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Anlagen <strong>zur</strong> Begutachtungsanleitung Geschlechtsangleichende Maßnahmen <strong>bei</strong> Transsexualität<br />

BVerfG-Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvL 3/03<br />

Unwirksamkeit der Vornamensänderung, geschütztes Namensrecht<br />

menskontinuität in diesen besonderen Fällen aufgegeben habe. Es erscheine logisch, dass eine<br />

ehemals dem männlichen Geschlecht angehörende Person, die auf Grund der <strong>bei</strong> ihr bestehenden<br />

transsexuellen Ausprägung einen weiblichen Vornamen angenommen habe, durch die Eheschließung<br />

mit einer Frau dokumentiere, dass sie sich nunmehr wieder dem männlichen Geschlecht<br />

zugehörig fühle. Eine andere Beurteilung führte dazu, dass die Rechtsordnung in diesem<br />

Fall eine - im Hinblick auf das empfundene Geschlecht - homosexuelle Ehe zuließe.<br />

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG verletze den Betroffenen auch nicht in seiner Eheschließungsfreiheit gemäß<br />

Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung sei weder ein Ehehindernis noch schränke sie die Eheschließungsfreiheit<br />

des Betroffenen ein. Schließlich verstoße die Regelung auch nicht gegen den allgemeinen<br />

Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG geregelte Fall sei mit<br />

der Situation eines ledigen Transsexuellen nicht zu vergleichen. Der Umstand, dass ein bereits<br />

verheirateter Transsexueller unter Aufrechterhaltung der Ehe eine Vornamensänderung durchsetzen<br />

könne, stelle ebenfalls keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung desjenigen<br />

Transsexuellen dar, der sich erst nach Änderung seines Vornamens <strong>zur</strong> Eingehung der Ehe<br />

entschließe und dadurch wieder seinen Vornamen verliere. Einmal gehe es um die Eingehung,<br />

das andere Mal um den Schutz der bestehenden Ehe.<br />

2. Der Deutsche Familiengerichtstag hält die <strong>zur</strong> Prüfung gestellte Norm ebenfalls für verfassungsgemäß.<br />

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne der Transsexuelle durch eigene<br />

Handlung und durch dem gleichzustellendes konkludentes Handeln auf den "Schutz des weiblichen<br />

Vornamens" wirksam verzichten. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Transsexuellen,<br />

die sich (nur) für die kleine Lösung entschieden, und denjenigen, die die große Lösung wählten,<br />

sei nicht verfassungswidrig.<br />

Der Transsexuelle habe auch dann kein "Menschenrecht", wie ein operierter Transsexueller behandelt<br />

zu werden, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - eine Operation ablehne. Wollte<br />

man dem nicht operierten Transsexuellen die Möglichkeit geben, einen anderen Menschen unter<br />

Beibehaltung seines Vornamens zu heiraten, käme man auf diesem Wege <strong>zur</strong> Ermöglichung einer<br />

gleichgeschlechtlichen Ehe, die das Grundgesetz gerade nicht vorsehe. Zwar sei es wohl richtig,<br />

dass auch <strong>bei</strong> Transsexuellen das gesamte Spektrum sexueller Orientierung vorkomme. Das bedeute<br />

aber nicht, dass der Gesetzgeber - im Lichte des Art. 6 GG - allen Orientierungen in vollem<br />

Umfang folgen müsse. Die Lösung des Gesetzgebers, dass ein bereits vorher verheirateter<br />

Transsexueller den Status des "Verheiratet-Seins" mit der kleinen Lösung nicht verliere, erkläre<br />

sich aus dem Schutz der Ehe und der Kinder, aber auch daraus, dass sich erst im Laufe des Lebens<br />

das Gefühl der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht ergeben könne. Auch wenn es Fälle<br />

gebe, in denen dem Transsexuellen die große Lösung aus verständlichen Gründen nicht zumutbar<br />

sei, müsse dies hingenommen werden, weil das Gesetz nicht ohne typisierende Regelung auskomme.<br />

Die Verfassung gebiete aus Gleichbehandlungsgründen nicht, dem subjektiven Zugehörigkeitsempfinden<br />

gegenüber den vorhandenen objektiven physischen Attributen Vorrang ein<strong>zur</strong>äumen;<br />

denn die Sachverhalte seien nicht gleich.<br />

3. Nach Ansicht der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung macht die <strong>zur</strong> Prüfung gestellte<br />

Norm aus sexualwissenschaftlicher Sicht keinen Sinn. Die darin enthaltene Vorstellung, dass die<br />

Eheschließung eines Transsexuellen nach erfolgter Vornamensänderung ein eindeutiges Zeichen<br />

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