A. Grundlagen - Antidiskriminierungsstelle
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D. Ausblick<br />
Das Konzept der mittelbaren Benachteiligung ist im neueren Antidiskriminierungsrecht fest verankert.<br />
Doch bestehen noch eine Reihe von Unklarheiten in der dogmatischen Durchdringung dieser<br />
Rechtsfigur. So ist nicht abschließend geklärt, wie der Tatbestand von mittelbarer Benachteiligung<br />
genau festzustellen ist. Dies gilt insbesondere seit Statistiken nicht mehr die einzige Methode sind, um<br />
eine mittelbare Ungleichbehandlung festzustellen. In der Rechtsprechung zeigen sich auch Unsicherheiten,<br />
ob weitere Kriterien, etwa Vergleichbarkeits- oder Kausalitätserfordernisse verlangt werden<br />
können. Ein weiteres Thema, zu dem dringender Forschungsbedarf besteht, ist das Verhältnis von<br />
positiven Maßnahmen und mittelbarer Benachteiligung. Hier ergibt sich insbesondere das Problem,<br />
inwieweit merkmalsneutral formulierte positive Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt „umgekehrter<br />
Diskriminierung“ angegriffen werden können. Die Schwierigkeiten gehen aber noch darüber hinaus.<br />
Es ist durchaus schwierig zu bestimmen, inwieweit mittelbare Benachteiligung konsequent angewendet<br />
– vor allem in Bereichen, die über das Arbeitsrecht hinausreichen – dem Erfordernis von<br />
positiven Maßnahmen nahe kommt. Hier besteht erheblicher weiterer Forschungsbedarf.<br />
Auf der Ebene der Rechtfertigung ist ungeklärt, ob und inwieweit sich Rechtfertigungsmöglichkeiten<br />
bei mittelbarer und bei unmittelbarer Diskriminierung unterscheiden. Insoweit wird bereichsspezifisch<br />
analysiert werden müssen, welche Rechtfertigungsanforderungen in welchen Kontexten zu stellen<br />
sind.<br />
Das Konzept der mittelbaren Benachteiligung hat die Funktion, diskriminierende Strukturen aufzubrechen.<br />
Es trägt damit erhebliches gesellschaftsveränderndes Potential in sich. Dies gilt erst recht,<br />
nachdem seit der Verbindlichkeit der neuen EU-Antidiskriminierungsrichtlinien eine Vielzahl von<br />
Merkmalen auch mittelbare Diskriminierung verbietet. Bisher haben die Gerichte diese Möglichkeiten<br />
bei weitem nicht ausgeschöpft. Aber es fehlte auch an Fällen, die ihnen dies abverlangt hätten.<br />
Langfristig kann das rechtliche Verbot der mittelbaren Benachteiligung nur dann effektiv wirken,<br />
wenn sich das Bewusstsein für das Vorliegen diskriminierender Strukturen – auch bei potentiellen<br />
Klägern – schärft.<br />
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