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Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen - Ministerium für ...

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14 1 Grundlagen und Ziele der <strong>Abfallwirtschaftsplan</strong>ung<br />

Verwertung, Verpackungen gem. § 3 Abs. 7 Nr. 3 6 VerpackV einer stofflichen Verwertung,<br />

zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.<br />

Seit dem 1. Januar 2000 besteht eine Rücknahmepflicht <strong>für</strong> Verpackungen, die schadstoffhaltige<br />

Füllgüter enthalten haben (§ 7 VerpackV). Hersteller und Vertreiber können<br />

dieser Verpflichtung nachkommen, indem sie als so genannte „Selbstentsorger“ eigene<br />

Rücknahme- und Verwertungsmöglichkeiten anbieten oder von der Möglichkeit<br />

nach § 11 VerpackV Gebrauch machen, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter zu<br />

bedienen. Von verschiedenen Rücknahmesystemen <strong>für</strong> einzelnen Packmittelgruppen<br />

werden, soweit diese den jeweiligen Annahmebedingungen entsprechen, u. a. auch<br />

Verpackungen entgegen genommen, die schadstoffhaltige Füllgüter enthalten haben<br />

und einer Wiederverwendung oder Verwertung gemäß den Vorgaben der Verpackungsverordnung<br />

zugeführt.<br />

6 Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich<br />

und mit dem R-Satz R 42 nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind<br />

und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden (PU-Schaumdosen).

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