27-anlagen-zur-begutachtungsanleitung-geschlechtsangleichende-massnahmen-bei-transsexualitaet-mds
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Anlagen <strong>zur</strong> Begutachtungsanleitung Geschlechtsangleichende Maßnahmen <strong>bei</strong> Transsexualität<br />
BVerfG-Beschluss vom16.03.1982 – 1 BvR 938/81<br />
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
vorgesehen hat, die personenstandsrechtliche Änderung des ursprünglichen Geschlechts vor<br />
Vollendung des 25. Lebensjahres aber selbst dann ausgeschlossen ist, wenn mit Ausnahme des<br />
Alterserfordernisses alle Voraussetzungen für diese Feststellung erfüllt sind.<br />
I.<br />
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286)<br />
ist die Eintragung der Geschlechtszugehörigkeit Transsexueller im Geburtenbuch auch ohne gesetzliche<br />
Regelung zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen<br />
irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation<br />
durchgeführt worden ist. Es bleibe allerdings Sache des Gesetzgebers, im Interesse der Rechtssicherheit<br />
die personenstandsrechtlichen Fragen einer Geschlechtsumwandlung und deren Auswirkungen<br />
zu regeln (BVerfGE a.a.O. [303]).<br />
1. Unter Hinweis auf diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts leitete die Bundesregierung<br />
am 6. Juni 1979 dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines „Gesetzes über die Änderung<br />
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz<br />
– TSG –)“ zu (BTDrucks. 8/2947). Er enthielt eine „kleine Lösung“ und eine „große<br />
Lösung“. Die „kleine Lösung“ sah <strong>bei</strong> einem Alter des Transsexuellen von mindestens 21 Jahren<br />
nur die Änderung des Vornamens vor; dagegen war <strong>bei</strong> der „großen Lösung“ vom Gericht festzustellen,<br />
dass die antragstellende Person abweichend vom Geburtseintrag als dem anderen Geschlecht<br />
zugehörig anzusehen ist. Die „große Lösung“ setzte ein Alter von 25 Jahren voraus und<br />
stellte gegenüber der „kleinen Lösung“ weitergehende Bedingungen; so musste auch ein die äußeren<br />
Geschlechtsorgane verändernder Eingriff durchgeführt worden sein, durch den der Transsexuelle<br />
eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht<br />
hatte.<br />
2. In seiner Stellungnahme lehnte der Bundesrat die „kleine Lösung“ als nicht sachgerecht ab<br />
(BTDrucks. 8/2947, S.20). Der Deutsche Bundestag nahm jedoch am 12. Juni 1980 auf Grund der<br />
Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten<br />
Gesetzentwurf einschließlich der „kleinen Lösung“ an. Nachdem der Bundesrat den<br />
Vermittlungsausschuss auch deshalb angerufen hatte, weil er nach wie vor Bedenken gegen die<br />
„kleine Lösung“ hatte (BRDrucks. 329/80 [Beschluss], S. 7), empfahl der Vermittlungsausschuss,<br />
auch für die auf die Vornamensänderung beschränkte Anpassung das Alterserfordernis von mindestens<br />
25 Jahren vorzusehen (BRDrucks. 426/80, S.1). Dieser Beschlussempfehlung ist der<br />
Deutsche Bundestag in seiner 230. Sitzung vom 4. Juli 1980 gefolgt (BTDrucks. 8/4368).<br />
3. Als Voraussetzung für die „kleine Lösung“ bestimmt das Transsexuellengesetz:<br />
§ 1<br />
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem<br />
in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet<br />
und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu<br />
leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn<br />
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