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Statut des Einlagensicherungsfonds

Zusammenfassung von Rechtsnormen bezüglich der Organisation des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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§ 4 Beendigung der Mitwirkung<br />

an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

1. Die Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> endet<br />

(a) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Bankenverband oder<br />

(b) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Prüfungsverband oder<br />

(c) durch Ausschluss von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>.<br />

2. Eine Bank kann von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> ausgeschlossen<br />

werden,<br />

(a) wenn bei ihr die in § 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) genannten Voraussetzungen<br />

für ihre Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> nicht oder nicht<br />

mehr gegeben sind oder wenn sie die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 3<br />

auch auf Anforderung nicht vorlegt oder<br />

(b) wenn sie aufgrund <strong>des</strong> Klassifizierungsverfahrens gemäß § 4a in die Klasse B-<br />

oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde und eine Verbesserung der<br />

Klassifizierung nicht zu erwarten ist.<br />

3. 1 Eine Bank kann ferner von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

ausgeschlossen werden,<br />

(a) wenn sie wesentliche Pflichten gegenüber dem Bankenverband, insbesondere<br />

aus oder im Zusammenhang mit diesem <strong>Statut</strong>, nicht nur unerheblich<br />

verletzt hat oder<br />

(b) wenn sie anderweitig erheblich und nachhaltig gegen eine Bestimmung der<br />

Satzung <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>, dieses <strong>Statut</strong>s oder einen Beschluss eines<br />

zuständigen Organs <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> verstoßen hat.<br />

2<br />

Ein solcher Ausschluss erfolgt nicht, sofern die Bank gegenüber dem Bankenverband<br />

nachweist, dass sie den Eintritt <strong>des</strong> betreffenden Ereignisses nicht zu<br />

vertreten hat oder die Pflichtverletzung nicht erheblich ist.<br />

<strong>Statut</strong> § 4<br />

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