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711.61 Kantonale Bauverordnung - Hausverein

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<strong>711.61</strong><br />

3<br />

Wenn es als nötig erscheint, kann die Baubehörde bereits im Baubewilligungsverfahren<br />

nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehene<br />

Baumethode verlangen.<br />

4<br />

Die Baubehörde kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte<br />

Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits zwingende Vorschrif-<br />

ten bestehen.<br />

5<br />

Die Baubehörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt<br />

darauf erlassenen Verfügungen zu überwachen.<br />

6<br />

Die Absätze 1-5 gelten auch für Abbrucharbeiten.<br />

§ 66. Benützung fremden Eigentums<br />

1<br />

Der öffentliche Grund darf für Ablagerungen, Gerüste und Bauplatzinstallationen<br />

nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

2<br />

Soweit für die Ausführung der Baute oder Anlage das Betreten oder die<br />

vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks nötig ist, muss sich<br />

der Nachbar das gefallen lassen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Nachbarn<br />

von seinem Vorhaben rechtzeitig zu benachrichtigen und dessen<br />

Eigentum möglichst zu schonen. Für Schaden ist voller Ersatz zu leisten.<br />

Streitigkeiten über die Benützung des Nachbargrundstücks entscheidet der<br />

Zivilrichter.<br />

§ 66 bis<br />

. ... 1<br />

)<br />

Fünfter Teil<br />

Ausnahmen<br />

§ 67. 2<br />

) Ausnahmebewilligung<br />

1<br />

Abgesehen von den in dieser Verordnung besonders genannten Ausnahmebewilligungen<br />

kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen<br />

Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung gewähren,<br />

wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und weder<br />

öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden.<br />

2<br />

Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mit dem Baugesuch<br />

zu publizieren.<br />

3<br />

Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden,<br />

die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der<br />

Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden können (§ 138 PBG).<br />

________________<br />

1<br />

) § 66 bis hinfällig durch die kantonale Abfallverordnung (§ 11) vom 26. Februar<br />

1992, GS 92, 387; angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September<br />

1992.<br />

2 ) § 67 Fassung vom 25. Juni 1996.<br />

23

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