Stellungnahme zum Strafantrag
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In umseits näher rubrizierter Medienstrafsache erstattet die Beschuldigte nachstehende<br />
an das do. Gericht:<br />
<strong>Stellungnahme</strong> <strong>zum</strong> <strong>Strafantrag</strong><br />
der Staatsanwaltschaft Graz datiert mit 28.12.2016 (ON15)<br />
I. EINREDEN ZUM STRAFANTRAG IN RECHTLICHER HINSICHT<br />
Ad 1.) Sachliche und Örtliche Zuständigkeit<br />
Das Landesgericht Innsbruck ist örtlich und sachlich iSd § 40 Abs 1 MedienG iVm § 26 Abs 2 StPO<br />
unzuständig. Die Beschuldigte fertigte weder ein Video an noch veröffentlichte sie auf ihrer Homepage<br />
unter www.justizopfer-andrea-juen.com ein solches Video, da die Beschuldigte selbst weder über<br />
die technischen Einrichtungen noch Voraussetzungen oder Kenntnisse verfügt. So der <strong>Strafantrag</strong><br />
allenfalls auf ein von der Hausräumung die Beschuldigte betreffend angefertigte TV Produktion durch<br />
ein gewerberechtlich tätiges Filmproduktionsunternehmen gefertigte Dokumentation abzielt, die<br />
unter anderem unter www.youtube.de veröffentlicht wurde, verkennt die Staatsanwaltschaft Graz<br />
den verantwortlichen Medieninhaber. Tatsächlich geht die Google Austria GmbH in 1010 Wien, Graben<br />
9 als Medieninhaber für das der Beschuldigten bekannte YouTube Video<br />
https://www.youtube.com/watch?v=KU9IPttUUYk hervor, wobei entsprechende Anträge sohin allenfalls<br />
im Zuständigkeitsbereich des Landesgericht für Strafsachen Wien bzw. des Landesgericht für<br />
Zivilrechtssachen Wien zu stellen gewesen wären, wobei die Staatsanwaltschaft Graz unterließ das<br />
Tatort fragliche Video konkret zu bezeichnen. Der bloße Bezug auf ein „Video ON3“ ist unzulässig, da<br />
von einer entsprechenden Beweismittelbescheinigung nicht ausgegangen werden kann, die auch im<br />
Nachhinein nachvollziehbar wäre, wenn die Beweisaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörde<br />
bereits erfolgt ist. Der <strong>Strafantrag</strong> ist sohin wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen,<br />
und hat im Übrigen das do. Gericht von Amts wegen und zu jedem Zeitpunkt seine Zuständigkeit<br />
selbständig zu prüfen und darüber Entscheidungen zu treffen. Der Anbringung wegen verweist<br />
die Beschuldigte auch auf die informative Tatsache, wonach vom Produzenten des der Beschuldigten<br />
bekannten YouTube Videos offenbar eigenständig das Drehmaterial in Form einer Post<br />
Produktion diversen Medien angeboten wurde. Der Beschuldigten ist jedenfalls ein Email der Produktionsfirma<br />
an ein namhaftes österreichisches Enthüllungsjournalismus Magazin datiert mit<br />
09.03.2016 bekannt.<br />
Ad 2.) Fehlen der Voraussetzungen iSd § 9 MedienG<br />
Der betroffene VdBG hat trotz Kenntniserlangung durch einen Anruf der Polizei (vgl. Schriftliche Aussage<br />
vom 7.7.2016 in ON9) bis <strong>zum</strong> <strong>Strafantrag</strong> der Staatsanwaltschaft Graz (ON15) datiert mit<br />
28.12.2016 keinen Widerruf iSd § 9 MedienG gegenüber der Beschuldigten begehrt. Der Betroffene<br />
duldet also fortwährend seit der Kenntniserlangung am 20.6.2016 die öffentliche Verbreitung des<br />
fraglichen Videos. Dem <strong>Strafantrag</strong> hätte zwingend aber iSd § 9 MedienG iVm § 12 MedienG ein Widerruf<br />
vorausgehen müssen. Der <strong>Strafantrag</strong> ist mangels einer Aufforderung des Betroffenen iSd § 9<br />
MedienG zurück- bzw. abzuweisen.<br />
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