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1 - Betriebsratssitzung

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Bund-Verlag<br />

Dossier<br />

FACHWISSEN FÜR DIE BETRIEBLICHE INTERESSENVERTRETUNG.<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

Zuletzt geprüft: Juli 2017<br />

Bund-Verlag GmbH<br />

60424 Frankfurt am Main<br />

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Bund-Verlag Dossier<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

THEMA<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

Vorbereitung ist alles – das gilt für die täglichen Arbeitsabläufe ebenso wie für<br />

die <strong>Betriebsratssitzung</strong>. Was neben diesem Grundsatz zu beachten wird, damit die<br />

Sitzung nicht nur inhaltlich ein Erfolg wird, sondern auch den zahlreichen gesetzlichen<br />

Vorgaben entspricht, erfahren Sie in diesem Dossier.<br />

Wer darf zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> laden? Wie oft findet eine <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

statt? Ist ein Protokoll erforderlich? Diese und viele weitere Fragen behandelt das<br />

Dossier und gibt einen Überblick, über alles was Sie für Ihre Betriebsratsarbeit rund<br />

um die Sitzung des Gremiums wissen müssen. Denn hier geht es nicht nur darum,<br />

regelmäßig mit den anderen Betriebsratsmitgliedern zu kommunizieren und konstruktiv<br />

zu diskutieren, sondern vor allem darum, die Grundlagen zu legen, um die<br />

Kolleginnen und Kollegen richtig und umfassend zu vertreten. Wir unterstützen<br />

Sie mit diesem Dossier gerne dabei.<br />

INHALT<br />

3 Beitrag<br />

Die <strong>Betriebsratssitzung</strong> –<br />

durch richtige Vorbereitung Fehler vermeiden<br />

10 Checkliste<br />

Durchführung der <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

Fachwissen für die betriebliche Interessenvertretung. | www.bund-verlag.de<br />

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BUND-VERLAG DOSSIER<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

BEITRAG<br />

Die <strong>Betriebsratssitzung</strong> –<br />

durch richtige Vorbereitung<br />

Fehler vermeiden<br />

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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

BEITRAG<br />

Die <strong>Betriebsratssitzung</strong> –<br />

durch richtige Vorbereitung<br />

Fehler vermeiden<br />

Hier lesen Sie<br />

• wann und wie häufig der Betriebsrat seine Sitzungen durchführen sollte<br />

• wer die Sitzungen einberuft und was in der Einladung und Tagesordnung stehen muss<br />

• welche Punkte im Protokoll der <strong>Betriebsratssitzung</strong> festzuhalten sind<br />

Nur die konstituierende Sitzung des Betriebsrats wird vom Wahlvorstand einberufen.<br />

Alle weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzenden ein und, wenn dieser rechtlich verhindert<br />

ist, weil er beispielsweise krank ist oder sich im Urlaub befindet, sein Stellvertreter.<br />

Andere Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich nicht berechtigt, eine <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

einzuberufen.<br />

Dennoch darf sich der Arbeitgeber zur Einberufung einer <strong>Betriebsratssitzung</strong> auch<br />

an andere Betriebsratsmitglieder wenden, wenn sowohl der Betriebsratsvorsitzende<br />

als auch sein Stellvertreter wegen Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitsabwesenheit<br />

nicht erreichbar sind. So muss zum Beispiel bei einer beabsichtigten außerordentlichen<br />

Kündigung durch den Arbeitgeber gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat angehört<br />

werden. Dieser kann nur innerhalb von drei Tagen erklären, dass er der Kündigung<br />

nicht zustimmt. Um das Anhörungsrecht des Betriebsrats zu wahren, ist eine<br />

kurzfristige Einberufung einer <strong>Betriebsratssitzung</strong> notwendig. Wäre aufgrund der<br />

Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters eine Einladung<br />

zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> nicht möglich, würde das Anhörungsrecht des Betriebsrats<br />

leer laufen. Daher sind in derartigen Fällen auch andere Betriebsratsmitglieder verpflichtet,<br />

eine Einladung zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> auszusprechen.<br />

Tipp<br />

Um die oben genannten Probleme zu vermeiden, ist es sinnvoll, wenn der Betriebsrat frühzeitig<br />

eine Vertretungsregelung für den Fall vorsieht, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende<br />

als auch sein Stellvertreter nicht anwesend sind. Die Vertretungsregelung sollte dem Arbeitgeber<br />

mitgeteilt werden, damit dieser weiß, an wen er sich in eiligen Betriebsratsangelegenheiten,<br />

wie zum Beispiel vor Anordnung von Überstunden, wenden darf.<br />

Wann und wie häufig ist sie durchzuführen?<br />

Grundsätzlich ist es Sache des Betriebsratsvorsitzenden, wann und wie häufig die<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong>en durchgeführt werden. Allerdings ist es auch möglich, dies<br />

durch eine Geschäftsordnung oder durch Betriebsratsbeschluss zu regeln. Bei der<br />

Anberaumung der Sitzung ist auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen<br />

(§ 30 BetrVG). In kleineren Betrieben kann möglicherweise zu bestimmten Zeiten<br />

auf die Arbeitsleistung eines Betriebsmitglieds verzichtet werden. Auch wird es in<br />

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Bund-Verlag Dossier<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

einem Betrieb, in dem im Schichtdienst gearbeitet wird, kaum möglich sein, die <strong>Betriebsratssitzung</strong>en<br />

während der Arbeitszeit aller Mitglieder stattfinden zu lassen.<br />

Findet zum Beispiel ein Schichtwechsel um 6.00 Uhr statt, könnte eine <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

um 7.00 Uhr stattfinden. Dann könnten die Betriebsratsmitglieder, deren<br />

Arbeitszeit um 6.00 Uhr begonnen hat, während ihrer Arbeitszeit an der Sitzung<br />

teilnehmen und die Mitglieder, deren Arbeitszeit um 6.00 Uhr beendet war, nach<br />

einer Pause außerhalb ihrer Arbeitszeit.<br />

Grundsätzlich sollten die <strong>Betriebsratssitzung</strong>en nicht zu selten stattfinden, da sonst<br />

bei den Sitzungen zu viele Tagesordnungspunkte abgearbeitet werden müssen und<br />

die Sitzungen zu lange dauern. Möglicherweise kommt der Arbeitgeber zudem in<br />

Versuchung, Angelegenheiten ohne Anhörung oder sonstige Beachtung der Beteiligungsrechte<br />

des Betriebsrats zu regeln, da er wegen vermeintlicher Dringlichkeit<br />

seiner Angelegenheit die nächste <strong>Betriebsratssitzung</strong> nicht abwarten möchte. Mittelbar<br />

nimmt somit der Arbeitgeber Einfluss auf die Häufigkeit der <strong>Betriebsratssitzung</strong>en.<br />

Sind zum Beispiel regelmäßig viele personelle Maßnahmen im Betrieb<br />

durchzuführen, ist es sinnvoll, wöchentlich oder 14-täglich <strong>Betriebsratssitzung</strong>en<br />

anzuberaumen.<br />

Entscheidet sich der Betriebsrat, <strong>Betriebsratssitzung</strong>en regelmäßig, beispielsweise<br />

einmal pro Woche, durchzuführen, oder nimmt er eine Regelung zu der Häufigkeit<br />

der <strong>Betriebsratssitzung</strong>en in seine Geschäftsordnung auf, muss er dies dem Arbeitgeber<br />

mitteilen, damit sich dieser, aber auch die Kollegen am Arbeitsplatz der<br />

Betriebsratsmitglieder auf die Termine und damit die zeitweise Abwesenheit von<br />

der normalen vertraglich geschuldeten Arbeit einstellen können.<br />

Selbstverständlich können und müssen auch außerhalb dieser regelmäßig durchzuführenden<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong>en noch weitere <strong>Betriebsratssitzung</strong>en einberufen<br />

werden. In dem oben genannten Fall einer außerordentlichen Kündigung, in dem<br />

der Betriebsrat innerhalb von drei Tagen eine Stellungnahme abgeben muss, ist eine<br />

außerordentliche Sitzung notwendig.<br />

Beispiel:<br />

Sonderfälle sind der Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats oder des Arbeitgebers<br />

auf Einberufung einer <strong>Betriebsratssitzung</strong>, wie bei der Beantragung des Arbeitgebers<br />

für in zwei Tagen zu leistende Überstunden oder der Beantragung einer Samstagsschicht.<br />

Die erforderliche Anzahl bei einem Viertel der Betriebsratsmitglieder ergibt sich<br />

durch eine Teilung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder durch vier und anschließende<br />

Aufrundung der sich dabei ergebenden Zahl.<br />

Beispiel:<br />

Hat der Betriebsrat sieben Mitglieder, so ist ein Viertel 1,75. Somit können zwei Mitglieder die<br />

Einberufung einer <strong>Betriebsratssitzung</strong> verlangen.<br />

In diesen Sonderfällen muss der Vorsitzende zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> einladen.<br />

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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

Wie sollte die Einladung aussehen?<br />

Die Form der Einladung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollten<br />

sie jedoch schriftlich erfolgen, d.h. in Papierform oder per E-Mail. Die E-Mail<br />

sollte stets ausgedruckt und in einem besonderen Ordner abgeheftet werden.<br />

Die Einladung zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> muss so rechtzeitig erfolgen, dass sich die<br />

Mitglieder ausreichend auf die Sitzung vorbereiten können. Zudem gibt eine frühzeitige<br />

Einladung den einzelnen Betriebsratmitgliedern die Möglichkeit, dem Vorsitzenden<br />

mitzuteilen, ob sie an der Teilnahme verhindert sind, damit rechtzeitig<br />

ein Ersatzmitglied geladen werden kann. Zur Vorbereitung auf die Sitzung muss<br />

den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben werden, Einblick in die Unterlagen<br />

zu nehmen, die dem Betriebsrat bereits vorliegen. Es empfiehlt sich, dass der<br />

Vorsitzende bereits wesentliche Unterlagen der Einladung beifügt. Sonst würden<br />

die interessierten Mitglieder vor der <strong>Betriebsratssitzung</strong> ins Betriebsratsbüro kommen,<br />

um die Unterlagen dort einzusehen.<br />

Auf jeden Fall muss der Einladung bereits die Tagesordnung beigefügt sein.<br />

Die konkrete Angabe eines Tagesordnungspunktes in der Einladung ist zwingende<br />

Vorraussetzung zur Fassung eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses. 1<br />

Welche Angaben müssen auf die Tagesordnung?<br />

Über Punkte, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, kann der Betriebsrat<br />

nur wirksam abstimmen, wenn die Abstimmung über die Erweiterung der Tagesordnung<br />

einstimmig erfolgt.<br />

Wichtig ist, dass die Tagesordnung die einzelnen, zu erörternden Punkte genau<br />

aufführt.<br />

Beispiel:<br />

Tagesordnung zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> am 10.6.2010 um 10.00 Uhr:<br />

TOP 1: Einstellung von Frau A auf Planstelle X (alternativ: in Abteilung Y)<br />

TOP 2: Versetzung von Herrn B aus Abteilung X in Abteilung Y<br />

TOP 3: ordentliche Kündigung von Herrn C<br />

TOP 4: Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze (Entwurf des BR)<br />

TOP 5: Betriebsvereinbarung Arbeitszeit (Beschluss)<br />

TOP 6: Beauftragung des GBR wegen Gesamtbetriebsvereinbarung<br />

Personalplanung (Diskussion und evtl. Beschluss)<br />

Nicht richtig ist es also, wenn als ein Tagesordnungspunkt nur »diverse personelle<br />

Maßnahmen« angegeben ist.<br />

Bei kurzfristigen Eingaben des Arbeitgebers zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> ist es sinnvoll,<br />

wegen dieses Themas eine neue <strong>Betriebsratssitzung</strong> anzuberaumen. Es ist näm-<br />

1 Siehe Beitrag »Der Betriebsratsbeschluss« in diesem Heft auf Seite 309 ff.<br />

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Bund-Verlag Dossier<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

lich fraglich, ob zu einem Thema, welches nicht bereits bei der Einladung auf der<br />

Tagesordnung stand, eine einstimmige und somit wirksame Beschlussfassung zur<br />

Aufnahme des Tagesordnungspunktes herbeigeführt werden kann.<br />

Wer hat Teilnahmerechte?<br />

Die Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung<br />

haben ein Teilnahmerecht an den <strong>Betriebsratssitzung</strong>en. Sie sind<br />

von dem Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung einzuladen. Es besteht<br />

jedoch für beide Vertretungen keine Verpflichtung, an der <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

teilzunehmen. 2<br />

Gewerkschaftsbeauftragte haben hingegen kein gesetzliches Teilnahmerecht. Sie<br />

können aber vom Betriebsrat zu einer ganzen Sitzung bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten<br />

eingeladen werden. Gemäß § 31 BetrVG muss der Vorsitzende<br />

auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder einen Beauftragten einer im<br />

Betrieb vertretenen Gewerkschaft einladen. Der Arbeitgeber hat ein Teilnahmerecht,<br />

wenn er selbst die Einberufung der Sitzung verlangt hat oder wenn er vom<br />

Betriebsratsvorsitzenden zu der Sitzung eingeladen wurde. Beantragt er nach der<br />

Anberaumung der <strong>Betriebsratssitzung</strong> die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes,<br />

erstreckt sich sein Teilnahmerecht auf diesen Tagesordnungspunkt.<br />

Wegen des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte der Arbeitnehmer<br />

Einladungen zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> folgen. Er kann sich dabei gegebenenfalls<br />

durch an der Leitung des Betriebs beteiligte Personen (beispielsweise Werksleiter,<br />

Personalleiter) vertreten lassen, nicht aber durch betriebsfremde Personen, wie<br />

zum Beispiel einen Rechtsanwalt.<br />

Tipp:<br />

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen<br />

werden.<br />

Vertreter eines Arbeitgeberverbandes können nur dann an der Sitzung teilnehmen,<br />

wenn der Arbeitgeber diesem Verband angehört und er die Teilnahme des<br />

Verbandsvertreters wünscht. Der Verbandsvertreter kann jedoch nicht allein an<br />

der <strong>Betriebsratssitzung</strong> teilnehmen, sondern nur gemeinsam mit dem Arbeitgeber.<br />

Ferner können auf Einladung des Vorsitzenden sachkundige Personen an der Sitzung<br />

teilnehmen. Dies können beispielsweise sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs<br />

sein, vom Betriebsrat beauftragte Wirtschaftssachverständige, Rechtsanwälte<br />

und Datenschutzexperten. Sachkundige Arbeitnehmer sind Mitarbeiter, die selbst<br />

von dem zu diskutierenden Problem betroffen sind oder spezielle Fachkenntnisse<br />

haben.<br />

2 Siehe Beitrag »Erfolgreiche Zusammenarbeit mit anderen Gremien« in diesem Heft auf Seite 340 ff.<br />

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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

Was ist bei der Durchführung der <strong>Betriebsratssitzung</strong> zu beachten?<br />

Die <strong>Betriebsratssitzung</strong> ist keine öffentliche Sitzung. Sie findet grundsätzlich während<br />

der Arbeitszeit statt. Durchgeführt wird sie in der Regel auch im Betrieb.<br />

Ist im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden, kann die Sitzung auch außerhalb<br />

des Betriebsgeländes durchgeführt werden. Nicht geeignet sind Räume, in denen<br />

die Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht gewahrt ist, weil der Raum zeitgleich von<br />

anderen Mitarbeitern genutzt wird oder gut einsehbar ist, beispielsweise Kantinen<br />

und Sozialräume. 3 Wie bereits erwähnt, ist der Arbeitgeber über den Zeitpunkt<br />

der Sitzung zu informieren, die Betriebsratsmitglieder müssen sich jeweils vor Sitzungsbeginn<br />

und nach Sitzungsende an ihrem Arbeitsplatz ab- sowie rückmelden.<br />

Sie benötigen aber keine Erlaubnis des Arbeitgebers, um an der <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

teilzunehmen. Die Sitzungsleitung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Willensbildung<br />

des Betriebsrats erfolgt nach dem Gesetz zwar per Beschluss, also durch<br />

Abstimmung der Mitglieder. 4 Entscheidend ist aber, dass der Betriebsratswillen<br />

umgesetzt wird. Ist beispielsweise aus dem Verhalten der Betriebsratsmitglieder<br />

ersichtlich, welche Meinung diese vertreten, ist es nicht immer erforderlich, einen<br />

formellen Beschluss zu fassen. Zwingend ist es jedoch, das Ergebnis schriftlich festzuhalten.<br />

Bei Kosten auslösenden Beschlüssen und fristgebundenen Angelegenheiten<br />

ist (§§ 99, 102 BetrVG) immer ein Beschluss mit Abstimmung erforderlich.<br />

Über die jeweilige <strong>Betriebsratssitzung</strong> muss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine<br />

Sitzungsniederschrift, also ein Protokoll erstellt werden. Dieses muss den Ort, den<br />

Tag, Beginn und Ende der Sitzungen sowie eine Liste der teilnehmenden Personen<br />

enthalten.<br />

Wie muss die Sitzungsniederschrift erfolgen?<br />

Ferner sollten die Tagesordnung und die gestellten Anträge aufgenommen werden.<br />

In der Anwesenheitsliste sind alle Betriebsratsmitglieder und die eventuell<br />

teilnehmenden Ersatzmitglieder aufzuführen. Ferner sollte erkennbar sein, wen<br />

das Ersatzmitglied vertreten hat und warum das vertretene Betriebsratmitglied<br />

nicht anwesend war (insbesondere Urlaub, Dienstreise, Erkrankung). Ferner ist<br />

die Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden – oder im Fall seiner Verhinderung<br />

von seinem Vertreter – und einem weiteren Betriebsratsmitglied zu unterzeichnen.<br />

Tipp:<br />

Verantwortlich für das Protokoll ist an sich der Betriebsratsvorsitzende. Sinnvollerweise<br />

sollte der Betriebsrat einen Schriftführer bestellen.<br />

3 Siehe Beitrag »Ungestörte Amtsausübung« in diesem Heft auf Seite 335 ff.<br />

4 Siehe Beitrag »Der Betriebsratsbeschluss«.<br />

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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

Die Sitzungsniederschrift ist bei den Unterlagen des Betriebsrats aufzubewahren,<br />

und zwar so lange, wie die in der Sitzung gefassten Beschlüsse noch rechtlich von<br />

Bedeutung sind. Die Niederschriften sollten also nicht ohne weitere Prüfung am<br />

Ende der Amtszeit des Betriebsrats vernichtet werden. Auf Wunsch ist sie an einzelne<br />

Betriebsratsmitglieder auszuhändigen. Hat der Arbeitgeber ganz oder teilweise<br />

an der Sitzung teilgenommen, so hat auch er Anspruch auf Aushändigung der Sitzungsniederschrift<br />

bzw. eines Teiles davon.<br />

Fazit<br />

Der Betriebsrat sollte die hier aufgeführten Punkte beachten. Denn nur durch richtige<br />

Vorbereitung können Fehler vermieden werden.<br />

Ralf Heidemann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen. www.br-anwaelte.de<br />

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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

CHECKLISTE<br />

Durchführung der<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

CHECKLISTE<br />

Durchführung der<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

1. Sitzung eröffnen:<br />

• Begrüßung durch den Betriebsratsvorsitzenden bzw. den Stellvertreter.<br />

• Wer leitet die Diskussion?<br />

• Wer führt die Rednerliste?<br />

• Wer führt Protokoll?<br />

• Wann werden Pausen gemacht?<br />

• Wie viel Zeit steht für die Sitzung insgesamt zur Verfügung?<br />

• Liegt Beschlussfähigkeit vor?<br />

• Anwesenheitsliste umlaufen lassen.<br />

• Sonstiges.<br />

2. Tagesordnung verlesen; Änderungswünsche erfragen<br />

Hinweis:<br />

Der Betriebsrat konnte nach früherer BAG-Rechtsprechung die mitgeteilte Tagesordnung<br />

in der <strong>Betriebsratssitzung</strong> nur ändern, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat<br />

einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen<br />

und darüber zu beschließen (BAG v. 28. 10. 1992 – 7 ABR 14/92, AiB 1993, 286; 24.<br />

5. 2006 – 7 AZR 201/05, NZA 2006, 1364).<br />

Nach neuerer Rechtsprechung des BAG (BAG v. 22. 1. 2014 – 7 AS 6/13; 9. 7. 2013 – 1 ABR<br />

2/13, NZA 2013, 1433) kann trotz fehlender oder unvollständiger Tagesordnung in einer<br />

Angelegenheit dann ein wirksamer Beschluss gefasst werden,<br />

• wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats einschließlich erforderlicher<br />

Ersatzmitglieder rechtzeitig geladen sind,<br />

• der Betriebsrat beschlussfähig i. S. d. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und<br />

• die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über<br />

den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und<br />

abzustimmen.<br />

• Nicht (mehr) erforderlich ist, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder<br />

anwesend sind. Siehe → <strong>Betriebsratssitzung</strong> (Beschlussfassung) Rn. 13, 14.<br />

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Bund-Verlag Dossier<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

3. Protokoll der letzten Sitzung zur Diskussion stellen<br />

und ggf. ändern/berichtigen.<br />

4. Tagesordnung in der vorgesehenen Reihenfolge bearbeiten.<br />

5. Nach dem Aufruf eines Tagesordnungspunkts wie folgt vorgehen:<br />

• Derjenige (z. B. Ausschuss), der das Thema vorbereitet hat, gibt eine kurze<br />

Einführung in das Thema. Ggf. Tageslichtschreiber und Folien verwenden.<br />

• Thema zur Diskussion stellen.<br />

6. Aufgaben des Diskussionsleiters:<br />

• Teilnehmer zu Diskussionsbeiträgen auffordern (auch die »Stillen« einbeziehen);<br />

• Einhaltung der Rednerliste beachten;<br />

• darauf achten, dass nicht durcheinander geredet wird;<br />

• dafür sorgen, dass zum Thema diskutiert und nicht »vom Hölzchen zum<br />

Stöckchen« gesprungen wird; ggf. zum Thema zurückführen;<br />

• falls notwendig: Diskussionszwischenstand zusammenfassen und die Diskussion<br />

auf offene/strittige Fragen zuspitzen:<br />

• Worüber besteht Einigkeit?<br />

• Was ist strittig?<br />

• Was muss noch diskutiert werden?<br />

• Diskussion beenden, wenn sie beginnt, sich »im Kreise zu drehen«.<br />

7. Aufgaben der Diskussionsteilnehmer:<br />

• konstruktiv diskutieren: nicht nur darauf hinweisen, was schlecht läuft, sondern<br />

Verbesserungsvorschläge machen und Lösungswege aufzeigen;<br />

• andere ausreden lassen; anderen zuhören;<br />

• auch die Argumente des »politischen Gegners« ernst nehmen (Schubladendenken:<br />

»… der muss ja so reden« vermeiden);<br />

• auf die Vorschläge anderer sachlich eingehen; insbesondere die Ablehnung<br />

von Vorschlägen anderer mit Sachargumenten begründen (pauschale Negativbewertungen<br />

vermeiden); kurz fassen.<br />

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Bund-Verlag Dossier<br />

<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />

8. Am Ende der Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt:<br />

• Diskussionsleiter stellt Diskussionsergebnis fest (die eigene ggf. abweichende<br />

Meinung von der [Mehrheits-]Meinung des Betriebsratsgremiums<br />

trennen);<br />

• wenn in der Sache ein Beschluss gefasst werden kann:<br />

• Beschlussantrag formulieren,<br />

• abstimmen lassen:<br />

Wer ist dafür?<br />

Wer ist dagegen?<br />

Wer enthält sich der Stimme?<br />

• ggf. über Gegenantrag abstimmen lassen (siehe Checkliste »Beschlussfassung:<br />

Abstimmungsverfahren«), auf wortlautgetreue Protokollierung<br />

des Beschlusses achten und (zumindest) Ja-Stimmen im Protokoll<br />

vermerken;<br />

• wenn in der Sache kein Beschluss gefasst werden kann:<br />

• Was muss für eine sachgerechte Beschlussfassung noch geklärt werden?<br />

• Bis wann muss spätestens ein Beschluss in der Sache gefasst werden?<br />

(Fristen z. B. nach §§ 99 Abs. 3, 102 Abs. 2 BetrVG beachten!)<br />

9. Arbeitsaufträge gemeinsam formulieren und auf Betriebsratsausschüsse<br />

bzw. einzelne Betriebsratsmitglieder verteilen:<br />

• Was muss getan werden?<br />

• Wer macht das (nach Möglichkeit Teamarbeit)?<br />

• Bis wann muss das erledigt sein?<br />

10. Den Termin der nächsten <strong>Betriebsratssitzung</strong> absprechen und festlegen<br />

(auf Fristen achten!).<br />

11. Alle wesentlichen Punkte protokollieren;<br />

• insbesondere Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, zu erledigende<br />

Aufgaben und die dafür verantwortlichen Personen bzw. Ausschüsse sowie<br />

Fristen schriftlich festhalten; Protokoll nach Möglichkeit unmittelbar nach<br />

der Sitzung fertig stellen, Anwesenheitsliste beifügen und Fotokopien an die<br />

Betriebsratsmitglieder (ggf. Protokollauszüge auch an andere Teilnehmer)<br />

aushändigen.<br />

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€ 49,90 | ISBN 978-3-7663-6602-3<br />

Erscheint ISBN 978-3-7663-6602-3<br />

Juni 2017<br />

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978-3-7663-<br />

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Berg, Heilmann<br />

6602-3<br />

Betriebsratswahl 2018 49,90<br />

Erscheint Juni 2017<br />

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