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Immomagazin-Balance

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Keine Markise ohne Zustimmung<br />

Änderungen an der Auÿenwand benötigen Einstimmigkeit<br />

Das hat sich wohl schon jeder mal<br />

gedacht: Nicht alles was gesetzlich<br />

geregelt ist, macht Sinn. Im Wohnungseigentum<br />

begenet man diesen<br />

Situationen immer wieder im Bereich<br />

der Veränderungen an seinem eigenen<br />

Objekt. So ist die Anbringung einer<br />

Markise oder von Auÿenjalousien<br />

eine Veränderung, bei der alle Miteigentümer<br />

zustimmen müssen. Grund<br />

dafür ist, dass man bei einem Wohnungseigentumsobjekt<br />

ein Miteigentümer<br />

(im Gegensatz zum Alleineigentum)<br />

ist und im rechtlichen Sinne<br />

nur ein Nutzungsrecht an der eigenen<br />

Wohnung hat. Allgemeine Teile<br />

der Liegenschaft können nur mir Zustimmung<br />

aller anderen Miteigentümer<br />

verändert werden. Und Auÿenwände<br />

oder Fenster gelten als allgemeine<br />

Teile.<br />

Ÿ16 WEG<br />

Gewähr leisten<br />

Geregelt sind diese wesentlichen Änderungen<br />

im Ÿ16 Wohnungseigentumsgesetz<br />

(WEG). Dort nden sich<br />

Kurzübersicht zu Gewährleistung und Schadenersatz<br />

auf die Beschränkungen, Voraussetzungen<br />

und Möglichkeiten für Änderungen.<br />

An Stelle der Zustimmung<br />

durch alle anderen Eigentümer (was<br />

bei groÿen Anlagen oft beinahe unmöglich<br />

ist) kann auch eine gerichtliche<br />

Entscheidung treten. Dafür<br />

muss ein Antrag an das zuständige<br />

Gericht gestellt werden, welches<br />

die Voraussetzungen und Auswirkungen<br />

prüft und danach eine verbindliche<br />

Entscheidung trit. Möchten<br />

Sie sich einen Überblick verschaen,<br />

werfen Sie zuerst einen<br />

Blick in Ihren Wohnungseigentumsvertrag.<br />

Dort können einzelne Bereiche<br />

(z.B. Türen, Fenster) schon geregelt<br />

sein.<br />

Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz<br />

sind häug verwendete<br />

Themen. Aber was ist eigentlich was<br />

und welche Fristen gibt es?<br />

Wie lange Gewährleistung<br />

Die Dauer der Gewährleistungsfrist<br />

hängt davon ab, ob es sich um eine<br />

bewegliche oder unbewegliche Sache<br />

handelt. Bei beweglichen Sachen<br />

beträgt die Frist 2 Jahre, bei unbeweglichen<br />

3 Jahre. Die Abgrenzung<br />

kann, vereinfacht gesprochen,<br />

danach erfolgen, ob die Sachen ohne<br />

Verletzung ihrer Substanz von einer<br />

Stelle zur anderen versetzt werden<br />

können; falls ja gelten sie als beweglich,<br />

sonst als unbeweglich.<br />

Schadenersatzansprüche<br />

Im Rahmen des Schadenersatzes beträgt<br />

die Verjährungsfrist 30 Jahre.<br />

Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger<br />

bleiben dem Geschädigten allerdings<br />

nur 3 Jahre seinen Anspruch<br />

geltend zu machen. Das heiÿt, wenn<br />

sich ein Schaden erst nach 10 Jahren<br />

zeigt und klar ist, wer der Schädiger<br />

war, hat der Geschädigte vom<br />

10ten bis zum 13ten Jahr Zeit seinen<br />

Anspruch gerichtlich geltend zu<br />

machen. Würde er sich trotz Kenntnis<br />

von Schaden und Schädiger mehr<br />

als 3 Jahre Zeit lassen wäre der Anspruch<br />

verjährt. Bei Konsumentenverträgen<br />

können Gewährleistungsoder<br />

Schadenersatzansprüche übringens<br />

(im Groÿen und Ganzen) nicht<br />

ausgeschlossen werden. Das bedeutet,<br />

wenn eine solche Regelung in einem<br />

Vertrag aufscheint, ist sie nichtig.<br />

Das bedeutet soviel, als wäre diese<br />

Bestimmung gar nicht im Vertrag<br />

gestanden.<br />

Rechtsanwältin<br />

Dr. Eva-Maria<br />

Schmid-Strutzenberger<br />

Heinemannstraÿe 6a<br />

3500 Krems an der Donau<br />

M: advocat.schmidstru@aon.at<br />

T: +43 (0) 2732 - 715 50<br />

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