Beihilfen für Beamte in der Elternzeit / Beurlaubung NRW
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BEAMTENPENSIONEN | BETRIEBSRENTEN | ZUSATZRENTEN | BEIHILFEN<br />
Informationen zur Beihilfe<br />
<strong>Beihilfen</strong> <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> /<br />
<strong>Beurlaubung</strong> <strong>NRW</strong><br />
Stand: Mai 2012
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Def<strong>in</strong>ition Mutterschutz<br />
und <strong>Elternzeit</strong><br />
Grundsatz zur <strong>Elternzeit</strong> <br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
<strong>Beihilfen</strong> <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> / <strong>Beurlaubung</strong><br />
<strong>NRW</strong><br />
Der Mutterschutz beg<strong>in</strong>nt grundsätzlich sechs Wochen vor <strong>der</strong> Geburt<br />
und endet acht Wochen nach <strong>der</strong> Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des. Es handelt sich<br />
bei diesen Schutzfristen nicht um e<strong>in</strong>e <strong>Beurlaubung</strong>. Im Anschluss an<br />
den Mutterschutz, kann e<strong>in</strong>e <strong>Elternzeit</strong> von maximal drei Jahren genommen<br />
werden. Die <strong>Elternzeit</strong> ermöglicht es e<strong>in</strong>em Elternteil, nach <strong>der</strong><br />
Geburt des K<strong>in</strong>des und im Anschluss an den Mutterschutz zu Hause zu<br />
bleiben um das K<strong>in</strong>d zu betreuen. E<strong>in</strong>e <strong>Elternzeit</strong> muss bei dem zuständigen<br />
Dienstherrn schriftlich beantragt werden.<br />
Während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> nach § 76 Abs. 2 LBG <strong>NRW</strong> entfällt <strong>der</strong><br />
eigene Beihilfeanspruch. In dieser Zeit besteht aber die Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />
Anspruchs auf Familien<strong>für</strong>sorge <strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Beihilferegelungen<br />
<strong>für</strong> <strong>Beamte</strong> mit Dienstbezügen gem. § 76 Abs. 2 Satz 3<br />
i. V. m. § 71 Abs. 3 LBG <strong>NRW</strong>. Der Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge ist mit<br />
dem Anspruch auf Beihilfe une<strong>in</strong>geschränkt vergleichbar, er ist ke<strong>in</strong>e<br />
freiwillige Leistung des Dienstherrn.<br />
Der Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge ist <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>geschränkt, als er nur<br />
dann besteht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />
1. Die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Elternzeit</strong>/<strong>der</strong> <strong>Beamte</strong> <strong>in</strong> <strong>Elternzeit</strong> darf nicht berücksichtigungsfähige/r<br />
Angehörige/r e<strong>in</strong>er beihilfeberechtigten<br />
Person werden. Sofern <strong>der</strong>/die Ehepartner/-<strong>in</strong> beihilfeberechtigt<br />
se<strong>in</strong> sollte, könnte er/sie die entstehenden Aufwendungen bei se<strong>in</strong>er/ihrer<br />
Beihilfestelle geltend machen. In diesem Fall besteht<br />
ke<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge. Dies gilt dann auch <strong>für</strong> die<br />
Aufwendungen <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>.<br />
2. Die Beamt<strong>in</strong>/<strong>der</strong> <strong>Beamte</strong> hat Anspruch auf Familienhilfe nach § 10<br />
SGB V und kann <strong>in</strong> die Familienversicherung <strong>der</strong> Ehepartner<strong>in</strong>/des<br />
Ehepartners aufgenommen werden. Auch <strong>in</strong> diesem Fall entfällt<br />
<strong>der</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge. Dies gilt dann auch <strong>für</strong> die<br />
Aufwendungen <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>. Die Möglichkeit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>in</strong> die<br />
Familienversicherung während e<strong>in</strong>er <strong>Elternzeit</strong> besteht allerd<strong>in</strong>gs<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht.<br />
Nur wenn ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong> vorgenannten Alternativen zutrifft, besteht während<br />
<strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> e<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge.<br />
Sofern beide verbeamteten Elternteile die <strong>Elternzeit</strong> geme<strong>in</strong>sam nehmen,<br />
ist e<strong>in</strong> Elternteil als berücksichtigungsfähige Person des an<strong>der</strong>en zu bestimmen.<br />
Die Bestimmung kann nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen neu getroffen<br />
werden.<br />
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Grundsatz zur <strong>Beurlaubung</strong><br />
aus familienpolitischen<br />
Gründen<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
während <strong>der</strong><br />
<strong>Elternzeit</strong> o<strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong><br />
Übersicht <strong>der</strong> Beihilfeansprüche<br />
während<br />
<strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong>en<br />
E<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge besteht auch während e<strong>in</strong>er <strong>Beurlaubung</strong><br />
aus familienpolitischen Gründen nach § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong>. In<br />
diesem Fall gelten die o.g. Voraussetzungen entsprechend. Sollten Ihnen<br />
im Anschluss an e<strong>in</strong>e <strong>Elternzeit</strong> e<strong>in</strong>e <strong>Beurlaubung</strong> ohne Dienstbezüge<br />
gemäß § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong> bewilligt werden, muss dies <strong>der</strong> Beihilfekasse<br />
umgehend mitgeteilt werden. Im Gegensatz zur <strong>Elternzeit</strong> besteht<br />
ab dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> gemäß § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong> nach <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts e<strong>in</strong> Anspruch auf Familienhilfe<br />
nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Sofern Ihr Ehegatte/Ihre<br />
Ehegatt<strong>in</strong> Mitglied <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung ist, haben<br />
Sie somit e<strong>in</strong>en Anspruch auf kostenfreie Aufnahme <strong>in</strong> die Familienversicherung<br />
Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegatt<strong>in</strong>. In diesem Fall entfällt mit<br />
dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> <strong>der</strong> Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Kranken<strong>für</strong>sorge<br />
gemäß § 71 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG).<br />
Die vorgenannten Regelungen gelten auch, wenn während <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong><br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung mit weniger als<br />
<strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.<br />
Wird während <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />
mit m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit ausgeübt, bleibt <strong>der</strong> eigene Beihilfeanspruch bestehen.<br />
Die nachstehende Übersicht verweist auf die Beihilfeansprüche<br />
während e<strong>in</strong>er <strong>Beurlaubung</strong> bzw. <strong>Elternzeit</strong>.<br />
� Erholungsurlaub (§ 73 Abs. 1 LBG)<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />
� Son<strong>der</strong>urlaub (§ 74 Abs. 1 LBG)<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch, sofern die <strong>Beurlaubung</strong> <strong>in</strong>sgesamt<br />
30 Tage im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht überschreitet.<br />
� Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG)<br />
Es besteht ke<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />
� Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 71 LBG)<br />
Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 LBG.<br />
Es wird auf den oben genannten Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen<br />
verwiesen.<br />
� <strong>Elternzeit</strong> (§ 76 Abs. 2 LBG i. V. m. <strong>Elternzeit</strong>verordnung)<br />
Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung mit § 76 Abs. 2 LBG. Es wird auf den oben genannten<br />
Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen verwiesen.<br />
� <strong>Elternzeit</strong> mit e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung von weniger als<br />
<strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
(§§ 67 und 76 Abs. 2 LBG i. V. m. <strong>Elternzeit</strong>verordnung)<br />
Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 <strong>in</strong><br />
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Verb<strong>in</strong>dung mit § 76 Abs. 2 LBG. Es wird auf den oben genannten<br />
Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen verwiesen.<br />
� <strong>Elternzeit</strong> mit e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung von m<strong>in</strong>destens<br />
<strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
(§ 76 Abs. 2 LBG i. V. m. <strong>Elternzeit</strong>verordnung)<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />
� Mutterschaftsurlaub (§§ 3 und 6 Mutterschutzgesetz)<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />
� Sabbatjahr<br />
(§ 64 LBG; hier ke<strong>in</strong>e Urlaubsform son<strong>der</strong>n Teilzeitmodell)<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />
� Altersteilzeit<br />
(Blockmodell; hier ke<strong>in</strong>e Urlaubsform son<strong>der</strong>n Teilzeitmodell)<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />
Rechtliche H<strong>in</strong>weise Dieses Merkblatt soll Ihnen e<strong>in</strong>en Überblick über die wichtigsten Bestimmungen<br />
zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis da<strong>für</strong>,<br />
dass dieses Merkblatt nur e<strong>in</strong>e begrenzte Übersicht <strong>der</strong> umfangreichen<br />
Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht<br />
ableiten.<br />
Impressum Herausgeber:<br />
Rhe<strong>in</strong>ische Versorgungskassen<br />
Adresse:<br />
Rhe<strong>in</strong>landhaus<br />
M<strong>in</strong>dener Straße 2<br />
50679 Köln<br />
www.versorgungskassen.de<br />
<strong>in</strong>fo@versorgungskassen.de<br />
0221 8273-0<br />
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0221 8273-44 88 (Servicenummer)<br />
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