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Auswirk - VOV D&O-Versicherung

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hEinlanD 2007 www.businessandlaw.de Business & law rheinland 2007 67655 e 7,80<br />

Business & Law<br />

D a s a n w a lt s - u n D w i r t s c h a f t s m a g a z i n<br />

it-sichErhEit<br />

auswertung elektronischer spuren<br />

sOnDErtEil<br />

Domains & it-recht<br />

PrOzEssfinanziErung<br />

neue chancen durch die freigabe<br />

des Erfolgshonorars<br />

§<br />

fachBErichtE:<br />

arbeitsrecht<br />

Energierecht<br />

gesellschaftsrecht<br />

it-recht<br />

wirtschaftsrecht<br />

BEruf: gEschÄftsfÜhrEr<br />

> sozialversicherungspflicht für gmbh-geschäftsführer<br />

> schutz von geschäftsführern mit D&O - <strong>Versicherung</strong>en<br />

> spitzenmanager brauchen einen sparringspartner<br />

> Vom arbeitnehmer zum geschäftsführer<br />

> stärkung der stellung des gmbh-gesellschafters<br />

Geschäftsführer


B&L Titelthema<br />

Beruf: Geschäftsführer<br />

2.<br />

Haftungsrisiko von Geschäftsführern<br />

und Schutz durch eine D&O-<strong>Versicherung</strong><br />

Franz M. Held ist Rechtsanwalt<br />

und Mitglied<br />

der Geschäftsleitung<br />

der <strong>VOV</strong> GmbH in Köln.<br />

Er verfügt über eine<br />

mehr als 10-jährige<br />

berufliche Erfahrung im<br />

Haftpflichtgeschäft, mit<br />

besonderem Fokus auf<br />

D&O-Vermögensschadenhaftpflicht.<br />

Herr Held<br />

ist Autor des Kapitels<br />

„D&O-<strong>Versicherung</strong>“ im<br />

„Handbuch des Fachanwalts<strong>Versicherung</strong>srecht“<br />

(Luchterhand<br />

Verlag) und auch durch<br />

eine Vielzahl weiterer<br />

Veröffentlichungen und<br />

Vorträge zur Managerhaftung<br />

im D&O-Markt<br />

als Spezialist anerkannt.<br />

Die persönliche Haftung von Unternehmensleitern und deren Versicherbarkeit hat einen<br />

hohen Stellenwert sowohl in der Gesetzgebung und Rechtsprechung als auch in der Literatur<br />

und Fachpresse eingenommen. Mit diesem Beitrag vermittelt Rechtsanwalt Franz Held,<br />

Mitglied der Geschäftsleitung der <strong>VOV</strong> GmbH, einen komprimierten Eindruck über die Haftungssituation<br />

von Organmitgliedern und der Absicherung durch eine D&O-Police.<br />

Bei der Haftung von Geschäfts-<br />

führern wird zwischen der Innenhaftung<br />

und der Außenhaftung unterschieden.<br />

Im Hinblick auf die damit jeweils verbun-<br />

denen Schadenpotenziale kommt der In-<br />

nenhaftung nach der deutschen Rechts-<br />

wirklichkeit die größere Bedeutung zu.<br />

Hinsichtlich der grundsätzlichen Haf-<br />

tungsvoraussetzungen bestehen keine<br />

Besonderheiten, sodass neben der be-<br />

gangenen Pflichtverletzung Verschul-<br />

den, Kausalität und der Eintritt eines<br />

Schadens erforderlich sind. Verschulden<br />

liegt dann vor, wenn das jeweilige Or-<br />

ganmitglied vorsätzlich oder fahrlässig<br />

gegen seine Pflichten verstoßen hat.<br />

Innenhaftung<br />

Die Innenhaftung beschreibt die Haftung<br />

gegenüber dem Unternehmen, für das<br />

der Geschäftsführer tätig ist. Eine Viel-<br />

zahl gesetzlicher Regelungen normiert<br />

die mit der Managementtätigkeit ver-<br />

bundenen Pflichten. Maßgeblich ist hier<br />

der Generaltatbestand des § 43 GmbHG.<br />

Danach hat der Geschäftsführer die<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters<br />

anzuwenden. Dies bedeutet,<br />

dass er verpflichtet ist, zum Vorteil der<br />

Gesellschaft zu handeln und Schaden<br />

von der GmbH abzuwenden.<br />

Ermessensspielraum bei Geschäftsführertätigkeit<br />

Von Interesse ist dabei die Festlegung<br />

des Ermessensspielraumes für die täg-<br />

24<br />

lichen Entscheidungen in Abgrenzung<br />

zu hierdurch verursachten Formen des<br />

Missmanagements.<br />

Im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht<br />

wurde in diesem Zusammenhang<br />

die so genannte. „business judgement<br />

rule“ entwickelt, deren Erkenntnisse<br />

auch in das deutsche Recht eingeflossen<br />

sind. Danach können Geschäftsführer<br />

auch solche Entscheidungen treffen,<br />

die mit einem Risiko für das betroffene<br />

Unternehmen verbunden sind. Die Grenzen<br />

des unternehmerischen Ermessens<br />

sind aber jedenfalls dann überschritten,<br />

wenn durch das Verhalten des<br />

Geschäftsführers gleichzeitig auch Gesetzesverstöße<br />

begangen oder grundsätzliche<br />

betriebswirtschaftliche Regeln<br />

außer Acht gelassen werden.<br />

Dabei wird nicht auf die individuellen<br />

Fähigkeiten, sondern auf die konkrete<br />

Tätigkeit abgestellt, so dass z. B. Faktoren<br />

wie die jeweilige Branche oder Unternehmensgröße<br />

zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

Der betroffene Geschäftsführer kann<br />

sich deshalb nicht mit dem Argument<br />

entlasten, er sei der konkreten Aufgabe<br />

nicht gewachsen gewesen.<br />

Unbegrenzte persönliche Haftung<br />

Tritt bei einem Unternehmen ein Schaden<br />

ein, der auf einer Pflichtverletzung<br />

eines Geschäftsführers beruht, so haftet<br />

dieser hierfür unbegrenzt mit seinem<br />

gesamten Privatvermögen.<br />

Beweislastumkehr<br />

Hinzu kommt, dass sich der jeweilige<br />

Geschäftsführer vom Vorwurf des Verstoßes<br />

gegen eine ihm auferlegte Pflicht<br />

entlasten muss. So hat der Geschäftsführer<br />

darzulegen und zu beweisen,<br />

dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen<br />

ist oder ihn kein Verschulden<br />

trifft, was sich im Ergebnis wiederum<br />

haftungsverschärfend darstellt. Zudem<br />

haften die jeweiligen Geschäftsführer<br />

gesamtschuldnerisch, wenn die konkreten<br />

Pflichten nicht delegationsfähig<br />

und somit in der Gesamtverantwortung<br />

des Gremiums stehen. In den übrigen<br />

Fällen wandelt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen<br />

Geschäf tsführung<br />

bei einem nicht ressortführenden Geschäftsführer<br />

in eine Überwachungspflicht,<br />

für die insbesondere in Krisensituationen<br />

ein strenger Maßstab gilt.<br />

Außenhaftung<br />

Der Bereich der Außenhaftung umfasst<br />

die Haftung gegenüber Dritten.<br />

Zentrale Anspruchsnormen sind die<br />

§§ 823ff. BGB. Bei der Außenhaftung<br />

handelt es sich regelmäßig um eine deliktische<br />

Haftung. Nach § 823 Abs. 2 S. 1<br />

BGB ist derjenige zum Schadenersatz<br />

verpflichtet, der gegen ein den Schutz<br />

eines anderen bezweckendes Gesetz<br />

verstößt. Schutzgesetze sind beispielsweise<br />

Strafvorschriften wie Betrug oder<br />

Untreue (§§ 263, 266 StGB) und die Insolvenzstraftaten,<br />

wie z. B. Bankrott,<br />

Business & Law Rheinland 2007


Einladung zur Veranstaltung<br />

Die Reform der GmbH und des<br />

Unternehmenssteuerrechts<br />

<strong>Auswirk</strong>ungen und Handlungsempfehlungen<br />

In der Veranstaltung werden relevante Änderungen erläutert und Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Inhalt ist das<br />

anstehende Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und die<br />

Reform des Unternehmenssteuerrechts. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an Unternehmensinhaber und -grün-<br />

der, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter und ist kostenfrei. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.<br />

Datum: 14. November 2007 in München<br />

22. November 2007 in Köln<br />

28. November 2007 in Berlin<br />

29. November 2007 in Frankfurt<br />

04. Dezember 2007 in Hamburg<br />

Einlass (jeweils): 17:00 Uhr (Eintreffen, Begrüßung)<br />

Beginn: 17:30 Uhr<br />

Ende ca: 19:00 Uhr (anschließend Get Together)<br />

Ort: die genaue Anfahrtsbeschreibung erhalten Sie bei Anmeldung<br />

Bei Interesse melden Sie sich bitte bei:<br />

Anita Tkocz, Frankfurt<br />

a.tkocz@avocado-law.com<br />

069. 91 33 01 137


Verletzung der Buchführungspflicht<br />

oder Gläubiger- bzw. Schuldnerbegüns-<br />

tigung (§§ 283 ff. StGB). Ferner können<br />

Geschäftsführer wegen sittenwidriger<br />

vorsätzlicher Schädigung nach Maßga-<br />

be des § 826 BGB zum Schadenersatz<br />

verpflichtet sein, wobei eine Inanspruch-<br />

nahme nach § 826 BGB aber aufgrund<br />

der tatbestandlichen Voraussetzungen<br />

26<br />

selten erfolgreich sein wird. Bedeutung<br />

bei der Außenhaftung haben auch die<br />

Fälle der Nichtabführung von Steuern ge-<br />

mäß § 69 AO i. V. m. § 34 AO. Persönlich<br />

haften Organmitglieder ebenfalls in den<br />

Fällen der Vorenthaltung von Arbeitneh-<br />

merbeiträgen gegenüber dem Sozial-<br />

versicherungsträger nach Maßgabe des<br />

§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB.<br />

© Edyta Pawlowska, www.shutterstock.com<br />

Absicherung durch eine<br />

D&O-<strong>Versicherung</strong><br />

Vor diesem Hintergrund wird deutlich,<br />

welch hohe Anforderungen an Geschäfts-<br />

führer in Deutschland gestellt werden und<br />

wie groß der entsprechende Absicherungs-<br />

bedarf durch eine so genannte D&O-Ver-<br />

sicherung ist. Bei der D&O-<strong>Versicherung</strong><br />

handelt es sich um ein <strong>Versicherung</strong>spro-<br />

dukt, das ursprünglich für den US-ameri-<br />

kanischen Markt entwickelt wurde.<br />

D&O ist die Abkürzung für „Directors and<br />

Officers“, d. h. für die Unternehmensleitung<br />

anglo-amerikanischer Kapitalgesellschaften.<br />

Das Kürzel D&O hat sich<br />

mittlerweile jedoch international als<br />

Synonym für die Absicherung der Haftungsrisiken<br />

von Organmitgliedern, also<br />

Mitgliedern von Führungs- und Aufsichtsgremien,<br />

eingebürgert. Einfach formuliert<br />

handelt es sich bei diesem Produkt um<br />

eine Art „Berufshaftpflichtversicherung<br />

für Manager“.<br />

Diese übernimmt die Schadenabwehr<br />

und ggf. Schadenersatzzahlungen bei<br />

durch die Geschäftsführung begangenen<br />

Sorgfaltspflichtverletzungen, die ohne<br />

Vorsatz bzw. wissentliche Pflichtverletzung<br />

im Verhältnis zur GmbH oder im Außenverhältnis<br />

entstanden sind. Vor dem<br />

Hintergrund der Haftungspotenziale sind<br />

die <strong>Versicherung</strong>ssummen üblicherweise<br />

in Millionenhöhe. Dem Geschäftsführer<br />

wird mit dem Abschluss einer solchen<br />

<strong>Versicherung</strong> die ständige Sorge einer<br />

persönlichen Schadenersatzleistung genommen,<br />

sodass die D&O-<strong>Versicherung</strong><br />

als „konstitutives Element zur Sicherung<br />

der unternehmerischen Handlungsfreiheit“<br />

bezeichnet werden kann. Im deutschen<br />

Markt angebotene D&O-Policen<br />

sind jedoch vom Deckungsumfang sehr<br />

unterschiedlich konzipiert.<br />

Der Teufel steckt hier im Detail, sodass die<br />

Besonderheiten des jeweiligen Bedingungswerkes<br />

maßgeblich den Wert einer<br />

D&O-Deckung bestimmen. Eindeutige Vorteile<br />

bieten deshalb klare und transparente<br />

Bedingungswerke und ein gutes Leistungsspektrum.<br />

Bedeutend ist auch eine<br />

professionelle und interessengerechte<br />

Schadenbearbeitung. Der jeweilige Jahresbeitrag<br />

sollte jedenfalls nicht im Vordergrund<br />

stehen. Machen Sie deshalb als Geschäftsführer<br />

die D&O-<strong>Versicherung</strong> zur<br />

Chefsache! Franz M. Held /<br />

Geschäftsleitung der <strong>VOV</strong> GmbH<br />

Business & Law Rheinland 2007

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