Haus & Grund Hessen
Hauseigentümer-Magazin in Hessen | 6 / 2017 | Thema des Monats: Wie bringe ich meine Immobilie in die Zukunft?
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Bündnis für bezahlbares Wohnen: <strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> fordert eine stärkere Berücksichtigung der Interessen der privaten Eigentümer.<br />
Foto: © BMUB/Sascha Hilgers<br />
BÜNDNIS FÜR BEZAHLBARES WOHNEN<br />
<strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong> zieht eine kritische Bilanz<br />
Aus Sicht von Bundesbauministerin Barbara Hendricks ist<br />
das Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen ein Erfolgsmodell.<br />
Diese Bilanz zog sie im Rahmen eines Spitzengesprächs<br />
vor Vertretern der beteiligten Verbände und Organisationen.<br />
Die Rekordzahl von 375.000 Baugenehmigungen<br />
für Wohnungen im vergangenen Jahr signalisiere eine Trendwende<br />
auf dem Wohnungsmarkt, so Hendricks. Das sei ein<br />
großer Erfolg aller am Bündnis Beteiligten. <strong>Haus</strong> & <strong>Grund</strong>-<br />
Präsident Kai Warnecke bewertet die bisherige Arbeit des<br />
Bündnisses deutlich kritischer. Er unterstrich dabei nachdrücklich,<br />
dass in der künftigen Wohnungspolitik die Belange<br />
privater Eigentümer entsprechend ihrer Vorreiterrolle beim<br />
Wohnungsneubau deutlich stärker berücksichtigt werden<br />
müssen. zv<br />
Rollladen-Reparaturen<br />
Stier GmbH x 0 69/55 59 12<br />
BUNKER IM GARTEN<br />
Hat der Verkäufer die Existenz<br />
arglistig verschwiegen?<br />
Beim Verkauf von Immobilien wird in der Regel die Gewährleistung ausgeschlossen.<br />
Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht für Mängel haftet –<br />
außer, er hat diese gekannt und arglistig verschwiegen. Dann kann er<br />
schadenersatzpflichtig werden (OLG Brandenburg, Az. 5 U 5/14).<br />
Der Fall: Ein <strong>Grund</strong>stückskäufer bemerkte<br />
nach Vertragsabschluss, dass sich im<br />
Garten seines neuen Anwesens ein unerwarteter<br />
und höchst unerwünschter „Gegenstand“<br />
befand: ein Bunker, der noch<br />
aus dem Zweiten Weltkrieg stammte.<br />
Dieser Bunker erhöhte die Kosten für die<br />
Nutzung des <strong>Grund</strong>stücks erheblich,<br />
denn er musste erst aufwändig entfernt<br />
werden. Der Erwerber machte geltend,<br />
ihm sei das Vorhandensein des unterirdischen<br />
Schutzraumes verschwiegen worden.<br />
Stattdessen sei nur von einem Kartoffelkeller<br />
die Rede gewesen, der leicht<br />
zu beseitigen sei. Deswegen forderte er<br />
gut 20.000 Euro Schadenersatz.<br />
Das Urteil: Die Forderung des Käufers<br />
wurde letztendlich nicht erfüllt. Der Sachverhalt<br />
habe sich hier nicht mehr genau<br />
aufklären lassen, stellte das Gericht fest.<br />
Und das gehe zu Lasten des Verkäufers.<br />
Die Richter urteilten, dass in solchen Fällen<br />
vom Käufer grundsätzlich sämtliche<br />
Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches<br />
nachgewiesen werden müssten.<br />
Ganz besonders betreffe das die Kenntnis<br />
des Verkäufers von dem Mangel. LBS<br />
RECHT AUF ZUGANG<br />
Neuer Eigentümer darf Wohnung besichtigen<br />
www.fenster-mueller.de<br />
Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf<br />
erstmalige Besichtigung der Wohnung. Der Mieter kann diesem Recht nicht<br />
entgegenhalten, der Vermieter habe ihm gegenüber bestehende Geldansprüche<br />
nicht beglichen (AG München, Az.: 416 C 10784/16).<br />
ARAG<br />
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