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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung ... - Brandenburg.de

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3.3 Die Regelsätze erhöhen sich<br />

1. um min<strong>de</strong>stens 25 Prozent, wenn durch die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

ein an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r geschädigt wor<strong>de</strong>n<br />

ist,<br />

2. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent, wenn durch die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

ein an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t und geschädigt wor<strong>de</strong>n<br />

ist,<br />

3. um min<strong>de</strong>stens 25 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Grundtatbestand<br />

bereits eine Gefährdung o<strong>de</strong>r eine Schädigung enthält<br />

und eine Schädigung o<strong>de</strong>r eine Gefährdung hinzutritt,<br />

4. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Schiffsführer eines<br />

Gefahrguttransportes Vorschriften über Begegnen, Wen<strong>de</strong>n,<br />

Überholen o<strong>de</strong>r über unangepasste Geschwindigkeit<br />

nicht beachtet, soweit hierfür nicht Son<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong><br />

bestehen,<br />

5. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent im Wie<strong>de</strong>rholungsfalle bei<br />

Verstößen gegen Vorschriften über Gefahrguttransporte,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, ein Verstoß liegt erhebliche Zeit <strong>zur</strong>ück,<br />

6. um min<strong>de</strong>stens 20 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Betroffene bereits<br />

einmal wegen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten innerhalb<br />

<strong>de</strong>r letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

3.4 Die Regelsätze können ermäßigt wer<strong>de</strong>n, wenn:<br />

1. die Auswirkungen für die Allgemeinheit sehr gering<br />

sind,<br />

2. <strong>de</strong>r Betroffene Einsicht zeigt und eine Wie<strong>de</strong>rholung<br />

nicht zu befürchten ist,<br />

3. die im Katalog vorgesehene Geldbuße zu einer unzumutbaren<br />

wirtschaftlichen Härte führen wür<strong>de</strong>.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003<br />

3.5 Wer<strong>de</strong>n durch eine Handlung mehrere Tatbestän<strong>de</strong> verwirklicht,<br />

so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen<br />

<strong>de</strong>r höchste anzuwen<strong>de</strong>n. Dieser ist im Regelfall angemessen<br />

zu erhöhen.<br />

3.6 Wer<strong>de</strong>n durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestän<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r wird dadurch <strong>de</strong>rselbe Tatbestand mehrfach verwirklicht,<br />

so wird wegen je<strong>de</strong>r Tat eine Geldbuße festgesetzt.<br />

3.7 Die Geldbuße soll <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betroffene<br />

aus <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />

Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß <strong>de</strong>s Regelsatzes<br />

dabei nicht aus, so kann für diese Ordnungswidrigkeiten<br />

eine Geldbuße erhoben wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n wirtschaftlichen<br />

Vorteil übersteigt (§ 17 Abs. 4 OWiG).<br />

3.8 Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, weil <strong>de</strong>r<br />

Betroffene mit einer angebotenen Verwarnung nicht einverstan<strong>de</strong>n<br />

ist, kann eine Geldbuße in Höhe <strong>de</strong>s Verwarnungsgel<strong>de</strong>s<br />

in Betracht kommen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> wird die<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erteilung</strong> von Verwarnungs-<br />

und Bußgel<strong>de</strong>rn bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen die Lan<strong>de</strong>sschifffahrtsverordnung<br />

und die Lan<strong>de</strong>shafenverordnung,<br />

Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV (BKatSchiff-Hafen) vom<br />

29. Juni 2000 (ABl. S. 374) aufgehoben.

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