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Business Review 2011 Nr. 5 - Uniconsult

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BUSINESS REVIEW<br />

AusgAbe <strong>Nr</strong>. 5 / <strong>2011</strong><br />

Das Klientenjournal der uNICONsuLT / Intelligente Lösung für ein perfektes Zusammenspiel<br />

UmSatzStEUER – kEINE EIgENVERBRaUchS-<br />

BEStEUERUNg füR PkW – aUSlaNdSlEaSINg<br />

Mag. Rene Orth<br />

fIRmENBUch – OffENlEgUNg VON<br />

JahRESaBSchlüSSEN<br />

Mag. Johanna Baumann<br />

RISIkOmaNagEmENt zUR<br />

UNtERNEhmENSSIchERUNg<br />

Dr. Stefan Mayr


2 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 3<br />

INhalt<br />

04 | ÄNdERUNgEN dES BEhINdERtEN-<br />

EINStEllUNgSgESEtzES<br />

von Mag. Rene Orth, Wels<br />

06 | INtERNES kONtROllSyStEm alS<br />

BEStaNdtEIl dES RISIkOmaNagEmENtS<br />

von Heinrich Richter, Unternehmensberatung Linz<br />

07 | tIPPS & tRENdS<br />

Was gibt es Neues in den Kanzleien der MOORE STEPHENS UNICONSULT<br />

08 | UmSatzStEUER – kEINE EIgEN-<br />

VERBRaUchSBEStEUERUNg füR<br />

PkW - aUSlaNdSlEaSINg<br />

von Mag. Rene Orth, Wels<br />

07<br />

Tipps und Trends<br />

09 | fIRmENBUch – OffENlEgUNg VON<br />

JahRESaBSchlüSSEN<br />

von Mag. Johanna Baumann, Schärding<br />

15<br />

risikomanagement zur unternehmenssicherung<br />

10 | NEUES UNd INtERESSaNtES<br />

Im BEREIch dER VERmIEtUNg UNd<br />

VERPachtUNg<br />

von Mag. DDr. Herbert Helml, Linz<br />

12 | aktUEllE REchtSPREchUNg<br />

ERhöht dIE StEUERgEREchtIgkEIt<br />

von Mag. Alexander Wunderlich, Salzburg<br />

13 | UmSatzStEUER-NEUERUNgEN<br />

aB 01.01.<strong>2011</strong><br />

von Mag. Nicole Haslinger und Mag. Thiemo Stefanziosa, Linz<br />

14 | NEUERUNgEN füR<br />

PRIVatStIftUNgEN aB <strong>2011</strong><br />

von MMag. Andreas Payer, Linz<br />

15 | RISIkOmaNagEmENt zUR<br />

UNtERNEhmENSSIchERUNg<br />

von Dr. Stefan Mayr, Wels<br />

13<br />

umsatzsteuer-Neuerungen<br />

sekretariat salzburg:<br />

stefanie Flatscher,<br />

Patricia geier (v.l.)<br />

10<br />

Neues und Interessantes im<br />

bereich der Vermietung und Verpachtung<br />

hOtNEWS<br />

Vortragsreihe zum Thema „Aktion scharf“ der Finanzverwaltung<br />

Die MOOre sTePHeNs uNICONsuLT ried i. I. schärding startete im Dezember<br />

2010 eine Vortragsreihe zum Thema „Aktion scharf“ der Finanzverwaltung<br />

ab <strong>2011</strong>. Im Vordergrund standen dabei die Ausführungen zum Betrugsbekämpfungsgesetz<br />

2010 sowie die Finanzstrafrechts-Novelle 2010. Die Kooperationspartner waren in<br />

Schärding die Wirtschaftskammer, in Ried die Volksbank und in Peuerbach die Sparkasse<br />

Eferding-Peuerbach-Waizenkirchen.<br />

Schloss Aurolzmünster - 4.11.2010<br />

Schärding - 23.11.2010<br />

Peuerbach - 30.11.2010<br />

WER zahlt<br />

dIE BUdgEt-<br />

SaNIERUNg<br />

WIRklIch?<br />

Eines ist klar: Würden die österreichischen UnternehmerInnen so wirtschaften<br />

wie die Gemeinden, Länder und der Staat, wäre Österreich nicht eines der<br />

reichsten Ländern der Welt. Gerade die vielen österreichischen Klein- und Mittelbetriebe<br />

müssen als Systemerhalter herhalten. Und das mit ihrem persönlichen<br />

Einsatz, viel Fleiß, Weitblick und dem sparsamen Umgang verfügbarer Ressourcen.<br />

Genau daran mangelt es bei den Verantwortlichen der Gemeinden, Länder und<br />

beim Staat. Frei nach dem Motto „Ist ja doch nicht mein Geld.“ Nichts desto trotz<br />

müssen wir in den sauren Apfel beißen, um das Budget in Ordnung zu bringen<br />

und nicht später einmal von unseren Nachkommen zu hören: Die Großeltern haben<br />

den Wohlstand gebracht, die Eltern haben alles abgewirtschaftet und wir müssen<br />

die Suppe auslöffeln.<br />

Wer hat also die „Last der Belastungen“ in den nächsten Jahren zu tragen?<br />

Diese Frage ist einfach zu beantworten. An erster Stelle stehen die Autofahrer<br />

mit 536 Millionen Euro, gefolgt von den Unternehmen mit 520 und den Banken mit<br />

500 Millionen. Der Beitrag der Unternehmer soll aus Steuermehreinnahmen durch<br />

Schließung von Steuerlücken und die Betrugsbekämpfung kommen. Das bedeutet<br />

für Sie als Unternehmer: noch mehr Aufmerksamkeit bei der Führung von Büchern<br />

und Aufzeichnungen. Außerdem tritt mit <strong>2011</strong> ein Betrugsbekämpfungsgesetz<br />

hinsichtlich der Schwarzarbeit in Kraft, auch werden die Haftungen bei Bau-<br />

Subvergaben verschärft. Zu diesem Zweck wurde eine eigene Finanzpolizei installiert,<br />

die Steuerkürzungen effektiv bekämpfen soll. Wie Sie sehen, wird es weder<br />

für Sie als Unternehmer noch für uns als Berater einfacher.<br />

Wir investieren viel Geld in die laufende Fortbildung unserer MitarbeiterInnen,<br />

können Sie wie bisher auch in Zukunft optimal betreuen und auf Augenhöhe mit den<br />

Behörden verhandeln. Verlassen sie sich auf uns.<br />

Ihr Josef Rumpl


4 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 5<br />

ÄNdERUNgEN dES BEhINdERtEN-<br />

EINStEllUNgSgESEtzES<br />

Mit Jahreswechsel treten wesentliche Änderungen des behinderteneinstellunggesetzes<br />

in Kraft: Der Kündigungsschutz für begünstige<br />

behinderte und die Ausgleichstaxenerhöhung wurden geändert.<br />

Begünstigte Behinderte sind solche Behinderte, die mittels Bescheid des<br />

Bundessozialamtes eine Behindertenstellung von mindestens 50 % nach-<br />

weisen können.<br />

Die betroffenen Mitarbeiter haben einen gesetzlichen Kündigungsschutz,<br />

der ab dem 7. Monat des Dienstverhältnisses seine Wirkung entfaltet.<br />

Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte bedeutet,<br />

dass eine Kündigung nur nach vorhergehender Zustimmung durch den<br />

Behindertenausschuss des Bundessozialamtes vorgenommen werden kann.<br />

1. Kündigungsschutz neu<br />

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2010 neu gegründet<br />

werden, kommt der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte<br />

dann nicht zur Anwendung, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt<br />

des Kündigungsausspruches nicht länger als vier Jahre bestanden hat.<br />

Dabei sind Beschäftigungszeiten bei einem anderen Konzernunternehmen<br />

einzurechnen. Während dieses Zeitraumes gilt lediglich der allgemeine<br />

Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. In Ausnahmefällen soll<br />

der besondere Kündigungsschutz wie bisher Anwendung finden. So soll er<br />

auch weiterhin für Neueintritte gelten, wenn<br />

• die Feststellung der begünstigten Eigenschaft innerhalb dieses Zeitraumes<br />

erfolgt, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der<br />

begünstigten Eigenschaft infolge eines Arbeitsunfalls diese Rechtsfolge<br />

auslöst.<br />

• ein Arbeitswechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt.<br />

Durch eine begleitende Evaluierung sollen die Auswirkungen dieser befristeten<br />

Aussetzung des Kündigungsschutzes beobachtet werden.<br />

2. Kündigungsverfahren<br />

Das Verfahren für die Kündigung eines begünstigten Behinderten wurde<br />

geändert. Festgelegt ist nunmehr, dass die für die Rechtswirksamkeit einer<br />

Kündigung notwendige vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses<br />

nicht erteilt werden kann, wenn eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der<br />

begünstigten Behinderten infolge eines Arbeitsunfalls gemäß § 175 ff ASVG<br />

besteht.<br />

Außerdem ist festgelegt, dass ein Ausnahmefall, der die nachträgliche Zustimmung<br />

zur Kündigung eines begünstigten Behinderten rechtfertigt, dann<br />

gegeben ist, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der<br />

Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der<br />

Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.<br />

Von der Einleitung des Kündigungsverfahrens durch das Bundessozialamt<br />

müssen nun außerdem der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung sowie die<br />

Behindertenvertrauensperson verständigt werden.<br />

3. Anhebung der Ausgleichstaxe<br />

Bisher war von einem Arbeitsgeber, der mehr als 24 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt, eine einheitliche Ausgleichstaxe in der Höhe von 223 Euro<br />

pro Monat für jeden nicht beschäftigten Behinderten zu entrichten.<br />

Seit 1. Jänner <strong>2011</strong> sind folgende monatliche Ausgleichszahlungen<br />

vorgeschrieben:<br />

• für Arbeitgeber, die weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen: 226 Euro<br />

• für Arbeitgeber, die zwischen 100 und 399 Arbeitnehmer beschäftigen: 316 Euro<br />

• für Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen: 336 Euro<br />

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen jederzeit<br />

Ihr MOORE STEPHENS UNICONSULT-Steuerberater zur Verfügung.<br />

Mag. Rene Orth, Wels


6 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 7<br />

INtERNES kONtROllSyStEm (IkS)<br />

alS BEStaNdtEIl dES RISIkOmaNagEmENtS<br />

Die Öffentlichkeit erfährt aus den Medien immer wieder von aufsehenerregenden<br />

Schadensfällen in der Wirtschaft, die durch Fehlmanagement, Fahrlässigkeit oder<br />

wirtschaftskriminelle Handlungen verursacht wurden. Die aktuelle Gesetzeslage<br />

verpflichtet die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften, alle den Fortbestand<br />

der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen durch ein überwachungs- und Kontrollsystem<br />

frühzeitig zu erkennen und Schadensfälle zu vermeiden. Außerdem ist der<br />

Abschlussprüfer verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften für das interne<br />

Kontrollsystem gemäß Aktiengesetz zu prüfen, zu beurteilen und zum Bestandteil<br />

seines Prüfberichtes zu machen.<br />

Der Corporate Governance Kodex nimmt den Aufsichtsrat diesbezüglich stark in die<br />

Verantwortung. Die internationalen Prüfungsstandards verlangen von Wirtschafts-<br />

prüfern einen risikoorientierten Prüfungsansatz und eine intensivere Kontrolle, sollte<br />

kein geeignetes internes Kontrollsystem (IKS) nachgewiesen werden können. Dabei ist<br />

der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, dem Aufsichtsrat Bericht zu erstatten. Mindestens ein<br />

Aufsichtsratsmitglied muss dabei direkt für das interne Kontrollsystem (IKS) des<br />

Unternehmens verantwortlich sein.<br />

Die UNICONSULT Unternehmensberatung GmbH bietet Ihnen mit qualifizierten Beratern<br />

die Möglichkeit, ein bereits bestehendes internes Kontrollsystem auf die Anforderungen<br />

eines modernen Kontroll- und Berichtswesens hin zu prüfen bzw. ein entsprechendes<br />

System aufzubauen und einzuführen, um so die Verpflichtungen des<br />

§ 82 Aktiengesetz bzw. § 22 GmbHG zu erfüllen. Dabei werden alle relevanten<br />

Geschäftsprozesse in den Bereichen<br />

• Management und Organisation<br />

• Einkauf / Produktion / Verkauf<br />

• Finanzorganisation / Finanzinstrumente<br />

• Externes Umfeld<br />

erhoben, dokumentiert, auf Funktionsfähigkeit und Reifegrad geprüft, mit dem daraus<br />

resultierenden Risiko bewertet und mit entsprechenden Maßnahmen versehen.<br />

Dabei beziehen wir Ihre Mitarbeiter ein und schulen diese, damit sie in Zukunft selbständig<br />

handeln und die Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems sowie des<br />

Risikomanagements nachhaltig sichern können. Im Anschluss können Sie gegenüber<br />

Banken, Investoren und dem Wirtschaftsprüfer die effiziente Kontrolle und konsequente<br />

Steuerung des Unternehmens dokumentieren. Durch die Erkenntnisse und die eingeleiteten<br />

Maßnahmen aus der Prozess- und Risikoanalyse sind Sie in der Lage,<br />

Ihr Unternehmensergebnis zu verbessern. Zukünftigen Risiken gegenüber sind<br />

Sie gerüstet.<br />

Wir sehen das IKS als eine laufende Verpflichtung und als wesentlichen Bestandteil des<br />

Risikomanagements – und nicht als einen einmaligen Prozess. Mit unseren Erfahrungen<br />

(u.a. als Aufsichtsrat und Geschäftsführer eines international tätigen Handelskonzerns)<br />

bieten wir Ihnen ein auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnittenes Angebot<br />

an Leistungen, bei dem Sie den Grad der Einbeziehung Ihrer Mitarbeiter bestimmen können.<br />

Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen die UNICONSULT Unternehmensberatung in Linz<br />

(0732/66 17 49) gerne zur Verfügung.<br />

Heinrich Richter, Unternehmensberatung Linz<br />

tIPPS UNd tRENdS<br />

1<br />

gratulation:<br />

Marina Peric 1 und Mag. elisabeth schmatzl 2 (Ried i. I.)<br />

haben die Prüfung zur Diplom- Steuersachbearbeiterin erfolgreich absolviert.<br />

Frau Monika Mitterdorfer 3 und Frau britta Lachmaier 4 (Salzburg)<br />

gratulieren wir zur Pension.<br />

Mag. Martina Prieler 5 (Salzburg) hat die Bilanzbuchhalterprüfung<br />

erfolgreich absolviert.<br />

Herr Mag. rené Orth 6 (Wels) hat die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer<br />

erfolgreich absolviert.<br />

2<br />

3 4<br />

Wir begrüßen neu in unserem Team:<br />

ried:<br />

Manuel baumkirchner 7 als Berufsanwärter<br />

Alexander Pichler 8 als Berufsanwärter<br />

birgit Dick 9 als Treuhandassistentin<br />

salzburg:<br />

Monika Feichtinger 12 als Buchhalterin<br />

Patrick Vilsecker 13 als Berufsanwärter<br />

7 8 9 10 11<br />

JEtzt aUch IN SchÄRdINg!<br />

schärding:<br />

Markus Penco 10 als Bilanzbuchhalter<br />

Karl Peham 11 als Buchhalter<br />

Wir von MOORE STEPHENS UNICONSULT bieten unseren Klienten im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmesberatung eine umfassende Beratung auf<br />

höchstem Niveau. Auch im Bereich Finanzierungsangelegenheiten und bei der Optimierung von betriebswirtschaftlichen Abläufen stehen wir als ständiger Begleiter zur Seite. Mit<br />

lokalem Bezug und einem internationalen Background machen wir auch Ihr Unternehmen fit für die Zukunft!<br />

DIE ExPERTEN FüR IHR UNTERNEHMEN<br />

Geschäftsführer: Dr. Josef Rumpl, Dr. Alfred Rumpl und Mag. Jörg Rossdorfer<br />

5<br />

12 13<br />

Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung<br />

Wirtschaftsprüfung<br />

6


8 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 9<br />

UmSatzStEUER – kEINE EIgEN-<br />

VERBRaUchSBEStEUERUNg füR<br />

PkW – aUSlaNdSlEaSINg<br />

Mit erkenntnis vom 25. November 2010 (2009/15/0121) hat der VwgH nun endlich<br />

die Frage geklärt, ob für PKW-Auslandsleasing eine umsatzsteuerpflicht für die<br />

Jahre ab 2004 besteht.<br />

Entgegen der Entscheidung des UFS Linz (10. April 2009, GZRv/0669-L/07) ist laut<br />

VwGH keine Besteuerung des PKW-Auslandsleasingentgelts des Eigenverbrauches<br />

laut § 3a Abs. 1a Z 1 UStG vorzunehmen. Es liege keine Verwendung eines dem<br />

Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />

berechtigt, für außerunternehmerische Zwecke vor. Unter Heranziehung von<br />

§ 12 Abs 2 Z 2 lit. b UStG, wonach Leistungen im Zusammenhang mit der Miete<br />

von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, könne keine<br />

Privatnutzung im Sinne des Eigenverbrauches abgeleitet werden. Die Bestimmung regle<br />

lediglich den entsprechenden Vorsteuerausschuss.<br />

Außerdem hat der VwGH die Rechtsansicht des UFS dahingehend bestätigt, dass der<br />

§ 1 Abs 1 Z 2 lit. b UStG jedenfalls nicht anzuwenden sei. Die darin vorgesehene<br />

Besteuerung des grenzüberschreitenden PKW-Leasings sei nicht Gemeinschaftsrechts-<br />

konform. Die Besteuerung des Eigenverbrauches für PKW habe daher aus diesem Grund<br />

zu unterbleiben.<br />

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage dazu mit 1. Jänner<br />

<strong>2011</strong> bereits geändert hat. Der Leistungsort beim PKW-Auslandsleasing liegt nun in<br />

Österreich. Der der Vorsteuerabzug für diese Aufwendung ist nach § 12 Abs 2 Z 2 lit. b<br />

UStG nicht möglich.<br />

Aufgrund der oben angeführten VwGH-Entscheidung gehen wir davon aus, dass nunmehr<br />

sämtliche noch offene Verfahren zu diesem Themenbereich zügig und natürlich für den<br />

Klienten positiv zum Abschluss gebracht werden können.<br />

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr MOORE STEPHENS UNICONSULT-Steuerberater<br />

jederzeit gerne zur Verfügung.<br />

Mag. Rene Orth, Wels<br />

fIRmENBUch – OffENlEgUNg<br />

VON JahRESaBSchlüSSEN<br />

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschlüsse<br />

spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Firmenbuch veröffent-<br />

lichen. Treffen die Jahresabschlüsse nicht spätestens am letzten Tag der Frist<br />

beim zuständigen Firmenbuchgericht ein, soll ab 1. März <strong>2011</strong> automatisch eine<br />

Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro (bis maximal 3.600 Euro) festgesetzt<br />

werden. Bisher konnten sich die gesetzlichen Vertreter darauf verlassen, dass die<br />

erste Mahnung zur Einreichung des Jahresabschlusses kostenlos ist.<br />

Die Vorschreibung der Gebühren richtet sich sowohl an die Gesellschaft als<br />

auch an die Vorstände bzw. Geschäftsführer. Die bisherige bloße Androhung<br />

einer Strafe soll künftig entfallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit binnen<br />

14 Tagen Einspruch gegen diesen Beschluss zu erheben. Wird die Offenlegung<br />

des Jahresabschlusses nicht innerhalb von zwei Monaten nach Verhängung<br />

der ersten Zwangsstrafe nachgeholt, werden automatisch weitere Zwangsstrafen<br />

verhängt. Damit sollen auch die Strafrahmen bei mittelgroßen und großen<br />

Kapitalgesellschaften gemäß § 283 UGB um das Dreifache bzw. um das Sechs-<br />

fache erhöht und verhängt werden können. Diese Änderungen trat mit 1. Jänner<br />

<strong>2011</strong> in Kraft. Bis Ende Februar <strong>2011</strong> gibt es noch keine Strafen seitens des<br />

Firmenbuchgerichtes. Bis 28. Februar <strong>2011</strong> müssen somit alle Jahresabschlüsse<br />

mit Bilanzstichtag 31. Mai 2010 beim Firmenbuchgericht eingelangt sein.<br />

Grund für die Aussetzung von Fristerstreckungsanträgen ist die Entscheidung des<br />

OGH (5.8.2009, 6 Ob 130/09z), wo diese Anträge als gesetzwidrig erklärt wurden.<br />

Die Entscheidung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein gesetzlicher Vertreter<br />

die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst<br />

zu machen hat, er kann sich jedoch nicht wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung<br />

entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die<br />

rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zu gewährleisten.<br />

Eine weitere Verschärfung der Offenlegungsverpflichtungen gibt es für kleine<br />

GmbH. Die Gebührenreduktion für die offenzulegenden Jahresabschlüsse kleiner<br />

GmbH kann in Zukunft nur noch beantragt werden, wenn die Umsatzerlöse<br />

70.000 Euro nicht überschreiten und der Jahresabschluss elektronisch beim<br />

Firmenbuch innerhalb von sechs Monaten nach Bilanzstichtag eingereicht wird.<br />

Mag. Johanna Baumann, Schärding


10 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 11<br />

NEUES UNd INtERESSaNtES Im BEREIch dER VERmIEtUNg UNd VERPachtUNg<br />

AfA-gutachten:<br />

Wird ein Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

für Wohnzwecke herangezogen, ist nach dem Gesetz grundsätzlich eine jährliche Abschreibung<br />

von 1,5 % anzunehmen. Eine für den Steuerpflichtigen vorteilhafte kürzere<br />

Nutzungsdauer kann allerdings und nur mit einem fundierten Gutachten über den technischen<br />

Bauzustand des Gebäudes erreicht werden. Gemäß VwGH wird nämlich im<br />

außerbetrieblichen Bereich der technischen Nutzungsdauer der Vorrang gegenüber der<br />

wirtschaftlichen Nutzungsdauer eingeräumt.<br />

In einer UFS-Entscheidung (UFS vom 11. März 2010, RV/0659-W/05) wurde dabei<br />

klargestellt, dass es einen sinnvollen Zusammenhang zwischen dem Befund über den<br />

Gebäudezustand und der angesetzten Restnutzungsdauer geben muss (der angestrebte<br />

AfA-Satz von 5 % pro Jahr wurde unter anderem nicht anerkannt, weil das Gutachten<br />

nicht zum Stichtag des unentgeltlichen Erwerbs des Gebäudes sondern zu einem späteren<br />

Zeitpunkt erstellt worden ist). Eine fixe Bindung an ein derartiges Gutachten besteht für<br />

den Fiskus aber ebenso wenig wie die Verpflichtung, ein Gegengutachten einholen<br />

zu müssen.<br />

steuersätze für garagen und Abstellplätze:<br />

Als besondere steuerliche Herausforderung stellt sich die Garagenvermietung dar,<br />

die alle möglichen Steuersätze annehmen kann. üblicherweise teilt die Nebenleistung<br />

das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Wird eine Garage oder ein Abstellplatz<br />

mitvermietet, kommt es aber auf den Verwendungszweck an. Dient diese Fläche<br />

dem Abstellen von Fahrzeugen aller Art (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge), kommt der<br />

Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung. Werden aber z. B. vorübergehend Möbel<br />

untergebracht, ist der Mieterlös gem. § 6 Abs 1 Z 16 unecht befreit, kann aber auch mit<br />

20 % optiert (verrechnet) werden. Bei einem einheitlichen Mieterlös für Wohnung und<br />

Garage ist der Garagenanteil zu schätzen (Rz 1191 UStR). Dabei besteht generell die<br />

Option zur 20-prozentigen Umsatzsteuer für Garagen und Abstellplätze im Wohnungseigentum.<br />

Bei gesonderter Erfassung der Garagenkosten neben den Wohnungskosten<br />

sollte es ohne allzu großen Aufwand möglich sein festzustellen, ob die unechte Steuerbefreiung<br />

für die Wohnungseigentümer nicht billiger kommt als die Belastung mit 20 %<br />

USt bei vollem Vorsteuerabzug. Bei Verrechnung von „all inclusive“-Preisen in der Gastronomie<br />

kommt ein begünstigter Steuersatz von 10 % zum Tragen.<br />

ust bei Mitvermietung von Möbeln:<br />

Die Vermietung von Wohnungen unterliegt bekanntlich dem begünstigten Umsatzsteuersatz<br />

von 10 %. Dies gilt aber nicht für jenen Teil der Miete, welcher auf<br />

Möbelmiete entfällt. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen ist der auf die<br />

Vermietung von Möbeln als bewegliche Sachen entfallende Entgeltteil (allenfalls<br />

im Schätzungswege zu ermitteln) nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern<br />

(Rz 1190 UStR). Anders ist es, wenn die Einrichtungsgegenstände „feste Bestandteile“<br />

der Wohnung sind (fest verbundene Einbauschränke, Wohnküchenverbauung, sanitäre<br />

Anlagen etc. – vgl. VwGH v 27.8.1988, Z 86/15/0076).<br />

Dachbodenausbau:<br />

Erwirbt ein Wohnungseigentümer einen Dachboden, um ihn auszubauen, zählt nach<br />

herrschender Lehre die Dacherneuerung zumeist auch dann zum Herstellungsaufwand,<br />

wenn das Dach bereits erneuerungs bedürftig war. Anders verhält es sich, wenn der<br />

Hauseigentümer selbst das schadhafte Dach zum Anlass nimmt, den Dachboden<br />

auszubauen. War das Dach bereits so schadhaft, dass es jedenfalls zu erneuern<br />

war, dann stellt der auf den Dachausbau entfallende Aufwand Erhaltungsaufwand dar<br />

– vor allem, wenn der gleichzeitige Dachausbau zu keiner Vergrößerung des nutzungsfähigen<br />

Raumes führt (VwGH 9.6.1980, 55/79, ÖStZB 1981, 95; EStR Rz 6453).<br />

Verlustvortrag neu:<br />

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Ende 2010 das Verlustvortragsverbot bei<br />

außerbetrieblichen Einkünften gekippt. Bis dahin konnten nur Verluste aus betrieblichen<br />

Tätigkeiten mit Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden, nicht aber<br />

etwa solche aus Vermietung und Verpachtung. So waren z. B. Abbruchkosten eines alten<br />

Gebäudes bis dahin über die Nutzungsdauer des nachfolgend errichteten neuen<br />

Gebäudes abzuschreiben. Die Bundesregierung hat die Gesetzesreparatur mit dem<br />

Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> durchgeführt. Demnach können Vermieter außergewöhnliche<br />

Aufwendungen, wie ein durch den Abriss eines Gebäudes resultierender einmaliger<br />

Verlust (so der Anlassfall), auf Antrag über zehn Jahre verteilt geltend gemacht werden.<br />

Dabei ist positiv anzumerken, dass die beim sonstigen betrieblichen Verlustvortrag<br />

existente Verrechnungsgrenze, wonach mindestens 25 % der positiven Einkünfte trotz<br />

Verlustabzügen jedenfalls steuerpflichtig bleiben, bei der Zehnjahresverteilung im<br />

Rahmen der Vermietung und Verpachtung nicht besteht. Diese Regelung birgt gegenüber<br />

einem zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag allerdings den Nachteil, dass innerhalb<br />

eines begrenzten Zehnjahreshorizonts die jährlichen positiven Einkünfte mindestens so<br />

hoch sein müssen, wie 1/10-tel des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Mag. DDr. Herbert Helml, Linz


12 | uNICONsuLT uNICONsuLT | 13<br />

aktUEllE REchtSPREchUNg<br />

ERhöht dIE StEUERgEREchtIgkEIt<br />

sie zählen zu den Klassikern bei Prüfungen der Finanzverwaltung: die Diskussionen<br />

über Ausgaben, die nicht eindeutig beruflich oder privat veranlasst sind.<br />

bisher vertrat die Finanzverwaltung – gestützt auf höchstgerichtliche rechtsprechung<br />

– eine zumeist harte Linie. bei bestimmten Ausgaben war eine<br />

Aufteilung verboten und im ergebnis gar keine steuerliche geltendmachung<br />

möglich. Verständlich war dies für den Abgabenpflichtigen in der regel nicht.<br />

Digitalkamera<br />

Warum soll es nicht möglich sein eine Digitalkamera sowohl betrieblich als auch<br />

privat zu verwenden und den betrieblichen Anteil als Ausgabe steuerlich abzusetzen?<br />

Genau diese Frage hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgegriffen und im Sinne<br />

des Abgabepflichtigen entschieden, der eine 80-prozentige steuerliche Geltendmachung<br />

gefordert hatte.<br />

geschäftsreise<br />

Reisekosten konnten bislang nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung nur<br />

anlässlich einer ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlassten Reise<br />

berücksichtigt werden. Diese Ansicht entsprach auch der bisherigen Judikatur des<br />

deutschen Bundesfinanzhofes (BFH). Dieser ist allerdings mit Beschluss des Großen<br />

Senats vom 21.9.2009 davon abgegangen. Demnach sind Aufwendungen für eine<br />

Reise, die sowohl betriebliche bzw. berufliche als auch private Bestandteile enthält,<br />

entsprechend aufzuteilen.<br />

Beispiel: Eine Geschäftsreise führt für eine Woche in die USA. Der Abgabenpflichtige<br />

fliegt nach Abschluss dieser Reise nicht sofort nach Hause; er hängt ein paar Tage<br />

zur Besichtigung/zur Erholung daran.<br />

Es bestehen – so führt das deutsche Höchstgericht aus – keine sachlichen Gründe<br />

dafür, bestimmte Aufwendungen, denen eine eindeutig gemischte Veranlassung zugrunde<br />

liegt, zumindest anteilig steuermindernd geltend machen zu können, während<br />

dies bei anderen Aufwendungen (wie anlässlich einer Reise) nicht der Fall sein soll.<br />

Der österreichische Unabhängige Finanzsenat ist der deutschen Judikaturwende<br />

bereits in einer ersten Entscheidung 2010 gefolgt: Er teilte Aufwendungen für die<br />

Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten und<br />

nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung auf. Möglich ist das<br />

dann, wenn die beruflich veranlassten Anteile feststehen und nicht von untergeordneter<br />

Bedeutung sind. Der Unabhängige Finanzsenat vertritt nun in einer weiteren<br />

Entscheidung folgende Ansicht: Bildet die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung<br />

das „auslösende Moment“ für eine Reise, sind die auf den beruflichen Teil entfallenden<br />

Aufwendungen steuerlich abzugsfähig. Auch dann, wenn auf einem Teil der Reise<br />

private Zwecke verfolgt wurden.<br />

resümee<br />

Aus den genannten Beispielen lässt sich eine Richtung der Rechtsentwicklung zu Gunsten<br />

des Steuerzahlers erkennen. Doch die Finanzverwaltung hat noch nicht klein beigegeben<br />

und Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Erkenntnisse hierzu stehen<br />

noch aus. Jedenfalls raten wir derartige Sachverhalte genau zu dokumentieren.<br />

Mag. Alexander Wunderlich, Salzburg<br />

UmSatzStEUER-NEUERUNgEN<br />

aB 1.1.<strong>2011</strong><br />

Änderungen bei der umsatzsteuervoranmeldung<br />

Grundsätzlich sind alle Unternehmer zur Erstellung, Abgabe und Aufbewahrung einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sowie zur Abgabe einer USt-Jahressteuererklärung verpflichtet.<br />

Unter bestimmten Umsatzgrenzen gab es Vereinfachungen bzw. einen teilweisen Entfall dieser Verpflichtungen. Mit <strong>2011</strong> sind nun diese Umsatzgrenzen vereinheitlicht und angehoben<br />

worden. Neben einer Verwaltungsvereinfachung bedeutet das eine Erleichterung für zahlreiche Unternehmer.<br />

Für Kleinunternehmer (Umsatz unter 30.000 Euro pro Jahr) entfällt ab <strong>2011</strong> die Verpflichtung zur Abgabe einer UVA sowie die USt-Jahreserklärungen an das Finanzamt. Wurde zur<br />

regelbesteuerung optiert, ist quartalsweise die USt-Zahllast zu ermitteln. Im Falle einer Zahllast ist diese an das Finanzamt zu entrichten, im Falle einer Gutschrift eine UVA einzureichen.<br />

Am 1.1.<strong>2011</strong> wurde außerdem die Umsatzgrenze für den vierteljährigen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum von 30.000 auf 100.000 Euro angehoben. Demnach sind nur jene Unternehmer<br />

zur Abgabe einer monatlichen uVA verpflichtet, deren Vorjahresumsätze mehr als 100.000 Euro betragen haben. Unternehmen, deren Vorjahresumsätze zwischen 30.000 und<br />

100.000 Euro betrugen, haben quartalsweise eine UVA einzureichen. Eine Option auf einen monatlichen Voranmeldungszeitraum ist durch Abgabe der UVA für Jänner <strong>2011</strong> möglich.<br />

Achtung: Wird eine UVA für Jänner <strong>2011</strong> abgegeben, obwohl dazu keine Notwendigkeit besteht (Umsatz 2010 unter 100.000 Euro), verpflichtet man sich für das ganze Jahr <strong>2011</strong><br />

zur monatlichen UVA-Abgabe!<br />

Vorjahresumsatz ust-Voranmeldungszeitraum<br />

Verpflichtung zur<br />

uVA-einreichung<br />

Verpflichtung umsatzsteuer-<br />

Jahreserklärung<br />

Kleinunternehmer (bis max. 30.000) keine UVA notwendig Nein Nein<br />

regelbesteuerung (bis max. 30.000) vierteljährlich (bei Zahllast) Nein Ja<br />

30.000 bis 100.000 vierteljährlich (außer Option) Ja Ja<br />

über 100.000 monatlich Ja Ja<br />

Änderungen des Leistungsortes<br />

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen waren<br />

bisher am Tätigkeitsort umsatzsteuerpflichtig. Ab <strong>2011</strong> gilt das empfängerortprinzip, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist (Merkmal ist<br />

hier die UID-<strong>Nr</strong>., B2B-Geschäft). In diesem Fall sind die oben angeführten Leistungen an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.<br />

Ist der Leistungsempfänger Nicht-Unternehmer (B2C-Geschäft), so gilt die Leistung an dem Ort als ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen<br />

Teil tätig wird.<br />

Postdienstleistungen unterliegen ab <strong>2011</strong> der umsatzsteuer<br />

Seit <strong>2011</strong> ist die österreichische Post AG verpflichtet, für sämtliche Postdienstleistungen 20 % Umsatzsteuer einzuheben. Steuerbefreit sind lediglich Leistungen des<br />

Universaldienstes wie zum Beispiel Postsendungen bis 2 kg und Postpakete bis 10 kg. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können diese Umsatzsteuer im Rahmen des<br />

Vorsteuerabzuges geltend machen. Für Endverbraucher sowie für Kleinunternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, bedeutet das eine Preissteigerung in Höhe<br />

der Umsatzsteuer.<br />

Absenkung der Lieferschwelle beim Versandhandel auf 35.000 euro<br />

Die Lieferschwelle wurde im Zuge des AbgÄG 2010 für die Anwendung der Versandhandelsregelung von bisher 100.000 Euro auf 35.000 Euro gesenkt. Dadurch soll die Benachteiligung<br />

heimischer Unternehmer in Form von Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.<br />

Mag. Nicole Haslinger, Linz<br />

Mag. Thiemo Stefanziosa, Linz


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NEUERUNgEN füR<br />

PRIVatStIftUNgEN aB <strong>2011</strong><br />

Mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) <strong>2011</strong> wurden sowohl steuerliche als auch stiftungsrechtliche<br />

Änderungen für Privatstiftungen beschlossen.<br />

1. Offenlegungs- und Meldepflichten<br />

Bereits bisher waren dem Finanzamt die Stiftungsurkunde und allfällige Zusatzurkunden<br />

vorzulegen. Wurde diese Offenlegung unterlassen, entfielen zum einen die<br />

steuerlichen Sonderregelungen für Privatstiftungen, zum anderen wurde die Geldwäschemeldestelle<br />

von der Finanzverwaltung informiert. Die Fristen für diese Offenlegung<br />

waren bislang nicht gesetzlich geregelt. Mit dem BBG <strong>2011</strong> wurde nun klargestellt,<br />

dass die angeführten Folgen erst dann eintreten, wenn der Offenlegungsverpflichtung<br />

trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgekommen wird.<br />

Im Privatstiftungsgesetz selbst wurde nun eine neue, erweiterte Meldepflicht<br />

aller Privatstiftungsbegünstigten an die Finanzverwaltung eingeführt. Demnach hat<br />

der Stiftungsvorstand ab 1.4.<strong>2011</strong> alle festgestellten Begünstigten (egal, ob bereits<br />

in den Urkunden namentlich genannt oder erst vom Stiftungsvorstand oder anderer<br />

Stelle individualisiert) unverzüglich dem Finanzamt zu melden. Die Verletzung dieser<br />

Meldebestimmung ist mit Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 Euro je nicht (vollständig)<br />

offengelegten Begünstigten zu sanktionieren. Eine übergangsregelung sieht vor,<br />

dass alle zum 31.3.<strong>2011</strong> bereits festgestellten Begünstigen bis spätestens 30.6.<strong>2011</strong><br />

dem Finanzamt via FinanzOnline zu melden sind.<br />

2. stiftungsvorstand<br />

Die Abberufung von stiftungsvorstandsmitgliedern bedarf mittlerweile einer<br />

¾-Mehrheit im dafür zuständigen Gremium – wobei die Stimmrechte von Begünstigten<br />

und deren Angehörigen unter Umständen eingeschränkt sind.<br />

Als Reaktion auf die nach einer OGH-Judikatur eingetretene Unsicherheit bezüglich der<br />

Zulässigkeit von beratern als Mitglieder des stiftungsvorstandes hat der Gesetzgeber<br />

nun klargestellt, dass das Vorstandsmandat eines Beraters eines Begünstigten nur<br />

dann – und nicht generell – gegen die Unvereinbarkeitsbestimmungen verstößt, wenn<br />

dieser konkret mit der Wahrung der Interessen des Begünstigten im Stiftungsvorstand<br />

betraut ist.<br />

3. erhöhung der Zwischensteuer<br />

Der Thesaurierungsvorteil durch die Zwischensteuer von 12,5 % auf bestimmte Kapitalerträge<br />

und Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen entfällt ab <strong>2011</strong> durch Anhebung<br />

dieser Zwischensteuer auf 25 %. Die Anrechnung der Zwischensteuer bei Ausschüttungen<br />

bleibt unverändert aufrecht. Das Finanzamt hat die KÖst-Vorauszahlungen von<br />

Privatstiftungen ab <strong>2011</strong> aufgrund der Anhebung der Zwischensteuer amtswegig anzupassen.<br />

4. Immobilienstiftungen<br />

Privatstiftungen liegt steuerlich der Gedanke der „Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit<br />

des Stifters“ zugrunde. Für den Fall, dass Kapitalgesellschaften bzw. nach § 5 EStG<br />

steuerpflichtige Unternehmer Stiftungen errichten, kam es bislang zu einem Systembruch:<br />

Aus dem Unternehmensvermögen gestiftete Immobilien konnten in der Stiftung nach<br />

Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Wären diese Immobilien im<br />

Unternehmensvermögen verblieben, wäre der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.<br />

Mit dem BBG <strong>2011</strong> wurde nun geregelt, dass die gewinne aus der Veräußerung von<br />

grundstücken durch Privatstiftungen steuerpflichtig bleiben, wenn der Stifter<br />

eine KÖSt-pflichtige Gesellschaft war – oder Stiftungsvermögen aus dem Betriebsvermögen<br />

eines Unternehmers stammt, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt.<br />

Diese Neuregelung betrifft alle Grundstücke, die einer Stiftung nach dem 31.12.2010<br />

zugewendet werden sowie alle Grundstücke, deren Veräußerung am 31.12.2010 nach<br />

der alten Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre.<br />

5. Neuregelung der Kapitaleinkünfte<br />

Die umfassende Neuregelung der steuerlichen Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

mit der neu geschaffenen erfassung realisierter Wertänderungen<br />

(unabhängig von der Spekulationsfrist) betrifft auch Privatstiftungen. Gewinne aus Wertpapierveräußerungen<br />

sind – unabhängig von der Behaltedauer – steuerpflichtig, Verluste<br />

aus solchen Geschäften erweitert ausgleichsfähig.<br />

Die neue Steuerpflicht entsteht für die Veräußerung von Aktien und Anteilen, die ab dem<br />

1.1.<strong>2011</strong> angeschafft wurden. Die Möglichkeit der übertragung stiller Reserven bleibt<br />

unverändert aufrecht, ebenso die Anrechnung geleisteter KESt-Beträge aus erfolgten<br />

Ausschüttungen an Begünstigte.<br />

Für individuelle Auskünfte und Rückfragen stehen Ihnen<br />

Ihre MOORE STEPHENS UNICONSULT-Berater gerne zur Verfügung.<br />

MMag. Andreas Payer, Linz<br />

RISIkOmaNagEmENt zUR<br />

UNtERNEhmENSSIchERUNg<br />

Kennzeichnend für die aktuelle wirtschaftliche Situation ist die Tatsache,<br />

dass sich Veränderungen und Entwicklungen im Umfeld eines Unternehmens<br />

kaum vorhersehen lassen. Dies trifft neben der gesamten Wertschöpfungskette<br />

(Kunden und Projektpartner sowie Lieferanten und Zulieferer) unter<br />

Umständen auch Finanzierungspartner oder die eigenen Mitarbeiter. Im<br />

Finanzierungsbereich stellt sich die Herausforderung, Finanzierungslinien<br />

aufrechtzuerhalten und die eigene Bonität sowohl bei Banken als auch bei<br />

Gläubigerschutzverbänden zu verbessern. Bei Schlüsselmitarbeitern, die<br />

wesentliche Know-how-Träger im Unternehmen sind, muss das primäre Ziel<br />

sein, diese mittelfristig im Unternehmen zu halten und an dieses zu binden.<br />

Ein gezieltes Risikomanagement setzt sich mit strategischen Fragen auseinander<br />

und versucht unternehmerische Risiken und Chancen abzuwägen. Folgende<br />

Bereiche sind in diesem Zusammenhang sehr wichtig:<br />

Kunden: In Zeiten knapper Liquidität muss neben einem straffen Mahnwesen<br />

auch auf eine laufende Bonitätsprüfung besonderes Augenmerk gelegt<br />

werden. Kreditversicherungen sowie eingeschränkte Kreditrahmen für Kunden<br />

können mögliche Maßnahmen sein.<br />

Lieferanten: Umstrukturierungen bei Lieferanten können negative Aus-<br />

wirkungen auf die Qualität der Lieferungen haben. Die Reduktion von<br />

Abhängigkeiten durch einzelne Zulieferer ist eine wesentliche Maßnahme.<br />

Mitarbeiter: Verunsicherung aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Situation kann zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen.<br />

Eine offene Kommunikation der Unternehmensentwicklung wirkt hingegen<br />

motivierend. Eine Mitarbeiterbeteiligung mit variabler Vertragsgestaltung<br />

hat bei entsprechender Vorbereitung eine positive Auswirkung auf die<br />

Unternehmentwicklung.<br />

Finanzierungsinstitute: Eine aktive Informationspolitik sowie klare Vereinbarungen<br />

(auch die Konditionen betreffend) schaffen Sicherheit. Planungsrechnungen<br />

in unterschiedlichen Varianten verdeutlichen die Auswirkungen<br />

der Ertrags- und Finanzierungssituation auf das Unternehmen.<br />

TIPP: Für Unternehmen mit hervorragender Bonität bieten sich gerade<br />

in wirtschaftlichen Abschwungphasen hervorragende Chancen für ein<br />

Wachstum, etwa durch die übernahme von (insolventen) Konkurrenten oder<br />

die Verdrängung anderer Mitbewerber mit Hilfe von Sonderkonditionen oder<br />

hoher Liefertreue.<br />

Dr. Stefan Mayr, Wels


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