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Eintritt in den Ruhestand NRW - Rheinische Versorgungskassen

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BEAMTENPENSIONEN | BETRIEBSRENTEN | ZUSATZRENTEN | BEIHILFEN<br />

Informationen zur Beihilfe<br />

<strong>E<strong>in</strong>tritt</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Ruhestand</strong> <strong>NRW</strong><br />

Stand: Dezember 2011


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Personenkreis<br />

§ 1 Abs.1 BVO <strong>NRW</strong><br />

Bemessungssatz<br />

§ 12 Abs. 1 BVO <strong>NRW</strong><br />

Versorgungsbezug bei<br />

Landesbeamten<br />

§ 13 Abs. 1 BVO <strong>NRW</strong><br />

<strong>E<strong>in</strong>tritt</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Ruhestand</strong> <strong>NRW</strong><br />

Diese Informationen richten sich an Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte, die <strong>in</strong> absehbarer<br />

Zeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Ruhestand</strong> versetzt wer<strong>den</strong> und an <strong>Ruhestand</strong>sbeamt<strong>in</strong>nen/-beamte<br />

mit Bezug von Ruhegehalt bzw. an Witwen/Witwer<br />

mit Bezug von Witwen-/Witwergeld. Für diesen Personenkreis besteht <strong>in</strong><br />

der Regel e<strong>in</strong> Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dieser muss über <strong>den</strong><br />

Dienstherrn ermittelt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Bemessungssatz beträgt für <strong>den</strong> oben genannten Personenkreis<br />

70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Sofern sich der Bemessungssatz<br />

bei <strong>E<strong>in</strong>tritt</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Ruhestand</strong> von 50 % auf 70 % der beihilfefähigen<br />

Aufwendungen ändert, ist e<strong>in</strong>e Kopie des geänderten Versicherungsnachweises<br />

vorzulegen.<br />

ACHTUNG:<br />

Der Bemessungssatz ermäßigt sich um 10 % bei Personen, an deren Beiträge<br />

zur Krankenversicherung sich e<strong>in</strong> Rentenversicherungsträger beteiligt,<br />

sofern ihnen dem Grunde nach e<strong>in</strong>e Beitragsentlastung von m<strong>in</strong>destens<br />

80,00 € monatlich zusteht.<br />

Dies gilt nicht für Personen, die ab dem 01.01.1994 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Krankenversicherung pflichtversichert s<strong>in</strong>d.<br />

Zur Feststellung des zustehen<strong>den</strong> Bemessungssatzes wird daher um Vorlage<br />

e<strong>in</strong>er Kopie der Rentenbescheide (Alters- und Witwenrente) gebeten.<br />

Für diesen Personenkreis (ehemalige Lehrer<strong>in</strong>nen, Lehrer und Polizeibeamte)<br />

ist für Aufwendungen die nach <strong>E<strong>in</strong>tritt</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Ruhestand</strong> entstehen<br />

(Behandlungs- und Bezugsdaten s<strong>in</strong>d maßgebend) ausschließlich die Beihilfestelle<br />

des Landesamtes für Besoldung und Versorgung zuständig.<br />

LBV <strong>NRW</strong><br />

Johannstr. 35<br />

40192 Düsseldorf<br />

Rechtliche H<strong>in</strong>weise Dieses Merkblatt soll Ihnen e<strong>in</strong>en Überblick über die wichtigsten Bestimmungen<br />

zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür,<br />

dass dieses Merkblatt nur e<strong>in</strong>e begrenzte Übersicht der umfangreichen<br />

Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus<br />

nicht ableiten.<br />

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Impressum Herausgeber:<br />

Rhe<strong>in</strong>ische <strong>Versorgungskassen</strong><br />

Adresse:<br />

Rhe<strong>in</strong>landhaus<br />

M<strong>in</strong><strong>den</strong>er Straße 2<br />

50679 Köln<br />

www.versorgungskassen.de<br />

<strong>in</strong>fo@versorgungskassen.de<br />

(0221) 82 73-0<br />

Ansprechpartner:<br />

Wolfgang Tries<br />

(0221) 82 73-44 88 (Servicenummer)<br />

(0221) 82 84-36 86<br />

beihilfen@versorgungskassen.de<br />

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