten Person durch Kriegsereignisse zustoßen,<br />
ohne dass sie zu den aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg<br />
gehört (passives Kriegsrisiko), besteht nach Maßgabe der Nr. 3 zeitlich befristeter<br />
Versicherungsschutz. Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf seiten einer kriegführenden<br />
Partei zur Kriegführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge,<br />
Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.<br />
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang<br />
mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden<br />
Parteien ausgeführt werden.<br />
2 Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:<br />
a) Unfälle, wenn sich die versicherte Person nach Ausbruch des Krieges oder<br />
Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt;<br />
b) Unfälle, wenn sich die versicherte Person wegen ihrer Berufsausübung<br />
(z.B. Journalist, Kameramann) in Erwartung eines eventuellen Krieges oder<br />
Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt;<br />
c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen);<br />
d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand<br />
zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien,<br />
Japan, Russland oder USA;<br />
e) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn<br />
der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse<br />
auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.<br />
3 Der Versicherungsschutz besteht längstens für die Dauer von sieben Tagen nach<br />
Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind.<br />
§ 6 Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen<br />
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen<br />
Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung<br />
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser<br />
Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.<br />
§ 7 Nicht versicherbare Personen<br />
1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen,<br />
die als Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Sinne von § 15 Abs. 1<br />
Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI anerkannt sind (Schwerstpflegebedürftige).<br />
2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nicht<br />
mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet insoweit die Versicherung.<br />
3 Der für die Zeit der mangelnden Versicherbarkeit entrichtete Beitrag ist<br />
zurückzuzahlen.<br />
§ 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages<br />
1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf,<br />
dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des<br />
zu versichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und<br />
vollständig mitgeteilt werden.<br />
2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für<br />
den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt<br />
zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in<br />
Textform gefragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber<br />
noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser<br />
Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21,<br />
29 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag<br />
kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen.<br />
3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123<br />
BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />
4 Soweit eine andere Person als der Versicherungsnehmer versichert<br />
werden soll, ist auch sie für die Anzeige der sie betreffenden Umstände<br />
verantwortlich.<br />
5 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,<br />
ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch dessen Kenntnis<br />
und Verhalten zuzurechnen.<br />
6 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 – 5 entsprechend.<br />
§ 9 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst<br />
1 Berufstätigkeit und Beschäftigung der versicherten Person sind maßgebend<br />
für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungssummen. Daher<br />
wird jede Person, die versichert werden soll und kann, bei Abschluss<br />
des Vertrages einer bestimmten Gefahrengruppe zugeordnet (siehe<br />
Gefahrengruppen-Verzeichnis).<br />
2 Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Vertrages eintretende<br />
Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten<br />
Person unverzüglich anzuzeigen, insbesondere solche, die eine Einstufung<br />
in eine Gefahrengruppe mit höherem Unfallrisiko mit sich bringen können.<br />
<strong>Die</strong> Ableistung von Pflichtwehrdienst oder Zivildienst sowie die Teilnahme<br />
an militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit<br />
oder Beschäftigung.<br />
3 Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag für eine neue Berufstätigkeit<br />
oder Beschäftigung der versicherten Person nach dem zur Zeit der Änderung<br />
gültigen Tarif des Versicherers niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach<br />
Ablauf von einem Monat vom Zeitpunkt der Änderung an.<br />
4 Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag für eine neue Berufstätigkeit<br />
oder Beschäftigung der versicherten Person nach dem zur Zeit der Änderung<br />
gültigen Tarif des Versicherers höhere Versicherungssummen, gelten vom Zeitpunkt<br />
der Änderung an diese höheren Versicherungssummen, höchstens aber die im<br />
Tarif festgelegten Höchstversicherungssummen.<br />
5 Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 kann vereinbart werden, dass der Vertrag mit den<br />
bisherigen Versicherungssummen, aber mit erhöhtem oder gesenktem Beitrag,<br />
weitergeführt wird.<br />
6 <strong>Die</strong> neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch<br />
für außerberufliche Unfälle.<br />
§ 10 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung<br />
1 Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes<br />
bestimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühestens<br />
aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Folgebeiträge sind zu den<br />
jeweils vereinbarten Terminen zu zahlen.<br />
2 Ist Ratenzahlung vereinbart, sind die Raten am Ersten des Monats fällig,<br />
in dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt. <strong>Die</strong> ausstehenden Raten gelten bis<br />
zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. <strong>Die</strong> gestundeten Raten des<br />
laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer<br />
mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung<br />
fällig wird.<br />
3 Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer,<br />
a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag<br />
zurücktreten, und/oder<br />
b) nach § 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung<br />
eingetretene Versicherungsfälle frei werden, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
4 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch Mahnung<br />
oder Kündigung nach § 38 VVG leistungsfrei werden.<br />
5 Ist Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der<br />
Beitrag zum vereinbarten Termin von dem angegebenen Konto abgebucht<br />
werden kann. Kann der Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird der<br />
Einziehung durch den Kontoinhaber widersprochen, gerät der Versicherungsnehmer<br />
in Verzug. Der Versicherer kann dann von weiteren Einziehungsversuchen absehen<br />
und den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung<br />
auffordern.<br />
6 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer<br />
oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an<br />
nichtig, hat der Versicherer Anspruch auf Beitrag oder Geschäftsgebühr nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 39 und 80 VVG.<br />
§ 11 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes<br />
1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns,<br />
wenn der erste Beitrag unverzüglich gezahlt wird.<br />
Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz<br />
erst mit der Zahlung des Beitrags, soweit sich nicht aus § 10 Nr. 3 etwas anderes<br />
ergibt, nicht jedoch vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns.<br />
2 Der Versicherungsschutz endet spätestens mit Ablauf des Vertrages.<br />
§ 12 Familien-Vorsorge-Versicherung<br />
1 Ist der Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person und hat er das<br />
50. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind, wenn er die Ehe schließt, sein<br />
Ehegatte und wenn ein Kind geboren wird oder er ein Kind adoptiert, das<br />
zum Zeitpunkt der Adoption das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />
sein Kind nach Maßgabe der Nr. 2 vorübergehend ohne zusätzlichen<br />
Beitrag mitversichert, sofern das Ereignis dem Versicherer innerhalb von<br />
drei Monaten angezeigt wird.<br />
2 Der Versicherungsschutz beginnt für den Ehegatten mit der Eheschließung,<br />
für leibliche Kinder mit der Vollendung der Geburt und für adoptierte<br />
Kinder mit der Rechtswirksamkeit der Adoption. Er gilt für sechs Monate. Der<br />
Ehegatte und die leiblichen oder adoptierten Kinder sind mit denselben Leistungsarten<br />
und denselben Versicherungssummen wie der Versicherungsnehmer versichert,<br />
aus allen Unfallversicherungen, die der Versicherungsnehmer beim Versicherer<br />
abgeschlossen hat, jedoch nur mit den nachstehenden Leistungsarten und höchstens<br />
mit den nachstehenden Summen:<br />
für die Leistungsart Invalidität EUR 50.000,–<br />
für die Leistungsart Unfall-Rente EUR 250,–<br />
für die Leistungsart Übergangsleistung EUR 2.500,–<br />
für die Leistungsart Krankenhaustagegeld<br />
mit Genesungsgeld EUR 10,–<br />
für die Leistungsart Tod<br />
für den Ehegatten EUR 10.000,–<br />
für Kinder EUR 5.000,–<br />
für die Leistungsart Bergungskosten EUR 5.000,–<br />
für die Leistungsart Kurkosten EUR 2.500,–<br />
Für den Versicherungsnehmer vereinbarte Progressions- und Mehrleistungsmodelle<br />
und erhöhte Gliedertaxen sowie eine für ihn vereinbarte Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
bei Unfällen in der Freizeit gelten für den Ehegatten und die Kinder<br />
nicht.<br />
§ 13 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik)<br />
1 Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik)<br />
vereinbart ist, werden Versicherungssummen und Beiträge jährlich um den im<br />
Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz erhöht. Dabei werden die<br />
Versicherungssummen für Invalidität und Tod auf volle Fünfhundert Euro, für die<br />
Übergangsleistung auf volle Fünfzig Euro, für die Unfall-Rente auf volle Fünf Euro<br />
und für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle Fünfzig Cent aufgerundet.<br />
Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.<br />
2 <strong>Die</strong> planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag erfolgt jeweils<br />
zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum Beginn des zweiten<br />
Versicherungsjahres. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die neuen<br />
Versicherungssummen und den neuen Beitrag in einem Nachtrag zum<br />
Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zahlung des neuen<br />
Beitrages mit.<br />
<strong>Die</strong> Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn ihr der Versicherungsnehmer innerhalb<br />
eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres widerspricht oder wenn<br />
er den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der<br />
Zahlungsaufforderung zahlt.<br />
3 Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung<br />
von Leistung und Beitrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Auf seinen<br />
Antrag wird sie zu Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres wieder in<br />
Kraft gesetzt.<br />
§ 14 Vertragsdauer<br />
1 Der Versicherungsvertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.<br />
2 Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr<br />
zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt<br />
werden.<br />
3 Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen<br />
worden ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter<br />
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.<br />
4 <strong>Die</strong> Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Leistungsarten<br />
beschränkt werden.<br />
§ 15 Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen<br />
1 Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung),<br />
gilt im Zweifel als zugunsten des anderen abgeschlossen (Fremdversicherung für<br />
fremde Rechnung).<br />
2 Der Versicherungsnehmer kann bei der Fremdversicherung für fremde Rechnung,<br />
auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte der<br />
versicherten Person ohne deren Zustimmung im eigenen Namen verfügen,<br />
insbesondere die Versicherungsleistung verlangen und die Rechte der versicherten<br />
Person übertragen. Der Versicherer kann jedoch, ehe er die Versicherungsleistung<br />
erbringt, den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person ihre Zustimmung<br />
dazu erteilt hat.<strong>Die</strong> versicherte Person kann über ihre Rechte nicht verfügen, selbst<br />
wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist. Sie kann die Versicherungsleistung<br />
nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.<br />
3 Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von<br />
rechtlicher Bedeutung ist, sind sowohl bei der Fremdversicherung für<br />
fremde Rechnung als auch bei der Fremdversicherung für eigene Rechnung<br />
auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen.<br />
§ 16 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls<br />
1 Sobald nach einem Unfall erkennbar wird, dass er voraussichtlich zu einer<br />
Leistungspflicht führt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer<br />
zu unterrichten.<br />
2 <strong>Die</strong> vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß schriftlich<br />
auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden.<br />
Darüber hinaus geforderte sachdienliche Hinweise sind unverzüglich zu erteilen.<br />
3 <strong>Die</strong> versicherte Person hat sich von den vom Versicherer beauftragten<br />
Ärzten untersuchen zu lassen. <strong>Die</strong> notwendigen Kosten einschließlich<br />
eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer.<br />
4 <strong>Die</strong> Ärzte, welche die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen -<br />
behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger<br />
und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte<br />
zu erteilen.<br />
5 Zusätzlich zu diesen Obliegenheiten können sich besondere Obliegenheiten<br />
aus den Bedingungen für die jeweils versicherte Leistungsart ergeben.<br />
6 Wird eine nach Eintritt des Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, ist<br />
der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG<br />
ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
§ 17 Fälligkeit der Leistungen; Abtretung und Verpfändung<br />
1 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer<br />
zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen beizubringen hat,<br />
ist der Versicherer verpflichtet, soweit in den Bedingungen für die jeweils versicherte<br />
Leistungsart keine längere Frist bestimmt ist, innerhalb eines Monats in Textform<br />
zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. <strong>Die</strong> ärztlichen<br />
Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Anspruchs auf<br />
Leistung entstehen, übernimmt der Versicherer.<br />
2 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder einigen sich Versicherungsnehmer<br />
und Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs, erbringt der Versicherer die<br />
Seite 3<br />
Leistung innerhalb von zwei Wochen.<br />
3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer<br />
auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.<br />
4 Ansprüche auf Leistungen aus dem Vertrag können vor Fälligkeit ohne Zustimmung<br />
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.<br />
Abtretungen und Verpfändungen, die nicht der Zustimmung des Versicherers<br />
bedürfen, werden dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn<br />
sie ihm vom bisher Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.<br />
5 Weitere Fälligkeitsvoraussetzungen können sich aus den Bedingungen für die<br />
jeweils versicherte Leistungsart ergeben.<br />
§ 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall<br />
1 Wenn der Versicherer eine Leistung aus dem Vertrag erbracht hat oder gegen ihn<br />
Klage auf Leistung erhoben worden ist, können der Versicherungsnehmer<br />
und der Versicherer den Vertrag kündigen; die Kündigung kann auf die betroffene<br />
versicherte Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden. Sie muss<br />
spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach<br />
Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich der Rechtskraft des Urteils in Schriftform<br />
zugehen.<br />
2 <strong>Die</strong> Kündigung des Versicherungsnehmers wird mit Zugang beim Versicherer<br />
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass sie zu einem<br />
späteren Zeitpunkt, spätestens aber zum Ende des Versicherungsjahres, wirksam<br />
wird. <strong>Die</strong> Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim<br />
Versicherungsnehmer wirksam.<br />
§ 19 Verjährung<br />
1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. <strong>Die</strong><br />
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches.<br />
2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet<br />
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu<br />
dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />
§ 20 Inländische Gerichtsstände<br />
1 Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag bestimmt sich<br />
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den<br />
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich<br />
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag ist,<br />
wenn dieser eine natürliche Person ist, das in Nr. 1 Satz 2 genannte Gericht<br />
ausschließlich zuständig. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder<br />
eine Personengesellschaft, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz<br />
oder Niederlassung.<br />
3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers<br />
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche<br />
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer<br />
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />
zuständigen Niederlassung.<br />
4 Im übrigen gelten § 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />
§ 21 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name<br />
1 Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers<br />
bedürfen der Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes<br />
bestimmt ist. Schriftform wahrt die Textform.<br />
2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens<br />
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem<br />
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, gemäß § 13 VVG die Absendung<br />
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.<br />
<strong>Die</strong> Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.<br />
Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung<br />
unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat, bei einer<br />
Verlegung der gewerblichen Niederlassung oder bei einer Umfirmierung.<br />
§ 22 Gesetzliche Vorschriften<br />
1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.<br />
Es gilt deutsches Recht.<br />
2 Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist dem<br />
Bedingungstext beigefügt. Er enthält insbesondere die vorstehend erwähnten<br />
Bestimmungen und die in den Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten<br />
erwähnten gesetzlichen Vorschriften.<br />
A. Gefahrengruppe A<br />
Personen mit - durchgehend - normalem Unfallrisiko. Das sind<br />
- Personen ohne Berufstätigkeit, insbesondere Hausfrauen/-männer, Schüler (sofern<br />
nicht E.), Studenten und Rentner.<br />
- Personen, die eine Berufstätigkeit ohne - auch nur gelegentlich - Tätigkeiten<br />
mit erhöhtem Unfallrisiko ausüben. Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko<br />
sind insbesondere körperliche Tätigkeiten und andere in den Gefahrengruppen<br />
B, C oder D beschriebenen Tätigkeiten.<br />
Ein normales berufliches Unfallrisiko im Sinne der Gefahrengruppe A liegt vor, bei<br />
reiner Bürotätigkeit (z. B. kaufmännischen Angestellten, Büroangestellten,<br />
Sekretariatsmitarbeitern, Richtern, Verwaltungsangestellten).<br />
Personen, die unter die Gefahrengruppen B, C oder D fallen, gehören nicht zur<br />
Gefahrengruppe A.<br />
B. Gefahrengruppe B<br />
Personen mit erhöhtem beruflichen Unfallrisiko. Das sind Personen, die eine<br />
Berufstätigkeit mit erhöhtem Unfallrisiko, aber ohne - auch nur gelegentlich -<br />
Tätigkeiten mit besonders hohem Unfallrisiko, und insbesondere keine Tätigkeiten<br />
nach C oder D ausüben.<br />
Ein erhöhtes berufliches Unfallrisiko im Sinne der Gefahrengruppe B liegt vor,<br />
bei<br />
- körperlicher Tätigkeit (z.B. Industriemechaniker, aber auch Berufskraftfahrer),<br />
- handwerklicher Tätigkeit (z.B. Bäcker, Kfz-Mechaniker, Maler, Maurer, Schreiner),<br />
- Umgang mit gefährlichen Stoffen (z.B. Chemielaborant, Biotechnische Angestellte),
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
- Tätigkeiten im Rahmen der Sicherheitsdienste (z.B. Angehörige der Bundeswehr<br />
und des Bundesgrenzschutzes, im Außendienst tätige Angehörige der Polizei,<br />
der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung),<br />
- Umgang mit Tieren (z.B. Landwirte, Tierärzte, Tierpfleger),<br />
- sportlicher Tätigkeit (z.B. Tänzer, Turn-, Sport- und Tanzlehrer).<br />
Personen, die unter die Gefahrengruppe C oder D fallen gehören nicht zur<br />
Gefahrengruppe B.<br />
C. Gefahrengruppe C<br />
Personen mit besonders hohem Unfallrisiko. Das sind Personen, die eine Tätigkeit<br />
ausüben, die ein besonders hohes Unfallrisiko mit sich bringt und die<br />
deshalb nur nach einer besonderen Risikoprüfung versicherbar sind. In diesen<br />
Fällen ist beim Versicherer anzufragen, ob und zu welchem Beitrag das Risiko übernommen<br />
werden kann.<br />
Ein besonders hohes berufliches Unfallrisiko liegt vor bei z.B. Artisten, Stuntmen,<br />
Bergsteigern und -führern, Berufstauchern, Munitionssuch- und Räumtrupps,<br />
Sprengpersonal, Feuerwerkern, Pyrotechnikern und vergleichbaren Beschäftigungen.<br />
Personen, die unter die Gefahrengruppe D fallen, gehören nicht zur Gefahrengruppe<br />
C.<br />
D. Gefahrengruppe D<br />
Personen, die aufgrund ihres beruflichen Unfallrisiko nicht versicherbar sind.<br />
Nicht versicherbare Berufe sind z.B. Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportlern, Rennfahrern,<br />
Rennreitern, Tierbändigern, Dompteuren und vergleichbare Beschäftigungen.<br />
E. Gefahrengruppe E<br />
Personen, die das 18. Lebensjahres noch nicht vollendet haben (Kinder). Sie werden<br />
keiner der vorgenannten Gefahrengruppen zugeordnet.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
<strong>Die</strong>se Darstellung gibt einen ersten Überblick über die Einstufung der Berufstätigkeit<br />
und Beschäftigung in die einzelnen Gefahrengruppen. Eine endgültige individuelle<br />
Einstufung erfolgt im Rahmen der Risikoprüfung bei Antragstellung. Bei<br />
Änderungen der Berufstätigkeit während der Vertragslaufzeit Anzeige soweit<br />
Anhaltspunkte vorliegen, dass sich durch die Änderung eine andere Gefahrengruppe<br />
als die dokumentierte ergibt. Hier greifen die Regelungen des § 8 der Allgemeine<br />
Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung der Versicherung AG (AB-Unfall<br />
`08). Eine Einzelfallprüfung schließt sich an.<br />
Besondere Vereinbarung „Mindeststandards Unfallversicherung“<br />
<strong>Die</strong> Allgemeine Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung für die jeweilige<br />
Leistungsart enthalten keine Regelungen, die aus Verbrauchersicht ungünstiger<br />
sind, als die vom Gesamtverband der Deut-schen Versicherungswirtschaft e. V.<br />
(GdV) „empfohlenen“ Allgemeinen Unfall-Versiche-rungsbedingungen (AUB 2008)<br />
sowie jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen, Klauseln und Änderungsempfehlungen.<br />
A Zu den AB-Unfall ’08<br />
1. § 2 – AB-Unfall ’08<br />
1.1 Zu 1.<br />
Als Unfall gilt auch der Eintritt tauchtypischer Gesundheitsschäden wie z. B.<br />
Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen.<br />
1.2 Zu 2 b)<br />
Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase und Dämpfe sind auch dann<br />
mitversichert, wenn der Versicherte den Einwirkungen dieser Gase und Dämpfe<br />
durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war.<br />
Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch<br />
die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen<br />
(Berufs- und Gewerbekrankheiten).<br />
1.3 Zu 3.<br />
Der Versicherer beruft sich nicht auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit,<br />
wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung<br />
zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in<br />
Kauf nimmt.<br />
2. § 4 – AB-Unfall ’08<br />
2.1 Zu 1.<br />
Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit<br />
verursacht sind, sind mitversichert; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen<br />
jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,1 ‰ liegt.<br />
2.2 Zu 10.<br />
Vergiftungen infolge Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen sind bei Kindern<br />
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mitversichert.<br />
Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung für den Fall der<br />
Invalidität (Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versicherungsleistung im Falle der Invalidität<br />
1 Führt der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen<br />
oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person,<br />
entsteht ein Anspruch auf Leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten<br />
Summe, sofern die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten<br />
und innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt dem<br />
Grunde nach und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich<br />
festgestellt wurde. Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb einer Frist<br />
von 18 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer gegenüber schriftlich geltend<br />
gemacht werden.<br />
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre<br />
bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.<br />
2 Ist ein Mindestinvaliditätsgrad vereinbart, entsteht ein Anspruch nach Nr.<br />
1 erst mit dem Erreichen dieses Grades der Invalidität.<br />
3 Hat der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig nach § 17 AB-Unfall<br />
‘08 angezeigt, kann sich der Versicherer auf die Nichteinhaltung der in Nr. 1 Satz<br />
1 genannten Fristen nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer<br />
nach Eingang der Unfallanzeige schriftlich auf diese Fristen hingewiesen hat.<br />
4 <strong>Die</strong> Leistung wird als Kapitalleistung erbracht.<br />
5 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn unfallbedingt innerhalb<br />
eines Jahres nach dem Unfall der Tod eintritt.<br />
§ 2 Berechnung der Kapitalleistung<br />
<strong>Die</strong> Kapitalleistung ergibt sich aus der vereinbarten Invaliditätssumme, dem Grad<br />
der Invalidität (§§ 3, 4) und dem vereinbarten Leistungsmodell (§ 5).<br />
§ 3 Invaliditätsgrade<br />
1 Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren<br />
oder geringeren Invalidität<br />
a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit:<br />
eines Armes 70 Prozent<br />
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent<br />
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent<br />
einer Hand 55 Prozent<br />
eines Daumens 20 Prozent<br />
eines Zeigefingers 10 Prozent<br />
eines anderen Fingers 5 Prozent<br />
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent<br />
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent<br />
eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent<br />
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent<br />
eines Fußes 40 Prozent<br />
einer großen Zehe 5 Prozent<br />
einer anderen Zehe 2 Prozent<br />
eines Auges 50 Prozent<br />
des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent<br />
Seite 4<br />
des Geruchs 10 Prozent<br />
des Geschmacks 5 Prozent<br />
b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines der vorstehenden Körperteile<br />
oder Sinnesorgane der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Nr. 1 a).<br />
2 Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust<br />
oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Nr. 1 geregelt ist, ist maßgebend, inwieweit<br />
die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher<br />
Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.<br />
3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt,<br />
werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den Nrn. 1 bis 2 ergeben, zusammengerechnet.<br />
Mehr als 100 Prozent können jedoch nicht erreicht werden.<br />
4 Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon<br />
vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität<br />
vorgenommen. <strong>Die</strong> Vorinvalidität wird nach den Nrn. 1 bis 3 bemessen.<br />
5 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines<br />
Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache - später<br />
als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung<br />
nach § 1 entstanden, ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund<br />
der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.<br />
§ 4 Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen<br />
Abweichend von § 6 AB-Unfall ‘08 wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen<br />
bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder<br />
deren Folgen mitgewirkt haben, nicht die Leistung entsprechend dem Anteil<br />
der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, sondern der mitwirkende Anteil<br />
der Krankheit oder des Gebrechens bei der Bemessung des Invaliditätsgrades<br />
abgezogen, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.<br />
§ 5 Leistungsmodelle<br />
Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der Invalidität<br />
bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Progressions- und<br />
Mehrleistungsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz<br />
der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der Invaliditätsgrad.<br />
Maßgebend ist nachfolgende Tabelle:<br />
Invali- Leistung in % der Invaliditätssumme<br />
ditäts- Mehrleistungsgrad<br />
Grund Progressionsmodell modell<br />
in % modell 225 300 500 75 90<br />
1 1 1 1 1 1 1<br />
2 2 2 2 2 2 2<br />
3 3 3 3 3 3 3<br />
4 4 4 4 4 4 4<br />
5 5 5 5 5 5 5<br />
6 6 6 6 6 6 6<br />
7 7 7 7 7 7 7<br />
8 8 8 8 8 8 8<br />
9 9 9 9 9 9 9<br />
10 10 10 10 10 10 10<br />
11 11 11 11 11 11 11<br />
12 12 12 12 12 12 12<br />
13 13 13 13 13 13 13<br />
14 14 14 14 14 14 14<br />
15 15 15 15 15 15 15<br />
16 16 16 16 16 16 16<br />
17 17 17 17 17 17 17<br />
18 18 18 18 18 18 18<br />
19 19 19 19 19 19 19<br />
20 20 20 20 20 20 20<br />
21 21 21 21 21 21 21<br />
22 22 22 22 22 22 22<br />
23 23 23 23 23 23 23<br />
24 24 24 24 24 24 24<br />
25 25 25 25 25 25 25<br />
26 26 27 28 30 26 26<br />
27 27 29 31 35 27 27<br />
28 28 31 34 40 28 28<br />
29 29 33 37 45 29 29<br />
30 30 35 40 50 30 30<br />
31 31 37 43 55 31 31<br />
32 32 39 46 60 32 32<br />
33 33 41 49 65 33 33<br />
34 34 43 52 70 34 34<br />
35 35 45 55 75 35 35<br />
36 36 47 58 80 36 36<br />
37 37 49 61 85 37 37<br />
38 38 51 64 90 38 38<br />
39 39 53 67 95 39 39<br />
40 40 55 70 100 40 40<br />
41 41 57 73 105 41 41<br />
42 42 59 76 110 42 42<br />
43 43 61 79 115 43 43<br />
44 44 63 82 120 44 44<br />
45 45 65 85 125 45 45<br />
46 46 67 88 130 46 46<br />
47 47 69 91 135 47 47<br />
48 48 71 94 140 48 48<br />
49 49 73 97 145 49 49<br />
50 50 75 100 150 50 50<br />
51 51 78 104 157 51 51<br />
52 52 81 108 164 52 52<br />
53 53 84 112 171 53 53<br />
54 54 87 116 178 54 54<br />
55 55 90 120 185 55 55<br />
56 56 93 124 192 56 56<br />
57 57 96 128 199 57 57<br />
58 58 99 132 206 58 58<br />
59 59 102 136 213 59 59<br />
60 60 105 140 220 60 60<br />
61 61 108 144 227 61 61<br />
62 62 111 148 234 62 62<br />
63 63 114 152 241 63 63<br />
64 64 117 156 248 64 64<br />
65 65 120 160 255 65 65<br />
66 66 123 164 262 66 66<br />
67 67 126 168 269 67 67<br />
68 68 129 172 276 68 68<br />
69 69 132 176 283 69 69<br />
70 70 135 180 290 70 70
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
Invali- Leistung in % der Invaliditätssumme<br />
ditäts- Mehrleistungsgrad<br />
Grund Progressionsmodell modell<br />
in % modell 225 300 500 75 90<br />
71 71 138 184 297 71 71<br />
72 72 141 188 304 72 72<br />
73 73 144 192 311 73 73<br />
74 74 147 196 318 74 74<br />
75 75 150 200 325 150 75<br />
76 76 153 204 332 152 76<br />
77 77 156 208 339 154 77<br />
78 78 159 212 346 156 78<br />
79 79 162 216 353 158 79<br />
80 80 165 220 360 160 80<br />
81 81 168 224 367 162 81<br />
82 82 171 228 374 164 82<br />
83 83 174 232 381 166 83<br />
84 84 177 236 388 168 84<br />
85 85 180 240 395 170 85<br />
86 86 183 244 402 172 86<br />
87 87 186 248 409 174 87<br />
88 88 189 252 416 176 88<br />
89 89 192 256 423 178 89<br />
90 90 195 260 430 180 180<br />
91 91 198 264 437 182 182<br />
92 92 201 268 444 184 184<br />
93 93 204 272 451 186 186<br />
94 94 207 276 458 188 188<br />
95 95 210 280 465 190 190<br />
96 96 213 284 472 192 192<br />
97 97 216 288 479 194 194<br />
98 98 219 292 486 196 196<br />
99 99 222 296 493 198 198<br />
100 100 225 300 500 300 200<br />
§ 6 Versicherungsschutz für das ungeborene Leben<br />
Erleidet eine versicherte Person während ihrer Schwangerschaft einen versicherten<br />
Unfall und zeigt sie diesen Unfall unter Hinweis auf die bestehende Schwangerschaft<br />
innerhalb von drei Monaten dem Versicherer an, so ist auch das Kind ab Vollendung<br />
der Geburt gegen Gesundheitsschädigungen infolge dieses Unfalls mit der Hälfte<br />
der für die Mutter für den Invaliditätsfall vereinbarten Summe, höchstens mit 50.000,–<br />
EUR, ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.<br />
Für die Mutter vereinbarte Progressions- und Mehrleistungsmodelle und erhöhte<br />
Gliedertaxen sowie eine für sie vereinbarte Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
bei Unfällen in der Freizeit gelten für das Kind nicht.<br />
§ 7 Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Invaliditätsleistung<br />
1 Abweichend von § 18 Nr. 1 AB-Unfall ’08 ist der Versicherer, verpflichtet,<br />
innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen<br />
Anspruch auf eine Invaliditätsleistung anerkennt.<br />
2 <strong>Die</strong> in Nr. 1 genannte Frist beginnt sobald dem Versicherer die Unterlagen<br />
zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des<br />
Unfallhergangs und der Unfallfolgen beizubringen hat und ihm der<br />
Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung<br />
der Invalidität notwendig ist, vorliegt.<br />
3 § 18 Nr. 2 AB-Unfall ‘08 gilt mit der Maßgabe, dass vor Abschluss des<br />
Heilverfahrens eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem<br />
Unfall nur beansprucht werden kann, wenn eine Todesfallleistung versichert<br />
ist, und nur bis zur Höhe der versicherten Todesfallleistung.<br />
§ 8 Neubemessung des Invaliditätsgrades<br />
1 Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der Grad<br />
der Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall jährlich<br />
erneut ärztlich bemessen wird. Bei Kindern unter 14 Jahren verlängert<br />
sich der Zeitraum von drei auf fünf Jahre.<br />
2 Der Versicherer kann die Neubemessung des Invaliditätsgrades nur zusammen<br />
mit seiner nach § 7 Nr. 1 vorgeschriebenen Erklärung verlangen.<br />
Der Versicherungsnehmer muss sein Recht auf Neubemessung vor<br />
Ablauf der Frist nach Nr. 1 geltend machen.<br />
3 Ergibt die endgültige Bemessung einen höheren Invaliditätsgrad und<br />
damit eine höhere Invaliditätsleistung als sie der Versicherer bisher bereits<br />
erbracht hat, ist der nachzuzahlende Mehrbetrag mit vier Prozent<br />
jährlich zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer<br />
Zins zu zahlen ist<br />
§ 11 Bedingungen für die Unfallversicherung für den Fall der Invalidität und<br />
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Invalidität ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten<br />
nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Seite 5
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
Bedingungen 2008 für die Versicherung einer Unfall-Rente bei<br />
einem Invaliditätsgrad ab 50 %(Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versicherte Unfall-Rente<br />
1 Führt der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen<br />
oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person<br />
von mindestens 50%, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten<br />
Person die vereinbarte Unfall- Rente gezahlt, sofern die Invalidität<br />
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb einer<br />
Frist von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt dem Grunde nach<br />
und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich<br />
festgestellt wurde. Der Anspruch auf Unfall-Rente muss innerhalb einer<br />
Frist von 18 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer gegenüber<br />
schriftlich geltend gemacht werden.<br />
Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als<br />
drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet<br />
werden kann.<br />
2 Hat der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig nach § 17 AB-Unfall<br />
‘08 angezeigt, kann sich der Versicherer auf die Nichteinhaltung der in<br />
Nr. 1 Satz 1 genannten Fristen nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer<br />
nach Eingang der Unfallanzeige schriftlich auf diese Fristen hingewiesen hat.<br />
§ 2 Invaliditätsgrade<br />
1 Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer<br />
höheren oder geringeren Invalidität<br />
a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit:<br />
eines Armes 70 Prozent<br />
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent<br />
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent<br />
einer Hand 55 Prozent<br />
eines Daumens 20 Prozent<br />
eines Zeigefingers 10 Prozent<br />
eines anderen Fingers 5 Prozent<br />
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent<br />
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent<br />
eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent<br />
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent<br />
eines Fußes 40 Prozent<br />
einer großen Zehe 5 Prozent<br />
einer anderen Zehe 2 Prozent<br />
eines Auges 50 Prozent<br />
des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent<br />
des Geruchs 10 Prozent<br />
des Geschmacks 5 Prozent<br />
b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines der vorstehenden Körperteile<br />
oder Sinnesorgane der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Nr. 1 a).<br />
2 Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust<br />
oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Nr. 1 geregelt ist, so ist maßgebend, inwieweit<br />
die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher<br />
Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.<br />
3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt,<br />
werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den Nrn. 1 bis 2 ergeben,<br />
zusammengerechnet.<br />
4 Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon<br />
vorher dauernd beeinträchtigt war, wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität<br />
vorgenommen. <strong>Die</strong> Vorinvalidität wird nach den Nrn. 1 bis 3 bemessen.<br />
§ 3 Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen<br />
Abweichend von § 6 AB-Unfall ‘08 wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen<br />
bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder<br />
deren Folgen mitgewirkt haben, nicht die Leistung entsprechend dem Anteil<br />
der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, sondern der mitwirkende Anteil<br />
der Krankheit oder des Gebrechens bei der Bemessung des Invaliditätsgrades<br />
abgezogen, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.<br />
§ 4 Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Unfall-Rente<br />
1 Abweichend von § 18 Nr. 1 AB-Unfall ’08 ist der Versicherer, verpflichtet,<br />
innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch<br />
auf eine Unfall-Rente anerkennt.<br />
2 <strong>Die</strong> in Nr. 1 genannte Frist beginnt sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen<br />
sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und<br />
der Unfallfolgen beizubringen hat und ihm der Nachweis über den Abschluss des<br />
Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist, vorliegt<br />
§ 5 Beginn und Ende der Rentenzahlung<br />
1 <strong>Die</strong> Unfall-Rente wird rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich<br />
der Unfall ereignet hat, gezahlt. Ist bei der Versicherung von Kindern vereinbart,<br />
dass die Unfall-Rente erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird<br />
(aufgeschobene Unfall-Rente), wird die Unfall-Rente ab Beginn des Monats gezahlt,<br />
in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat; stirbt der<br />
Versicherungsnehmer, der bei Beginn des Vertrages das 45. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet hatte, vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des versicherten Kindes,<br />
wird die Unfall-Rente bereits ab dem Beginn des Monats gezahlt, in dem der<br />
Versicherungsnehmer stirbt. <strong>Die</strong> Unfall-Rente wird am ersten Tag eines Kalendervierteljahres<br />
im voraus gezahlt. Der Versicherer kann vor jeder Rentenzahlung auf<br />
seine Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person<br />
noch lebt. Wird es nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der<br />
nächsten Fälligkeit.<br />
2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, endet die Rentenzahlung mit dem Ablauf<br />
des Kalendervierteljahres, in dem die versicherte Person stirbt oder der Versicherer<br />
dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass eine nach § 6 vorgenommene erneute<br />
ärztliche Bemessung ergeben hat, dass der Grad der Invalidität unter 50 % gesunken<br />
ist. Der Tod der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an den Versicherer zurückzu zahlen.<br />
§ 6 Neubemessung des Invaliditätsgrades<br />
1 Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der Grad<br />
der Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall jährlich<br />
erneut ärztlich bemessen wird. Bei Kindern unter 14 Jahren verlängert sich der<br />
Zeitraum von drei auf fünf Jahre.<br />
2 Der Versicherer kann die Neubemessung des Invaliditätsgrades nur zusammen<br />
mit seiner nach § 4 Nr. 1 vorgeschriebenen Erklärung verlangen.<br />
Der Versicherungsnehmer muss sein Recht auf Neubemessung vor<br />
Ablauf der Frist nach Nr. 1 geltend machen.<br />
§ 7 Überschussbeteiligung<br />
1 <strong>Die</strong> Versicherung ist ab Beginn der Rentenzahlung überschussberechtigt. Sie gehört<br />
zur Bestandsgruppe Unfall Rentenversicherungen und erhält laufende<br />
Überschussanteile zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung, erstmalig ein<br />
Jahr nach Rentenbeginn. <strong>Die</strong> Überschussanteile werden zur Erhöhung der laufenden<br />
Rente verwendet.<br />
2 <strong>Die</strong> Höhe der Überschussanteile wird vom Vorstand der Gesellschaft auf<br />
Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und der<br />
aufsichtsrechtlichen Vorschriften jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht<br />
veröffentlicht.<br />
§ 8 Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad<br />
ab 50% und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Rente ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten<br />
nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung auf den Todesfall<br />
(Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versicherungsleistung im Todesfall<br />
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet zum Tod der<br />
versicherten Person, wird die für den Todesfall versicherte Summe als Kapitalleistung<br />
gezahlt.<br />
§ 2 Besondere Obliegenheit im Todesfall<br />
Über die gemäß § 17 AB-Unfall ‘08 nach jedem Unfall zu erfüllenden Obliegenheiten<br />
Seite 6<br />
hinaus ist es dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen, wenn der<br />
Unfall den Tod zur Folge hat. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn der Unfall als solcher schon<br />
angezeigt worden ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion<br />
durch einen von ihm beauftragten Arzt auf seine Kosten vornehmen zu lassen.<br />
§ 3 Bedingungen für die Unfallversicherung auf den Todesfall und Allgemeine<br />
Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Tod ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur<br />
in Verbindung mit ihnen.<br />
Bedingungen 2008 für die Versicherung einer Übergangsleistung<br />
in der Unfallversicherung (Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versicherte Übergangsleistung<br />
1 Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung<br />
von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der<br />
normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder<br />
außerberuflichen Bereich von mindestens 50% und hat diese Beeinträchtigung bis<br />
dahin ununterbrochen bestanden, wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung<br />
erbracht.<br />
2 Ein Viertel der versicherten Übergangsleistung wird bereits gezahlt, wenn nach<br />
Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten<br />
oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen<br />
oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von<br />
100 % besteht und diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden<br />
hat.<br />
§ 2 Besondere Obliegenheiten<br />
Über die gemäß § 17 AB-Unfall ’08 nach jedem Unfall zu erfüllenden Obliegenheiten<br />
hinaus hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch gemäß § 1 Nr. 2 spätestens<br />
vier Monate und einen Anspruch nach § 1 Nr. 1 spätestens sieben Monate nach<br />
Eintritt des Unfalls schriftlich geltend zu machen und jeweils unter Vorlage eines<br />
ärztlichen Attests zu begründen.<br />
§ 3 Bedingungen für die Versicherung einer Übergangsleistung in der Unfallversicherung<br />
und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Übergangsleistung ’08 werden durch die AB-Unfall ’08 ergänzt und<br />
gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingtem<br />
Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld (Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versichertes Krankenhaustagegeld<br />
1 Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe für jeden Kalendertag<br />
gezahlt, an dem sich die versicherte Person wegen des Unfalls in<br />
medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus<br />
befindet, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfalltag.<br />
2 Hat sich der Unfall in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland<br />
ereignet und hat die versicherte Person dort keinen Wohnsitz, wird das<br />
Krankenhaustagegeld für die Dauer der vollstationären Behandlung in diesem Land<br />
in doppelter Höhe gezahlt.<br />
3 Sanatorien, Erholungsheime und Kuranstalten sind keine Krankenhäuser.<br />
§ 2 Versichertes Genesungsgeld<br />
1 Genesungsgeld wird gezahlt, wenn die versicherte Person nach einer<br />
wegen des Unfalls medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung<br />
aus einem Krankenhaus entlassen wird.<br />
2 Das Genesungsgeld wird in derselben Höhe wie das vereinbarte Krankenhaustagegeld<br />
für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich die versicherte Person wegen des<br />
Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem<br />
Krankenhaus befunden hat, für alle Krankenhausaufenthalte wegen desselben<br />
Unfalls zusammen aber insgesamt längstens für 100 Tage. Das Genesungsgeld<br />
wird im Falle des § 1 Nr. 2 nicht verdoppelt.<br />
§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingtem Krankenhaustagegeld<br />
mit Genesungsgeld und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld ‘08 werden durch<br />
die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingtem<br />
Tagegeld (Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versichertes Tagegeld<br />
1 Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wird ab dem<br />
vereinbarten Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung für die Dauer der<br />
Behandlung Tagegeld in der vereinbarten Höhe gezahlt, längstens jedoch bis zum<br />
Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfalltag.<br />
2 Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit<br />
abgestuft. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte<br />
Person ihre Beschäftigung nicht oder nicht in vollem Umfang ausüben kann, weil<br />
die durch das Unfallereignis erlittene Gesundheitsschädigung sie daran hindert<br />
oder sich bei Ausübung ihrer Beschäftigung die Unfallfolgen verschlimmern würden.<br />
§ 2 Tagegeld bei unfallbedingter vollstationärer Heilbehandlung<br />
1 Ist als Zahlungsbeginn der 15. oder 29. Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung<br />
vereinbart und wird vor diesem Zeitpunkt unfallbedingt eine vollstationäre<br />
Heilbehandlung in einem Krankenhaus medizinisch notwendig, so wird das Tagegeld<br />
bereits ab dem achten Tag der vollstationären Heilbehandlung gezahlt.<br />
2 Mehrere vollstationäre Heilbehandlungen wegen desselben Unfalls gelten<br />
als ein ununterbrochener Aufenthalt.<br />
§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingtem Tagegeld und<br />
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Tagegeld ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten<br />
nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Bedingungen 2008 für die Versicherung von Verletzungsgeld in<br />
der Unfallversicherung (Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versichertes Verletzungsgeld<br />
1 Führt der Unfall zu einer in § 2 aufgeführten Verletzung der versicherten<br />
Person, so entsteht der Anspruch auf Leistung aus der für das Verletzungsgeld<br />
versicherten Summe, sofern die Verletzung unverzüglich ärztlich festgestellt und<br />
der Anspruch auf Verletzungsgeld innerhalb einer Frist von einem Monat nach der<br />
ärztlichen Feststellung schriftlich geltend gemacht wurde.<br />
2 <strong>Die</strong> Höhe des Verletzungsgeldes ergibt sich aus der für das Verletzungsgeld<br />
versicherten Summe und dem für die Verletzung in der Verletzungsgeld-<br />
Tabelle festgelegten Prozentsatz.<br />
3 Hat der Unfall zu mehreren der aufgeführten Verletzungen geführt, so werden die<br />
entsprechenden Leistungsprozentsätze zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent<br />
können jedoch nicht erreicht werden.<br />
4 Führen während eines Versicherungsjahres mehrere Unfälle zu Verletzungen,<br />
beträgt das Verletzungsgeld insgesamt höchstens 200 Prozent der versicherten<br />
Summe.<br />
5 Der Anspruch auf Verletzungsgeld erlischt mit dem Tod der versicherten Person.<br />
§ 2 Verletzungsgeld-Tabelle<br />
a) Bruch, Riss, Absprengung, Ausriss an<br />
Knochen und Gelenken im Bereich Bruch Riss,<br />
Absprengung,<br />
Ausriss<br />
________________________________________________________________<br />
- Schädel, Becken 100 % 50 %<br />
- Schultergelenk, Ellenbogen,<br />
Hüftgelenk, Knie, Sprunggelenk 80 % 40 %<br />
- Arm, Bein, Hals-, Brust-,<br />
Lendenwirbelsäule 60 % 30 %<br />
- Hand, Fuß, Hand-, Kiefergelenk 40 % 20 %<br />
- Nase, Kiefer, Schulterblatt, Brustbein 30 % 15 %<br />
- Sonstiges Gelenk 25 % 13 %
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
Bruch, Riss, Absprengung, Ausriss an<br />
Knochen und Gelenken im Bereich Bruch Riss,<br />
Absprengung,<br />
Ausriss<br />
________________________________________________________________<br />
- Schlüsselbein, Finger, Zehe 20 % 10 %<br />
- Rippe 10 % 5 %<br />
b) Quetschung inneres Organ 30 %<br />
c) Gehirnerschütterung 2. Grades 25 %<br />
d) Verbrennung 2.oder 3. Grades oder Ablederung,<br />
jeweils mit mehr als 20 cm2 Hautoberfläche betreffend 25 %<br />
e) Halswirbelschleudersyndrom mit<br />
Nervenwurzelschädigung 20 %<br />
f) Zerreißen von Muskeln, Sehnen, Bändern<br />
oder Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule 20 %<br />
§ 3 Bedingungen für die Versicherung von Verletzungsgeld in der<br />
Unfallversicherung und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Verletzungsgeld ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt<br />
und gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingten Kosten<br />
für kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen<br />
(Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versicherte kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen<br />
Versichert sind kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen,<br />
die nach Abschluss der Heilbehandlung erforderlich werden, um eine<br />
durch den Unfall entstandene und durch die abgeschlossene Heilbehandlung<br />
nicht beseitigte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten<br />
Person zu beseitigen oder zu mildern. <strong>Die</strong> Operation muss spätestens<br />
bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die<br />
versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet, genügt es, wenn die kosmetische Operation vor Vollendung des<br />
21. Lebensjahres der versicherten Person erfolgt.<br />
§ 2 Versicherte Kosten<br />
1 Versichert sind die Kosten für Arzthonorare, sonstige Kosten der kosmetischen<br />
Operation sowie die Kosten der Unterbringung und Verpflegung in der Klinik.<br />
2 Der Versicherer ersetzt die Kosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten<br />
Summe. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch<br />
gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden.<br />
Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der<br />
Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.<br />
§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Kosten für kosmetische<br />
Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen und Allgemeine Bedingungen<br />
für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Kosmetische Operationen ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08<br />
ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingten<br />
Bergungskosten (Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versicherte Bergungskosten<br />
1 Nach einem Unfall der versicherten Person erbringt der Versicherer bis<br />
zur Höhe der für Bergungskosten insgesamt vereinbarten Summe folgende<br />
Leistungen für Bergung und ähnliche Maßnahmen:<br />
a) Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von<br />
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten,<br />
soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden;<br />
b) Ersatz der Kosten für den Transport der versicherten Person in das nächste<br />
Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich<br />
angeordnet;<br />
c) Ersatz der Mehraufwendungen bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem<br />
ständigen Wohnsitz, soweit die Mehraufwendungen auf ärztliche Anordnungen<br />
zurückgehen oder nach Art der Verletzung unvermeidbar waren;<br />
d) Ersatz der zusätzlichen Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem<br />
Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden<br />
Partner der versicherten Person;<br />
e) bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung<br />
zum letzten ständigen Wohnsitz;<br />
f) bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland Ersatz der Kosten für<br />
die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen<br />
Wohnsitz.<br />
2 Kosten gemäß Nr. 1 a), für welche die versicherte Person einzustehen hat, ersetzt<br />
der Versicherer auch dann, wenn ein Unfall nicht eingetreten ist, aber unmittelbar<br />
drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.<br />
3 Der Versicherer ersetzt die Kosten, für die kein anderer Ersatzpflichtiger<br />
eintritt.<br />
4 Zusätzlich erteilt der Versicherer nach einem Unfall dem Versicherungsnehmer<br />
oder der versicherten Person auf Anforderung die ihm verfügbaren Informationen<br />
über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit erforderlich stellt er die<br />
Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden<br />
Arzt oder Krankenhaus her.<br />
§ 2 Mehrfache Versicherung von Bergungskosten<br />
Bergungskosten im Sinne des § 1 werden je Unfallereignis nur einmal ersetzt,<br />
auch dann, wenn ihr Ersatz mehrfach vereinbart ist.<br />
§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Bergungskosten<br />
und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Bergungskosten ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und<br />
gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingten<br />
Kurkosten (Stand: 01.01.2008)<br />
§ 1 Versicherte Kurmaßnahme<br />
Versichert ist die medizinisch notwendige Kurmaßnahme nach einem unfallbedingten<br />
Krankenhausaufenthalt von 21 Tagen oder mehr. Der Zusammenhang der Kur mit<br />
dem Unfallereignis muss durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen und die Kur<br />
selbst durch einen gesetzlichen oder privaten Leistungsträger veranlasst sein. <strong>Die</strong><br />
Kur muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenhausbehandlung<br />
begonnen haben.<br />
§ 2 Versicherte Kosten<br />
1 Versichert sind die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel (z.B.<br />
Bäder, Massagen und Krankengymnastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe,<br />
Unterkunft und Verpflegung für die Dauer von bis zu 28 Tagen.<br />
2 Der Versicherer ersetzt die nach Vorleistung eines gesetzlichen oder privaten<br />
Leistungsträgers verbleibenden Kosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten<br />
Summe.<br />
§ 3 Mehrfache Versicherung von Kurkosten<br />
Kurkosten werden je Unfallereignis nur einmal ersetzt, auch dann, wenn ihr<br />
Ersatz mehrfach vereinbart ist.<br />
§ 4 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Kurkosten und<br />
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />
<strong>Die</strong> VB-Unfall Kurkosten ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten<br />
nur in Verbindung mit ihnen.<br />
Seite 7<br />
Besondere Vereinbarung 2008 für die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes<br />
für bestimmte Infektionen (BV-Unfall<br />
Infektionen '08) Stand: 01.01.2008<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
<strong>Die</strong> nachstehenden Bestimmungen für die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes<br />
für bestimmte Infektionen können ergänzend zu den<br />
- VB-Unfall Invalidität '08<br />
- VB-Unfall Rente '08<br />
- VB-Unfall Tod '08<br />
vereinbart werden.<br />
§ 2 Besonderer Versicherungsschutz für bestimmte Infektionskrankheiten und<br />
Impfschäden<br />
1. Als Unfallereignis im Sinne des § 2 Nr. 1 AB-Unfall '08 und als - abweichend von §<br />
4 Nr. 9 AB-Unfall '08 - mitversicherte Gesundheits schädigung gilt auch die erstmalige<br />
Infektion mit einem Erreger der folgenden Krankheiten (Infektionskrankheiten)<br />
Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung<br />
(Po-liomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis / Zeckenenzephalitis, Gelbfieber,<br />
Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach,<br />
Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus oder<br />
Windpocken,<br />
wobei eine erstmalige Infektion nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass zuvor eine<br />
Schutzimpfung stattgefunden hat.<br />
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - abweichend von § 4 Nr. 8<br />
AB-Unfall '08 - auch auf Gesundheitsschädigungen, die als Folge einer notwendigen<br />
Schutzimpfung gegen die unter Nr. 1 aufgeführten Infektionskrankheiten eingetreten<br />
sind und über das Maß üblicher Impfreaktionen hinausgehen (Impfschäden).<br />
Notwendig ist eine Schutzimpfung, wenn sie gesetzlich oder auf gesetzlicher<br />
Grundlage vorgeschrieben, behördlich angeordnet oder von einer zuständigen<br />
Behörde für ihren Bereich empfohlen oder sonst - insbesondere von der ständigen<br />
Impfkommission des Robert-Koch-Instituts - ärztlich empfohlen ist und ärztlich oder<br />
unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.<br />
§ 3 Wartezeit<br />
1. Es besteht eine Wartzeit von einem Monat. Sie beginnt mit dem Tag des vereinbarten<br />
Versicherungsbeginns. Der Versicherungsschutz beginnt insoweit erst mit dem<br />
Ablauf der Wartezeit.<br />
2. Für im Rahmen der Familien-Vorsorge-Versicherung nach § 12 AB-<br />
Unfall '08 mitversicherte neugeborene Kinder entfällt die Wartezeit.<br />
§ 4 Besondere Anzeigeobliegenheit bei Infektionen<br />
1. Sobald erkennbar wird, dass eine Infektion nach § 2 Nr. 1 oder ein Impfschaden<br />
nach § 2 Nr. 2 vorliegt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer<br />
zu unterrichten. <strong>Die</strong>s gilt abweichend von § 17 Nr. 1 AB-Unfall '08 auch<br />
dann, wenn zu diesem Zeit-punkt nicht erkennbar ist, dass ein zur Leistungspflicht<br />
führender Tatbestand gegeben ist.<br />
2. Wird die Obliegenheit nach Nr. 1 verletzt, gilt § 17 Nr. 6 AB-Unfall '08.<br />
§ 5 Mindestinvaliditätsgrad bei Kapitalleistungen nach den VB-Unfall<br />
Invalidität '08<br />
Ein Anspruch auf eine Kapitalleistung wegen Invalidität nach den VB-Unfall Invalidität<br />
'08 entsteht erst, wenn sich - nach Berücksichtigung mitwirkender<br />
Ursachen - ein auf der Infektion beruhender Invaliditätsgrad von mindestens 20 %<br />
ergibt.<br />
Besondere Vereinbarungen Nr. 712 verbesserte Gliedertaxe<br />
<strong>Die</strong>se Ergänzungen und Besonderen Vereinbarungen gehen den<br />
gedruckten Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung vor.<br />
A VB-Unfall Invalidität ’08<br />
1.Zu § 3 VB-Unfall Invalidität<br />
§ 3, 1. a) erhält folgende Fassung:<br />
Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder<br />
geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit<br />
eines Armes 80 %<br />
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogens 75 %<br />
eines Armes bis unterhalb des Ellenbogens 70 %<br />
einer Hand 65 %<br />
eines Daumens 25 %<br />
eines Zeigefingers 15 %<br />
eines anderen Fingers 8 %<br />
eines Beines über die Mitte des Oberschenkels 80 %<br />
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %<br />
eines Beines bis unterhalb des Knies 60 %<br />
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 55 %<br />
eines Fußes 50 %<br />
einer großen Zehe 8 %<br />
einer anderen Zehe 5 %<br />
eines Auges 60 %<br />
sofern jedoch das andere Auge vor Eintritt des<br />
Versicherungsfalles bereits verloren war 100 %<br />
des Gehörs auf einem Ohr 40 %<br />
sofern jedoch das Gehör auf dem anderen Ohr vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 80 %<br />
des Geruchs 15 %<br />
des Geschmacks 10 %
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
Annahmerichtlinien Unfallversicherung<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Versicherungsbeginn, Versicherungsdauer<br />
2. Aufnahmealter, Endalter<br />
3. Versicherbarkeit<br />
4. Sondergefahren, anfragepflichtige Risiken<br />
a) Luftfahrten<br />
b) Anfragepflichtige Risiken bei gefährlicher Berufstätigkeit<br />
c) Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler<br />
5. Leistungsarten und Höchstversicherungssummen<br />
a) Invalidität<br />
b) Unfall-Rente<br />
c) Tod<br />
d) Übergangsleistung<br />
e) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld<br />
f) Tagegeld<br />
g) Verletzungsgeld<br />
h) Kosten kosmetischer Operationen und kieferorthopädischer Maßnahmen<br />
i) Kurkosten<br />
j) Bergungskosten<br />
6. Verhältnis der Versicherungssummen<br />
7. Summenzuschläge<br />
8. Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten<br />
A Dynamik<br />
B Progressionsmodelle<br />
a) Modell 225<br />
b) Modell 300<br />
c) Modell 500<br />
C Mehrleistungsmodelle<br />
a) Mehrleistung ab 75%<br />
b) Mehrleistung ab 90%<br />
II Hinweise zur Beitragsberechnung<br />
1. Gefahrengruppen<br />
2. Zuschläge<br />
3. Mindestbeitrag<br />
4. Versicherungsteuer<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Versicherungsbeginn, Versicherungsdauer<br />
a) Der Beginn der Versicherung darf nicht vor dem Antragsaufnahmedatum liegen.<br />
<strong>Die</strong> Versicherung darf nicht später als 12 Monate nach dem Datum der<br />
Antragsaufnahme beginnen.<br />
b) <strong>Die</strong> Höchstversicherungsdauer beträgt 3 Jahr.<br />
c) Das gleiche gilt für Vertragsverlängerungen.<br />
d) Bei minderjährigen Versicherungsnehmern ist die Versicherungsdauer so zu<br />
begrenzen, daß der Ablauf der Versicherung spätestens der auf die Volljährigkeit<br />
folgende Versicherungsjahresschluß ist.<br />
2. Aufnahmealter, Endalter<br />
Aufnahmefähig sind Personen ab Vollendung der Geburt bis zur Vollendung des<br />
70. Lebensjahres.<br />
a) Kinder können zu den Beitragssätzen des Kinderunfalltarifs ab Vollendung der<br />
Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufgenommen werden.<br />
<strong>Die</strong>se Beitragssätze gelten bis zu dem der Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
folgenden Versicherungsjahresschluß.<br />
Danach erfolgt eine Umwandlung auf die Beitragssätze des Erwachsenentarifs<br />
gemäß der jeweiligen Gefahrengruppe (siehe II.1).<br />
b) Ab Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres finden die<br />
Beitragssätze des Erwachsenentarifs Anwendung.<br />
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres<br />
können Personen nur noch mit einem um 30% erhöhten Beitrag und jährlicher<br />
Versicherungsdauer aufgenommen werden.<br />
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist keine Dynamik mehr möglich.<br />
c) Bestehende Versicherungen enden mit Ablauf des Jahres, in dem die versicherte<br />
Person das 80. Lebensjahr vollendet, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden<br />
ist.<br />
d) Das maximale Eintrittsalter für die Unfall-Rente ist 64 Jahre.<br />
3. Versicherbarkeit<br />
a) Versichert werden in der Regel nur gesunde Personen.<br />
b) Personen mit den nachstehend aufgeführten Krankheiten werden nicht versichert.<br />
- Geisteskranke sowie Personen, die als Pflegebedürftige der Pflegestufe III im<br />
Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI anerkannt sind<br />
(Schwerstpflegebedürftge)<br />
- Alzheimer-Krankheit<br />
- Chorea Huntington<br />
- Parkinson-Krankheit<br />
- Multiple Sklerose<br />
- Enzephalitis<br />
- Dialyse-Patienten<br />
- Morbus-Bechterew<br />
- Muskeldystophien<br />
- Trisomie<br />
- anlagebedingte vermehrte Knochenbrüchigkeit, z.B. Osteogenesis imperfekta<br />
(sog. Glasknochenkrankheit),<br />
- Knochenkrebs<br />
- AIDS-Erkrankung,<br />
- HIV-Infektion<br />
c) Mit Hinweis/Einschränkung versicherbar:<br />
- Diabetes<br />
- Herzinfarkt<br />
- Schlaganfall<br />
- Kurzsichtigkeit von 8 und mehr Dioptrien<br />
4. Sondergefahren, anfragepflichtige Risiken<br />
a) Luftfahrten<br />
Das Fluggastrisiko ist in die private Unfallversicherung eingeschlossen.<br />
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle der versicherten Person:<br />
a) als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer, soweit sie nach deutschem<br />
Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied<br />
eines Luftfahrzeuges oder Luftsportgerätes;<br />
b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;<br />
c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.<br />
Sollte hierfür Versicherungsschutz gewünscht werden, ist dies besonders zu beantragen.<br />
b) Anfragepflichtige Risiken bei gefährlicher Berufstätigkeit (siehe II 1.)<br />
Beitragssätze, Bedingungen und Höchstversicherungssummen für diese Sonderrisiken<br />
sind über die Direktion zu erfragen.<br />
c) Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler können nicht versichert werden.<br />
5. Leistungsarten und Höchstversicherungssummen (Summenzuschläge unter I 7.<br />
beachten!)<br />
<strong>Die</strong> genannten Höchstversicherungssummen gelten für normale Risiken.<br />
Bei Dynamik reduzieren sich die Höchstversicherungssummen um 10%.<br />
a) Invalidität<br />
EUR 800.000,- für Erwachsene und Kinder<br />
Auswahlmögichkeit: verbesserte Gliedertaxe (siehe Zuschläge)<br />
b) Unfall-Rente<br />
<strong>Die</strong> Unfall-Rente ist in 50-EUR-Schritten versicherbar und wird grundsätzlich<br />
monatlich vereinbart.<br />
min. Monatsrente 250,- EUR<br />
max. Monatsrente 2.250,- EUR, Erwachsene und<br />
Auszubildende ab dem 15. Lebensjahr<br />
max. Jahresrente 1.350,- EUR, Kinder, Hausfrauen,<br />
Personen ohne Beruf, Schüler und Studenten<br />
Seite 8<br />
<strong>Die</strong> Rente darf 75% des Jahres-Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit nicht<br />
übersteigen.<br />
Hinsichtlich des Gesamtrisikos ist eine Unfallrente in Höhe von 500,- EUR wie eine<br />
Invaliditätssumme in Höhe von 150.000,- EUR zu bewerten. Ist daher sowohl eine<br />
Invaliditätssumme als auch eine Unfallrente versichert, so gilt:<br />
Rente x 300 + Invalidität (Summe bei Vollinvalidität incl. aller Mehrleistungen)<br />
darf EUR 800.000,- nicht übersteigen!<br />
c) Tod<br />
EUR 800.000,- für Erwachsene<br />
EUR 8.000,- für Kinder<br />
d) Übergangsleistung<br />
EUR 25.000,- für Erwachsene<br />
EUR 16.000,- für Kinder<br />
e) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld 100,- EUR für Erwachsene und Kinder<br />
f) Tagegeld<br />
Tagegeld wird ab dem 15. oder 43. Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung<br />
gezahlt. Für Arbeitnehmer frühestens ab 43. Tag.<br />
50,- EUR für Selbständige<br />
13,- EUR für Arbeitnehmer<br />
Für Personen ohne Beruf sowie Hausfrauen/männer, Rentner, Pensionäre, Kinder,<br />
Schüler und Studenten wird die Versicherung von Tagegeld nicht geboten.<br />
g) Verletzungsgeld<br />
Verletzungsgeld ist nur für Erwachsene im Rahmen des Privatkundengeschäfts in<br />
Höhe von 500,- Euro oder 1.000,- Euro abschließbar.<br />
Voraussetzung für den Abschluß von Verletzungsgeld: Koppelung an eine Grund-<br />
Invaliditätssumme von mindestens 100.000,- EUR oder an eine Unfall-Rente in<br />
einer monatlichen Höhe von mindestens 500,- EUR.<br />
Leistungshöchstgrenze: pro Versicherungsjahr 200% der versicherten Summe.<br />
h) Kosten kosmetischer Operationen und kieferorthopädischer Maßnahmen<br />
EUR 5.000,- für Erwachsene und Kinder.<br />
Wenn Invalidität versichert ist: 2.500,- EUR beitragsfrei für Erwachsene und Kinder.<br />
i) Kurkosten wenn Invalidität versichert ist:<br />
2.500,- EUR beitragsfrei für Erwachsene und Kinder.<br />
j) Bergungskosten wenn Invalidität versichert ist: 5.000,- EUR beitragsfrei für<br />
Erwachsene und Kinder.<br />
Werden in einem der genannten Fälle höhere Versicherungssummen gewünscht<br />
-> Direktionsanfrage.<br />
6. Verhältnis der Versicherungssummen<br />
Invalidität, Tod und Unfall-Rente können allein versichert werden; alle anderen<br />
Leistungsarten nur in Verbindung mit Invalidität und/oder Unfall-Rente und/oder<br />
Tod.<br />
7. Summenzuschläge (sonstige Zuschläge siehe II 2.)<br />
für Invaliditätssumme (Grundversicherungssumme)<br />
und Todesfallsumme<br />
bis EUR 499.999,-- kein Zuschlag<br />
ab EUR 500.000-- bis EUR 800.000,-- 50 % Zuschlag<br />
über EUR 800.000,-- Direktionsanfrage<br />
für monatliche Unfall-Rente<br />
bis EUR 1.499,-- kein Zuschlag<br />
ab EUR 1.500,-- bis EUR 1.999,-- 30 % Zuschlag<br />
ab EUR 2.000,-- bis EUR 2.250,-- 50% Zuschlag<br />
über EUR 2.250,-- Direktionsanfrage<br />
8. Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten<br />
A. Dynamik<br />
- Eintrittsalter bis 60 Jahre<br />
Einzel-, Familien- und Kinder-Unfallversicherungen können dynamisch abgeschlossen<br />
werden.<br />
<strong>Die</strong> Versicherungssummen werden jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres um<br />
einen festen Prozentsatz erhöht.<br />
Mit Erreichen der Höchstversicherungssummen endet die Dynamik.<br />
B. Progressionsmodelle<br />
a) Modell 225 (25% Zuschlag)<br />
Höchstleistung bei Vollinvalidität = 225% der vereinbarten Versicherungssumme<br />
für den Invaliditätsfall Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />
EUR 375.000,- für Erwachsene und Kinder (bei Dynamik EUR 337.500,-)<br />
b) Modell 300 (50% Zuschlag)<br />
Höchstleistung bei Vollinvalidität = 300% der vereinbarten Versicherungssumme<br />
für den Invaliditätsfall Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />
EUR 275.000,- für Erwachsene und Kinder (bei Dynamik EUR 247.500,-)<br />
c) Modell 500 (100% Zuschlag)<br />
Höchstleistung bei Vollinvalidität = 500% der vereinbarten Versicherungssumme<br />
für den Invaliditätsfall Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />
EUR 160.000,- für Erwachsene und Kinder (bei Dynamik EUR 144.000,-)<br />
Achtung: Summenzuschläge (siehe Punkt 7.) beachten.<br />
C. Mehrleistungsmodelle<br />
a) Mehrleistung ab 75% (15% Zuschlag)<br />
ab 75% Invaliditätsgrad: 200% der Versicherungssumme<br />
bei100% Invaliditätsgrad: 300% der Versicherungssumme<br />
Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />
275.000,- für Erwachsene und Kinder<br />
(bei Dynamik EUR 247.500,-)<br />
b) Mehrleistung ab 90% (10% Zuschlag)<br />
ab 90% Invaliditätsgrad: 200% der Versicherungssumme<br />
Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />
EUR 375.000,- für Erwachsene und Kinder<br />
(bei Dynamik EUR 337.500,-)<br />
Achtung: Summenzuschläge (siehe I 7.) beachten.<br />
Auf eine Invaliditätssumme kann jeweils nur ein Progressions- oder Mehrleistungsmodell<br />
abgeschlossen werden. Unfall-Rente ist nicht mit Progression oder Mehrleistung<br />
kombinierbar!<br />
II Hinweise zur Beitragsberechnung<br />
Es können nur Versicherungen zu den in den Tarifen bzw. Antragsvordrucken genannten<br />
Beiträgen angenommen werden. Alle Abweichungen sind vor allem auch im Hinblick<br />
auf das Begünstigungsverbot sachlich zu begründen und der Direktion zur Entscheidung<br />
vorzulegen.<br />
1. Gefahrengruppen<br />
<strong>Die</strong> Beiträge richten sich nach der beruflichen Tätigkeit. Übt eine Person Tätigkeiten<br />
nach Gefahrengruppe A und B aus, so wird der Beitrag nach Gefahrengruppe B<br />
berechnet.<br />
a) Gefahrengruppe A<br />
Personen ohne körperliche Berufsarbeit<br />
Personen mit kaufmännischer oder verwaltender Tätigkeit<br />
im Innen- oder Außendienst, leitend oder aufsichtsführend<br />
im Betrieb oder auf Baustellen,<br />
tätig im Laden, im Labor, im Gesundheitswesen oder in<br />
der Schönheitspflege, auch Fotografen, Optiker, Rechtsanwälte, Reporter, Schneider,<br />
Studenten und Uhrmacher<br />
sowie Fahrlehrer und Taxifahrer,<br />
Frauen ohne Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit (außer direktionsanfragepflichtige<br />
Tätigkeiten - siehe c)).<br />
b) Gefahrengruppe B<br />
Personen mit körperlicher Berufsarbeit<br />
Personen mit körperlicher oder handwerklicher Berufsarbeit oder tätig mit ätzenden,<br />
giftigen, leichtentzündlichen oder explosiven Stoffen, auch Angehörige der<br />
Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes, sowie im Außendienst tätige Angehörige
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
der Polizei, der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung, ebenso Berufskraftfahrer,<br />
Landwirte, Tierärzte, Tänzer, Turn-, Sport- und Tanzlehrer.<br />
c) Bei folgenden Tätigkeiten ist bei der Direktion anzufragen, ob, und zu welchem<br />
Beitrag das Wagnis übernommen wird:<br />
Artisten,<br />
Rennfahrer und Rennreiter,<br />
Berufstaucher,<br />
Munitionssuch- und Räumtrupps, Sprengpersonal, Tierbändiger.<br />
Personen mit schwerer körperlicher Tätigkeit, die besonderen Gefahren oder<br />
Unfallrisiken ausgesetzt sind. Personen in Ausbildung zu einem dieser Berufe.<br />
2. Zuschläge (Summenzuschläge siehe I 7.)<br />
a) Alterszuschlag<br />
Bei Personen, die bei Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist ein<br />
Alterszuschlag von 30% zu berechnen.<br />
b) Teilzahlungszuschlag<br />
1/2jährlich 3%<br />
1/4jährlich 5%<br />
1/12jährlich 5%<br />
Für die Vereinbarung monatlicher Zahlung ist Bankeinzugsverfahren Voraussetzung.<br />
c) Zuschläge für Progression<br />
Progressionsstaffel Zuschlag in %<br />
225 25<br />
300 50<br />
500 100<br />
d) Zuschläge für Mehrleistung<br />
Mehrleistung ab Zuschlag in %<br />
90% 10<br />
75% 15<br />
e) Zuschlag für verbesserte Gliedertaxe<br />
Sofern die verbesserte Gliedertaxe ausgewählt wird, ist ein Zuschlag von 10% auf<br />
den Invaliditätsbeitrag zu berechnen.<br />
f) Zuschlag für den Einschluss von Infektionen<br />
Sofern der Einschluss von Infektioen ausgewählt wird, ist ein Zuschlag von 10%<br />
auf den Gesamtbeitrag zu berechnen.<br />
3. Mindestbeitrag<br />
Der Mindestbeitrag je Versicherungsschein beträgt 5,- EUR monatlich (Keine<br />
Begrenzung bei Kinderunfallversicherung.)<br />
Der Jahresmindestbeitrag je Versicherungsvertrag beträgt EUR 30,-.<br />
4. Versicherungsteuer<br />
Zum Beitrag kommt die gesetzliche Versicherungsteuer von zur Zeit 19%.<br />
Seite 9
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
Besondere Vereinbarung Apella "Zusatzbaustein"<br />
(Stand: 01.02.2009)<br />
A Klauseln zu den AB-Unfall ’08<br />
1 § 2 – Unfall<br />
1.1 Zu 1.<br />
Abweichend erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf unfallbedingte<br />
tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z.B. Caisson-Krankheit oder<br />
Trommelfellverletzungen.<br />
Abweichend erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf unfallbedingte<br />
Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken, Ersticken oder Erfrierungen.<br />
1.2 Zu 2 b)<br />
Als Unfälle gelten auch unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch allmähliche<br />
Einwirkung von Gasen und Dämpfen, soweit es sich um die Folgen eines vom<br />
alltäglichen Geschehen abweichenden, unerwartet eintretenden Ereignisses handelt.<br />
Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben in jedem Fall vom Versicherungsschutz<br />
ausgeschlossen.<br />
2 § 4 – Nicht versicherbare Unfälle und Gesundheitsschädigungen<br />
2.1 Zu 1.<br />
Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit<br />
verursacht sind, sind mitversichert; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen<br />
jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,3 ‰ liegt.<br />
2.2 Zu 7.<br />
Ergänzend sind auch Gesundheitsschädigungen durch energiereiche Strahlen mit<br />
einer Härte bis 100 Elektronenvolt versichert.<br />
2.3 Zu 9.<br />
Als Unfälle gelten auch solche in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit<br />
entstandenen Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund<br />
oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch<br />
irgendeine Beschädigung der Haut oder Schleimhäute, wobei aber mindestens die<br />
äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch ein plötzliches Eindringen<br />
infektiöser Massen in Mund, Nase oder Ohr in den Körper gelangt sind. Anhauchen,<br />
Anniesen oder Anhusten gelten nicht als plötzliches Eindringen.<br />
Ausgeschlossen sind die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch<br />
die durch die gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigen Beschäftigung mit<br />
Chemikalien allmählich zustande kommenden Schädigungen (Gewerbekrankheiten).<br />
2.4 Zu 10.<br />
Vergiftungen infolge Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen sind bei Kindern<br />
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert.<br />
Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres fallen auch die Folgen von<br />
Nahrungsmittelvergiftungen unter den Versicherungsschutz.<br />
2.5 Zu 11.<br />
Unter den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengungen des<br />
Versicherten hervorgerufene Bauch- und Unterleibsbrüche.<br />
3 § 5 – Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder<br />
Bürgerkriegsereignissen<br />
Zu 3.<br />
Abweichend besteht Versicherungsschutz für maximal 14 Tage.<br />
4 § 6 – Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebre-chen<br />
<strong>Die</strong> Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des<br />
Gebrechens mindestens 40 % beträgt.<br />
Für weitere Bestimmungen dieses Vertrages, die auf § 6 AB-Unfall ’08 verweisen,<br />
findet diese Bedingung sinngemäße Anwendung.<br />
5 § 9 – Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst<br />
5.1 Ergeben sich im Rahmen der im Antrag genannten Tätigkeiten ausnahmsweise<br />
Sondergefahren, für die laut Tarif ein höherer Beitrag zu zahlen ist, so gilt die<br />
Einschränkung nicht, wenn die Sondergefahr vorübergehender oder kurzfristiger<br />
Natur - also kein Dauerzustand - ist. Eine Einschränkung gilt gleichfalls nicht, wenn<br />
die gefahrerhöhende Tätigkeit zwar in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, jedoch<br />
nur kurzfristig ist und eine grundsätzliche Änderung der Berufstätigkeit nicht<br />
beinhaltet.<br />
5.2 Zu 3. und 4.<br />
Unterbleibt die Anzeige gemäß § 9 Nr. 2 AB-Unfall ‘08 über die dauernde Änderung<br />
der Berufstätigkeit oder Beschäftigung versehentlich, so tritt eine Änderung der<br />
vereinbarten Versicherungssummen nicht ein.<br />
<strong>Die</strong> Beitragsberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom<br />
Zeitpunkt der Veränderung an.<br />
6 § 12 – Familien-Vorsorge-Versicherung<br />
Zu 2.<br />
Abweichend gilt der Versicherungsschutz für die Dauer eines Jahres ohne zusätzlichen<br />
Beitrag mitversichert.<br />
7 § 13 – Versicherung von Kindern<br />
7.1 Rooming-in-Leistung<br />
Befindet sich das versicherte Kind nach einem unter den Versicherungsschutz<br />
fallenden Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und<br />
übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Roomingin),<br />
so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss von EUR 15,- für<br />
bis zu 100 Übernachtungen gezahlt.<br />
Bestehen für das versicherte Kind weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung<br />
nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Sind durch denselben Unfall<br />
mehrere versicherte Kinder oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig betroffen, wird<br />
der Kostenzuschuss nur einmal geleistet.<br />
7.2 Haushaltshilfe<br />
Befindet sich ein Erziehungsberechtigter des versicherten Kindes nach einem unter<br />
den Versicherungsschutz fallenden Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer<br />
Heilbehandlung und ist daher die Versorgung des versicherten Kindes durch eine<br />
Haushaltshilfe notwendig, so wird pro Anwesenheitstag der Haushaltshilfe ein<br />
pauschaler Kostenzuschuss von EUR 15,- für bis zu 100 Tagen gezahlt.<br />
Bestehen für das versicherte Kind weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung<br />
nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Sind durch denselben Unfall<br />
mehrere versicherte Kinder oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig betroffen, wird<br />
der Kostenzuschuss nur einmal geleistet.<br />
7.3 Nachhilfegeld bei durch Unfall versäumten Schulbesuch<br />
Wird das versicherte Kind durch ein Unfallereignis während der Schulzeit (nicht in<br />
den Ferien) vom Schulunterricht durch eine medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />
abgehalten, erhält es pro unfallbedingtem Abwesenheitstag von allgemein oder<br />
berufsbildenden Schulen ein Nachhilfegeld von EUR 15,- für bis zu 100 Tage.<br />
Bestehen für das versicherte Kind weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung<br />
nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Sind durch denselben Unfall<br />
mehrere versicherte Kinder oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig betroffen, wird<br />
der Kostenzuschuss nur einmal geleistet.<br />
8 § 17 - Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles<br />
8.1 Zu 1.<br />
Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen ist es keine Obliegenheitsverletzung,<br />
wenn der Versicherte erst dann den Arzt hinzuzieht und den Versicherer<br />
unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.<br />
9 § 22 - Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name<br />
<strong>Die</strong> Zustellung aller für den Versicherer bestimmten Anzeigen, Erklärungen und<br />
Zahlungen durch den Versicherungsnehmer an den betreuenden Vermittler steht<br />
der unmittelbaren Zustellung an die Direktion des Versicherers gleich.<br />
B Klauseln zu den VB-Unfall Invalidität ’08<br />
1 § 1 - Versicherungsleistung im Falle der Invalidität<br />
Zu 1.<br />
<strong>Die</strong> Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie<br />
spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 9 Monaten ärztlich festgestellt und<br />
geltend gemacht sein.<br />
2 § 3 - Invaliditätsgrade<br />
§ 3, 1. a) erhält folgende Fassung:<br />
Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren<br />
oder geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit<br />
eines Armes 80 %<br />
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogens 75 %<br />
Seite 10<br />
eines Armes bis unterhalb des Ellenbogens 70 %<br />
einer Hand 65 %<br />
eines Daumens 25 %<br />
eines Zeigefingers 15 %<br />
eines anderen Fingers 8 %<br />
eines Beines über die Mitte des Oberschenkels 80 %<br />
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %<br />
eines Beines bis unterhalb des Knies 60 %<br />
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 55 %<br />
eines Fußes 50 %<br />
einer großen Zehe 8 %<br />
einer anderen Zehe 5 %<br />
eines Auges 60 %<br />
sofern jedoch das andere Auge vor Eintritt des<br />
Versicherungsfalles bereits verloren war 100 %<br />
des Gehörs auf einem Ohr 40 %<br />
sofern jedoch das Gehör auf dem anderen Ohr vor<br />
Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 80 %<br />
des Geruchs 15 %<br />
des Geschmacks 10 %<br />
3 § 7 – Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Invaliditätsleistung<br />
Zu 3.<br />
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein Vorschuss auf die zu erwartende<br />
Invaliditätsleistung, höchstens jedoch 10% der Invaliditätssumme, max. EUR 5.000,<br />
verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht. Eine Todesfallsumme<br />
muss nicht versichert sein.<br />
4 § 8 – Neubemessung des Invaliditätsgrades<br />
Zu 1.<br />
Das Recht zur Neubemessung des Invaliditätsgrades kann vom Versicherer<br />
innerhalb der ersten zwei Jahre, vom Versicherungsnehmer innerhalb der ersten<br />
drei Jahre in Anspruch genommen werden.<br />
5 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen<br />
Führt der Invaliditätsgrad zu Behinderungen im täglichen Leben, die<br />
- den behinderungsgerechten Umbau des selbstbewohnten Hauses oder der<br />
selbstbewohnten Wohnung<br />
oder<br />
- den Umzug in ein anderes behinderungsgerechtes Haus oder in eine entsprechende<br />
Wohnung erfordern, so übernimmt der Versicherer die hierdurch entstehenden<br />
Kosten.<br />
Der Versicherer erbringt eine Leistung für alle nachgewiesenen Kosten bis zur<br />
Höhe von insgesamt 5% der vereinbarten Versicherungssumme für Invalidität.<br />
Gemäß § 5 VB-Unfall Invalidität ´08 vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln<br />
und sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben bei der Berechnung der<br />
Entschädigung unberücksichtigt.<br />
Führt der Invaliditätsgrad zu Behinderungen im täglichen Leben, die Umschulungsmaßnahmen<br />
erfordern, so übernimmt der Versicherer die Kosten für entsprechende<br />
Schulungs- und Prüfungsgebühren. <strong>Die</strong> Leistung ist auf EUR 15,- pro Tag für bis<br />
zu 100 Tage begrenzt.<br />
<strong>Die</strong> behinderungsbedingte Notwendigkeit der Kosten und der Zusammenhang mit<br />
der Invalidität ist durch ein Ärztliches Attest nachzuweisen.<br />
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen<br />
den Versicherer nur wegen verbleibender Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet<br />
ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer<br />
unmittelbar an den Versicherer halten.<br />
Bestehen für den Versicherten weitere Unfallversicherungen, können die mitversicherten<br />
Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.<br />
C Klauseln zu den VB-Unfall Rente ’08<br />
1 § 1 - Versicherungsleistung im Falle der Invalidität<br />
Zu 1.<br />
<strong>Die</strong> Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein sowie<br />
spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 9 Monaten ärztlich festgestellt werden.<br />
Der Anspruch auf Unfall-Rente muss inner-halb einer Frist von 21 Monaten geltend<br />
gemacht werden.<br />
2 § 6 – Neubemessung des Invaliditätsgrades<br />
Zu 1.<br />
Das Recht zur Neubemessung des Invaliditätsgrades kann vom Versicherer innerhalb<br />
der ersten zwei Jahre, vom Versicherungsnehmer in-nerhalb der ersten drei Jahre<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
D Klauseln zu den VB-Unfall Tod ’08<br />
1 § 2 – Besondere Obliegenheit im Todesfall<br />
<strong>Die</strong> Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, dessen Erben oder die<br />
bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod des Versicherten und der<br />
Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit erlangt haben.<br />
E Klauseln zu den VB-Unfall<br />
Übergangsleistung ’08<br />
1 § 1 – Versicherte Übergangsleistung<br />
1.1 Sofortleistungen bei Schwerverletzungen<br />
Der Versicherer erbringt nach einem unter den Versicherungsvertrag fallenden<br />
Unfall des Versicherten gemäß den nachstehenden Bedingungen eine Sofortleistung<br />
in Höhe eines Viertels der verein-barten Versicherungssumme bei folgenden<br />
schweren Verletzungen:<br />
- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks<br />
- Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand<br />
- Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung(Contusion)<br />
oder Hirnblutung<br />
- Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma<br />
- Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel)<br />
oder<br />
- gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen<br />
oder<br />
- Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:<br />
- Fraktur eines langen Röhrenknochens,<br />
- Fraktur des Beckens,<br />
- Fraktur der Wirbelsäule,<br />
- gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs.<br />
- Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30% der Hautoberfläche.<br />
- Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung. Nicht mehr als 1/20 Rest-Sehschärfe<br />
beider Augen.<br />
Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand<br />
medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben<br />
Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet § 6 AB-Unfall `08 entsprechende<br />
Anwendung.<br />
Eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen wird auf einen Anspruch auf<br />
Übergangsleistung angerechnet.<br />
1.2 Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des unter den Versicherungsvertrag<br />
fallenden Unfalls des Versicherten ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen<br />
noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen<br />
Leistungsfähigkeit von 75 % und hat die Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen<br />
bestanden, so wird bereits 1/3 der besonders vereinbarten Versicherungssumme<br />
erbracht, soweit nicht bereits eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen gezahlt<br />
worden ist.<br />
F Klauseln zu den VB-Unfall Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld ’08<br />
1 Ambulante Operationen, kurzfristige Krankenhausaufenthalte<br />
Sind Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld versichert, so gilt folgendes vereinbart:<br />
Bei einer unfallbedingten, ambulanten Operation mit Narkose (nicht mitversichert<br />
ist Lokalanästhesie), oder bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von<br />
weniger als drei Tagen, wird in Änderung der bedingungsgemäßen Vereinbarung<br />
folgende Entschädigung gezahlt:<br />
Krankenhaustagegeld = 3 Tagessätze<br />
Genesungsgeld = 3 Tagessätze<br />
G Klauseln zu den VB-Unfall Tagegeld ’08<br />
1 § 1 – Versichertes Tagegeld<br />
Es wird nicht zu Ungunsten des Versicherten ausgelegt, wenn dieser aus Pflichtgefühl
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
seinem Beruf oder seiner Beschäftigung so weit als möglich nachgeht. Für die<br />
Bemessung der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit ist nur der objektive, ärztliche<br />
Befund maßgebend.<br />
H Mitversicherung von Komageld<br />
1 Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalles in ein Koma, so werden für die<br />
Dauer dieses Zustandes, längstens für 10 Wochen, EUR 50,- je Woche gezahlt.<br />
2 Bestehen für die versicherte Person bei der Versicherung AG weitere<br />
Unfallversicherungen mit der Zusatzleistung Komageld, so kann diese nur aus<br />
einem dieser Verträge verlangt werden.<br />
C Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes für bestimmte Infektionen<br />
1 Geltungsbereich<br />
<strong>Die</strong> nachstehenden Bestimmungen für die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes<br />
für bestimmte Infektionen können ergänzend zu den<br />
- VB-Unfall Invalidität '08<br />
- VB-Unfall Rente '08<br />
- VB-Unfall Tod '08<br />
vereinbart werden.<br />
2 Besonderer Versicherungsschutz für bestimmte Infektionskrankheiten und<br />
Impfschäden<br />
2.1 Als Unfallereignis im Sinne des § 2 Nr. 1 AB-Unfall '08 und als - abweichend von<br />
§ 4 Nr. 9 AB-Unfall '08 - mitversicherte Gesund-heitsschädigung gilt auch die<br />
erstmalige Infektion mit einem Erreger der folgenden Krankheiten (Infektionskrankheiten)<br />
Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische<br />
Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis / Zeckenenzephalitis,<br />
Gelbfieber, Ge-nickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken,<br />
Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus<br />
oder Windpocken, wobei eine erstmalige Infektion nicht dadurch ausgeschlossen<br />
wird, dass zuvor eine Schutzimpfung stattgefunden hat.<br />
2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich - abweichend von § 4 Nr. 8 AB-Unfall '08<br />
- auch auf Gesundheitsschädigungen, die als Folge einer notwendigen Schutzimpfung<br />
gegen die unter Nr. 1 aufgeführten Infektionskrankheiten eingetreten sind und über<br />
das Maß üblicher Impfreaktionen hinausgehen (Impfschäden). Notwendig ist eine<br />
Schutzimpfung, wenn sie gesetzlich oder auf gesetzlicher Grundlage<br />
vorgeschrieben, behördlich angeordnet oder von einer zuständigen Behörde für<br />
ihren Bereich empfohlen oder sonst - insbesondere von der ständigen<br />
Impfkommission des Robert-Koch-Instituts - ärztlich empfohlen ist und ärztlich oder<br />
unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.<br />
3 Wartezeit<br />
3.1 Es besteht eine Wartzeit von einem Monat. Sie beginnt mit dem Tag des vereinbarten<br />
Versicherungsbeginns. Der Versicherungsschutz beginnt insoweit erst mit dem<br />
Ablauf der Wartezeit.<br />
3.2 Für im Rahmen der Familien-Vorsorge-Versicherung nach § 12 AB-Unfall '08<br />
mitversicherte neugeborene Kinder entfällt die Wartezeit.<br />
4 Besondere Anzeigeobliegenheit bei Infektionen<br />
4.1 Sobald erkennbar wird, dass eine Infektion nach Nr. 2.1 oder ein Impfschaden nach<br />
Nr. 2.2 vorliegt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu<br />
unterrichten. <strong>Die</strong>s gilt abweichend von § 17 Nr. 1 AB-Unfall '08 auch dann, wenn<br />
zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, dass ein zur Leistungspflicht führender<br />
Tatbestand gegeben ist.<br />
4.2 Wird die Obliegenheit nach Nr. 4.1 verletzt, gilt § 17 Nr. 6 AB-Unfall '08.<br />
5 Mindestinvaliditätsgrad bei Kapitalleistungen nach den VB-Unfall Invalidität '08<br />
Ein Anspruch auf eine Kapitalleistung wegen Invalidität nach den VB-Unfall Invalidität<br />
'08 entsteht erst, wenn sich - nach Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - ein<br />
auf der Infektion beruhender Invaliditäts-grad von mindestens 20 % ergibt<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
1 Versehensklausel<br />
Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen<br />
Obliegenheit, so beeinträchtigt das die Leistung des Versicherers nicht, wenn der<br />
Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte nachweist, dass es sich hierbei nur um<br />
ein Versehen handelt und er nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt<br />
bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt hat.<br />
Seite 11
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)<br />
§ 5<br />
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers<br />
oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als<br />
genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der<br />
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des<br />
Versicherungsscheins in Textform widerspricht.<br />
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins<br />
darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn<br />
der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des<br />
Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit<br />
verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen<br />
Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.<br />
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der<br />
Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.<br />
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den<br />
Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.<br />
§ 8<br />
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei<br />
Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu<br />
erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die<br />
rechtzeitige Absendung.<br />
(2) <strong>Die</strong> Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem<br />
Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:<br />
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der<br />
Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie die weiteren Informationen nach<br />
§ 7 Abs. 1 und 2 und<br />
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen<br />
des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend<br />
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und<br />
die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu<br />
erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des<br />
Absatzes 1 Satz 2 enthält.<br />
<strong>Die</strong> Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom<br />
Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5<br />
veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen<br />
nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.<br />
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht<br />
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,<br />
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt<br />
sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs,<br />
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen<br />
Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im<br />
Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1<br />
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.<br />
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden<br />
Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig<br />
erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.<br />
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von<br />
Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs geregelten Pflichten.<br />
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer<br />
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht<br />
festzulegen.<br />
§ 9 Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der<br />
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der<br />
Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und<br />
den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der<br />
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist<br />
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der<br />
in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das<br />
erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt<br />
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag<br />
in Anspruch genommen hat.<br />
§ 11<br />
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis<br />
im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis<br />
nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung<br />
unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.<br />
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von<br />
bei den Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />
gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur<br />
Dauer von zwei Jahren verzichten.<br />
(3) <strong>Die</strong> Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht<br />
weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.<br />
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen<br />
worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder<br />
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />
gekündigt werden.<br />
§ 13<br />
(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer<br />
nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende<br />
Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte<br />
dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. <strong>Die</strong> Erklärung gilt<br />
drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. <strong>Die</strong> Sätze 1 und 2<br />
sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb<br />
genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz<br />
1 und 2 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 15 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet<br />
worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung<br />
des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />
§ 19<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm<br />
bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag<br />
mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der<br />
Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer<br />
nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme<br />
Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit<br />
zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der<br />
Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.<br />
In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer<br />
Frist von einem Monat zu kündigen.<br />
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der<br />
Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,<br />
wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. <strong>Die</strong> anderen Bedingungen<br />
werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom<br />
Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden<br />
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er<br />
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen<br />
Seite 12<br />
einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. <strong>Die</strong> Rechte sind ausgeschlossen,<br />
wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit<br />
der Anzeige kannte.<br />
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die<br />
Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung<br />
für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den<br />
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne<br />
Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in<br />
der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.<br />
§ 20<br />
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,<br />
sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie<br />
Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die<br />
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der<br />
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter<br />
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
§ 21<br />
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte<br />
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. <strong>Die</strong> Frist beginnt mit dem<br />
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das<br />
von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat<br />
bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung<br />
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung<br />
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der<br />
Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die<br />
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang<br />
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer<br />
die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) <strong>Die</strong> Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von<br />
fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor<br />
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.<br />
§ 22<br />
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 23<br />
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne<br />
Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren<br />
Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des<br />
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die<br />
Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine<br />
Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung,<br />
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 24<br />
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann<br />
der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der<br />
Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />
verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer<br />
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer<br />
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht<br />
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der<br />
Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der<br />
Gefahrerhöhung bestanden hat.<br />
§ 25<br />
(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung<br />
eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende<br />
Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.<br />
Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.<br />
(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent<br />
oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der<br />
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer<br />
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.<br />
§ 26<br />
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />
nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat<br />
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen<br />
sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem<br />
Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der<br />
Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob<br />
fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.<br />
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung<br />
verpflichtet,<br />
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles<br />
oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder<br />
2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung<br />
des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.<br />
§ 27<br />
<strong>Die</strong> §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung<br />
der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist,<br />
dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.<br />
§ 28<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann<br />
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die<br />
Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom<br />
Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit<br />
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit<br />
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht<br />
des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) <strong>Die</strong> vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2<br />
hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer<br />
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen<br />
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />
§ 29<br />
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften<br />
dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich<br />
eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung<br />
bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer<br />
den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.<br />
(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich<br />
eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer<br />
berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu<br />
kündigen. <strong>Die</strong> Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode<br />
erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers<br />
wirksam wird.<br />
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung<br />
der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist,<br />
nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die<br />
Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 37<br />
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der<br />
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag<br />
berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu<br />
vertreten.<br />
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht<br />
gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der<br />
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist<br />
nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung<br />
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese<br />
Rechtsfolge der<br />
§ 38<br />
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem<br />
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,<br />
die mindestens zwei Wochen betragen muss. <strong>Die</strong> Bestimmung ist nur wirksam,<br />
wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im<br />
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3<br />
mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die<br />
Beträge jeweils getrennt anzugeben.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer<br />
bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist<br />
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist<br />
kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten<br />
Beträge in Verzug ist. <strong>Die</strong> Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist<br />
so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer<br />
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der<br />
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. <strong>Die</strong> Kündigung<br />
wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der<br />
Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb<br />
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 39<br />
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode<br />
steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige<br />
Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz<br />
bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des §<br />
19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung<br />
beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittsoder<br />
Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann<br />
er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer<br />
den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden<br />
Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.<br />
§ 40<br />
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne<br />
dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der<br />
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den<br />
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. <strong>Die</strong><br />
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem<br />
Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel<br />
den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend<br />
herabzusetzen.<br />
§ 47<br />
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher<br />
Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die<br />
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag<br />
ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung<br />
des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der<br />
Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten<br />
geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer<br />
den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei<br />
Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne<br />
Auftrag des Versicherten schließt.<br />
§ 74<br />
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses<br />
(Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die<br />
Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger<br />
Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.<br />
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der<br />
Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der<br />
Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem<br />
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />
§ 75 Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit<br />
des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die<br />
Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu<br />
erbringen.<br />
§ 77<br />
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,<br />
ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.<br />
In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme<br />
anzugeben.<br />
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende<br />
Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist<br />
Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 78<br />
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert<br />
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert<br />
oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von<br />
jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den<br />
Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als<br />
Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu<br />
leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht<br />
mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.<br />
(2) <strong>Die</strong> Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der<br />
Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen<br />
Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht<br />
anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen<br />
den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen,<br />
wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet<br />
ist.<br />
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart,<br />
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in<br />
dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis<br />
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen<br />
Kenntnis erlangt.<br />
§ 79<br />
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung<br />
Seite 13<br />
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung<br />
geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben<br />
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie<br />
auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht<br />
gedeckt ist.<br />
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch<br />
entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der<br />
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge<br />
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,<br />
kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der<br />
Versicherungssummen und der Prämien verlangen.<br />
§ 80<br />
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn<br />
das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch,<br />
wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder<br />
für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer<br />
kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht<br />
dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die<br />
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer<br />
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.<br />
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht<br />
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist<br />
der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu<br />
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />
§ 81<br />
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer<br />
vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.<br />
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist<br />
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
§ 82<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit<br />
für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn<br />
zumut bar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies<br />
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer<br />
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu handeln.<br />
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit<br />
die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz<br />
1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
§ 85<br />
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die<br />
Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen,<br />
insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.<br />
<strong>Die</strong>se Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen<br />
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.<br />
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen<br />
oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten,<br />
es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet<br />
oder vom Versicherer aufgefordert worden.<br />
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den<br />
Kostenersatz entsprechend kürzen.<br />
§ 86<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,<br />
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden<br />
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />
geltend gemacht werden.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung<br />
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer<br />
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit<br />
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob<br />
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine<br />
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer<br />
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,<br />
mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der<br />
Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person<br />
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
§ 90 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden<br />
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,<br />
ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 95<br />
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an<br />
dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem<br />
Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
ein.<br />
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des<br />
Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.<br />
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,<br />
wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.<br />
§ 96<br />
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das<br />
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis<br />
des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.<br />
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung<br />
oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das<br />
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,<br />
bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb<br />
eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.<br />
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder<br />
Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des<br />
Erwerbers für die Prämie besteht nicht.<br />
§ 97<br />
(1) <strong>Die</strong> Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich<br />
anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt<br />
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der<br />
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht<br />
geschlossen hätte.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />
wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige<br />
hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles<br />
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt<br />
hat.<br />
§ 215<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung<br />
ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer<br />
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist<br />
dieses Gericht ausschließlich zuständig.
Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei<br />
nicht anzuwenden.<br />
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der<br />
Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Auf enthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz<br />
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />
§ 123<br />
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />
durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen<br />
gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung<br />
kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber<br />
die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben<br />
hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte<br />
oder kennen musste.<br />
§ 126 b<br />
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde<br />
oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise<br />
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung<br />
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht<br />
werden.<br />
§ 195 <strong>Die</strong> regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.<br />
Seite 14