Stellungnahme zum Strafantrag
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Voraussetzung iSd § 117 Abs 2 StGB auch hinsichtlich der ausdrücklich inkompatiblen Tatvorwürfe -<br />
gegen die Beschuldigte - zurückzuweisen.<br />
II. BEWEISANTRÄGE<br />
Zum Faktum Ad 1.) des <strong>Strafantrag</strong>s der Staatsanwaltschaft Graz v. 28.12.16 in ON15<br />
Die aus dem kausalen Zusammenhang extrahierte Interpretation des Öffentlichen Anklägers ist unzulässig<br />
und wird ein forensisches Sachverständigengutachten durch Bestellung einer gericht-beeideten<br />
Sachverständigen beantragt, für den Beweis ob aus der Beschuldigten-Aussage heraus überhaupt ein<br />
Rückschluss <strong>zum</strong> mutmaßlichen Opfer herstellbar ist, da bekanntlich die Räumungsexekution nach<br />
positiv beschiedenen (weiteren) Befangenheitsanträgen dem Bezirksgericht Landeck zur weiteren<br />
Entscheidung übertragen wurde.<br />
Zum Faktum Ad 2.), 3.), 4.), 5.), 6.) des <strong>Strafantrag</strong>s der Staatsanwaltschaft Graz v. 28.12.16 in ON15<br />
Die Beschuldigte muss im Allgemeinen, so sie dem mutmaßlichen Opfer Amtsmissbrauch oder ein<br />
kriminelles Verhalten tituliert, von der Richtigkeit ihres Wertungsurteils ausgehen, und bietet die<br />
Beschuldigte iSd § 112 StGB nachstehenden Wahrheitsbeweis:<br />
a) Das mutmaßliche Opfer VdBG Dr. Wolfgang Besler ist durchgehend seit Beginn des Exekutionsverfahrens<br />
zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen zu 5E 855/10x beim Bezirksgericht<br />
Imst durchgehend befangen. Im konkreten Fall brachte die Beschuldigte zu Beginn des<br />
fraglichen Exekutionsverfahrens einen Befangenheitsantrag ein, dem das Landesgericht Innsbruck<br />
zu 2C 17/11i bzw. 2C 18/11m bzw. zu 5C 85/11h Berechtigung zuerkannte. Auf einen<br />
weiteren Beschluss, wie schon in der polizeilichen <strong>Stellungnahme</strong> ausgeführt, wird verwiesen:<br />
3NC14/15m - durch Dr. Schmidt. Unweigerlich lässt sich aus der Jahreszahl im Aktenzeichen<br />
der Verfahrensbeginn mit Geschäftszahleröffnung im VJ-Register ableiten, wenn auch<br />
der Bezug habende Beschluss mit 21.2.2013 zu 2C 17/11i udgl. datiert. Dem Befangenheitsantrag<br />
vorausgegangen und nachgegangen waren subjektiv vereinnahmende Verhaltensweisen<br />
von Dr. Wolfgang Besler, wie beispielsweise anlässlich dem Ersuchen der Beschuldigten<br />
dem mutmaßlichen Opfer gegenüber ihr Recht auf Akteneinsicht zu beanspruchen. Bei dieser<br />
begehrten Einsichtnahme hat Dr. Besler Frau Andrea Juen in sein persönliches Büro geladen<br />
und die Akteneinsicht mit der sinngemäßen Begründung abgefertigt „Hätten Sie nicht so viele<br />
angezeigt, dann wäre die Akte da“. Auf die Aufforderung von Frau Juen im Computer bitte<br />
zu recherchieren, damit sich Frau Juen die gegenständlichen Akten selbst besorgen könne,<br />
antwortete Dr. Besler: Verschwinden Sie, sonst landen Sie unter Innsbruck (bezogen auf Hall).<br />
Beweis:<br />
- zeugenschaftliche Einvernahme Dr. Wolfgang Besler persönlich unter Eid,<br />
p.A. Bezirksgericht Imst<br />
- Einvernahme der Beschuldigten<br />
- Exekutionsakt zu GZl.: 5E 855/10x beim Bezirksgericht Imst,<br />
wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />
- Akten 2NC 17/11i, 2NC 18/11m, 5NC 85/11h, 3NC14/15m d. LG Innsbruck,<br />
wobei die Beischaffung von Amts wegen beantragt wird<br />
Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten<br />
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