fsm32 EU-Recht Bestätigung
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CURIA - Dokumente<br />
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=57540&doc...<br />
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bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist …<br />
…<br />
(5) Das <strong>Recht</strong>, von einer <strong>EU</strong>- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten<br />
Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung<br />
oder die Sperre nicht mehr bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.“<br />
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen<br />
12 Im Laufe der 90er-Jahre wurde Herr Halbritter wegen Verstößen gegen betäubungsrechtliche Vorschriften zu<br />
Haftstrafen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ansbach – Schöffengericht – vom 13. Juni<br />
1996 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für eine „Sperrfrist“ von 18 Monaten, die am 20. Dezember<br />
1997 ablief, der Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis untersagt.<br />
13 Anschließend verlegte Herr Halbritter aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz nach Österreich. Am 18. Juni<br />
2002 erhielt er, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat einer medizinischen und einer psychologischen<br />
Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein für die<br />
Klassen A und B.<br />
14 Im Juli 2003 beantragte Herr Halbritter, der nunmehr wieder in Deutschland wohnte, beim Landratsamt<br />
München als Fahrerlaubnisbehörde des Freistaats Bayern die Umschreibung seiner österreichischen<br />
Fahrerlaubnis in eine deutsche. Sein Antrag wurde dahin aufgefasst, dass nach § 28 Absatz 5 FeV das <strong>Recht</strong><br />
begehrt werde, von der österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Das<br />
Landratsamt München vertrat den Standpunkt, dass der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nach<br />
§ 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV in Deutschland nicht anerkannt werden könne, da ihm in diesem Mitgliedstaat die<br />
Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens forderte es unter Verweis auf u. a.<br />
§ 11 Absätze 2 und 3 Nummer 5 Buchstabe b FeV von Herrn Halbritter die Beibringung eines medizinischpsychologischen<br />
Gutachtens, das seine Fahreignung belege.<br />
15 Die zuständigen österreichischen Behörden legten dem Landratsamt München am 9. September 2003 eine am<br />
3. April 2002 vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol erstellte medizinisch-psychologische Stellungnahme<br />
vor, in der bescheinigt wurde, dass Herr Halbritter aus psychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen<br />
geeignet sei.<br />
16 Mit Bescheid von 16. Oktober 2003 lehnte das Landratsamt München den Antrag von Herrn Halbritter mit der<br />
Begründung ab, dass die seit dem Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis bestehenden Zweifel an seiner<br />
Fahreignung nur durch ein nach den in Deutschland geltenden Normen erstelltes und positiv ausgefallenes<br />
medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten. Die zuständigen Stellen waren aus<br />
verschiedenen Gründen der Auffassung, dass die österreichische Stellungnahme keinem den nationalen Normen<br />
entsprechenden Gutachten gleichkomme.<br />
17 Am 2. Januar 2004 erhob Herr Halbritter beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,<br />
den genannten Bescheid des Landratsamts München aufzuheben sowie die für die Erteilung der Fahrerlaubnisse<br />
zuständige deutsche Behörde zu verpflichten, die von ihm in Österreich erworbene Fahrerlaubnis in eine<br />
deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, hilfsweise, ihm das <strong>Recht</strong> zu erteilen, von seiner österreichischen<br />
Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.<br />
18 Herr Halbritter beruft sich insbesondere auf das Urteil vom 29. April 2004 in der <strong>Recht</strong>ssache C‐476/01 (Kapper,<br />
Slg. 2004, I‐5205), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8<br />
Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines<br />
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet<br />
des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der<br />
Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser<br />
Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen<br />
war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Herr Halbritter meint, dass<br />
die deutschen Behörden, da die bei seiner strafrechtlichen Verurteilung als Nebenstrafe festgesetzte Sperrfrist<br />
abgelaufen sei, den ihm in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anerkennen müssten, ohne<br />
dass seine Eignung erneut zu überprüfen wäre.<br />
19 Das Bayerische Verwaltungsgericht München fragt sich, ob das Urteil Kapper so zu verstehen ist, dass ein<br />
Mitgliedstaat auch dann nicht befugt ist, die Fahreignung einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine<br />
Fahrerlaubnis erteilt wurde, nach seinen innerstaatlichen Vorschriften erneut zu überprüfen, wenn die<br />
Fahrerlaubnis ihrem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat unter Verhängung einer Sperrfrist entzogen<br />
wurde. Nach Ansicht dieses Gerichts steht eine Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung nach Maßgabe<br />
des innerstaatlichen <strong>Recht</strong>s offenbar nicht im Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des<br />
Gemeinschaftsrechts, da jeder Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439<br />
vorgesehenen Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in seinem<br />
Hoheitsgebiet seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden können müsse.<br />
Außerdem lege diese Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Union anders als in Bezug auf die<br />
Beurteilung der Voraussetzung des Wohnsitzes, für die der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausstelle,<br />
ausschließlich zuständig sei (Urteil Kapper, Randnr. 48), allenfalls Mindestvoraussetzungen fest, so dass der<br />
Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis erteilt habe, keine ausschließliche Befugnis für die Prüfung habe, dass alle<br />
Voraussetzungen erfüllt seien.<br />
20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil Kapper oder sogar das Sekundärrecht aber auch so<br />
ausgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, bei dem die Anerkennung der Fahrerlaubnis beantragt wird, nicht<br />
befugt ist, die Eignungsvoraussetzungen genauer zu prüfen als der erteilende Mitgliedstaat, wenn Herr