1 - Betriebsratssitzung
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Bund-Verlag<br />
Dossier<br />
FACHWISSEN FÜR DIE BETRIEBLICHE INTERESSENVERTRETUNG.<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
Zuletzt geprüft: Juli 2017<br />
Bund-Verlag GmbH<br />
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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
THEMA<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
Vorbereitung ist alles – das gilt für die täglichen Arbeitsabläufe ebenso wie für<br />
die <strong>Betriebsratssitzung</strong>. Was neben diesem Grundsatz zu beachten wird, damit die<br />
Sitzung nicht nur inhaltlich ein Erfolg wird, sondern auch den zahlreichen gesetzlichen<br />
Vorgaben entspricht, erfahren Sie in diesem Dossier.<br />
Wer darf zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> laden? Wie oft findet eine <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
statt? Ist ein Protokoll erforderlich? Diese und viele weitere Fragen behandelt das<br />
Dossier und gibt einen Überblick, über alles was Sie für Ihre Betriebsratsarbeit rund<br />
um die Sitzung des Gremiums wissen müssen. Denn hier geht es nicht nur darum,<br />
regelmäßig mit den anderen Betriebsratsmitgliedern zu kommunizieren und konstruktiv<br />
zu diskutieren, sondern vor allem darum, die Grundlagen zu legen, um die<br />
Kolleginnen und Kollegen richtig und umfassend zu vertreten. Wir unterstützen<br />
Sie mit diesem Dossier gerne dabei.<br />
INHALT<br />
3 Beitrag<br />
Die <strong>Betriebsratssitzung</strong> –<br />
durch richtige Vorbereitung Fehler vermeiden<br />
10 Checkliste<br />
Durchführung der <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
Fachwissen für die betriebliche Interessenvertretung. | www.bund-verlag.de<br />
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BUND-VERLAG DOSSIER<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
BEITRAG<br />
Die <strong>Betriebsratssitzung</strong> –<br />
durch richtige Vorbereitung<br />
Fehler vermeiden<br />
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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
BEITRAG<br />
Die <strong>Betriebsratssitzung</strong> –<br />
durch richtige Vorbereitung<br />
Fehler vermeiden<br />
Hier lesen Sie<br />
• wann und wie häufig der Betriebsrat seine Sitzungen durchführen sollte<br />
• wer die Sitzungen einberuft und was in der Einladung und Tagesordnung stehen muss<br />
• welche Punkte im Protokoll der <strong>Betriebsratssitzung</strong> festzuhalten sind<br />
Nur die konstituierende Sitzung des Betriebsrats wird vom Wahlvorstand einberufen.<br />
Alle weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzenden ein und, wenn dieser rechtlich verhindert<br />
ist, weil er beispielsweise krank ist oder sich im Urlaub befindet, sein Stellvertreter.<br />
Andere Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich nicht berechtigt, eine <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
einzuberufen.<br />
Dennoch darf sich der Arbeitgeber zur Einberufung einer <strong>Betriebsratssitzung</strong> auch<br />
an andere Betriebsratsmitglieder wenden, wenn sowohl der Betriebsratsvorsitzende<br />
als auch sein Stellvertreter wegen Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitsabwesenheit<br />
nicht erreichbar sind. So muss zum Beispiel bei einer beabsichtigten außerordentlichen<br />
Kündigung durch den Arbeitgeber gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat angehört<br />
werden. Dieser kann nur innerhalb von drei Tagen erklären, dass er der Kündigung<br />
nicht zustimmt. Um das Anhörungsrecht des Betriebsrats zu wahren, ist eine<br />
kurzfristige Einberufung einer <strong>Betriebsratssitzung</strong> notwendig. Wäre aufgrund der<br />
Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters eine Einladung<br />
zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> nicht möglich, würde das Anhörungsrecht des Betriebsrats<br />
leer laufen. Daher sind in derartigen Fällen auch andere Betriebsratsmitglieder verpflichtet,<br />
eine Einladung zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> auszusprechen.<br />
Tipp<br />
Um die oben genannten Probleme zu vermeiden, ist es sinnvoll, wenn der Betriebsrat frühzeitig<br />
eine Vertretungsregelung für den Fall vorsieht, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende<br />
als auch sein Stellvertreter nicht anwesend sind. Die Vertretungsregelung sollte dem Arbeitgeber<br />
mitgeteilt werden, damit dieser weiß, an wen er sich in eiligen Betriebsratsangelegenheiten,<br />
wie zum Beispiel vor Anordnung von Überstunden, wenden darf.<br />
Wann und wie häufig ist sie durchzuführen?<br />
Grundsätzlich ist es Sache des Betriebsratsvorsitzenden, wann und wie häufig die<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong>en durchgeführt werden. Allerdings ist es auch möglich, dies<br />
durch eine Geschäftsordnung oder durch Betriebsratsbeschluss zu regeln. Bei der<br />
Anberaumung der Sitzung ist auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen<br />
(§ 30 BetrVG). In kleineren Betrieben kann möglicherweise zu bestimmten Zeiten<br />
auf die Arbeitsleistung eines Betriebsmitglieds verzichtet werden. Auch wird es in<br />
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Bund-Verlag Dossier<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
einem Betrieb, in dem im Schichtdienst gearbeitet wird, kaum möglich sein, die <strong>Betriebsratssitzung</strong>en<br />
während der Arbeitszeit aller Mitglieder stattfinden zu lassen.<br />
Findet zum Beispiel ein Schichtwechsel um 6.00 Uhr statt, könnte eine <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
um 7.00 Uhr stattfinden. Dann könnten die Betriebsratsmitglieder, deren<br />
Arbeitszeit um 6.00 Uhr begonnen hat, während ihrer Arbeitszeit an der Sitzung<br />
teilnehmen und die Mitglieder, deren Arbeitszeit um 6.00 Uhr beendet war, nach<br />
einer Pause außerhalb ihrer Arbeitszeit.<br />
Grundsätzlich sollten die <strong>Betriebsratssitzung</strong>en nicht zu selten stattfinden, da sonst<br />
bei den Sitzungen zu viele Tagesordnungspunkte abgearbeitet werden müssen und<br />
die Sitzungen zu lange dauern. Möglicherweise kommt der Arbeitgeber zudem in<br />
Versuchung, Angelegenheiten ohne Anhörung oder sonstige Beachtung der Beteiligungsrechte<br />
des Betriebsrats zu regeln, da er wegen vermeintlicher Dringlichkeit<br />
seiner Angelegenheit die nächste <strong>Betriebsratssitzung</strong> nicht abwarten möchte. Mittelbar<br />
nimmt somit der Arbeitgeber Einfluss auf die Häufigkeit der <strong>Betriebsratssitzung</strong>en.<br />
Sind zum Beispiel regelmäßig viele personelle Maßnahmen im Betrieb<br />
durchzuführen, ist es sinnvoll, wöchentlich oder 14-täglich <strong>Betriebsratssitzung</strong>en<br />
anzuberaumen.<br />
Entscheidet sich der Betriebsrat, <strong>Betriebsratssitzung</strong>en regelmäßig, beispielsweise<br />
einmal pro Woche, durchzuführen, oder nimmt er eine Regelung zu der Häufigkeit<br />
der <strong>Betriebsratssitzung</strong>en in seine Geschäftsordnung auf, muss er dies dem Arbeitgeber<br />
mitteilen, damit sich dieser, aber auch die Kollegen am Arbeitsplatz der<br />
Betriebsratsmitglieder auf die Termine und damit die zeitweise Abwesenheit von<br />
der normalen vertraglich geschuldeten Arbeit einstellen können.<br />
Selbstverständlich können und müssen auch außerhalb dieser regelmäßig durchzuführenden<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong>en noch weitere <strong>Betriebsratssitzung</strong>en einberufen<br />
werden. In dem oben genannten Fall einer außerordentlichen Kündigung, in dem<br />
der Betriebsrat innerhalb von drei Tagen eine Stellungnahme abgeben muss, ist eine<br />
außerordentliche Sitzung notwendig.<br />
Beispiel:<br />
Sonderfälle sind der Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats oder des Arbeitgebers<br />
auf Einberufung einer <strong>Betriebsratssitzung</strong>, wie bei der Beantragung des Arbeitgebers<br />
für in zwei Tagen zu leistende Überstunden oder der Beantragung einer Samstagsschicht.<br />
Die erforderliche Anzahl bei einem Viertel der Betriebsratsmitglieder ergibt sich<br />
durch eine Teilung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder durch vier und anschließende<br />
Aufrundung der sich dabei ergebenden Zahl.<br />
Beispiel:<br />
Hat der Betriebsrat sieben Mitglieder, so ist ein Viertel 1,75. Somit können zwei Mitglieder die<br />
Einberufung einer <strong>Betriebsratssitzung</strong> verlangen.<br />
In diesen Sonderfällen muss der Vorsitzende zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> einladen.<br />
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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
Wie sollte die Einladung aussehen?<br />
Die Form der Einladung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollten<br />
sie jedoch schriftlich erfolgen, d.h. in Papierform oder per E-Mail. Die E-Mail<br />
sollte stets ausgedruckt und in einem besonderen Ordner abgeheftet werden.<br />
Die Einladung zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> muss so rechtzeitig erfolgen, dass sich die<br />
Mitglieder ausreichend auf die Sitzung vorbereiten können. Zudem gibt eine frühzeitige<br />
Einladung den einzelnen Betriebsratmitgliedern die Möglichkeit, dem Vorsitzenden<br />
mitzuteilen, ob sie an der Teilnahme verhindert sind, damit rechtzeitig<br />
ein Ersatzmitglied geladen werden kann. Zur Vorbereitung auf die Sitzung muss<br />
den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit gegeben werden, Einblick in die Unterlagen<br />
zu nehmen, die dem Betriebsrat bereits vorliegen. Es empfiehlt sich, dass der<br />
Vorsitzende bereits wesentliche Unterlagen der Einladung beifügt. Sonst würden<br />
die interessierten Mitglieder vor der <strong>Betriebsratssitzung</strong> ins Betriebsratsbüro kommen,<br />
um die Unterlagen dort einzusehen.<br />
Auf jeden Fall muss der Einladung bereits die Tagesordnung beigefügt sein.<br />
Die konkrete Angabe eines Tagesordnungspunktes in der Einladung ist zwingende<br />
Vorraussetzung zur Fassung eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses. 1<br />
Welche Angaben müssen auf die Tagesordnung?<br />
Über Punkte, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, kann der Betriebsrat<br />
nur wirksam abstimmen, wenn die Abstimmung über die Erweiterung der Tagesordnung<br />
einstimmig erfolgt.<br />
Wichtig ist, dass die Tagesordnung die einzelnen, zu erörternden Punkte genau<br />
aufführt.<br />
Beispiel:<br />
Tagesordnung zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> am 10.6.2010 um 10.00 Uhr:<br />
TOP 1: Einstellung von Frau A auf Planstelle X (alternativ: in Abteilung Y)<br />
TOP 2: Versetzung von Herrn B aus Abteilung X in Abteilung Y<br />
TOP 3: ordentliche Kündigung von Herrn C<br />
TOP 4: Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze (Entwurf des BR)<br />
TOP 5: Betriebsvereinbarung Arbeitszeit (Beschluss)<br />
TOP 6: Beauftragung des GBR wegen Gesamtbetriebsvereinbarung<br />
Personalplanung (Diskussion und evtl. Beschluss)<br />
Nicht richtig ist es also, wenn als ein Tagesordnungspunkt nur »diverse personelle<br />
Maßnahmen« angegeben ist.<br />
Bei kurzfristigen Eingaben des Arbeitgebers zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> ist es sinnvoll,<br />
wegen dieses Themas eine neue <strong>Betriebsratssitzung</strong> anzuberaumen. Es ist näm-<br />
1 Siehe Beitrag »Der Betriebsratsbeschluss« in diesem Heft auf Seite 309 ff.<br />
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Bund-Verlag Dossier<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
lich fraglich, ob zu einem Thema, welches nicht bereits bei der Einladung auf der<br />
Tagesordnung stand, eine einstimmige und somit wirksame Beschlussfassung zur<br />
Aufnahme des Tagesordnungspunktes herbeigeführt werden kann.<br />
Wer hat Teilnahmerechte?<br />
Die Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung<br />
haben ein Teilnahmerecht an den <strong>Betriebsratssitzung</strong>en. Sie sind<br />
von dem Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung einzuladen. Es besteht<br />
jedoch für beide Vertretungen keine Verpflichtung, an der <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
teilzunehmen. 2<br />
Gewerkschaftsbeauftragte haben hingegen kein gesetzliches Teilnahmerecht. Sie<br />
können aber vom Betriebsrat zu einer ganzen Sitzung bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten<br />
eingeladen werden. Gemäß § 31 BetrVG muss der Vorsitzende<br />
auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder einen Beauftragten einer im<br />
Betrieb vertretenen Gewerkschaft einladen. Der Arbeitgeber hat ein Teilnahmerecht,<br />
wenn er selbst die Einberufung der Sitzung verlangt hat oder wenn er vom<br />
Betriebsratsvorsitzenden zu der Sitzung eingeladen wurde. Beantragt er nach der<br />
Anberaumung der <strong>Betriebsratssitzung</strong> die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes,<br />
erstreckt sich sein Teilnahmerecht auf diesen Tagesordnungspunkt.<br />
Wegen des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte der Arbeitnehmer<br />
Einladungen zur <strong>Betriebsratssitzung</strong> folgen. Er kann sich dabei gegebenenfalls<br />
durch an der Leitung des Betriebs beteiligte Personen (beispielsweise Werksleiter,<br />
Personalleiter) vertreten lassen, nicht aber durch betriebsfremde Personen, wie<br />
zum Beispiel einen Rechtsanwalt.<br />
Tipp:<br />
Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen<br />
werden.<br />
Vertreter eines Arbeitgeberverbandes können nur dann an der Sitzung teilnehmen,<br />
wenn der Arbeitgeber diesem Verband angehört und er die Teilnahme des<br />
Verbandsvertreters wünscht. Der Verbandsvertreter kann jedoch nicht allein an<br />
der <strong>Betriebsratssitzung</strong> teilnehmen, sondern nur gemeinsam mit dem Arbeitgeber.<br />
Ferner können auf Einladung des Vorsitzenden sachkundige Personen an der Sitzung<br />
teilnehmen. Dies können beispielsweise sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs<br />
sein, vom Betriebsrat beauftragte Wirtschaftssachverständige, Rechtsanwälte<br />
und Datenschutzexperten. Sachkundige Arbeitnehmer sind Mitarbeiter, die selbst<br />
von dem zu diskutierenden Problem betroffen sind oder spezielle Fachkenntnisse<br />
haben.<br />
2 Siehe Beitrag »Erfolgreiche Zusammenarbeit mit anderen Gremien« in diesem Heft auf Seite 340 ff.<br />
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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
Was ist bei der Durchführung der <strong>Betriebsratssitzung</strong> zu beachten?<br />
Die <strong>Betriebsratssitzung</strong> ist keine öffentliche Sitzung. Sie findet grundsätzlich während<br />
der Arbeitszeit statt. Durchgeführt wird sie in der Regel auch im Betrieb.<br />
Ist im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden, kann die Sitzung auch außerhalb<br />
des Betriebsgeländes durchgeführt werden. Nicht geeignet sind Räume, in denen<br />
die Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht gewahrt ist, weil der Raum zeitgleich von<br />
anderen Mitarbeitern genutzt wird oder gut einsehbar ist, beispielsweise Kantinen<br />
und Sozialräume. 3 Wie bereits erwähnt, ist der Arbeitgeber über den Zeitpunkt<br />
der Sitzung zu informieren, die Betriebsratsmitglieder müssen sich jeweils vor Sitzungsbeginn<br />
und nach Sitzungsende an ihrem Arbeitsplatz ab- sowie rückmelden.<br />
Sie benötigen aber keine Erlaubnis des Arbeitgebers, um an der <strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
teilzunehmen. Die Sitzungsleitung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Willensbildung<br />
des Betriebsrats erfolgt nach dem Gesetz zwar per Beschluss, also durch<br />
Abstimmung der Mitglieder. 4 Entscheidend ist aber, dass der Betriebsratswillen<br />
umgesetzt wird. Ist beispielsweise aus dem Verhalten der Betriebsratsmitglieder<br />
ersichtlich, welche Meinung diese vertreten, ist es nicht immer erforderlich, einen<br />
formellen Beschluss zu fassen. Zwingend ist es jedoch, das Ergebnis schriftlich festzuhalten.<br />
Bei Kosten auslösenden Beschlüssen und fristgebundenen Angelegenheiten<br />
ist (§§ 99, 102 BetrVG) immer ein Beschluss mit Abstimmung erforderlich.<br />
Über die jeweilige <strong>Betriebsratssitzung</strong> muss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine<br />
Sitzungsniederschrift, also ein Protokoll erstellt werden. Dieses muss den Ort, den<br />
Tag, Beginn und Ende der Sitzungen sowie eine Liste der teilnehmenden Personen<br />
enthalten.<br />
Wie muss die Sitzungsniederschrift erfolgen?<br />
Ferner sollten die Tagesordnung und die gestellten Anträge aufgenommen werden.<br />
In der Anwesenheitsliste sind alle Betriebsratsmitglieder und die eventuell<br />
teilnehmenden Ersatzmitglieder aufzuführen. Ferner sollte erkennbar sein, wen<br />
das Ersatzmitglied vertreten hat und warum das vertretene Betriebsratmitglied<br />
nicht anwesend war (insbesondere Urlaub, Dienstreise, Erkrankung). Ferner ist<br />
die Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden – oder im Fall seiner Verhinderung<br />
von seinem Vertreter – und einem weiteren Betriebsratsmitglied zu unterzeichnen.<br />
Tipp:<br />
Verantwortlich für das Protokoll ist an sich der Betriebsratsvorsitzende. Sinnvollerweise<br />
sollte der Betriebsrat einen Schriftführer bestellen.<br />
3 Siehe Beitrag »Ungestörte Amtsausübung« in diesem Heft auf Seite 335 ff.<br />
4 Siehe Beitrag »Der Betriebsratsbeschluss«.<br />
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Bund-Verlag Dossier<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
Die Sitzungsniederschrift ist bei den Unterlagen des Betriebsrats aufzubewahren,<br />
und zwar so lange, wie die in der Sitzung gefassten Beschlüsse noch rechtlich von<br />
Bedeutung sind. Die Niederschriften sollten also nicht ohne weitere Prüfung am<br />
Ende der Amtszeit des Betriebsrats vernichtet werden. Auf Wunsch ist sie an einzelne<br />
Betriebsratsmitglieder auszuhändigen. Hat der Arbeitgeber ganz oder teilweise<br />
an der Sitzung teilgenommen, so hat auch er Anspruch auf Aushändigung der Sitzungsniederschrift<br />
bzw. eines Teiles davon.<br />
Fazit<br />
Der Betriebsrat sollte die hier aufgeführten Punkte beachten. Denn nur durch richtige<br />
Vorbereitung können Fehler vermieden werden.<br />
Ralf Heidemann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen. www.br-anwaelte.de<br />
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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
CHECKLISTE<br />
Durchführung der<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
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<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
CHECKLISTE<br />
Durchführung der<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
1. Sitzung eröffnen:<br />
• Begrüßung durch den Betriebsratsvorsitzenden bzw. den Stellvertreter.<br />
• Wer leitet die Diskussion?<br />
• Wer führt die Rednerliste?<br />
• Wer führt Protokoll?<br />
• Wann werden Pausen gemacht?<br />
• Wie viel Zeit steht für die Sitzung insgesamt zur Verfügung?<br />
• Liegt Beschlussfähigkeit vor?<br />
• Anwesenheitsliste umlaufen lassen.<br />
• Sonstiges.<br />
2. Tagesordnung verlesen; Änderungswünsche erfragen<br />
Hinweis:<br />
Der Betriebsrat konnte nach früherer BAG-Rechtsprechung die mitgeteilte Tagesordnung<br />
in der <strong>Betriebsratssitzung</strong> nur ändern, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat<br />
einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen<br />
und darüber zu beschließen (BAG v. 28. 10. 1992 – 7 ABR 14/92, AiB 1993, 286; 24.<br />
5. 2006 – 7 AZR 201/05, NZA 2006, 1364).<br />
Nach neuerer Rechtsprechung des BAG (BAG v. 22. 1. 2014 – 7 AS 6/13; 9. 7. 2013 – 1 ABR<br />
2/13, NZA 2013, 1433) kann trotz fehlender oder unvollständiger Tagesordnung in einer<br />
Angelegenheit dann ein wirksamer Beschluss gefasst werden,<br />
• wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats einschließlich erforderlicher<br />
Ersatzmitglieder rechtzeitig geladen sind,<br />
• der Betriebsrat beschlussfähig i. S. d. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und<br />
• die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über<br />
den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und<br />
abzustimmen.<br />
• Nicht (mehr) erforderlich ist, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder<br />
anwesend sind. Siehe → <strong>Betriebsratssitzung</strong> (Beschlussfassung) Rn. 13, 14.<br />
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11
Bund-Verlag Dossier<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
3. Protokoll der letzten Sitzung zur Diskussion stellen<br />
und ggf. ändern/berichtigen.<br />
4. Tagesordnung in der vorgesehenen Reihenfolge bearbeiten.<br />
5. Nach dem Aufruf eines Tagesordnungspunkts wie folgt vorgehen:<br />
• Derjenige (z. B. Ausschuss), der das Thema vorbereitet hat, gibt eine kurze<br />
Einführung in das Thema. Ggf. Tageslichtschreiber und Folien verwenden.<br />
• Thema zur Diskussion stellen.<br />
6. Aufgaben des Diskussionsleiters:<br />
• Teilnehmer zu Diskussionsbeiträgen auffordern (auch die »Stillen« einbeziehen);<br />
• Einhaltung der Rednerliste beachten;<br />
• darauf achten, dass nicht durcheinander geredet wird;<br />
• dafür sorgen, dass zum Thema diskutiert und nicht »vom Hölzchen zum<br />
Stöckchen« gesprungen wird; ggf. zum Thema zurückführen;<br />
• falls notwendig: Diskussionszwischenstand zusammenfassen und die Diskussion<br />
auf offene/strittige Fragen zuspitzen:<br />
• Worüber besteht Einigkeit?<br />
• Was ist strittig?<br />
• Was muss noch diskutiert werden?<br />
• Diskussion beenden, wenn sie beginnt, sich »im Kreise zu drehen«.<br />
7. Aufgaben der Diskussionsteilnehmer:<br />
• konstruktiv diskutieren: nicht nur darauf hinweisen, was schlecht läuft, sondern<br />
Verbesserungsvorschläge machen und Lösungswege aufzeigen;<br />
• andere ausreden lassen; anderen zuhören;<br />
• auch die Argumente des »politischen Gegners« ernst nehmen (Schubladendenken:<br />
»… der muss ja so reden« vermeiden);<br />
• auf die Vorschläge anderer sachlich eingehen; insbesondere die Ablehnung<br />
von Vorschlägen anderer mit Sachargumenten begründen (pauschale Negativbewertungen<br />
vermeiden); kurz fassen.<br />
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12
Bund-Verlag Dossier<br />
<strong>Betriebsratssitzung</strong><br />
8. Am Ende der Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt:<br />
• Diskussionsleiter stellt Diskussionsergebnis fest (die eigene ggf. abweichende<br />
Meinung von der [Mehrheits-]Meinung des Betriebsratsgremiums<br />
trennen);<br />
• wenn in der Sache ein Beschluss gefasst werden kann:<br />
• Beschlussantrag formulieren,<br />
• abstimmen lassen:<br />
Wer ist dafür?<br />
Wer ist dagegen?<br />
Wer enthält sich der Stimme?<br />
• ggf. über Gegenantrag abstimmen lassen (siehe Checkliste »Beschlussfassung:<br />
Abstimmungsverfahren«), auf wortlautgetreue Protokollierung<br />
des Beschlusses achten und (zumindest) Ja-Stimmen im Protokoll<br />
vermerken;<br />
• wenn in der Sache kein Beschluss gefasst werden kann:<br />
• Was muss für eine sachgerechte Beschlussfassung noch geklärt werden?<br />
• Bis wann muss spätestens ein Beschluss in der Sache gefasst werden?<br />
(Fristen z. B. nach §§ 99 Abs. 3, 102 Abs. 2 BetrVG beachten!)<br />
9. Arbeitsaufträge gemeinsam formulieren und auf Betriebsratsausschüsse<br />
bzw. einzelne Betriebsratsmitglieder verteilen:<br />
• Was muss getan werden?<br />
• Wer macht das (nach Möglichkeit Teamarbeit)?<br />
• Bis wann muss das erledigt sein?<br />
10. Den Termin der nächsten <strong>Betriebsratssitzung</strong> absprechen und festlegen<br />
(auf Fristen achten!).<br />
11. Alle wesentlichen Punkte protokollieren;<br />
• insbesondere Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, zu erledigende<br />
Aufgaben und die dafür verantwortlichen Personen bzw. Ausschüsse sowie<br />
Fristen schriftlich festhalten; Protokoll nach Möglichkeit unmittelbar nach<br />
der Sitzung fertig stellen, Anwesenheitsliste beifügen und Fotokopien an die<br />
Betriebsratsmitglieder (ggf. Protokollauszüge auch an andere Teilnehmer)<br />
aushändigen.<br />
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13
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2017. Komplett in einer Mappe<br />
€ 49,90 | ISBN 978-3-7663-6602-3<br />
Erscheint ISBN 978-3-7663-6602-3<br />
Juni 2017<br />
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978-3-7663-<br />
Autor / Kurztitel<br />
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Berg, Heilmann<br />
6602-3<br />
Betriebsratswahl 2018 49,90<br />
Erscheint Juni 2017<br />
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