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Wichtige Kundeninformation zur Änderung der Heizkostenverordnung

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<strong>Wichtige</strong> <strong>Kundeninformation</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Heizkostenverordnung</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die geän<strong>der</strong>te <strong>Heizkostenverordnung</strong> trat zum 1. Januar 2009 in Kraft und gilt für alle Abrechnungszeiträume,<br />

die ab Januar 2009 begonnen haben und in aller Regel im Jahr 2010 abgerechnet werden. Abrechnungen, die im Jahr 2008<br />

begannen o<strong>der</strong> endeten, unterliegen noch <strong>der</strong> bisherigen <strong>Heizkostenverordnung</strong>. Nachfolgend sind die aus unserer Sicht<br />

wichtigsten <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en und daraus resultierenden Konsequenzen in Kurzform dargestellt:<br />

Zeitnahe Übermittlung <strong>der</strong> Ablesewerte<br />

(§ 6 Abs. 1)<br />

Die Bundesregierung hat klargestellt,<br />

dass geson<strong>der</strong>te Mitteilungen über<br />

Verbrauchssablesungen (z.B. Ablesebelege)<br />

bei mo<strong>der</strong>ner Geräteausstattung<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich sind, sofern<br />

die Verbrauchsdaten in den Geräten<br />

gespeichert sind und durch den Nutzer<br />

je<strong>der</strong>zeit abgerufen werden können. Für<br />

alte Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip<br />

mit nur einer Ampulle<br />

stellt BRUNATA weiterhin schriftliche<br />

Ablesebelege für die Nutzer aus.<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> des Abrechnungsmaßstabes<br />

(§ 6 Abs. 4)<br />

Künftig hat <strong>der</strong> Gebäudeeigentümer die<br />

Möglichkeit, den Abrechnungsmaßstab<br />

zu än<strong>der</strong>n, wenn sachgerechte Gründe<br />

dies erfor<strong>der</strong>n. In <strong>der</strong> <strong>Heizkostenverordnung</strong><br />

wurde nicht definiert, wann<br />

genau sachgerechte Gründe vorliegen.<br />

Unserer Einschätzung nach könnten<br />

sachgerechte Gründe z.B. ein dauerhaft<br />

hoher Leerstand von Nutzeinheiten o<strong>der</strong><br />

ein hoher Anteil an unerfasster Wärme<br />

bei Einrohrheizungsanlagen sein. Der<br />

Eigentümer hat die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> den<br />

Nutzern rechtzeitig vor dem Beginn des<br />

neuen Abrechnungszeitraumes anzuzeigen.<br />

Verteilung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Versorgung<br />

mit Wärme (§ 7 Abs. 1)<br />

In Gebäuden, die das Anfor<strong>der</strong>ungsniveau<br />

<strong>der</strong> Wärmeschutzverordnung<br />

vom 16. August 1994 nicht erfüllen, die<br />

mit einer Öl- o<strong>der</strong> Gasheizung versorgt<br />

werden und in denen die freiliegenden<br />

Leitungen <strong>der</strong> Wärmeverteilung (unserer<br />

Einschätzung nach sind hier Leitungen<br />

gemeint, die in Nutzeinheiten verlegt<br />

sind) überwiegend gedämmt sind, sind<br />

von den Kosten des Betriebs <strong>der</strong><br />

zentralen Anlage <strong>zur</strong> Versorgung mit<br />

Wärme (nicht Warmwasser!) 70 % nach<br />

dem erfassten Wärmeverbrauch <strong>der</strong><br />

Nutzer zu verteilen. Sollten Sie sich<br />

nicht sicher sein, ob Ihre Liegenschaft<br />

diese Bedingungen erfüllt, empfehlen<br />

wir Ihnen, rechtzeitig einen Fachmann<br />

(z.B. Energieberater) zu Rate zu ziehen.<br />

Eine sich hieraus ergebende <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong><br />

des Abrechnungsmaßstabes für die<br />

Heizung geben Sie uns bitte schriftlich<br />

auf.<br />

Bei <strong>der</strong> Abrechnung von Gebäuden in<br />

denen die freiliegenden Leitungen <strong>der</strong><br />

Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt<br />

sind und deswegen ein wesentlicher<br />

Anteil des Wärmeverbrauchs<br />

nicht erfasst wird, kann <strong>zur</strong> Ermittlung<br />

des Wärmeverbrauchs <strong>der</strong> Nutzer ein<br />

technisch anerkanntes Verfahren (VDI-<br />

Richtlinie 2077) angewendet werden.<br />

Kosten für die Verbrauchsanalyse<br />

(§ 7 Abs. 2)<br />

Die Bundesregierung hat den Weg für<br />

Innovationen frei gemacht. So gehören<br />

künftig Kosten <strong>der</strong> Verbrauchsanalyse<br />

zu den umlagefähigen Kosten. Verbrauchsanalysen<br />

helfen dem Nutzer,<br />

Energieeinsparpotentiale zu erkennen<br />

und können damit einen Beitrag <strong>zur</strong><br />

Steigerung <strong>der</strong> Energieeffizienz leisten.<br />

Die Verbrauchsanalyse von BRUNATA<br />

ergänzt die Heizkostenabrechnung, gibt<br />

dem Nutzer Auswertungen über seinen<br />

Wärmeverbrauch für Heizung und<br />

Warmwasser sowie <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong><br />

letzten drei Abrechnungszeiträume. Bitte<br />

informieren Sie uns, wenn Sie diese Zusatzleistung<br />

wünschen.<br />

Wärmezähler für die Warmwasseraufbereitung<br />

(§ 9 Abs. 2)<br />

Nach dem 31.12.2013 muss <strong>der</strong><br />

Energieeinsatz für die Warmwasserbe-<br />

reitung mit einem Wärmezähler erfasst<br />

werden. Dies gilt für Heizungsanlagen,<br />

die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser<br />

bereitstellen. Mit dieser Neuerung<br />

möchte die Bundesregierung in<br />

Zeiten steigen<strong>der</strong> Energiepreise eine<br />

möglichst genaue Erfassung des Warmwasseranteils<br />

sicherstellen. Die Wohnungswirtschaft<br />

erhält einen Übergangszeitraum<br />

von fünf Jahren für die<br />

Umstellung. Wir empfehlen jedoch eine<br />

frühzeitige Installation von Wärmezählern,<br />

um zeitliche Engpässe bei <strong>der</strong><br />

Montage, beson<strong>der</strong>s kurz vor Fristablauf,<br />

zu vermeiden.<br />

Ausnahmeregelung für Niedrigenergiehäuser<br />

(§ 11 Abs. 1)<br />

Passivhäuser mit einem Energiebedarf<br />

von weniger als 15 kWh pro<br />

Quadratmeter und Jahr sind künftig von<br />

<strong>der</strong> verbrauchsabhängigen Abrechnung<br />

<strong>der</strong> Heizkosten ausgenommen. Die<br />

verbrauchsabhängige Abrechnung <strong>der</strong><br />

Warmwasserkosten bleibt weiterhin<br />

Pflicht, da die energetische Gebäudequalität<br />

hierauf keinen Einfluß hat.<br />

Austauschpflicht für veraltete<br />

Erfas-sungsgeräte (§12 Abs. 2)<br />

Nicht mehr zeitgemäße Heizkostenverteiler,<br />

die vor dem 1. Juli 1981 bereits<br />

vorhanden waren, und die heute<br />

nicht mehr verantwortbaren Warmwasserkostenverteiler<br />

verlieren zum<br />

31.12.2013 endgültig ihren Bestandsschutz<br />

– die Verursachungsgerechtigkeit<br />

soll gesteigert werden. Betroffene<br />

Liegenschaften müssen bis dahin auf<br />

neuzeitliche Technik umgerüstet sein.<br />

Auch hier empfiehlt sich die frühzeitige<br />

Installation mo<strong>der</strong>ner Erfassungsgeräte,<br />

um zeitliche Engpässe bei <strong>der</strong> Montage,<br />

beson<strong>der</strong>s kurz vor Fristablauf, zu vermeiden.<br />

Das Flussdiagramm auf <strong>der</strong> Rückseite dieser <strong>Kundeninformation</strong> erleichtert Ihnen die Einschätzung, ob Sie für Ihre<br />

Liegenschaft eine <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> des Verteilungsmaßstabes für die Heizung nach § 7 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Heizkostenverordnung</strong> vornehmen<br />

müssen.<br />

Sämtliche <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en (betroffen sind die §§ 6, 7, 9, 9a, 11 und 12) <strong>der</strong> <strong>Heizkostenverordnung</strong> finden Sie auf unserer Homepage<br />

unter www.brunata-hamburg.de. Fragen <strong>zur</strong> neuen <strong>Heizkostenverordnung</strong> beantworten Ihnen auch gern Ihre bekannten<br />

Ansprechpartner bei BRUNATA.<br />

Hamburg, Oktober 2009<br />

BRUNATA Wärmemesser Hagen GmbH & Co. KG<br />

Doberaner Weg 10 · 22143 Hamburg · Telefon (040) 67 50 1 – 0 · Fax (040) 67 50 140 · Email info@brunata-hamburg.de


Bitte prüfen Sie mit Hilfe dieses Flussdiagramms, ob <strong>der</strong> Abrechnungsmaßstab<br />

Heizung für Abrechnungszeiträume mit Beginn ab 1. Januar 2009 nach § 7 Abs. 1<br />

<strong>der</strong> neuen <strong>Heizkostenverordnung</strong> zu verän<strong>der</strong>n ist.<br />

Wird das Gebäude mit einer Öl- o<strong>der</strong><br />

Gasheizung versorgt ?<br />

Sind freiliegende, auf <strong>der</strong> Wand<br />

verlaufende und damit sichtbare<br />

Strangleitungen <strong>der</strong> Wärmeversorgung<br />

vorhanden ?<br />

ja<br />

ja<br />

Sind diese freiliegenden Strangleitungen<br />

<strong>der</strong> Wärmeversorgung überwiegend<br />

gedämmt ?<br />

ja<br />

Wurde <strong>der</strong> Bauantrag nach dem<br />

31.12.1994 gestellt ?<br />

nein<br />

Erfüllt das Gebäude das<br />

Anfor<strong>der</strong>ungsniveau <strong>der</strong><br />

Wärmeschutzverordnung vom<br />

16.08.1994 ?<br />

nein<br />

Kein Wahlrecht.<br />

Verbrauchsanteil<br />

Heizung 70% ist<br />

Pflicht<br />

ja<br />

ja<br />

Wahlrecht bleibt<br />

unverän<strong>der</strong>t.<br />

Verbrauchsanteil<br />

Heizung 50%-70%<br />

Sollte <strong>der</strong> Verbrauchskostenanteil des bisherigen Abrechnungsmaßstabes für die Heizung keine<br />

70% betragen, beauftragen Sie bitte BRUNATA schriftlich, den Verbrauchskostenanteil Heizung<br />

für Abrechnungszeiträume mit Beginn ab 1. Januar 2009 auf 70% zu än<strong>der</strong>n.<br />

nein<br />

nein<br />

nein<br />

Empfehlung:<br />

Verbrauchskostenanteil<br />

Heizung 50%

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