04.01.2018 Aufrufe

I-DOO Ínnovative Lohnsysteme

Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Möglichkeiten eingeräumt, Arbeitnehmern Zahlungen und Sachleistungen zu gewähren, die steuerbegünstigt bzw. steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Davon profitiert sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Auch wenn nicht jedes Unternehmen jede der im Folgenden beschriebenen Optimierungsmaßnahmen nutzen kann, können bereits wenige Bausteine zu einer optimalen Verzahnung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Dieser Effekt sorgt für eine tiefere und längere Verbindung. Gerade in Zeiten des Mangels an hoch qualifiziertem Personal stellt sich Unternehmern die Frage, wie gute Mitarbeiter geworben und langfristig an das Unternehmen gebunden werden können?Wie könnenStellen schneller und besser besetzt werden? Eines der zentralen Elemente ist und bleibt das Gehalt. Die geschickte Gestaltung der Vergütung ist hierfür eine Möglichkeit. EINSPARPOTENZIALE AUFDECKEN UND LÖHNE OPTIMIEREN. Mit der Umsetzung der nachfolgend aufgezeigten Vergütungsmöglichkeiten können Arbeitgeber ihre Belastungen reduzieren und gleichzeitig Mehrwerte für Arbeitnehmer erzielen. Für jede der Möglichkeiten ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich empfehlenswert. I-DOO seine Partner stellen hierfür eine Vielzahl geprüfter Vertragsvorlagen zur Verfügung.

Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Möglichkeiten eingeräumt, Arbeitnehmern Zahlungen und Sachleistungen zu gewähren, die steuerbegünstigt bzw. steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sind.

Davon profitiert sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Auch wenn nicht jedes Unternehmen jede der im Folgenden beschriebenen Optimierungsmaßnahmen nutzen kann, können bereits wenige Bausteine zu einer optimalen Verzahnung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Dieser Effekt sorgt für eine tiefere und längere Verbindung.

Gerade in Zeiten des Mangels an hoch qualifiziertem Personal stellt sich Unternehmern die Frage, wie gute Mitarbeiter geworben und langfristig an das Unternehmen gebunden werden können?Wie könnenStellen schneller und besser besetzt werden?

Eines der zentralen Elemente ist und bleibt das Gehalt. Die geschickte
Gestaltung der Vergütung ist hierfür eine Möglichkeit. EINSPARPOTENZIALE
AUFDECKEN UND LÖHNE OPTIMIEREN. Mit der Umsetzung der nachfolgend
aufgezeigten Vergütungsmöglichkeiten können Arbeitgeber ihre Belastungen
reduzieren und gleichzeitig Mehrwerte für Arbeitnehmer erzielen.

Für jede der Möglichkeiten ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer rechtlich empfehlenswert. I-DOO seine
Partner stellen hierfür eine Vielzahl geprüfter Vertragsvorlagen zur
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eine finanzielle Beihilfe<br />

Arbeitgeber<br />

zu verwechseln mit<br />

(nicht<br />

zusätzlich auch für<br />

Urlaubsgeld),<br />

und Kinder, gewähren.<br />

Ehegatten<br />

festgelegten Beträge in Höhe<br />

Die<br />

bis zu 156 Euro für den<br />

von<br />

104 Euro für dessen<br />

Arbeitnehmer,<br />

und 52 Euro für jedes<br />

Ehegatten<br />

sind pauschalbesteuert eine<br />

Kind<br />

Lösung, um „Danke“ zu<br />

optimale<br />

einen Ansporn für weitere<br />

sagen,<br />

zu geben oder die<br />

Leistungen<br />

des Arbeitnehmers<br />

Identifikation<br />

dem Unternehmen zu stärken.<br />

mit<br />

der Arbeitgeber die<br />

Übernimmt<br />

so erhält eine vierköpfige<br />

Pauschalsteuer,<br />

immerhin 364 Euro zusätzliche<br />

Familie<br />

Voraussetzung ist,<br />

Erholungsbeihilfe.<br />

die Erholungsbeihilfe im zeitlichen<br />

dass<br />

zum Urlaub gewährt wird<br />

Zusammenhang<br />

der Arbeitnehmer diese zu<br />

und<br />

einsetzt.<br />

Erholungszwecken<br />

P A G E 1 6 - I - D O O<br />

OPTIMIERUNGS<br />

BAUSTEINEN 12<br />

der Arbeitnehmer eine<br />

Plant<br />

und nimmt einen<br />

Erholungsphase<br />

seiner Urlaubstage dafür in<br />

Teil<br />

so kann ihm der<br />

Anspruch,<br />

ERHOLUNGS<br />

BEIHILFE<br />

Rechtsvorschrift: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG;<br />

R 40.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR

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