Business Review 2011 Nr. 5 - Uniconsult
Business Review 2011 Nr. 5 - Uniconsult
Business Review 2011 Nr. 5 - Uniconsult
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BUSINESS REVIEW<br />
AusgAbe <strong>Nr</strong>. 5 / <strong>2011</strong><br />
Das Klientenjournal der uNICONsuLT / Intelligente Lösung für ein perfektes Zusammenspiel<br />
UmSatzStEUER – kEINE EIgENVERBRaUchS-<br />
BEStEUERUNg füR PkW – aUSlaNdSlEaSINg<br />
Mag. Rene Orth<br />
fIRmENBUch – OffENlEgUNg VON<br />
JahRESaBSchlüSSEN<br />
Mag. Johanna Baumann<br />
RISIkOmaNagEmENt zUR<br />
UNtERNEhmENSSIchERUNg<br />
Dr. Stefan Mayr
2 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 3<br />
INhalt<br />
04 | ÄNdERUNgEN dES BEhINdERtEN-<br />
EINStEllUNgSgESEtzES<br />
von Mag. Rene Orth, Wels<br />
06 | INtERNES kONtROllSyStEm alS<br />
BEStaNdtEIl dES RISIkOmaNagEmENtS<br />
von Heinrich Richter, Unternehmensberatung Linz<br />
07 | tIPPS & tRENdS<br />
Was gibt es Neues in den Kanzleien der MOORE STEPHENS UNICONSULT<br />
08 | UmSatzStEUER – kEINE EIgEN-<br />
VERBRaUchSBEStEUERUNg füR<br />
PkW - aUSlaNdSlEaSINg<br />
von Mag. Rene Orth, Wels<br />
07<br />
Tipps und Trends<br />
09 | fIRmENBUch – OffENlEgUNg VON<br />
JahRESaBSchlüSSEN<br />
von Mag. Johanna Baumann, Schärding<br />
15<br />
risikomanagement zur unternehmenssicherung<br />
10 | NEUES UNd INtERESSaNtES<br />
Im BEREIch dER VERmIEtUNg UNd<br />
VERPachtUNg<br />
von Mag. DDr. Herbert Helml, Linz<br />
12 | aktUEllE REchtSPREchUNg<br />
ERhöht dIE StEUERgEREchtIgkEIt<br />
von Mag. Alexander Wunderlich, Salzburg<br />
13 | UmSatzStEUER-NEUERUNgEN<br />
aB 01.01.<strong>2011</strong><br />
von Mag. Nicole Haslinger und Mag. Thiemo Stefanziosa, Linz<br />
14 | NEUERUNgEN füR<br />
PRIVatStIftUNgEN aB <strong>2011</strong><br />
von MMag. Andreas Payer, Linz<br />
15 | RISIkOmaNagEmENt zUR<br />
UNtERNEhmENSSIchERUNg<br />
von Dr. Stefan Mayr, Wels<br />
13<br />
umsatzsteuer-Neuerungen<br />
sekretariat salzburg:<br />
stefanie Flatscher,<br />
Patricia geier (v.l.)<br />
10<br />
Neues und Interessantes im<br />
bereich der Vermietung und Verpachtung<br />
hOtNEWS<br />
Vortragsreihe zum Thema „Aktion scharf“ der Finanzverwaltung<br />
Die MOOre sTePHeNs uNICONsuLT ried i. I. schärding startete im Dezember<br />
2010 eine Vortragsreihe zum Thema „Aktion scharf“ der Finanzverwaltung<br />
ab <strong>2011</strong>. Im Vordergrund standen dabei die Ausführungen zum Betrugsbekämpfungsgesetz<br />
2010 sowie die Finanzstrafrechts-Novelle 2010. Die Kooperationspartner waren in<br />
Schärding die Wirtschaftskammer, in Ried die Volksbank und in Peuerbach die Sparkasse<br />
Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen.<br />
Schloss Aurolzmünster - 4.11.2010<br />
Schärding - 23.11.2010<br />
Peuerbach - 30.11.2010<br />
WER zahlt<br />
dIE BUdgEt-<br />
SaNIERUNg<br />
WIRklIch?<br />
Eines ist klar: Würden die österreichischen UnternehmerInnen so wirtschaften<br />
wie die Gemeinden, Länder und der Staat, wäre Österreich nicht eines der<br />
reichsten Ländern der Welt. Gerade die vielen österreichischen Klein- und Mittelbetriebe<br />
müssen als Systemerhalter herhalten. Und das mit ihrem persönlichen<br />
Einsatz, viel Fleiß, Weitblick und dem sparsamen Umgang verfügbarer Ressourcen.<br />
Genau daran mangelt es bei den Verantwortlichen der Gemeinden, Länder und<br />
beim Staat. Frei nach dem Motto „Ist ja doch nicht mein Geld.“ Nichts desto trotz<br />
müssen wir in den sauren Apfel beißen, um das Budget in Ordnung zu bringen<br />
und nicht später einmal von unseren Nachkommen zu hören: Die Großeltern haben<br />
den Wohlstand gebracht, die Eltern haben alles abgewirtschaftet und wir müssen<br />
die Suppe auslöffeln.<br />
Wer hat also die „Last der Belastungen“ in den nächsten Jahren zu tragen?<br />
Diese Frage ist einfach zu beantworten. An erster Stelle stehen die Autofahrer<br />
mit 536 Millionen Euro, gefolgt von den Unternehmen mit 520 und den Banken mit<br />
500 Millionen. Der Beitrag der Unternehmer soll aus Steuermehreinnahmen durch<br />
Schließung von Steuerlücken und die Betrugsbekämpfung kommen. Das bedeutet<br />
für Sie als Unternehmer: noch mehr Aufmerksamkeit bei der Führung von Büchern<br />
und Aufzeichnungen. Außerdem tritt mit <strong>2011</strong> ein Betrugsbekämpfungsgesetz<br />
hinsichtlich der Schwarzarbeit in Kraft, auch werden die Haftungen bei Bau-<br />
Subvergaben verschärft. Zu diesem Zweck wurde eine eigene Finanzpolizei installiert,<br />
die Steuerkürzungen effektiv bekämpfen soll. Wie Sie sehen, wird es weder<br />
für Sie als Unternehmer noch für uns als Berater einfacher.<br />
Wir investieren viel Geld in die laufende Fortbildung unserer MitarbeiterInnen,<br />
können Sie wie bisher auch in Zukunft optimal betreuen und auf Augenhöhe mit den<br />
Behörden verhandeln. Verlassen sie sich auf uns.<br />
Ihr Josef Rumpl
4 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 5<br />
ÄNdERUNgEN dES BEhINdERtEN-<br />
EINStEllUNgSgESEtzES<br />
Mit Jahreswechsel treten wesentliche Änderungen des behinderteneinstellunggesetzes<br />
in Kraft: Der Kündigungsschutz für begünstige<br />
behinderte und die Ausgleichstaxenerhöhung wurden geändert.<br />
Begünstigte Behinderte sind solche Behinderte, die mittels Bescheid des<br />
Bundessozialamtes eine Behindertenstellung von mindestens 50 % nach-<br />
weisen können.<br />
Die betroffenen Mitarbeiter haben einen gesetzlichen Kündigungsschutz,<br />
der ab dem 7. Monat des Dienstverhältnisses seine Wirkung entfaltet.<br />
Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte bedeutet,<br />
dass eine Kündigung nur nach vorhergehender Zustimmung durch den<br />
Behindertenausschuss des Bundessozialamtes vorgenommen werden kann.<br />
1. Kündigungsschutz neu<br />
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2010 neu gegründet<br />
werden, kommt der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte<br />
dann nicht zur Anwendung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt<br />
des Kündigungsausspruches nicht länger als vier Jahre bestanden hat.<br />
Dabei sind Beschäftigungszeiten bei einem anderen Konzernunternehmen<br />
einzurechnen. Während dieses Zeitraumes gilt lediglich der allgemeine<br />
Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. In Ausnahmefällen soll<br />
der besondere Kündigungsschutz wie bisher Anwendung finden. So soll er<br />
auch weiterhin für Neueintritte gelten, wenn<br />
• die Feststellung der begünstigten Eigenschaft innerhalb dieses Zeitraumes<br />
erfolgt, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der<br />
begünstigten Eigenschaft infolge eines Arbeitsunfalls diese Rechtsfolge<br />
auslöst.<br />
• ein Arbeitswechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt.<br />
Durch eine begleitende Evaluierung sollen die Auswirkungen dieser befristeten<br />
Aussetzung des Kündigungsschutzes beobachtet werden.<br />
2. Kündigungsverfahren<br />
Das Verfahren für die Kündigung eines begünstigten Behinderten wurde<br />
geändert. Festgelegt ist nunmehr, dass die für die Rechtswirksamkeit einer<br />
Kündigung notwendige vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses<br />
nicht erteilt werden kann, wenn eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der<br />
begünstigten Behinderten infolge eines Arbeitsunfalls gemäß § 175 ff ASVG<br />
besteht.<br />
Außerdem ist festgelegt, dass ein Ausnahmefall, der die nachträgliche Zustimmung<br />
zur Kündigung eines begünstigten Behinderten rechtfertigt, dann<br />
gegeben ist, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der<br />
Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der<br />
Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.<br />
Von der Einleitung des Kündigungsverfahrens durch das Bundessozialamt<br />
müssen nun außerdem der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung sowie die<br />
Behindertenvertrauensperson verständigt werden.<br />
3. Anhebung der Ausgleichstaxe<br />
Bisher war von einem Arbeitsgeber, der mehr als 24 Arbeitnehmer<br />
beschäftigt, eine einheitliche Ausgleichstaxe in der Höhe von 223 Euro<br />
pro Monat für jeden nicht beschäftigten Behinderten zu entrichten.<br />
Seit 1. Jänner <strong>2011</strong> sind folgende monatliche Ausgleichszahlungen<br />
vorgeschrieben:<br />
• für Arbeitgeber, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen: 226 Euro<br />
• für Arbeitgeber, die zwischen 100 und 399 Arbeitnehmer beschäftigen: 316 Euro<br />
• für Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen: 336 Euro<br />
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen jederzeit<br />
Ihr MOORE STEPHENS UNICONSULT-Steuerberater zur Verfügung.<br />
Mag. Rene Orth, Wels
6 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 7<br />
INtERNES kONtROllSyStEm (IkS)<br />
alS BEStaNdtEIl dES RISIkOmaNagEmENtS<br />
Die Öffentlichkeit erfährt aus den Medien immer wieder von aufsehenerregenden<br />
Schadensfällen in der Wirtschaft, die durch Fehlmanagement, Fahrlässigkeit oder<br />
wirtschaftskriminelle Handlungen verursacht wurden. Die aktuelle Gesetzeslage<br />
verpflichtet die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften, alle den Fortbestand<br />
der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen durch ein überwachungs- und Kontrollsystem<br />
frühzeitig zu erkennen und Schadensfälle zu vermeiden. Außerdem ist der<br />
Abschlussprüfer verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften für das interne<br />
Kontrollsystem gemäß Aktiengesetz zu prüfen, zu beurteilen und zum Bestandteil<br />
seines Prüfberichtes zu machen.<br />
Der Corporate Governance Kodex nimmt den Aufsichtsrat diesbezüglich stark in die<br />
Verantwortung. Die internationalen Prüfungsstandards verlangen von Wirtschafts-<br />
prüfern einen risikoorientierten Prüfungsansatz und eine intensivere Kontrolle, sollte<br />
kein geeignetes internes Kontrollsystem (IKS) nachgewiesen werden können. Dabei ist<br />
der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, dem Aufsichtsrat Bericht zu erstatten. Mindestens ein<br />
Aufsichtsratsmitglied muss dabei direkt für das interne Kontrollsystem (IKS) des<br />
Unternehmens verantwortlich sein.<br />
Die UNICONSULT Unternehmensberatung GmbH bietet Ihnen mit qualifizierten Beratern<br />
die Möglichkeit, ein bereits bestehendes internes Kontrollsystem auf die Anforderungen<br />
eines modernen Kontroll- und Berichtswesens hin zu prüfen bzw. ein entsprechendes<br />
System aufzubauen und einzuführen, um so die Verpflichtungen des<br />
§ 82 Aktiengesetz bzw. § 22 GmbHG zu erfüllen. Dabei werden alle relevanten<br />
Geschäftsprozesse in den Bereichen<br />
• Management und Organisation<br />
• Einkauf / Produktion / Verkauf<br />
• Finanzorganisation / Finanzinstrumente<br />
• Externes Umfeld<br />
erhoben, dokumentiert, auf Funktionsfähigkeit und Reifegrad geprüft, mit dem daraus<br />
resultierenden Risiko bewertet und mit entsprechenden Maßnahmen versehen.<br />
Dabei beziehen wir Ihre Mitarbeiter ein und schulen diese, damit sie in Zukunft selbständig<br />
handeln und die Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems sowie des<br />
Risikomanagements nachhaltig sichern können. Im Anschluss können Sie gegenüber<br />
Banken, Investoren und dem Wirtschaftsprüfer die effiziente Kontrolle und konsequente<br />
Steuerung des Unternehmens dokumentieren. Durch die Erkenntnisse und die eingeleiteten<br />
Maßnahmen aus der Prozess- und Risikoanalyse sind Sie in der Lage,<br />
Ihr Unternehmensergebnis zu verbessern. Zukünftigen Risiken gegenüber sind<br />
Sie gerüstet.<br />
Wir sehen das IKS als eine laufende Verpflichtung und als wesentlichen Bestandteil des<br />
Risikomanagements – und nicht als einen einmaligen Prozess. Mit unseren Erfahrungen<br />
(u.a. als Aufsichtsrat und Geschäftsführer eines international tätigen Handelskonzerns)<br />
bieten wir Ihnen ein auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnittenes Angebot<br />
an Leistungen, bei dem Sie den Grad der Einbeziehung Ihrer Mitarbeiter bestimmen können.<br />
Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen die UNICONSULT Unternehmensberatung in Linz<br />
(0732/66 17 49) gerne zur Verfügung.<br />
Heinrich Richter, Unternehmensberatung Linz<br />
tIPPS UNd tRENdS<br />
1<br />
gratulation:<br />
Marina Peric 1 und Mag. elisabeth schmatzl 2 (Ried i. I.)<br />
haben die Prüfung zur Diplom- Steuersachbearbeiterin erfolgreich absolviert.<br />
Frau Monika Mitterdorfer 3 und Frau britta Lachmaier 4 (Salzburg)<br />
gratulieren wir zur Pension.<br />
Mag. Martina Prieler 5 (Salzburg) hat die Bilanzbuchhalterprüfung<br />
erfolgreich absolviert.<br />
Herr Mag. rené Orth 6 (Wels) hat die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer<br />
erfolgreich absolviert.<br />
2<br />
3 4<br />
Wir begrüßen neu in unserem Team:<br />
ried:<br />
Manuel baumkirchner 7 als Berufsanwärter<br />
Alexander Pichler 8 als Berufsanwärter<br />
birgit Dick 9 als Treuhandassistentin<br />
salzburg:<br />
Monika Feichtinger 12 als Buchhalterin<br />
Patrick Vilsecker 13 als Berufsanwärter<br />
7 8 9 10 11<br />
JEtzt aUch IN SchÄRdINg!<br />
schärding:<br />
Markus Penco 10 als Bilanzbuchhalter<br />
Karl Peham 11 als Buchhalter<br />
Wir von MOORE STEPHENS UNICONSULT bieten unseren Klienten im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmesberatung eine umfassende Beratung auf<br />
höchstem Niveau. Auch im Bereich Finanzierungsangelegenheiten und bei der Optimierung von betriebswirtschaftlichen Abläufen stehen wir als ständiger Begleiter zur Seite. Mit<br />
lokalem Bezug und einem internationalen Background machen wir auch Ihr Unternehmen fit für die Zukunft!<br />
DIE ExPERTEN FüR IHR UNTERNEHMEN<br />
Geschäftsführer: Dr. Josef Rumpl, Dr. Alfred Rumpl und Mag. Jörg Rossdorfer<br />
5<br />
12 13<br />
Steuerberatung<br />
Unternehmensberatung<br />
Wirtschaftsprüfung<br />
6
8 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 9<br />
UmSatzStEUER – kEINE EIgEN-<br />
VERBRaUchSBEStEUERUNg füR<br />
PkW – aUSlaNdSlEaSINg<br />
Mit erkenntnis vom 25. November 2010 (2009/15/0121) hat der VwgH nun endlich<br />
die Frage geklärt, ob für PKW-Auslandsleasing eine umsatzsteuerpflicht für die<br />
Jahre ab 2004 besteht.<br />
Entgegen der Entscheidung des UFS Linz (10. April 2009, GZRv/0669-L/07) ist laut<br />
VwGH keine Besteuerung des PKW-Auslandsleasingentgelts des Eigenverbrauches<br />
laut § 3a Abs. 1a Z 1 UStG vorzunehmen. Es liege keine Verwendung eines dem<br />
Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />
berechtigt, für außerunternehmerische Zwecke vor. Unter Heranziehung von<br />
§ 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG, wonach Leistungen im Zusammenhang mit der Miete<br />
von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, könne keine<br />
Privatnutzung im Sinne des Eigenverbrauches abgeleitet werden. Die Bestimmung regle<br />
lediglich den entsprechenden Vorsteuerausschuss.<br />
Außerdem hat der VwGH die Rechtsansicht des UFS dahingehend bestätigt, dass der<br />
§ 1 Abs 1 Z 2 lit. b UStG jedenfalls nicht anzuwenden sei. Die darin vorgesehene<br />
Besteuerung des grenzüberschreitenden PKW-Leasings sei nicht Gemeinschaftsrechts-<br />
konform. Die Besteuerung des Eigenverbrauches für PKW habe daher aus diesem Grund<br />
zu unterbleiben.<br />
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage dazu mit 1. Jänner<br />
<strong>2011</strong> bereits geändert hat. Der Leistungsort beim PKW-Auslandsleasing liegt nun in<br />
Österreich. Der der Vorsteuerabzug für diese Aufwendung ist nach § 12 Abs 2 Z 2 lit. b<br />
UStG nicht möglich.<br />
Aufgrund der oben angeführten VwGH-Entscheidung gehen wir davon aus, dass nunmehr<br />
sämtliche noch offene Verfahren zu diesem Themenbereich zügig und natürlich für den<br />
Klienten positiv zum Abschluss gebracht werden können.<br />
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr MOORE STEPHENS UNICONSULT-Steuerberater<br />
jederzeit gerne zur Verfügung.<br />
Mag. Rene Orth, Wels<br />
fIRmENBUch – OffENlEgUNg<br />
VON JahRESaBSchlüSSEN<br />
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschlüsse<br />
spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Firmenbuch veröffent-<br />
lichen. Treffen die Jahresabschlüsse nicht spätestens am letzten Tag der Frist<br />
beim zuständigen Firmenbuchgericht ein, soll ab 1. März <strong>2011</strong> automatisch eine<br />
Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro (bis maximal 3.600 Euro) festgesetzt<br />
werden. Bisher konnten sich die gesetzlichen Vertreter darauf verlassen, dass die<br />
erste Mahnung zur Einreichung des Jahresabschlusses kostenlos ist.<br />
Die Vorschreibung der Gebühren richtet sich sowohl an die Gesellschaft als<br />
auch an die Vorstände bzw. Geschäftsführer. Die bisherige bloße Androhung<br />
einer Strafe soll künftig entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit binnen<br />
14 Tagen Einspruch gegen diesen Beschluss zu erheben. Wird die Offenlegung<br />
des Jahresabschlusses nicht innerhalb von zwei Monaten nach Verhängung<br />
der ersten Zwangsstrafe nachgeholt, werden automatisch weitere Zwangsstrafen<br />
verhängt. Damit sollen auch die Strafrahmen bei mittelgroßen und großen<br />
Kapitalgesellschaften gemäß § 283 UGB um das Dreifache bzw. um das Sechs-<br />
fache erhöht und verhängt werden können. Diese Änderungen trat mit 1. Jänner<br />
<strong>2011</strong> in Kraft. Bis Ende Februar <strong>2011</strong> gibt es noch keine Strafen seitens des<br />
Firmenbuchgerichtes. Bis 28. Februar <strong>2011</strong> müssen somit alle Jahresabschlüsse<br />
mit Bilanzstichtag 31. Mai 2010 beim Firmenbuchgericht eingelangt sein.<br />
Grund für die Aussetzung von Fristerstreckungsanträgen ist die Entscheidung des<br />
OGH (5.8.2009, 6 Ob 130/09z), wo diese Anträge als gesetzwidrig erklärt wurden.<br />
Die Entscheidung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein gesetzlicher Vertreter<br />
die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst<br />
zu machen hat, er kann sich jedoch nicht wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung<br />
entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die<br />
rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zu gewährleisten.<br />
Eine weitere Verschärfung der Offenlegungsverpflichtungen gibt es für kleine<br />
GmbH. Die Gebührenreduktion für die offenzulegenden Jahresabschlüsse kleiner<br />
GmbH kann in Zukunft nur noch beantragt werden, wenn die Umsatzerlöse<br />
70.000 Euro nicht überschreiten und der Jahresabschluss elektronisch beim<br />
Firmenbuch innerhalb von sechs Monaten nach Bilanzstichtag eingereicht wird.<br />
Mag. Johanna Baumann, Schärding
10 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 11<br />
NEUES UNd INtERESSaNtES Im BEREIch dER VERmIEtUNg UNd VERPachtUNg<br />
AfA-gutachten:<br />
Wird ein Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
für Wohnzwecke herangezogen, ist nach dem Gesetz grundsätzlich eine jährliche Abschreibung<br />
von 1,5 % anzunehmen. Eine für den Steuerpflichtigen vorteilhafte kürzere<br />
Nutzungsdauer kann allerdings und nur mit einem fundierten Gutachten über den technischen<br />
Bauzustand des Gebäudes erreicht werden. Gemäß VwGH wird nämlich im<br />
außerbetrieblichen Bereich der technischen Nutzungsdauer der Vorrang gegenüber der<br />
wirtschaftlichen Nutzungsdauer eingeräumt.<br />
In einer UFS-Entscheidung (UFS vom 11. März 2010, RV/0659-W/05) wurde dabei<br />
klargestellt, dass es einen sinnvollen Zusammenhang zwischen dem Befund über den<br />
Gebäudezustand und der angesetzten Restnutzungsdauer geben muss (der angestrebte<br />
AfA-Satz von 5 % pro Jahr wurde unter anderem nicht anerkannt, weil das Gutachten<br />
nicht zum Stichtag des unentgeltlichen Erwerbs des Gebäudes sondern zu einem späteren<br />
Zeitpunkt erstellt worden ist). Eine fixe Bindung an ein derartiges Gutachten besteht für<br />
den Fiskus aber ebenso wenig wie die Verpflichtung, ein Gegengutachten einholen<br />
zu müssen.<br />
steuersätze für garagen und Abstellplätze:<br />
Als besondere steuerliche Herausforderung stellt sich die Garagenvermietung dar,<br />
die alle möglichen Steuersätze annehmen kann. üblicherweise teilt die Nebenleistung<br />
das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Wird eine Garage oder ein Abstellplatz<br />
mitvermietet, kommt es aber auf den Verwendungszweck an. Dient diese Fläche<br />
dem Abstellen von Fahrzeugen aller Art (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge), kommt der<br />
Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung. Werden aber z. B. vorübergehend Möbel<br />
untergebracht, ist der Mieterlös gem. § 6 Abs 1 Z 16 unecht befreit, kann aber auch mit<br />
20 % optiert (verrechnet) werden. Bei einem einheitlichen Mieterlös für Wohnung und<br />
Garage ist der Garagenanteil zu schätzen (Rz 1191 UStR). Dabei besteht generell die<br />
Option zur 20-prozentigen Umsatzsteuer für Garagen und Abstellplätze im Wohnungseigentum.<br />
Bei gesonderter Erfassung der Garagenkosten neben den Wohnungskosten<br />
sollte es ohne allzu großen Aufwand möglich sein festzustellen, ob die unechte Steuerbefreiung<br />
für die Wohnungseigentümer nicht billiger kommt als die Belastung mit 20 %<br />
USt bei vollem Vorsteuerabzug. Bei Verrechnung von „all inclusive“-Preisen in der Gastronomie<br />
kommt ein begünstigter Steuersatz von 10 % zum Tragen.<br />
ust bei Mitvermietung von Möbeln:<br />
Die Vermietung von Wohnungen unterliegt bekanntlich dem begünstigten Umsatzsteuersatz<br />
von 10 %. Dies gilt aber nicht für jenen Teil der Miete, welcher auf<br />
Möbelmiete entfällt. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen ist der auf die<br />
Vermietung von Möbeln als bewegliche Sachen entfallende Entgeltteil (allenfalls<br />
im Schätzungswege zu ermitteln) nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern<br />
(Rz 1190 UStR). Anders ist es, wenn die Einrichtungsgegenstände „feste Bestandteile“<br />
der Wohnung sind (fest verbundene Einbauschränke, Wohnküchenverbauung, sanitäre<br />
Anlagen etc. – vgl. VwGH v 27.8.1988, Z 86/15/0076).<br />
Dachbodenausbau:<br />
Erwirbt ein Wohnungseigentümer einen Dachboden, um ihn auszubauen, zählt nach<br />
herrschender Lehre die Dacherneuerung zumeist auch dann zum Herstellungsaufwand,<br />
wenn das Dach bereits erneuerungs bedürftig war. Anders verhält es sich, wenn der<br />
Hauseigentümer selbst das schadhafte Dach zum Anlass nimmt, den Dachboden<br />
auszubauen. War das Dach bereits so schadhaft, dass es jedenfalls zu erneuern<br />
war, dann stellt der auf den Dachausbau entfallende Aufwand Erhaltungsaufwand dar<br />
– vor allem, wenn der gleichzeitige Dachausbau zu keiner Vergrößerung des nutzungsfähigen<br />
Raumes führt (VwGH 9.6.1980, 55/79, ÖStZB 1981, 95; EStR Rz 6453).<br />
Verlustvortrag neu:<br />
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Ende 2010 das Verlustvortragsverbot bei<br />
außerbetrieblichen Einkünften gekippt. Bis dahin konnten nur Verluste aus betrieblichen<br />
Tätigkeiten mit Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden, nicht aber<br />
etwa solche aus Vermietung und Verpachtung. So waren z. B. Abbruchkosten eines alten<br />
Gebäudes bis dahin über die Nutzungsdauer des nachfolgend errichteten neuen<br />
Gebäudes abzuschreiben. Die Bundesregierung hat die Gesetzesreparatur mit dem<br />
Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> durchgeführt. Demnach können Vermieter außergewöhnliche<br />
Aufwendungen, wie ein durch den Abriss eines Gebäudes resultierender einmaliger<br />
Verlust (so der Anlassfall), auf Antrag über zehn Jahre verteilt geltend gemacht werden.<br />
Dabei ist positiv anzumerken, dass die beim sonstigen betrieblichen Verlustvortrag<br />
existente Verrechnungsgrenze, wonach mindestens 25 % der positiven Einkünfte trotz<br />
Verlustabzügen jedenfalls steuerpflichtig bleiben, bei der Zehnjahresverteilung im<br />
Rahmen der Vermietung und Verpachtung nicht besteht. Diese Regelung birgt gegenüber<br />
einem zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag allerdings den Nachteil, dass innerhalb<br />
eines begrenzten Zehnjahreshorizonts die jährlichen positiven Einkünfte mindestens so<br />
hoch sein müssen, wie 1/10-tel des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Mag. DDr. Herbert Helml, Linz
12 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 13<br />
aktUEllE REchtSPREchUNg<br />
ERhöht dIE StEUERgEREchtIgkEIt<br />
sie zählen zu den Klassikern bei Prüfungen der Finanzverwaltung: die Diskussionen<br />
über Ausgaben, die nicht eindeutig beruflich oder privat veranlasst sind.<br />
bisher vertrat die Finanzverwaltung – gestützt auf höchstgerichtliche rechtsprechung<br />
– eine zumeist harte Linie. bei bestimmten Ausgaben war eine<br />
Aufteilung verboten und im ergebnis gar keine steuerliche geltendmachung<br />
möglich. Verständlich war dies für den Abgabenpflichtigen in der regel nicht.<br />
Digitalkamera<br />
Warum soll es nicht möglich sein eine Digitalkamera sowohl betrieblich als auch<br />
privat zu verwenden und den betrieblichen Anteil als Ausgabe steuerlich abzusetzen?<br />
Genau diese Frage hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgegriffen und im Sinne<br />
des Abgabepflichtigen entschieden, der eine 80-prozentige steuerliche Geltendmachung<br />
gefordert hatte.<br />
geschäftsreise<br />
Reisekosten konnten bislang nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung nur<br />
anlässlich einer ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlassten Reise<br />
berücksichtigt werden. Diese Ansicht entsprach auch der bisherigen Judikatur des<br />
deutschen Bundesfinanzhofes (BFH). Dieser ist allerdings mit Beschluss des Großen<br />
Senats vom 21.9.2009 davon abgegangen. Demnach sind Aufwendungen für eine<br />
Reise, die sowohl betriebliche bzw. berufliche als auch private Bestandteile enthält,<br />
entsprechend aufzuteilen.<br />
Beispiel: Eine Geschäftsreise führt für eine Woche in die USA. Der Abgabenpflichtige<br />
fliegt nach Abschluss dieser Reise nicht sofort nach Hause; er hängt ein paar Tage<br />
zur Besichtigung/zur Erholung daran.<br />
Es bestehen – so führt das deutsche Höchstgericht aus – keine sachlichen Gründe<br />
dafür, bestimmte Aufwendungen, denen eine eindeutig gemischte Veranlassung zugrunde<br />
liegt, zumindest anteilig steuermindernd geltend machen zu können, während<br />
dies bei anderen Aufwendungen (wie anlässlich einer Reise) nicht der Fall sein soll.<br />
Der österreichische Unabhängige Finanzsenat ist der deutschen Judikaturwende<br />
bereits in einer ersten Entscheidung 2010 gefolgt: Er teilte Aufwendungen für die<br />
Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten und<br />
nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung auf. Möglich ist das<br />
dann, wenn die beruflich veranlassten Anteile feststehen und nicht von untergeordneter<br />
Bedeutung sind. Der Unabhängige Finanzsenat vertritt nun in einer weiteren<br />
Entscheidung folgende Ansicht: Bildet die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung<br />
das „auslösende Moment“ für eine Reise, sind die auf den beruflichen Teil entfallenden<br />
Aufwendungen steuerlich abzugsfähig. Auch dann, wenn auf einem Teil der Reise<br />
private Zwecke verfolgt wurden.<br />
resümee<br />
Aus den genannten Beispielen lässt sich eine Richtung der Rechtsentwicklung zu Gunsten<br />
des Steuerzahlers erkennen. Doch die Finanzverwaltung hat noch nicht klein beigegeben<br />
und Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Erkenntnisse hierzu stehen<br />
noch aus. Jedenfalls raten wir derartige Sachverhalte genau zu dokumentieren.<br />
Mag. Alexander Wunderlich, Salzburg<br />
UmSatzStEUER-NEUERUNgEN<br />
aB 1.1.<strong>2011</strong><br />
Änderungen bei der umsatzsteuervoranmeldung<br />
Grundsätzlich sind alle Unternehmer zur Erstellung, Abgabe und Aufbewahrung einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sowie zur Abgabe einer USt-Jahressteuererklärung verpflichtet.<br />
Unter bestimmten Umsatzgrenzen gab es Vereinfachungen bzw. einen teilweisen Entfall dieser Verpflichtungen. Mit <strong>2011</strong> sind nun diese Umsatzgrenzen vereinheitlicht und angehoben<br />
worden. Neben einer Verwaltungsvereinfachung bedeutet das eine Erleichterung für zahlreiche Unternehmer.<br />
Für Kleinunternehmer (Umsatz unter 30.000 Euro pro Jahr) entfällt ab <strong>2011</strong> die Verpflichtung zur Abgabe einer UVA sowie die USt-Jahreserklärungen an das Finanzamt. Wurde zur<br />
regelbesteuerung optiert, ist quartalsweise die USt-Zahllast zu ermitteln. Im Falle einer Zahllast ist diese an das Finanzamt zu entrichten, im Falle einer Gutschrift eine UVA einzureichen.<br />
Am 1.1.<strong>2011</strong> wurde außerdem die Umsatzgrenze für den vierteljährigen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum von 30.000 auf 100.000 Euro angehoben. Demnach sind nur jene Unternehmer<br />
zur Abgabe einer monatlichen uVA verpflichtet, deren Vorjahresumsätze mehr als 100.000 Euro betragen haben. Unternehmen, deren Vorjahresumsätze zwischen 30.000 und<br />
100.000 Euro betrugen, haben quartalsweise eine UVA einzureichen. Eine Option auf einen monatlichen Voranmeldungszeitraum ist durch Abgabe der UVA für Jänner <strong>2011</strong> möglich.<br />
Achtung: Wird eine UVA für Jänner <strong>2011</strong> abgegeben, obwohl dazu keine Notwendigkeit besteht (Umsatz 2010 unter 100.000 Euro), verpflichtet man sich für das ganze Jahr <strong>2011</strong><br />
zur monatlichen UVA-Abgabe!<br />
Vorjahresumsatz ust-Voranmeldungszeitraum<br />
Verpflichtung zur<br />
uVA-einreichung<br />
Verpflichtung umsatzsteuer-<br />
Jahreserklärung<br />
Kleinunternehmer (bis max. 30.000) keine UVA notwendig Nein Nein<br />
regelbesteuerung (bis max. 30.000) vierteljährlich (bei Zahllast) Nein Ja<br />
30.000 bis 100.000 vierteljährlich (außer Option) Ja Ja<br />
über 100.000 monatlich Ja Ja<br />
Änderungen des Leistungsortes<br />
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen waren<br />
bisher am Tätigkeitsort umsatzsteuerpflichtig. Ab <strong>2011</strong> gilt das empfängerortprinzip, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist (Merkmal ist<br />
hier die UID-<strong>Nr</strong>., B2B-Geschäft). In diesem Fall sind die oben angeführten Leistungen an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.<br />
Ist der Leistungsempfänger Nicht-Unternehmer (B2C-Geschäft), so gilt die Leistung an dem Ort als ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen<br />
Teil tätig wird.<br />
Postdienstleistungen unterliegen ab <strong>2011</strong> der umsatzsteuer<br />
Seit <strong>2011</strong> ist die österreichische Post AG verpflichtet, für sämtliche Postdienstleistungen 20 % Umsatzsteuer einzuheben. Steuerbefreit sind lediglich Leistungen des<br />
Universaldienstes wie zum Beispiel Postsendungen bis 2 kg und Postpakete bis 10 kg. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können diese Umsatzsteuer im Rahmen des<br />
Vorsteuerabzuges geltend machen. Für Endverbraucher sowie für Kleinunternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, bedeutet das eine Preissteigerung in Höhe<br />
der Umsatzsteuer.<br />
Absenkung der Lieferschwelle beim Versandhandel auf 35.000 euro<br />
Die Lieferschwelle wurde im Zuge des AbgÄG 2010 für die Anwendung der Versandhandelsregelung von bisher 100.000 Euro auf 35.000 Euro gesenkt. Dadurch soll die Benachteiligung<br />
heimischer Unternehmer in Form von Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.<br />
Mag. Nicole Haslinger, Linz<br />
Mag. Thiemo Stefanziosa, Linz
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NEUERUNgEN füR<br />
PRIVatStIftUNgEN aB <strong>2011</strong><br />
Mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) <strong>2011</strong> wurden sowohl steuerliche als auch stiftungsrechtliche<br />
Änderungen für Privatstiftungen beschlossen.<br />
1. Offenlegungs- und Meldepflichten<br />
Bereits bisher waren dem Finanzamt die Stiftungsurkunde und allfällige Zusatzurkunden<br />
vorzulegen. Wurde diese Offenlegung unterlassen, entfielen zum einen die<br />
steuerlichen Sonderregelungen für Privatstiftungen, zum anderen wurde die Geldwäschemeldestelle<br />
von der Finanzverwaltung informiert. Die Fristen für diese Offenlegung<br />
waren bislang nicht gesetzlich geregelt. Mit dem BBG <strong>2011</strong> wurde nun klargestellt,<br />
dass die angeführten Folgen erst dann eintreten, wenn der Offenlegungsverpflichtung<br />
trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgekommen wird.<br />
Im Privatstiftungsgesetz selbst wurde nun eine neue, erweiterte Meldepflicht<br />
aller Privatstiftungsbegünstigten an die Finanzverwaltung eingeführt. Demnach hat<br />
der Stiftungsvorstand ab 1.4.<strong>2011</strong> alle festgestellten Begünstigten (egal, ob bereits<br />
in den Urkunden namentlich genannt oder erst vom Stiftungsvorstand oder anderer<br />
Stelle individualisiert) unverzüglich dem Finanzamt zu melden. Die Verletzung dieser<br />
Meldebestimmung ist mit Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 Euro je nicht (vollständig)<br />
offengelegten Begünstigten zu sanktionieren. Eine übergangsregelung sieht vor,<br />
dass alle zum 31.3.<strong>2011</strong> bereits festgestellten Begünstigen bis spätestens 30.6.<strong>2011</strong><br />
dem Finanzamt via FinanzOnline zu melden sind.<br />
2. stiftungsvorstand<br />
Die Abberufung von stiftungsvorstandsmitgliedern bedarf mittlerweile einer<br />
¾-Mehrheit im dafür zuständigen Gremium – wobei die Stimmrechte von Begünstigten<br />
und deren Angehörigen unter Umständen eingeschränkt sind.<br />
Als Reaktion auf die nach einer OGH-Judikatur eingetretene Unsicherheit bezüglich der<br />
Zulässigkeit von beratern als Mitglieder des stiftungsvorstandes hat der Gesetzgeber<br />
nun klargestellt, dass das Vorstandsmandat eines Beraters eines Begünstigten nur<br />
dann – und nicht generell – gegen die Unvereinbarkeitsbestimmungen verstößt, wenn<br />
dieser konkret mit der Wahrung der Interessen des Begünstigten im Stiftungsvorstand<br />
betraut ist.<br />
3. erhöhung der Zwischensteuer<br />
Der Thesaurierungsvorteil durch die Zwischensteuer von 12,5 % auf bestimmte Kapitalerträge<br />
und Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen entfällt ab <strong>2011</strong> durch Anhebung<br />
dieser Zwischensteuer auf 25 %. Die Anrechnung der Zwischensteuer bei Ausschüttungen<br />
bleibt unverändert aufrecht. Das Finanzamt hat die KÖst-Vorauszahlungen von<br />
Privatstiftungen ab <strong>2011</strong> aufgrund der Anhebung der Zwischensteuer amtswegig anzupassen.<br />
4. Immobilienstiftungen<br />
Privatstiftungen liegt steuerlich der Gedanke der „Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit<br />
des Stifters“ zugrunde. Für den Fall, dass Kapitalgesellschaften bzw. nach § 5 EStG<br />
steuerpflichtige Unternehmer Stiftungen errichten, kam es bislang zu einem Systembruch:<br />
Aus dem Unternehmensvermögen gestiftete Immobilien konnten in der Stiftung nach<br />
Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Wären diese Immobilien im<br />
Unternehmensvermögen verblieben, wäre der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.<br />
Mit dem BBG <strong>2011</strong> wurde nun geregelt, dass die gewinne aus der Veräußerung von<br />
grundstücken durch Privatstiftungen steuerpflichtig bleiben, wenn der Stifter<br />
eine KÖSt-pflichtige Gesellschaft war – oder Stiftungsvermögen aus dem Betriebsvermögen<br />
eines Unternehmers stammt, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt.<br />
Diese Neuregelung betrifft alle Grundstücke, die einer Stiftung nach dem 31.12.2010<br />
zugewendet werden sowie alle Grundstücke, deren Veräußerung am 31.12.2010 nach<br />
der alten Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre.<br />
5. Neuregelung der Kapitaleinkünfte<br />
Die umfassende Neuregelung der steuerlichen Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
mit der neu geschaffenen erfassung realisierter Wertänderungen<br />
(unabhängig von der Spekulationsfrist) betrifft auch Privatstiftungen. Gewinne aus Wertpapierveräußerungen<br />
sind – unabhängig von der Behaltedauer – steuerpflichtig, Verluste<br />
aus solchen Geschäften erweitert ausgleichsfähig.<br />
Die neue Steuerpflicht entsteht für die Veräußerung von Aktien und Anteilen, die ab dem<br />
1.1.<strong>2011</strong> angeschafft wurden. Die Möglichkeit der übertragung stiller Reserven bleibt<br />
unverändert aufrecht, ebenso die Anrechnung geleisteter KESt-Beträge aus erfolgten<br />
Ausschüttungen an Begünstigte.<br />
Für individuelle Auskünfte und Rückfragen stehen Ihnen<br />
Ihre MOORE STEPHENS UNICONSULT-Berater gerne zur Verfügung.<br />
MMag. Andreas Payer, Linz<br />
RISIkOmaNagEmENt zUR<br />
UNtERNEhmENSSIchERUNg<br />
Kennzeichnend für die aktuelle wirtschaftliche Situation ist die Tatsache,<br />
dass sich Veränderungen und Entwicklungen im Umfeld eines Unternehmens<br />
kaum vorhersehen lassen. Dies trifft neben der gesamten Wertschöpfungskette<br />
(Kunden und Projektpartner sowie Lieferanten und Zulieferer) unter<br />
Umständen auch Finanzierungspartner oder die eigenen Mitarbeiter. Im<br />
Finanzierungsbereich stellt sich die Herausforderung, Finanzierungslinien<br />
aufrechtzuerhalten und die eigene Bonität sowohl bei Banken als auch bei<br />
Gläubigerschutzverbänden zu verbessern. Bei Schlüsselmitarbeitern, die<br />
wesentliche Know-how-Träger im Unternehmen sind, muss das primäre Ziel<br />
sein, diese mittelfristig im Unternehmen zu halten und an dieses zu binden.<br />
Ein gezieltes Risikomanagement setzt sich mit strategischen Fragen auseinander<br />
und versucht unternehmerische Risiken und Chancen abzuwägen. Folgende<br />
Bereiche sind in diesem Zusammenhang sehr wichtig:<br />
Kunden: In Zeiten knapper Liquidität muss neben einem straffen Mahnwesen<br />
auch auf eine laufende Bonitätsprüfung besonderes Augenmerk gelegt<br />
werden. Kreditversicherungen sowie eingeschränkte Kreditrahmen für Kunden<br />
können mögliche Maßnahmen sein.<br />
Lieferanten: Umstrukturierungen bei Lieferanten können negative Aus-<br />
wirkungen auf die Qualität der Lieferungen haben. Die Reduktion von<br />
Abhängigkeiten durch einzelne Zulieferer ist eine wesentliche Maßnahme.<br />
Mitarbeiter: Verunsicherung aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Situation kann zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen.<br />
Eine offene Kommunikation der Unternehmensentwicklung wirkt hingegen<br />
motivierend. Eine Mitarbeiterbeteiligung mit variabler Vertragsgestaltung<br />
hat bei entsprechender Vorbereitung eine positive Auswirkung auf die<br />
Unternehmentwicklung.<br />
Finanzierungsinstitute: Eine aktive Informationspolitik sowie klare Vereinbarungen<br />
(auch die Konditionen betreffend) schaffen Sicherheit. Planungsrechnungen<br />
in unterschiedlichen Varianten verdeutlichen die Auswirkungen<br />
der Ertrags- und Finanzierungssituation auf das Unternehmen.<br />
TIPP: Für Unternehmen mit hervorragender Bonität bieten sich gerade<br />
in wirtschaftlichen Abschwungphasen hervorragende Chancen für ein<br />
Wachstum, etwa durch die übernahme von (insolventen) Konkurrenten oder<br />
die Verdrängung anderer Mitbewerber mit Hilfe von Sonderkonditionen oder<br />
hoher Liefertreue.<br />
Dr. Stefan Mayr, Wels
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