27-anlagen-zur-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds
27-anlagen-zur-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds
27-anlagen-zur-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Anlagen <strong>zur</strong> Begutachtungsanleitung Geschlechtsangleichende Maßnahmen <strong>bei</strong> Transsexualität<br />
BVerfG-Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvL 3/03<br />
Unwirksamkeit der Vornamensänderung, geschütztes Namensrecht<br />
menskontinuität in diesen besonderen Fällen aufgegeben habe. Es erscheine logisch, dass eine<br />
ehemals dem männlichen Geschlecht angehörende Person, die auf Grund der <strong>bei</strong> ihr bestehenden<br />
transsexuellen Ausprägung einen weiblichen Vornamen angenommen habe, durch die Eheschließung<br />
mit einer Frau dokumentiere, dass sie sich nunmehr wieder dem männlichen Geschlecht<br />
zugehörig fühle. Eine andere Beurteilung führte dazu, dass die Rechtsordnung in diesem<br />
Fall eine - im Hinblick auf das empfundene Geschlecht - homosexuelle Ehe zuließe.<br />
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG verletze den Betroffenen auch nicht in seiner Eheschließungsfreiheit gemäß<br />
Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung sei weder ein Ehehindernis noch schränke sie die Eheschließungsfreiheit<br />
des Betroffenen ein. Schließlich verstoße die Regelung auch nicht gegen den allgemeinen<br />
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG geregelte Fall sei mit<br />
der Situation eines ledigen Transsexuellen nicht zu vergleichen. Der Umstand, dass ein bereits<br />
verheirateter Transsexueller unter Aufrechterhaltung der Ehe eine Vornamensänderung durchsetzen<br />
könne, stelle ebenfalls keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung desjenigen<br />
Transsexuellen dar, der sich erst nach Änderung seines Vornamens <strong>zur</strong> Eingehung der Ehe<br />
entschließe und dadurch wieder seinen Vornamen verliere. Einmal gehe es um die Eingehung,<br />
das andere Mal um den Schutz der bestehenden Ehe.<br />
2. Der Deutsche Familiengerichtstag hält die <strong>zur</strong> Prüfung gestellte Norm ebenfalls für verfassungsgemäß.<br />
Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne der Transsexuelle durch eigene<br />
Handlung und durch dem gleichzustellendes konkludentes Handeln auf den "Schutz des weiblichen<br />
Vornamens" wirksam verzichten. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Transsexuellen,<br />
die sich (nur) für die kleine Lösung entschieden, und denjenigen, die die große Lösung wählten,<br />
sei nicht verfassungswidrig.<br />
Der Transsexuelle habe auch dann kein "Menschenrecht", wie ein operierter Transsexueller behandelt<br />
zu werden, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - eine Operation ablehne. Wollte<br />
man dem nicht operierten Transsexuellen die Möglichkeit geben, einen anderen Menschen unter<br />
Beibehaltung seines Vornamens zu heiraten, käme man auf diesem Wege <strong>zur</strong> Ermöglichung einer<br />
gleichgeschlechtlichen Ehe, die das Grundgesetz gerade nicht vorsehe. Zwar sei es wohl richtig,<br />
dass auch <strong>bei</strong> Transsexuellen das gesamte Spektrum sexueller Orientierung vorkomme. Das bedeute<br />
aber nicht, dass der Gesetzgeber - im Lichte des Art. 6 GG - allen Orientierungen in vollem<br />
Umfang folgen müsse. Die Lösung des Gesetzgebers, dass ein bereits vorher verheirateter<br />
Transsexueller den Status des "Verheiratet-Seins" mit der kleinen Lösung nicht verliere, erkläre<br />
sich aus dem Schutz der Ehe und der Kinder, aber auch daraus, dass sich erst im Laufe des Lebens<br />
das Gefühl der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht ergeben könne. Auch wenn es Fälle<br />
gebe, in denen dem Transsexuellen die große Lösung aus verständlichen Gründen nicht zumutbar<br />
sei, müsse dies hingenommen werden, weil das Gesetz nicht ohne typisierende Regelung auskomme.<br />
Die Verfassung gebiete aus Gleichbehandlungsgründen nicht, dem subjektiven Zugehörigkeitsempfinden<br />
gegenüber den vorhandenen objektiven physischen Attributen Vorrang ein<strong>zur</strong>äumen;<br />
denn die Sachverhalte seien nicht gleich.<br />
3. Nach Ansicht der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung macht die <strong>zur</strong> Prüfung gestellte<br />
Norm aus sexualwissenschaftlicher Sicht keinen Sinn. Die darin enthaltene Vorstellung, dass die<br />
Eheschließung eines Transsexuellen nach erfolgter Vornamensänderung ein eindeutiges Zeichen<br />
Seite 30 von 137