Beihilfen für Beamte in der Elternzeit / Beurlaubung NRW
Beihilfen für Beamte in der Elternzeit / Beurlaubung NRW
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BEAMTENPENSIONEN | BETRIEBSRENTEN | ZUSATZRENTEN | BEIHILFEN<br />
Grundsatz zur <strong>Beurlaubung</strong><br />
aus familienpolitischen<br />
Gründen<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
während <strong>der</strong><br />
<strong>Elternzeit</strong> o<strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong><br />
Übersicht <strong>der</strong> Beihilfeansprüche<br />
während<br />
<strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong>en<br />
E<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge besteht auch während e<strong>in</strong>er <strong>Beurlaubung</strong><br />
aus familienpolitischen Gründen nach § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong>. In<br />
diesem Fall gelten die o.g. Voraussetzungen entsprechend. Sollten Ihnen<br />
im Anschluss an e<strong>in</strong>e <strong>Elternzeit</strong> e<strong>in</strong>e <strong>Beurlaubung</strong> ohne Dienstbezüge<br />
gemäß § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong> bewilligt werden, muss dies <strong>der</strong> Beihilfekasse<br />
umgehend mitgeteilt werden. Im Gegensatz zur <strong>Elternzeit</strong> besteht<br />
ab dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> gemäß § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong> nach <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts e<strong>in</strong> Anspruch auf Familienhilfe<br />
nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Sofern Ihr Ehegatte/Ihre<br />
Ehegatt<strong>in</strong> Mitglied <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung ist, haben<br />
Sie somit e<strong>in</strong>en Anspruch auf kostenfreie Aufnahme <strong>in</strong> die Familienversicherung<br />
Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegatt<strong>in</strong>. In diesem Fall entfällt mit<br />
dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> <strong>der</strong> Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Kranken<strong>für</strong>sorge<br />
gemäß § 71 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG).<br />
Die vorgenannten Regelungen gelten auch, wenn während <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong><br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung mit weniger als<br />
<strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.<br />
Wird während <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />
mit m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit ausgeübt, bleibt <strong>der</strong> eigene Beihilfeanspruch bestehen.<br />
Die nachstehende Übersicht verweist auf die Beihilfeansprüche<br />
während e<strong>in</strong>er <strong>Beurlaubung</strong> bzw. <strong>Elternzeit</strong>.<br />
� Erholungsurlaub (§ 73 Abs. 1 LBG)<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />
� Son<strong>der</strong>urlaub (§ 74 Abs. 1 LBG)<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch, sofern die <strong>Beurlaubung</strong> <strong>in</strong>sgesamt<br />
30 Tage im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht überschreitet.<br />
� Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG)<br />
Es besteht ke<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />
� Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 71 LBG)<br />
Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 LBG.<br />
Es wird auf den oben genannten Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen<br />
verwiesen.<br />
� <strong>Elternzeit</strong> (§ 76 Abs. 2 LBG i. V. m. <strong>Elternzeit</strong>verordnung)<br />
Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung mit § 76 Abs. 2 LBG. Es wird auf den oben genannten<br />
Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen verwiesen.<br />
� <strong>Elternzeit</strong> mit e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung von weniger als<br />
<strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
(§§ 67 und 76 Abs. 2 LBG i. V. m. <strong>Elternzeit</strong>verordnung)<br />
Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 <strong>in</strong><br />
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