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Beihilfen für Beamte in der Elternzeit / Beurlaubung NRW

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BEAMTENPENSIONEN | BETRIEBSRENTEN | ZUSATZRENTEN | BEIHILFEN<br />

Grundsatz zur <strong>Beurlaubung</strong><br />

aus familienpolitischen<br />

Gründen<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

während <strong>der</strong><br />

<strong>Elternzeit</strong> o<strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong><br />

Übersicht <strong>der</strong> Beihilfeansprüche<br />

während<br />

<strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong>en<br />

E<strong>in</strong> Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge besteht auch während e<strong>in</strong>er <strong>Beurlaubung</strong><br />

aus familienpolitischen Gründen nach § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong>. In<br />

diesem Fall gelten die o.g. Voraussetzungen entsprechend. Sollten Ihnen<br />

im Anschluss an e<strong>in</strong>e <strong>Elternzeit</strong> e<strong>in</strong>e <strong>Beurlaubung</strong> ohne Dienstbezüge<br />

gemäß § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong> bewilligt werden, muss dies <strong>der</strong> Beihilfekasse<br />

umgehend mitgeteilt werden. Im Gegensatz zur <strong>Elternzeit</strong> besteht<br />

ab dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> gemäß § 71 Abs. 1 LBG <strong>NRW</strong> nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts e<strong>in</strong> Anspruch auf Familienhilfe<br />

nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Sofern Ihr Ehegatte/Ihre<br />

Ehegatt<strong>in</strong> Mitglied <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung ist, haben<br />

Sie somit e<strong>in</strong>en Anspruch auf kostenfreie Aufnahme <strong>in</strong> die Familienversicherung<br />

Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegatt<strong>in</strong>. In diesem Fall entfällt mit<br />

dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> <strong>der</strong> Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Kranken<strong>für</strong>sorge<br />

gemäß § 71 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG).<br />

Die vorgenannten Regelungen gelten auch, wenn während <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong><br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung mit weniger als<br />

<strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.<br />

Wird während <strong>der</strong> <strong>Beurlaubung</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Elternzeit</strong> e<strong>in</strong>e Teilzeitbeschäftigung<br />

mit m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit ausgeübt, bleibt <strong>der</strong> eigene Beihilfeanspruch bestehen.<br />

Die nachstehende Übersicht verweist auf die Beihilfeansprüche<br />

während e<strong>in</strong>er <strong>Beurlaubung</strong> bzw. <strong>Elternzeit</strong>.<br />

� Erholungsurlaub (§ 73 Abs. 1 LBG)<br />

Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />

� Son<strong>der</strong>urlaub (§ 74 Abs. 1 LBG)<br />

Es besteht e<strong>in</strong> Beihilfeanspruch, sofern die <strong>Beurlaubung</strong> <strong>in</strong>sgesamt<br />

30 Tage im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht überschreitet.<br />

� Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG)<br />

Es besteht ke<strong>in</strong> Beihilfeanspruch.<br />

� Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 71 LBG)<br />

Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 LBG.<br />

Es wird auf den oben genannten Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen<br />

verwiesen.<br />

� <strong>Elternzeit</strong> (§ 76 Abs. 2 LBG i. V. m. <strong>Elternzeit</strong>verordnung)<br />

Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit § 76 Abs. 2 LBG. Es wird auf den oben genannten<br />

Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen verwiesen.<br />

� <strong>Elternzeit</strong> mit e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung von weniger als<br />

<strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

(§§ 67 und 76 Abs. 2 LBG i. V. m. <strong>Elternzeit</strong>verordnung)<br />

Es besteht Anspruch auf Familien<strong>für</strong>sorge gem. § 71 Abs. 3 <strong>in</strong><br />

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