711.61 Kantonale Bauverordnung - Hausverein
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<strong>711.61</strong><br />
3<br />
Wenn es als nötig erscheint, kann die Baubehörde bereits im Baubewilligungsverfahren<br />
nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehene<br />
Baumethode verlangen.<br />
4<br />
Die Baubehörde kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte<br />
Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits zwingende Vorschrif-<br />
ten bestehen.<br />
5<br />
Die Baubehörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt<br />
darauf erlassenen Verfügungen zu überwachen.<br />
6<br />
Die Absätze 1-5 gelten auch für Abbrucharbeiten.<br />
§ 66. Benützung fremden Eigentums<br />
1<br />
Der öffentliche Grund darf für Ablagerungen, Gerüste und Bauplatzinstallationen<br />
nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
2<br />
Soweit für die Ausführung der Baute oder Anlage das Betreten oder die<br />
vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks nötig ist, muss sich<br />
der Nachbar das gefallen lassen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Nachbarn<br />
von seinem Vorhaben rechtzeitig zu benachrichtigen und dessen<br />
Eigentum möglichst zu schonen. Für Schaden ist voller Ersatz zu leisten.<br />
Streitigkeiten über die Benützung des Nachbargrundstücks entscheidet der<br />
Zivilrichter.<br />
§ 66 bis<br />
. ... 1<br />
)<br />
Fünfter Teil<br />
Ausnahmen<br />
§ 67. 2<br />
) Ausnahmebewilligung<br />
1<br />
Abgesehen von den in dieser Verordnung besonders genannten Ausnahmebewilligungen<br />
kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen<br />
Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung gewähren,<br />
wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und weder<br />
öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden.<br />
2<br />
Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mit dem Baugesuch<br />
zu publizieren.<br />
3<br />
Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden,<br />
die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der<br />
Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden können (§ 138 PBG).<br />
________________<br />
1<br />
) § 66 bis hinfällig durch die kantonale Abfallverordnung (§ 11) vom 26. Februar<br />
1992, GS 92, 387; angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September<br />
1992.<br />
2 ) § 67 Fassung vom 25. Juni 1996.<br />
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