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Stellungnahme zum Strafantrag

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Voraussetzung iSd § 117 Abs 2 StGB auch hinsichtlich der ausdrücklich inkompatiblen Tatvorwürfe -<br />

gegen die Beschuldigte - zurückzuweisen.<br />

II. BEWEISANTRÄGE<br />

Zum Faktum Ad 1.) des <strong>Strafantrag</strong>s der Staatsanwaltschaft Graz v. 28.12.16 in ON15<br />

Die aus dem kausalen Zusammenhang extrahierte Interpretation des Öffentlichen Anklägers ist unzulässig<br />

und wird ein forensisches Sachverständigengutachten durch Bestellung einer gericht-beeideten<br />

Sachverständigen beantragt, für den Beweis ob aus der Beschuldigten-Aussage heraus überhaupt ein<br />

Rückschluss <strong>zum</strong> mutmaßlichen Opfer herstellbar ist, da bekanntlich die Räumungsexekution nach<br />

positiv beschiedenen (weiteren) Befangenheitsanträgen dem Bezirksgericht Landeck zur weiteren<br />

Entscheidung übertragen wurde.<br />

Zum Faktum Ad 2.), 3.), 4.), 5.), 6.) des <strong>Strafantrag</strong>s der Staatsanwaltschaft Graz v. 28.12.16 in ON15<br />

Die Beschuldigte muss im Allgemeinen, so sie dem mutmaßlichen Opfer Amtsmissbrauch oder ein<br />

kriminelles Verhalten tituliert, von der Richtigkeit ihres Wertungsurteils ausgehen, und bietet die<br />

Beschuldigte iSd § 112 StGB nachstehenden Wahrheitsbeweis:<br />

a) Das mutmaßliche Opfer VdBG Dr. Wolfgang Besler ist durchgehend seit Beginn des Exekutionsverfahrens<br />

zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen zu 5E 855/10x beim Bezirksgericht<br />

Imst durchgehend befangen. Im konkreten Fall brachte die Beschuldigte zu Beginn des<br />

fraglichen Exekutionsverfahrens einen Befangenheitsantrag ein, dem das Landesgericht Innsbruck<br />

zu 2C 17/11i bzw. 2C 18/11m bzw. zu 5C 85/11h Berechtigung zuerkannte. Auf einen<br />

weiteren Beschluss, wie schon in der polizeilichen <strong>Stellungnahme</strong> ausgeführt, wird verwiesen:<br />

3NC14/15m - durch Dr. Schmidt. Unweigerlich lässt sich aus der Jahreszahl im Aktenzeichen<br />

der Verfahrensbeginn mit Geschäftszahleröffnung im VJ-Register ableiten, wenn auch<br />

der Bezug habende Beschluss mit 21.2.2013 zu 2C 17/11i udgl. datiert. Dem Befangenheitsantrag<br />

vorausgegangen und nachgegangen waren subjektiv vereinnahmende Verhaltensweisen<br />

von Dr. Wolfgang Besler, wie beispielsweise anlässlich dem Ersuchen der Beschuldigten<br />

dem mutmaßlichen Opfer gegenüber ihr Recht auf Akteneinsicht zu beanspruchen. Bei dieser<br />

begehrten Einsichtnahme hat Dr. Besler Frau Andrea Juen in sein persönliches Büro geladen<br />

und die Akteneinsicht mit der sinngemäßen Begründung abgefertigt „Hätten Sie nicht so viele<br />

angezeigt, dann wäre die Akte da“. Auf die Aufforderung von Frau Juen im Computer bitte<br />

zu recherchieren, damit sich Frau Juen die gegenständlichen Akten selbst besorgen könne,<br />

antwortete Dr. Besler: Verschwinden Sie, sonst landen Sie unter Innsbruck (bezogen auf Hall).<br />

Beweis:<br />

- zeugenschaftliche Einvernahme Dr. Wolfgang Besler persönlich unter Eid,<br />

p.A. Bezirksgericht Imst<br />

- Einvernahme der Beschuldigten<br />

- Exekutionsakt zu GZl.: 5E 855/10x beim Bezirksgericht Imst,<br />

wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />

- Akten 2NC 17/11i, 2NC 18/11m, 5NC 85/11h, 3NC14/15m d. LG Innsbruck,<br />

wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />

Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten<br />

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