Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 4/2017
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Besonders in international agierenden<br />
Unternehmen spielt<br />
Mitarbeitermobilität eine immer<br />
größere Rolle. Die Bandbreite<br />
reicht hier von kurzfristigen<br />
Aktivitäten wie die Teil -<br />
nahme an Schulungen im<br />
Ausland bis hin zu mehrmonatigen<br />
Entsendungen zu einem<br />
verbundenen Unternehmen<br />
im Ausland. Gemeinsamer<br />
Ausgangspunkt ist, dass<br />
der Arbeitnehmer weiterhin<br />
bei seinem Heimatunternehmen<br />
angestellt bleibt und dieser<br />
Staat nach wie vor sein Ansässigkeitsstaat<br />
bleibt – etwa<br />
weil dort der Familienwohnsitz<br />
liegt. Interessant ist die Frage,<br />
ob durch diese Auslandsaktivitäten<br />
der andere Staat ein<br />
Besteuerungsrecht an den Einkünften<br />
aus unselbständiger<br />
Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />
erhält.<br />
Die Aufteilung des Besteuerungsrechts<br />
zwischen zwei<br />
Staaten wird im jeweiligen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA) geregelt. Für die<br />
„183-Tage“-Regel<br />
ARBEITEN IHRE MITARBEITER AUCH IM<br />
AUSLAND?<br />
DANN SOLLTEN SIE DIESE INFO LESEN!<br />
Aufteilung des Besteuerungsrechts<br />
an dem Gehalt des angestellten<br />
Arbeitnehmers zwi -<br />
schen dem Ansässigkeitsstaat<br />
und dem Tätigkeitsstaat kommt<br />
Artikel 15 OECD-Musterabkommen<br />
zur Anwendung. Diese<br />
Norm sieht vor, dass Gehälter,<br />
Löhne und ähnliche Vergütungen<br />
für eine unselbständige<br />
Tätigkeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat<br />
besteuert werden<br />
dürfen. Sofern die un selbständige<br />
Tätigkeit jedoch im<br />
anderen Staat ausgeübt wird,<br />
darf auch der Tätigkeitsstaat<br />
die dort bezogenen Vergütungen<br />
besteuern. Damit nicht<br />
bereits eine kurze Dienstreise<br />
eine mögliche Doppelbesteuerung<br />
des Dienstneh mers auslöst,<br />
weist das OECD-Musterabkommen<br />
das ausschließ -<br />
liche Besteuerungsrecht dem<br />
Ansässigkeitsstaat zu, sofern<br />
diese drei folgenden Voraussetzungen<br />
alle gleichzeitig erfüllt<br />
sind:<br />
> Der Empfänger (der Einkünfte<br />
aus unselbständiger Tätigkeit)<br />
hält sich im anderen<br />
Staat (Tätigkeitsstaat) insgesamt<br />
nicht länger als 183 Tage<br />
innerhalb eines Zeitraums von<br />
zwölf Monaten, der während<br />
des betreffenden Steuerjahres<br />
beginnt oder endet, auf (und)<br />
> die Vergütungen werden<br />
von einem Arbeitgeber oder<br />
Fortsetzung Seite 5<br />
> „Fristlose“! Was reicht und was nicht?<br />
Fristlose Entlassung ist nie etwas Angenehmes<br />
– weder für Dienstnehmer<br />
noch für Dienstgeber! Oft ziehen sie<br />
langwierige Verfahren vor dem Arbeitsgericht<br />
nach sich und womöglich wird<br />
am Ende noch Kündigungsentschädigung<br />
fällig.<br />
Daher lohnt es sich zu wissen was sichere<br />
Gründe für eine „Fristlose“ sind.<br />
Ganz sicher ist dies die Herabwürdigung<br />
des Unternehmens, unternehmensschädigendes<br />
Verhalten, was<br />
immer auch mit Vertrauensverlust gegenüber<br />
dem Mitarbeiter verbunden<br />
ist. Postings auf Facebook wie „... mein<br />
Chef, der Trottel, ...“ oder „... unsere<br />
Firma, der Saftladen, ...“ reichen dafür<br />
vollkommen aus. Achtung: Der Entlassungsgrund<br />
gilt aber nur für den Poster,<br />
die Mitglieder seiner Gruppe (soferne<br />
sie das Posting nicht teilen) sind davon<br />
nicht betroffen.<br />
Diebstahl, Unterschlagung und<br />
Schlampigkeit in größerem Ausmaß<br />
gilt ebenfalls. Hier muss man allerdings<br />
unterscheiden zwischen erheblichem<br />
Schaden und das Mitnehmen<br />
von Bleistiften oder Druckerpapier. Klopapier<br />
gilt übrigens hinreichend ausjudiziert<br />
als Bagatelle-Delikt!<br />
Bei Krankenstandsverletzungen, Unpünktlichkeit<br />
oder mangelndem Respekt<br />
gegenüber Vorgesetzten empfiehlt<br />
es sich zunächst abzumahnen, in der<br />
Folge die Entlassung anzudrohen und<br />
erst dann durchzuführen.<br />
Und bitte – in allen diesbezüglichen<br />
Fällen – immer alles genau dokumentieren!