Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung ... - Brandenburg.de
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3.3 Die Regelsätze erhöhen sich<br />
1. um min<strong>de</strong>stens 25 Prozent, wenn durch die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />
ein an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r geschädigt wor<strong>de</strong>n<br />
ist,<br />
2. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent, wenn durch die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />
ein an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t und geschädigt wor<strong>de</strong>n<br />
ist,<br />
3. um min<strong>de</strong>stens 25 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Grundtatbestand<br />
bereits eine Gefährdung o<strong>de</strong>r eine Schädigung enthält<br />
und eine Schädigung o<strong>de</strong>r eine Gefährdung hinzutritt,<br />
4. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Schiffsführer eines<br />
Gefahrguttransportes Vorschriften über Begegnen, Wen<strong>de</strong>n,<br />
Überholen o<strong>de</strong>r über unangepasste Geschwindigkeit<br />
nicht beachtet, soweit hierfür nicht Son<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong><br />
bestehen,<br />
5. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent im Wie<strong>de</strong>rholungsfalle bei<br />
Verstößen gegen Vorschriften über Gefahrguttransporte,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, ein Verstoß liegt erhebliche Zeit <strong>zur</strong>ück,<br />
6. um min<strong>de</strong>stens 20 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Betroffene bereits<br />
einmal wegen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten innerhalb<br />
<strong>de</strong>r letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt<br />
wor<strong>de</strong>n ist.<br />
3.4 Die Regelsätze können ermäßigt wer<strong>de</strong>n, wenn:<br />
1. die Auswirkungen für die Allgemeinheit sehr gering<br />
sind,<br />
2. <strong>de</strong>r Betroffene Einsicht zeigt und eine Wie<strong>de</strong>rholung<br />
nicht zu befürchten ist,<br />
3. die im Katalog vorgesehene Geldbuße zu einer unzumutbaren<br />
wirtschaftlichen Härte führen wür<strong>de</strong>.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003<br />
3.5 Wer<strong>de</strong>n durch eine Handlung mehrere Tatbestän<strong>de</strong> verwirklicht,<br />
so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen<br />
<strong>de</strong>r höchste anzuwen<strong>de</strong>n. Dieser ist im Regelfall angemessen<br />
zu erhöhen.<br />
3.6 Wer<strong>de</strong>n durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestän<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r wird dadurch <strong>de</strong>rselbe Tatbestand mehrfach verwirklicht,<br />
so wird wegen je<strong>de</strong>r Tat eine Geldbuße festgesetzt.<br />
3.7 Die Geldbuße soll <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betroffene<br />
aus <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />
Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß <strong>de</strong>s Regelsatzes<br />
dabei nicht aus, so kann für diese Ordnungswidrigkeiten<br />
eine Geldbuße erhoben wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n wirtschaftlichen<br />
Vorteil übersteigt (§ 17 Abs. 4 OWiG).<br />
3.8 Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, weil <strong>de</strong>r<br />
Betroffene mit einer angebotenen Verwarnung nicht einverstan<strong>de</strong>n<br />
ist, kann eine Geldbuße in Höhe <strong>de</strong>s Verwarnungsgel<strong>de</strong>s<br />
in Betracht kommen.<br />
Mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> wird die<br />
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erteilung</strong> von Verwarnungs-<br />
und Bußgel<strong>de</strong>rn bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen die Lan<strong>de</strong>sschifffahrtsverordnung<br />
und die Lan<strong>de</strong>shafenverordnung,<br />
Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV (BKatSchiff-Hafen) vom<br />
29. Juni 2000 (ABl. S. 374) aufgehoben.