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Nr_500-2017-Okt

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D.a. <strong>500</strong> ... aktuell * Service <strong>Okt</strong>ober <strong>2017</strong><br />

D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .<br />

§ Hausratversicherung<br />

und<br />

fahrlässig ermöglichter<br />

Diebstahl des<br />

Wohnungsschlüssels (OLG<br />

Hamm, Beschl. v. 25.02.<strong>2017</strong> – 20 U<br />

174/16)<br />

Die Klägerin war im Juli 2013 auf<br />

dem Rückweg von einer Betriebsfeier.<br />

Sie befand sich in Begleitung<br />

eines Kollegen und schob ihr Fahrrad.<br />

Ihre Handtasche samt Wohnungsschlüssel<br />

und Ausweispapieren<br />

lag im Fahrradkorb. Als sich die<br />

beiden Personen einander zuwandten<br />

blieb das zwischenzeitlich abgestellte<br />

Fahrrad für einen kurzen Zeitraum<br />

unbeaufsichtigt. In dieser Zeit<br />

entwendete ein unbekannter Täter<br />

die Handtasche. Mit Hilfe des Wohnungsschlüssels<br />

drangen Unbekannte<br />

in die Wohnung der Klägerin ein<br />

und entwendeten Gegenstände im<br />

Gesamtwert von 17.<strong>500</strong>,00 €.<br />

Daraufhin verlangte die Klägerin von<br />

der beklagten Versicherung zunächst<br />

die Hälfte des Wertes der Gegenstände.<br />

Das Landgericht Münster<br />

wies die Klage jedoch ab. Dagegen<br />

legte die Klägerin Berufung beim<br />

OLG Hamm ein.<br />

Die Versicherungsbedingungen des<br />

beklagten Versicherers sahen vor, die<br />

Klägerin war bei diesem Versicherungsnehmerin<br />

einer Hausratversicherung,<br />

dass ein Einbruchdiebstahl<br />

dann vorliegt, wenn sich der Dieb den<br />

Gewahrsam an dem „richtigen“<br />

Schlüssel verschafft und mit dessen<br />

Hilfe in das fremde Gebäude eindringt.<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz<br />

ist aber darüber hinaus,<br />

dass es dem Dieb nicht durch<br />

Fahr-lässigkeit des Versicherungsnehmers<br />

ermöglicht wurde, in den<br />

Besitz des Schlüssels zu gelangen.<br />

Und genau in diesem Punkt folgte<br />

das OLG Hamm der Ansicht des LG<br />

Münster, dass die Klägerin eben<br />

gerade fahrlässig gehandelt hat,<br />

indem sie ihre Handtasche mit dem<br />

Hausschlüssel und Ausweispapieren<br />

unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ.<br />

Es dürfte jeder Person einleuchten,<br />

dass das unbeaufsichtigte Zurücklassen<br />

einer Handtasche in einem Fahrradkorb<br />

dazu führen kann, dass die<br />

D.a. <strong>500</strong>/22<br />

Aktuelle Urteile<br />

Tasche entwendet wird. Wenn das<br />

dann auch tatsächlich geschieht,<br />

dann hat der Versicherungsnehmer<br />

durch sein sorgfaltswidriges und<br />

somit fahrlässiges Verhalten zum<br />

Einbruchdiebstahl beigetragen bzw.<br />

diesen ermöglicht. Die Klägerin durfte<br />

auch nicht darauf vertrauen, dass es<br />

nicht zum Handtaschen-Diebstahl<br />

kommen würde, weil sie zuvor<br />

niemanden in der Nähe bemerkt hat.<br />

Die von der Klägerin gesetzte Gefahr<br />

war nach Ansicht der Gerichte auch<br />

objektiv und subjektiv vermeidbar.<br />

Objektiv vermeidbar, weil es für die<br />

Klägerin problemlos möglich<br />

gewesen wäre, die Tasche am<br />

Körper bei sich zu führen. Und<br />

subjektiv vermeidbar deshalb, weil es<br />

für sie persönlich ohne weiteres<br />

erkennbar war, dass ihr Tun zum<br />

Taschendiebstahl führen kann.<br />

Dagegen spricht im Übrigen auch<br />

nicht die leichte Alkoholisierung der<br />

Klägerin nach 2 – 3 Glas Wein, denn<br />

ein dadurch bedingter Ausschluss der<br />

Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit<br />

war selbst von der Klägerin in diesem<br />

Zusammenhang nicht vorgetragen<br />

worden. Die Klägerin konnte somit<br />

von der beklagten Versicherung keine<br />

Leistungen aufgrund des Einbruchsdiebstahls<br />

verlangen, da nach den<br />

Versicherungsbedingungen eben kein<br />

versichertes Ereignis vorgelegen hat.<br />

Dashcam-Bilder im Zivilprozess<br />

(OLG Nürnberg ,<br />

Beschluss vom 10.08.<strong>2017</strong> - 13 U<br />

851/17)<br />

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw<br />

Toyota auf der Bundesautobahn A<br />

5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw<br />

der Beklagten hinten links auf sein<br />

Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses<br />

beschädigt wurde. In dem Lkw<br />

war eine Dashcam installiert, mit<br />

welcher das Unfallgeschehen aufgezeichnet<br />

wurde.<br />

Der Kläger schilderte den Unfallhergang<br />

wie folgt: Er habe verkehrsbedingt<br />

abbremsen müssen,<br />

der Lkw-Fahrer sei zu schnell und<br />

mit zu geringem Abstand unterwegs<br />

gewesen. Nach Aussage<br />

des Beklagten dagegen wechselte<br />

der Kläger von der linken über die<br />

mittlere auf die rechte Spur und<br />

stoppte abrupt. Der Unfall sei<br />

demnach trotz der sofortigen<br />

Reaktion des Lkw-Fahrers unvermeidbar<br />

gewesen. Im Lkw war<br />

eine Dashcam installiert, die das<br />

Unfallgeschehen einfing. Eine<br />

Auswertung der Dashcam-<br />

Aufzeichnung durch einen Sachverständigen<br />

ergab, dass letztere<br />

Version zutreffend war. Der Autofahrer<br />

sah seine Persönlichkeitsrechte<br />

verletzt und verlangte<br />

Schadenersatz von rund 15.000<br />

Euro.<br />

Nach Ansicht des Landgerichts<br />

Regensburg sowie des OLG<br />

Nürnberg durften die Bilder der<br />

Dashcam verwertet werden. Ein<br />

Verwertungsverbot ergebe sich im<br />

vorliegenden Fall weder aus dem<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

noch aus dem<br />

Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen<br />

Normen.<br />

Durch die Aufzeichnung werde<br />

nicht in die Intim- oder Privatsphäre<br />

des Klägers eingegriffen. Sein<br />

Interesse bestehe lediglich darin,<br />

dass sein im öffentlichen<br />

Verkehrsraum stattfindendes<br />

Verhalten nicht für einen kurzen<br />

Zeitraum dokumentiert werde.<br />

Dem stehe das Interesse des<br />

Beklagten daran gegenüber, nicht<br />

auf der Grundlage unwahrer<br />

Behauptungen zu Unrecht verurteilt<br />

zu werden. Dies habe<br />

Vorrang gegenüber dem sehr<br />

geringfügigen Eingriff in die Interessen<br />

des Unfallgegners daran,<br />

dass sein Fahrverhalten nicht<br />

dokumentiert werde.<br />

Meinhard Brink<br />

(Rechtsanwalt),<br />

Am Birkhof 50,<br />

Dedinghausen

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