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Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 1/2015

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| 3 | September 2017<br />

6<br />

„Mühlstein“<br />

Abfertigung alt<br />

NOCH EINMAL GUT AUSGEGANGEN!<br />

Seit Jänner 2003 gibt es die<br />

Abfertigung Neu. Der Unternehmer<br />

zahlt für den Mitarbeiter<br />

in eine vereinbarte MVK<br />

(Mitarbeitervorsorgekasse)<br />

laufend ein und diese zahlt<br />

dann die Abfertigung an den<br />

Mitarbeiter aus wenn es soweit<br />

ist.<br />

Einer der Vorteile für den Unternehmer<br />

ist, dass er den voraussichtlich<br />

auszubezahlenden<br />

Betrag nicht mehr zurücklegen<br />

muss – und dieser muss<br />

ja im laufenden Geschäft<br />

auch erst einmal erwirtschaftet<br />

werden!<br />

In der Übergangsphase konnte<br />

für bestehende Mitarbeiter<br />

gewählt werden ob sie in das<br />

neue System wechseln oder im<br />

alten verbleiben. Viele sind<br />

umgestiegen, bei einem Wechsel<br />

in ein neues Dienstverhältnis<br />

war ohnehin nur mehr<br />

MVK möglich.<br />

Diejenigen, die damals nicht<br />

wechselten, werden naturgemäß<br />

immer weniger – aber<br />

auch immer teurer.<br />

Der Fall einer Friseurin, die ihr<br />

Geschäft wegen zunehmend<br />

schlechterer Kundenfrequenz<br />

und einer gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigung zusperren<br />

musste, ist noch einmal<br />

glimpflich ausgegangen. Die<br />

einzige Mitarbeiterin war bereits<br />

25 Jahre angestellt und<br />

noch in der Abfertigung Alt –<br />

sie hatte Anspruch auf ein volles<br />

Jahresgehalt. Die Mittel<br />

dafür waren in konkretem Fall<br />

natürlich nicht da.<br />

Nach Klage durch die Mitarbeiterin<br />

und Intervention der<br />

Wirtschaftskammer wurde die<br />

Unternehmerin in diesem Fall<br />

von der Zahlungsverpflichtung<br />

entbunden und die Mitarbeiterin<br />

erhielt ihre Abfertigung aus<br />

dem Insolvenzentgeltfonds.<br />

Diese Sonderregelung ist aber<br />

keinesfalls als Präzedenzfall<br />

anzusehen – Betroffene sollten<br />

ihre Rückstellungen prüfen!<br />

> Register der wirtschaftlichen<br />

Eigentümer –<br />

was ist das?<br />

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG<br />

wurde die rechtliche Grundlage für das Register der wirtschaftlichen<br />

Eigentümer geschaffen. Das Register wird durch die<br />

beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde<br />

geführt. Sinn dieses Registers soll sein, die tatsächlichen<br />

Eigentümer von Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, etc)<br />

feststellen zu können. Es handelt sich um eine weitere Maßnahme<br />

im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Vermeidung<br />

von Geldwäsche. Sind natürliche Personen mit<br />

Wohnsitz in Österreich die Gesellschafter, ist die Gesellschaft<br />

von einer Eintragung im Register befreit. Grundsätzlich befreit<br />

sind Genossenschaften und Vereine.<br />

Bei Gesellschaften, die nicht im Besitz von natürlichen Personen<br />

sind, ist die Gesellschaft selbst verpflichtet, zu melden,<br />

wer direkte oder indirekte Kontrolle auf die Geschäftsführung<br />

ausübt. Für die Umsetzung dieser Bestimmungen sind Sanktionen<br />

vorgesehen. Eine allgemeine öffentliche Einsichtsmöglichkeit<br />

in das Register ist nicht vorgesehen, Behörden können<br />

jedoch, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig<br />

ist, in das Register Einsicht nehmen.<br />

> Achtung<br />

Scheinunternehmen!<br />

Vor einiger Zeit wurde zur Betrugsbekämpfung beim Finanzministerium<br />

eine Liste von Scheinunternehmen eingerichtet.<br />

Wir haben darüber berichtet, wollen aber wieder an dieses<br />

Thema erinnern, weil damit erhebliche Haftungen verbunden<br />

sind.<br />

Auf dieser Liste befinden sich Unternehmen, die nach Ansicht<br />

des BMF nur dazu gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge<br />

bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern<br />

zu verkürzen oder zu hinterziehen.<br />

Derzeit enthält diese Liste 95 Unternehmen.<br />

Überprüfen Sie speziell im Bau- und Baunebengewerbe unbedingt<br />

neue Geschäftsbeziehungen, aber natürlich auch bestehende,<br />

wenn Ihnen etwas verdächtig vorkommt. Ab der<br />

Eintragung haften nämlich Auftraggeber neben dem Scheinunternehmern<br />

für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die<br />

für diesen Auftrag eingesetzt waren.<br />

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auch an die HFU-Liste<br />

erinnern, aus der hervorgeht, ob man an den Geschäftspartner<br />

haftungsbefreiend die gesamte Auftragssumme zahlen<br />

darf.

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