3.3 Die Regelsätze erhöhen sich 1. um min<strong>de</strong>stens 25 Prozent, wenn durch die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung ein an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r geschädigt wor<strong>de</strong>n ist, 2. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent, wenn durch die Zuwi<strong>de</strong>rhandlung ein an<strong>de</strong>rer gefähr<strong>de</strong>t und geschädigt wor<strong>de</strong>n ist, 3. um min<strong>de</strong>stens 25 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Grundtatbestand bereits eine Gefährdung o<strong>de</strong>r eine Schädigung enthält und eine Schädigung o<strong>de</strong>r eine Gefährdung hinzutritt, 4. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Schiffsführer eines Gefahrguttransportes Vorschriften über Begegnen, Wen<strong>de</strong>n, Überholen o<strong>de</strong>r über unangepasste Geschwindigkeit nicht beachtet, soweit hierfür nicht Son<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong> bestehen, 5. um min<strong>de</strong>stens 50 Prozent im Wie<strong>de</strong>rholungsfalle bei Verstößen gegen Vorschriften über Gefahrguttransporte, es sei <strong>de</strong>nn, ein Verstoß liegt erhebliche Zeit <strong>zur</strong>ück, 6. um min<strong>de</strong>stens 20 Prozent, wenn <strong>de</strong>r Betroffene bereits einmal wegen gleichartiger Ordnungswidrigkeiten innerhalb <strong>de</strong>r letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt wor<strong>de</strong>n ist. 3.4 Die Regelsätze können ermäßigt wer<strong>de</strong>n, wenn: 1. die Auswirkungen für die Allgemeinheit sehr gering sind, 2. <strong>de</strong>r Betroffene Einsicht zeigt und eine Wie<strong>de</strong>rholung nicht zu befürchten ist, 3. die im Katalog vorgesehene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte führen wür<strong>de</strong>. Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003 3.5 Wer<strong>de</strong>n durch eine Handlung mehrere Tatbestän<strong>de</strong> verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen <strong>de</strong>r höchste anzuwen<strong>de</strong>n. Dieser ist im Regelfall angemessen zu erhöhen. 3.6 Wer<strong>de</strong>n durch mehrere Handlungen mehrere Tatbestän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wird dadurch <strong>de</strong>rselbe Tatbestand mehrfach verwirklicht, so wird wegen je<strong>de</strong>r Tat eine Geldbuße festgesetzt. 3.7 Die Geldbuße soll <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betroffene aus <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das im Katalog bestimmte Höchstmaß <strong>de</strong>s Regelsatzes dabei nicht aus, so kann für diese Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße erhoben wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil übersteigt (§ 17 Abs. 4 OWiG). 3.8 Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, weil <strong>de</strong>r Betroffene mit einer angebotenen Verwarnung nicht einverstan<strong>de</strong>n ist, kann eine Geldbuße in Höhe <strong>de</strong>s Verwarnungsgel<strong>de</strong>s in Betracht kommen. Mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> wird die <strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erteilung</strong> von Verwarnungs- und Bußgel<strong>de</strong>rn bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen die Lan<strong>de</strong>sschifffahrtsverordnung und die Lan<strong>de</strong>shafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV (BKatSchiff-Hafen) vom 29. Juni 2000 (ABl. S. 374) aufgehoben.
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 20 vom 21. Mai 2003