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Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />

(<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>isches Vermessungsgesetz – <strong>BbgVermG</strong>)<br />

Artikel 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Strukturreform <strong>de</strong>s amtlichen Vermessungswesens<br />

Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166)<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s INSPIRE-Umsetzungsgesetz vom 13.04.2010 (GVBl. I – 2010, Nr. 17)<br />

Teil 1<br />

Geoinformationen<br />

§ 1 (weggefallen)<br />

§ 2 (weggefallen)<br />

§ 3 (weggefallen)<br />

§ 4 (weggefallen)<br />

Teil 2<br />

Amtliches Vermessungswesen<br />

Inhaltsübersicht:<br />

Abschnitt 1<br />

Aufgaben, Inhalt <strong>de</strong>s Geobasisinformationssystems<br />

§ 5 Aufgaben<br />

§ 6 Geobasisinformationssystem<br />

§ 7 Raumbezug<br />

§ 8 Liegenschaften<br />

§ 9 Landschaft<br />

§ 10 Bereitstellung<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren im Liegenschaftskataster<br />

§ 11 Inhalt <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters<br />

§ 12 Grenze<br />

§ 13 Grenzfeststellung<br />

§ 14 Grenzzeugnis<br />

§ 15 Abmarkung<br />

§ 16 Mitwirkung <strong>de</strong>r Beteiligten bei <strong>de</strong>r Grenzfeststellung<br />

§ 17 Bekanntgabe


Abschnitt 3<br />

Rechte und Pflichten<br />

§ 18 Betreten und Befahren von Grundstücken<br />

§ 19 Antragsrecht<br />

§ 20 Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis<br />

§ 21 Mitteilungen an<strong>de</strong>rer Stellen<br />

§ 22 Vorlage von Unterlagen<br />

§ 23 Pflichten zur Fortführung <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters<br />

§ 24 Duldung von Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen<br />

§ 25 Entschädigung<br />

Abschnitt 4<br />

Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung und Son<strong>de</strong>raufsicht<br />

§ 26 Zuständigkeit<br />

§ 27 Katasterbehör<strong>de</strong>n<br />

§ 28 Son<strong>de</strong>raufsicht<br />

Abschnitt 5<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 29 Bußgeldvorschriften<br />

§ 30 Einschränkung <strong>de</strong>s Grundrechts auf Datenschutz<br />

Seite 2 von 15


aufgehoben<br />

aufgehoben<br />

aufgehoben<br />

aufgehoben<br />

Teil 1<br />

Geoinformationen<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

Teil 2<br />

Amtliches Vermessungswesen<br />

Abschnitt 1<br />

Aufgaben, Inhalt <strong>de</strong>s Geobasisinformationssystems<br />

§ 5<br />

Aufgaben<br />

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben die Vorhaltung eines raumbezogenen<br />

Bezugssystems sowie <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Liegenschaften und <strong>de</strong>r Landschaft. Dazu sind die<br />

Geobasisdaten <strong>de</strong>s Raumbezugs, <strong>de</strong>r Liegenschaften und <strong>de</strong>r Landschaft zu erfassen, in einem Geobasisinformationssystem<br />

zu führen und als Geobasisinformationen bereitzustellen.<br />

(2) Die notwendige Einheitlichkeit <strong>de</strong>r Verfahren und Produkte <strong>de</strong>s amtlichen Vermessungswesens innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ist zu wahren.<br />

§ 6<br />

Geobasisinformationssystem<br />

(1) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung <strong>de</strong>r Geobasisdaten<br />

und zur Bereitstellung <strong>de</strong>r Geobasisinformationen sowie die Lan<strong>de</strong>sluftbildsammlung.<br />

(2) Geobasisdaten sind die Daten <strong>de</strong>s amtlichen Vermessungswesens, welche <strong>de</strong>n Raumbezug, die<br />

Liegenschaften und die Landschaft anwendungsneutral nachweisen. Zu <strong>de</strong>n Geobasisdaten gehören<br />

auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

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(3) Die Rechte am Geobasisinformationssystem und an <strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sbetrieb Lan<strong>de</strong>svermessung<br />

und Geobasisinformation <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (LGB) beschafften Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssystemen<br />

in <strong>de</strong>n Katasterbehör<strong>de</strong>n verbleiben beim Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>.<br />

§ 7<br />

Raumbezug<br />

Der Raumbezug wird durch ein einheitliches, geodätisches Bezugssystem festgelegt, in <strong>de</strong>m je<strong>de</strong> Position<br />

nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt wer<strong>de</strong>n kann. Der Raumbezug ist durch Festpunkte nutzbar<br />

zu machen und insbeson<strong>de</strong>re durch satellitengestützte Positionierungsdienste ständig zu gewährleisten.<br />

§ 8<br />

Liegenschaften<br />

(1) Liegenschaften sind Flurstücke und bauliche Anlagen im Sinne <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung.<br />

Sie wer<strong>de</strong>n im Geobasisinformationssystem dargestellt und beschrieben; für bauliche Anlagen gilt dies<br />

insoweit, als <strong>de</strong>ren Nachweis zur Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Rechts, <strong>de</strong>r Verwaltung, <strong>de</strong>r Wirtschaft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft von Be<strong>de</strong>utung ist. Ein Verzeichnis <strong>de</strong>r nachzuweisen<strong>de</strong>n baulichen Anlagen<br />

wird von <strong>de</strong>r für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> geführt<br />

und veröffentlicht.<br />

(2) Der Nachweis <strong>de</strong>r Liegenschaften im Geobasisinformationssystem ist das Liegenschaftskataster.<br />

Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.<br />

(3) Das Flurstück ist ein bestimmter Teil <strong>de</strong>r Erdoberfläche, <strong>de</strong>r im Liegenschaftskataster geometrisch<br />

ein<strong>de</strong>utig unter einer beson<strong>de</strong>ren Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters<br />

und kann auf Antrag o<strong>de</strong>r von Amts wegen gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 9<br />

Landschaft<br />

Die Landschaft besteht aus <strong>de</strong>n natürlichen und künstlichen Gegenstän<strong>de</strong>n sowie ordnen<strong>de</strong>n Elementen<br />

<strong>de</strong>r Erdoberfläche <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s. Sie wird mit ihren charakteristischen Merkmalen und Gelän<strong>de</strong>formen<br />

räumlich erfasst, in digitalen Mo<strong>de</strong>llen und Lan<strong>de</strong>skartenwerken dargestellt und beschrieben (Geotopographie).<br />

§ 10<br />

Bereitstellung<br />

(1) Die Geobasisinformationen sind allen bereitzustellen. Für die Bereitstellung von personenbezogenen<br />

Geobasisinformationen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erfor<strong>de</strong>rlich. Das berechtigte<br />

Interesse ist darzulegen. Die Darlegung <strong>de</strong>s berechtigten Interesses ist entbehrlich, wenn die betroffene<br />

Person ihre Zustimmung erklärt hat.<br />

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(2) Die Geobasisinformationen wer<strong>de</strong>n in analoger o<strong>de</strong>r digitaler Form bereitgestellt.<br />

(3) Automatisiert hergestellte analoge Ausfertigungen auf fälschungsgeschütztem Papier stehen beglaubigten<br />

Ausfertigungen gleich.<br />

(4) Auf Antrag bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle sollen Geobasisinformationen in digitaler Form unter Einsatz<br />

automatisierter Abrufverfahren bereitgestellt wer<strong>de</strong>n. Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, die<br />

auch die Übermittlung personenbezogener Informationen an Dritte ermöglichen, ist bei Vorliegen <strong>de</strong>s<br />

berechtigten Interesses zulässig. Bestehen<strong>de</strong> Abrufverfahren bleiben unberührt.<br />

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>s einzelnen Abrufs trägt <strong>de</strong>r Empfänger <strong>de</strong>r Informationen.<br />

Die für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Abrufe,<br />

wenn dazu Anlass besteht.<br />

(6) Bei <strong>de</strong>r Bereitstellung personenbezogener Informationen unter Einsatz automatisierter Abrufverfahren<br />

sind die nach <strong>de</strong>m <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Datenschutzgesetz erfor<strong>de</strong>rlichen technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen zu treffen. Bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlung kann <strong>de</strong>r automatisierte Abruf unterbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Zugriffsberechtigung ist personenbezogen einzurichten. Bei einem Abruf durch Personen o<strong>de</strong>r<br />

Stellen außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Bereichs ist nur eine objektbezogene Suche zulässig.<br />

(7) Sämtliche Abrufe sind zu protokollieren. Hierzu zählen die abrufen<strong>de</strong> natürliche Person, die Objekte,<br />

<strong>de</strong>ren Daten abgerufen wur<strong>de</strong>n, und das Datum <strong>de</strong>s Abrufs. Die Protokolle sind ein halbes Jahr aufzubewahren.<br />

Die in <strong>de</strong>n Protokollen gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet wer<strong>de</strong>n,<br />

soweit dies zur Einhaltung <strong>de</strong>r rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen nach<br />

Absatz 6 erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

(8) Die Absätze 1, 6 und 7 sind auf regelmäßige Datenübermittlungen entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(9) Die Absicht zur Veröffentlichung o<strong>de</strong>r Weitergabe von Geobasisinformationen an Dritte ist <strong>de</strong>r bereitstellen<strong>de</strong>n<br />

Stelle vorher anzuzeigen. Bei <strong>de</strong>r Veröffentlichung o<strong>de</strong>r Weitergabe von Geobasisinformationen<br />

ist auf das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> als Inhaber <strong>de</strong>r Rechte an <strong>de</strong>n Geobasisdaten hinzuweisen.<br />

Die Regelungen <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes bleiben unberührt.<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren im Liegenschaftskataster<br />

§ 11<br />

Inhalt <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters<br />

(1) Das Liegenschaftskataster enthält Daten zu <strong>de</strong>n Liegenschaften, insbeson<strong>de</strong>re die Geometrie, ausgewählte<br />

öffentlich-rechtliche Festlegungen, die Bezeichnung, Lage, Nutzungsart, Größe und die charakteristischen<br />

topographischen Eigenschaften. Es weist Eigentümerinnen und Eigentümer, Inhaberinnen<br />

und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sowie ihre <strong>de</strong>r Katasterbehör<strong>de</strong> bekannt gewor<strong>de</strong>nen<br />

aktuellen Anschriften und Geburtsdaten nach. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Ver-<br />

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fügungsberechtigten und von Bevollmächtigten <strong>de</strong>r Eigentümerinnen und Eigentümer und <strong>de</strong>r Inhaberinnen<br />

und Inhaber grundstücksgleicher Rechte geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Fortführungen <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters sind auf Antrag, aufgrund einer Mitteilung, aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Vorlage von Unterlagen o<strong>de</strong>r von Amts wegen vorzunehmen.<br />

(3) Fehlerhafte Daten <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen.<br />

§ 12<br />

Grenze<br />

Die Grenze ist die geometrisch <strong>de</strong>finierte Verbindungslinie zweier unmittelbar benachbarter Grenzpunkte.<br />

Grenzen sind Bestandteile <strong>de</strong>r Grenzlinie, die ein Flurstück umschließt.<br />

§ 13<br />

Grenzfeststellung<br />

(1) Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis <strong>de</strong>r Grenzermittlung von <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten anerkannt ist o<strong>de</strong>r nach § 17 Abs. 1 als anerkannt gilt.<br />

(2) Eine Grenze gilt als festgestellt, wenn<br />

1. ihr Verlauf nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von<br />

<strong>de</strong>n Beteiligten anerkannt wur<strong>de</strong>,<br />

2. sie aufgrund eines Gesetzes o<strong>de</strong>r eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt o<strong>de</strong>r<br />

3. sie durch gerichtliche Entscheidung o<strong>de</strong>r gerichtlichen Vergleich bestimmt wur<strong>de</strong>.<br />

(3) Soll eine bestehen<strong>de</strong> Grenze festgestellt wer<strong>de</strong>n, so ist bei <strong>de</strong>r Grenzermittlung von ihrem Nachweis<br />

im Liegenschaftskataster auszugehen.<br />

(4) Soll eine neue Grenze festgestellt wer<strong>de</strong>n, so erfolgt die Grenzermittlung nach <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>r<br />

Beteiligten und unter Beachtung maßgeblicher Vorschriften und Unterlagen.<br />

(5) Kann eine bestehen<strong>de</strong> Grenze nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so<br />

soll sie als streitig bezeichnet wer<strong>de</strong>n, wenn nach sachverständigem Ermessen <strong>de</strong>r Katasterbehör<strong>de</strong><br />

anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die richtige Grenze nachweist.<br />

§ 14<br />

Grenzzeugnis<br />

Der Verlauf einer festgestellten o<strong>de</strong>r als festgestellt gelten<strong>de</strong>n Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen<br />

(Grenzzeugnis). Das Grenzzeugnis ist auszustellen, sobald <strong>de</strong>r Grenzverlauf nach <strong>de</strong>m Nachweis<br />

im Liegenschaftskataster o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren verbindlichen Nachweisen in die Örtlichkeit übertragen ist<br />

(Grenzwie<strong>de</strong>rherstellung).<br />

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§ 15<br />

Abmarkung<br />

(1) Grenzpunkte einer festgestellten o<strong>de</strong>r als festgestellt gelten<strong>de</strong>n Grenze sind in <strong>de</strong>r Örtlichkeit durch<br />

Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung).<br />

Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />

aufgrund vorhan<strong>de</strong>ner Grenzeinrichtungen nicht erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>r Art o<strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s<br />

Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen<br />

und Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.<br />

(2) Das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung o<strong>de</strong>r<br />

gerichtlichen Vergleich bestimmt wur<strong>de</strong>, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und<br />

Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung auf ihre Kosten von <strong>de</strong>r nach § 26 zuständigen<br />

Stelle vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Auffor<strong>de</strong>rung<br />

durch die Katasterbehör<strong>de</strong> nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten <strong>de</strong>r<br />

betroffenen Eigentümerinnen o<strong>de</strong>r Eigentümer.<br />

(3) Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach § 26 zuständige Stelle entschei<strong>de</strong>t, dass örtlich<br />

vorgefun<strong>de</strong>ne Grenzzeichen o<strong>de</strong>r Grenzeinrichtungen <strong>de</strong>n Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies<br />

gilt bei bereits festgestellten o<strong>de</strong>r als festgestellt gelten<strong>de</strong>n Grenzen nur dann, wenn mit <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

Unklarheiten über <strong>de</strong>n Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Überflüssig gewor<strong>de</strong>ne Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 16<br />

Mitwirkung <strong>de</strong>r Beteiligten bei <strong>de</strong>r Grenzfeststellung<br />

(1) In einem Grenztermin ist <strong>de</strong>n Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis <strong>de</strong>r Grenzermittlung<br />

unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen<br />

abzugeben.<br />

(2) Ort und Zeit <strong>de</strong>s Grenztermins sind <strong>de</strong>n Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf<br />

hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen festgestellt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(3) Über das Ergebnis <strong>de</strong>r Grenzermittlung und die Erklärungen <strong>de</strong>r Beteiligten ist eine Grenznie<strong>de</strong>rschrift<br />

aufzunehmen. Erfolgt die Aufnahme elektronisch, ist die Grenznie<strong>de</strong>rschrift mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur zu schließen.<br />

§ 17<br />

Bekanntgabe<br />

(1) Das Ergebnis <strong>de</strong>r Grenzermittlung ist <strong>de</strong>n Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben,<br />

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe soll durch Zustellung erfolgen. Ist eine Zustellung nicht möglich<br />

o<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lt es sich um ein Verfahren mit vielen Beteiligten, kann die Bekanntgabe durch Offenlegung<br />

erfolgen. Das Ergebnis <strong>de</strong>r Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach<br />

<strong>de</strong>r Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

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(2) Grenzzeugnis o<strong>de</strong>r Abmarkung sowie Fortführung o<strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters<br />

sind <strong>de</strong>n Beteiligten bekannt zu geben. Bezüglich <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Fortführung o<strong>de</strong>r Berichtigung<br />

<strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters gilt dies, soweit die Verän<strong>de</strong>rung eine unmittelbare Rechtswirkung nach<br />

außen entfaltet. Bei Verfahren mit vielen Beteiligten kann die Bekanntgabe durch Offenlegung erfolgen.<br />

(3) Ort und Zeit <strong>de</strong>r Offenlegung sind min<strong>de</strong>stens eine Woche vor Beginn <strong>de</strong>r Offenlegungsfrist ortsüblich<br />

bekannt zu machen. In <strong>de</strong>r Bekanntmachung soll angegeben wer<strong>de</strong>n, welcher Rechtsbehelf zulässig<br />

ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist. Die Frist für die Offenlegung<br />

beträgt einen Monat.<br />

(4) Grundbuchamt und Finanzamt sind Fortführungen o<strong>de</strong>r Berichtigungen <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters<br />

soweit mitzuteilen, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Abschnitt 3<br />

Rechte und Pflichten<br />

§ 18<br />

Betreten und Befahren von Grundstücken<br />

(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei <strong>de</strong>r<br />

Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie<br />

können Personen, die an <strong>de</strong>r Grenzfeststellung, <strong>de</strong>m Grenzzeugnis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abmarkung ein rechtliches<br />

Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung <strong>de</strong>r Wohnungsinhaberin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Wohnungsinhabers betreten wer<strong>de</strong>n. Für das Betreten <strong>de</strong>s nicht bebauten, eingefrie<strong>de</strong>ten Wohnbereichs<br />

ist die Einwilligung nicht erfor<strong>de</strong>rlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung<br />

nach Artikel 13 Abs. 1 <strong>de</strong>s Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 <strong>de</strong>r Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />

eingeschränkt.<br />

(2) Die Absicht, Grundstücke o<strong>de</strong>r bauliche Anlagen zu betreten o<strong>de</strong>r zu befahren, soll <strong>de</strong>n Eigentümerinnen<br />

und Eigentümern sowie <strong>de</strong>n Besitzerinnen und Besitzern vorher mitgeteilt wer<strong>de</strong>n, soweit dies<br />

mit Rücksicht auf die Interessen <strong>de</strong>r Betroffenen, die Sicherheit <strong>de</strong>r ausführen<strong>de</strong>n Personen, <strong>de</strong>n mit<br />

<strong>de</strong>r Mitteilung verbun<strong>de</strong>nen Aufwand und <strong>de</strong>n zügigen Ablauf <strong>de</strong>r örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.<br />

§ 19<br />

Antragsrecht<br />

(1) Sind die zur Fortführung <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters erfor<strong>de</strong>rlichen Erklärungen <strong>de</strong>r Beteiligten von<br />

einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin o<strong>de</strong>r einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />

beurkun<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r beglaubigt, so gilt diese o<strong>de</strong>r dieser als ermächtigt, die Fortführung im Namen<br />

<strong>de</strong>r Beteiligten zu beantragen.<br />

(2) Bedarf es zur Fortführung <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters keiner Erklärung von Beteiligten, so gilt die<br />

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als<br />

ermächtigt, die Fortführung nach <strong>de</strong>n von ihr o<strong>de</strong>r ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen.<br />

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§ 20<br />

Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis<br />

(1) Die Person gemäß § 27 Abs. 2 und die von ihr beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,<br />

1. Tatbestän<strong>de</strong>, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Bo<strong>de</strong>n festgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, mit öffentlichem Glauben zu beurkun<strong>de</strong>n und<br />

2. Anträge auf Vereinigung o<strong>de</strong>r Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.<br />

Auf Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Vorschriften <strong>de</strong>s Beurkundungsgesetzes entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Von <strong>de</strong>r Befugnis <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 soll nur Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die zu<br />

vereinigen<strong>de</strong>n Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bil<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn die Teilung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, damit die Grundstücke örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.<br />

(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Beglaubigungen wer<strong>de</strong>n Kosten nicht erhoben.<br />

§ 21<br />

Mitteilungen an<strong>de</strong>rer Stellen<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n haben die Katasterbehör<strong>de</strong>n über die nach <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung<br />

genehmigungs- o<strong>de</strong>r anzeigepflichtige Errichtung, Verän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Beseitigung baulicher<br />

Anlagen zu unterrichten.<br />

(2) Die Gemein<strong>de</strong>n haben die Katasterbehör<strong>de</strong>n über die Vergabe o<strong>de</strong>r die Än<strong>de</strong>rung von Hausnummern<br />

und über das Benennen und Umbenennen von Straßen im Gemein<strong>de</strong>gebiet sowie über ihnen<br />

bekannt gewor<strong>de</strong>ne aktuelle Anschriften <strong>de</strong>r Eigentümerinnen und Eigentümer sowie <strong>de</strong>r Inhaberinnen<br />

und Inhaber grundstücksgleicher Rechte zu unterrichten.<br />

(3) Die or<strong>de</strong>ntlichen Gerichte haben <strong>de</strong>n Katasterbehör<strong>de</strong>n rechtskräftige Urteile, Vergleiche und Beschlüsse<br />

über Grenzstreitigkeiten zu übersen<strong>de</strong>n.<br />

(4) Bildflugvorhaben öffentlicher und privater Stellen sind <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbetrieb LGB frühzeitig anzuzeigen.<br />

(5) Für Mitteilungen an<strong>de</strong>rer Stellen sollen automatisierte Verfahren eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Für diese Verfahren<br />

sind Datenaustausch und Datenformate abzustimmen. Die allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r<br />

Technik in nationalen und internationalen Normen und Standards sind einzuhalten.<br />

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§ 22<br />

Vorlage von Unterlagen<br />

(1) Wer Unterlagen im Besitz hat, die für <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Geobasisinformationssystems von Be<strong>de</strong>utung<br />

sind, ist verpflichtet, sie <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbetrieb LGB o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Katasterbehör<strong>de</strong> auf Anfor<strong>de</strong>rung zur unentgeltlichen<br />

Nutzung vorzulegen. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegen<strong>de</strong> private Interessen<br />

<strong>de</strong>r Vorlage <strong>de</strong>r Unterlagen entgegenstehen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.<br />

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer eines im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücks sind verpflichtet,<br />

<strong>de</strong>r Katasterbehör<strong>de</strong> Dokumente, aus <strong>de</strong>nen sich das Eigentumsrecht ergibt, auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />

vorzulegen.<br />

(3) Nach Bildflugvorhaben öffentlicher Stellen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sind <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbetrieb LGB die Luftbil<strong>de</strong>r,<br />

Satellitenbil<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r sonstigen Fernerkundungsergebnisse zu übergeben. Dies gilt für Luftbil<strong>de</strong>r erst<br />

nach ihrer dienstlichen Verwendung; die technischen Daten <strong>de</strong>s Bildfluges sind sofort zu übergeben.<br />

An<strong>de</strong>re öffentliche o<strong>de</strong>r private Stellen haben <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbetrieb LGB die technischen Daten <strong>de</strong>s Bildfluges<br />

nach <strong>de</strong>m Bildflug zu übergeben. Luftbil<strong>de</strong>r, Satellitenbil<strong>de</strong>r und sonstige Fernerkundungsergebnisse<br />

öffentlicher o<strong>de</strong>r privater Stellen sind <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbetrieb LGB anzubieten, sobald sie nicht mehr<br />

in eigenen Archiven aufbewahrt wer<strong>de</strong>n sollen. Absatz 1 Satz 2 und 3 fin<strong>de</strong>t entsprechend Anwendung.<br />

(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure<br />

sind verpflichtet, <strong>de</strong>r zuständigen Katasterbehör<strong>de</strong> die von ihnen gefertigten Bestands- und<br />

Lagepläne unentgeltlich und zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen.<br />

(5) Zur Vorlage von Unterlagen sollen automatisierte Verfahren eingesetzt wer<strong>de</strong>n. § 21 Absatz 5 Satz 2<br />

und 3 gilt entsprechend.<br />

§ 23<br />

Pflichten zur Fortführung <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters<br />

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Fortführung <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters bei <strong>de</strong>r nach §<br />

26 zuständigen Stelle zu veranlassen, wenn <strong>de</strong>r Nachweis zu ihren Flurstücken nicht mit <strong>de</strong>n rechtlichen<br />

o<strong>de</strong>r tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt und dieser Mangel nicht nach § 11 Abs. 3 zu berichtigen<br />

ist. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Auffor<strong>de</strong>rung durch die Katasterbehör<strong>de</strong><br />

nicht nachgewiesen, erfolgt die Fortführung von Amts wegen auf Kosten <strong>de</strong>r jeweiligen Eigentümerinnen<br />

o<strong>de</strong>r Eigentümer.<br />

(2) Wird eine bauliche Anlage errichtet o<strong>de</strong>r in ihrem Grundriss verän<strong>de</strong>rt, so haben die Eigentümerinnen<br />

und Eigentümer o<strong>de</strong>r die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes die für die<br />

Fortführung <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von <strong>de</strong>r nach § 26 zuständigen<br />

Stelle durchführen zu lassen, sofern nicht geeignete Unterlagen im Sinne <strong>de</strong>s § 22 Abs. 1 vorliegen,<br />

die von einer nach § 26 zuständigen Stelle o<strong>de</strong>r einer geeigneten an<strong>de</strong>ren Vermessungsbehör<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r betrieblichen Vermessungsstelle gefertigt sind. Ist diese Stelle auch mit <strong>de</strong>r Einmessung nach <strong>de</strong>r<br />

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<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung für die Einhaltung <strong>de</strong>r festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt,<br />

so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in<br />

einem Ortstermin zusammengefasst wer<strong>de</strong>n. Wird die Veranlassung <strong>de</strong>r notwendigen Vermessungsarbeiten<br />

zur Fortführung <strong>de</strong>s Liegenschaftskatasters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung<br />

<strong>de</strong>r baulichen Anlage o<strong>de</strong>r nach ihrer Grundrissverän<strong>de</strong>rung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung<br />

<strong>de</strong>r baulichen Anlage o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Grundrissverän<strong>de</strong>rung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht<br />

von Amts wegen auf Kosten <strong>de</strong>r jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer o<strong>de</strong>r Inhaberinnen<br />

und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.<br />

§ 24<br />

Duldung von Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen<br />

(1) Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen dürfen nur von <strong>de</strong>n in § 26 Abs. 1, 2, 3 und 5 genannten<br />

Stellen entsprechend ihrer Zuständigkeit eingebracht, verän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r entfernt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Alle Betroffenen haben zu dul<strong>de</strong>n, dass auf Grundstücken o<strong>de</strong>r an baulichen Anlagen Vermessungsmarken<br />

angebracht, Grenzzeichen eingebracht o<strong>de</strong>r für die Dauer von Vermessungsarbeiten<br />

Sichtzeichen errichtet wer<strong>de</strong>n. Die Standfestigkeit, Erkennbarkeit und Verwendbarkeit <strong>de</strong>r Marken und<br />

Zeichen dürfen nicht gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken,<br />

Grenzzeichen o<strong>de</strong>r Sichtzeichen gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, hat dies rechtzeitig <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbetrieb LGB<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Katasterbehör<strong>de</strong> mitzuteilen.<br />

(3) Zur Sicherung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n verbun<strong>de</strong>nen Festpunkte nach § 7 darf eine <strong>de</strong>n Punkt umgeben<strong>de</strong><br />

kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser we<strong>de</strong>r überbaut noch abgetragen o<strong>de</strong>r auf<br />

sonstige Weise verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 25<br />

Entschädigung<br />

(1) Entsteht durch das Betreten o<strong>de</strong>r Befahren eines Grundstücks o<strong>de</strong>r einer baulichen Anlage o<strong>de</strong>r<br />

durch an<strong>de</strong>re Maßnahmen ein Scha<strong>de</strong>n, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.<br />

Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst<br />

hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung<br />

verjährt nach Ablauf eines Jahres von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, in <strong>de</strong>m die geschädigte Person von <strong>de</strong>m<br />

Scha<strong>de</strong>n und von <strong>de</strong>r entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese<br />

Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach <strong>de</strong>m Entstehen <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns. Die §§ 203 bis 218 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Entstehen <strong>de</strong>r Eigentümerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Eigentümer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Inhaberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Inhaber grundstücksgleicher<br />

Rechte durch Schutzflächen für Festpunkte nach § 7 nicht nur unerhebliche Vermögensnachteile,<br />

ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.<br />

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(1) Der Lan<strong>de</strong>sbetrieb LGB<br />

Abschnitt 4<br />

Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung und Son<strong>de</strong>raufsicht<br />

§ 26<br />

Zuständigkeit<br />

1. erfasst und führt die Geobasisdaten <strong>de</strong>s Raumbezugs sowie <strong>de</strong>r Landschaft,<br />

2. stellt Geobasisinformationen bereit,<br />

3. nimmt bezüglich <strong>de</strong>s Geobasisinformationssystems und <strong>de</strong>r Geobasisinformationen die Rechte<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s wahr,<br />

4. richtet auf Antrag automatisierte Abrufverfahren ein und führt eine Liste mit <strong>de</strong>m Empfänger <strong>de</strong>r<br />

Daten sowie <strong>de</strong>m Anlass und Zweck <strong>de</strong>s Abrufverfahrens,<br />

5. beschafft und unterhält die Werkzeuge zur Führung <strong>de</strong>r Geobasisdaten und zur Bereitstellung<br />

<strong>de</strong>r Geobasisinformationen und für die Katasterbehör<strong>de</strong>n die Mess-, Auswerte- und sonstigen<br />

Informationssysteme, die zur lan<strong>de</strong>seinheitlichen Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben nach § 5 erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind,<br />

6. erprobt neue Technologien und Verfahren für die lan<strong>de</strong>seinheitliche Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben<br />

nach § 5 und begleitet <strong>de</strong>ren Einführung,<br />

7. unterstützt die Katasterbehör<strong>de</strong>n, wenn dies aus überregionalen o<strong>de</strong>r aus wirtschaftlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich erscheint,<br />

8. führt eine Lan<strong>de</strong>sluftbildsammlung mit <strong>de</strong>n Luftbil<strong>de</strong>rn, Satellitenbil<strong>de</strong>rn und sonstigen Fernerkundungsergebnissen,<br />

die im Auftrag öffentlicher Stellen hergestellt wur<strong>de</strong>n; er kann Luftbil<strong>de</strong>r,<br />

Satellitenbil<strong>de</strong>r und sonstige Fernerkundungsergebnisse von privaten Stellen in die Lan<strong>de</strong>sluftbildsammlung<br />

aufnehmen,<br />

9. veröffentlicht zu Beginn je<strong>de</strong>s Jahres die im laufen<strong>de</strong>n Jahr auszuführen<strong>de</strong>n und die angezeigten<br />

geplanten Bildflugvorhaben in einer graphischen Bildflugübersicht und <strong>de</strong>ren bekannt gewor<strong>de</strong>nen<br />

technischen Daten in einem zugehörigen Verzeichnis,<br />

10. koordiniert die Bildflugvorhaben <strong>de</strong>r öffentlichen Stellen; er kann in die Koordinierung auch die<br />

Bildflugvorhaben privater Stellen einbeziehen.<br />

(2) Die Katasterbehör<strong>de</strong>n<br />

1. können die Geobasisdaten <strong>de</strong>r Liegenschaften erfassen, Grenzen ermitteln, Grenzen amtlich<br />

bestätigen und Grenzzeichen widmen,<br />

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2. führen die Geobasisdaten <strong>de</strong>r Liegenschaften,<br />

3. wirken an <strong>de</strong>r Erfassung <strong>de</strong>r Geobasisdaten <strong>de</strong>s Raumbezugs und <strong>de</strong>r Landschaft mit,<br />

4. stellen Geobasisinformationen bereit; sie sind berechtigt, lan<strong>de</strong>sweit Geobasisinformationen <strong>de</strong>r<br />

Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren<br />

auf das Geobasisinformationssystem zugreifen.<br />

(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

1. erfassen Geobasisdaten <strong>de</strong>r Liegenschaften, ermitteln Grenzen, bestätigen sie amtlich und<br />

widmen Grenzzeichen,<br />

2. sind berechtigt, Geobasisinformationen <strong>de</strong>r Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen,<br />

sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen,<br />

3. sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Geobasisinformationen im<br />

automatisierten Abrufverfahren aus <strong>de</strong>m Geobasisinformationssystem zu entnehmen.<br />

(4) Die Ämter und amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n sind berechtigt, Geobasisinformationen <strong>de</strong>r Liegenschaften in<br />

analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem<br />

zugreifen. Die Aufgabe nach Satz 1 wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung<br />

wahrgenommen.<br />

(5) Die Flurneuordnungsverwaltung ist befugt, in Bo<strong>de</strong>nordnungsverfahren nach <strong>de</strong>m Flurbereinigungsgesetz<br />

und <strong>de</strong>m Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Geobasisdaten <strong>de</strong>s Raumbezugs, <strong>de</strong>r Liegenschaften<br />

und <strong>de</strong>r Landschaft zu erfassen, Grenzen zu ermitteln und amtlich zu bestätigen sowie Grenzzeichen<br />

zu widmen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin o<strong>de</strong>r einem Beamten <strong>de</strong>s höheren vermessungstechnischen<br />

Verwaltungsdienstes o<strong>de</strong>r einer o<strong>de</strong>r einem Beschäftigten mit <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Qualifikation geleitet wer<strong>de</strong>n. Son<strong>de</strong>rregelungen für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Vermessungsaufgaben im<br />

Zuge <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nordnung nach <strong>de</strong>m Flurbereinigungsgesetz und <strong>de</strong>m Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />

trifft die für die Flurneuordnung zuständige oberste Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r für das<br />

amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>.<br />

§ 27<br />

Katasterbehör<strong>de</strong>n<br />

(1) Die Aufgaben <strong>de</strong>r Katasterbehör<strong>de</strong>n nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben<br />

zur Erfüllung nach Weisung wahr.<br />

(2) Die Erledigung <strong>de</strong>r fachlichen Aufgaben muss unter <strong>de</strong>r Leitung einer Beamtin o<strong>de</strong>r eines Beamten<br />

<strong>de</strong>s höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes o<strong>de</strong>r einer o<strong>de</strong>r eines Beschäftigten mit <strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Qualifikation erfolgen.<br />

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§ 28<br />

Son<strong>de</strong>raufsicht<br />

Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> führt die Son<strong>de</strong>raufsicht<br />

über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Ämter und amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n, soweit sie<br />

Aufgaben nach § 26 Abs. 4 wahrnehmen. § 121 Abs. 2 bis 4 <strong>de</strong>r Kommunalverfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 5<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 29<br />

Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />

1. entgegen § 10 Abs. 1, 4 und 6 personenbezogene Daten automatisiert abruft, ohne dazu ermächtigt<br />

zu sein,<br />

2. entgegen § 10 Abs. 9 die Veröffentlichung o<strong>de</strong>r Weitergabe von Geobasisinformationen an Dritte<br />

nicht anzeigt o<strong>de</strong>r Geobasisinformationen ohne Hinweis auf das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> als Inhaber<br />

<strong>de</strong>r Rechte an <strong>de</strong>n Geobasisdaten veröffentlicht o<strong>de</strong>r weitergibt,<br />

3. entgegen § 24 Abs. 1 Vermessungsmarken, Grenzzeichen o<strong>de</strong>r Sichtzeichen einbringt, verän<strong>de</strong>rt<br />

o<strong>de</strong>r entfernt,<br />

4. entgegen § 24 Abs. 2 Stand, Erkennbarkeit o<strong>de</strong>r Verwendbarkeit von Vermessungsmarken,<br />

Grenzzeichen o<strong>de</strong>r Sichtzeichen gefähr<strong>de</strong>t,<br />

5. entgegen § 24 Abs. 3 Schutzflächen von Festpunkten nach § 7 überbaut, abträgt o<strong>de</strong>r auf sonstige<br />

Weise verän<strong>de</strong>rt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Verwaltungsbehör<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 36 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist<br />

<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbetrieb LGB für Ordnungswidrigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, ansonsten die<br />

Kreisordnungsbehör<strong>de</strong>.<br />

§ 30<br />

Einschränkung <strong>de</strong>s Grundrechts auf Datenschutz<br />

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 <strong>de</strong>r Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>) eingeschränkt.<br />

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Artikel 7 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Strukturreform <strong>de</strong>s amtlichen Vermessungswesens<br />

Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166)<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten<br />

1. das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 19. Dezember<br />

1997 (GVBl. 1998 I S. 2), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 28. Juni<br />

2006 (GVBl. I S. 74, 76),<br />

2. die Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzzuständigkeitsverordnung vom 29. Dezember 1994<br />

(GVBl. 1995 II S. 74), geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I<br />

S. 244, 246),<br />

3. die Liegenschaftskataster-Datenübermittlungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl.1998<br />

II S. 13), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom 28. August 2003 (GVBl. II S. 482),<br />

4. die Offenlegungsverordnung vom 17. Februar 1999 (GVBl. II S. 130) und<br />

5. die Liegenschaftsvermessungsverordnung vom 18. Februar 1999 (GVBl. II S. 130)<br />

außer Kraft.<br />

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