Nr_500-2017-Okt
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D.a. <strong>500</strong> ... aktuell * Service <strong>Okt</strong>ober <strong>2017</strong><br />
D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .<br />
§ Hausratversicherung<br />
und<br />
fahrlässig ermöglichter<br />
Diebstahl des<br />
Wohnungsschlüssels (OLG<br />
Hamm, Beschl. v. 25.02.<strong>2017</strong> – 20 U<br />
174/16)<br />
Die Klägerin war im Juli 2013 auf<br />
dem Rückweg von einer Betriebsfeier.<br />
Sie befand sich in Begleitung<br />
eines Kollegen und schob ihr Fahrrad.<br />
Ihre Handtasche samt Wohnungsschlüssel<br />
und Ausweispapieren<br />
lag im Fahrradkorb. Als sich die<br />
beiden Personen einander zuwandten<br />
blieb das zwischenzeitlich abgestellte<br />
Fahrrad für einen kurzen Zeitraum<br />
unbeaufsichtigt. In dieser Zeit<br />
entwendete ein unbekannter Täter<br />
die Handtasche. Mit Hilfe des Wohnungsschlüssels<br />
drangen Unbekannte<br />
in die Wohnung der Klägerin ein<br />
und entwendeten Gegenstände im<br />
Gesamtwert von 17.<strong>500</strong>,00 €.<br />
Daraufhin verlangte die Klägerin von<br />
der beklagten Versicherung zunächst<br />
die Hälfte des Wertes der Gegenstände.<br />
Das Landgericht Münster<br />
wies die Klage jedoch ab. Dagegen<br />
legte die Klägerin Berufung beim<br />
OLG Hamm ein.<br />
Die Versicherungsbedingungen des<br />
beklagten Versicherers sahen vor, die<br />
Klägerin war bei diesem Versicherungsnehmerin<br />
einer Hausratversicherung,<br />
dass ein Einbruchdiebstahl<br />
dann vorliegt, wenn sich der Dieb den<br />
Gewahrsam an dem „richtigen“<br />
Schlüssel verschafft und mit dessen<br />
Hilfe in das fremde Gebäude eindringt.<br />
Voraussetzung für den Versicherungsschutz<br />
ist aber darüber hinaus,<br />
dass es dem Dieb nicht durch<br />
Fahr-lässigkeit des Versicherungsnehmers<br />
ermöglicht wurde, in den<br />
Besitz des Schlüssels zu gelangen.<br />
Und genau in diesem Punkt folgte<br />
das OLG Hamm der Ansicht des LG<br />
Münster, dass die Klägerin eben<br />
gerade fahrlässig gehandelt hat,<br />
indem sie ihre Handtasche mit dem<br />
Hausschlüssel und Ausweispapieren<br />
unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ.<br />
Es dürfte jeder Person einleuchten,<br />
dass das unbeaufsichtigte Zurücklassen<br />
einer Handtasche in einem Fahrradkorb<br />
dazu führen kann, dass die<br />
D.a. <strong>500</strong>/22<br />
Aktuelle Urteile<br />
Tasche entwendet wird. Wenn das<br />
dann auch tatsächlich geschieht,<br />
dann hat der Versicherungsnehmer<br />
durch sein sorgfaltswidriges und<br />
somit fahrlässiges Verhalten zum<br />
Einbruchdiebstahl beigetragen bzw.<br />
diesen ermöglicht. Die Klägerin durfte<br />
auch nicht darauf vertrauen, dass es<br />
nicht zum Handtaschen-Diebstahl<br />
kommen würde, weil sie zuvor<br />
niemanden in der Nähe bemerkt hat.<br />
Die von der Klägerin gesetzte Gefahr<br />
war nach Ansicht der Gerichte auch<br />
objektiv und subjektiv vermeidbar.<br />
Objektiv vermeidbar, weil es für die<br />
Klägerin problemlos möglich<br />
gewesen wäre, die Tasche am<br />
Körper bei sich zu führen. Und<br />
subjektiv vermeidbar deshalb, weil es<br />
für sie persönlich ohne weiteres<br />
erkennbar war, dass ihr Tun zum<br />
Taschendiebstahl führen kann.<br />
Dagegen spricht im Übrigen auch<br />
nicht die leichte Alkoholisierung der<br />
Klägerin nach 2 – 3 Glas Wein, denn<br />
ein dadurch bedingter Ausschluss der<br />
Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit<br />
war selbst von der Klägerin in diesem<br />
Zusammenhang nicht vorgetragen<br />
worden. Die Klägerin konnte somit<br />
von der beklagten Versicherung keine<br />
Leistungen aufgrund des Einbruchsdiebstahls<br />
verlangen, da nach den<br />
Versicherungsbedingungen eben kein<br />
versichertes Ereignis vorgelegen hat.<br />
Dashcam-Bilder im Zivilprozess<br />
(OLG Nürnberg ,<br />
Beschluss vom 10.08.<strong>2017</strong> - 13 U<br />
851/17)<br />
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw<br />
Toyota auf der Bundesautobahn A<br />
5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw<br />
der Beklagten hinten links auf sein<br />
Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses<br />
beschädigt wurde. In dem Lkw<br />
war eine Dashcam installiert, mit<br />
welcher das Unfallgeschehen aufgezeichnet<br />
wurde.<br />
Der Kläger schilderte den Unfallhergang<br />
wie folgt: Er habe verkehrsbedingt<br />
abbremsen müssen,<br />
der Lkw-Fahrer sei zu schnell und<br />
mit zu geringem Abstand unterwegs<br />
gewesen. Nach Aussage<br />
des Beklagten dagegen wechselte<br />
der Kläger von der linken über die<br />
mittlere auf die rechte Spur und<br />
stoppte abrupt. Der Unfall sei<br />
demnach trotz der sofortigen<br />
Reaktion des Lkw-Fahrers unvermeidbar<br />
gewesen. Im Lkw war<br />
eine Dashcam installiert, die das<br />
Unfallgeschehen einfing. Eine<br />
Auswertung der Dashcam-<br />
Aufzeichnung durch einen Sachverständigen<br />
ergab, dass letztere<br />
Version zutreffend war. Der Autofahrer<br />
sah seine Persönlichkeitsrechte<br />
verletzt und verlangte<br />
Schadenersatz von rund 15.000<br />
Euro.<br />
Nach Ansicht des Landgerichts<br />
Regensburg sowie des OLG<br />
Nürnberg durften die Bilder der<br />
Dashcam verwertet werden. Ein<br />
Verwertungsverbot ergebe sich im<br />
vorliegenden Fall weder aus dem<br />
Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
noch aus dem<br />
Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen<br />
Normen.<br />
Durch die Aufzeichnung werde<br />
nicht in die Intim- oder Privatsphäre<br />
des Klägers eingegriffen. Sein<br />
Interesse bestehe lediglich darin,<br />
dass sein im öffentlichen<br />
Verkehrsraum stattfindendes<br />
Verhalten nicht für einen kurzen<br />
Zeitraum dokumentiert werde.<br />
Dem stehe das Interesse des<br />
Beklagten daran gegenüber, nicht<br />
auf der Grundlage unwahrer<br />
Behauptungen zu Unrecht verurteilt<br />
zu werden. Dies habe<br />
Vorrang gegenüber dem sehr<br />
geringfügigen Eingriff in die Interessen<br />
des Unfallgegners daran,<br />
dass sein Fahrverhalten nicht<br />
dokumentiert werde.<br />
Meinhard Brink<br />
(Rechtsanwalt),<br />
Am Birkhof 50,<br />
Dedinghausen