RSV Planungsgrundlagen Notbeleuchtung deutsch 10_2013 _03
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7| Baurecht und Arbeitsschutz<br />
Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in<br />
Arbeitsstätten erforderlich sein<br />
––<br />
mit großer Personenbelegung, hoher<br />
Geschosszahl, Bereichen erhöhter<br />
Gefährdung oder unübersichtlicher<br />
Fluchtwegführung<br />
––<br />
die durch ortsunkundige Personen genutzt<br />
werden<br />
––<br />
in denen große Räume durchquert werden<br />
müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros<br />
oder Verkaufsgeschäfte)<br />
––<br />
ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B.<br />
bei Räumen unter Erdgleiche.<br />
• 7.2.3 ASR 3.4/3 Technische<br />
Regeln für Arbeitsstätten —<br />
Sicherheitsbeleuchtung, optische<br />
Sicherheitsleitsysteme<br />
1 Zielstellung<br />
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert<br />
die Anforderungen an das Einrichten und<br />
Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und<br />
von optischen Sicherheitsleitsystemen in<br />
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie insbesondere<br />
in den Punkten 2.3 Abs. 1 und<br />
3.4 Abs. 3 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.<br />
2 Anwendungsbereich<br />
(1) Diese ASR gilt für das Einrichten und<br />
Betreiben von Sicherheitsbeleuchtung und<br />
von optischen Sicherheitsleitsystemen<br />
in Arbeitsstätten. Sie nennt Beispiele für<br />
Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung<br />
oder ein Sicherheitsleitsystem<br />
erforderlich sein kann. Sie enthält die<br />
lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung<br />
und Sicherheitsleitsysteme<br />
sowie Hinweise zu deren Betrieb.<br />
(2) Der Aspekt barrierefreie Gestaltung<br />
wird zu einem späteren Zeitpunkt in diese<br />
Regel eingefügt.<br />
…<br />
3 Begriffsbestimmungen<br />
3.1 Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine<br />
Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen<br />
der Arbeitsstätte und der Verhütung<br />
von Unfällen dient, die durch Ausfall der<br />
künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen<br />
können.<br />
…<br />
4 Sicherheitsbeleuchtung<br />
4.1 Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege<br />
Die ASR A2.3 „Fluchtwege und<br />
Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“<br />
regelt unter Punkt 8 unter welchen Bedingungen<br />
eine Sicherheitsbeleuchtung für<br />
Fluchtwege erforderlich ist. Sofern diese<br />
Bedingungen vorliegen, sind der erste und<br />
gegebenenfalls der vorhandene zweite<br />
Fluchtweg mit einer Sicherheitsbeleuchtung<br />
auszurüsten.<br />
4.2 Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen<br />
mit besonderer Gefährdung<br />
Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall<br />
der Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und<br />
Gesundheit der Beschäftigten gefährdet<br />
sind und bei denen eine Sicherheitsbeleuchtung<br />
erforderlich ist, sind z. B.<br />
––<br />
Laboratorien, wenn es notwendig ist,<br />
dass Beschäftigte einen laufenden<br />
Versuch beenden oder unterbrechen<br />
müssen, um eine akute Gefährdung<br />
von Beschäftigten und Dritten zu verhindern.<br />
Solche akuten Gefährdungen<br />
können Explosionen oder Brände sowie<br />
das Freisetzen von Krankheitserregern<br />
oder von giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven<br />
Stoffen in Gefahr bringender<br />
Menge sein,<br />
––<br />
Arbeitsplätze ohne Tageslicht,<br />
––<br />
Arbeitsplätze, die aus technischen<br />
Gründen dunkel gehalten werden müssen,<br />
––<br />
elektrische Betriebsräume und Räume<br />
für haustechnische Anlagen, die bei<br />
Ausfall der künstlichen Beleuchtung<br />
betreten werden müssen,<br />
––<br />
der unmittelbare Bereich langnachlaufender<br />
Arbeitsmittel mit nicht zu<br />
schützenden bewegten Teilen, die<br />
Unfallgefahren verursachen können,<br />
z. B. Plandrehmaschinen, soweit durch<br />
Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren<br />
verursacht werden,<br />
––<br />
Steuereinrichtungen für ständig zu<br />
überwachende Anlagen, z. B. Schaltwarten<br />
und Leitstände für Kraftwerke,<br />
chemische und metallurgische Betriebe<br />
sowie Arbeitsplätze an Absperr- und<br />
Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig<br />
oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung<br />
von Unfallgefahren betätigt<br />
werden müssen, um Produktionsprozesse<br />
gefahrlos zu unterbrechen bzw.<br />
zu beenden,<br />
––<br />
Arbeitsplätze in der Nähe heißer Bäder<br />
oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen<br />
Gründen nicht durch<br />
Geländer oder Absperrungen gesichert<br />
werden können,<br />
––<br />
Bereiche um Arbeitsgruben, die aus<br />
arbeitsablaufbedingten Gründen nicht<br />
abgedeckt sein können,<br />
––<br />
Arbeitsplätze auf Baustellen (siehe<br />
Punkt 7).<br />
4.3 Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung<br />
und Richtwerte<br />
(1) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung<br />
muss für Fluchtwege<br />
mindestens 1 lx mit einer Gleichmäßigkeit<br />
(Verhältnis der maximalen zur minimalen<br />
Beleuchtungsstärke) von < 40:1 betragen.<br />
Die Beleuchtungsstärke ist auf der Mittellinie<br />
des Fluchtweges in 20 cm Höhe über<br />
dem Fußboden oder den Treppenstufen zu<br />
messen.<br />
(2) Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />
muss die Sicherheitsbeleuchtung<br />
für Fluchtwege die erforderliche Beleuchtungsstärke<br />
nach Abs. 1 innerhalb von<br />
15 s erreichen. Die Sicherheitsbeleuchtung<br />
für Fluchtwege muss die erforderliche<br />
Beleuchtungsstärke mindestens für einen<br />
Zeitraum von 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />
erbringen.<br />
Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung,<br />
dass in bestehenden Arbeitsstätten<br />
die erforderliche Beleuchtungsstärke der<br />
Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege<br />
innerhalb von 15 s nicht erreicht wird,<br />
hat der Arbeitgeber die betroffenen Bereiche<br />
der Arbeitsstätten individuell zu<br />
beurteilen. Kommt der Arbeitgeber dabei<br />
zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der<br />
erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb<br />
der in Satz 1 festgelegten Zeit mit<br />
Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich<br />
unverhältnismäßig sind, so hat<br />
er zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende<br />
Maßnahmen die Sicherheit und<br />
der Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />
in vergleichbarer Weise gesichert werden<br />
können; die erforderlichen Maßnahmen<br />
hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen<br />
sind z. B. der Einsatz von effizienteren<br />
Leuchtmitteln und Leuchten oder zusätzliche<br />
Unterweisungen.<br />
(3) In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall<br />
der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren<br />
entstehen können, ist die Beleuchtungsstärke<br />
der Sicherheitsbeleuchtung auf der<br />
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung<br />
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