Verwaltungsvorschrift über die Ernennung ... - Brandenburg.de
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gen. Die Übertragung <strong>de</strong>s Amtes und <strong>die</strong> Einweisung in<br />
eine Planstelle bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform. Die Mitteilung<br />
erfolgt durch <strong>de</strong>n Dienstvorgesetzten. Sie ist in <strong>de</strong>r Regel<br />
gleichzeitig mit <strong>de</strong>r <strong>Ernennung</strong>surkun<strong>de</strong> auszuhändigen.<br />
Ein vom Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r <strong>Ernennung</strong> abweichen<strong>de</strong>r<br />
früherer Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einweisung in eine Planstelle ist in<br />
<strong>de</strong>r Mitteilung anzugeben.<br />
Beispiel: <strong>Ernennung</strong> zur Hauptsekretärin am 25. Mai,<br />
Einweisung in <strong>die</strong> entsprechen<strong>de</strong> Planstelle<br />
<strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 8 mit Wirkung vom<br />
1. Mai, vgl. § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Besoldungsgesetzes.<br />
Die Mitteilung hat folgen<strong>de</strong>n Wortlaut:<br />
„Hiermit <strong>über</strong>trage ich Ihnen (gegebenenfalls: mit Wirkung<br />
vom ...) das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung)<br />
bei ... (Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom ...<br />
(Datum) in eine Planstelle <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe ... ein.“<br />
Bei Auseinan<strong>de</strong>rfallen <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe <strong>de</strong>s verliehenen<br />
statusrechtlichen Amtes und <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Planstelle<br />
unterlegten Stellenwertes (Unterbesetzung) ist im Einweisungsschreiben<br />
<strong>die</strong> Besoldungsgruppe anzugeben, <strong>die</strong><br />
<strong>de</strong>m verliehenen Amt entspricht und Grundlage für <strong>die</strong><br />
Zahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge ist.<br />
Beispiel: Eine Beamtin wird zur Regierungsoberinspektorin<br />
(Besoldungsgruppe A 10) ernannt.<br />
Die Planstelle, auf <strong>de</strong>r sie geführt wird, ist <strong>de</strong>r<br />
Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Die Einweisung<br />
erfolgt in eine Planstelle <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />
A 10.<br />
6 Sonstige statusverän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Verwaltungsakte<br />
6.1 Übertragung höherwertiger Ämter ohne <strong>Ernennung</strong><br />
In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 3 ErnennV gelten <strong>die</strong> vorstehen<strong>de</strong>n<br />
Nummern 2.3, 4 und 5 entsprechend. Die Amtsbezeichnung<br />
bleibt unverän<strong>de</strong>rt, eine Urkun<strong>de</strong> wird nicht ausgehändigt.<br />
Die Übertragung <strong>de</strong>s neuen Amtes mit an<strong>de</strong>rem<br />
Endgrundgehalt und <strong>die</strong> Einweisung in <strong>die</strong> entsprechen<strong>de</strong><br />
Planstelle sind <strong>de</strong>m Beamten schriftlich mitzuteilen. Die<br />
Übertragung wird mit <strong>de</strong>r Aushändigung <strong>de</strong>s Schreibens<br />
wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.<br />
Beispiel für Besoldungsgruppen A 11/A 12:<br />
„Ich <strong>über</strong>trage Ihnen (gegebenenfalls: mit Wirkung vom ...)<br />
das Amt eines Kriminalhauptkommissars bei ... und weise<br />
Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />
A 12 BBesO ein. Zu Ihrer Beför<strong>de</strong>rung gratuliere<br />
ich Ihnen herzlich.“<br />
Das Schreiben wird von <strong>de</strong>m nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 5<br />
ErnennV dazu Befugten unterzeichnet. Bei einer Beför<strong>de</strong>rung<br />
zum Ministerialrat in <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe B 2<br />
ist sinngemäß zu verfahren. Beför<strong>de</strong>rung und Einweisung<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 6 vom 16. Februar 2005<br />
in <strong>die</strong> entsprechen<strong>de</strong> Planstelle können auch durch getrennte<br />
Schreiben erfolgen.<br />
6.2 Statusberühren<strong>de</strong> Versetzungen<br />
Das Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen für eine Versetzung in<br />
ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt nach § 86 Abs. 2<br />
Satz 2 LBG stellt eine Ausnahme vom <strong>Ernennung</strong>serfor<strong>de</strong>rnis<br />
dar. Die ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Beamten hiernach<br />
mögliche Versetzung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die<br />
Zuständigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 3 LBG. In <strong>de</strong>r<br />
Versetzungsverfügung ist das neue Amt (Amt, das <strong>de</strong>r Beamte<br />
vor <strong>de</strong>m bisherigen Amt innehatte) anzugeben, <strong>die</strong><br />
Maßnahme ist zu begrün<strong>de</strong>n. Nummer 8.1.2 gilt entsprechend.<br />
7 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Amtsbezeichnung<br />
Wird einem Beamten ein an<strong>de</strong>res Amt mit gleichem Endgrundgehalt<br />
und an<strong>de</strong>rer Amtsbezeichnung verliehen und<br />
ist damit ein Wechsel <strong>de</strong>r Laufbahngruppe nicht verbun<strong>de</strong>n,<br />
gilt Nummer 6.1 entsprechend. Än<strong>de</strong>rt sich <strong>die</strong><br />
Amtsbezeichnung <strong>de</strong>s bisherigen Amtes, ohne dass ein<br />
neues Amt <strong>über</strong>tragen wird, ist <strong>die</strong> neue Amtsbezeichnung<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
Beispiel: Ein Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe<br />
A 10) wechselt in <strong>de</strong>n allgemeinen Verwaltungs<strong>die</strong>nst<br />
und bekommt das Amt eines Regierungsoberinspektors<br />
(Besoldungsgruppe<br />
A 10) <strong>über</strong>tragen; Wortlaut <strong>de</strong>s Schreibens<br />
entsprechend Nummer 5.<br />
8 Übertritt in <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>s<strong>die</strong>nst, Übernahme und Versetzung<br />
8.1 Übertritt kraft gesetzlicher Vorschrift<br />
8.1.1 Tritt ein Beamter von einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn kraft gesetzlicher<br />
Vorschrift unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses<br />
in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> <strong>über</strong><br />
(§ 128 Abs. 1 und 4, § 130 <strong>de</strong>s Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />
[BRRG], § 91 LBG), erhält er durch <strong>die</strong> Stelle, <strong>die</strong><br />
für <strong>die</strong> <strong>Ernennung</strong> zuständig wäre, gegen Empfangsbekenntnis<br />
eine schriftliche Bestätigung mit folgen<strong>de</strong>m<br />
Wortlaut:<br />
„Aufgrund ... sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses<br />
auf ... mit Wirkung vom ... in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />
... (Körperschaft) <strong>über</strong>getreten. Ich <strong>über</strong>trage Ihnen hiermit<br />
das Amt einer/eines ... (Amtsbezeichnung) bei ... (neue<br />
Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom ... (Datum<br />
<strong>de</strong>s Übertritts) in eine Planstelle <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe ...<br />
ein.“<br />
8.1.2 Wird <strong>de</strong>m Beamten dabei ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt<br />
<strong>über</strong>tragen und behält er aufgrund gesetzlicher<br />
Vorschrift seine bisherigen besoldungsrechtlichen<br />
Ansprüche, erhält <strong>die</strong> Bestätigung folgen<strong>de</strong>n Zusatz: