Auswirk - VOV D&O-Versicherung
Auswirk - VOV D&O-Versicherung
Auswirk - VOV D&O-Versicherung
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hEinlanD 2007 www.businessandlaw.de Business & law rheinland 2007 67655 e 7,80<br />
Business & Law<br />
D a s a n w a lt s - u n D w i r t s c h a f t s m a g a z i n<br />
it-sichErhEit<br />
auswertung elektronischer spuren<br />
sOnDErtEil<br />
Domains & it-recht<br />
PrOzEssfinanziErung<br />
neue chancen durch die freigabe<br />
des Erfolgshonorars<br />
§<br />
fachBErichtE:<br />
arbeitsrecht<br />
Energierecht<br />
gesellschaftsrecht<br />
it-recht<br />
wirtschaftsrecht<br />
BEruf: gEschÄftsfÜhrEr<br />
> sozialversicherungspflicht für gmbh-geschäftsführer<br />
> schutz von geschäftsführern mit D&O - <strong>Versicherung</strong>en<br />
> spitzenmanager brauchen einen sparringspartner<br />
> Vom arbeitnehmer zum geschäftsführer<br />
> stärkung der stellung des gmbh-gesellschafters<br />
Geschäftsführer
B&L Titelthema<br />
Beruf: Geschäftsführer<br />
2.<br />
Haftungsrisiko von Geschäftsführern<br />
und Schutz durch eine D&O-<strong>Versicherung</strong><br />
Franz M. Held ist Rechtsanwalt<br />
und Mitglied<br />
der Geschäftsleitung<br />
der <strong>VOV</strong> GmbH in Köln.<br />
Er verfügt über eine<br />
mehr als 10-jährige<br />
berufliche Erfahrung im<br />
Haftpflichtgeschäft, mit<br />
besonderem Fokus auf<br />
D&O-Vermögensschadenhaftpflicht.<br />
Herr Held<br />
ist Autor des Kapitels<br />
„D&O-<strong>Versicherung</strong>“ im<br />
„Handbuch des Fachanwalts<strong>Versicherung</strong>srecht“<br />
(Luchterhand<br />
Verlag) und auch durch<br />
eine Vielzahl weiterer<br />
Veröffentlichungen und<br />
Vorträge zur Managerhaftung<br />
im D&O-Markt<br />
als Spezialist anerkannt.<br />
Die persönliche Haftung von Unternehmensleitern und deren Versicherbarkeit hat einen<br />
hohen Stellenwert sowohl in der Gesetzgebung und Rechtsprechung als auch in der Literatur<br />
und Fachpresse eingenommen. Mit diesem Beitrag vermittelt Rechtsanwalt Franz Held,<br />
Mitglied der Geschäftsleitung der <strong>VOV</strong> GmbH, einen komprimierten Eindruck über die Haftungssituation<br />
von Organmitgliedern und der Absicherung durch eine D&O-Police.<br />
Bei der Haftung von Geschäfts-<br />
führern wird zwischen der Innenhaftung<br />
und der Außenhaftung unterschieden.<br />
Im Hinblick auf die damit jeweils verbun-<br />
denen Schadenpotenziale kommt der In-<br />
nenhaftung nach der deutschen Rechts-<br />
wirklichkeit die größere Bedeutung zu.<br />
Hinsichtlich der grundsätzlichen Haf-<br />
tungsvoraussetzungen bestehen keine<br />
Besonderheiten, sodass neben der be-<br />
gangenen Pflichtverletzung Verschul-<br />
den, Kausalität und der Eintritt eines<br />
Schadens erforderlich sind. Verschulden<br />
liegt dann vor, wenn das jeweilige Or-<br />
ganmitglied vorsätzlich oder fahrlässig<br />
gegen seine Pflichten verstoßen hat.<br />
Innenhaftung<br />
Die Innenhaftung beschreibt die Haftung<br />
gegenüber dem Unternehmen, für das<br />
der Geschäftsführer tätig ist. Eine Viel-<br />
zahl gesetzlicher Regelungen normiert<br />
die mit der Managementtätigkeit ver-<br />
bundenen Pflichten. Maßgeblich ist hier<br />
der Generaltatbestand des § 43 GmbHG.<br />
Danach hat der Geschäftsführer die<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters<br />
anzuwenden. Dies bedeutet,<br />
dass er verpflichtet ist, zum Vorteil der<br />
Gesellschaft zu handeln und Schaden<br />
von der GmbH abzuwenden.<br />
Ermessensspielraum bei Geschäftsführertätigkeit<br />
Von Interesse ist dabei die Festlegung<br />
des Ermessensspielraumes für die täg-<br />
24<br />
lichen Entscheidungen in Abgrenzung<br />
zu hierdurch verursachten Formen des<br />
Missmanagements.<br />
Im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht<br />
wurde in diesem Zusammenhang<br />
die so genannte. „business judgement<br />
rule“ entwickelt, deren Erkenntnisse<br />
auch in das deutsche Recht eingeflossen<br />
sind. Danach können Geschäftsführer<br />
auch solche Entscheidungen treffen,<br />
die mit einem Risiko für das betroffene<br />
Unternehmen verbunden sind. Die Grenzen<br />
des unternehmerischen Ermessens<br />
sind aber jedenfalls dann überschritten,<br />
wenn durch das Verhalten des<br />
Geschäftsführers gleichzeitig auch Gesetzesverstöße<br />
begangen oder grundsätzliche<br />
betriebswirtschaftliche Regeln<br />
außer Acht gelassen werden.<br />
Dabei wird nicht auf die individuellen<br />
Fähigkeiten, sondern auf die konkrete<br />
Tätigkeit abgestellt, so dass z. B. Faktoren<br />
wie die jeweilige Branche oder Unternehmensgröße<br />
zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
Der betroffene Geschäftsführer kann<br />
sich deshalb nicht mit dem Argument<br />
entlasten, er sei der konkreten Aufgabe<br />
nicht gewachsen gewesen.<br />
Unbegrenzte persönliche Haftung<br />
Tritt bei einem Unternehmen ein Schaden<br />
ein, der auf einer Pflichtverletzung<br />
eines Geschäftsführers beruht, so haftet<br />
dieser hierfür unbegrenzt mit seinem<br />
gesamten Privatvermögen.<br />
Beweislastumkehr<br />
Hinzu kommt, dass sich der jeweilige<br />
Geschäftsführer vom Vorwurf des Verstoßes<br />
gegen eine ihm auferlegte Pflicht<br />
entlasten muss. So hat der Geschäftsführer<br />
darzulegen und zu beweisen,<br />
dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen<br />
ist oder ihn kein Verschulden<br />
trifft, was sich im Ergebnis wiederum<br />
haftungsverschärfend darstellt. Zudem<br />
haften die jeweiligen Geschäftsführer<br />
gesamtschuldnerisch, wenn die konkreten<br />
Pflichten nicht delegationsfähig<br />
und somit in der Gesamtverantwortung<br />
des Gremiums stehen. In den übrigen<br />
Fällen wandelt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen<br />
Geschäf tsführung<br />
bei einem nicht ressortführenden Geschäftsführer<br />
in eine Überwachungspflicht,<br />
für die insbesondere in Krisensituationen<br />
ein strenger Maßstab gilt.<br />
Außenhaftung<br />
Der Bereich der Außenhaftung umfasst<br />
die Haftung gegenüber Dritten.<br />
Zentrale Anspruchsnormen sind die<br />
§§ 823ff. BGB. Bei der Außenhaftung<br />
handelt es sich regelmäßig um eine deliktische<br />
Haftung. Nach § 823 Abs. 2 S. 1<br />
BGB ist derjenige zum Schadenersatz<br />
verpflichtet, der gegen ein den Schutz<br />
eines anderen bezweckendes Gesetz<br />
verstößt. Schutzgesetze sind beispielsweise<br />
Strafvorschriften wie Betrug oder<br />
Untreue (§§ 263, 266 StGB) und die Insolvenzstraftaten,<br />
wie z. B. Bankrott,<br />
Business & Law Rheinland 2007
Einladung zur Veranstaltung<br />
Die Reform der GmbH und des<br />
Unternehmenssteuerrechts<br />
<strong>Auswirk</strong>ungen und Handlungsempfehlungen<br />
In der Veranstaltung werden relevante Änderungen erläutert und Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Inhalt ist das<br />
anstehende Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und die<br />
Reform des Unternehmenssteuerrechts. Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an Unternehmensinhaber und -grün-<br />
der, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter und ist kostenfrei. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.<br />
Datum: 14. November 2007 in München<br />
22. November 2007 in Köln<br />
28. November 2007 in Berlin<br />
29. November 2007 in Frankfurt<br />
04. Dezember 2007 in Hamburg<br />
Einlass (jeweils): 17:00 Uhr (Eintreffen, Begrüßung)<br />
Beginn: 17:30 Uhr<br />
Ende ca: 19:00 Uhr (anschließend Get Together)<br />
Ort: die genaue Anfahrtsbeschreibung erhalten Sie bei Anmeldung<br />
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei:<br />
Anita Tkocz, Frankfurt<br />
a.tkocz@avocado-law.com<br />
069. 91 33 01 137
Verletzung der Buchführungspflicht<br />
oder Gläubiger- bzw. Schuldnerbegüns-<br />
tigung (§§ 283 ff. StGB). Ferner können<br />
Geschäftsführer wegen sittenwidriger<br />
vorsätzlicher Schädigung nach Maßga-<br />
be des § 826 BGB zum Schadenersatz<br />
verpflichtet sein, wobei eine Inanspruch-<br />
nahme nach § 826 BGB aber aufgrund<br />
der tatbestandlichen Voraussetzungen<br />
26<br />
selten erfolgreich sein wird. Bedeutung<br />
bei der Außenhaftung haben auch die<br />
Fälle der Nichtabführung von Steuern ge-<br />
mäß § 69 AO i. V. m. § 34 AO. Persönlich<br />
haften Organmitglieder ebenfalls in den<br />
Fällen der Vorenthaltung von Arbeitneh-<br />
merbeiträgen gegenüber dem Sozial-<br />
versicherungsträger nach Maßgabe des<br />
§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB.<br />
© Edyta Pawlowska, www.shutterstock.com<br />
Absicherung durch eine<br />
D&O-<strong>Versicherung</strong><br />
Vor diesem Hintergrund wird deutlich,<br />
welch hohe Anforderungen an Geschäfts-<br />
führer in Deutschland gestellt werden und<br />
wie groß der entsprechende Absicherungs-<br />
bedarf durch eine so genannte D&O-Ver-<br />
sicherung ist. Bei der D&O-<strong>Versicherung</strong><br />
handelt es sich um ein <strong>Versicherung</strong>spro-<br />
dukt, das ursprünglich für den US-ameri-<br />
kanischen Markt entwickelt wurde.<br />
D&O ist die Abkürzung für „Directors and<br />
Officers“, d. h. für die Unternehmensleitung<br />
anglo-amerikanischer Kapitalgesellschaften.<br />
Das Kürzel D&O hat sich<br />
mittlerweile jedoch international als<br />
Synonym für die Absicherung der Haftungsrisiken<br />
von Organmitgliedern, also<br />
Mitgliedern von Führungs- und Aufsichtsgremien,<br />
eingebürgert. Einfach formuliert<br />
handelt es sich bei diesem Produkt um<br />
eine Art „Berufshaftpflichtversicherung<br />
für Manager“.<br />
Diese übernimmt die Schadenabwehr<br />
und ggf. Schadenersatzzahlungen bei<br />
durch die Geschäftsführung begangenen<br />
Sorgfaltspflichtverletzungen, die ohne<br />
Vorsatz bzw. wissentliche Pflichtverletzung<br />
im Verhältnis zur GmbH oder im Außenverhältnis<br />
entstanden sind. Vor dem<br />
Hintergrund der Haftungspotenziale sind<br />
die <strong>Versicherung</strong>ssummen üblicherweise<br />
in Millionenhöhe. Dem Geschäftsführer<br />
wird mit dem Abschluss einer solchen<br />
<strong>Versicherung</strong> die ständige Sorge einer<br />
persönlichen Schadenersatzleistung genommen,<br />
sodass die D&O-<strong>Versicherung</strong><br />
als „konstitutives Element zur Sicherung<br />
der unternehmerischen Handlungsfreiheit“<br />
bezeichnet werden kann. Im deutschen<br />
Markt angebotene D&O-Policen<br />
sind jedoch vom Deckungsumfang sehr<br />
unterschiedlich konzipiert.<br />
Der Teufel steckt hier im Detail, sodass die<br />
Besonderheiten des jeweiligen Bedingungswerkes<br />
maßgeblich den Wert einer<br />
D&O-Deckung bestimmen. Eindeutige Vorteile<br />
bieten deshalb klare und transparente<br />
Bedingungswerke und ein gutes Leistungsspektrum.<br />
Bedeutend ist auch eine<br />
professionelle und interessengerechte<br />
Schadenbearbeitung. Der jeweilige Jahresbeitrag<br />
sollte jedenfalls nicht im Vordergrund<br />
stehen. Machen Sie deshalb als Geschäftsführer<br />
die D&O-<strong>Versicherung</strong> zur<br />
Chefsache! Franz M. Held /<br />
Geschäftsleitung der <strong>VOV</strong> GmbH<br />
Business & Law Rheinland 2007