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Anlagen <strong>zur</strong> Begutachtungsanleitung Geschlechtsangleichende Maßnahmen <strong>bei</strong> Transsexualität<br />

BVerfG-Beschluss vom16.03.1982 – 1 BvR 938/81<br />

Änderung der Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

vorgesehen hat, die personenstandsrechtliche Änderung des ursprünglichen Geschlechts vor<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres aber selbst dann ausgeschlossen ist, wenn mit Ausnahme des<br />

Alterserfordernisses alle Voraussetzungen für diese Feststellung erfüllt sind.<br />

I.<br />

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286)<br />

ist die Eintragung der Geschlechtszugehörigkeit Transsexueller im Geburtenbuch auch ohne gesetzliche<br />

Regelung zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen<br />

irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation<br />

durchgeführt worden ist. Es bleibe allerdings Sache des Gesetzgebers, im Interesse der Rechtssicherheit<br />

die personenstandsrechtlichen Fragen einer Geschlechtsumwandlung und deren Auswirkungen<br />

zu regeln (BVerfGE a.a.O. [303]).<br />

1. Unter Hinweis auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts leitete die Bundesregierung<br />

am 6. Juni 1979 dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines „Gesetzes über die Änderung<br />

der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz<br />

– TSG –)“ zu (BTDrucks. 8/2947). Er enthielt eine „kleine Lösung“ und eine „große<br />

Lösung“. Die „kleine Lösung“ sah <strong>bei</strong> einem Alter des Transsexuellen von mindestens 21 Jahren<br />

nur die Änderung des Vornamens vor; dagegen war <strong>bei</strong> der „großen Lösung“ vom Gericht festzustellen,<br />

dass die antragstellende Person abweichend vom Geburtseintrag als dem anderen Geschlecht<br />

zugehörig anzusehen ist. Die „große Lösung“ setzte ein Alter von 25 Jahren voraus und<br />

stellte gegenüber der „kleinen Lösung“ weitergehende Bedingungen; so musste auch ein die äußeren<br />

Geschlechtsorgane verändernder Eingriff durchgeführt worden sein, durch den der Transsexuelle<br />

eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht<br />

hatte.<br />

2. In seiner Stellungnahme lehnte der Bundesrat die „kleine Lösung“ als nicht sachgerecht ab<br />

(BTDrucks. 8/2947, S.20). Der Deutsche Bundestag nahm jedoch am 12. Juni 1980 auf Grund der<br />

Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten<br />

Gesetzentwurf einschließlich der „kleinen Lösung“ an. Nachdem der Bundesrat den<br />

Vermittlungsausschuss auch deshalb angerufen hatte, weil er nach wie vor Bedenken gegen die<br />

„kleine Lösung“ hatte (BRDrucks. 329/80 [Beschluss], S. 7), empfahl der Vermittlungsausschuss,<br />

auch für die auf die Vornamensänderung beschränkte Anpassung das Alterserfordernis von mindestens<br />

25 Jahren vorzusehen (BRDrucks. 426/80, S.1). Dieser Beschlussempfehlung ist der<br />

Deutsche Bundestag in seiner 230. Sitzung vom 4. Juli 1980 gefolgt (BTDrucks. 8/4368).<br />

3. Als Voraussetzung für die „kleine Lösung“ bestimmt das Transsexuellengesetz:<br />

§ 1<br />

(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem<br />

in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet<br />

und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu<br />

leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn<br />

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