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RSV Planungsgrundlagen Notbeleuchtung deutsch 10_2013 _03

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7| Baurecht und Arbeitsschutz<br />

Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in<br />

Arbeitsstätten erforderlich sein<br />

––<br />

mit großer Personenbelegung, hoher<br />

Geschosszahl, Bereichen erhöhter<br />

Gefährdung oder unübersichtlicher<br />

Fluchtwegführung<br />

––<br />

die durch ortsunkundige Personen genutzt<br />

werden<br />

––<br />

in denen große Räume durchquert werden<br />

müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros<br />

oder Verkaufsgeschäfte)<br />

––<br />

ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B.<br />

bei Räumen unter Erdgleiche.<br />

• 7.2.3 ASR 3.4/3 Technische<br />

Regeln für Arbeitsstätten —<br />

Sicherheitsbeleuchtung, optische<br />

Sicherheitsleitsysteme<br />

1 Zielstellung<br />

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert<br />

die Anforderungen an das Einrichten und<br />

Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und<br />

von optischen Sicherheitsleitsystemen in<br />

§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie insbesondere<br />

in den Punkten 2.3 Abs. 1 und<br />

3.4 Abs. 3 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.<br />

2 Anwendungsbereich<br />

(1) Diese ASR gilt für das Einrichten und<br />

Betreiben von Sicherheitsbeleuchtung und<br />

von optischen Sicherheitsleitsystemen<br />

in Arbeitsstätten. Sie nennt Beispiele für<br />

Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung<br />

oder ein Sicherheitsleitsystem<br />

erforderlich sein kann. Sie enthält die<br />

lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung<br />

und Sicherheitsleitsysteme<br />

sowie Hinweise zu deren Betrieb.<br />

(2) Der Aspekt barrierefreie Gestaltung<br />

wird zu einem späteren Zeitpunkt in diese<br />

Regel eingefügt.<br />

…<br />

3 Begriffsbestimmungen<br />

3.1 Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine<br />

Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen<br />

der Arbeitsstätte und der Verhütung<br />

von Unfällen dient, die durch Ausfall der<br />

künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen<br />

können.<br />

…<br />

4 Sicherheitsbeleuchtung<br />

4.1 Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege<br />

Die ASR A2.3 „Fluchtwege und<br />

Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“<br />

regelt unter Punkt 8 unter welchen Bedingungen<br />

eine Sicherheitsbeleuchtung für<br />

Fluchtwege erforderlich ist. Sofern diese<br />

Bedingungen vorliegen, sind der erste und<br />

gegebenenfalls der vorhandene zweite<br />

Fluchtweg mit einer Sicherheitsbeleuchtung<br />

auszurüsten.<br />

4.2 Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen<br />

mit besonderer Gefährdung<br />

Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall<br />

der Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und<br />

Gesundheit der Beschäftigten gefährdet<br />

sind und bei denen eine Sicherheitsbeleuchtung<br />

erforderlich ist, sind z. B.<br />

––<br />

Laboratorien, wenn es notwendig ist,<br />

dass Beschäftigte einen laufenden<br />

Versuch beenden oder unterbrechen<br />

müssen, um eine akute Gefährdung<br />

von Beschäftigten und Dritten zu verhindern.<br />

Solche akuten Gefährdungen<br />

können Explosionen oder Brände sowie<br />

das Freisetzen von Krankheitserregern<br />

oder von giftigen, sehr giftigen oder radioaktiven<br />

Stoffen in Gefahr bringender<br />

Menge sein,<br />

––<br />

Arbeitsplätze ohne Tageslicht,<br />

––<br />

Arbeitsplätze, die aus technischen<br />

Gründen dunkel gehalten werden müssen,<br />

––<br />

elektrische Betriebsräume und Räume<br />

für haustechnische Anlagen, die bei<br />

Ausfall der künstlichen Beleuchtung<br />

betreten werden müssen,<br />

––<br />

der unmittelbare Bereich langnachlaufender<br />

Arbeitsmittel mit nicht zu<br />

schützenden bewegten Teilen, die<br />

Unfallgefahren verursachen können,<br />

z. B. Plandrehmaschinen, soweit durch<br />

Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren<br />

verursacht werden,<br />

––<br />

Steuereinrichtungen für ständig zu<br />

überwachende Anlagen, z. B. Schaltwarten<br />

und Leitstände für Kraftwerke,<br />

chemische und metallurgische Betriebe<br />

sowie Arbeitsplätze an Absperr- und<br />

Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig<br />

oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung<br />

von Unfallgefahren betätigt<br />

werden müssen, um Produktionsprozesse<br />

gefahrlos zu unterbrechen bzw.<br />

zu beenden,<br />

––<br />

Arbeitsplätze in der Nähe heißer Bäder<br />

oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen<br />

Gründen nicht durch<br />

Geländer oder Absperrungen gesichert<br />

werden können,<br />

––<br />

Bereiche um Arbeitsgruben, die aus<br />

arbeitsablaufbedingten Gründen nicht<br />

abgedeckt sein können,<br />

––<br />

Arbeitsplätze auf Baustellen (siehe<br />

Punkt 7).<br />

4.3 Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung<br />

und Richtwerte<br />

(1) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung<br />

muss für Fluchtwege<br />

mindestens 1 lx mit einer Gleichmäßigkeit<br />

(Verhältnis der maximalen zur minimalen<br />

Beleuchtungsstärke) von < 40:1 betragen.<br />

Die Beleuchtungsstärke ist auf der Mittellinie<br />

des Fluchtweges in 20 cm Höhe über<br />

dem Fußboden oder den Treppenstufen zu<br />

messen.<br />

(2) Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />

muss die Sicherheitsbeleuchtung<br />

für Fluchtwege die erforderliche Beleuchtungsstärke<br />

nach Abs. 1 innerhalb von<br />

15 s erreichen. Die Sicherheitsbeleuchtung<br />

für Fluchtwege muss die erforderliche<br />

Beleuchtungsstärke mindestens für einen<br />

Zeitraum von 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />

erbringen.<br />

Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung,<br />

dass in bestehenden Arbeitsstätten<br />

die erforderliche Beleuchtungsstärke der<br />

Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege<br />

innerhalb von 15 s nicht erreicht wird,<br />

hat der Arbeitgeber die betroffenen Bereiche<br />

der Arbeitsstätten individuell zu<br />

beurteilen. Kommt der Arbeitgeber dabei<br />

zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der<br />

erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb<br />

der in Satz 1 festgelegten Zeit mit<br />

Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich<br />

unverhältnismäßig sind, so hat<br />

er zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende<br />

Maßnahmen die Sicherheit und<br />

der Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />

in vergleichbarer Weise gesichert werden<br />

können; die erforderlichen Maßnahmen<br />

hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen<br />

sind z. B. der Einsatz von effizienteren<br />

Leuchtmitteln und Leuchten oder zusätzliche<br />

Unterweisungen.<br />

(3) In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall<br />

der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren<br />

entstehen können, ist die Beleuchtungsstärke<br />

der Sicherheitsbeleuchtung auf der<br />

Grundlage der Gefährdungsbeurteilung<br />

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