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Keine Markise ohne Zustimmung<br />
Änderungen an der Auÿenwand benötigen Einstimmigkeit<br />
Das hat sich wohl schon jeder mal<br />
gedacht: Nicht alles was gesetzlich<br />
geregelt ist, macht Sinn. Im Wohnungseigentum<br />
begenet man diesen<br />
Situationen immer wieder im Bereich<br />
der Veränderungen an seinem eigenen<br />
Objekt. So ist die Anbringung einer<br />
Markise oder von Auÿenjalousien<br />
eine Veränderung, bei der alle Miteigentümer<br />
zustimmen müssen. Grund<br />
dafür ist, dass man bei einem Wohnungseigentumsobjekt<br />
ein Miteigentümer<br />
(im Gegensatz zum Alleineigentum)<br />
ist und im rechtlichen Sinne<br />
nur ein Nutzungsrecht an der eigenen<br />
Wohnung hat. Allgemeine Teile<br />
der Liegenschaft können nur mir Zustimmung<br />
aller anderen Miteigentümer<br />
verändert werden. Und Auÿenwände<br />
oder Fenster gelten als allgemeine<br />
Teile.<br />
Ÿ16 WEG<br />
Gewähr leisten<br />
Geregelt sind diese wesentlichen Änderungen<br />
im Ÿ16 Wohnungseigentumsgesetz<br />
(WEG). Dort nden sich<br />
Kurzübersicht zu Gewährleistung und Schadenersatz<br />
auf die Beschränkungen, Voraussetzungen<br />
und Möglichkeiten für Änderungen.<br />
An Stelle der Zustimmung<br />
durch alle anderen Eigentümer (was<br />
bei groÿen Anlagen oft beinahe unmöglich<br />
ist) kann auch eine gerichtliche<br />
Entscheidung treten. Dafür<br />
muss ein Antrag an das zuständige<br />
Gericht gestellt werden, welches<br />
die Voraussetzungen und Auswirkungen<br />
prüft und danach eine verbindliche<br />
Entscheidung trit. Möchten<br />
Sie sich einen Überblick verschaen,<br />
werfen Sie zuerst einen<br />
Blick in Ihren Wohnungseigentumsvertrag.<br />
Dort können einzelne Bereiche<br />
(z.B. Türen, Fenster) schon geregelt<br />
sein.<br />
Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz<br />
sind häug verwendete<br />
Themen. Aber was ist eigentlich was<br />
und welche Fristen gibt es?<br />
Wie lange Gewährleistung<br />
Die Dauer der Gewährleistungsfrist<br />
hängt davon ab, ob es sich um eine<br />
bewegliche oder unbewegliche Sache<br />
handelt. Bei beweglichen Sachen<br />
beträgt die Frist 2 Jahre, bei unbeweglichen<br />
3 Jahre. Die Abgrenzung<br />
kann, vereinfacht gesprochen,<br />
danach erfolgen, ob die Sachen ohne<br />
Verletzung ihrer Substanz von einer<br />
Stelle zur anderen versetzt werden<br />
können; falls ja gelten sie als beweglich,<br />
sonst als unbeweglich.<br />
Schadenersatzansprüche<br />
Im Rahmen des Schadenersatzes beträgt<br />
die Verjährungsfrist 30 Jahre.<br />
Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger<br />
bleiben dem Geschädigten allerdings<br />
nur 3 Jahre seinen Anspruch<br />
geltend zu machen. Das heiÿt, wenn<br />
sich ein Schaden erst nach 10 Jahren<br />
zeigt und klar ist, wer der Schädiger<br />
war, hat der Geschädigte vom<br />
10ten bis zum 13ten Jahr Zeit seinen<br />
Anspruch gerichtlich geltend zu<br />
machen. Würde er sich trotz Kenntnis<br />
von Schaden und Schädiger mehr<br />
als 3 Jahre Zeit lassen wäre der Anspruch<br />
verjährt. Bei Konsumentenverträgen<br />
können Gewährleistungsoder<br />
Schadenersatzansprüche übringens<br />
(im Groÿen und Ganzen) nicht<br />
ausgeschlossen werden. Das bedeutet,<br />
wenn eine solche Regelung in einem<br />
Vertrag aufscheint, ist sie nichtig.<br />
Das bedeutet soviel, als wäre diese<br />
Bestimmung gar nicht im Vertrag<br />
gestanden.<br />
Rechtsanwältin<br />
Dr. Eva-Maria<br />
Schmid-Strutzenberger<br />
Heinemannstraÿe 6a<br />
3500 Krems an der Donau<br />
M: advocat.schmidstru@aon.at<br />
T: +43 (0) 2732 - 715 50<br />
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