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Deutschland Info-Brief 04-05/08 - Bundesverband öffentlich ...

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<strong>Deutschland</strong><br />

In eigener Sache<br />

Der neue Newsletter des Fachbereichs Immobilienbewertung<br />

des BVS widmet sich der Öffentlichkeitsarbeit,<br />

einem neuen Titel für Immobilienbewerter,<br />

neuer Rechtssprechung und der Suche<br />

nach Vorstellungen der Mitglieder des BVS zum<br />

neuen Wertermittlungsrecht.<br />

BVS auf der EXPO-REAL<br />

Der BVS wird auf der größten internationalen<br />

Immobilienmesse in <strong>Deutschland</strong> vom 06. bis <strong>08</strong>.<br />

Oktober 20<strong>08</strong> in München vertreten sein. Der<br />

gemeinsame Stand von BVS und GTÜ befindet<br />

sich in der Halle C1, Messestand 522. Die Fachbereiche<br />

Bauschäden, technische Gebäudeausrüstung<br />

und Immobilienbewertung werden die Qualitäten<br />

von Sachverständigen vorstellen und vertreten.<br />

In Veranstaltungen zur baubegleitenden Qualitätsüberprüfung<br />

BQÜ und dem neuen Wertermittlungsrecht<br />

in <strong>Deutschland</strong> werden die Leistungen<br />

von unabhängigen Sachverständigen vorgestellt<br />

und über das Fachwissen die Qualität der Sachverständigen<br />

bewiesen.<br />

Während der gesamten Messezeit werden Vertreter<br />

der drei Fachbereiche vor Ort sein. Schon jetzt<br />

einen herzlichen Dank für die Freiwilligen, die den<br />

BVS repräsentieren wollen. Sollten Sie insbesondere<br />

mit den Leitungen der Fachbereiche das Gespräch<br />

suchen, können Sie direkt Termine bei<br />

Frau Borowski, Herrn Fischer-Werth und Herrn<br />

Bischoff individuell vereinbaren<br />

Wenn Sie den BVS besuchen wollen, dann kommen<br />

Sie vorbei, einen Kaffee haben wir sicher vor<br />

Ort.<br />

Bitte informieren Sie Ihre Geschäftspartner über<br />

unseren Stand und die Veranstaltungen des BVS.<br />

Ein Musterbrief liegt diesem Newsletter bei. Gerne<br />

können Sie sich auch mit Ihren Geschäftspart-<br />

22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

<strong>Info</strong>-<strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong>/<strong>08</strong><br />

Bundesfachbereich Immobilienbewertung<br />

nern auf unserem Strand verabreden, eine sinnvolle<br />

Anlaufstelle zum Pflegen der Kontakte.<br />

Änderungen zum Wertermittlungsrecht<br />

Mit dem Newsletter 03/20<strong>08</strong> wurden alle Mitglieder<br />

des BVS gebeten, ihre Meinung und Änderungsvorschläge<br />

zum neuen Wertermittlungsrecht<br />

auf der Grundlage des Berichts des Sachverständigengremiums<br />

zu übermitteln. Der Abschlussbericht<br />

des Sachverständigengremiums ist dem<br />

Newsletter beigefügt gewesen. Leider haben sich<br />

sehr wenige Mitglieder mit Meinungen, Korrekturvorschlägen<br />

oder Beispielberechnungen gemeldet.<br />

Die neue WertV befindet sich zur Zeit in der Ressortabstimmung<br />

im Bundesministerium für Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung und noch im<br />

August oder September sollen die Verbände, auch<br />

der BVS beteiligt werden. Wir haben damit die<br />

Möglichkeit, das Recht der Immobilienbewertung<br />

mit zu beeinflussen, eine Chance die nicht ungenutzt<br />

verstreichen sollte. Das Meckern über die<br />

Änderungen ist selbstverständlich einfacher als die<br />

Mitarbeit, nur sind für qualifizierte Sachverständige<br />

eigene Vorstellungen für die sie betreffenden<br />

Regelungen fachlich selbstverständlich.<br />

Die extra eingerichtete E-Mailanschrift steht weiter<br />

für Sie zur Verfügung:<br />

mailto:wertv20<strong>08</strong>@bvs-ev.de<br />

Änderungen beim Sachwertverfahren<br />

und neue NHK20<strong>05</strong><br />

Seit dem Februar 20<strong>08</strong> liegen die Ergebnisse des<br />

Forschungsprojekts zum Sachwertverfahren vor<br />

und können auf der Internetseite des BMVBS von<br />

Vorsitzender: Dipl.-Ing. Bernhard Bischoff BVS-Bundesgeschäftsstelle<br />

Stellvertreter: Dipl.-Ing. Anne-Kathrin Borowski Lindenstraße 76, 10969 Berlin<br />

Dipl.-Ing. Bernd Fischer-Werth Telefon: 030-2559380, Telefax: 030-25593814<br />

Dipl.-Ing. Jürgen Schreiber e-Mail: info@bvs-ev.de


BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

jedermann heruntergeladen werden. Der Leiter des<br />

Bundesfachbereichs Immobilienbewertung, Bernhard<br />

Bischoff, hat in über 15 Fortbildungsveranstaltungen<br />

in fast allen Landesverbände diese Regelungen<br />

vorgestellt.<br />

Die neuen NHK und das neue Modell zur Alterswertminderung<br />

sind noch nicht Teil der WertR,<br />

sollen aber von allen Wertermittlern in einer laufenden<br />

Experimentierphase getestet werden. Der<br />

BVS hat hierzu eine besondere E-Mailanschrift<br />

eingerichtet, auf der Ihre Testberichte, Ergebnisse<br />

einer Fehlersuche, Musterrechnungen, Alternativvorschläge,<br />

Erfahrungsberichte oder alles andere<br />

zum Thema übermittelt werden können. Leider ist<br />

auch hier ein geringer Eingang zu verzeichnen.<br />

In den Veranstaltungen gab es deutliche Kritik,<br />

Wünsche nach Vertiefungen und Vereinfachungen<br />

oder Ergänzungen zu den neuen NHK und dem<br />

Alterswertminderungsmodell geäußert. Leider sind<br />

die genauen Ideen und Vorschläge sowie Hinweise<br />

nicht mehr übermittelt worden. Der BVS ist auch<br />

hier gefordert die fachliche Meinung seiner Mitglieder<br />

zu übermitteln. Dazu ist es aber erforderlich,<br />

dass die Mitglieder auch eine Meinung haben<br />

und diese kundtun. Also melden Sie ihre Meinung<br />

und Erfahrung an<br />

mailto:nhk20<strong>05</strong>@bvs-ev.de<br />

Fortbildung zum Vorzugspreis<br />

für BVS-Mitglieder<br />

Der BVS hat mit dem Seminarveranstalter Volksheimstättenwerk<br />

vhw ein Kooperationsabkommen<br />

geschlossen, wonach die Mitglieder des BVS nicht<br />

den vollen Preis der Seminare des vhw zu bezahlen<br />

haben, sondern nur den Betrag, den die Mitglieder<br />

des vhw zu leisten haben. Die Ermäßigung<br />

beträgt zwischen 20 % und 40 % und die entsprechenden<br />

Kosten sind den jeweiligen Seminarangeboten<br />

zu entnehmen. Bei der Anmeldung notieren<br />

Sie bitte neben den üblichen Anmeldedaten den<br />

Hinweis „BVS-Mitglied“. Die Mitgliedschaft beim<br />

BVS wird geprüft.<br />

Über die Seminare des vhw werden wir im Newsletter<br />

informieren. Die Anmeldungen senden Sie<br />

bitte direkt an das vhw. Der BVS hat weder ihre<br />

Namen und Anschriften oder sonstige Kommunikationsdaten<br />

weitergegeben, was aber das vhw<br />

nicht hindern kann auf anderen Wegen Sie zu<br />

informieren. So sind z.B. die Listen der <strong>öffentlich</strong><br />

bestellten und vereidigten Sachverständigen bei<br />

den Kammern oft <strong>öffentlich</strong> zugängig.<br />

Investmentgesetz: Mustergeschäftsordnung<br />

für Sachverständigenausschüsse<br />

Nach der Novelle des Investmentgesetzes mit<br />

veränderten Wertermittlungsregelungen für die<br />

offenen Immobilienfonds hat nun die Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine<br />

Mustergeschäftsordnung für die zu jedem Fonds<br />

zu bildenden Sachverständigenausschüsse ver<strong>öffentlich</strong>t,<br />

die die Basis für die jeweiligen Fonds<br />

sein soll. Der Text kann auf der Internetseite der<br />

BaFin www.bafin.de am besten durch Nutzung<br />

der Suchfunktion der Internetseite gefunden werden.<br />

Referentenentwurf für das<br />

Raumordnungsgesetz –ROG-<br />

Durch die Änderung des Grundgesetzes im Rahmen<br />

der Föderalismusreform ergeben sich weitere<br />

Änderungen bei anderen Gesetzen. Dazu gehört<br />

auch das Raumordnungsgesetz, dessen Referentenentwurf<br />

nun vorgelegt wurde. Der Text mit<br />

Begründung kann auf der Internetseite des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

www.bmvbs.de im Bereich „Raumentwicklung“<br />

heruntergeladen werden.<br />

Im Rahmen der Immobilienbewertung werden<br />

besonders die Bindungswirkungen der Raumordnungsplanung<br />

zu beachten sein, da abweichende<br />

Planungen oder Baugenehmigungen grundsätzlich<br />

nicht möglich sind.<br />

Baupreisindex wird umgestellt<br />

Der Baupreisindex wird mit dem Berichtsmonat<br />

August 20<strong>08</strong> (Erscheinungstermin Oktober 20<strong>08</strong>)<br />

auf das neue Basisjahr 20<strong>05</strong> = 100 umgestellt.<br />

Gleichzeitig wird es weitere Änderungen geben:<br />

• Wegfall der Indexreihe für „gemischt genutzte<br />

Gebäude“,<br />

• Wegfall der Indexreihen für Baupreise im<br />

früheren Bundesgebiet und in den neuen<br />

Bundesländern,<br />

• Aktualisierung neuer Arbeiten wie „Wärmedämm-Verbundsysteme“<br />

und Vereinfachung<br />

durch Zusammenfassung einiger<br />

Arbeiten.<br />

Das Statistische Bundesamt informiert zusätzlich,<br />

dass keine Garantie für den Fortbestand der Indexreihen<br />

für Einfamilienhäuser und Mehrfamili-<br />

Seite: 2


BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

engebäude über das das Basisjahr 20<strong>05</strong> hinaus<br />

gegeben werden können.<br />

Mit der Einführung des neuen Basisjahres werden<br />

auch die bereits ver<strong>öffentlich</strong>ten Indices für das<br />

Jahr 20<strong>08</strong> auf das neue Basisjahr umgestellt.<br />

Nutzerentschädigung bei Aufgabe<br />

von Erholungsflächen<br />

In den neuen Bundesländern gibt es weiterhin oft<br />

Streit über die Höhe einer Entschädigung, die ein<br />

Grundstückseigentümer dem Nutzer des Grundstücks<br />

zu zahlen hat, wenn eine Erholungsnutzung<br />

vorliegt und diese Nutzung aufzugeben ist. Die für<br />

diese Fälle geschaffenen Regeln des<br />

SchuldRAnpG können nicht alle möglichen Einzelfälle<br />

detailliert lösen, so das es zu zahlreichen<br />

gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, die<br />

mit großer Emotionalität geführt werden.<br />

Der BGH hatte wieder die Gelegenheit, Einzelfragen<br />

zu entscheiden (Urteil vom 12. März 20<strong>08</strong> –<br />

XII ZR 156/<strong>05</strong>, www.bundesgerichtshof.de) und<br />

stellte fest:<br />

Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 3<br />

SchuldRAnpG ist der Höhe nach nicht auf den<br />

Zeitwert des Gebäudes (§ 12 Abs. 3) beschränkt.<br />

Die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der<br />

Ermittlung des Verkehrswerts i. . von § 12 Abs. 3<br />

SchuldRAnpG ist bei Grundstücken, die der Erholung<br />

dienen, in der Regel nicht zu beanstanden.<br />

In diesem Fall ist die Grundlage ein Grundstück<br />

im Außenbereich (Wald), welches der Nutzer<br />

durch Errichtung eines Bungalows, eines Geräteschuppens,<br />

einer Kläranlage für die Erholungsnutzung<br />

aufbereitet hatte. Bei der Aufgabe der Nutzung<br />

hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer<br />

jene Vorteile auszugleichen, die der Nutzer veranlasst<br />

hat und die bei der Nutzungsaufgabe noch<br />

vorhanden sind. Im Urteil heißt es erklärend:<br />

„Das Gesetz unterscheidet danach, ob das Nutzungsverhältnis<br />

durch den Eigentümer oder durch<br />

den Nutzer (bzw. durch von ihm verschuldete<br />

Kündigung) beendet wird. Kündigt der Vermieter,<br />

so verliert der Nutzer das von ihm errichtete Gebäude<br />

gegen seinen Willen. Da er die Investition<br />

im Vertrauen auf den langfristigen Fortbestand<br />

des Nutzungsverhältnisses vorgenommen hat, soll<br />

er eine Entschädigung erhalten, wenn das Gebäude<br />

zum Zeitpunkt der Rückgabe noch einen Wert<br />

hatte. Der auf seine Investition zurückzuführende<br />

und noch vorhandene Wert soll ihm zugute kommen,<br />

und zwar unabhängig davon, ob das Grundstück<br />

durch die Bauten eine Werterhöhung erfährt.“<br />

Die Ermittlung des Verkehrswertes der zu zahlenden<br />

Entschädigung, die keine Entschädigung im<br />

Sinne des Enteignungsrechts ist, ist zwischen den<br />

Beteiligten oft strittig. In diesem Fall hatte der<br />

BGH sich zum Wertermittlungsverfahren zu äußern<br />

und stellt fest:<br />

„Da § 12 Abs. 1 SchuldRAnpG keine Regeln enthält,<br />

wie die Verkehrswerterhöhung festzustellen<br />

ist, kann auf die Wertermittlungsverordnung zurückgegriffen<br />

werden, die für nahezu alle Bereiche<br />

anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des<br />

Verkehrswerts von Grundstücken enthält. Nach<br />

ständiger Rechtsprechung des BGH liegt die Wahl<br />

der Ermittlungsmethode im pflichtgemäßen Ermessen<br />

des Tatrichters. Die von ihm gewählte<br />

Wertermittlungsmethode muss jedoch nach den<br />

Besonderheiten des konkreten Falles geeignet sein,<br />

den vollen Verkehrswert für den zu bewertenden<br />

Gegenstand zu erfassen, ohne das Weltbild zu<br />

verzerren. Auf das Ertragswertverfahren abzustellen<br />

ist sinnvoll und damit sachgerecht, wenn das<br />

zu bewertende Grundstück dazu bestimmt ist,<br />

nachhaltige Erträge zu erzielen wie etwa bei Mietwohnhäusern,<br />

Geschäfts- und Gewerbegrundstücken.<br />

Dem Käufer eines derartigen Grundstücks<br />

kommt es nämlich in erster Linie darauf an, welche<br />

Rendite ihm das eingesetzte Kapital in Gestalt<br />

der durch die Vermietung oder Verpachtung erzielten<br />

Erträge erwirtschaftet. Demgegenüber<br />

eignet sich das Sachwertverfahren für Grundstücke,<br />

die nach der Art ihrer Bebauung vornehmlich<br />

nicht auf eine möglichst hohe Rendite im Verhältnis<br />

zu den aufgewandten Kosten ausgelegt sind,<br />

sondern der Eigennutzung dienen. Unter Beachtung<br />

dieser Grundsätze und auch sonst ohne Ermessensfehler<br />

haben der Sachverständige und ihm<br />

folgend das Berufungsgericht den Verkehrswert<br />

unter Anwendung des Sachwertverfahrens ermittelt.<br />

Sie liegen damit auf einer Linie mit der Bundesregierung,<br />

die im Gesetzgebungsverfahren der<br />

Auffassung war, dass bei Bauwerken, die Erholungszwecken<br />

dienen, sich die Bewertung in aller<br />

Regel am Sachwertverfahren orientieren muss.<br />

Auch die Literatur ist dieser Auffassung überwiegend<br />

gefolgt.“<br />

Im Urteil findet sich kein Hinweis auf eine Marktanpassung,<br />

die aber selbstverständlich ebenfalls<br />

zur Wertermittlung nach dem SchuldRAnpG gehört.<br />

Entgelt für eine Erholungsnutzung<br />

Erholungsflächen in den neuen Bundesländern<br />

führen zu zahlreichen Streitfällen über die Höhe<br />

des zu zahlenden Entgelts für die ausgeübte Nut-<br />

Seite: 3


BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

zung. Der Gesetz- und der Verordnungsgeber<br />

haben mit der NutzEV eine Rechtsgrundlage geschaffen,<br />

die die Ansprüche von Nutzern und<br />

Grundstückseigentümern ausgleichen soll. So ist<br />

u.a. vorgesehen, dass die in der DDR üblichen<br />

geringen Nutzungsentgelte an die marktüblichen<br />

Werte anzupassen sind.<br />

Der BGH hatte nunmehr über das Nutzungsentgelt<br />

zu entscheiden, welches nach der NutzEV zu<br />

bestimmen ist. In der Entscheidung heißt es (Urteil<br />

vom 09. April 20<strong>08</strong> – XII ZR 2<strong>05</strong>/06,<br />

www.bundesgerichtshof.de):<br />

㤠3 Abs. 1 Nr. 1 NutzEV regelt die materiellen<br />

Voraussetzungen für die Anpassung des vereinbarten<br />

Nutzungsentgelts an die Marktmiete. Danach<br />

soll zum 1. November 1993 eine Verdoppelung<br />

des am 2. Oktober 1990 zulässigen Entgelts möglich<br />

sein, mindestens aber eine Festsetzung auf<br />

0,15 bzw. 0,30 DM/m² bei bebauten Grundstücken.<br />

Die Erhöhung auf 0,15 bzw. 0,30 DM/m²<br />

soll damit auf jeden Fall erfolgen können, unabhängig<br />

davon, wie hoch das Entgelt am 2. Oktober<br />

1990 war. Sinn und Zweck des Erläuterungsgebotes<br />

werden nicht beeinträchtigt, wenn dem<br />

Grundstückseigentümer wegen seines falschen<br />

Ausgangspunktes zwar nicht das Doppelte des am<br />

2. Oktober 1990 zulässigen Entgelts, aber jedenfalls<br />

das Mindestentgelt zugesprochen wird. Nach<br />

dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des<br />

Gesetzes soll der Nutzer mindestens - d.h. unabhängig<br />

davon, wie viel er bisher bezahlt hat, was<br />

ortsüblich ist usw. - 0,15 bzw. 0,30 DM/m² bezahlen.<br />

Diese Mindesterhöhung ist nicht davon abhängig,<br />

dass der Kläger in seinem Erhöhungsverlangen<br />

richtige Daten zugrunde legt und zutreffende<br />

Rechtsausführungen vertritt. Sie soll der<br />

Nutzer auch dann zahlen, wenn das Erhöhungsverlangen<br />

unwirksam ist. Der Nutzer bedarf insoweit<br />

auch keines Schutzes. Er weiß, dass er die<br />

sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Mindestvergütung<br />

auf jeden Fall zahlen muss.“<br />

Erkennbar ist, dass Teile der gesetzlichen Regelung<br />

auch ohne Marktbezug oder inhaltliche<br />

Ansprüche gelten. Damit sind in diesen Fällen<br />

auch Wertermittlung durch Sachverständige oder<br />

Gutachterausschüsse zu dieser Frage nicht<br />

erforderlich.<br />

Strittig war auch, ob Erhöhungen des Nutzungsentgelts<br />

nachträglich vorgenommen werden dürfen<br />

und so in einem Schritt mehrere rechtlich<br />

zulässige Erhöhungen erfolgen. Hierzu entschied<br />

der BGH:<br />

„Soweit das Berufungsgericht meint, es sei unzulässig,<br />

versäumte Erhöhungen in einem Schritt<br />

nachzuholen, vermag sich der Senat dem nicht<br />

anzuschließen. Die Frage, ob ein Grundeigentü-<br />

mer, der einen Erhöhungsschritt nach § 3 Abs. 1<br />

Satz 2 NutzEV versäumt oder zeitweilig auf ihn<br />

verzichtet hat, ihn später in einem Schritt nachholen<br />

kann, ist streitig. Der Senat bejaht die Möglichkeit<br />

einer solchen Nachholung.“<br />

Diese neue Entscheidung lässt es nunmehr zu,<br />

auch unterlassene oder vergessene Erhöhungen in<br />

einem Schritt nachzuvollziehen, was zu erheblichen<br />

Erhöhungen führen kann.<br />

Bauvorbescheid und Planungsrecht:<br />

Durchsetzung der Planungshoheit<br />

gegenüber Bauherrn<br />

Sehr oft begehrt ein Bauherr eine Baugenehmigung<br />

oder einen Bauvorbescheid, während der<br />

Träger der Planungshoheit, in der Regel die Gemeinde,<br />

das beantragte Vorhaben verhindern<br />

möchte. Besonders die Regelungen zum § 35<br />

BauGB in Fällen der Nutzung von Windenergie<br />

führen zu Streitfällen, wenn die Gemeinde die<br />

Vorrangsflächen im Flächennutzungsplan –FNP-<br />

ausweist. In dem vom BGH zu entscheidenden<br />

Fall, hatte ein Bauherr eine Entscheidung des<br />

OVG herbeigeführt, die ihm einen Anspruch auf<br />

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung<br />

einer Windkraftanlage zusprach. Der FNP, der die<br />

Vorrangflächen festlegte und den gewünschten<br />

Standort nicht aufgenommen hatte, war nicht<br />

wirksam geworden, da ein Formfehler vorgelegen<br />

hatte.<br />

Die Gemeinde erteilte trotz Urteil des OVG den<br />

gewünschten Vorbescheid nicht, weil sie zwischenzeitlich<br />

den FNP förmlich wirksam werden<br />

lassen konnte. Der Bauherr klagte nun auf dem<br />

Zivilrechtsweg auf Schadensersatz durch Amtspflichtverletzung,<br />

da er annahm, dass die Bearbeitung<br />

seines Vorbescheids so verzögert wurde, dass<br />

der FNP wirksam werden konnte. Der BGH kam<br />

zum Ergebnis (Urteil vom 19. März 20<strong>08</strong> – III ZR<br />

49/07, www.bundesgerichtshof.de):<br />

„Gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen<br />

Verpflichtungsurteil auf Erteilung eines<br />

Bauvorbescheids für eine Windenergieanlage kann<br />

die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf<br />

stützen, dass nach Rechtskraft des Urteils durch<br />

eine Änderung des Flächennutzungsplans die Voraussetzungen<br />

des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschaffen<br />

wurden. Zwar kann sich ein bestandskräftiger<br />

Bauvorbescheid, der die Feststellung<br />

enthält, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich<br />

zulässig ist, gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen<br />

durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre<br />

oder eines Bebauungsplans durchset-<br />

Seite: 4


BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

zen. Dem kann jedoch nicht ohne weiteres der<br />

Fall gleichgestellt werden, dass eine Behörde durch<br />

rechtskräftiges Urteil zum Erlass eines Bauvorbescheids<br />

verpflichtet worden ist, den Bescheid aber<br />

noch nicht erteilt hat. Der gerichtlich festgestellte<br />

Anspruch auf Erteilung verleiht, auch hinsichtlich<br />

des Vertrauensschutzes, nicht die gleiche Rechtsposition<br />

wie ein bereits erlassener Bauvorbescheid.<br />

Wie aus § 14 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, schützt<br />

erst ein erteilter Bescheid den Bauherrn vor<br />

Rechtsänderungen. Bis dahin steht der Anspruch<br />

auf Erteilung, auch wenn er rechtskräftig tituliert<br />

ist, unter dem Vorbehalt, dass sich die Sach- und<br />

Rechtslage nicht in rechtlich relevanter Weise<br />

ändert.“<br />

Das Windrad wurde nicht gebaut und auch die<br />

Amtspflichtverletzung kam nicht zum Zuge, da<br />

der Bauherr seinen Primärrechtsschutz nicht ausgenutzt<br />

hatte.<br />

Wert einer Wertminderung<br />

durch störende mobile Einrichtungen<br />

Ein Grundstückseigentümer möchte ein Grundstück<br />

vermieten, aber der vorherige gewerbliche<br />

Mieter, der sich im Insolvenzverfahren befindet,<br />

räumt die Werkzeugmaschinen nicht, so dass eine<br />

Vermietung nicht möglich ist oder nur sehr eingeschränkt<br />

realisiert werden kann. Für diese Einschränkung<br />

begehrt der Vermieter vom ehemaligen<br />

Mieter Schadensersatz. Vor dem BGH wird<br />

über die Zulässigkeit einer Revision geklagt, die<br />

wegen Unterschreitung des notwendigen Streitwertes<br />

abgelehnt wird.<br />

In der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 10.<br />

April 20<strong>08</strong> – V ZR 154/07,<br />

www.bundesgerichtshof.de) wird zu der Höhe des<br />

erlittenen Wertverlustes des Grundstückseigentümers<br />

ausgeführt:<br />

Das Interesse des Grundstückseigentümers an der<br />

Beseitigung einer Störung ist grundsätzlich nach<br />

dem Wertverlust zu bestimmen, den die Sache<br />

durch die Störung erleidet. Der für die Beseitigung<br />

der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist<br />

für die Bemessung der Beschwer eines in seinem<br />

Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich<br />

unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer<br />

hinzuzurechnen Diese Kosten können nur<br />

mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von<br />

Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt<br />

für die Wertminderung der Sache durch die<br />

Störung ergibt. Ob das hier so ist, bedarf indes<br />

keiner Entscheidung, weil die Kosten der Beseitigung<br />

in Höhe von 12.000 € unter der in § 26 Nr. 8<br />

EGZPO bestimmten Wertgrenze liegen.<br />

Für die Wertermittlung zeigt der BGH auf, dass<br />

nicht die Kosten für die Beseitigung eines Mangels<br />

entscheidend sind, sondern immer der Einfluss auf<br />

den Wert zu ermitteln und anzusetzen ist. Das gilt<br />

nicht nur für die Beseitigungskosten in diesem<br />

Fall, sondern auch für Baumängel oder –schäden.<br />

Gemeinsame Grenzmauer als<br />

Gebäudewand: Wärmedämmung<br />

zulässig?<br />

Zwei Grundstücksnachbarn habe eine gemeinsame<br />

Grenzmauer errichtet, die als Außenwand der<br />

jeweiligen Gebäude genutzt wird. Da die beiden<br />

Gebäude nicht die gesamte Wand beanspruchen,<br />

sind Teile der gemeinsamen Wand Außenwände<br />

der Gebäude. Ein Nachbar beabsichtigt an seinem<br />

freien Teil der gemeinsamen Mauer eine umfangreiche<br />

Wärmedämmung vorzunehmen, die dann<br />

aber auf dem Grundstück des anderen Nachbarn<br />

liegen würde. Hierüber entsteht Streit, den der<br />

BGH lösen musste.<br />

Der BGH bezieht eindeutig Stellung (Urteil vom<br />

11. April 20<strong>08</strong> – V ZR 158/07,<br />

www.bundesgerichtshof.de):<br />

„Entscheidend für den Duldungsanspruch des<br />

Beklagten ist jedoch, dass die von dem Kläger<br />

beabsichtigte Maßnahme dazu führt, dass der freie<br />

Bereich der Giebelmauer in einen den heutigen<br />

Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden<br />

Zustand versetzt wird. Anders als bei der<br />

Errichtung der Häuser vor ca. 100 Jahren ist es<br />

heute nicht mehr üblich und zudem mit der Notwendigkeit<br />

der Energieeinsparung unvereinbar, ein<br />

Wohnhaus mit einer ungedämmten Außenwand<br />

zu errichten, die nur aus einem Ziegelstein-<br />

Mauerwerk besteht. Selbst wenn es keine <strong>öffentlich</strong>-rechtliche<br />

Verpflichtung zur nachträglichen<br />

Dämmung einer solchen Außenwand gibt, entspricht<br />

es doch dem Interesse jedes vernünftig<br />

denkenden Teilhabers der Wand, diese so "nachzurüsten",<br />

dass sie in Funktion und Aussehen dem<br />

allgemein üblichen Standard entspricht. Es geht<br />

also hier nicht nur um das alleinige Interesse des<br />

Klägers an einer besseren Dämmung der Wand.<br />

Deshalb ist es unerheblich, ob das Anbringen<br />

einer Innendämmung im Haus des Klägers technisch<br />

unzulänglich ist. Die gegen diese Feststellung<br />

des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe<br />

bedürfen somit keiner Prüfung. Dasselbe<br />

gilt, soweit die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts<br />

angreift, die es im Hinblick auf die<br />

Ansiedlung einer Pflanze in der Wand zu deren<br />

Sanierungsbedürftigkeit angestellt hat.“<br />

Seite: 5


BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

Die Kosten für die Wärmedämmung haben nach<br />

dieser Entscheidung nicht beide Wandeigentümer<br />

sondern nur der Begünstigte der Wärmedämmung<br />

zu tragen, deren Anbringung auch im handwerklich<br />

technischen Bereich der Montage der Nachbar<br />

zu dulden hat.<br />

Erlaubnisfreie Rechtsberatung<br />

oder nicht?<br />

Zur richtigen Immobilienbewertung gehört auch<br />

sehr oft die Betrachtung von rechtlichen Einflüssen<br />

auf ein Grundstück, wie es nicht nur Rechte<br />

und Belastungen eines Grundstücks sein können.<br />

So ist die Einschätzung des richtigen Planungsrechts<br />

nach § 34 oder § 35 BauGB relevant für die<br />

Immobilienbewertung, aber oft eine Rechtsfrage.<br />

Zur Abgrenzung von erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger<br />

Rechtsbesorgung hat der BGH nun<br />

in Fällen der Immobilienberatung eine Definition<br />

festgelegt (Beschluss vom 22. April 20<strong>08</strong> – XI ZR<br />

272/06, www.bundesgerichtshof.de):<br />

„Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung<br />

von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist<br />

auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit<br />

abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte<br />

außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach<br />

auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist.<br />

Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf<br />

wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung<br />

wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob<br />

die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund<br />

steht und es wesentlich um die Klärung<br />

rechtlicher Verhältnisse geht. Bei der insoweit<br />

vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene<br />

Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten<br />

oder nur als kaufmännische Hilfeleistung<br />

einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die<br />

Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit<br />

eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen<br />

charakteristischen Gepräge im Hinblick auf<br />

die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten<br />

werden muss.“<br />

Für die Immobilienbewertung durch Sachverständige<br />

ist wohl geklärt, dass es keine zu unterlassende<br />

Rechtsberatung ist, wenn die Fachfragen zu<br />

regeln sind.<br />

Vertrauensschutz einer Baugenehmigung<br />

Einem Bauherrn beantrag eine Baugenehmigung.<br />

Im Verfahren erhebt der Nachbar Einwände gegen<br />

die Baugenehmigung. Die Baugenehmigungsbehörde<br />

holt von Fachabteilungen der Verwaltung<br />

Stellungnahmen zu den Einwendungen ein und<br />

erteilt die Baugenehmigung am 01. September<br />

1997 und die Baufreigabe für die Durchführung<br />

von Erdarbeiten am 09. September 1997 und für<br />

die Tiefbauabreiten am 19. September. Der Nachbar<br />

legte bereits am 5. September 1997 Widerspruch<br />

gegen die Baugenehmigung ein.<br />

Im weiteren Klageverfahren wird die Baugenehmigung<br />

aufgehoben und der Bauherr verklagt die<br />

Verwaltung auf Schadensersatz. Der BGH konnte<br />

nun entscheiden (Urteil vom 28. April 20<strong>08</strong> – III<br />

ZR 252/06, www.bundesgerichtshof.de), dass<br />

zwar dem Grundstückseigentümer ein Eigenverschulden<br />

anzulasten sei, wenn er trotz Kenntnis<br />

des Widerspruchs weiter baut. Doch in diesem<br />

Fall gilt es auch zu beachten:<br />

„Aus der vorstehend zitierten Abgrenzungsformel<br />

des Senats kann keineswegs schematisch der<br />

Rückschluss gezogen werden, dass Aufwendungen,<br />

die in Kenntnis eines Nachbarwiderspruchs<br />

oder sonstigen Rechtsbehelfs getätigt werden, stets<br />

dem durch die Baugenehmigung begünstigten<br />

Bauherrn selbst zur Last fallen und die Bauaufsichtsbehörde<br />

von jeglicher eigener Verantwortlichkeit<br />

für die rechts- und amtspflichtwidrige<br />

Erteilung befreit wird. Zumindest ist dem Bauherrn<br />

gegen den Mitverschuldenseinwand die<br />

Replik zuzubilligen, er habe seinerseits bei Prüfung<br />

des nachbarlichen Rechtsbehelfs diesem keine<br />

Erfolgsaussicht beimessen dürfen. In diesem<br />

Zusammenhang macht die Klägerin mit der<br />

Revision zu Recht geltend, dass die Einwände des<br />

Nachbarn bereits im Zuge des<br />

Baugenehmigungsverfahrens offen gelegt, von der<br />

Bauaufsichtsbehörde eingehend geprüft und nicht<br />

für durchgreifend erachtet worden waren. Trotz<br />

der Einlegung des Widerspruchs kann sich der<br />

Bauherr daher auf den allgemeinen Grundsatz<br />

berufen, dass er nicht klüger zu sein braucht als<br />

die mit der Bearbeitung des Verwaltungsvorgangs<br />

betrauten sachkundigen Beamten. Der Senat hat<br />

sogar angenommen, dass das<br />

"Rechtsanwendungsrisiko", d.h. die ordnungsgemäße<br />

Handhabung der einschlägigen <strong>öffentlich</strong>rechtlichen<br />

Vorschriften, nicht bereits dadurch in<br />

vollem Umfang von der Behörde auf den antragstellenden<br />

Bürger selbst verlagert wird, dass dieser<br />

im Vergleich zu ihr über die besseren Erkenntnisquellen<br />

und die größere Erfahrung verfügt.“<br />

Der Schadensersatzanspruch wurde bestätigt.<br />

Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrags<br />

Im Streit um so genannte Schrottimmobilien und<br />

den damit verbundenen Kaufpreisen werden zahlreiche<br />

Prozesse geführt, die auch zu Entscheidun-<br />

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BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

gen des BGH führen. Im Rahmen der Immobilienbewertung<br />

ist zwar nicht zu entscheiden, ob<br />

eine Kaufpreisvereinbarung sittenwidrig ist weil<br />

der Kaufpreis überhöht gewesen sei, doch sind die<br />

Immobilienbewertungen Maßstab für diese Entscheidungen.<br />

Nach dem BGH ist auch zu klären,<br />

in welchem Umfang die am Kauf und Finanzierung<br />

beteiligten Fachleute diese Differenzen zwischen<br />

Kaufpreis und Verkehrswert hätten erkennen<br />

müssen. So führt der BGH zur Rolle der finanzierenden<br />

Bank aus (Urteil vom 29. April 20<strong>08</strong><br />

– XI ZR 221/07, www.bundesgerichtshof.de):<br />

„Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die<br />

Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse<br />

oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls<br />

der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs-<br />

und Hinweispflichten bezüglich des<br />

finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus<br />

den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls<br />

ergeben. Dies kann etwa dann der Fall sein,<br />

wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des<br />

Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor<br />

dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen<br />

kann. Eine Aufklärungspflicht der Bank über<br />

die Unangemessenheit des Kaufpreises unter dem<br />

rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs<br />

ist ausnahmsweise dann anzunehmen,<br />

wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation<br />

zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt,<br />

dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung<br />

des Käufers durch den Verkäufer ausgehen<br />

muss. Von einer solchen sittenwidrigen<br />

Übervorteilung ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis<br />

knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert<br />

der Wohnung.“<br />

Im vorliegenden Fall lag der Kaufpreis von<br />

129.000 DM mehr als doppelt so hoch wie der<br />

Verkehrswert von 63.500 DM. Zur Rolle der Bank<br />

heißt es dann im Urteil weiter:<br />

Schaden überschreitet die<br />

Grundstücksgrenze: Entschädigung?<br />

In der Wohnung eines Gebäudes entsteht ein<br />

Brand durch ein defektes Küchengerät. Dieser<br />

Brand springt auf das Nachbargebäude über, in<br />

dem ein Lederwarengeschäft seine Verkaufs- und<br />

Lagerräume hat. Die Warenvorräte sind so beschädigt<br />

worden, dass ein Schaden über 118.000<br />

entsteht. Diesen Schaden soll nun der Eigentümer<br />

des verursachenden Grundstücks übernehmen.<br />

Der BGH urteilte (Urteil vom 01. Februar 20<strong>08</strong> –<br />

V ZR 47/07, www.bundesgerichtshof.de):<br />

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

ist ein solcher Anspruch gegeben, wenn<br />

von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher<br />

Benutzung rechtswidrige Einwirkungen<br />

auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der<br />

Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks<br />

nicht dulden muss, aus besonderen Gründen<br />

jedoch nicht gemäß §§ 10<strong>04</strong> Abs. 1, 862 Abs.<br />

1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch<br />

Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer<br />

entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung<br />

übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn<br />

ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift,<br />

da der Nachbar die Gefahr in aller Regel - und so<br />

auch hier - nicht erkennen und die Einwirkungen<br />

auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren<br />

kann.<br />

Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht ferner<br />

an, dass sich Inhalt und Umfang des Anspruchs<br />

nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung<br />

bestimmen und dass diese Entschädigung<br />

auch die Nachteile erfasst, die der hier<br />

Geschädigte infolge der Beeinträchtigung seiner<br />

Warenvorräte durch Rauch, Ruß und Löschwasser<br />

erlitten hat.<br />

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend<br />

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dient als<br />

Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche<br />

nach §§ 10<strong>04</strong> Abs. 1, 862 Abs. 1<br />

BGB, schützt also wie diese das Eigentum und<br />

den Besitz an einem Nachbargrundstück. Die<br />

Ausgleichsleistung knüpft an diese Rechtspositionen<br />

an; bei einer Besitzstörung richtet sie sich<br />

nach dem Vermögenswert, der auf dem Recht<br />

beruht, den Besitz innezuhaben. Folgt das Besitzrecht,<br />

wie hier, aus einem Mietvertrag über Gewerberäume,<br />

ist dies vor allem die Möglichkeit,<br />

den Besitz zur Unterhaltung eines Gewerbebetriebes<br />

zu nutzen. Daher sind die vermögenswerten<br />

Betriebsnachteile auszugleichen, die ihre Ursache<br />

in der Besitzstörung haben.“<br />

Bei Fällen der Ermittlung dieses Ausgleichs sind<br />

dann geringeren Werte der Enteignungsentschädigung<br />

zu berücksichtigen und nicht der höhere<br />

Schadensersatz.<br />

Vertikale Grundstücksteilung,<br />

geht das?<br />

Zwei benachbarte Grundstücke werden bebaut,<br />

wobei in den einzelnen Geschossen eine Überbauung<br />

stattfindet. Die Nutzungen überschreiten<br />

dabei aus jeder Richtung die Grundstücksgrenze,<br />

in einem Geschoss „von links nach rechts“ und<br />

darüber „von rechts nach links“, die Bauweise<br />

wird vom BGH als verschachtelt bezeichnet. Beide<br />

Eigentümer hatten dazu gegenseitige Überbaurechte<br />

vereinbart.<br />

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BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

Ein Eigentümer errichtete einen Supermarkt, dessen<br />

Maschinenräume mit Kühlaggregaten direkt<br />

der Überbauung zuzuordnen sind. Der andere<br />

Eigentümer baute später Wohnungen. Strittig sind<br />

die Schallschutzmaßnahmen, da in den Wohnungen<br />

die Geräusche des Supermarktes und besonders<br />

der Maschinen sehr stören sollten.<br />

Für diese vertikale Trennung eines Grundstücks<br />

stellt der BGH fest: (Urteil vom 15. Februar 20<strong>08</strong><br />

– V ZR 222/06, www.bundesgerichtshof.de):<br />

„Wurden nebeneinander liegende Grundstücke in<br />

der Weise mit einem einheitlichen Gebäude bebaut,<br />

dass die Grundstücksgrenze das Gebäude<br />

durchschneidet, lässt sich die Frage nach dem<br />

Eigentum an dem Gebäude nicht unmittelbar aus<br />

dem Gesetz beantworten. § 93 BGB bestimmt das<br />

einheitliche Eigentum an dem gesamten Gebäude,<br />

stellt also die Gebäudeeinheit in den Vordergrund;<br />

die in § 94 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Bindung<br />

des Eigentums an dem Gebäude an das Grundstückseigentum<br />

führt dagegen zu einer vertikalen<br />

Aufspaltung des Eigentums an dem Gebäude. Es<br />

muss deshalb eine Lösung des sich bei einer solchen<br />

Sachlage ergebenden Widerspruchs gesucht<br />

werden, welche die widerstreitenden Gesetzesbestimmungen<br />

und die Interessen der Beteiligten<br />

angemessen berücksichtigt; dabei ist der Zweckgedanke<br />

der Überbauvorschriften, wirtschaftliche<br />

Werte zu erhalten.<br />

In dem Fall des so genannten Eigengrenzüberbaus<br />

erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93<br />

BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums<br />

an einer Sache den Vorrang gegenüber der in<br />

§ 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums<br />

an einem Gebäude an das Grundstückseigentum;<br />

überschreitet der Eigentümer zweier<br />

benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem<br />

dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen,<br />

wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil<br />

des überbauten Grundstücks, sondern<br />

das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches<br />

Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil<br />

desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut<br />

wurde.<br />

Dasselbe gilt für den Fall der Teilung eines<br />

Grundstücks in der Weise, dass ein aufstehendes<br />

Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten<br />

Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen<br />

diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener<br />

Personen, ist das Eigentum an dem Gebäude als<br />

Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und<br />

wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende<br />

Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem<br />

Eigentum an diesem Grundstück verbunden. Nur<br />

wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des<br />

Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten<br />

führt, kann jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich<br />

dem Grundstück zugeordnet werden, auf<br />

dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung<br />

entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1<br />

BGB). Ragt jedoch ein Teil des einen Gebäudes in<br />

das Nachbargrundstück hinein, findet auf diesen<br />

Teil, auch wenn es sich nur um eines von mehreren<br />

Geschossen handelt, wiederum § 93 BGB<br />

Anwendung; nach dem darin zum Ausdruck gekommenen<br />

Grundsatz, wirtschaftliche Werte möglichst<br />

zu erhalten, werden Räume, die von ihrer<br />

Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen<br />

Nutzung her einem Gebäudeteil zugeordnet<br />

sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil<br />

zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem<br />

Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende<br />

Teil des Gebäudes befindet.<br />

Für den hier vorliegenden Fall des wechselseitigen<br />

Überbaus einzelner Geschosse gilt nichts anderes.<br />

Wenn jedes Geschoss insgesamt nach seiner Lage,<br />

baulichen Gestaltung und wirtschaftlichen Nutzung<br />

eine Einheit mit einem der beiden Gebäude<br />

bildet, führt das zu dem Vorrang des in § 93 BGB<br />

ebenfalls zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkts<br />

der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von<br />

Gebäuden vor der in § 94 Abs. 1 BGB bestimmten<br />

Zuordnung zu dem Grundstückseigentum.<br />

Eigentümer der Räume in den übergebauten Geschossen<br />

ist somit derjenige, dem das Grundstück<br />

gehört, auf dem sich das Gebäude befindet, dem<br />

die Geschosse bei natürlicher und wirtschaftlicher<br />

Betrachtung zuzuordnen sind.<br />

Der Kläger hat die Wohn- und Schlafräume zum<br />

Teil auf seinem Flurstück Nr. 290/2, zum Teil auf<br />

dem Flurstück Nr. 289/15 errichtet, und zwar<br />

teilweise über den Maschinenräumen, die von der<br />

Beklagten zum Teil auf dem ihr damals gehörenden<br />

Flurstück Nr. 289/15 und zum Teil auf dem<br />

Flurstück Nr. 290/2 des Klägers errichtet wurden.<br />

Die Maschinenräume sind somit, auch soweit sie<br />

sich als Überbau auf dem Flurstück Nr. 290/2<br />

befinden, eigentumsrechtlich dem Flurstück Nr.<br />

289/15 zuzuordnen, während die Räume in den<br />

darüber liegenden Geschossen auch insoweit im<br />

Eigentum des Klägers stehen, als sie auf dem Flurstück<br />

Nr. 289/15 errichtet wurden. Eine vertikale<br />

Teilung des Eigentums an den Gebäuden, die dazu<br />

führt, dass sämtliche Einheiten in allen Geschossen<br />

entgegen ihrer baulichen Gestaltung und tatsächlichen<br />

Nutzung auf der Grundstücksgrenze<br />

eigentumsrechtlich durchtrennt werden, widerspricht<br />

der natürlich-wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />

und insbesondere den Interessen der<br />

beiden Grundstückseigentümer.“<br />

Im Ergebnis ist für die Fragen der Wertermittlung<br />

festzustellen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen<br />

möglich ist, das Eigentum an einem<br />

Grundstück vertikal verschachtelt zu teilen. Der<br />

Verkehrswert wäre dann entsprechend zu ermitteln.<br />

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BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

Eigentümer von Wasserleitungen<br />

Bei vielen Wertermittlungen wird ein besonderer<br />

Ansatz für die Anschlüsse an die <strong>öffentlich</strong>e Ver-<br />

und Entsorgung berücksichtigt, der sich aus den<br />

Kosten und dem Eigentum an den Leitungen<br />

begründet. In einem Fall, der dem BGH vorlag,<br />

war durch das Rohr zur Wasserversorgung ein<br />

Schaden aufgetreten, den der Versicherer des<br />

Grundstückseigentümers nun vom Leitungsbetreiber<br />

einklagen wollte. Besonders problematisch<br />

ist es, weil der Eigentümer selber den Leitungsgraben<br />

ausgehoben hat, aber der Leitungsbetreiber<br />

die Verlegung durchführte. Im Urteil der<br />

der BGH fest: (Urteil vom 7. Februar 20<strong>08</strong> III ZR<br />

307/<strong>05</strong>, www.bundesgerichtshof.de):<br />

„Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen,<br />

dass die Beklagte im Bereich des hier in<br />

Rede stehenden Abschnitts des Hausanschlusses<br />

zwischen Grundstücksgrenze und Hauptabsperrvorrichtung<br />

Inhaberin der Rohrleitungsanlage war<br />

und damit, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die<br />

Ursache des Lecks, für die infolge des ausströmenden<br />

Wassers entstandenen Schäden verantwortlich<br />

ist.<br />

Inhaber einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz<br />

1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über<br />

ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen<br />

Weisungen erteilen kann. Das bestimmt sich bei<br />

Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage<br />

wesentlich nach den Regelungen in<br />

den Satzungen oder Versorgungsbedingungen der<br />

Unternehmen sowie den entsprechenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen, hier seit 1980 der Verordnung<br />

über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung<br />

mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni<br />

1980 (BGBl. I S. 750, 1067). Der Senat hat auf<br />

dieser Grundlage in dem genannten Urteil vom 1.<br />

Februar 2007 (aaO Rn. 11 ff.) - nach Erlass des<br />

Berufungsurteils - für eine <strong>öffentlich</strong>-rechtlich<br />

geregelte Wasserversorgung entschieden, Inhaber<br />

des Hausanschlusses sei das Wasserversorgungsunternehmen<br />

auch insoweit, als die Anschlussleitung<br />

innerhalb des Privatgrundstücks verlaufe. Er<br />

hat sich dafür maßgeblich auf die bundesrechtlichen<br />

Vorschriften des § 10 Abs. 3 AVBWasserV<br />

gestützt. Danach gehören Hausanschlüsse zu den<br />

Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens<br />

und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung<br />

in dessen Eigentum (Satz 1). Sie werden<br />

ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten,<br />

erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (Satz<br />

2). Der Anschlussnehmer seinerseits darf keine<br />

Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen<br />

oder vornehmen lassen (Satz 5). Das lässt im Ganzen<br />

nur den Schluss zu, das Versorgungsunternehmen<br />

haftungsrechtlich als Inhaber auch des<br />

Hausanschlusses anzusehen.<br />

Die vorliegende Fallgestaltung rechtfertigt keine<br />

andere Beurteilung. Die Beklagte hat hier zwar in<br />

Anwendung der in § 10 Abs. 6 AVBWasserV enthaltenen<br />

Ausnahmebestimmung das Eigentum am<br />

Hausanschluss und die Kostenlast für dessen Unterhaltung<br />

abweichend von § 10 Abs. 3 AVBWasserV<br />

geregelt. Der Teil der Anschlussleitung, der<br />

nicht im <strong>öffentlich</strong>en Raum liegt, wird nach § 4<br />

Abs. 8 Buchst. a der Ergänzenden Versorgungsbedingungen<br />

Eigentum des betroffenen Anschlussnehmers.<br />

Dieser hat auch die Kosten für<br />

die Unterhaltung, Erneuerung und Beseitigung des<br />

Leitungsabschnitts dem Versorgungsunternehmen<br />

zu erstatten (§ 4 Abs. 8 Buchst. d der Bedingungen).“<br />

In Fällen der Immobilienbewertung ist zu beachten,<br />

dass Eigentum einschließlich der Instandhaltung<br />

dem Leitungsträger obliegt und nicht dem<br />

Grundstückseigentümer anzulasten sind. In welchem<br />

Umfang dann die Ansätze in Gutachten zu<br />

korrigieren sind, kann nur im Einzelfall entschieden<br />

werden.<br />

Wert eines Jagdrechts<br />

In Bayern wird ein Jagdbezirk als „Hochwildrevier“<br />

verpachtet, der jährliche Pachtzins wird mit<br />

17,90 €/ha vereinbart. Das entsprechende Wild<br />

war offensichtlich nicht vorhanden und Fachleute<br />

betrachteten das Revier als Niederwildrevier. Es<br />

herrschte Einigkeit in den Instanzen des Rechtsweges,<br />

dass es sich bei dem Fortfall der Eigenschaft<br />

„Hochwildrevier“ um einen Mangel handelt,<br />

für den der Verpächter gewährleistungspflichtig<br />

ist. Der Pächter wollte zusätzlich auch den<br />

Pachtvertrag beenden, was der BGH beurteilte<br />

(Urteil vom 21. Februar 20<strong>08</strong> – III ZR 200/07,<br />

www.bundesgerichtshof.de):<br />

„Das Gesetz gesteht bei Mängeln der Mietsache<br />

allein dem Mieter bestimmte Rechte zu (Minderung,<br />

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche<br />

nach den §§ 536 ff. BGB oder Kündigung<br />

aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1,<br />

Abs. 3 und 4 BGB). Der Vertragsinhalt im Übrigen<br />

bleibt davon unberührt, insbesondere findet<br />

ein Ausgleich zugunsten des Vermieters - etwa<br />

durch Verkürzung der Vertragslaufzeit - nicht<br />

statt. Dass sich vorliegend die vereinbarte Vertragsdauer<br />

an der gesetzlichen Mindestpachtzeit<br />

für Hochwildreviere orientiert hat, ist entgegen der<br />

Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang.“<br />

Die Pacht konnte gemindert werden, der Vertrag<br />

blieb bestehen.<br />

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BVS-Bundesfachbereich Immobilienbewertung <strong>Info</strong> – <strong>Brief</strong> <strong>04</strong>-<strong>05</strong> /<strong>08</strong> 22.<strong>08</strong>.20<strong>08</strong><br />

Betriebskosten 2007: Übersicht<br />

des Deutschen Mieterbundes<br />

Der Deutsche Mieterbund ver<strong>öffentlich</strong>t regelmäßig<br />

eine Übersicht der Betriebskosten bei Wohnhäusern,<br />

die unter<br />

www.mieterbund.de<br />

im Bereich „Download“ zur Verfügung stehen.<br />

Neben den Betriebskosten finden sich auch Übersichten<br />

zu den Heizkosten. Zu beachten ist, dass<br />

keine regionalen Bezüge vorhanden sind und auch<br />

die Gebäudeart nicht mitgeteilt werden. Der Vergleich<br />

mit den Angaben zum Vorjahr zeigt auch<br />

deutlich, dass nicht jede Entwicklung der Werte<br />

nachvollziehbar ist.<br />

Erneuerbare Energien<br />

Die Wertermittlung von Grundstücken zur Nutzung<br />

erneuerbarer Energien wird immer schwieriger.<br />

Besonders bei Gebäuden mit Anlagen zur<br />

Nutzung der Solarenergie machen es notwendig,<br />

den wirtschaftlichen Vorteil durch die Einspeisungsvergütung<br />

in die Immobilienbewertung mit<br />

aufzunehmen, wenn der Grundstücksmarkt entsprechend<br />

reagiert. Die dazu gehörigen Berechnungen<br />

sind nicht immer einfach. Auf der Seite<br />

www.solarserver.de<br />

werden zahlreiche Angebote der Hersteller von<br />

Solaranlagen mit allen Baudaten vorgestellt. Ergänzt<br />

um einen Solarrechner gibt es die Möglichkeit,<br />

die Effizienz einer Solaranlage nach Region,<br />

Himmelsrichtung und Dachneigung zu ermitteln<br />

und kann den dargestellten wirtschaftlichen Effekt<br />

in die Immobilienbewertung einfließen lassen.<br />

Um die notwendigen Daten über Verbrauch, Kosten<br />

und Effizienz aller Möglichkeiten der erneuerbaren<br />

Energie objektiv zu erhalten, sollte auf<br />

www.bmu.de<br />

der Seite des Bundesumweltministeriums oder<br />

unter<br />

www.erneuerbare-energien.de<br />

das notwendige Material eingesehen und alle wirtschaftlichen<br />

Daten herunter geladen werden. Diese<br />

<strong>Info</strong>rmationen können bei der Immobilienbewertung<br />

als Basisinformation dienen, um die wirtschaftlichen<br />

Folgen bei der Bewirtschaftung eines<br />

Gebäudes darstellen zu können.<br />

Werkstattbericht: Nachhaltige<br />

Wohnungswirtschaft<br />

Das Institut für Zukunftsstudien und Technologiebewertung<br />

untersucht im Auftrag verschiedener<br />

Auftraggeber zukünftige Entwicklungen. So wurde<br />

jetzt wein Werkstattbericht „Nachhaltige Wohnungswirtschaft“<br />

als Ergebnis mehrjähriger Forschungsarbeiten<br />

auf den Gebieten Bauen, Wohnen,<br />

Wohnungswirtschaft und nachhaltige Entwicklung<br />

erstellt, der unter<br />

www.izt.de<br />

im Bereich „Downloads“ herunter geladen werden<br />

kann.<br />

Alles über Wertsicherungsklauseln<br />

In vielen Miet- und Pachtverträgen oder Erbbaurechtsverträgen<br />

sind Anpassungen von Zahlungen<br />

in Wertsicherungsklauseln vereinbart worden.<br />

Durch die Umstellung von Preisindexreihen, die<br />

oft als Bezugsgröße vereinbart werden, entstehen<br />

erhebliche Probleme bei der Weiterführung der<br />

mit der Wertsicherung bezweckten Anpassung.<br />

Zur Lösung stellt das Statistische Bundesamt zahlreiche<br />

Dokumente zur Verfügung, die den inhaltlichen<br />

und mathematischen Umgang mit der Umbasierung<br />

erläutern. Zusätzlich kann unter<br />

www.destatis.de<br />

nach dem Klicken auf „Preise“, „Verbraucherpreise“<br />

und „Wertsicherungsklauseln“ eine Online-<br />

Rechenhilfe aufgerufen werden, die alle möglichen<br />

Kombinationen von Indexreihen auf den Einzelfall<br />

bezogen umrechnet. Zur richtigen Anwendung<br />

gibt es eine ausführliche Anleitung und ein Merkblatt<br />

um Punkte- und Prozentregelungen richtig zu<br />

berücksichtigen.<br />

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