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Die kompletten Versicherungsbedingungen

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Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

Besondere Vereinbarung „Mindeststandards Unfallversicherung“<br />

Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung der Versicherung AG ( AB-Unfall 08) sowie die<br />

Bedingungen 2008 für die jeweilige Leistungsart enthalten keine Regelungen, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind , als die vom<br />

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GdV) „empfohlenen“ Allgemeinen Unfall-<strong>Versicherungsbedingungen</strong> (AUB<br />

99) sowie die jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen , Klauseln und Änderungsempfehlungen.<br />

Leistungsumfang<br />

• Vergiftungen durch Gase und Dämpfe (außer Berufs- und Gewerbekrankheiten)<br />

• Körperschäden anlässlich der Rettung von Menschen, Tieren und Sachen<br />

• Unfälle in Folge von Bewusstseinstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, sind mitversichert; beim Lenken von<br />

motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,1%o liegt<br />

• Schäden durch Röntgen-, Laser- und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen (außer bei beruflichen Umgang, Formulierung gemäß<br />

BB Gesundheitsschäden durch Röntgen/Laser 93) sind mitversichert<br />

• Tauchtypische Gesundheitsschäden sind mitversichert<br />

• In der Kinder-Unfallversicherung bei Kindern bis zu 14 Jahre ist zusätzlich die Vergiftung in Folge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe<br />

durch den Schlund mitversichert<br />

• passives Kriegsrisiko - erweiterte Vorsorgedeckung für 7 Tage<br />

• Terroranschläge im Rahmen der Vorsorgedeckung passiv Krieg<br />

• Familienvorsorge (Heirat oder Geburt) für 6 Monate<br />

• Beitragsfreie Fortführung des Vertrages bei Tod VN für mitversicherte Kinder<br />

• Invaliditätsfrist 18 Monate<br />

• Kapitalwahlrecht zwischen dem 65 und 70 Lebensjahr<br />

• Versicherungsschutz für das ungeborene Leben<br />

• verbesserte Übergangleistung - vorgezogene Leistung bereits nach 3 Monaten<br />

• Krankenhaustagegeld max. für 3 Jahre<br />

• Genesungsgeld für 100 Tage ohne Abstufung<br />

Ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert, sofern Invalidität versichert wird<br />

• Bergungskosten inkl. Rückholkosten bis 10.000,- €<br />

• Kosmetische Operationen bis 5.000,- €<br />

• Kurkosten bis 5.000,- €<br />

Sonstige Zuschläge<br />

• Einschluss verbesserte Gliedertaxe 10 %<br />

• Einschluss BV Infektionen 08 10 %<br />

• Einschluss Premiumpaket inkl. der verbesserten Gliedertaxe und der BV Infektionen 30%<br />

Familienrabatt<br />

Familien mit 3 versicherten Personen (inkl. mind. ein Erwachsener) wird ein Beitragsnachlass von 10 % gewährt<br />

Premiumpaket (Besondere Vereinbarung Apella "Zusatzbaustein Unfallversicherung" Stand: 01.02.2009)<br />

Einschluss<br />

einer verbesserten Gliedertaxe - Zuschlag 10%<br />

der BV Infektionen - Zuschlag 10%<br />

Premiumpaket-Zuschlag 30% inkl. der verbesserten Gliedertaxe und der BV Infektionen<br />

Zusatzbaustein Premiumpaket - Kurzfassung - (Hinweis-diese Kurzfassung enthält einen Auszug der Besonderen Vereinbarung)<br />

• Einschluß tauchtypischer Gesundheitsschäden<br />

• Einschluß Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser<br />

• Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe<br />

• Bewußtseinsstörungen durch Trunkenheit, Kfz unter 1,3‰<br />

• Gesundheitsschädigungen durch Röntgen-, Laser und Maserstrahlen bis 100 Elektronenvolt<br />

• berufliche Infektionen<br />

• Vergiftungen bei Kinder bis 18, auch Nahrungsmittelvergiftungen<br />

• Unfälle durch erhöhte Kraftanstrengungen<br />

• Vorsorgedeckung passives Kriegsrisiko - 14 Tage<br />

• Mitwirkung - Leistungskürzung ab 40%<br />

• Änderung der Berufstätigkeit<br />

• Rooming-IN<br />

• Haushaltshilfe<br />

• Nachhilfegeld<br />

• Hinzuziehung des Arztes, wenn der tatsächliche Umfang des Unfalles erkennbar ist<br />

• Invalidität: Fristverlängerung bei Feststellung/Geltendmachung auf 9 Monate (insgesamt 21 Monate)<br />

• Laufendes Heilverfahren: Vorschuß auf Invaliditätsleistung 10% max. EUR 5.000,-<br />

• Neubemessung des Invaliditätsgrades modifiziert<br />

• Behinderungsbedingte Mehraufwendungen<br />

• Umschulungsmaßnahmen - Schulungs- und Prüfungsgebühren<br />

• Tod: Anmeldefrist. Beginn der Meldefrist ab Kenntnisnahme der Erben/Bezugsberechtigten Personen<br />

• Erweiterte Übergangsleistung ergänzt um Sofortleistungen bei Schwerverletzungen<br />

• KHT bei ambulantes Operationen<br />

• Komageld<br />

Seite 1


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

Allgemeine Bedingungen (Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung und Bedingungen für die jeweils<br />

versicherten Leistungsarten<br />

§ 2 Unfall<br />

§ 3 Örtlicher Geltungsbereich<br />

§ 4 Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen<br />

§ 5 Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen<br />

§ 6 Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen<br />

§ 7 Nicht versicherbare Personen<br />

§ 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages<br />

§ 9 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst<br />

§ 10 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung<br />

§ 11 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes<br />

§ 12 Familien-Vorsorge-Versicherung<br />

§ 13 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik)<br />

§ 14 Vertragsdauer<br />

§ 15 Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen<br />

§ 16 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls<br />

§ 17 Fälligkeit der Leistungen; Abtretung und Verpfändung; Verjährung<br />

§ 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall<br />

§ 19 Verjährung<br />

§ 20 Inländische Gerichtsstände<br />

§ 21 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name<br />

§ 22 Gesetzliche Vorschriften<br />

§1 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung und Bedingungen für<br />

die jeweils versicherten Leistungsarten<br />

<strong>Die</strong> vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung enthalten<br />

die Regelungen über den versicherten Unfall, die versicherbaren Personen<br />

und die für jede Unfallversicherung geltenden Ausschlüsse sowie allgemeine<br />

Regeln zum Versicherungsschutz. <strong>Die</strong> einzelnen versicherten Leistungsarten<br />

(Gesundheitsschädigungen und Leistungen) bestimmen sich nach den Bedingungen<br />

für die jeweils versicherten Leistungsarten. <strong>Die</strong> Allgemeinen Bedingungen und die<br />

Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten ergänzen sich und gelten<br />

stets nur zusammen.<br />

§ 2 Unfall<br />

1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf<br />

ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung<br />

erleidet.<br />

2 Als Unfall gilt auch,<br />

a) wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk<br />

verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen<br />

werden,<br />

b) wenn die versicherte Person infolge plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe<br />

unfreiwillig eine Vergiftung erleidet.<br />

3 Eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung im Sinne von Nr. 1 liegt auch vor, wenn<br />

die versicherte Person die Gesundheitsschädigung bei rechtmäßiger Verteidigung<br />

oder bei dem Bemühen erleidet, Menschenleben oder Sachen zu retten.<br />

§ 3 Örtlicher Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle in der ganzen Welt.<br />

§ 4 Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen<br />

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:<br />

1 Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf<br />

Trunkenheit beruhen, sowie Unfälle als Folge von epileptischen Anfällen oder<br />

anderen Krampfanfällen, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.<br />

Nicht ausgeschlossen sind solche Unfälle jedoch, wenn diese Störungen oder<br />

Anfälle durch einen versicherten Unfall verursacht waren. Nicht ausgeschlossen<br />

sind ferner Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die unmittelbar auf einen<br />

Herzinfarkt oder Schlaganfall folgen.<br />

Eine auf Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörung ist bei Unfällen im<br />

Straßenverkehr nicht anzunehmen, wenn durch höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

Grenzwerte für das Vorliegen absoluter Verkehrsuntüchtigkeit festgelegt sind und<br />

die versicherte Person nach dem für sie geltenden Grenzwert nicht absolut<br />

verkehrsuntüchtig war.<br />

2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie eine Straftat<br />

vorsätzlich ausführt oder versucht.<br />

3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse<br />

verursacht sind, soweit nicht Versicherungsschutz nach § 5 besteht.<br />

4 Unfälle der versicherten Person<br />

a) als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer, soweit sie nach deutschem Recht<br />

dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines<br />

Luftfahrzeuges oder Luftsportgerätes;<br />

b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;<br />

c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.<br />

5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer,<br />

Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltungen oder<br />

dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von<br />

Höchstgeschwindigkeiten ankommt.<br />

6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.<br />

7 Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.<br />

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen durch künstlich<br />

erzeugte Röntgen-, Laser- und ultraviolette Strahlen, die nicht Folge regelmäßigen<br />

Umgangs mit Strahlenapparaten sind.<br />

8 Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, welche die<br />

versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.<br />

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe<br />

oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und - therapeutische, die durch<br />

einen versicherten Unfall veranlasst waren.<br />

9 Infektionen<br />

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Infektionen, bei denen die Krankheitserreger<br />

durch eine bei einem versicherten Unfall erlittene Verletzung in den Körper gelangt<br />

sind. Ausgeschlossen bleiben aber Infektionen durch Insektenstiche oder –bisse<br />

sowie, mit Ausnahme von Tollwut und Wundstarrkrampf, solche Infektionen, bei<br />

denen die Krankheitserreger durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als<br />

solche nur geringfügig sind, sofort oder später in den Körper gelangen.<br />

Nicht ausgeschlossen sind ferner Infektionen, die durch Heilmaßnahmen<br />

verursacht sind, wenn diese durch einen versicherten Unfall veranlasst waren.<br />

10 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den<br />

Schlund.<br />

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Vergiftungen, die durch Heilmaßnahmen<br />

verursacht sind, wenn diese durch einen versicherten Unfall veranlasst<br />

waren. Bei Kindern, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben, sind darüber hinaus auch Vergiftungen<br />

infolge versehentlicher Einnahme schädlicher Stoffe nicht ausgeschlossen;<br />

ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.<br />

11 Bauch- oder Unterleibsbrüche.<br />

Nicht ausgeschlossen sind jedoch Brüche, die bei einem versicherten<br />

Unfall durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden<br />

sind.<br />

12 Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen<br />

und Gehirnblutungen.<br />

Nicht ausgeschlossen sind jedoch solche Schädigungen und Blutungen,<br />

die überwiegend durch einen nach § 2 Nr. 1 versicherten Unfall verursacht sind.<br />

Seite 2<br />

13 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch<br />

einen Unfall verursacht wurden.<br />

§ 5 Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen<br />

1 Für Unfälle, die der versicherten Person durch Kriegsereignisse zustoßen,<br />

ohne dass sie zu den aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg<br />

gehört (passives Kriegsrisiko), besteht nach Maßgabe der Nr. 3 zeitlich befristeter<br />

Versicherungsschutz. Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf seiten einer kriegführenden<br />

Partei zur Kriegführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge,<br />

Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.<br />

Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang<br />

mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden<br />

Parteien ausgeführt werden.<br />

2 Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:<br />

a) Unfälle, wenn sich die versicherte Person nach Ausbruch des Krieges oder<br />

Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt;<br />

b) Unfälle, wenn sich die versicherte Person wegen ihrer Berufsausübung<br />

(z.B. Journalist, Kameramann) in Erwartung eines eventuellen Krieges oder<br />

Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt;<br />

c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen);<br />

d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand<br />

zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien,<br />

Japan, Russland oder USA;<br />

e) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn<br />

der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse<br />

auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.<br />

3 Der Versicherungsschutz besteht längstens für die Dauer von sieben Tagen nach<br />

Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind.<br />

§ 6 Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen<br />

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen<br />

Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung<br />

entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser<br />

Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.<br />

§ 7 Nicht versicherbare Personen<br />

1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen,<br />

die als Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Sinne von § 15 Abs. 1<br />

Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI anerkannt sind (Schwerstpflegebedürftige).<br />

2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nicht<br />

mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet insoweit die Versicherung.<br />

3 Der für die Zeit der mangelnden Versicherbarkeit entrichtete Beitrag ist<br />

zurückzuzahlen.<br />

§ 8 Anzeigepflicht bei Abschluss oder Änderung des Vertrages<br />

1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf,<br />

dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des<br />

zu versichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und<br />

vollständig mitgeteilt werden.<br />

2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für<br />

den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt<br />

zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in<br />

Textform gefragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber<br />

noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser<br />

Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21,<br />

29 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag<br />

kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen.<br />

3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123<br />

BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />

4 Soweit eine andere Person als der Versicherungsnehmer versichert<br />

werden soll, ist auch sie für die Anzeige der sie betreffenden Umstände<br />

verantwortlich.<br />

5 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,<br />

ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch dessen Kenntnis<br />

und Verhalten zuzurechnen.<br />

6 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 – 5 entsprechend.<br />

§ 9 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst<br />

1 Berufstätigkeit und Beschäftigung der versicherten Person sind maßgebend<br />

für die Bemessung von Beiträgen und Versicherungssummen. Daher<br />

wird jede Person, die versichert werden soll und kann, bei Abschluss<br />

des Vertrages einer bestimmten Gefahrengruppe zugeordnet (siehe<br />

Gefahrengruppen-Verzeichnis).<br />

2 Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Vertrages eintretende<br />

Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten<br />

Person unverzüglich anzuzeigen, insbesondere solche, die eine Einstufung<br />

in eine Gefahrengruppe mit höherem Unfallrisiko mit sich bringen können.<br />

<strong>Die</strong> Ableistung von Pflichtwehrdienst oder Zivildienst sowie die Teilnahme<br />

an militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit<br />

oder Beschäftigung.<br />

3 Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag für eine neue Berufstätigkeit<br />

oder Beschäftigung der versicherten Person nach dem zur Zeit der Änderung<br />

gültigen Tarif des Versicherers niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach<br />

Ablauf von einem Monat vom Zeitpunkt der Änderung an.<br />

4 Ergeben sich bei gleichbleibendem Beitrag für eine neue Berufstätigkeit<br />

oder Beschäftigung der versicherten Person nach dem zur Zeit der Änderung<br />

gültigen Tarif des Versicherers höhere Versicherungssummen, gelten vom Zeitpunkt<br />

der Änderung an diese höheren Versicherungssummen, höchstens aber die im<br />

Tarif festgelegten Höchstversicherungssummen.<br />

5 Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 kann vereinbart werden, dass der Vertrag mit den<br />

bisherigen Versicherungssummen, aber mit erhöhtem oder gesenktem Beitrag,<br />

weitergeführt wird.<br />

6 <strong>Die</strong> neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch<br />

für außerberufliche Unfälle.<br />

§ 10 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung<br />

1 Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes<br />

bestimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühestens<br />

aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Folgebeiträge sind zu den<br />

jeweils vereinbarten Terminen zu zahlen.<br />

2 Ist Ratenzahlung vereinbart, sind die Raten am Ersten des Monats fällig,<br />

in dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt. <strong>Die</strong> ausstehenden Raten gelten bis<br />

zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. <strong>Die</strong> gestundeten Raten des<br />

laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer<br />

mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung<br />

fällig wird.<br />

3 Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer,<br />

a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag<br />

zurücktreten, und/oder<br />

b) nach § 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung<br />

eingetretene Versicherungsfälle frei werden, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />

4 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch Mahnung<br />

oder Kündigung nach § 38 VVG leistungsfrei werden.<br />

5 Ist Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der<br />

Beitrag zum vereinbarten Termin von dem angegebenen Konto abgebucht<br />

werden kann. Kann der Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird der<br />

Einziehung durch den Kontoinhaber widersprochen, gerät der Versicherungsnehmer<br />

in Verzug. Der Versicherer kann dann von weiteren Einziehungsversuchen absehen<br />

und den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung<br />

auffordern.<br />

6 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer<br />

oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an<br />

nichtig, hat der Versicherer Anspruch auf Beitrag oder Geschäftsgebühr nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 39 und 80 VVG.<br />

§ 11 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes<br />

1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns,<br />

wenn der erste Beitrag unverzüglich gezahlt wird.<br />

Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz<br />

erst mit der Zahlung des Beitrags, soweit sich nicht aus § 10 Nr. 3 etwas anderes<br />

ergibt, nicht jedoch vor dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns.<br />

2 Der Versicherungsschutz endet spätestens mit Ablauf des Vertrages.<br />

§ 12 Familien-Vorsorge-Versicherung<br />

1 Ist der Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person und hat er das<br />

50. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind, wenn er die Ehe schließt, sein<br />

Ehegatte und wenn ein Kind geboren wird oder er ein Kind adoptiert, das<br />

zum Zeitpunkt der Adoption das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

sein Kind nach Maßgabe der Nr. 2 vorübergehend ohne zusätzlichen<br />

Beitrag mitversichert, sofern das Ereignis dem Versicherer innerhalb von<br />

drei Monaten angezeigt wird.<br />

2 Der Versicherungsschutz beginnt für den Ehegatten mit der Eheschließung,<br />

für leibliche Kinder mit der Vollendung der Geburt und für adoptierte<br />

Kinder mit der Rechtswirksamkeit der Adoption. Er gilt für sechs Monate. Der<br />

Ehegatte und die leiblichen oder adoptierten Kinder sind mit denselben Leistungsarten<br />

und denselben Versicherungssummen wie der Versicherungsnehmer versichert,<br />

aus allen Unfallversicherungen, die der Versicherungsnehmer beim Versicherer<br />

abgeschlossen hat, jedoch nur mit den nachstehenden Leistungsarten und höchstens<br />

mit den nachstehenden Summen:<br />

für die Leistungsart Invalidität EUR 50.000,–<br />

für die Leistungsart Unfall-Rente EUR 250,–<br />

für die Leistungsart Übergangsleistung EUR 2.500,–<br />

für die Leistungsart Krankenhaustagegeld<br />

mit Genesungsgeld EUR 10,–<br />

für die Leistungsart Tod<br />

für den Ehegatten EUR 10.000,–<br />

für Kinder EUR 5.000,–<br />

für die Leistungsart Bergungskosten EUR 5.000,–<br />

für die Leistungsart Kurkosten EUR 2.500,–<br />

Für den Versicherungsnehmer vereinbarte Progressions- und Mehrleistungsmodelle<br />

und erhöhte Gliedertaxen sowie eine für ihn vereinbarte Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

bei Unfällen in der Freizeit gelten für den Ehegatten und die Kinder<br />

nicht.<br />

§ 13 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik)<br />

1 Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag (Dynamik)<br />

vereinbart ist, werden Versicherungssummen und Beiträge jährlich um den im<br />

Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz erhöht. Dabei werden die<br />

Versicherungssummen für Invalidität und Tod auf volle Fünfhundert Euro, für die<br />

Übergangsleistung auf volle Fünfzig Euro, für die Unfall-Rente auf volle Fünf Euro<br />

und für Tagegeld und Krankenhaustagegeld auf volle Fünfzig Cent aufgerundet.<br />

Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.<br />

2 <strong>Die</strong> planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag erfolgt jeweils<br />

zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum Beginn des zweiten<br />

Versicherungsjahres. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die neuen<br />

Versicherungssummen und den neuen Beitrag in einem Nachtrag zum<br />

Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zahlung des neuen<br />

Beitrages mit.<br />

<strong>Die</strong> Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn ihr der Versicherungsnehmer innerhalb<br />

eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres widerspricht oder wenn<br />

er den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der<br />

Zahlungsaufforderung zahlt.<br />

3 Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung<br />

von Leistung und Beitrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Auf seinen<br />

Antrag wird sie zu Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres wieder in<br />

Kraft gesetzt.<br />

§ 14 Vertragsdauer<br />

1 Der Versicherungsvertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.<br />

2 Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr<br />

zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt<br />

werden.<br />

3 Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen<br />

worden ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter<br />

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.<br />

4 <strong>Die</strong> Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Leistungsarten<br />

beschränkt werden.<br />

§ 15 Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen<br />

1 Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung),<br />

gilt im Zweifel als zugunsten des anderen abgeschlossen (Fremdversicherung für<br />

fremde Rechnung).<br />

2 Der Versicherungsnehmer kann bei der Fremdversicherung für fremde Rechnung,<br />

auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte der<br />

versicherten Person ohne deren Zustimmung im eigenen Namen verfügen,<br />

insbesondere die Versicherungsleistung verlangen und die Rechte der versicherten<br />

Person übertragen. Der Versicherer kann jedoch, ehe er die Versicherungsleistung<br />

erbringt, den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person ihre Zustimmung<br />

dazu erteilt hat.<strong>Die</strong> versicherte Person kann über ihre Rechte nicht verfügen, selbst<br />

wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist. Sie kann die Versicherungsleistung<br />

nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.<br />

3 Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von<br />

rechtlicher Bedeutung ist, sind sowohl bei der Fremdversicherung für<br />

fremde Rechnung als auch bei der Fremdversicherung für eigene Rechnung<br />

auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen.<br />

§ 16 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls<br />

1 Sobald nach einem Unfall erkennbar wird, dass er voraussichtlich zu einer<br />

Leistungspflicht führt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer<br />

zu unterrichten.<br />

2 <strong>Die</strong> vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß schriftlich<br />

auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden.<br />

Darüber hinaus geforderte sachdienliche Hinweise sind unverzüglich zu erteilen.<br />

3 <strong>Die</strong> versicherte Person hat sich von den vom Versicherer beauftragten<br />

Ärzten untersuchen zu lassen. <strong>Die</strong> notwendigen Kosten einschließlich<br />

eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer.<br />

4 <strong>Die</strong> Ärzte, welche die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen -<br />

behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger<br />

und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte<br />

zu erteilen.<br />

5 Zusätzlich zu diesen Obliegenheiten können sich besondere Obliegenheiten<br />

aus den Bedingungen für die jeweils versicherte Leistungsart ergeben.<br />

6 Wird eine nach Eintritt des Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, ist<br />

der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG<br />

ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

§ 17 Fälligkeit der Leistungen; Abtretung und Verpfändung<br />

1 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer<br />

zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen beizubringen hat,<br />

ist der Versicherer verpflichtet, soweit in den Bedingungen für die jeweils versicherte<br />

Leistungsart keine längere Frist bestimmt ist, innerhalb eines Monats in Textform<br />

zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. <strong>Die</strong> ärztlichen<br />

Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Anspruchs auf<br />

Leistung entstehen, übernimmt der Versicherer.<br />

2 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder einigen sich Versicherungsnehmer<br />

und Versicherer über Grund und Höhe des Anspruchs, erbringt der Versicherer die<br />

Seite 3<br />

Leistung innerhalb von zwei Wochen.<br />

3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer<br />

auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.<br />

4 Ansprüche auf Leistungen aus dem Vertrag können vor Fälligkeit ohne Zustimmung<br />

des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.<br />

Abtretungen und Verpfändungen, die nicht der Zustimmung des Versicherers<br />

bedürfen, werden dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn<br />

sie ihm vom bisher Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.<br />

5 Weitere Fälligkeitsvoraussetzungen können sich aus den Bedingungen für die<br />

jeweils versicherte Leistungsart ergeben.<br />

§ 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall<br />

1 Wenn der Versicherer eine Leistung aus dem Vertrag erbracht hat oder gegen ihn<br />

Klage auf Leistung erhoben worden ist, können der Versicherungsnehmer<br />

und der Versicherer den Vertrag kündigen; die Kündigung kann auf die betroffene<br />

versicherte Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden. Sie muss<br />

spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach<br />

Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich der Rechtskraft des Urteils in Schriftform<br />

zugehen.<br />

2 <strong>Die</strong> Kündigung des Versicherungsnehmers wird mit Zugang beim Versicherer<br />

wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass sie zu einem<br />

späteren Zeitpunkt, spätestens aber zum Ende des Versicherungsjahres, wirksam<br />

wird. <strong>Die</strong> Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

§ 19 Verjährung<br />

1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. <strong>Die</strong><br />

Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches.<br />

2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet<br />

worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu<br />

dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />

§ 20 Inländische Gerichtsstände<br />

1 Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag bestimmt sich<br />

die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den<br />

Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich<br />

zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat.<br />

2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag ist,<br />

wenn dieser eine natürliche Person ist, das in Nr. 1 Satz 2 genannte Gericht<br />

ausschließlich zuständig. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder<br />

eine Personengesellschaft, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz<br />

oder Niederlassung.<br />

3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers<br />

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche<br />

Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer<br />

nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Niederlassung.<br />

4 Im übrigen gelten § 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />

§ 21 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name<br />

1 Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers<br />

bedürfen der Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht etwas anderes<br />

bestimmt ist. Schriftform wahrt die Textform.<br />

2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens<br />

dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem<br />

Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, gemäß § 13 VVG die Absendung<br />

eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.<br />

<strong>Die</strong> Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.<br />

Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung<br />

unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen hat, bei einer<br />

Verlegung der gewerblichen Niederlassung oder bei einer Umfirmierung.<br />

§ 22 Gesetzliche Vorschriften<br />

1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.<br />

Es gilt deutsches Recht.<br />

2 Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist dem<br />

Bedingungstext beigefügt. Er enthält insbesondere die vorstehend erwähnten<br />

Bestimmungen und die in den Bedingungen für die jeweils versicherten Leistungsarten<br />

erwähnten gesetzlichen Vorschriften.<br />

A. Gefahrengruppe A<br />

Personen mit - durchgehend - normalem Unfallrisiko. Das sind<br />

- Personen ohne Berufstätigkeit, insbesondere Hausfrauen/-männer, Schüler (sofern<br />

nicht E.), Studenten und Rentner.<br />

- Personen, die eine Berufstätigkeit ohne - auch nur gelegentlich - Tätigkeiten<br />

mit erhöhtem Unfallrisiko ausüben. Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko<br />

sind insbesondere körperliche Tätigkeiten und andere in den Gefahrengruppen<br />

B, C oder D beschriebenen Tätigkeiten.<br />

Ein normales berufliches Unfallrisiko im Sinne der Gefahrengruppe A liegt vor, bei<br />

reiner Bürotätigkeit (z. B. kaufmännischen Angestellten, Büroangestellten,<br />

Sekretariatsmitarbeitern, Richtern, Verwaltungsangestellten).<br />

Personen, die unter die Gefahrengruppen B, C oder D fallen, gehören nicht zur<br />

Gefahrengruppe A.<br />

B. Gefahrengruppe B<br />

Personen mit erhöhtem beruflichen Unfallrisiko. Das sind Personen, die eine<br />

Berufstätigkeit mit erhöhtem Unfallrisiko, aber ohne - auch nur gelegentlich -<br />

Tätigkeiten mit besonders hohem Unfallrisiko, und insbesondere keine Tätigkeiten<br />

nach C oder D ausüben.<br />

Ein erhöhtes berufliches Unfallrisiko im Sinne der Gefahrengruppe B liegt vor,<br />

bei<br />

- körperlicher Tätigkeit (z.B. Industriemechaniker, aber auch Berufskraftfahrer),<br />

- handwerklicher Tätigkeit (z.B. Bäcker, Kfz-Mechaniker, Maler, Maurer, Schreiner),<br />

- Umgang mit gefährlichen Stoffen (z.B. Chemielaborant, Biotechnische Angestellte),


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

- Tätigkeiten im Rahmen der Sicherheitsdienste (z.B. Angehörige der Bundeswehr<br />

und des Bundesgrenzschutzes, im Außendienst tätige Angehörige der Polizei,<br />

der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung),<br />

- Umgang mit Tieren (z.B. Landwirte, Tierärzte, Tierpfleger),<br />

- sportlicher Tätigkeit (z.B. Tänzer, Turn-, Sport- und Tanzlehrer).<br />

Personen, die unter die Gefahrengruppe C oder D fallen gehören nicht zur<br />

Gefahrengruppe B.<br />

C. Gefahrengruppe C<br />

Personen mit besonders hohem Unfallrisiko. Das sind Personen, die eine Tätigkeit<br />

ausüben, die ein besonders hohes Unfallrisiko mit sich bringt und die<br />

deshalb nur nach einer besonderen Risikoprüfung versicherbar sind. In diesen<br />

Fällen ist beim Versicherer anzufragen, ob und zu welchem Beitrag das Risiko übernommen<br />

werden kann.<br />

Ein besonders hohes berufliches Unfallrisiko liegt vor bei z.B. Artisten, Stuntmen,<br />

Bergsteigern und -führern, Berufstauchern, Munitionssuch- und Räumtrupps,<br />

Sprengpersonal, Feuerwerkern, Pyrotechnikern und vergleichbaren Beschäftigungen.<br />

Personen, die unter die Gefahrengruppe D fallen, gehören nicht zur Gefahrengruppe<br />

C.<br />

D. Gefahrengruppe D<br />

Personen, die aufgrund ihres beruflichen Unfallrisiko nicht versicherbar sind.<br />

Nicht versicherbare Berufe sind z.B. Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportlern, Rennfahrern,<br />

Rennreitern, Tierbändigern, Dompteuren und vergleichbare Beschäftigungen.<br />

E. Gefahrengruppe E<br />

Personen, die das 18. Lebensjahres noch nicht vollendet haben (Kinder). Sie werden<br />

keiner der vorgenannten Gefahrengruppen zugeordnet.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

<strong>Die</strong>se Darstellung gibt einen ersten Überblick über die Einstufung der Berufstätigkeit<br />

und Beschäftigung in die einzelnen Gefahrengruppen. Eine endgültige individuelle<br />

Einstufung erfolgt im Rahmen der Risikoprüfung bei Antragstellung. Bei<br />

Änderungen der Berufstätigkeit während der Vertragslaufzeit Anzeige soweit<br />

Anhaltspunkte vorliegen, dass sich durch die Änderung eine andere Gefahrengruppe<br />

als die dokumentierte ergibt. Hier greifen die Regelungen des § 8 der Allgemeine<br />

Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung der Versicherung AG (AB-Unfall<br />

`08). Eine Einzelfallprüfung schließt sich an.<br />

Besondere Vereinbarung „Mindeststandards Unfallversicherung“<br />

<strong>Die</strong> Allgemeine Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung für die jeweilige<br />

Leistungsart enthalten keine Regelungen, die aus Verbrauchersicht ungünstiger<br />

sind, als die vom Gesamtverband der Deut-schen Versicherungswirtschaft e. V.<br />

(GdV) „empfohlenen“ Allgemeinen Unfall-Versiche-rungsbedingungen (AUB 2008)<br />

sowie jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen, Klauseln und Änderungsempfehlungen.<br />

A Zu den AB-Unfall ’08<br />

1. § 2 – AB-Unfall ’08<br />

1.1 Zu 1.<br />

Als Unfall gilt auch der Eintritt tauchtypischer Gesundheitsschäden wie z. B.<br />

Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen.<br />

1.2 Zu 2 b)<br />

Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase und Dämpfe sind auch dann<br />

mitversichert, wenn der Versicherte den Einwirkungen dieser Gase und Dämpfe<br />

durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war.<br />

Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch<br />

die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Schädigungen<br />

(Berufs- und Gewerbekrankheiten).<br />

1.3 Zu 3.<br />

Der Versicherer beruft sich nicht auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit,<br />

wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung<br />

zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in<br />

Kauf nimmt.<br />

2. § 4 – AB-Unfall ’08<br />

2.1 Zu 1.<br />

Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit<br />

verursacht sind, sind mitversichert; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen<br />

jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,1 ‰ liegt.<br />

2.2 Zu 10.<br />

Vergiftungen infolge Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen sind bei Kindern<br />

bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mitversichert.<br />

Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung für den Fall der<br />

Invalidität (Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versicherungsleistung im Falle der Invalidität<br />

1 Führt der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen<br />

oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person,<br />

entsteht ein Anspruch auf Leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten<br />

Summe, sofern die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten<br />

und innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt dem<br />

Grunde nach und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich<br />

festgestellt wurde. Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb einer Frist<br />

von 18 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer gegenüber schriftlich geltend<br />

gemacht werden.<br />

Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre<br />

bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.<br />

2 Ist ein Mindestinvaliditätsgrad vereinbart, entsteht ein Anspruch nach Nr.<br />

1 erst mit dem Erreichen dieses Grades der Invalidität.<br />

3 Hat der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig nach § 17 AB-Unfall<br />

‘08 angezeigt, kann sich der Versicherer auf die Nichteinhaltung der in Nr. 1 Satz<br />

1 genannten Fristen nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer<br />

nach Eingang der Unfallanzeige schriftlich auf diese Fristen hingewiesen hat.<br />

4 <strong>Die</strong> Leistung wird als Kapitalleistung erbracht.<br />

5 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn unfallbedingt innerhalb<br />

eines Jahres nach dem Unfall der Tod eintritt.<br />

§ 2 Berechnung der Kapitalleistung<br />

<strong>Die</strong> Kapitalleistung ergibt sich aus der vereinbarten Invaliditätssumme, dem Grad<br />

der Invalidität (§§ 3, 4) und dem vereinbarten Leistungsmodell (§ 5).<br />

§ 3 Invaliditätsgrade<br />

1 Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren<br />

oder geringeren Invalidität<br />

a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit:<br />

eines Armes 70 Prozent<br />

eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent<br />

eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent<br />

einer Hand 55 Prozent<br />

eines Daumens 20 Prozent<br />

eines Zeigefingers 10 Prozent<br />

eines anderen Fingers 5 Prozent<br />

eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent<br />

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent<br />

eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent<br />

eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent<br />

eines Fußes 40 Prozent<br />

einer großen Zehe 5 Prozent<br />

einer anderen Zehe 2 Prozent<br />

eines Auges 50 Prozent<br />

des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent<br />

Seite 4<br />

des Geruchs 10 Prozent<br />

des Geschmacks 5 Prozent<br />

b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines der vorstehenden Körperteile<br />

oder Sinnesorgane der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Nr. 1 a).<br />

2 Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust<br />

oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Nr. 1 geregelt ist, ist maßgebend, inwieweit<br />

die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher<br />

Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.<br />

3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt,<br />

werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den Nrn. 1 bis 2 ergeben, zusammengerechnet.<br />

Mehr als 100 Prozent können jedoch nicht erreicht werden.<br />

4 Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon<br />

vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität<br />

vorgenommen. <strong>Die</strong> Vorinvalidität wird nach den Nrn. 1 bis 3 bemessen.<br />

5 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines<br />

Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache - später<br />

als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung<br />

nach § 1 entstanden, ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund<br />

der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.<br />

§ 4 Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen<br />

Abweichend von § 6 AB-Unfall ‘08 wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen<br />

bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder<br />

deren Folgen mitgewirkt haben, nicht die Leistung entsprechend dem Anteil<br />

der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, sondern der mitwirkende Anteil<br />

der Krankheit oder des Gebrechens bei der Bemessung des Invaliditätsgrades<br />

abgezogen, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.<br />

§ 5 Leistungsmodelle<br />

Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der Invalidität<br />

bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Progressions- und<br />

Mehrleistungsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz<br />

der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der Invaliditätsgrad.<br />

Maßgebend ist nachfolgende Tabelle:<br />

Invali- Leistung in % der Invaliditätssumme<br />

ditäts- Mehrleistungsgrad<br />

Grund Progressionsmodell modell<br />

in % modell 225 300 500 75 90<br />

1 1 1 1 1 1 1<br />

2 2 2 2 2 2 2<br />

3 3 3 3 3 3 3<br />

4 4 4 4 4 4 4<br />

5 5 5 5 5 5 5<br />

6 6 6 6 6 6 6<br />

7 7 7 7 7 7 7<br />

8 8 8 8 8 8 8<br />

9 9 9 9 9 9 9<br />

10 10 10 10 10 10 10<br />

11 11 11 11 11 11 11<br />

12 12 12 12 12 12 12<br />

13 13 13 13 13 13 13<br />

14 14 14 14 14 14 14<br />

15 15 15 15 15 15 15<br />

16 16 16 16 16 16 16<br />

17 17 17 17 17 17 17<br />

18 18 18 18 18 18 18<br />

19 19 19 19 19 19 19<br />

20 20 20 20 20 20 20<br />

21 21 21 21 21 21 21<br />

22 22 22 22 22 22 22<br />

23 23 23 23 23 23 23<br />

24 24 24 24 24 24 24<br />

25 25 25 25 25 25 25<br />

26 26 27 28 30 26 26<br />

27 27 29 31 35 27 27<br />

28 28 31 34 40 28 28<br />

29 29 33 37 45 29 29<br />

30 30 35 40 50 30 30<br />

31 31 37 43 55 31 31<br />

32 32 39 46 60 32 32<br />

33 33 41 49 65 33 33<br />

34 34 43 52 70 34 34<br />

35 35 45 55 75 35 35<br />

36 36 47 58 80 36 36<br />

37 37 49 61 85 37 37<br />

38 38 51 64 90 38 38<br />

39 39 53 67 95 39 39<br />

40 40 55 70 100 40 40<br />

41 41 57 73 105 41 41<br />

42 42 59 76 110 42 42<br />

43 43 61 79 115 43 43<br />

44 44 63 82 120 44 44<br />

45 45 65 85 125 45 45<br />

46 46 67 88 130 46 46<br />

47 47 69 91 135 47 47<br />

48 48 71 94 140 48 48<br />

49 49 73 97 145 49 49<br />

50 50 75 100 150 50 50<br />

51 51 78 104 157 51 51<br />

52 52 81 108 164 52 52<br />

53 53 84 112 171 53 53<br />

54 54 87 116 178 54 54<br />

55 55 90 120 185 55 55<br />

56 56 93 124 192 56 56<br />

57 57 96 128 199 57 57<br />

58 58 99 132 206 58 58<br />

59 59 102 136 213 59 59<br />

60 60 105 140 220 60 60<br />

61 61 108 144 227 61 61<br />

62 62 111 148 234 62 62<br />

63 63 114 152 241 63 63<br />

64 64 117 156 248 64 64<br />

65 65 120 160 255 65 65<br />

66 66 123 164 262 66 66<br />

67 67 126 168 269 67 67<br />

68 68 129 172 276 68 68<br />

69 69 132 176 283 69 69<br />

70 70 135 180 290 70 70


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

Invali- Leistung in % der Invaliditätssumme<br />

ditäts- Mehrleistungsgrad<br />

Grund Progressionsmodell modell<br />

in % modell 225 300 500 75 90<br />

71 71 138 184 297 71 71<br />

72 72 141 188 304 72 72<br />

73 73 144 192 311 73 73<br />

74 74 147 196 318 74 74<br />

75 75 150 200 325 150 75<br />

76 76 153 204 332 152 76<br />

77 77 156 208 339 154 77<br />

78 78 159 212 346 156 78<br />

79 79 162 216 353 158 79<br />

80 80 165 220 360 160 80<br />

81 81 168 224 367 162 81<br />

82 82 171 228 374 164 82<br />

83 83 174 232 381 166 83<br />

84 84 177 236 388 168 84<br />

85 85 180 240 395 170 85<br />

86 86 183 244 402 172 86<br />

87 87 186 248 409 174 87<br />

88 88 189 252 416 176 88<br />

89 89 192 256 423 178 89<br />

90 90 195 260 430 180 180<br />

91 91 198 264 437 182 182<br />

92 92 201 268 444 184 184<br />

93 93 204 272 451 186 186<br />

94 94 207 276 458 188 188<br />

95 95 210 280 465 190 190<br />

96 96 213 284 472 192 192<br />

97 97 216 288 479 194 194<br />

98 98 219 292 486 196 196<br />

99 99 222 296 493 198 198<br />

100 100 225 300 500 300 200<br />

§ 6 Versicherungsschutz für das ungeborene Leben<br />

Erleidet eine versicherte Person während ihrer Schwangerschaft einen versicherten<br />

Unfall und zeigt sie diesen Unfall unter Hinweis auf die bestehende Schwangerschaft<br />

innerhalb von drei Monaten dem Versicherer an, so ist auch das Kind ab Vollendung<br />

der Geburt gegen Gesundheitsschädigungen infolge dieses Unfalls mit der Hälfte<br />

der für die Mutter für den Invaliditätsfall vereinbarten Summe, höchstens mit 50.000,–<br />

EUR, ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.<br />

Für die Mutter vereinbarte Progressions- und Mehrleistungsmodelle und erhöhte<br />

Gliedertaxen sowie eine für sie vereinbarte Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

bei Unfällen in der Freizeit gelten für das Kind nicht.<br />

§ 7 Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Invaliditätsleistung<br />

1 Abweichend von § 18 Nr. 1 AB-Unfall ’08 ist der Versicherer, verpflichtet,<br />

innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen<br />

Anspruch auf eine Invaliditätsleistung anerkennt.<br />

2 <strong>Die</strong> in Nr. 1 genannte Frist beginnt sobald dem Versicherer die Unterlagen<br />

zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des<br />

Unfallhergangs und der Unfallfolgen beizubringen hat und ihm der<br />

Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung<br />

der Invalidität notwendig ist, vorliegt.<br />

3 § 18 Nr. 2 AB-Unfall ‘08 gilt mit der Maßgabe, dass vor Abschluss des<br />

Heilverfahrens eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem<br />

Unfall nur beansprucht werden kann, wenn eine Todesfallleistung versichert<br />

ist, und nur bis zur Höhe der versicherten Todesfallleistung.<br />

§ 8 Neubemessung des Invaliditätsgrades<br />

1 Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der Grad<br />

der Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall jährlich<br />

erneut ärztlich bemessen wird. Bei Kindern unter 14 Jahren verlängert<br />

sich der Zeitraum von drei auf fünf Jahre.<br />

2 Der Versicherer kann die Neubemessung des Invaliditätsgrades nur zusammen<br />

mit seiner nach § 7 Nr. 1 vorgeschriebenen Erklärung verlangen.<br />

Der Versicherungsnehmer muss sein Recht auf Neubemessung vor<br />

Ablauf der Frist nach Nr. 1 geltend machen.<br />

3 Ergibt die endgültige Bemessung einen höheren Invaliditätsgrad und<br />

damit eine höhere Invaliditätsleistung als sie der Versicherer bisher bereits<br />

erbracht hat, ist der nachzuzahlende Mehrbetrag mit vier Prozent<br />

jährlich zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer<br />

Zins zu zahlen ist<br />

§ 11 Bedingungen für die Unfallversicherung für den Fall der Invalidität und<br />

Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Invalidität ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten<br />

nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Seite 5


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

Bedingungen 2008 für die Versicherung einer Unfall-Rente bei<br />

einem Invaliditätsgrad ab 50 %(Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versicherte Unfall-Rente<br />

1 Führt der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen<br />

oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person<br />

von mindestens 50%, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten<br />

Person die vereinbarte Unfall- Rente gezahlt, sofern die Invalidität<br />

innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb einer<br />

Frist von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt dem Grunde nach<br />

und unter Angabe der Beeinträchtigung, auf der sie beruht, schriftlich<br />

festgestellt wurde. Der Anspruch auf Unfall-Rente muss innerhalb einer<br />

Frist von 18 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer gegenüber<br />

schriftlich geltend gemacht werden.<br />

Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als<br />

drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet<br />

werden kann.<br />

2 Hat der Versicherungsnehmer den Unfall rechtzeitig nach § 17 AB-Unfall<br />

‘08 angezeigt, kann sich der Versicherer auf die Nichteinhaltung der in<br />

Nr. 1 Satz 1 genannten Fristen nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer<br />

nach Eingang der Unfallanzeige schriftlich auf diese Fristen hingewiesen hat.<br />

§ 2 Invaliditätsgrade<br />

1 Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer<br />

höheren oder geringeren Invalidität<br />

a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit:<br />

eines Armes 70 Prozent<br />

eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent<br />

eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent<br />

einer Hand 55 Prozent<br />

eines Daumens 20 Prozent<br />

eines Zeigefingers 10 Prozent<br />

eines anderen Fingers 5 Prozent<br />

eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent<br />

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent<br />

eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent<br />

eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent<br />

eines Fußes 40 Prozent<br />

einer großen Zehe 5 Prozent<br />

einer anderen Zehe 2 Prozent<br />

eines Auges 50 Prozent<br />

des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent<br />

des Geruchs 10 Prozent<br />

des Geschmacks 5 Prozent<br />

b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines der vorstehenden Körperteile<br />

oder Sinnesorgane der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Nr. 1 a).<br />

2 Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust<br />

oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Nr. 1 geregelt ist, so ist maßgebend, inwieweit<br />

die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher<br />

Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.<br />

3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt,<br />

werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den Nrn. 1 bis 2 ergeben,<br />

zusammengerechnet.<br />

4 Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon<br />

vorher dauernd beeinträchtigt war, wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität<br />

vorgenommen. <strong>Die</strong> Vorinvalidität wird nach den Nrn. 1 bis 3 bemessen.<br />

§ 3 Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen<br />

Abweichend von § 6 AB-Unfall ‘08 wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen<br />

bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder<br />

deren Folgen mitgewirkt haben, nicht die Leistung entsprechend dem Anteil<br />

der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, sondern der mitwirkende Anteil<br />

der Krankheit oder des Gebrechens bei der Bemessung des Invaliditätsgrades<br />

abgezogen, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.<br />

§ 4 Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Unfall-Rente<br />

1 Abweichend von § 18 Nr. 1 AB-Unfall ’08 ist der Versicherer, verpflichtet,<br />

innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch<br />

auf eine Unfall-Rente anerkennt.<br />

2 <strong>Die</strong> in Nr. 1 genannte Frist beginnt sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen<br />

sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und<br />

der Unfallfolgen beizubringen hat und ihm der Nachweis über den Abschluss des<br />

Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist, vorliegt<br />

§ 5 Beginn und Ende der Rentenzahlung<br />

1 <strong>Die</strong> Unfall-Rente wird rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich<br />

der Unfall ereignet hat, gezahlt. Ist bei der Versicherung von Kindern vereinbart,<br />

dass die Unfall-Rente erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird<br />

(aufgeschobene Unfall-Rente), wird die Unfall-Rente ab Beginn des Monats gezahlt,<br />

in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat; stirbt der<br />

Versicherungsnehmer, der bei Beginn des Vertrages das 45. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hatte, vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des versicherten Kindes,<br />

wird die Unfall-Rente bereits ab dem Beginn des Monats gezahlt, in dem der<br />

Versicherungsnehmer stirbt. <strong>Die</strong> Unfall-Rente wird am ersten Tag eines Kalendervierteljahres<br />

im voraus gezahlt. Der Versicherer kann vor jeder Rentenzahlung auf<br />

seine Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person<br />

noch lebt. Wird es nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der<br />

nächsten Fälligkeit.<br />

2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, endet die Rentenzahlung mit dem Ablauf<br />

des Kalendervierteljahres, in dem die versicherte Person stirbt oder der Versicherer<br />

dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass eine nach § 6 vorgenommene erneute<br />

ärztliche Bemessung ergeben hat, dass der Grad der Invalidität unter 50 % gesunken<br />

ist. Der Tod der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an den Versicherer zurückzu zahlen.<br />

§ 6 Neubemessung des Invaliditätsgrades<br />

1 Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der Grad<br />

der Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall jährlich<br />

erneut ärztlich bemessen wird. Bei Kindern unter 14 Jahren verlängert sich der<br />

Zeitraum von drei auf fünf Jahre.<br />

2 Der Versicherer kann die Neubemessung des Invaliditätsgrades nur zusammen<br />

mit seiner nach § 4 Nr. 1 vorgeschriebenen Erklärung verlangen.<br />

Der Versicherungsnehmer muss sein Recht auf Neubemessung vor<br />

Ablauf der Frist nach Nr. 1 geltend machen.<br />

§ 7 Überschussbeteiligung<br />

1 <strong>Die</strong> Versicherung ist ab Beginn der Rentenzahlung überschussberechtigt. Sie gehört<br />

zur Bestandsgruppe Unfall Rentenversicherungen und erhält laufende<br />

Überschussanteile zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung, erstmalig ein<br />

Jahr nach Rentenbeginn. <strong>Die</strong> Überschussanteile werden zur Erhöhung der laufenden<br />

Rente verwendet.<br />

2 <strong>Die</strong> Höhe der Überschussanteile wird vom Vorstand der Gesellschaft auf<br />

Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und der<br />

aufsichtsrechtlichen Vorschriften jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht<br />

veröffentlicht.<br />

§ 8 Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad<br />

ab 50% und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Rente ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten<br />

nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung auf den Todesfall<br />

(Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versicherungsleistung im Todesfall<br />

Führt der Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet zum Tod der<br />

versicherten Person, wird die für den Todesfall versicherte Summe als Kapitalleistung<br />

gezahlt.<br />

§ 2 Besondere Obliegenheit im Todesfall<br />

Über die gemäß § 17 AB-Unfall ‘08 nach jedem Unfall zu erfüllenden Obliegenheiten<br />

Seite 6<br />

hinaus ist es dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen, wenn der<br />

Unfall den Tod zur Folge hat. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn der Unfall als solcher schon<br />

angezeigt worden ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion<br />

durch einen von ihm beauftragten Arzt auf seine Kosten vornehmen zu lassen.<br />

§ 3 Bedingungen für die Unfallversicherung auf den Todesfall und Allgemeine<br />

Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Tod ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur<br />

in Verbindung mit ihnen.<br />

Bedingungen 2008 für die Versicherung einer Übergangsleistung<br />

in der Unfallversicherung (Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versicherte Übergangsleistung<br />

1 Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung<br />

von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der<br />

normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder<br />

außerberuflichen Bereich von mindestens 50% und hat diese Beeinträchtigung bis<br />

dahin ununterbrochen bestanden, wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung<br />

erbracht.<br />

2 Ein Viertel der versicherten Übergangsleistung wird bereits gezahlt, wenn nach<br />

Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten<br />

oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen<br />

oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von<br />

100 % besteht und diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden<br />

hat.<br />

§ 2 Besondere Obliegenheiten<br />

Über die gemäß § 17 AB-Unfall ’08 nach jedem Unfall zu erfüllenden Obliegenheiten<br />

hinaus hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch gemäß § 1 Nr. 2 spätestens<br />

vier Monate und einen Anspruch nach § 1 Nr. 1 spätestens sieben Monate nach<br />

Eintritt des Unfalls schriftlich geltend zu machen und jeweils unter Vorlage eines<br />

ärztlichen Attests zu begründen.<br />

§ 3 Bedingungen für die Versicherung einer Übergangsleistung in der Unfallversicherung<br />

und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Übergangsleistung ’08 werden durch die AB-Unfall ’08 ergänzt und<br />

gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingtem<br />

Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld (Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versichertes Krankenhaustagegeld<br />

1 Krankenhaustagegeld wird in der vereinbarten Höhe für jeden Kalendertag<br />

gezahlt, an dem sich die versicherte Person wegen des Unfalls in<br />

medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus<br />

befindet, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfalltag.<br />

2 Hat sich der Unfall in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland<br />

ereignet und hat die versicherte Person dort keinen Wohnsitz, wird das<br />

Krankenhaustagegeld für die Dauer der vollstationären Behandlung in diesem Land<br />

in doppelter Höhe gezahlt.<br />

3 Sanatorien, Erholungsheime und Kuranstalten sind keine Krankenhäuser.<br />

§ 2 Versichertes Genesungsgeld<br />

1 Genesungsgeld wird gezahlt, wenn die versicherte Person nach einer<br />

wegen des Unfalls medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung<br />

aus einem Krankenhaus entlassen wird.<br />

2 Das Genesungsgeld wird in derselben Höhe wie das vereinbarte Krankenhaustagegeld<br />

für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich die versicherte Person wegen des<br />

Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem<br />

Krankenhaus befunden hat, für alle Krankenhausaufenthalte wegen desselben<br />

Unfalls zusammen aber insgesamt längstens für 100 Tage. Das Genesungsgeld<br />

wird im Falle des § 1 Nr. 2 nicht verdoppelt.<br />

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingtem Krankenhaustagegeld<br />

mit Genesungsgeld und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld ‘08 werden durch<br />

die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingtem<br />

Tagegeld (Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versichertes Tagegeld<br />

1 Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wird ab dem<br />

vereinbarten Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung für die Dauer der<br />

Behandlung Tagegeld in der vereinbarten Höhe gezahlt, längstens jedoch bis zum<br />

Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfalltag.<br />

2 Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit<br />

abgestuft. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte<br />

Person ihre Beschäftigung nicht oder nicht in vollem Umfang ausüben kann, weil<br />

die durch das Unfallereignis erlittene Gesundheitsschädigung sie daran hindert<br />

oder sich bei Ausübung ihrer Beschäftigung die Unfallfolgen verschlimmern würden.<br />

§ 2 Tagegeld bei unfallbedingter vollstationärer Heilbehandlung<br />

1 Ist als Zahlungsbeginn der 15. oder 29. Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung<br />

vereinbart und wird vor diesem Zeitpunkt unfallbedingt eine vollstationäre<br />

Heilbehandlung in einem Krankenhaus medizinisch notwendig, so wird das Tagegeld<br />

bereits ab dem achten Tag der vollstationären Heilbehandlung gezahlt.<br />

2 Mehrere vollstationäre Heilbehandlungen wegen desselben Unfalls gelten<br />

als ein ununterbrochener Aufenthalt.<br />

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingtem Tagegeld und<br />

Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Tagegeld ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten<br />

nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Bedingungen 2008 für die Versicherung von Verletzungsgeld in<br />

der Unfallversicherung (Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versichertes Verletzungsgeld<br />

1 Führt der Unfall zu einer in § 2 aufgeführten Verletzung der versicherten<br />

Person, so entsteht der Anspruch auf Leistung aus der für das Verletzungsgeld<br />

versicherten Summe, sofern die Verletzung unverzüglich ärztlich festgestellt und<br />

der Anspruch auf Verletzungsgeld innerhalb einer Frist von einem Monat nach der<br />

ärztlichen Feststellung schriftlich geltend gemacht wurde.<br />

2 <strong>Die</strong> Höhe des Verletzungsgeldes ergibt sich aus der für das Verletzungsgeld<br />

versicherten Summe und dem für die Verletzung in der Verletzungsgeld-<br />

Tabelle festgelegten Prozentsatz.<br />

3 Hat der Unfall zu mehreren der aufgeführten Verletzungen geführt, so werden die<br />

entsprechenden Leistungsprozentsätze zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent<br />

können jedoch nicht erreicht werden.<br />

4 Führen während eines Versicherungsjahres mehrere Unfälle zu Verletzungen,<br />

beträgt das Verletzungsgeld insgesamt höchstens 200 Prozent der versicherten<br />

Summe.<br />

5 Der Anspruch auf Verletzungsgeld erlischt mit dem Tod der versicherten Person.<br />

§ 2 Verletzungsgeld-Tabelle<br />

a) Bruch, Riss, Absprengung, Ausriss an<br />

Knochen und Gelenken im Bereich Bruch Riss,<br />

Absprengung,<br />

Ausriss<br />

________________________________________________________________<br />

- Schädel, Becken 100 % 50 %<br />

- Schultergelenk, Ellenbogen,<br />

Hüftgelenk, Knie, Sprunggelenk 80 % 40 %<br />

- Arm, Bein, Hals-, Brust-,<br />

Lendenwirbelsäule 60 % 30 %<br />

- Hand, Fuß, Hand-, Kiefergelenk 40 % 20 %<br />

- Nase, Kiefer, Schulterblatt, Brustbein 30 % 15 %<br />

- Sonstiges Gelenk 25 % 13 %


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

Bruch, Riss, Absprengung, Ausriss an<br />

Knochen und Gelenken im Bereich Bruch Riss,<br />

Absprengung,<br />

Ausriss<br />

________________________________________________________________<br />

- Schlüsselbein, Finger, Zehe 20 % 10 %<br />

- Rippe 10 % 5 %<br />

b) Quetschung inneres Organ 30 %<br />

c) Gehirnerschütterung 2. Grades 25 %<br />

d) Verbrennung 2.oder 3. Grades oder Ablederung,<br />

jeweils mit mehr als 20 cm2 Hautoberfläche betreffend 25 %<br />

e) Halswirbelschleudersyndrom mit<br />

Nervenwurzelschädigung 20 %<br />

f) Zerreißen von Muskeln, Sehnen, Bändern<br />

oder Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule 20 %<br />

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von Verletzungsgeld in der<br />

Unfallversicherung und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Verletzungsgeld ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt<br />

und gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingten Kosten<br />

für kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen<br />

(Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versicherte kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen<br />

Versichert sind kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen,<br />

die nach Abschluss der Heilbehandlung erforderlich werden, um eine<br />

durch den Unfall entstandene und durch die abgeschlossene Heilbehandlung<br />

nicht beseitigte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten<br />

Person zu beseitigen oder zu mildern. <strong>Die</strong> Operation muss spätestens<br />

bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die<br />

versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet, genügt es, wenn die kosmetische Operation vor Vollendung des<br />

21. Lebensjahres der versicherten Person erfolgt.<br />

§ 2 Versicherte Kosten<br />

1 Versichert sind die Kosten für Arzthonorare, sonstige Kosten der kosmetischen<br />

Operation sowie die Kosten der Unterbringung und Verpflegung in der Klinik.<br />

2 Der Versicherer ersetzt die Kosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten<br />

Summe. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch<br />

gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden.<br />

Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der<br />

Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.<br />

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Kosten für kosmetische<br />

Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen und Allgemeine Bedingungen<br />

für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Kosmetische Operationen ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08<br />

ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingten<br />

Bergungskosten (Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versicherte Bergungskosten<br />

1 Nach einem Unfall der versicherten Person erbringt der Versicherer bis<br />

zur Höhe der für Bergungskosten insgesamt vereinbarten Summe folgende<br />

Leistungen für Bergung und ähnliche Maßnahmen:<br />

a) Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von<br />

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten,<br />

soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden;<br />

b) Ersatz der Kosten für den Transport der versicherten Person in das nächste<br />

Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich<br />

angeordnet;<br />

c) Ersatz der Mehraufwendungen bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem<br />

ständigen Wohnsitz, soweit die Mehraufwendungen auf ärztliche Anordnungen<br />

zurückgehen oder nach Art der Verletzung unvermeidbar waren;<br />

d) Ersatz der zusätzlichen Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem<br />

Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden<br />

Partner der versicherten Person;<br />

e) bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung<br />

zum letzten ständigen Wohnsitz;<br />

f) bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland Ersatz der Kosten für<br />

die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen<br />

Wohnsitz.<br />

2 Kosten gemäß Nr. 1 a), für welche die versicherte Person einzustehen hat, ersetzt<br />

der Versicherer auch dann, wenn ein Unfall nicht eingetreten ist, aber unmittelbar<br />

drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.<br />

3 Der Versicherer ersetzt die Kosten, für die kein anderer Ersatzpflichtiger<br />

eintritt.<br />

4 Zusätzlich erteilt der Versicherer nach einem Unfall dem Versicherungsnehmer<br />

oder der versicherten Person auf Anforderung die ihm verfügbaren Informationen<br />

über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit erforderlich stellt er die<br />

Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden<br />

Arzt oder Krankenhaus her.<br />

§ 2 Mehrfache Versicherung von Bergungskosten<br />

Bergungskosten im Sinne des § 1 werden je Unfallereignis nur einmal ersetzt,<br />

auch dann, wenn ihr Ersatz mehrfach vereinbart ist.<br />

§ 3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Bergungskosten<br />

und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Bergungskosten ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und<br />

gelten nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Bedingungen 2008 für die Versicherung von unfallbedingten<br />

Kurkosten (Stand: 01.01.2008)<br />

§ 1 Versicherte Kurmaßnahme<br />

Versichert ist die medizinisch notwendige Kurmaßnahme nach einem unfallbedingten<br />

Krankenhausaufenthalt von 21 Tagen oder mehr. Der Zusammenhang der Kur mit<br />

dem Unfallereignis muss durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen und die Kur<br />

selbst durch einen gesetzlichen oder privaten Leistungsträger veranlasst sein. <strong>Die</strong><br />

Kur muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenhausbehandlung<br />

begonnen haben.<br />

§ 2 Versicherte Kosten<br />

1 Versichert sind die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel (z.B.<br />

Bäder, Massagen und Krankengymnastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe,<br />

Unterkunft und Verpflegung für die Dauer von bis zu 28 Tagen.<br />

2 Der Versicherer ersetzt die nach Vorleistung eines gesetzlichen oder privaten<br />

Leistungsträgers verbleibenden Kosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten<br />

Summe.<br />

§ 3 Mehrfache Versicherung von Kurkosten<br />

Kurkosten werden je Unfallereignis nur einmal ersetzt, auch dann, wenn ihr<br />

Ersatz mehrfach vereinbart ist.<br />

§ 4 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Kurkosten und<br />

Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung<br />

<strong>Die</strong> VB-Unfall Kurkosten ‘08 werden durch die AB-Unfall ‘08 ergänzt und gelten<br />

nur in Verbindung mit ihnen.<br />

Seite 7<br />

Besondere Vereinbarung 2008 für die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes<br />

für bestimmte Infektionen (BV-Unfall<br />

Infektionen '08) Stand: 01.01.2008<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

<strong>Die</strong> nachstehenden Bestimmungen für die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes<br />

für bestimmte Infektionen können ergänzend zu den<br />

- VB-Unfall Invalidität '08<br />

- VB-Unfall Rente '08<br />

- VB-Unfall Tod '08<br />

vereinbart werden.<br />

§ 2 Besonderer Versicherungsschutz für bestimmte Infektionskrankheiten und<br />

Impfschäden<br />

1. Als Unfallereignis im Sinne des § 2 Nr. 1 AB-Unfall '08 und als - abweichend von §<br />

4 Nr. 9 AB-Unfall '08 - mitversicherte Gesundheits schädigung gilt auch die erstmalige<br />

Infektion mit einem Erreger der folgenden Krankheiten (Infektionskrankheiten)<br />

Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung<br />

(Po-liomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis / Zeckenenzephalitis, Gelbfieber,<br />

Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach,<br />

Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus oder<br />

Windpocken,<br />

wobei eine erstmalige Infektion nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass zuvor eine<br />

Schutzimpfung stattgefunden hat.<br />

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - abweichend von § 4 Nr. 8<br />

AB-Unfall '08 - auch auf Gesundheitsschädigungen, die als Folge einer notwendigen<br />

Schutzimpfung gegen die unter Nr. 1 aufgeführten Infektionskrankheiten eingetreten<br />

sind und über das Maß üblicher Impfreaktionen hinausgehen (Impfschäden).<br />

Notwendig ist eine Schutzimpfung, wenn sie gesetzlich oder auf gesetzlicher<br />

Grundlage vorgeschrieben, behördlich angeordnet oder von einer zuständigen<br />

Behörde für ihren Bereich empfohlen oder sonst - insbesondere von der ständigen<br />

Impfkommission des Robert-Koch-Instituts - ärztlich empfohlen ist und ärztlich oder<br />

unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.<br />

§ 3 Wartezeit<br />

1. Es besteht eine Wartzeit von einem Monat. Sie beginnt mit dem Tag des vereinbarten<br />

Versicherungsbeginns. Der Versicherungsschutz beginnt insoweit erst mit dem<br />

Ablauf der Wartezeit.<br />

2. Für im Rahmen der Familien-Vorsorge-Versicherung nach § 12 AB-<br />

Unfall '08 mitversicherte neugeborene Kinder entfällt die Wartezeit.<br />

§ 4 Besondere Anzeigeobliegenheit bei Infektionen<br />

1. Sobald erkennbar wird, dass eine Infektion nach § 2 Nr. 1 oder ein Impfschaden<br />

nach § 2 Nr. 2 vorliegt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer<br />

zu unterrichten. <strong>Die</strong>s gilt abweichend von § 17 Nr. 1 AB-Unfall '08 auch<br />

dann, wenn zu diesem Zeit-punkt nicht erkennbar ist, dass ein zur Leistungspflicht<br />

führender Tatbestand gegeben ist.<br />

2. Wird die Obliegenheit nach Nr. 1 verletzt, gilt § 17 Nr. 6 AB-Unfall '08.<br />

§ 5 Mindestinvaliditätsgrad bei Kapitalleistungen nach den VB-Unfall<br />

Invalidität '08<br />

Ein Anspruch auf eine Kapitalleistung wegen Invalidität nach den VB-Unfall Invalidität<br />

'08 entsteht erst, wenn sich - nach Berücksichtigung mitwirkender<br />

Ursachen - ein auf der Infektion beruhender Invaliditätsgrad von mindestens 20 %<br />

ergibt.<br />

Besondere Vereinbarungen Nr. 712 verbesserte Gliedertaxe<br />

<strong>Die</strong>se Ergänzungen und Besonderen Vereinbarungen gehen den<br />

gedruckten Bedingungen 2008 für die Unfallversicherung vor.<br />

A VB-Unfall Invalidität ’08<br />

1.Zu § 3 VB-Unfall Invalidität<br />

§ 3, 1. a) erhält folgende Fassung:<br />

Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder<br />

geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit<br />

eines Armes 80 %<br />

eines Armes bis oberhalb des Ellenbogens 75 %<br />

eines Armes bis unterhalb des Ellenbogens 70 %<br />

einer Hand 65 %<br />

eines Daumens 25 %<br />

eines Zeigefingers 15 %<br />

eines anderen Fingers 8 %<br />

eines Beines über die Mitte des Oberschenkels 80 %<br />

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %<br />

eines Beines bis unterhalb des Knies 60 %<br />

eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 55 %<br />

eines Fußes 50 %<br />

einer großen Zehe 8 %<br />

einer anderen Zehe 5 %<br />

eines Auges 60 %<br />

sofern jedoch das andere Auge vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles bereits verloren war 100 %<br />

des Gehörs auf einem Ohr 40 %<br />

sofern jedoch das Gehör auf dem anderen Ohr vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 80 %<br />

des Geruchs 15 %<br />

des Geschmacks 10 %


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

Annahmerichtlinien Unfallversicherung<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Versicherungsbeginn, Versicherungsdauer<br />

2. Aufnahmealter, Endalter<br />

3. Versicherbarkeit<br />

4. Sondergefahren, anfragepflichtige Risiken<br />

a) Luftfahrten<br />

b) Anfragepflichtige Risiken bei gefährlicher Berufstätigkeit<br />

c) Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler<br />

5. Leistungsarten und Höchstversicherungssummen<br />

a) Invalidität<br />

b) Unfall-Rente<br />

c) Tod<br />

d) Übergangsleistung<br />

e) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld<br />

f) Tagegeld<br />

g) Verletzungsgeld<br />

h) Kosten kosmetischer Operationen und kieferorthopädischer Maßnahmen<br />

i) Kurkosten<br />

j) Bergungskosten<br />

6. Verhältnis der Versicherungssummen<br />

7. Summenzuschläge<br />

8. Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten<br />

A Dynamik<br />

B Progressionsmodelle<br />

a) Modell 225<br />

b) Modell 300<br />

c) Modell 500<br />

C Mehrleistungsmodelle<br />

a) Mehrleistung ab 75%<br />

b) Mehrleistung ab 90%<br />

II Hinweise zur Beitragsberechnung<br />

1. Gefahrengruppen<br />

2. Zuschläge<br />

3. Mindestbeitrag<br />

4. Versicherungsteuer<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Versicherungsbeginn, Versicherungsdauer<br />

a) Der Beginn der Versicherung darf nicht vor dem Antragsaufnahmedatum liegen.<br />

<strong>Die</strong> Versicherung darf nicht später als 12 Monate nach dem Datum der<br />

Antragsaufnahme beginnen.<br />

b) <strong>Die</strong> Höchstversicherungsdauer beträgt 3 Jahr.<br />

c) Das gleiche gilt für Vertragsverlängerungen.<br />

d) Bei minderjährigen Versicherungsnehmern ist die Versicherungsdauer so zu<br />

begrenzen, daß der Ablauf der Versicherung spätestens der auf die Volljährigkeit<br />

folgende Versicherungsjahresschluß ist.<br />

2. Aufnahmealter, Endalter<br />

Aufnahmefähig sind Personen ab Vollendung der Geburt bis zur Vollendung des<br />

70. Lebensjahres.<br />

a) Kinder können zu den Beitragssätzen des Kinderunfalltarifs ab Vollendung der<br />

Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufgenommen werden.<br />

<strong>Die</strong>se Beitragssätze gelten bis zu dem der Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

folgenden Versicherungsjahresschluß.<br />

Danach erfolgt eine Umwandlung auf die Beitragssätze des Erwachsenentarifs<br />

gemäß der jeweiligen Gefahrengruppe (siehe II.1).<br />

b) Ab Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres finden die<br />

Beitragssätze des Erwachsenentarifs Anwendung.<br />

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres<br />

können Personen nur noch mit einem um 30% erhöhten Beitrag und jährlicher<br />

Versicherungsdauer aufgenommen werden.<br />

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist keine Dynamik mehr möglich.<br />

c) Bestehende Versicherungen enden mit Ablauf des Jahres, in dem die versicherte<br />

Person das 80. Lebensjahr vollendet, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden<br />

ist.<br />

d) Das maximale Eintrittsalter für die Unfall-Rente ist 64 Jahre.<br />

3. Versicherbarkeit<br />

a) Versichert werden in der Regel nur gesunde Personen.<br />

b) Personen mit den nachstehend aufgeführten Krankheiten werden nicht versichert.<br />

- Geisteskranke sowie Personen, die als Pflegebedürftige der Pflegestufe III im<br />

Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI anerkannt sind<br />

(Schwerstpflegebedürftge)<br />

- Alzheimer-Krankheit<br />

- Chorea Huntington<br />

- Parkinson-Krankheit<br />

- Multiple Sklerose<br />

- Enzephalitis<br />

- Dialyse-Patienten<br />

- Morbus-Bechterew<br />

- Muskeldystophien<br />

- Trisomie<br />

- anlagebedingte vermehrte Knochenbrüchigkeit, z.B. Osteogenesis imperfekta<br />

(sog. Glasknochenkrankheit),<br />

- Knochenkrebs<br />

- AIDS-Erkrankung,<br />

- HIV-Infektion<br />

c) Mit Hinweis/Einschränkung versicherbar:<br />

- Diabetes<br />

- Herzinfarkt<br />

- Schlaganfall<br />

- Kurzsichtigkeit von 8 und mehr Dioptrien<br />

4. Sondergefahren, anfragepflichtige Risiken<br />

a) Luftfahrten<br />

Das Fluggastrisiko ist in die private Unfallversicherung eingeschlossen.<br />

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle der versicherten Person:<br />

a) als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer, soweit sie nach deutschem<br />

Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied<br />

eines Luftfahrzeuges oder Luftsportgerätes;<br />

b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;<br />

c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.<br />

Sollte hierfür Versicherungsschutz gewünscht werden, ist dies besonders zu beantragen.<br />

b) Anfragepflichtige Risiken bei gefährlicher Berufstätigkeit (siehe II 1.)<br />

Beitragssätze, Bedingungen und Höchstversicherungssummen für diese Sonderrisiken<br />

sind über die Direktion zu erfragen.<br />

c) Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler können nicht versichert werden.<br />

5. Leistungsarten und Höchstversicherungssummen (Summenzuschläge unter I 7.<br />

beachten!)<br />

<strong>Die</strong> genannten Höchstversicherungssummen gelten für normale Risiken.<br />

Bei Dynamik reduzieren sich die Höchstversicherungssummen um 10%.<br />

a) Invalidität<br />

EUR 800.000,- für Erwachsene und Kinder<br />

Auswahlmögichkeit: verbesserte Gliedertaxe (siehe Zuschläge)<br />

b) Unfall-Rente<br />

<strong>Die</strong> Unfall-Rente ist in 50-EUR-Schritten versicherbar und wird grundsätzlich<br />

monatlich vereinbart.<br />

min. Monatsrente 250,- EUR<br />

max. Monatsrente 2.250,- EUR, Erwachsene und<br />

Auszubildende ab dem 15. Lebensjahr<br />

max. Jahresrente 1.350,- EUR, Kinder, Hausfrauen,<br />

Personen ohne Beruf, Schüler und Studenten<br />

Seite 8<br />

<strong>Die</strong> Rente darf 75% des Jahres-Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit nicht<br />

übersteigen.<br />

Hinsichtlich des Gesamtrisikos ist eine Unfallrente in Höhe von 500,- EUR wie eine<br />

Invaliditätssumme in Höhe von 150.000,- EUR zu bewerten. Ist daher sowohl eine<br />

Invaliditätssumme als auch eine Unfallrente versichert, so gilt:<br />

Rente x 300 + Invalidität (Summe bei Vollinvalidität incl. aller Mehrleistungen)<br />

darf EUR 800.000,- nicht übersteigen!<br />

c) Tod<br />

EUR 800.000,- für Erwachsene<br />

EUR 8.000,- für Kinder<br />

d) Übergangsleistung<br />

EUR 25.000,- für Erwachsene<br />

EUR 16.000,- für Kinder<br />

e) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld 100,- EUR für Erwachsene und Kinder<br />

f) Tagegeld<br />

Tagegeld wird ab dem 15. oder 43. Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung<br />

gezahlt. Für Arbeitnehmer frühestens ab 43. Tag.<br />

50,- EUR für Selbständige<br />

13,- EUR für Arbeitnehmer<br />

Für Personen ohne Beruf sowie Hausfrauen/männer, Rentner, Pensionäre, Kinder,<br />

Schüler und Studenten wird die Versicherung von Tagegeld nicht geboten.<br />

g) Verletzungsgeld<br />

Verletzungsgeld ist nur für Erwachsene im Rahmen des Privatkundengeschäfts in<br />

Höhe von 500,- Euro oder 1.000,- Euro abschließbar.<br />

Voraussetzung für den Abschluß von Verletzungsgeld: Koppelung an eine Grund-<br />

Invaliditätssumme von mindestens 100.000,- EUR oder an eine Unfall-Rente in<br />

einer monatlichen Höhe von mindestens 500,- EUR.<br />

Leistungshöchstgrenze: pro Versicherungsjahr 200% der versicherten Summe.<br />

h) Kosten kosmetischer Operationen und kieferorthopädischer Maßnahmen<br />

EUR 5.000,- für Erwachsene und Kinder.<br />

Wenn Invalidität versichert ist: 2.500,- EUR beitragsfrei für Erwachsene und Kinder.<br />

i) Kurkosten wenn Invalidität versichert ist:<br />

2.500,- EUR beitragsfrei für Erwachsene und Kinder.<br />

j) Bergungskosten wenn Invalidität versichert ist: 5.000,- EUR beitragsfrei für<br />

Erwachsene und Kinder.<br />

Werden in einem der genannten Fälle höhere Versicherungssummen gewünscht<br />

-> Direktionsanfrage.<br />

6. Verhältnis der Versicherungssummen<br />

Invalidität, Tod und Unfall-Rente können allein versichert werden; alle anderen<br />

Leistungsarten nur in Verbindung mit Invalidität und/oder Unfall-Rente und/oder<br />

Tod.<br />

7. Summenzuschläge (sonstige Zuschläge siehe II 2.)<br />

für Invaliditätssumme (Grundversicherungssumme)<br />

und Todesfallsumme<br />

bis EUR 499.999,-- kein Zuschlag<br />

ab EUR 500.000-- bis EUR 800.000,-- 50 % Zuschlag<br />

über EUR 800.000,-- Direktionsanfrage<br />

für monatliche Unfall-Rente<br />

bis EUR 1.499,-- kein Zuschlag<br />

ab EUR 1.500,-- bis EUR 1.999,-- 30 % Zuschlag<br />

ab EUR 2.000,-- bis EUR 2.250,-- 50% Zuschlag<br />

über EUR 2.250,-- Direktionsanfrage<br />

8. Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten<br />

A. Dynamik<br />

- Eintrittsalter bis 60 Jahre<br />

Einzel-, Familien- und Kinder-Unfallversicherungen können dynamisch abgeschlossen<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Versicherungssummen werden jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres um<br />

einen festen Prozentsatz erhöht.<br />

Mit Erreichen der Höchstversicherungssummen endet die Dynamik.<br />

B. Progressionsmodelle<br />

a) Modell 225 (25% Zuschlag)<br />

Höchstleistung bei Vollinvalidität = 225% der vereinbarten Versicherungssumme<br />

für den Invaliditätsfall Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />

EUR 375.000,- für Erwachsene und Kinder (bei Dynamik EUR 337.500,-)<br />

b) Modell 300 (50% Zuschlag)<br />

Höchstleistung bei Vollinvalidität = 300% der vereinbarten Versicherungssumme<br />

für den Invaliditätsfall Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />

EUR 275.000,- für Erwachsene und Kinder (bei Dynamik EUR 247.500,-)<br />

c) Modell 500 (100% Zuschlag)<br />

Höchstleistung bei Vollinvalidität = 500% der vereinbarten Versicherungssumme<br />

für den Invaliditätsfall Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />

EUR 160.000,- für Erwachsene und Kinder (bei Dynamik EUR 144.000,-)<br />

Achtung: Summenzuschläge (siehe Punkt 7.) beachten.<br />

C. Mehrleistungsmodelle<br />

a) Mehrleistung ab 75% (15% Zuschlag)<br />

ab 75% Invaliditätsgrad: 200% der Versicherungssumme<br />

bei100% Invaliditätsgrad: 300% der Versicherungssumme<br />

Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />

275.000,- für Erwachsene und Kinder<br />

(bei Dynamik EUR 247.500,-)<br />

b) Mehrleistung ab 90% (10% Zuschlag)<br />

ab 90% Invaliditätsgrad: 200% der Versicherungssumme<br />

Höchstversicherungssumme (Grundsumme):<br />

EUR 375.000,- für Erwachsene und Kinder<br />

(bei Dynamik EUR 337.500,-)<br />

Achtung: Summenzuschläge (siehe I 7.) beachten.<br />

Auf eine Invaliditätssumme kann jeweils nur ein Progressions- oder Mehrleistungsmodell<br />

abgeschlossen werden. Unfall-Rente ist nicht mit Progression oder Mehrleistung<br />

kombinierbar!<br />

II Hinweise zur Beitragsberechnung<br />

Es können nur Versicherungen zu den in den Tarifen bzw. Antragsvordrucken genannten<br />

Beiträgen angenommen werden. Alle Abweichungen sind vor allem auch im Hinblick<br />

auf das Begünstigungsverbot sachlich zu begründen und der Direktion zur Entscheidung<br />

vorzulegen.<br />

1. Gefahrengruppen<br />

<strong>Die</strong> Beiträge richten sich nach der beruflichen Tätigkeit. Übt eine Person Tätigkeiten<br />

nach Gefahrengruppe A und B aus, so wird der Beitrag nach Gefahrengruppe B<br />

berechnet.<br />

a) Gefahrengruppe A<br />

Personen ohne körperliche Berufsarbeit<br />

Personen mit kaufmännischer oder verwaltender Tätigkeit<br />

im Innen- oder Außendienst, leitend oder aufsichtsführend<br />

im Betrieb oder auf Baustellen,<br />

tätig im Laden, im Labor, im Gesundheitswesen oder in<br />

der Schönheitspflege, auch Fotografen, Optiker, Rechtsanwälte, Reporter, Schneider,<br />

Studenten und Uhrmacher<br />

sowie Fahrlehrer und Taxifahrer,<br />

Frauen ohne Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit (außer direktionsanfragepflichtige<br />

Tätigkeiten - siehe c)).<br />

b) Gefahrengruppe B<br />

Personen mit körperlicher Berufsarbeit<br />

Personen mit körperlicher oder handwerklicher Berufsarbeit oder tätig mit ätzenden,<br />

giftigen, leichtentzündlichen oder explosiven Stoffen, auch Angehörige der<br />

Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes, sowie im Außendienst tätige Angehörige


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

der Polizei, der Forst-, Steuer- und Zollverwaltung, ebenso Berufskraftfahrer,<br />

Landwirte, Tierärzte, Tänzer, Turn-, Sport- und Tanzlehrer.<br />

c) Bei folgenden Tätigkeiten ist bei der Direktion anzufragen, ob, und zu welchem<br />

Beitrag das Wagnis übernommen wird:<br />

Artisten,<br />

Rennfahrer und Rennreiter,<br />

Berufstaucher,<br />

Munitionssuch- und Räumtrupps, Sprengpersonal, Tierbändiger.<br />

Personen mit schwerer körperlicher Tätigkeit, die besonderen Gefahren oder<br />

Unfallrisiken ausgesetzt sind. Personen in Ausbildung zu einem dieser Berufe.<br />

2. Zuschläge (Summenzuschläge siehe I 7.)<br />

a) Alterszuschlag<br />

Bei Personen, die bei Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist ein<br />

Alterszuschlag von 30% zu berechnen.<br />

b) Teilzahlungszuschlag<br />

1/2jährlich 3%<br />

1/4jährlich 5%<br />

1/12jährlich 5%<br />

Für die Vereinbarung monatlicher Zahlung ist Bankeinzugsverfahren Voraussetzung.<br />

c) Zuschläge für Progression<br />

Progressionsstaffel Zuschlag in %<br />

225 25<br />

300 50<br />

500 100<br />

d) Zuschläge für Mehrleistung<br />

Mehrleistung ab Zuschlag in %<br />

90% 10<br />

75% 15<br />

e) Zuschlag für verbesserte Gliedertaxe<br />

Sofern die verbesserte Gliedertaxe ausgewählt wird, ist ein Zuschlag von 10% auf<br />

den Invaliditätsbeitrag zu berechnen.<br />

f) Zuschlag für den Einschluss von Infektionen<br />

Sofern der Einschluss von Infektioen ausgewählt wird, ist ein Zuschlag von 10%<br />

auf den Gesamtbeitrag zu berechnen.<br />

3. Mindestbeitrag<br />

Der Mindestbeitrag je Versicherungsschein beträgt 5,- EUR monatlich (Keine<br />

Begrenzung bei Kinderunfallversicherung.)<br />

Der Jahresmindestbeitrag je Versicherungsvertrag beträgt EUR 30,-.<br />

4. Versicherungsteuer<br />

Zum Beitrag kommt die gesetzliche Versicherungsteuer von zur Zeit 19%.<br />

Seite 9


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

Besondere Vereinbarung Apella "Zusatzbaustein"<br />

(Stand: 01.02.2009)<br />

A Klauseln zu den AB-Unfall ’08<br />

1 § 2 – Unfall<br />

1.1 Zu 1.<br />

Abweichend erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf unfallbedingte<br />

tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z.B. Caisson-Krankheit oder<br />

Trommelfellverletzungen.<br />

Abweichend erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf unfallbedingte<br />

Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken, Ersticken oder Erfrierungen.<br />

1.2 Zu 2 b)<br />

Als Unfälle gelten auch unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch allmähliche<br />

Einwirkung von Gasen und Dämpfen, soweit es sich um die Folgen eines vom<br />

alltäglichen Geschehen abweichenden, unerwartet eintretenden Ereignisses handelt.<br />

Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben in jedem Fall vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen.<br />

2 § 4 – Nicht versicherbare Unfälle und Gesundheitsschädigungen<br />

2.1 Zu 1.<br />

Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit<br />

verursacht sind, sind mitversichert; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen<br />

jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,3 ‰ liegt.<br />

2.2 Zu 7.<br />

Ergänzend sind auch Gesundheitsschädigungen durch energiereiche Strahlen mit<br />

einer Härte bis 100 Elektronenvolt versichert.<br />

2.3 Zu 9.<br />

Als Unfälle gelten auch solche in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit<br />

entstandenen Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund<br />

oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch<br />

irgendeine Beschädigung der Haut oder Schleimhäute, wobei aber mindestens die<br />

äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch ein plötzliches Eindringen<br />

infektiöser Massen in Mund, Nase oder Ohr in den Körper gelangt sind. Anhauchen,<br />

Anniesen oder Anhusten gelten nicht als plötzliches Eindringen.<br />

Ausgeschlossen sind die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch<br />

die durch die gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigen Beschäftigung mit<br />

Chemikalien allmählich zustande kommenden Schädigungen (Gewerbekrankheiten).<br />

2.4 Zu 10.<br />

Vergiftungen infolge Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen sind bei Kindern<br />

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert.<br />

Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres fallen auch die Folgen von<br />

Nahrungsmittelvergiftungen unter den Versicherungsschutz.<br />

2.5 Zu 11.<br />

Unter den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengungen des<br />

Versicherten hervorgerufene Bauch- und Unterleibsbrüche.<br />

3 § 5 – Versicherungsschutz für Unfälle im Zusammenhang mit Kriegs- oder<br />

Bürgerkriegsereignissen<br />

Zu 3.<br />

Abweichend besteht Versicherungsschutz für maximal 14 Tage.<br />

4 § 6 – Leistungsbeschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebre-chen<br />

<strong>Die</strong> Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des<br />

Gebrechens mindestens 40 % beträgt.<br />

Für weitere Bestimmungen dieses Vertrages, die auf § 6 AB-Unfall ’08 verweisen,<br />

findet diese Bedingung sinngemäße Anwendung.<br />

5 § 9 – Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung; Wehrdienst<br />

5.1 Ergeben sich im Rahmen der im Antrag genannten Tätigkeiten ausnahmsweise<br />

Sondergefahren, für die laut Tarif ein höherer Beitrag zu zahlen ist, so gilt die<br />

Einschränkung nicht, wenn die Sondergefahr vorübergehender oder kurzfristiger<br />

Natur - also kein Dauerzustand - ist. Eine Einschränkung gilt gleichfalls nicht, wenn<br />

die gefahrerhöhende Tätigkeit zwar in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, jedoch<br />

nur kurzfristig ist und eine grundsätzliche Änderung der Berufstätigkeit nicht<br />

beinhaltet.<br />

5.2 Zu 3. und 4.<br />

Unterbleibt die Anzeige gemäß § 9 Nr. 2 AB-Unfall ‘08 über die dauernde Änderung<br />

der Berufstätigkeit oder Beschäftigung versehentlich, so tritt eine Änderung der<br />

vereinbarten Versicherungssummen nicht ein.<br />

<strong>Die</strong> Beitragsberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom<br />

Zeitpunkt der Veränderung an.<br />

6 § 12 – Familien-Vorsorge-Versicherung<br />

Zu 2.<br />

Abweichend gilt der Versicherungsschutz für die Dauer eines Jahres ohne zusätzlichen<br />

Beitrag mitversichert.<br />

7 § 13 – Versicherung von Kindern<br />

7.1 Rooming-in-Leistung<br />

Befindet sich das versicherte Kind nach einem unter den Versicherungsschutz<br />

fallenden Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und<br />

übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Roomingin),<br />

so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss von EUR 15,- für<br />

bis zu 100 Übernachtungen gezahlt.<br />

Bestehen für das versicherte Kind weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung<br />

nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Sind durch denselben Unfall<br />

mehrere versicherte Kinder oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig betroffen, wird<br />

der Kostenzuschuss nur einmal geleistet.<br />

7.2 Haushaltshilfe<br />

Befindet sich ein Erziehungsberechtigter des versicherten Kindes nach einem unter<br />

den Versicherungsschutz fallenden Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer<br />

Heilbehandlung und ist daher die Versorgung des versicherten Kindes durch eine<br />

Haushaltshilfe notwendig, so wird pro Anwesenheitstag der Haushaltshilfe ein<br />

pauschaler Kostenzuschuss von EUR 15,- für bis zu 100 Tagen gezahlt.<br />

Bestehen für das versicherte Kind weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung<br />

nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Sind durch denselben Unfall<br />

mehrere versicherte Kinder oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig betroffen, wird<br />

der Kostenzuschuss nur einmal geleistet.<br />

7.3 Nachhilfegeld bei durch Unfall versäumten Schulbesuch<br />

Wird das versicherte Kind durch ein Unfallereignis während der Schulzeit (nicht in<br />

den Ferien) vom Schulunterricht durch eine medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />

abgehalten, erhält es pro unfallbedingtem Abwesenheitstag von allgemein oder<br />

berufsbildenden Schulen ein Nachhilfegeld von EUR 15,- für bis zu 100 Tage.<br />

Bestehen für das versicherte Kind weitere Unfallversicherungen, kann die Leistung<br />

nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Sind durch denselben Unfall<br />

mehrere versicherte Kinder oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig betroffen, wird<br />

der Kostenzuschuss nur einmal geleistet.<br />

8 § 17 - Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles<br />

8.1 Zu 1.<br />

Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen ist es keine Obliegenheitsverletzung,<br />

wenn der Versicherte erst dann den Arzt hinzuzieht und den Versicherer<br />

unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.<br />

9 § 22 - Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name<br />

<strong>Die</strong> Zustellung aller für den Versicherer bestimmten Anzeigen, Erklärungen und<br />

Zahlungen durch den Versicherungsnehmer an den betreuenden Vermittler steht<br />

der unmittelbaren Zustellung an die Direktion des Versicherers gleich.<br />

B Klauseln zu den VB-Unfall Invalidität ’08<br />

1 § 1 - Versicherungsleistung im Falle der Invalidität<br />

Zu 1.<br />

<strong>Die</strong> Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie<br />

spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 9 Monaten ärztlich festgestellt und<br />

geltend gemacht sein.<br />

2 § 3 - Invaliditätsgrade<br />

§ 3, 1. a) erhält folgende Fassung:<br />

Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren<br />

oder geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit<br />

eines Armes 80 %<br />

eines Armes bis oberhalb des Ellenbogens 75 %<br />

Seite 10<br />

eines Armes bis unterhalb des Ellenbogens 70 %<br />

einer Hand 65 %<br />

eines Daumens 25 %<br />

eines Zeigefingers 15 %<br />

eines anderen Fingers 8 %<br />

eines Beines über die Mitte des Oberschenkels 80 %<br />

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %<br />

eines Beines bis unterhalb des Knies 60 %<br />

eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 55 %<br />

eines Fußes 50 %<br />

einer großen Zehe 8 %<br />

einer anderen Zehe 5 %<br />

eines Auges 60 %<br />

sofern jedoch das andere Auge vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles bereits verloren war 100 %<br />

des Gehörs auf einem Ohr 40 %<br />

sofern jedoch das Gehör auf dem anderen Ohr vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 80 %<br />

des Geruchs 15 %<br />

des Geschmacks 10 %<br />

3 § 7 – Besondere Fälligkeitsvoraussetzungen für die Invaliditätsleistung<br />

Zu 3.<br />

Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein Vorschuss auf die zu erwartende<br />

Invaliditätsleistung, höchstens jedoch 10% der Invaliditätssumme, max. EUR 5.000,<br />

verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht. Eine Todesfallsumme<br />

muss nicht versichert sein.<br />

4 § 8 – Neubemessung des Invaliditätsgrades<br />

Zu 1.<br />

Das Recht zur Neubemessung des Invaliditätsgrades kann vom Versicherer<br />

innerhalb der ersten zwei Jahre, vom Versicherungsnehmer innerhalb der ersten<br />

drei Jahre in Anspruch genommen werden.<br />

5 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen<br />

Führt der Invaliditätsgrad zu Behinderungen im täglichen Leben, die<br />

- den behinderungsgerechten Umbau des selbstbewohnten Hauses oder der<br />

selbstbewohnten Wohnung<br />

oder<br />

- den Umzug in ein anderes behinderungsgerechtes Haus oder in eine entsprechende<br />

Wohnung erfordern, so übernimmt der Versicherer die hierdurch entstehenden<br />

Kosten.<br />

Der Versicherer erbringt eine Leistung für alle nachgewiesenen Kosten bis zur<br />

Höhe von insgesamt 5% der vereinbarten Versicherungssumme für Invalidität.<br />

Gemäß § 5 VB-Unfall Invalidität ´08 vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln<br />

und sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben bei der Berechnung der<br />

Entschädigung unberücksichtigt.<br />

Führt der Invaliditätsgrad zu Behinderungen im täglichen Leben, die Umschulungsmaßnahmen<br />

erfordern, so übernimmt der Versicherer die Kosten für entsprechende<br />

Schulungs- und Prüfungsgebühren. <strong>Die</strong> Leistung ist auf EUR 15,- pro Tag für bis<br />

zu 100 Tage begrenzt.<br />

<strong>Die</strong> behinderungsbedingte Notwendigkeit der Kosten und der Zusammenhang mit<br />

der Invalidität ist durch ein Ärztliches Attest nachzuweisen.<br />

Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen<br />

den Versicherer nur wegen verbleibender Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet<br />

ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer<br />

unmittelbar an den Versicherer halten.<br />

Bestehen für den Versicherten weitere Unfallversicherungen, können die mitversicherten<br />

Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.<br />

C Klauseln zu den VB-Unfall Rente ’08<br />

1 § 1 - Versicherungsleistung im Falle der Invalidität<br />

Zu 1.<br />

<strong>Die</strong> Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein sowie<br />

spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 9 Monaten ärztlich festgestellt werden.<br />

Der Anspruch auf Unfall-Rente muss inner-halb einer Frist von 21 Monaten geltend<br />

gemacht werden.<br />

2 § 6 – Neubemessung des Invaliditätsgrades<br />

Zu 1.<br />

Das Recht zur Neubemessung des Invaliditätsgrades kann vom Versicherer innerhalb<br />

der ersten zwei Jahre, vom Versicherungsnehmer in-nerhalb der ersten drei Jahre<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

D Klauseln zu den VB-Unfall Tod ’08<br />

1 § 2 – Besondere Obliegenheit im Todesfall<br />

<strong>Die</strong> Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, dessen Erben oder die<br />

bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod des Versicherten und der<br />

Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit erlangt haben.<br />

E Klauseln zu den VB-Unfall<br />

Übergangsleistung ’08<br />

1 § 1 – Versicherte Übergangsleistung<br />

1.1 Sofortleistungen bei Schwerverletzungen<br />

Der Versicherer erbringt nach einem unter den Versicherungsvertrag fallenden<br />

Unfall des Versicherten gemäß den nachstehenden Bedingungen eine Sofortleistung<br />

in Höhe eines Viertels der verein-barten Versicherungssumme bei folgenden<br />

schweren Verletzungen:<br />

- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks<br />

- Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand<br />

- Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung(Contusion)<br />

oder Hirnblutung<br />

- Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma<br />

- Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel)<br />

oder<br />

- gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen<br />

oder<br />

- Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:<br />

- Fraktur eines langen Röhrenknochens,<br />

- Fraktur des Beckens,<br />

- Fraktur der Wirbelsäule,<br />

- gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs.<br />

- Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30% der Hautoberfläche.<br />

- Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung. Nicht mehr als 1/20 Rest-Sehschärfe<br />

beider Augen.<br />

Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand<br />

medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben<br />

Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet § 6 AB-Unfall `08 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

Eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen wird auf einen Anspruch auf<br />

Übergangsleistung angerechnet.<br />

1.2 Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des unter den Versicherungsvertrag<br />

fallenden Unfalls des Versicherten ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen<br />

noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen<br />

Leistungsfähigkeit von 75 % und hat die Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen<br />

bestanden, so wird bereits 1/3 der besonders vereinbarten Versicherungssumme<br />

erbracht, soweit nicht bereits eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen gezahlt<br />

worden ist.<br />

F Klauseln zu den VB-Unfall Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld ’08<br />

1 Ambulante Operationen, kurzfristige Krankenhausaufenthalte<br />

Sind Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld versichert, so gilt folgendes vereinbart:<br />

Bei einer unfallbedingten, ambulanten Operation mit Narkose (nicht mitversichert<br />

ist Lokalanästhesie), oder bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von<br />

weniger als drei Tagen, wird in Änderung der bedingungsgemäßen Vereinbarung<br />

folgende Entschädigung gezahlt:<br />

Krankenhaustagegeld = 3 Tagessätze<br />

Genesungsgeld = 3 Tagessätze<br />

G Klauseln zu den VB-Unfall Tagegeld ’08<br />

1 § 1 – Versichertes Tagegeld<br />

Es wird nicht zu Ungunsten des Versicherten ausgelegt, wenn dieser aus Pflichtgefühl


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seinem Beruf oder seiner Beschäftigung so weit als möglich nachgeht. Für die<br />

Bemessung der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit ist nur der objektive, ärztliche<br />

Befund maßgebend.<br />

H Mitversicherung von Komageld<br />

1 Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalles in ein Koma, so werden für die<br />

Dauer dieses Zustandes, längstens für 10 Wochen, EUR 50,- je Woche gezahlt.<br />

2 Bestehen für die versicherte Person bei der Versicherung AG weitere<br />

Unfallversicherungen mit der Zusatzleistung Komageld, so kann diese nur aus<br />

einem dieser Verträge verlangt werden.<br />

C Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes für bestimmte Infektionen<br />

1 Geltungsbereich<br />

<strong>Die</strong> nachstehenden Bestimmungen für die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes<br />

für bestimmte Infektionen können ergänzend zu den<br />

- VB-Unfall Invalidität '08<br />

- VB-Unfall Rente '08<br />

- VB-Unfall Tod '08<br />

vereinbart werden.<br />

2 Besonderer Versicherungsschutz für bestimmte Infektionskrankheiten und<br />

Impfschäden<br />

2.1 Als Unfallereignis im Sinne des § 2 Nr. 1 AB-Unfall '08 und als - abweichend von<br />

§ 4 Nr. 9 AB-Unfall '08 - mitversicherte Gesund-heitsschädigung gilt auch die<br />

erstmalige Infektion mit einem Erreger der folgenden Krankheiten (Infektionskrankheiten)<br />

Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische<br />

Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis / Zeckenenzephalitis,<br />

Gelbfieber, Ge-nickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken,<br />

Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus<br />

oder Windpocken, wobei eine erstmalige Infektion nicht dadurch ausgeschlossen<br />

wird, dass zuvor eine Schutzimpfung stattgefunden hat.<br />

2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich - abweichend von § 4 Nr. 8 AB-Unfall '08<br />

- auch auf Gesundheitsschädigungen, die als Folge einer notwendigen Schutzimpfung<br />

gegen die unter Nr. 1 aufgeführten Infektionskrankheiten eingetreten sind und über<br />

das Maß üblicher Impfreaktionen hinausgehen (Impfschäden). Notwendig ist eine<br />

Schutzimpfung, wenn sie gesetzlich oder auf gesetzlicher Grundlage<br />

vorgeschrieben, behördlich angeordnet oder von einer zuständigen Behörde für<br />

ihren Bereich empfohlen oder sonst - insbesondere von der ständigen<br />

Impfkommission des Robert-Koch-Instituts - ärztlich empfohlen ist und ärztlich oder<br />

unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird.<br />

3 Wartezeit<br />

3.1 Es besteht eine Wartzeit von einem Monat. Sie beginnt mit dem Tag des vereinbarten<br />

Versicherungsbeginns. Der Versicherungsschutz beginnt insoweit erst mit dem<br />

Ablauf der Wartezeit.<br />

3.2 Für im Rahmen der Familien-Vorsorge-Versicherung nach § 12 AB-Unfall '08<br />

mitversicherte neugeborene Kinder entfällt die Wartezeit.<br />

4 Besondere Anzeigeobliegenheit bei Infektionen<br />

4.1 Sobald erkennbar wird, dass eine Infektion nach Nr. 2.1 oder ein Impfschaden nach<br />

Nr. 2.2 vorliegt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu<br />

unterrichten. <strong>Die</strong>s gilt abweichend von § 17 Nr. 1 AB-Unfall '08 auch dann, wenn<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, dass ein zur Leistungspflicht führender<br />

Tatbestand gegeben ist.<br />

4.2 Wird die Obliegenheit nach Nr. 4.1 verletzt, gilt § 17 Nr. 6 AB-Unfall '08.<br />

5 Mindestinvaliditätsgrad bei Kapitalleistungen nach den VB-Unfall Invalidität '08<br />

Ein Anspruch auf eine Kapitalleistung wegen Invalidität nach den VB-Unfall Invalidität<br />

'08 entsteht erst, wenn sich - nach Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - ein<br />

auf der Infektion beruhender Invaliditäts-grad von mindestens 20 % ergibt<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

1 Versehensklausel<br />

Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen<br />

Obliegenheit, so beeinträchtigt das die Leistung des Versicherers nicht, wenn der<br />

Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte nachweist, dass es sich hierbei nur um<br />

ein Versehen handelt und er nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt<br />

bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt hat.<br />

Seite 11


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Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)<br />

§ 5<br />

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers<br />

oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als<br />

genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der<br />

Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des<br />

Versicherungsscheins in Textform widerspricht.<br />

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins<br />

darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn<br />

der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des<br />

Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit<br />

verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen<br />

Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.<br />

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der<br />

Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.<br />

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den<br />

Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.<br />

§ 8<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei<br />

Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu<br />

erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die<br />

rechtzeitige Absendung.<br />

(2) <strong>Die</strong> Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem<br />

Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:<br />

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der<br />

Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> sowie die weiteren Informationen nach<br />

§ 7 Abs. 1 und 2 und<br />

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen<br />

des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend<br />

den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und<br />

die den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu<br />

erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des<br />

Absatzes 1 Satz 2 enthält.<br />

<strong>Die</strong> Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom<br />

Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5<br />

veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen<br />

nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.<br />

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht<br />

1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,<br />

2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt<br />

sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs,<br />

3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen<br />

Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im<br />

Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1<br />

Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.<br />

Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden<br />

Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig<br />

erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.<br />

(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von<br />

Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs geregelten Pflichten.<br />

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

ohne Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer<br />

nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

festzulegen.<br />

§ 9 Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der<br />

Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der<br />

Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und<br />

den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der<br />

Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist<br />

unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der<br />

in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das<br />

erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt<br />

nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag<br />

in Anspruch genommen hat.<br />

§ 11<br />

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis<br />

im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis<br />

nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung<br />

unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.<br />

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von<br />

bei den Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />

gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur<br />

Dauer von zwei Jahren verzichten.<br />

(3) <strong>Die</strong> Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht<br />

weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.<br />

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen<br />

worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder<br />

jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />

gekündigt werden.<br />

§ 13<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer<br />

nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende<br />

Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte<br />

dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. <strong>Die</strong> Erklärung gilt<br />

drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. <strong>Die</strong> Sätze 1 und 2<br />

sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb<br />

genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz<br />

1 und 2 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 15 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet<br />

worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung<br />

des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />

§ 19<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm<br />

bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag<br />

mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der<br />

Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer<br />

nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme<br />

Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit<br />

zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der<br />

Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.<br />

In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer<br />

Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der<br />

Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,<br />

wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />

wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. <strong>Die</strong> anderen Bedingungen<br />

werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom<br />

Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden<br />

Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er<br />

den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen<br />

Seite 12<br />

einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. <strong>Die</strong> Rechte sind ausgeschlossen,<br />

wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit<br />

der Anzeige kannte.<br />

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die<br />

Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung<br />

für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in<br />

der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.<br />

§ 20<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,<br />

sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie<br />

Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die<br />

Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der<br />

Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter<br />

noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

§ 21<br />

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte<br />

innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. <strong>Die</strong> Frist beginnt mit dem<br />

Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das<br />

von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat<br />

bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung<br />

stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung<br />

angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der<br />

Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die<br />

Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang<br />

der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer<br />

die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) <strong>Die</strong> Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von<br />

fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor<br />

Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />

vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.<br />

§ 22<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 23<br />

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne<br />

Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren<br />

Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des<br />

Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die<br />

Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine<br />

Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung,<br />

nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 24<br />

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann<br />

der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der<br />

Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer<br />

den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht<br />

innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der<br />

Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der<br />

Gefahrerhöhung bestanden hat.<br />

§ 25<br />

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung<br />

eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende<br />

Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.<br />

Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.<br />

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent<br />

oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />

Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer<br />

hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.<br />

§ 26<br />

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />

nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />

ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat<br />

nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen<br />

sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem<br />

Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der<br />

Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob<br />

fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.<br />

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet,<br />

1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles<br />

oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder<br />

2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung<br />

des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.<br />

§ 27<br />

<strong>Die</strong> §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung<br />

der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist,<br />

dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.<br />

§ 28<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />

vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann<br />

der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die<br />

Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom<br />

Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />

verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />

vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit<br />

ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit<br />

die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht<br />

des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

(4) <strong>Die</strong> vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2<br />

hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />

Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer<br />

den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />

Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen<br />

Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />

§ 29<br />

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften<br />

dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich<br />

eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung<br />

bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für


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den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer<br />

den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte.<br />

(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich<br />

eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer<br />

berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu<br />

kündigen. <strong>Die</strong> Kündigung muss spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode<br />

erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers<br />

wirksam wird.<br />

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung<br />

der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist,<br />

nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die<br />

Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 37<br />

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der<br />

Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag<br />

berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu<br />

vertreten.<br />

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht<br />

gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der<br />

Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist<br />

nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung<br />

in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese<br />

Rechtsfolge der<br />

§ 38<br />

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem<br />

Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,<br />

die mindestens zwei Wochen betragen muss. <strong>Die</strong> Bestimmung ist nur wirksam,<br />

wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im<br />

Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3<br />

mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die<br />

Beträge jeweils getrennt anzugeben.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer<br />

bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist<br />

der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist<br />

kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten<br />

Beträge in Verzug ist. <strong>Die</strong> Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist<br />

so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer<br />

zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der<br />

Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. <strong>Die</strong> Kündigung<br />

wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der<br />

Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb<br />

eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 39<br />

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode<br />

steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige<br />

Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz<br />

bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des §<br />

19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung<br />

beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittsoder<br />

Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann<br />

er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer<br />

den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden<br />

Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.<br />

§ 40<br />

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne<br />

dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />

Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den<br />

Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. <strong>Die</strong><br />

Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem<br />

Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel<br />

den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend<br />

herabzusetzen.<br />

§ 47<br />

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher<br />

Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die<br />

Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag<br />

ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung<br />

des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der<br />

Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten<br />

geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei<br />

Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne<br />

Auftrag des Versicherten schließt.<br />

§ 74<br />

(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses<br />

(Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die<br />

Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger<br />

Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.<br />

(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der<br />

Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der<br />

Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem<br />

er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

§ 75 Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit<br />

des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die<br />

Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu<br />

erbringen.<br />

§ 77<br />

(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,<br />

ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.<br />

In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme<br />

anzugeben.<br />

(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende<br />

Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist<br />

Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 78<br />

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert<br />

und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert<br />

oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von<br />

jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den<br />

Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als<br />

Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu<br />

leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht<br />

mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.<br />

(2) <strong>Die</strong> Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der<br />

Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen<br />

Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht<br />

anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen<br />

den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen,<br />

wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet<br />

ist.<br />

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart,<br />

sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in<br />

dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis<br />

zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen<br />

Kenntnis erlangt.<br />

§ 79<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung<br />

Seite 13<br />

entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung<br />

geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben<br />

oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie<br />

auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht<br />

gedeckt ist.<br />

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch<br />

entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der<br />

Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge<br />

gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,<br />

kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der<br />

Versicherungssummen und der Prämien verlangen.<br />

§ 80<br />

(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn<br />

das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch,<br />

wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder<br />

für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer<br />

kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht<br />

dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die<br />

Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer<br />

vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.<br />

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht<br />

versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist<br />

der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu<br />

dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

§ 81<br />

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer<br />

vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.<br />

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist<br />

der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

§ 82<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit<br />

für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn<br />

zumut bar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies<br />

gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer<br />

unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu handeln.<br />

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />

vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />

einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit<br />

die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz<br />

1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

§ 85<br />

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die<br />

Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen,<br />

insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.<br />

<strong>Die</strong>se Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen<br />

Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.<br />

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen<br />

oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten,<br />

es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet<br />

oder vom Versicherer aufgefordert worden.<br />

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den<br />

Kostenersatz entsprechend kürzen.<br />

§ 86<br />

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,<br />

geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden<br />

ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />

geltend gemacht werden.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung<br />

dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />

Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer<br />

soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit<br />

vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />

infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob<br />

fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine<br />

Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer<br />

groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,<br />

mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der<br />

Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person<br />

hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />

§ 90 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden<br />

Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,<br />

ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 95<br />

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an<br />

dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem<br />

Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers<br />

ein.<br />

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des<br />

Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.<br />

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,<br />

wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.<br />

§ 96<br />

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das<br />

Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis<br />

des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.<br />

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung<br />

oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das<br />

Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,<br />

bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb<br />

eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.<br />

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder<br />

Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des<br />

Erwerbers für die Prämie besteht nicht.<br />

§ 97<br />

(1) <strong>Die</strong> Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich<br />

anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />

verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt<br />

eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der<br />

Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht<br />

geschlossen hätte.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />

wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige<br />

hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles<br />

die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt<br />

hat.<br />

§ 215<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung<br />

ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer<br />

zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist<br />

dieses Gericht ausschließlich zuständig.


Assekuradeur: Apella AG, Friedrich-Engels-Ring 50, 17033 Neubrandenburg<br />

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei<br />

nicht anzuwenden.<br />

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der<br />

Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Auf enthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz<br />

oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />

§ 123<br />

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich<br />

durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.<br />

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen<br />

gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung<br />

kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber<br />

die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben<br />

hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte<br />

oder kennen musste.<br />

§ 126 b<br />

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde<br />

oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise<br />

abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung<br />

durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht<br />

werden.<br />

§ 195 <strong>Die</strong> regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.<br />

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