Beihilfen für Beamte in der Elternzeit / Beurlaubung NRW
Beihilfen für Beamte in der Elternzeit / Beurlaubung NRW
Beihilfen für Beamte in der Elternzeit / Beurlaubung NRW
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BEAMTENPENSIONEN | BETRIEBSRENTEN | ZUSATZRENTEN | BEIHILFEN<br />
Def<strong>in</strong>ition Mutterschutz<br />
und <strong>Elternzeit</strong><br />
Grundsatz zur <strong>Elternzeit</strong> <br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
<strong>Beihilfen</strong> <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> / <strong>Beurlaubung</strong><br />
<strong>NRW</strong><br />
Der Mutterschutz beg<strong>in</strong>nt grundsätzlich sechs Wochen vor <strong>der</strong> Geburt<br />
und endet acht Wochen nach <strong>der</strong> Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des. Es handelt sich<br />
bei diesen Schutzfristen nicht um e<strong>in</strong>e <strong>Beurlaubung</strong>. Im Anschluss an<br />
den Mutterschutz, kann e<strong>in</strong>e <strong>Elternzeit</strong> von maximal drei Jahren genommen<br />
werden. Die <strong>Elternzeit</strong> ermöglicht es e<strong>in</strong>em Elternteil, nach <strong>der</strong><br />
Geburt des K<strong>in</strong>des und im Anschluss an den Mutterschutz zu Hause zu<br />
bleiben um das K<strong>in</strong>d zu betreuen. E<strong>in</strong>e <strong>Elternzeit</strong> muss bei dem zuständigen<br />
Dienstherrn schriftlich beantragt werden.<br />
Während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> nach § 76 Abs. 2 LBG <strong>NRW</strong> entfällt <strong>der</strong><br />
eigene Beihilfeanspruch. In dieser Zeit besteht aber die Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />
Anspruchs auf Familien<strong>für</strong>sorge <strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Beihilferegelungen<br />
<strong>für</strong> <strong>Beamte</strong> mit Dienstbezügen gem. § 76 Abs. 2 Satz 3<br />
i. V. m. § 71 Abs. 3 LBG <strong>NRW</strong>. Der Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge ist mit<br />
dem Anspruch auf Beihilfe une<strong>in</strong>geschränkt vergleichbar, er ist ke<strong>in</strong>e<br />
freiwillige Leistung des Dienstherrn.<br />
Der Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge ist <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>geschränkt, als er nur<br />
dann besteht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />
1. Die Beamt<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Elternzeit</strong>/<strong>der</strong> <strong>Beamte</strong> <strong>in</strong> <strong>Elternzeit</strong> darf nicht berücksichtigungsfähige/r<br />
Angehörige/r e<strong>in</strong>er beihilfeberechtigten<br />
Person werden. Sofern <strong>der</strong>/die Ehepartner/-<strong>in</strong> beihilfeberechtigt<br />
se<strong>in</strong> sollte, könnte er/sie die entstehenden Aufwendungen bei se<strong>in</strong>er/ihrer<br />
Beihilfestelle geltend machen. In diesem Fall besteht<br />
ke<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge. Dies gilt dann auch <strong>für</strong> die<br />
Aufwendungen <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>.<br />
2. Die Beamt<strong>in</strong>/<strong>der</strong> <strong>Beamte</strong> hat Anspruch auf Familienhilfe nach § 10<br />
SGB V und kann <strong>in</strong> die Familienversicherung <strong>der</strong> Ehepartner<strong>in</strong>/des<br />
Ehepartners aufgenommen werden. Auch <strong>in</strong> diesem Fall entfällt<br />
<strong>der</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge. Dies gilt dann auch <strong>für</strong> die<br />
Aufwendungen <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>. Die Möglichkeit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>in</strong> die<br />
Familienversicherung während e<strong>in</strong>er <strong>Elternzeit</strong> besteht allerd<strong>in</strong>gs<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht.<br />
Nur wenn ke<strong>in</strong>e <strong>der</strong> vorgenannten Alternativen zutrifft, besteht während<br />
<strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> e<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge.<br />
Sofern beide verbeamteten Elternteile die <strong>Elternzeit</strong> geme<strong>in</strong>sam nehmen,<br />
ist e<strong>in</strong> Elternteil als berücksichtigungsfähige Person des an<strong>der</strong>en zu bestimmen.<br />
Die Bestimmung kann nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen neu getroffen<br />
werden.<br />
- 1 -