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Verwaltungsvorschrift über die Ernennung ... - Brandenburg.de

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gen. Die Übertragung <strong>de</strong>s Amtes und <strong>die</strong> Einweisung in<br />

eine Planstelle bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform. Die Mitteilung<br />

erfolgt durch <strong>de</strong>n Dienstvorgesetzten. Sie ist in <strong>de</strong>r Regel<br />

gleichzeitig mit <strong>de</strong>r <strong>Ernennung</strong>surkun<strong>de</strong> auszuhändigen.<br />

Ein vom Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r <strong>Ernennung</strong> abweichen<strong>de</strong>r<br />

früherer Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einweisung in eine Planstelle ist in<br />

<strong>de</strong>r Mitteilung anzugeben.<br />

Beispiel: <strong>Ernennung</strong> zur Hauptsekretärin am 25. Mai,<br />

Einweisung in <strong>die</strong> entsprechen<strong>de</strong> Planstelle<br />

<strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 8 mit Wirkung vom<br />

1. Mai, vgl. § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Besoldungsgesetzes.<br />

Die Mitteilung hat folgen<strong>de</strong>n Wortlaut:<br />

„Hiermit <strong>über</strong>trage ich Ihnen (gegebenenfalls: mit Wirkung<br />

vom ...) das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung)<br />

bei ... (Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom ...<br />

(Datum) in eine Planstelle <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe ... ein.“<br />

Bei Auseinan<strong>de</strong>rfallen <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe <strong>de</strong>s verliehenen<br />

statusrechtlichen Amtes und <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Planstelle<br />

unterlegten Stellenwertes (Unterbesetzung) ist im Einweisungsschreiben<br />

<strong>die</strong> Besoldungsgruppe anzugeben, <strong>die</strong><br />

<strong>de</strong>m verliehenen Amt entspricht und Grundlage für <strong>die</strong><br />

Zahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge ist.<br />

Beispiel: Eine Beamtin wird zur Regierungsoberinspektorin<br />

(Besoldungsgruppe A 10) ernannt.<br />

Die Planstelle, auf <strong>de</strong>r sie geführt wird, ist <strong>de</strong>r<br />

Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Die Einweisung<br />

erfolgt in eine Planstelle <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />

A 10.<br />

6 Sonstige statusverän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Verwaltungsakte<br />

6.1 Übertragung höherwertiger Ämter ohne <strong>Ernennung</strong><br />

In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 3 ErnennV gelten <strong>die</strong> vorstehen<strong>de</strong>n<br />

Nummern 2.3, 4 und 5 entsprechend. Die Amtsbezeichnung<br />

bleibt unverän<strong>de</strong>rt, eine Urkun<strong>de</strong> wird nicht ausgehändigt.<br />

Die Übertragung <strong>de</strong>s neuen Amtes mit an<strong>de</strong>rem<br />

Endgrundgehalt und <strong>die</strong> Einweisung in <strong>die</strong> entsprechen<strong>de</strong><br />

Planstelle sind <strong>de</strong>m Beamten schriftlich mitzuteilen. Die<br />

Übertragung wird mit <strong>de</strong>r Aushändigung <strong>de</strong>s Schreibens<br />

wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.<br />

Beispiel für Besoldungsgruppen A 11/A 12:<br />

„Ich <strong>über</strong>trage Ihnen (gegebenenfalls: mit Wirkung vom ...)<br />

das Amt eines Kriminalhauptkommissars bei ... und weise<br />

Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />

A 12 BBesO ein. Zu Ihrer Beför<strong>de</strong>rung gratuliere<br />

ich Ihnen herzlich.“<br />

Das Schreiben wird von <strong>de</strong>m nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 5<br />

ErnennV dazu Befugten unterzeichnet. Bei einer Beför<strong>de</strong>rung<br />

zum Ministerialrat in <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe B 2<br />

ist sinngemäß zu verfahren. Beför<strong>de</strong>rung und Einweisung<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 6 vom 16. Februar 2005<br />

in <strong>die</strong> entsprechen<strong>de</strong> Planstelle können auch durch getrennte<br />

Schreiben erfolgen.<br />

6.2 Statusberühren<strong>de</strong> Versetzungen<br />

Das Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen für eine Versetzung in<br />

ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt nach § 86 Abs. 2<br />

Satz 2 LBG stellt eine Ausnahme vom <strong>Ernennung</strong>serfor<strong>de</strong>rnis<br />

dar. Die ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Beamten hiernach<br />

mögliche Versetzung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die<br />

Zuständigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 3 LBG. In <strong>de</strong>r<br />

Versetzungsverfügung ist das neue Amt (Amt, das <strong>de</strong>r Beamte<br />

vor <strong>de</strong>m bisherigen Amt innehatte) anzugeben, <strong>die</strong><br />

Maßnahme ist zu begrün<strong>de</strong>n. Nummer 8.1.2 gilt entsprechend.<br />

7 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Amtsbezeichnung<br />

Wird einem Beamten ein an<strong>de</strong>res Amt mit gleichem Endgrundgehalt<br />

und an<strong>de</strong>rer Amtsbezeichnung verliehen und<br />

ist damit ein Wechsel <strong>de</strong>r Laufbahngruppe nicht verbun<strong>de</strong>n,<br />

gilt Nummer 6.1 entsprechend. Än<strong>de</strong>rt sich <strong>die</strong><br />

Amtsbezeichnung <strong>de</strong>s bisherigen Amtes, ohne dass ein<br />

neues Amt <strong>über</strong>tragen wird, ist <strong>die</strong> neue Amtsbezeichnung<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

Beispiel: Ein Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe<br />

A 10) wechselt in <strong>de</strong>n allgemeinen Verwaltungs<strong>die</strong>nst<br />

und bekommt das Amt eines Regierungsoberinspektors<br />

(Besoldungsgruppe<br />

A 10) <strong>über</strong>tragen; Wortlaut <strong>de</strong>s Schreibens<br />

entsprechend Nummer 5.<br />

8 Übertritt in <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>s<strong>die</strong>nst, Übernahme und Versetzung<br />

8.1 Übertritt kraft gesetzlicher Vorschrift<br />

8.1.1 Tritt ein Beamter von einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn kraft gesetzlicher<br />

Vorschrift unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses<br />

in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> <strong>über</strong><br />

(§ 128 Abs. 1 und 4, § 130 <strong>de</strong>s Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

[BRRG], § 91 LBG), erhält er durch <strong>die</strong> Stelle, <strong>die</strong><br />

für <strong>die</strong> <strong>Ernennung</strong> zuständig wäre, gegen Empfangsbekenntnis<br />

eine schriftliche Bestätigung mit folgen<strong>de</strong>m<br />

Wortlaut:<br />

„Aufgrund ... sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses<br />

auf ... mit Wirkung vom ... in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />

... (Körperschaft) <strong>über</strong>getreten. Ich <strong>über</strong>trage Ihnen hiermit<br />

das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (neue<br />

Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom ... (Datum<br />

<strong>de</strong>s Übertritts) in eine Planstelle <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe ...<br />

ein.“<br />

8.1.2 Wird <strong>de</strong>m Beamten dabei ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt<br />

<strong>über</strong>tragen und behält er aufgrund gesetzlicher<br />

Vorschrift seine bisherigen besoldungsrechtlichen<br />

Ansprüche, erhält <strong>die</strong> Bestätigung folgen<strong>de</strong>n Zusatz:

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