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. . . Dr. Alexander von Boehmer Vertrauensmann der - Brandenburg.de

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Gesetzestext<br />

- 7 -<br />

§ 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)<br />

. . .<br />

Anlage 3<br />

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holt arbeitsunfähig, klärt <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber mit <strong><strong>de</strong>r</strong> zuständigen Interessenvertretung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 93, bei schwerbehin<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Menschen außer<strong>de</strong>m mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Schwerbehin<strong><strong>de</strong>r</strong>tenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung <strong><strong>de</strong>r</strong> betroffenen Person<br />

die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n und mit<br />

welchen Leistungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitsplatz erhalten wer<strong>de</strong>n kann (betriebliches Einglie<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsmanagement). Soweit<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich wird <strong><strong>de</strong>r</strong> Werks- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele <strong>de</strong>s betrieblichen Einglie<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsmanagements<br />

sowie auf Art und Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> hierfür erhobenen und verwen<strong>de</strong>ten Daten<br />

hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe o<strong><strong>de</strong>r</strong> begleiten<strong>de</strong> Hilfen im Arbeitsleben<br />

in Betracht, wer<strong>de</strong>n vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei<br />

schwerbehin<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken<br />

darauf hin, dass die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Leistungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Hilfen unverzüglich beantragt und<br />

innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> Frist <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht wer<strong>de</strong>n. Die zuständige Interessenvertretung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 93, bei schwerbehin<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Menschen außer<strong>de</strong>m die Schwerbehin<strong><strong>de</strong>r</strong>tenvertretung,<br />

können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt.

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