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Stellungnahme zum Strafantrag

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GZl.: 24 Hv 7/17v<br />

An das<br />

Landesgericht Innsbruck<br />

Maximilianstraße 4<br />

6020 Innsbruck<br />

Strafsache - Beschuldigte:<br />

Andrea M. Juen<br />

Dr. Carl-Pfeiffenbergerstraße 6/16<br />

6460 Imst<br />

Wegen: § 111 Abs 1 u 2 StGB<br />

STELLUNGNAHME ZUM STRAFANTRAG<br />

BEWEISANTRÄGE<br />

2-fach<br />

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In umseits näher rubrizierter Medienstrafsache erstattet die Beschuldigte nachstehende<br />

an das do. Gericht:<br />

<strong>Stellungnahme</strong> <strong>zum</strong> <strong>Strafantrag</strong><br />

der Staatsanwaltschaft Graz datiert mit 28.12.2016 (ON15)<br />

I. EINREDEN ZUM STRAFANTRAG IN RECHTLICHER HINSICHT<br />

Ad 1.) Sachliche und Örtliche Zuständigkeit<br />

Das Landesgericht Innsbruck ist örtlich und sachlich iSd § 40 Abs 1 MedienG iVm § 26 Abs 2 StPO<br />

unzuständig. Die Beschuldigte fertigte weder ein Video an noch veröffentlichte sie auf ihrer Homepage<br />

unter www.justizopfer-andrea-juen.com ein solches Video, da die Beschuldigte selbst weder über<br />

die technischen Einrichtungen noch Voraussetzungen oder Kenntnisse verfügt. So der <strong>Strafantrag</strong><br />

allenfalls auf ein von der Hausräumung die Beschuldigte betreffend angefertigte TV Produktion durch<br />

ein gewerberechtlich tätiges Filmproduktionsunternehmen gefertigte Dokumentation abzielt, die<br />

unter anderem unter www.youtube.de veröffentlicht wurde, verkennt die Staatsanwaltschaft Graz<br />

den verantwortlichen Medieninhaber. Tatsächlich geht die Google Austria GmbH in 1010 Wien, Graben<br />

9 als Medieninhaber für das der Beschuldigten bekannte YouTube Video<br />

https://www.youtube.com/watch?v=KU9IPttUUYk hervor, wobei entsprechende Anträge sohin allenfalls<br />

im Zuständigkeitsbereich des Landesgericht für Strafsachen Wien bzw. des Landesgericht für<br />

Zivilrechtssachen Wien zu stellen gewesen wären, wobei die Staatsanwaltschaft Graz unterließ das<br />

Tatort fragliche Video konkret zu bezeichnen. Der bloße Bezug auf ein „Video ON3“ ist unzulässig, da<br />

von einer entsprechenden Beweismittelbescheinigung nicht ausgegangen werden kann, die auch im<br />

Nachhinein nachvollziehbar wäre, wenn die Beweisaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörde<br />

bereits erfolgt ist. Der <strong>Strafantrag</strong> ist sohin wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen,<br />

und hat im Übrigen das do. Gericht von Amts wegen und zu jedem Zeitpunkt seine Zuständigkeit<br />

selbständig zu prüfen und darüber Entscheidungen zu treffen. Der Anbringung wegen verweist<br />

die Beschuldigte auch auf die informative Tatsache, wonach vom Produzenten des der Beschuldigten<br />

bekannten YouTube Videos offenbar eigenständig das Drehmaterial in Form einer Post<br />

Produktion diversen Medien angeboten wurde. Der Beschuldigten ist jedenfalls ein Email der Produktionsfirma<br />

an ein namhaftes österreichisches Enthüllungsjournalismus Magazin datiert mit<br />

09.03.2016 bekannt.<br />

Ad 2.) Fehlen der Voraussetzungen iSd § 9 MedienG<br />

Der betroffene VdBG hat trotz Kenntniserlangung durch einen Anruf der Polizei (vgl. Schriftliche Aussage<br />

vom 7.7.2016 in ON9) bis <strong>zum</strong> <strong>Strafantrag</strong> der Staatsanwaltschaft Graz (ON15) datiert mit<br />

28.12.2016 keinen Widerruf iSd § 9 MedienG gegenüber der Beschuldigten begehrt. Der Betroffene<br />

duldet also fortwährend seit der Kenntniserlangung am 20.6.2016 die öffentliche Verbreitung des<br />

fraglichen Videos. Dem <strong>Strafantrag</strong> hätte zwingend aber iSd § 9 MedienG iVm § 12 MedienG ein Widerruf<br />

vorausgehen müssen. Der <strong>Strafantrag</strong> ist mangels einer Aufforderung des Betroffenen iSd § 9<br />

MedienG zurück- bzw. abzuweisen.<br />

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Ad 3.) Anwendbarkeit iSd § 111 Abs 3 StGB iVm § 6 Abs 2 Z2a MedienG<br />

Die Beschuldigte muss aufgrund zahlreicher erwiesener Vorfälle als betroffene Verfahrenspartei von<br />

der Richtigkeit ihrer Äußerungen ausgehen, die in Abschnitt II.) dieser <strong>Stellungnahme</strong> taxativ –<br />

exemplarisch - Aufzählung finden.<br />

Ad 4.) Anwendbarkeit iSd § 114 Abs 2 StGB iVm § 6 Abs 2 Z2b MedienG<br />

Die Beschuldigte muss aufgrund zahlreicher erwiesener Vorfälle als betroffene Verfahrenspartei von<br />

der Richtigkeit ihrer Äußerungen ausgehen, die in Abschnitt II.) dieser <strong>Stellungnahme</strong> taxativ –<br />

exemplarisch - Aufzählung finden. Die Beschuldigte organisierte für den 9.3.2016 auf ihrer Liegenschaft<br />

eine öffentliche Veranstaltung für Mitstreiter, die von Gerichtsvollzieher Erich Jäger – im des<br />

der Beschuldigten bekannten Video (siehe: PTemTV<br />

https://www.youtube.com/watch?v=KU9IPttUUYk) hörbar – öffentlich als Übung bezeichnet wurde<br />

(Minute 40:30 - …“dann mach ma die Übung“ …). Die rund 20 anwesenden Mitstreiter sind seit Jahren<br />

in Kenntnis der Vorgänge am Landesgericht Innsbruck und dem Bezirksgericht Imst und auch<br />

selbst Justizgeschädigte. Das Interesse der überwiegenden Öffentlichkeit war sohin gegeben und die<br />

Beschuldigte genötigt ihr Erlebnis unmittelbar zu kommunizieren, <strong>zum</strong>al gleichlautende frühere Veröffentlichungen<br />

der Beschuldigen, im Besonderen unter www.justizopfer-andrea-juen.com zu keiner<br />

medienrechtlichen Ahndung durch den Betroffenen führte. Die Staatsanwaltschaft Graz stützt sich in<br />

ihrem <strong>Strafantrag</strong> in ON15 auf vereinzelte Wortphrasen ohne jeden kausalen Zusammenhang. Die<br />

stRsp widerspricht diesem Vorgehen entschieden. Wertende Äußerungen sind stets im Gesamtzusammenhang,<br />

in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (RIS-Justiz RS0031883 [T12]). Ob ein Ausdruck<br />

den Tatbestand erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt<br />

werden; der bloße, aus diesem Zusammenhang herausgehörte Wortsinn ist hiefür nicht ausreichend<br />

(RIS-Justiz RS0031857). Eine isolierte Betrachtung ist unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0115948 [T4],<br />

RS0031749; vgl auch <strong>zum</strong> Lauterkeitsrecht RS0031883 [T24]).<br />

Ad 5.) Fehlende Verfolgungsermächtigung iSd § 117 Abs 2 StGB<br />

Der Betroffene verweist anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 7.7.2016 und in seiner<br />

Schriftlichen Aussage in ON9 vom 7.7.2016 auf Aussagen der Beschuldigten „im Video“ in Minute<br />

14:40, 50:00, 27:10, 37:00, nicht aber wie im <strong>Strafantrag</strong> der Staatsanwaltschaft Graz datiert mit<br />

28.12.2016 (ON15) bezogen auf Aussagen der Beschuldigten in Minute 2:58, 22:36, 36:54, 40:40,<br />

44:25 und 54:05. Ein kausaler Tatzuspruch ist angesichts des zeitlich und räumlich zu definierenden<br />

Sachbeweises für die Überführung eines mutmaßlichen Täters auch im Lichte einer medienrechtlichen<br />

Verantwortung unzulässig. Eine Tatverantwortung kann nicht auf beispielgebendem Charakter<br />

bauen, um dem Indizienprozess zu genügen. Des Weiteren gibt der Betroffene Dr. Wolfgang Besler<br />

im Wege seiner polizeilichen Befragung auf Seite 4 auf Nachfrage, ob eine Ermächtigung zur Strafverfolgung<br />

betreffend dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigten Frau<br />

JUEN und Dr. WARUM erteile an „Allenfalls erteile ich eine solche Ermächtigung auch gegen MMag.<br />

Bernd JUEN.“ In seiner zur polizeilichen Vernehmung hinzugehefteten Schriftlichen <strong>Stellungnahme</strong><br />

datiert mit 7.7.2016 führt der Betroffene unter Punkt 4) aus er schließe sich einem Strafverfahren<br />

gegen Herrn Dr. Christian Warum als Privatbeteiligter an. Nirgendwo können Rückschlüsse auf eine<br />

Ermächtigung durch den Betroffenen iSd § 117 Abs 2 StGB die Beschuldigte betreffend abgeleitet<br />

werden, und stellt die Staatsanwaltschaft Graz in ihrem <strong>Strafantrag</strong> (ON15) auch keinerlei Bezug auf<br />

eine konkrete Verfolgungsermächtigung iSd § 117 Abs 2 StGB her. Der <strong>Strafantrag</strong> ist mangels der<br />

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Voraussetzung iSd § 117 Abs 2 StGB auch hinsichtlich der ausdrücklich inkompatiblen Tatvorwürfe -<br />

gegen die Beschuldigte - zurückzuweisen.<br />

II. BEWEISANTRÄGE<br />

Zum Faktum Ad 1.) des <strong>Strafantrag</strong>s der Staatsanwaltschaft Graz v. 28.12.16 in ON15<br />

Die aus dem kausalen Zusammenhang extrahierte Interpretation des Öffentlichen Anklägers ist unzulässig<br />

und wird ein forensisches Sachverständigengutachten durch Bestellung einer gericht-beeideten<br />

Sachverständigen beantragt, für den Beweis ob aus der Beschuldigten-Aussage heraus überhaupt ein<br />

Rückschluss <strong>zum</strong> mutmaßlichen Opfer herstellbar ist, da bekanntlich die Räumungsexekution nach<br />

positiv beschiedenen (weiteren) Befangenheitsanträgen dem Bezirksgericht Landeck zur weiteren<br />

Entscheidung übertragen wurde.<br />

Zum Faktum Ad 2.), 3.), 4.), 5.), 6.) des <strong>Strafantrag</strong>s der Staatsanwaltschaft Graz v. 28.12.16 in ON15<br />

Die Beschuldigte muss im Allgemeinen, so sie dem mutmaßlichen Opfer Amtsmissbrauch oder ein<br />

kriminelles Verhalten tituliert, von der Richtigkeit ihres Wertungsurteils ausgehen, und bietet die<br />

Beschuldigte iSd § 112 StGB nachstehenden Wahrheitsbeweis:<br />

a) Das mutmaßliche Opfer VdBG Dr. Wolfgang Besler ist durchgehend seit Beginn des Exekutionsverfahrens<br />

zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen zu 5E 855/10x beim Bezirksgericht<br />

Imst durchgehend befangen. Im konkreten Fall brachte die Beschuldigte zu Beginn des<br />

fraglichen Exekutionsverfahrens einen Befangenheitsantrag ein, dem das Landesgericht Innsbruck<br />

zu 2C 17/11i bzw. 2C 18/11m bzw. zu 5C 85/11h Berechtigung zuerkannte. Auf einen<br />

weiteren Beschluss, wie schon in der polizeilichen <strong>Stellungnahme</strong> ausgeführt, wird verwiesen:<br />

3NC14/15m - durch Dr. Schmidt. Unweigerlich lässt sich aus der Jahreszahl im Aktenzeichen<br />

der Verfahrensbeginn mit Geschäftszahleröffnung im VJ-Register ableiten, wenn auch<br />

der Bezug habende Beschluss mit 21.2.2013 zu 2C 17/11i udgl. datiert. Dem Befangenheitsantrag<br />

vorausgegangen und nachgegangen waren subjektiv vereinnahmende Verhaltensweisen<br />

von Dr. Wolfgang Besler, wie beispielsweise anlässlich dem Ersuchen der Beschuldigten<br />

dem mutmaßlichen Opfer gegenüber ihr Recht auf Akteneinsicht zu beanspruchen. Bei dieser<br />

begehrten Einsichtnahme hat Dr. Besler Frau Andrea Juen in sein persönliches Büro geladen<br />

und die Akteneinsicht mit der sinngemäßen Begründung abgefertigt „Hätten Sie nicht so viele<br />

angezeigt, dann wäre die Akte da“. Auf die Aufforderung von Frau Juen im Computer bitte<br />

zu recherchieren, damit sich Frau Juen die gegenständlichen Akten selbst besorgen könne,<br />

antwortete Dr. Besler: Verschwinden Sie, sonst landen Sie unter Innsbruck (bezogen auf Hall).<br />

Beweis:<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Dr. Wolfgang Besler persönlich unter Eid,<br />

p.A. Bezirksgericht Imst<br />

- Einvernahme der Beschuldigten<br />

- Exekutionsakt zu GZl.: 5E 855/10x beim Bezirksgericht Imst,<br />

wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />

- Akten 2NC 17/11i, 2NC 18/11m, 5NC 85/11h, 3NC14/15m d. LG Innsbruck,<br />

wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />

Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten<br />

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) Die Beschuldigte wandte sich gemeinsam mit ihrem Sohn MMag. Bernd Juen am 20. Januar<br />

2012 an das mutmaßliche Opfer in seiner Funktion als VdBG, um anlässlich einer widerrechtlichen<br />

Unterbrechung der Wasserversorgung <strong>zum</strong> Liegenschaftseigentum der Beschuldigten<br />

in 6471 Arzl i. Pitztal, Osterstein 130 mittels Einstweiliger Verfügung vorzugehen, da die Beschuldigte<br />

beim Urheber von ihrem Ex-Mann Peter Buchacher ausgehen musste, und die Unterbrechung<br />

seit dem Vortag bei minus 19 Grad andauerte. Entgegen der Manuduktionspflicht<br />

und dem Umstand das Anbringen einer Einstweiligen Verfügung ohne Aufschub zu<br />

behandeln, verwies der VdBG Dr. Wolfgang Besler wegen behaupteter Überlastung auf den<br />

8. Februar 2012 als nächsten freien Termin. Es war in diesem Zusammenhang ua. auch die<br />

Bezirkshauptmannschaft Imst, Referat Jugendwohlfahrt, in persona der Referatsleiter Erwin<br />

Krismer von der Beschuldigten informiert worden. Mit Schreiben vom 25.10.2013 fasste die<br />

Beschuldigte das Geschehen gegenüber dem mutmaßlichen Opfer zusammen und ersuchte<br />

um eine schriftliche Amtsbestätigung, die bis dato ausblieb.<br />

Beweis:<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Dr. Wolfgang Besler persönlich unter Eid,<br />

p.A. Bezirksgericht Imst<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme MMag. Bernd Juen persönlich unter Eid,<br />

Technikerstraße 80/4, 6020 Innsbruck<br />

- Einvernahme der Beschuldigten<br />

- Vorzulegendes Schreiben der Beschuldigten v. 25.10.2013<br />

Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten<br />

c) Das mutmaßliche Opfer behandelte trotz der unter a) hinreichend begründeten Historie zur<br />

Befangenheit von Dr. Wolfgang Besler Akten und Verfahren, wie beispielsweise zu 5E<br />

855/10x und 5E 1007/15g oder Unterhaltsverfahren die Kinder der Beschuldigten betreffend.<br />

Nach Abschluss der Räumung am 9.3.2016 erklärte sich das mutmaßliche Opfer, und seine<br />

Kollegin Mag. Sigrid Melichar, im Unterhaltsverfahren des mj. Sohnes der Beschuldigten,<br />

Paolo Juen, selbst für befangen. Das Landesgericht Innsbruck sprach der Befangenheitsanzeige<br />

Berechtigung zu und übertrug das Unterhaltsverfahren an das Bezirksgericht Landeck,<br />

wohin zuvor das Räumungsexekutionsverfahren die Beschuldigte betreffend übertragen<br />

wurde, nachdem einem weiteren Befangenheitsantrag der Beschuldigten Berechtigung zukam.<br />

Beweis: - wie bisher<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Dr. Wolfgang Besler persönlich unter Eid,<br />

p.A. Bezirksgericht Imst<br />

- Einvernahme der Beschuldigten<br />

- Akt 5E 1007/15g des BG Imst,<br />

wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />

- Akt 1 Pu 25/16k des BG Landeck,<br />

wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />

Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten<br />

Seite 5 von 7


d) Angesichts unterschiedlicher subjektiv gelasteter Verhaltensweißen des mutmaßlichen Opfers<br />

gegenüber der Beschuldigten als Verfahrensrichter, sah sich selbst die Bezirkshauptmannschaft<br />

Imst im Unterhaltsverfahren des mj. Sohnes der Beschuldigten, Paolo Juen, gehalten<br />

einen Befangenheitsantrag zu errichten, welchem vom Landesgericht Innsbruck auch<br />

Berechtigung beschieden wurde. Beispielsweise konstatierte das mutmaßliche Opfer auch in<br />

seiner Funktion als Familienrichter und Entscheidungsorgan in pflegschaftsrichterlichen Angelegenheiten<br />

eine Sachverhaltsmitteilung (zu GZl.: 1 P 120/02h) an die Bezirkshauptmannschaft<br />

Imst, Referat Jugendwohlfahrt, und beabsichtigte er die Beschuldigte betreffend ernste<br />

Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit von Frau Juen zu attestieren. In Eingaben bzw.<br />

<strong>Stellungnahme</strong>n beschrieb das mutmaßliche Opfer die Beschuldigte als „durchgeknallt“ bzw.<br />

„wahnsinnig“, das wiederum zu berechtigten Befangenheitsanzeigen der Beschuldigten führte.<br />

Das mutmaßliche Opfer nahm durch seine Agitationen behördliches Tätigwerden mit tiefen<br />

Einschnitten in den höchst-persönlichen Lebensbereich der Beschuldigten billigend in<br />

Kauf und rechnete Dr. Wolfgang Besler möglicherweise sogar mit einem die Erziehungsfähigkeit<br />

der Beschuldigten betreffenden familienrechtlichen Verfahren in seinem Refugium, um<br />

schließlich seine eigene Sachverhaltsmitteilung unter Herbeiführung massiver Einschnitte für<br />

den mj. Sohn Paolo Juen und die Kindesmutter billigend in Kauf zu nehmen, das bishin zu einer<br />

Einweisung in eine Erziehungsanstalt für den Minderjährigen hätte enden können, wäre<br />

nicht die Jugendwohlfahrtsbehörde mit Bedacht vorgegangen.<br />

Beweis: - wie bisher<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Herr Erwin Krismer,<br />

p.A. Bezirkshauptmannschaft Imst<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Frau Claudia Auer,<br />

p.A. Bezirkshauptmannschaft Imst<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Dr. Wolfgang Besler persönlich unter Eid,<br />

- Einvernahme der Beschuldigten<br />

- Schreiben Dr. Wolfgang Besler vom 09.07.2010 zu GZl.: 1 P 120/02h<br />

- Akt 1 P 120/02h des BG Imst,<br />

wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />

Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten<br />

e) Das mutmaßliche Opfer ist <strong>zum</strong>indest seit 2003 in Kenntnis jener von der Beschuldigten geäußerten<br />

Inzest-Vorhalte ihren Ex-Mann Peter Buchacher betreffend, die auch von der Richteramtskollegin<br />

am 3.4.2013 protokolliert, aber auch vom mutmaßlichen Opfer entgegen §<br />

78 StPO nicht in einer Pflichtanzeige durch das mutmaßliche Opfer an die Strafverfolgungsbehörden<br />

mündete. Der zu vermutende Inzest in der Familie des Ex-Mannes Peter Buchacher<br />

war Grundvoraussetzung für die Schenkung der Liegenschaft durch den Schwiegervater der<br />

Beschuldigten, Herrn Kurt Buchacher, weswegen der Inzestvorhalt nie einer entsprechenden<br />

Aufklärung zugeführt wurde.<br />

Beweis: - wie bisher<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Dr. Wolfgang Besler persönlich unter Eid,<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Mag. Sigrid Melichar persönlich unter Eid,<br />

- Einvernahme der Beschuldigten<br />

Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten<br />

Seite 6 von 7


f) Trotz Kenntnis des mutmaßlichen Opfers von einer Wiederaufnahmeverhandlung am<br />

03.07.2010 in Zusammenhang mit dem am 11.11.2009 zu 66Cg 297/07h ergangenen Urteil<br />

des Landesgericht Innsbruck, wobei das mutmaßliche Opfer mittels Zugang <strong>zum</strong> VJ-Register<br />

und dem damit verbundenen Einblick in die Fallcode-Abfrage jederzeit seine Kenntnis auffrischen<br />

konnte, veranlasste Dr. Wolfgang Besler die vorzeitige Eintragung des Ex-Mannes der<br />

Beschuldigten, Peter Buchacher, am 06.04.2010 ins Grundbuch beim Bezirksgericht Imst –<br />

die Liegenschaft der Beschuldigten betreffend, die unter dem Vorwand des groben Undanks<br />

herausgeklagt<br />

wurde.<br />

Beweis: - wie bisher<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Dr. Wolfgang Besler persönlich unter Eid,<br />

p.A. Bezirksgericht Imst<br />

- Einvernahme der Beschuldigten<br />

- Akt 66Cg 297/07h des LG Innsbruck,<br />

wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />

Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten<br />

10-02-2017 Andrea Maria Juen<br />

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