novellierte EnEV 2004
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Energiebedarfsausweis vom 07 März 2002 26.05.<strong>2004</strong> Seite 32<br />
3.2. der nach § 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 2 <strong>EnEV</strong> für das Gebäude berechnete<br />
Transmissionswärmeverlust.<br />
(4) In Abschnitt III der Wärmebedarfsausweise ist anzugeben, ob und inwieweit<br />
Nachweise nach § 15 Abs. 3 <strong>EnEV</strong> geführt sowie Ausnahmen nach § 16 <strong>EnEV</strong> und<br />
Befreiungen nach § 17 <strong>EnEV</strong> erteilt wurden.<br />
(5) Werden Wärmebedarfsausweise freiwillig für bestehende Gebäude aufgestellt, ist § 5<br />
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.<br />
(6) Die Wärmebedarfsausweise müssen in Abschnitt II folgenden Hinweis enthalten:<br />
„Die Angaben des Transmissionswärmeverlusts sind vornehmlich zur überschlägig<br />
vergleichenden Beurteilung von Gebäuden und Gebäudeentwürfen vorgesehen. Sie<br />
wurden auf der Grundlage von Planunterlagen ermittelt. Sie erlauben nur bedingt<br />
Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, weil sich die Randbedingungen<br />
weitgehend auf normierte Werte stützen, das Klima und die Nutzung nicht einbezogen<br />
sind und die Einflüsse von Lüftung, solaren und internen Gewinnen sowie die gesamte<br />
Anlagentechnik nicht Gegenstand der Berechnungen sind.“<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />
Der Bundesrat hat zugestimmt.<br />
Berlin, den 7. März 2002<br />
Der Bundeskanzler<br />
Gerhard S c h r ö d e r<br />
Der Bundesminister<br />
für Wirtschaft und Technologie<br />
M ü l l e r<br />
Der Bindesminister<br />
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
Kurt B o d e w i g<br />
ROWA-Soft GmbH www.rowa-soft.de