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A. Grundlagen - Antidiskriminierungsstelle

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D. Ausblick<br />

Das Konzept der mittelbaren Benachteiligung ist im neueren Antidiskriminierungsrecht fest verankert.<br />

Doch bestehen noch eine Reihe von Unklarheiten in der dogmatischen Durchdringung dieser<br />

Rechtsfigur. So ist nicht abschließend geklärt, wie der Tatbestand von mittelbarer Benachteiligung<br />

genau festzustellen ist. Dies gilt insbesondere seit Statistiken nicht mehr die einzige Methode sind, um<br />

eine mittelbare Ungleichbehandlung festzustellen. In der Rechtsprechung zeigen sich auch Unsicherheiten,<br />

ob weitere Kriterien, etwa Vergleichbarkeits- oder Kausalitätserfordernisse verlangt werden<br />

können. Ein weiteres Thema, zu dem dringender Forschungsbedarf besteht, ist das Verhältnis von<br />

positiven Maßnahmen und mittelbarer Benachteiligung. Hier ergibt sich insbesondere das Problem,<br />

inwieweit merkmalsneutral formulierte positive Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt „umgekehrter<br />

Diskriminierung“ angegriffen werden können. Die Schwierigkeiten gehen aber noch darüber hinaus.<br />

Es ist durchaus schwierig zu bestimmen, inwieweit mittelbare Benachteiligung konsequent angewendet<br />

– vor allem in Bereichen, die über das Arbeitsrecht hinausreichen – dem Erfordernis von<br />

positiven Maßnahmen nahe kommt. Hier besteht erheblicher weiterer Forschungsbedarf.<br />

Auf der Ebene der Rechtfertigung ist ungeklärt, ob und inwieweit sich Rechtfertigungsmöglichkeiten<br />

bei mittelbarer und bei unmittelbarer Diskriminierung unterscheiden. Insoweit wird bereichsspezifisch<br />

analysiert werden müssen, welche Rechtfertigungsanforderungen in welchen Kontexten zu stellen<br />

sind.<br />

Das Konzept der mittelbaren Benachteiligung hat die Funktion, diskriminierende Strukturen aufzubrechen.<br />

Es trägt damit erhebliches gesellschaftsveränderndes Potential in sich. Dies gilt erst recht,<br />

nachdem seit der Verbindlichkeit der neuen EU-Antidiskriminierungsrichtlinien eine Vielzahl von<br />

Merkmalen auch mittelbare Diskriminierung verbietet. Bisher haben die Gerichte diese Möglichkeiten<br />

bei weitem nicht ausgeschöpft. Aber es fehlte auch an Fällen, die ihnen dies abverlangt hätten.<br />

Langfristig kann das rechtliche Verbot der mittelbaren Benachteiligung nur dann effektiv wirken,<br />

wenn sich das Bewusstsein für das Vorliegen diskriminierender Strukturen – auch bei potentiellen<br />

Klägern – schärft.<br />

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