Aufschubbescheinigung - Brandenburg.de
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Nachversicherung in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Rentenversicherung<br />
- <strong>Aufschubbescheinigung</strong> -<br />
Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>r Finanzen<br />
45.4-6064-184.4<br />
Vom 1. Juli 2003<br />
Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VI) wird die Nachversicherung aufgeschoben,<br />
wenn eine wi<strong>de</strong>rrufliche Versorgung gezahlt wird, die <strong>de</strong>r aus<br />
<strong>de</strong>r Nachversicherung erwachsen<strong>de</strong>n Rentenanwartschaft min<strong>de</strong>stens<br />
gleichwertig ist. Der Gesetzestext lässt offen, an welche<br />
Personen die wi<strong>de</strong>rrufliche Versorgung zu zahlen ist.<br />
Die Rentenversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass<br />
nicht nur die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen<br />
Beamten selbst, son<strong>de</strong>rn unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
von § 26 <strong>de</strong>s Beamtenversorgungsgesetzes auch an die Hinterbliebenen<br />
eines ausgeschie<strong>de</strong>nen Beamten einen Aufschubtatbestand<br />
nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI begrün<strong>de</strong>n kann.<br />
Die bun<strong>de</strong>seinheitliche <strong>Aufschubbescheinigung</strong> (Bekanntmachung<br />
<strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>r Finanzen vom 27. November 1997 -<br />
ABl. 1998, S. 12) ist <strong>de</strong>shalb unter Nummer 2.3 entsprechend zu<br />
än<strong>de</strong>rn. Eine Neufassung <strong>de</strong>s Musters <strong>de</strong>r Bescheinigung ist als<br />
Anlage beigefügt.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 33 vom 20. August 2003
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 33 vom 20. August 2003<br />
Name und Anschrift <strong>de</strong>s Arbeitgebers/Dienstgebers bzw. <strong>de</strong>r geistlichen Genossenschaft/Gemeinschaft<br />
Bescheinigung<br />
Anlage<br />
über <strong>de</strong>n Aufschub <strong>de</strong>r Nachversicherung (Beitragszahlung) in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r Angestellten/Rentenversicherung <strong>de</strong>r Arbeiter<br />
- § 184 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - für Personen, die aus einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-2-3/§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI<br />
versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschie<strong>de</strong>n sind.<br />
1. Angaben zur Person<br />
Name Vorname (Rufname bitte unterstreichen)<br />
Geburtsname Frühere Namen<br />
Geburtsdatum Geschlecht Staatsangehörigkeit<br />
[ ] männlich [ ] weiblich (ggf. frühere Staatsangehörigkeit bis/weitere Staatsangehörigkeiten)<br />
Geburtsort (Kreis, Land)<br />
Derzeitige Adresse (Straße, Hausnummer) Telefonisch tagsüber zu erreichen<br />
Postleitzahl Wohnort Telefax<br />
Ausgeschie<strong>de</strong>n am Versicherungsnummer<br />
Bisherige Dienstbezeichnung o<strong>de</strong>r nähere Bezeichnung <strong>de</strong>r ausgeübten Tätigkeit<br />
vom/bis als bei<br />
2. Aufschubgrund<br />
Die Beitragszahlung wird nach § 184 Abs. 2 SGB VI aufgeschoben, weil<br />
2.1 [ ] <strong>de</strong>r Versicherte die versicherungsfreie Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart o<strong>de</strong>r<br />
vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wie<strong>de</strong>r aufnehmen wird<br />
2.2 [ ] die aus <strong>de</strong>r versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschie<strong>de</strong>ne Person<br />
[ ] sofort nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n eine an<strong>de</strong>re, in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r Angestellten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />
<strong>de</strong>r Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen hat<br />
und<br />
[ ] voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n eine an<strong>de</strong>re, in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r<br />
Angestellten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird<br />
<strong>de</strong>r Nachversicherungszeitraum bei <strong>de</strong>r Versorgungsanwartschaft aus <strong>de</strong>r bereits aufgenommenen neuen Beschäftigung berücksichtigt<br />
wird bzw. bei <strong>de</strong>r Versorgungsanwartschaft aus <strong>de</strong>r künftigen Beschäftigung voraussichtlich berücksichtigt wer<strong>de</strong>n wird.<br />
2.3 [ ] eine wi<strong>de</strong>rrufliche Versorgung gezahlt wird, die <strong>de</strong>r aus einer Nachversicherung erwachsen<strong>de</strong>n Rentenanwartschaft<br />
min<strong>de</strong>stens gleichwertig ist.<br />
In <strong>de</strong>n Fällen zu 2.1 und 2.2 wer<strong>de</strong>n die Beiträge erst beim Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r zweiten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sich anschließen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Aufschub begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Beschäftigung gezahlt, im Fall 2.3 beim Wegfall <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rruflichen Versorgung.
3. Angaben zum Beschäftigungsverhältnis <strong>de</strong>s Versicherten<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 33 vom 20. August 2003<br />
Beginn <strong>de</strong>r Beschäftigung Neuer Arbeitgeber/Dienstgeber bzw. neue geistliche Genossenschaft/Gemeinschaft<br />
PLZ Anschrift <strong>de</strong>s neuen Arbeitgebers/Dienstgebers bzw. <strong>de</strong>r neuen geistlichen Genossenschaft/Gemeinschaft<br />
Neue Dienst-/Amtsbezeichnung Art <strong>de</strong>r neuen Beschäftigung<br />
Dienstzeit im Beitrittsgebiet, <strong>de</strong>nen keine Entsendung im Sinne <strong>de</strong>s § 4 SGB IV zugrun<strong>de</strong> liegt:<br />
vom ________________ bis ________________<br />
4. Angaben zu <strong>de</strong>n beitragspflichtigen Einnahmen im Nachversicherungszeitraum<br />
Hinweis<br />
Angaben zu <strong>de</strong>n beitragspflichtigen Einnahmen sind nur erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
- falls <strong>de</strong>r Arbeitgeber/Dienstherr nicht gewährleisten kann, dass er in einem später eintreten<strong>de</strong>n Nachversicherungsfall (Wegfall <strong>de</strong>s<br />
Aufschubgrun<strong>de</strong>s) auch künftig je<strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>r Lage und bereit ist, die beitragspflichtigen Einnahmen zu bescheinigen<br />
o<strong>de</strong>r<br />
- auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherten<br />
Die tatsächlichen Arbeitsentgelte (einschl. <strong>de</strong>s Wertes etwaiger Sachbezüge und Nutzungen) und die für die Nachversicherung maßgeben<strong>de</strong>n<br />
beitragspflichtigen Einnahmen betrugen in <strong>de</strong>n Nachversicherungszeiten, aufgestellt nach Kalen<strong>de</strong>rjahren<br />
Zeitraum tatsächliche Arbeitsentgelte Für die Nachversicherung maßgeben<strong>de</strong> beitragspflichtige<br />
Einnahmen (§§ 181 Abs. 2 und 3, 278,<br />
278 a SGB VI)<br />
vom bis<br />
Tag/Monat Tag/Monat/Jahr<br />
[ ] Wir erklären, dass wir in einem später tatsächlich eintreten<strong>de</strong>n Nachversicherungsfall (Wegfall <strong>de</strong>s Aufschubgrun<strong>de</strong>s) auch künftig<br />
je<strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>r Lage und bereit sein wer<strong>de</strong>n, die beitragspflichtigen Einnahmen zu bescheinigen. Der Versicherte ist informiert,<br />
dass er eine Ergänzung <strong>de</strong>r <strong>Aufschubbescheinigung</strong> um die für die Nachversicherung maßgeben<strong>de</strong>n kalen<strong>de</strong>rjährlich<br />
unterteilten beitragspflichtigen Einnahmen verlangen kann.<br />
Ort, Datum<br />
_____________________________ _____________________________<br />
Unterschrift<br />
Ausfertigung für Siegel<br />
[ ] <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Beschäftigten<br />
[ ] die Bahnversicherungsanstalt<br />
[ ] die Bun<strong>de</strong>sknappschaft<br />
[ ] die Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte<br />
[ ] die LVA<br />
[ ] die Seekasse