Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII ... - Brandenburg.de
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
Stand 17.03.2006<br />
Glie<strong>de</strong>rung:<br />
0. Präambel<br />
1. Zielgruppe<br />
2. Wesentliche gesetzliche Grundlagen<br />
3. Ziele <strong>de</strong>r Leistungen<br />
Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9<br />
4. Strukturqualität<br />
4.1. Personelle Ausstattung<br />
4.2. Räumliche und sächliche Ausstattung<br />
4.3. Beschäftigungszeiten<br />
5. Prozessqualität<br />
5.1. Inhalt und Umfang <strong>de</strong>r Leistungen<br />
5.2. Aufnahme- und Prüfverfahren<br />
6. Ergebnisqualität<br />
Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen (WfbM)<br />
Arbeitsbereich (AB)
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
0. Präambel<br />
Gegenstand dieser Rahmenleistungsvereinbarung sind Festlegungen, die beim <strong>Abs</strong>chluss <strong>de</strong>r Verträge<br />
zu <strong>de</strong>n Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 75 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> und <strong>§</strong> 41 <strong>Abs</strong>. 3<br />
<strong>SGB</strong> IX für<br />
• anerkannte Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen (WfbM)<br />
zu beachten sind, soweit diese nicht schon in <strong>de</strong>r aktuellen Fassung <strong>de</strong>s <strong>Rahmenvertrag</strong>es gem. <strong>79</strong><br />
<strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> geregelt sind.<br />
Die WfbM ist eine teilstationäre Einrichtung zur Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen am Arbeitsleben und<br />
zur Einglie<strong>de</strong>rung behin<strong>de</strong>rter Menschen in das Arbeitsleben.<br />
Die Vorschriften im Teil 1, Kapitel 5, und im Teil 2, Kapitel 12, <strong>de</strong>s <strong>SGB</strong> IX über die WfbM (einschließlich<br />
WVO und WMVO) sowie die einschlägigen Vorschriften im Sozialrecht sind ausgerichtet auf WfbM, die<br />
als solche förmlich anerkannt sind.<br />
Welche Einrichtungen als WfbM anerkannt wer<strong>de</strong>n können, ergibt sich aus <strong>§</strong> 17 WVO. Da<strong>nach</strong> sind nur<br />
solche Einrichtungen anerkennungsfähig, wenn sie die in <strong>§</strong> 136 <strong>SGB</strong> IX und <strong>§</strong><strong>§</strong> 1 bis 16 WVO gestellten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen.<br />
Voraussetzung für <strong>de</strong>n <strong>Abs</strong>chluss einer Vereinbarung <strong>nach</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 75 ff <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist, dass die Einrichtung<br />
gemäß <strong>§</strong> 142 <strong>SGB</strong> IX anerkannt ist.<br />
1. Zielgruppe<br />
WfbM haben <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 137 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> IX erwachsene behin<strong>de</strong>rte Menschen aus ihrem Einzugsgebiet<br />
aufzunehmen, die zum Personenkreis <strong>§</strong><strong>§</strong> 1 bis 3 Einglie<strong>de</strong>rungshilfe - VO gehören, wenn sie die<br />
Aufnahmevoraussetzungen gemäß <strong>§</strong> 136 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> IX erfüllen. Zur Aufnahme besteht eine rechtliche<br />
Verpflichtung, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind.<br />
Die Aufnahmeverpflichtung gilt unabhängig von<br />
• <strong>de</strong>r Ursache <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung,<br />
• <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung, wenn in <strong>de</strong>m Einzugsgebiet keine Werkstatt für Menschen mit<br />
spezifischen Behin<strong>de</strong>rungen vorhan<strong>de</strong>n ist, und<br />
• <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit und einem beson<strong>de</strong>ren<br />
Bedarf an För<strong>de</strong>rung, begleiten<strong>de</strong>r Betreuung o<strong>de</strong>r Pflege<br />
Die WfbM steht allen behin<strong>de</strong>rten Menschen im Sinne von <strong>§</strong> 136 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> IX unabhängig von Art<br />
und Schwere <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung offen, sofern erwartet wer<strong>de</strong>n kann, dass sie spätestens <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r<br />
Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Min<strong>de</strong>stmaß wirtschaftlich<br />
verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein Min<strong>de</strong>stmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung wird dann erreicht, wenn das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsleistung <strong>de</strong>s behin<strong>de</strong>rten Menschen für die WfbM wirtschaftlich verwertbar ist, also das<br />
Gesamtergebnis <strong>de</strong>r WfbM insgesamt bereichert. Es reicht ein Minimum an Arbeitsleistung aus. Auf<br />
einen höheren Grad <strong>de</strong>r Arbeitsleistung und ihrer Wirtschaftlichkeit kommt es nicht an.<br />
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
Die Aufnahmeverpflichtung <strong>de</strong>r WfbM bezieht sich auf <strong>de</strong>n zuvor beschriebenen Personenkreis und wird<br />
bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Vergütungen quantitativ begrenzt durch die vereinbarte Platzzahl.<br />
Prozentual vereinbarte Abweichungen von <strong>de</strong>r vereinbarten Platzzahl haben keine Auswirkungen auf<br />
die Vergütung.<br />
Der Gesetzgeber geht in <strong>§</strong> 136 <strong>Abs</strong>. 2 i.V.m. <strong>§</strong> 137 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> IX davon aus, dass behin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen nicht in die WfbM aufgenommen wer<strong>de</strong>n bzw. dort verbleiben können, wenn bei ihnen<br />
• trotz einer <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- und<br />
Fremdgefährdung zu erwarten ist o<strong>de</strong>r<br />
• das Ausmaß <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im<br />
Berufsbildungsbereich nicht zulässt o<strong>de</strong>r<br />
• sonstige Umstän<strong>de</strong><br />
ein Min<strong>de</strong>stmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht (mehr)<br />
ermöglichen.<br />
Für eine Beschäftigung im Arbeitsbereich kommen darüber hinaus vom Grundsatz her nicht in Betracht:<br />
• Lernbehin<strong>de</strong>rte, die nicht wesentlich behin<strong>de</strong>rt i. S. d. <strong>§</strong><strong>§</strong> 1 bis 3 Einglie<strong>de</strong>rungshilfe-Verordnung<br />
sind,<br />
• arbeitslose schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen, da diese <strong>de</strong>m allgemeinen Arbeitsmarkt zur<br />
Verfügung stehen,<br />
• erwerbsfähige behin<strong>de</strong>rte Menschen, für die Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung in Arbeit <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 16<br />
<strong>SGB</strong> II o<strong>de</strong>r Leistungen zur Einglie<strong>de</strong>rung i. V. m. <strong>§</strong> 33 <strong>SGB</strong> IX erbracht wer<strong>de</strong>n können,<br />
• Personen, bei <strong>de</strong>nen ausschließlich wegen beson<strong>de</strong>rer sozialer Schwierigkeiten Hilfe <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 67<br />
<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> geboten ist,<br />
• Bezieher von Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 43 <strong>SGB</strong> VI,<br />
• Bezieher von Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, die weniger als sechs Stun<strong>de</strong>n, jedoch<br />
mehr als drei Stun<strong>de</strong>n täglich unter <strong>de</strong>n üblichen Bedingungen <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
erwerbsfähig sein können und durch Entscheidung <strong>de</strong>s Rentenversicherungsträger unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r allgemeinen Arbeitsmarktlage als voll erwerbsunfähig gelten,<br />
• behin<strong>de</strong>rte Menschen, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s beantragten Beschäftigungsbeginns das 65.<br />
Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, bzw. Bezieher von Altersrente sind.<br />
2. Wesentliche gesetzliche Grundlagen<br />
<strong>§</strong> 53 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1, <strong>Abs</strong>. 3 , <strong>§</strong> 54 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 1 – 3 EHVO<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 41, 42 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> IX<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 136 ff <strong>SGB</strong> IX<br />
<strong>§</strong> 100 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 BSHG gem. Art. 68 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Einordnung <strong>de</strong>r Sozialhilfe in das<br />
Sozialgesetzbuch bis 31.12.2006, ab 01.01.2007 <strong>§</strong> 97 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
WVO<br />
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
3. Ziele <strong>de</strong>r Leistungen<br />
Die Leistungen wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r <strong>§</strong><strong>§</strong> 41 und 42 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> IX erbracht, soweit sich aus<br />
<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n jeweiligen Rehabilitationsträger gelten<strong>de</strong>n Gesetzen nichts Abweichen<strong>de</strong>s ergibt (<strong>§</strong> 7 <strong>SGB</strong><br />
IX).<br />
Die Leistungen im Arbeitsbereich sind auf drei Ziele gerichtet:<br />
• Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer <strong>de</strong>r Eignung und Neigung <strong>de</strong>s behin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen entsprechen<strong>de</strong>n Beschäftigung,<br />
• Teilnahme an arbeitsbegleiten<strong>de</strong>n Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung <strong>de</strong>r im<br />
Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>r<br />
Persönlichkeit sowie<br />
• För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Übergangs behin<strong>de</strong>rter Menschen auf <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt durch<br />
geeignete Maßnahmen.<br />
4. Strukturqualität<br />
4.1 Personelle Ausstattung<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Die fachlichen Anfor<strong>de</strong>rungen sind qualitativ und quantitativ in <strong>de</strong>n <strong>§</strong><strong>§</strong> 9 und 10 <strong>de</strong>r WVO geregelt.<br />
Darüber hinaus sind die Werkstattrichtlinie-Ausgabe 1989/90 <strong>de</strong>r üöSHTr sowie <strong>de</strong>r Beschluss Nr.<br />
2/2000 <strong>de</strong>r BK 93 vom 29.06.2000 die Grundlage für die Berechnung <strong>de</strong>r Personalbedarfe.<br />
Behin<strong>de</strong>rungsbedingter Betreuungs- und Pflegebedarf<br />
Wird durch <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Einrichtung im Einzellfall ein individueller Mehrbedarf für einen Beschäftigten<br />
im Arbeitsbereich gegenüber <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe (TSH) angezeigt, verfährt dieser<br />
wie folgt:<br />
a) erhöhter Pflegeaufwand<br />
Die Finanzierung <strong>de</strong>s erhöhten Pflegeaufwan<strong>de</strong>s erfolgt über die Regelfinanzierung. Als<br />
Nachweise dafür gelten:<br />
- aktuelles vom zuständigen Rehabilitationsträger bestätigtes Fachausschussprotokoll<br />
<strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Klienten mit Angabe <strong>de</strong>r Pflegestufe o<strong>de</strong>r<br />
- Bescheid über eine Pflegestufe o<strong>de</strong>r<br />
- Bescheid über Leistungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 43a <strong>SGB</strong> XI.<br />
Zusatzpersonal für Pflege<br />
Für 12 schwerstbehin<strong>de</strong>rte Menschen, die einer solchen beson<strong>de</strong>ren Pflege bedürfen, wird eine<br />
zusätzliche Fachkraft anerkannt.<br />
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
b) behin<strong>de</strong>rungsbedingter Mehraufwand (Betreuungsaufwand)<br />
Zur Ermittlung eines zeitlich befristeten erhöhten individuellen Betreuungsbedarfes außerhalb<br />
<strong>de</strong>r Regelfinanzierung ist <strong>de</strong>r Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst (SPMD) heranzuziehen.<br />
Die Regelungen gemäß <strong>§</strong> 2b <strong>Abs</strong>. 2 AG-BSHG/<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> gelten entsprechend.<br />
4.2 Räumliche und sächliche Ausstattung<br />
Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung <strong>de</strong>r Werkstatt müssen <strong>de</strong>r Aufgabenstellung <strong>de</strong>r Werkstatt<br />
als einer Einrichtung zur Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen am Arbeitsleben und zur Einglie<strong>de</strong>rung in das<br />
Arbeitsleben entsprechen. Sie muss <strong>de</strong>n im <strong>§</strong> 136 <strong>SGB</strong> IX und <strong>de</strong>n im 1. <strong>Abs</strong>chnitt <strong>de</strong>r WVO gestellten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gerecht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes und <strong>de</strong>r Unfallverhütung sind zu beachten.<br />
Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich <strong>de</strong>njenigen auf <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt entsprechen. Bei <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Plätze und Arbeitsabläufe sind die beson<strong>de</strong>ren<br />
Bedürfnisse <strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rten Menschen soweit wie möglich zu berücksichtigen.<br />
Die räumliche und sächliche Ausstattung sowie die Einhaltung <strong>de</strong>r Arbeitsstättenverordnung wer<strong>de</strong>n im<br />
Rahmen <strong>de</strong>s Anerkennungsverfahrens geprüft.<br />
Die Investitionsfinanzierung <strong>de</strong>r Werkstatt durch öffentliche För<strong>de</strong>rung hat Vorrang vor <strong>de</strong>r Finanzierung<br />
<strong>de</strong>r Investitionen aus <strong>de</strong>m Entgeltsatz. <strong>§</strong> 76 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 4 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> ist zu beachten.<br />
4.3 Beschäftigungszeiten/Teilzeitbeschäftigung/ Vorrübergehen<strong>de</strong> Abwesenheit<br />
Beschäftigungszeiten<br />
Die WfbM hat sicherzustellen, dass die behin<strong>de</strong>rten Menschen im Arbeitsbereich wenigstens 35 und<br />
höchstens 40 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich beschäftigt wer<strong>de</strong>n können. Die Stun<strong>de</strong>nzahlen umfassen<br />
Erholungspausen und Zeiten <strong>de</strong>r Teilnahme an arbeitsbegleiten<strong>de</strong> Maßnahmen (<strong>§</strong> 6 <strong>Abs</strong>. 1 WVO).<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
Entsprechend <strong>de</strong>m Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverhältnisse und zur Än<strong>de</strong>rung und<br />
Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21.12.2000 (BGBl. I Nr. 59) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung, ist <strong>de</strong>n Wünschen behin<strong>de</strong>rter Menschen auf Teilzeitbeschäftigung zu entsprechen.<br />
Bei einer Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung von min<strong>de</strong>stens 5 v. H., bezogen auf die<br />
Gesamtzahl <strong>de</strong>r im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> im Arbeitsbereich beschäftigten behin<strong>de</strong>rten Menschen, ist über<br />
die Reduzierung <strong>de</strong>r Maßnahmepauschale erneut zu beraten.<br />
Vorrübergehen<strong>de</strong> Abwesenheit<br />
Für Urlaub (einschl. Zusatzurlaub für Schwerbehin<strong>de</strong>rte <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 125 <strong>SGB</strong> IX) wer<strong>de</strong>n im Jahr bis zu 30<br />
Arbeitstage (Montag bis Freitag) in <strong>de</strong>n Vergütungen berücksichtigt.<br />
Grundlage ist die für die jeweilige WfbM gelten<strong>de</strong> Urlaubsregelung.<br />
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
Analog <strong>de</strong>m Gesetz über die Zahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall<br />
(Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014,1065), in <strong>de</strong>r aktuellen Fassung, wird das<br />
vereinbarte Entgelt bis zu sechs Wochen gezahlt.<br />
Der zuständige Rehabilitationsträger kann darüber hinaus auf Antrag entschei<strong>de</strong>n, ob weitere<br />
Abwesenheitstage vergütet wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Prozessqualität<br />
5.1 Inhalt und Umfang <strong>de</strong>r Leistungen<br />
Der Leistungsanbieter erbringt Leistungen zur Deckung <strong>de</strong>s individuellen Hilfebedarfes <strong>de</strong>s behin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen.<br />
Aufgaben und Einzelheiten über die Ausgestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsbereiches sind in <strong>§</strong> 5 WVO geregelt.<br />
Da<strong>nach</strong> soll die WfbM<br />
• über ein möglichst breites Angebot an Beschäftigungsplätzen verfügen, um Art und Schwere<br />
<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>r unterschiedlichen Leistungsfähigkeit sowie Entwicklungsmöglichkeit und<br />
Eignung und Neigung <strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rten Menschen soweit wie möglich zu entsprechen und<br />
• die Arbeitsbedingungen (Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsabläufe) möglichst betriebsnah<br />
gestalten, soweit dies unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Bedürfnisse <strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen möglich ist.<br />
Formen <strong>de</strong>s Arbeitsplatzangebotes<br />
Die Werkstatt hat <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 136 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> IX i.V.m. <strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 1 WVO über ein breites Angebot an<br />
Arbeitsplätzen zu verfügen.<br />
Dabei sind die behin<strong>de</strong>rten Menschen in <strong>de</strong>r Regel in eigenen Betriebsstätten <strong>de</strong>r Leistungsanbieter im<br />
engen räumlichen Verbund mit <strong>de</strong>n begleiten<strong>de</strong>n Diensten unter einem Dach beschäftigt.<br />
Der unterschiedlichen Art <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung und ihren Auswirkungen soll innerhalb <strong>de</strong>r Werkstatt durch<br />
geeignete Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re durch Bildung beson<strong>de</strong>rer Gruppen, Rechnung getragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Beschäftigungsmöglichkeiten an ausgelagerten Einsatzorten bereichern das Angebot. Auch bei einer<br />
Beschäftigung an ausgelagerten Einsatzorten sind alle Anfor<strong>de</strong>rungen an die WfbM <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>SGB</strong> IX<br />
sowie <strong>de</strong>r WVO und <strong>de</strong>r WMVO von ihr zu erfüllen.<br />
Die Rechtsstellung <strong>de</strong>s behin<strong>de</strong>rten Menschen zur WfbM wird durch <strong>de</strong>n Einsatz auf einen<br />
ausgelagerten Beschäftigungsplatz nicht berührt.<br />
Beschäftigungsplätze an ausgelagerten Einsatzorten können sein:<br />
• Beschäftigungsplätze in Arbeitsgruppen, die für <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Werkstatt, für an<strong>de</strong>re<br />
Einrichtungen o<strong>de</strong>r sonstige Dritte außerhalb <strong>de</strong>s Werkstattgebäu<strong>de</strong>s Dienstleistungen<br />
erbringen<br />
• Arbeitsplätze in Betriebsstätten Dritter<br />
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
Auf <strong>de</strong>r Grundlage einer Vereinbarung zwischen WfbM und <strong>de</strong>r Betriebsstätte Dritter kann dies sein:<br />
• Beschäftigung in Gruppen mit Gruppenleiter (Außenarbeitsgruppe)<br />
Die Außenarbeitsgruppe übt ihre Beschäftigung als in sich geschlossenen Gruppe aus. In <strong>de</strong>r Regel<br />
repräsentiert <strong>de</strong>r Gruppenleiter die Werkstatt und ist Ansprechpartner für die Betriebsstätte. Er nimmt<br />
vor Ort gegenüber <strong>de</strong>n behin<strong>de</strong>rten Menschen alle Aufgaben eines Gruppenleiters wahr. Alle Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Außenarbeitsgruppe haben vollen Zugang zu <strong>de</strong>n begleiten<strong>de</strong>n Angeboten in <strong>de</strong>r WfbM.<br />
• Beschäftigung einzelner behin<strong>de</strong>rter Menschen (ausgelagerter Arbeitsplatz)<br />
a) als befristete Maßnahme zum Übergang auf <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt (<strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 4 WVO)<br />
b) als weiter gehen<strong>de</strong> Maßnahme (<strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 1 WVO)<br />
Hierfür kommen behin<strong>de</strong>rte Menschen in Betracht, für die diese Form <strong>de</strong>r Beschäftigung die <strong>de</strong>rzeit<br />
optimale Einglie<strong>de</strong>rung in das Arbeitsleben darstellt.<br />
Einglie<strong>de</strong>rungsplan<br />
Der im Eingangsverfahren für <strong>de</strong>n behin<strong>de</strong>rten Menschen zu erstellen<strong>de</strong> Einglie<strong>de</strong>rungsplan (<strong>§</strong><strong>§</strong> 40<br />
<strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> IX und <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 1 WVO) ist hinsichtlich <strong>de</strong>r individuellen Zielrichtung in <strong>de</strong>r Regel aller<br />
zwei Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben und bei weiteren Beratungen <strong>de</strong>s Einzelfalles im<br />
Fachausschuss in aktualisierter Fassung vorzulegen. Der Einglie<strong>de</strong>rungsplan ist im Gesamtplan <strong>nach</strong> <strong>§</strong><br />
58 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> zu berücksichtigen.<br />
Begleiten<strong>de</strong> Dienste<br />
Durch begleiten<strong>de</strong> Dienste ist sicherzustellen, dass eine <strong>de</strong>n Bedürfnissen <strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rten Menschen<br />
gerecht wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> bedarfsgerechte pädagogische, soziale und medizinische Betreuung gewährleistet<br />
wird. Wenn darüber hinaus psychologische Betreuung durch beson<strong>de</strong>res Personal erfor<strong>de</strong>rlich ist, ist<br />
auch diese von <strong>de</strong>r WfbM sicher zu stellen (<strong>§</strong> 136 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> IX, <strong>§</strong> 10 WVO). Bei medizinischen<br />
Leistungen ist die Zuständigkeit vorrangiger Leistungsträger zu beachten.<br />
Arbeitsbegleiten<strong>de</strong> Maßnahmen<br />
Zur Erhaltung und Erhöhung <strong>de</strong>r im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur<br />
Weiterentwicklung <strong>de</strong>r Persönlichkeit sollen die Fähigkeiten in <strong>de</strong>n Bereichen<br />
• Lesen, Schreiben, Rechnen,<br />
• Mobilität und Orientierung,<br />
• Kooperation und Kommunikation mit an<strong>de</strong>ren behin<strong>de</strong>rten Menschen, Vorgesetzten und <strong>de</strong>m<br />
sonstigen sozialen Umfeld,<br />
• eigenverantwortliche Lebensbewältigung und<br />
• Festigung <strong>de</strong>s Selbstwertgefühles<br />
im engem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Teilnahme am Arbeitsleben im angemessenen Umfang durch<br />
geeignete Maßnahmen erhalten, erhöht bzw. entwickelt wer<strong>de</strong>n.<br />
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r arbeitsbegleiten<strong>de</strong>n Maßnahmen sollen die behin<strong>de</strong>rten Menschen auch rechtzeitig vor<br />
Erreichen <strong>de</strong>s Rentenalters auf <strong>de</strong>n Übergang in <strong>de</strong>n Ruhestand vorbereitet wer<strong>de</strong>n.<br />
Konzeption zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Überganges auf <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
Nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 41 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 3 und 136 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> IX muss die WfbM <strong>de</strong>n Übergang geeigneter Personen<br />
auf <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich in ein Integrationsprojekt i. S. von <strong>§</strong> 132 <strong>SGB</strong> IX durch<br />
geeignete Maßnahmen för<strong>de</strong>rn. Dabei ist <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 4 und 5 WVO Rechnung zu<br />
tragen.<br />
Je<strong>de</strong> WfbM muss eine Konzeption zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Überganges auf <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
unter Beteiligung <strong>de</strong>s Fachausschusses und Beachtung <strong>de</strong>r jeweiligen konkreten Bedingungen (Wan<strong>de</strong>l<br />
<strong>de</strong>s regionalen Arbeitsmarktes und <strong>de</strong>r rechtlichen Rahmenbedingungen) erarbeiten. Diese ist mit <strong>de</strong>n<br />
zuständigen Rehabilitationsträgern abzustimmen. Grundlage für die Erarbeitung <strong>de</strong>r Konzeption sind die<br />
Werkstattempfehlungen.<br />
Für je<strong>de</strong>n geeigneten behin<strong>de</strong>rten Menschen, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Übergang auf <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
vorbereitet wer<strong>de</strong>n soll, ist ein individueller zielorientierter zeitlich befristeter För<strong>de</strong>rplan zu erstellen<br />
(Grundlage ist <strong>de</strong>r Einglie<strong>de</strong>rungsplan).<br />
Die Finanzierung <strong>de</strong>r individuellen Maßnahmen und <strong>de</strong>r einzelnen Teilabschnitte zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
Überganges auf <strong>de</strong>n allgemeinen Arbeitsmarkt und die Zuordnung auf die jeweiligen zuständigen<br />
Rehabilitationsträger und sonstiger Behör<strong>de</strong>n ist außerhalb <strong>de</strong>r Regelfinanzierung mit <strong>de</strong>m LASV<br />
abzustimmen.<br />
Fachausschuss<br />
• Nach <strong>§</strong> 2 WVO ist bei je<strong>de</strong>r Werkstatt ein Fachausschuss zu bil<strong>de</strong>n. Die Aufgaben und<br />
Kompetenzen ergeben sich aus <strong>§</strong> 2 <strong>Abs</strong>. 2 WVO<br />
• <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 3 und 4 WVO<br />
• <strong>§</strong> 4 <strong>Abs</strong>. 6 WVO<br />
• <strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 5 WVO.<br />
Je<strong>de</strong> WfbM verfügt über eine Fachausschussordnung. Als Grundlage für Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>n<br />
im Fachausschuss vertretenen Beteiligten dienen die von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeit, <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Werkstätten für Behin<strong>de</strong>rte und <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r<br />
überörtlichen Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe erarbeiteten Gemeinsamen Arbeitshilfen für <strong>de</strong>n Fachausschuss in<br />
WfbM.<br />
Werkstattvertrag<br />
Entsprechend <strong>§</strong> 138 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>SGB</strong> IX i. V. m. <strong>§</strong> 13 <strong>Abs</strong>. 1 WVO schließt die WfbM mit <strong>de</strong>n Beschäftigten,<br />
die nicht Arbeitnehmer sind, Werkstattverträge in schriftlicher Form ab, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>s<br />
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s zwischen <strong>de</strong>n behin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen und <strong>de</strong>m Rehabilitationsträger bestehen<strong>de</strong>n Sozialleistungsverhältnisses näher geregelt ist.<br />
Über die Regelungen ist <strong>de</strong>r zuständige Rehabilitationsträger zu unterrichten.<br />
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
Arbeitsför<strong>de</strong>rungsgeld<br />
Die WfbM zahlen entsprechen <strong>de</strong>m <strong>§</strong> 43 <strong>SGB</strong> IX das Arbeitsför<strong>de</strong>rungsgeld in Höhe von 26 EUR<br />
zusammen mit <strong>de</strong>n Vergütungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 138 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> IX an die im Arbeitsbereich beschäftigten<br />
behin<strong>de</strong>rten Menschen aus.<br />
Zur Ver<strong>de</strong>utlichung, dass das Arbeitsför<strong>de</strong>rungsgeld eine Ergänzungszahlung ist, soll die von <strong>de</strong>n WfbM<br />
zu fertigen<strong>de</strong> Arbeitsentgeltbescheinigung gegenüber <strong>de</strong>m Beschäftigten die vom Gesetzgeber<br />
vorgesehenen Entgeltbestandteile <strong>nach</strong> Grundbetrag, leistungsangemessenem Steigerungsbetrag und<br />
Arbeitsför<strong>de</strong>rungsgeld ausweisen.<br />
Mitwirkung<br />
In je<strong>de</strong>r WfbM wird zur Realisierung <strong>de</strong>s Mitwirkungsrechtes <strong>de</strong>r im Arbeitsbereich beschäftigten<br />
behin<strong>de</strong>rten Menschen ein Werkstattrat gewählt (<strong>§</strong> 139 <strong>SGB</strong> IX, <strong>§</strong> 14 WVO). Einzelheiten zur<br />
Mitwirkung sind in <strong>de</strong>r WMVO bzw. in gleichwertigen Mitwirkungsbestimmungen <strong>de</strong>r<br />
Religionsgemeinschaften geregelt.<br />
Sonstige Leistungen<br />
• Bereitstellung <strong>de</strong>r Mittagsversorgung 1 <strong>nach</strong> ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkten<br />
und bei Bedarf individuelle Zubereitung und Hilfestellung beim Essen<br />
• Organisation <strong>de</strong>s behin<strong>de</strong>rungsbedingten Transportes, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n können<br />
• Organisation von therapeutischen Leistungen außerhalb <strong>de</strong>r Vergütung<br />
• Aufstellung <strong>de</strong>s individuellen Einglie<strong>de</strong>rungsplanes, Fortschreibung und Dokumentation <strong>de</strong>r<br />
Entwicklungsergebnisse einschl. Mitwirkung an <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Gesamtplanes <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 58<br />
<strong>SGB</strong> <strong>XII</strong><br />
• Regelmäßige / anlassbezogene Beratung <strong>de</strong>r Entwicklungsergebnisse im Fachausschuss<br />
• Ermöglichung einer angemessenen Mitwirkung <strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rten Menschen an <strong>de</strong>n ihre<br />
Interessen berühren<strong>de</strong>n Angelegenheiten<br />
• Führen <strong>de</strong>r Anwesenheitslisten und Weiterleitung an <strong>de</strong>n zuständigen Rehabilitationsträger<br />
5.2 Aufnahme- und Prüfverfahren<br />
Entsprechend <strong>§</strong> 2 <strong>Abs</strong>. 2 WVO gibt <strong>de</strong>r Fachausschuss vor Aufnahme eines behin<strong>de</strong>rten Menschen in<br />
die WfbM gegenüber <strong>de</strong>m zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob <strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rte<br />
Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Einglie<strong>de</strong>rung in das Arbeitsleben Leistungen<br />
in einer WfbM benötigt o<strong>de</strong>r ob an<strong>de</strong>re Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen.<br />
1 Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen Leistungsträger- und Leistungserbringerseite zur Frage <strong>de</strong>r<br />
Herauslösung <strong>de</strong>s Bestandteiles Mittagessen im Sachkostenbereich aus <strong>de</strong>n Vergütungen für nicht<br />
heimbetreuungsbedürftige behin<strong>de</strong>rte Menschen.<br />
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>79</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> <strong>XII</strong> – Anlage 3.9<br />
Die Aufnahme in <strong>de</strong>n Arbeitsbereich <strong>de</strong>r Werkstatt erfolgt, wenn <strong>de</strong>r Fachausschuss feststellt, dass <strong>de</strong>r<br />
behin<strong>de</strong>rte Mensch im Rahmen von übergangsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Maßnahmen im Berufsbildungsbereich nicht<br />
erfolgreich geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n konnte und er im Anschluss an die Maßnahmen im Berufsbildungsbereich<br />
in <strong>de</strong>r Lage ist, wenigstens ein Min<strong>de</strong>stmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.<br />
Auf Vorschlag <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Einrichtung, <strong>de</strong>s zuständigen Rehabilitationsträgers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
behin<strong>de</strong>rten Menschen selbst sind die behin<strong>de</strong>rten Menschen, für die ein Übergang auf <strong>de</strong>n<br />
allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommt, <strong>de</strong>m Fachausschuss vorzustellen. Dieser gibt dazu in<br />
regelmäßigen <strong>Abs</strong>tän<strong>de</strong>n, wenigstens einmal jährlich, gegenüber <strong>de</strong>m zuständigen Rehabilitationsträger<br />
eine Stellungnahme ab. Er benennt, welche übergangsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Maßnahmen hierfür erfor<strong>de</strong>rlich sind<br />
(<strong>§</strong> 5 <strong>Abs</strong>. 5 WVO).<br />
Nach gescheitertem Arbeitsversuch auf <strong>de</strong>m allgemeinen Arbeitsmarkt ist <strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rte Mensch <strong>nach</strong><br />
Wie<strong>de</strong>raufnahme in die Werkstatt <strong>de</strong>m Fachausschuss vorzustellen, <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n individuellen<br />
För<strong>de</strong>rbedarf und über die weiteren konkreten Maßnahmen berät. Das Verfahren ist innerhalb von drei<br />
Monaten abzuschließen.<br />
6. Ergebnisqualität<br />
Der Einrichtungsträger ist für die Sicherung <strong>de</strong>r Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gem. <strong>§</strong> 11 <strong>de</strong>s<br />
RV <strong>79</strong> unter Einbeziehung <strong>de</strong>r Leistungsvereinbarung verantwortlich.<br />
Die Leistungsanbieter sind verpflichtet, <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe die Prüfung in<br />
geeigneter Form zu ermöglichen. Gegenstand <strong>de</strong>r Prüfung sind Qualität und Umfang <strong>de</strong>r vereinbarten<br />
Leistungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m RV <strong>79</strong> und <strong>de</strong>r Einzelvereinbarung.<br />
Die Ergebnisqualität bemisst sich vorrangig an <strong>de</strong>n festgestellten Entwicklungsverläufen <strong>de</strong>r<br />
Leistungsempfänger in <strong>de</strong>n vorrangigen Aufgabenbereichen und Zielsetzungen bei Beratung, Anleitung,<br />
Assistenz, stellvertreten<strong>de</strong>r Leistung und umfassen<strong>de</strong>r Hilfestellung.<br />
Das Leistungsangebot und die Zielvereinbarungen aus <strong>de</strong>m Hilfeplan wer<strong>de</strong>n regelmäßig überprüft (z.B.<br />
Beschwer<strong>de</strong>management, Einzelgespräche Nutzerfragebögen und statistische Erhebungen), reflektiert<br />
und im Sinne einer Verän<strong>de</strong>rung ausgewertet. Die Mitwirkung <strong>de</strong>r Leistungsempfänger ist gewährleistet.<br />
Ein wesentliches Kriterium ist <strong>de</strong>r Grad <strong>de</strong>r Zufrie<strong>de</strong>nheit <strong>de</strong>r Leistungsberechtigten und ihrer<br />
Angehörigen.<br />
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