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Infoheft Agentur für Arbeit_2017

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12 Förderung beschäftigter <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

12 Förderung beschäftigter<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

Die Weiterbildung beschäftigter <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer kann durch komplette oder teilweise<br />

Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.<br />

Die Förderung richtet sich an folgende zwei Personengruppen:<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und <strong>Arbeit</strong>nehmer in Betrieben<br />

mit weniger als 250 Beschäftigten.<br />

Diese können gefördert werden, wenn die Weiterbildung<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die über<br />

ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen<br />

hinausgehen. Ebenso müssen die<br />

Bildungseinrichtung und die Maßnahme <strong>für</strong> die berufliche<br />

Weiterbildungsförderung zugelassen sein.<br />

Liegt die Weiterbildung außerhalb der üblichen <strong>Arbeit</strong>szeit,<br />

setzt die Förderung voraus, dass der <strong>Arbeit</strong>geber<br />

mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten übernimmt.<br />

Dies gilt ab 1.1.<strong>2017</strong> nicht <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen<br />

und <strong>Arbeit</strong>nehmer in Betrieben mit weniger als 10<br />

Beschäftigten: Hier übernehmen <strong>Agentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und<br />

Jobcenter die vollständigen Lehrgangskosten.<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und <strong>Arbeit</strong>nehmer, die das 45. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben, können nur dann<br />

gefördert werden, wenn der <strong>Arbeit</strong>geber mindestens<br />

50 Prozent der Lehrgangskosten übernimmt und die<br />

Weiterbildung vor dem 31. Dezember 2019 beginnt.<br />

Geringqualifizierte <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und <strong>Arbeit</strong>nehmer,<br />

Hierzu gehören Personen, die über keinen Abschluss<br />

in einem Beruf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer<br />

verfügen oder als wieder ungelernt anzusehen<br />

sind. Wieder ungelernt sind Personen, die zwar<br />

einen Berufsabschluss haben, jedoch aufgrund einer<br />

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