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Kultur- und Mehrgenerationenhaus im Dezember - Landkreis ...

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Bekanntmachung der Genehmigung der<br />

4. Änderung des Flächennutzungsplanes des<br />

Marktes Regenstauf<br />

<strong>im</strong> Bereich des Industrie- <strong>und</strong><br />

Gewerbegebietes Regenstauf-Süd<br />

Mit Bescheid vom 11.11.2009 Nr. S41-6100-08/09 F hat das Landratsam<br />

Regensburg die<br />

4. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Regenstauf<br />

<strong>im</strong> Bereich des Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebietes Regenstauf-Süd<br />

genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6<br />

Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

wirksam. Jeder-mann kann den Flächennutzungsplan<br />

<strong>und</strong> die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung<br />

über Art <strong>und</strong> Weise, wie die Umweltbelange <strong>und</strong> die Ergebnisse<br />

der Öffentlich-keits- <strong>und</strong> Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan<br />

berücksichtigt wurden, <strong>und</strong> aus welchen Gründen der<br />

Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden<br />

anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der<br />

Marktgemeinde Regenstauf, Bahnhofstr. 15, (Bauamt, Zi.-Nr. 34)<br />

einsehen <strong>und</strong> über deren Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />

von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften <strong>und</strong> von Mängeln der Abwägung<br />

sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird<br />

hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-<br />

<strong>und</strong> Formvorschriften <strong>und</strong> nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB<br />

beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht<br />

innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

Regenstauf, den 16.11.2009<br />

Böhringer, 1. Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

Kommunales Abgabenrecht;<br />

Berechnung der Umsatzsteuer bei Bescheiden über Kostenerstattung<br />

für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse <strong>und</strong>/oder Herstellungsbeiträgen<br />

für die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer Verwaltungsanweisung des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

der Finanzen vom 04.07.2000 haben wir ab 12.08.2000 Bescheide<br />

über Kostenerstattung für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse (Herstellung,<br />

Reparatur, Änderung usw.) oder Herstellungsbeiträge für die öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage die Umsatzsteuer mit dem<br />

regulären Steuersatz von 16 % bzw. 19 % berechnet. Mit Urteil<br />

vom 08.10.2008 hat der B<strong>und</strong>esfinanzhof diese Verwaltungsanweisung<br />

hinsichtlich der Kostenerstattungen für rechtswidrig erklärt<br />

<strong>und</strong> festgestellt, dass die Umsatzsteuer richtigerweise mit dem<br />

ermäßigten Steuersatz von 7 % zu berechnen ist. Mit Schreiben<br />

vom 07.04.2009 hat das B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen die<br />

Anwendung des ermäßigten Satzes von 7 % auch für Herstellungsbeiträge<br />

klar gestellt.<br />

Herstellungsbeiträge oder Kostenerstattungen aus Fällen, bei<br />

denen die Bescheide erst nach Bekanntwerden dieser Entscheidung<br />

ergangen sind, wurden <strong>und</strong> werden von uns bereits mit dem<br />

ermäßigten Steuersatz berechnet.<br />

Hinsichtlich der Bescheide, die <strong>im</strong> Zeitraum vom 12.08.2000 bis<br />

2008 erlassen worden sind, werden wir die zuviel berechnete Umsatzsteuer<br />

auf Antrag zurückerstatten.<br />

Eine Ausnahme bilden die Kostenerstattungsbescheide, die ab<br />

08.08.2008 erlassen worden sind. Diese Bescheide haben wir hinsichtlich<br />

des Umsatzsteuersatzes vorläufig festgesetzt, so dass eine<br />

Korrektur dieser Bescheide automatisch erfolgt. Diese Bescheide<br />

enthalten unter Hinweise einen entsprechenden Vermerk.<br />

Erstattungsberechtigt ist der Adressat (Empfänger) des teilweise zu<br />

ändernden Ausgangsbescheides (Herstellungsbeitragsbescheid<br />

7<br />

oder Kostenerstattungsbescheid) bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger.<br />

Ein Einzelrechtsnachfolger, der das Gr<strong>und</strong>stückseigentum<br />

durch Verkauf oder sonstige Übereignung erworben hat, ist<br />

hingegen nicht erstattungsberechtigt. Vereinbarungen in Kaufverträgen<br />

<strong>und</strong> sonstigen privatrechtlichen Verträgen über die Herstellungsbeiträge<br />

oder Kostenerstattungen wirken nur zwischen den<br />

Vertragspartnern aber nicht gegen uns als Wasserversorger.<br />

War der Antragsteller <strong>im</strong> Zeitpunkt des Erlasses des Herstellungsbeitrags-<br />

oder Kostenerstattungsbescheids zum Abzug der<br />

Vorsteuer berechtigt, erfolgt eine Rückerstattung der zuviel<br />

berechneten Umsatzsteuer nicht. Entsprechende Anträge werden<br />

abgelehnt. Dieser Personenkreis kann sich auf eine Übergangsregelung<br />

des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen vom 07.04.2009<br />

berufen <strong>und</strong> die ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als<br />

Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt<br />

geltend machen.<br />

Ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages besteht<br />

nicht.<br />

Für die Antragstellung bitten wir nur das nebenstehende Formular<br />

zu verwenden. Sofern Sie das Antragsformular nicht aus dem<br />

Mitteilungsblatt heraustrennen wollen, können Sie es unter www.<br />

regenstauf.de herunterladen.<br />

Mittels E-Mail ist eine Antragstellung nicht möglich.<br />

Für Fragen stehen wir Ihnen unter den Telefonnummern 09402/<br />

50963 (Frau Schwägerl) oder 09402/50924 (Herr Liegl) zur Verfügung.<br />

Regenstauf, 17.09.2009<br />

Böhringer, 1. Bürgermeister

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