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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung ... - Brandenburg.de

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erteilung</strong><br />

von Verwarnungs- und Bußgel<strong>de</strong>rn<br />

bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen die<br />

Lan<strong>de</strong>sschifffahrtsverordnung<br />

und die Lan<strong>de</strong>shafenverordnung,<br />

Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV<br />

(BKatSchiff-Hafen)<br />

Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr<br />

Vom 10. April 2003<br />

Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr<br />

gibt die folgen<strong>de</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erteilung</strong><br />

von Verwarnungs- und Bußgel<strong>de</strong>rn bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen<br />

gegen die Lan<strong>de</strong>sschifffahrtsverordnung vom 21. Mai 2002<br />

(GVBl. II S. 294) und die Lan<strong>de</strong>shafenverordnung vom 18. April<br />

1997 (GVBl. II S. 306), Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV<br />

(BKatSchiff-Hafen), die in Anwendung <strong>de</strong>r §§ 56 und 58 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, <strong>de</strong>s § 89 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sschifffahrtsverordnung<br />

und <strong>de</strong>s § 41 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>shafenverordnung<br />

erlassen wur<strong>de</strong>, bekannt:<br />

1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Ziel dieses Bußgeldkataloges ist es, eine Grundlage für die Ermessensausübung<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Ahndung<br />

<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeiten zu legen, die auf o<strong>de</strong>r an schiffbaren<br />

Lan<strong>de</strong>sgewässern und in Häfen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> durch<br />

Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen die Lan<strong>de</strong>sschifffahrts- und Lan<strong>de</strong>shafenverordnung<br />

begangen wer<strong>de</strong>n. Als Ordnungswidrigkeit<br />

können nur die Tatbestän<strong>de</strong> geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitskatalogen<br />

<strong>de</strong>r genannten Verordnungen mit<br />

Geldbußen bewehrt sind. Das Bußgeldverfahren und das Verwarnungsgeldverfahren<br />

wird nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Ordnungswidrigkeitengesetzes<br />

durchgeführt.<br />

2 <strong>Erteilung</strong> von Verwarnungen<br />

2.1 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen,<br />

kann von <strong>de</strong>r Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen<br />

wer<strong>de</strong>n und eine Verwarnung erteilt wer<strong>de</strong>n. Eine Verwarnung<br />

kann nur dann erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn im nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Katalog für <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Tatbestand nicht ausschließlich<br />

ein Bußgeld vorgesehen ist.<br />

Verwarnungsgeld soll erhoben wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>zur</strong> angemessenen<br />

Ahndung <strong>de</strong>s geringfügigen Verstoßes eine Verwarnung<br />

ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend ist.<br />

2.2 Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig anzusehen ist,<br />

ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung <strong>de</strong>s Verstoßes zu beurteilen.<br />

Maßgebend für diese Beurteilung ist die Be<strong>de</strong>utung<br />

<strong>de</strong>r Handlung und <strong>de</strong>r Grad <strong>de</strong>r Vorwerfbarkeit <strong>de</strong>s Verstoßes.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003<br />

2.3 Eine Handlung ist insbeson<strong>de</strong>re dann als geringfügig zu beurteilen,<br />

wenn sie:<br />

1. von geringer Dauer war,<br />

2. nur ein geringes Maß an Gefährdung verursachte,<br />

3. keine Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Schifffahrt verursacht hat,<br />

4. mit Wasserfahrzeugen, die mit Muskelkraft betrieben<br />

wer<strong>de</strong>n, begangen wur<strong>de</strong> ohne Sach- o<strong>de</strong>r Personenschä<strong>de</strong>n<br />

zu verursachen,<br />

5. eine unwesentliche Über- o<strong>de</strong>r Unterschreitung einer<br />

zeitlichen, räumlichen o<strong>de</strong>r sonstigen Grenze o<strong>de</strong>r Frist<br />

beinhaltet.<br />

2.4 Die <strong>Erteilung</strong> einer Verwarnung ist in <strong>de</strong>r Regel ausgeschlossen:<br />

1. bei vorsätzlicher Handlung, Duldung o<strong>de</strong>r Unterlassung,<br />

2. bei Gefährdung o<strong>de</strong>r Schädigung eines an<strong>de</strong>ren, ausgenommen<br />

in geringfügigen Fällen,<br />

3. bei erheblicher Verkehrsbehin<strong>de</strong>rung,<br />

4. bei grob verkehrswidrigem Verhalten,<br />

5. bei rücksichtslosem Verhalten,<br />

6. bei Erzielung eines erheblichen Gewinns durch das Begehen<br />

<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit,<br />

7. in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Katalog ausschließlich ein<br />

Bußgeld vorsieht.<br />

2.5 Die Höhe <strong>de</strong>s im Katalog festgesetzten Verwarnungsgel<strong>de</strong>s<br />

ist verbindlich. Dabei ist das Einverständnis <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

nach einer Belehrung über sein Weigerungsrecht und die<br />

Zahlung <strong>de</strong>s Verwarngel<strong>de</strong>s innerhalb einer festgelegten<br />

Frist zu beachten (§ 56 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).<br />

2.6 Wer<strong>de</strong>n durch eine Handlung mehrere geringfügige Tatbestän<strong>de</strong><br />

verwirklicht, so ist nur das höchste in Anwendung<br />

kommen<strong>de</strong> Verwarnungsgeld zu erheben.<br />

2.7 Wur<strong>de</strong>n durch mehrere Handlungen mehrere geringfügige<br />

Ordnungswidrigkeiten begangen o<strong>de</strong>r ist gegen dieselbe<br />

Vorschrift mehrmals verstoßen wor<strong>de</strong>n, so ist wegen je<strong>de</strong>s<br />

Verstoßes eine Verwarnung zu erteilen.<br />

2.8 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nummern 2.6 und 2.7 kann eine Verwarnung<br />

jedoch nur dann erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn die Handlung<br />

o<strong>de</strong>r alle Handlungen insgesamt noch als geringfügig eingeschätzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3 <strong>Erteilung</strong> von Bußgeldbeschei<strong>de</strong>n<br />

3.1 Bei Ordnungswidrigkeiten, die im nachfolgen<strong>de</strong>n Katalog<br />

aufgeführt sind, wird in <strong>de</strong>r Regel eine Geldbuße nach <strong>de</strong>n<br />

dort bestimmten Beträgen festgesetzt, soweit nachfolgend<br />

nichts an<strong>de</strong>res bestimmt wird.<br />

3.2 Die im Katalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die<br />

von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumstän<strong>de</strong>n<br />

und mittleren geregelten Verhältnissen ausgehen.


3.3 Die Regelsätze erhöhen sich<br />

1. um min<strong>de</strong>stens 25 Prozent, wenn durch die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

ein an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r geschädigt wor<strong>de</strong>n<br />

ist,<br />

2. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent, wenn durch die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

ein an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t und geschädigt wor<strong>de</strong>n<br />

ist,<br />

3. um min<strong>de</strong>stens 25 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Grundtatbestand<br />

bereits eine Gefährdung o<strong>de</strong>r eine Schädigung enthält<br />

und eine Schädigung o<strong>de</strong>r eine Gefährdung hinzutritt,<br />

4. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Schiffsführer eines<br />

Gefahrguttransportes Vorschriften über Begegnen, Wen<strong>de</strong>n,<br />

Überholen o<strong>de</strong>r über unangepasste Geschwindigkeit<br />

nicht beachtet, soweit hierfür nicht Son<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong><br />

bestehen,<br />

5. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent im Wie<strong>de</strong>rholungsfalle bei<br />

Verstößen gegen Vorschriften über Gefahrguttransporte,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, ein Verstoß liegt erhebliche Zeit <strong>zur</strong>ück,<br />

6. um min<strong>de</strong>stens 20 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Betroffene bereits<br />

einmal wegen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten innerhalb<br />

<strong>de</strong>r letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

3.4 Die Regelsätze können ermäßigt wer<strong>de</strong>n, wenn:<br />

1. die Auswirkungen für die Allgemeinheit sehr gering<br />

sind,<br />

2. <strong>de</strong>r Betroffene Einsicht zeigt und eine Wie<strong>de</strong>rholung<br />

nicht zu befürchten ist,<br />

3. die im Katalog vorgesehene Geldbuße zu einer unzumutbaren<br />

wirtschaftlichen Härte führen wür<strong>de</strong>.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003<br />

3.5 Wer<strong>de</strong>n durch eine Handlung mehrere Tatbestän<strong>de</strong> verwirklicht,<br />

so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen<br />

<strong>de</strong>r höchste anzuwen<strong>de</strong>n. Dieser ist im Regelfall angemessen<br />

zu erhöhen.<br />

3.6 Wer<strong>de</strong>n durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestän<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r wird dadurch <strong>de</strong>rselbe Tatbestand mehrfach verwirklicht,<br />

so wird wegen je<strong>de</strong>r Tat eine Geldbuße festgesetzt.<br />

3.7 Die Geldbuße soll <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betroffene<br />

aus <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />

Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß <strong>de</strong>s Regelsatzes<br />

dabei nicht aus, so kann für diese Ordnungswidrigkeiten<br />

eine Geldbuße erhoben wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n wirtschaftlichen<br />

Vorteil übersteigt (§ 17 Abs. 4 OWiG).<br />

3.8 Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, weil <strong>de</strong>r<br />

Betroffene mit einer angebotenen Verwarnung nicht einverstan<strong>de</strong>n<br />

ist, kann eine Geldbuße in Höhe <strong>de</strong>s Verwarnungsgel<strong>de</strong>s<br />

in Betracht kommen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> wird die<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erteilung</strong> von Verwarnungs-<br />

und Bußgel<strong>de</strong>rn bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen die Lan<strong>de</strong>sschifffahrtsverordnung<br />

und die Lan<strong>de</strong>shafenverordnung,<br />

Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV (BKatSchiff-Hafen) vom<br />

29. Juni 2000 (ABl. S. 374) aufgehoben.


Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003


Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003


Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003


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