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Amtsblatt Amtsblatt - Druckhaus Borna

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12 Amtlicher Teil der Stadtverwaltung <strong>Borna</strong><br />

<strong>Amtsblatt</strong> der Großen Kreisstadt <strong>Borna</strong> 12/10<br />

Erscheinungsdatum: 15. Juni 2010 / Redaktionsschluss: 10. Juni 2010<br />

Nummer 12/2010 / Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Borna</strong><br />

(3) Der Sozialausschuss ist zuständig für alle sozialpolitischen<br />

und kulturellen Fragen. Er beschäftigt sich mit<br />

den Themen Soziales, Familie, Senioren, Jugend und Sport<br />

sowie Kultur- und Bildung. Er bereitet die Entscheidungen<br />

insbesondere zu folgenden Aufgabenbereichen vor:<br />

· Kinder- und Jugendangelegenheiten nach dem SächsKitaG<br />

· Schulangelegenheiten<br />

· Sport- und Freizeitangelegenheiten<br />

· Kulturelle Angelegenheiten<br />

· Soziale- und Seniorenangelegenheiten<br />

· Vorberatung bei Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Vor<br />

lage zur Entscheidung in den Stadtrat<br />

(4) Die Bildung weiterer beratender Ausschüsse durch den Beschluss<br />

des Stadtrates ist gemäß § 43 Abs. 1 SächsGemO zulässig.<br />

(5) Den beratenden Ausschüssen können durch den Stadtrat weitere<br />

Angelegenheiten zur Vorberatung übertragen werden.<br />

(6) Die beratenden Ausschüsse führen die Geschäfte gemäß §43 Abs. 3<br />

SächsGemO im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig.<br />

IV. Das Jugendparlament <strong>Borna</strong><br />

§ 18 Rechtsstellung des Jugendparlaments<br />

(1) In der Stadt <strong>Borna</strong> kann ein Jugendparlament gebildet werden, das<br />

die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen<br />

der Stadt <strong>Borna</strong> gegenüber den Organen der Stadt und der Stadtverwaltung<br />

vertritt. Es berät den Stadtrat und dessen Ausschüsse<br />

in Angelegenheiten, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene<br />

betreffen.<br />

(2) Das Jugendparlament ist in den Sitzungen des Stadtrates und seiner<br />

Ausschüsse zu hören. Hierzu hat der Stadtrat das Jugendparlament<br />

über alle Angelegenheiten und anstehenden Entscheidungen rechtzeitig,<br />

umfassend und in geeigneter Weise zu unterrichten.<br />

(3) Das Jugendparlament soll zu Fragen, die ihnen vom Stadtrat, einem<br />

seiner Ausschüsse, oder dem/der Oberbürgermeister/in vorgelegt<br />

werden, Stellung nehmen.<br />

(4) Die Stadt <strong>Borna</strong> stellt dem Jugendparlament die zur Erledigung<br />

seiner Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel nach Maßgabe des<br />

Haushaltes zur Verfügung und gewährt bei Bedarf die erforderliche<br />

personelle und sachliche Unterstützung zur Aufgabenerledigung.<br />

(5) Das Weitere zur Rechtsstellung, inneren Organisation, zu Antrags-,<br />

Anhörungs- und Mitwirkungsrechten des Jugendparlaments regelt<br />

die Satzung des Jugendparlaments <strong>Borna</strong>.<br />

V. Der/die Oberbürgermeister/in der Stadt <strong>Borna</strong><br />

§ 19 Rechtsstellung<br />

(1) Der/Die Oberbürgermeister/in ist Vorsitzende/r des Stadtrates und<br />

Leiter/in der Stadtverwaltung. Sie/Er vertritt die Stadt.<br />

(2) Der/Die Oberbürgermeister/in ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.<br />

Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.<br />

§ 20 Aufgaben und Zuständigkeit<br />

(1) Der/Die Oberbürgermeister/in ist für die sachgemäße Erledigung der<br />

Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung<br />

verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung.<br />

(2) Der/Die Oberbürgermeister/in erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />

Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm/ihr sonst durch<br />

Gesetz oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.<br />

(3) Dem/Der Oberbürgermeister/in werden folgende Aufgaben zur<br />

dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um<br />

Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:<br />

1. die Einstellung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen<br />

1-9 TVöD, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern,<br />

Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung<br />

stehenden Personen,<br />

2. die Stundung von Forderungen bis zu 12 Monaten Dauer in unbegrenzter<br />

Höhe; darüber hinaus bis zu 15.000,00 EUR im Einzelfall,<br />

3. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung<br />

solcher Ansprüche bis zu 2.500,00 EUR im Einzelfall,<br />

4. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von<br />

Vergleichen, wenn der Streitwert oder bei Vergleichen, wenn das<br />

Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 20.000,00 EUR<br />

beträgt,<br />

5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch<br />

von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis<br />

zu 25.000,00 EUR im Einzelfall,<br />

6. der Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstükken<br />

oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- und<br />

Pachtwert von 25.000,00 EUR im Einzelfall,<br />

7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 7.500,00 EUR<br />

im Einzelfall,<br />

8. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum<br />

Betrag von 50.000,00 EUR im Einzelfall,<br />

9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu<br />

12.500,00 EUR im Einzelfall,<br />

10. die Bereitstellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften<br />

und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss<br />

der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit<br />

sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigen.<br />

11. die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen nach VOL, und<br />

Leistungen gemäß VOB im Einzelfall von bis zu 15.000,00 EUR netto.<br />

(4) In dringenden Angelegenheiten entscheidet der/die Oberbürgermeister/in<br />

gemäß § 52 Abs. 3 SächsGemO anstelle des Stadtrates (Eilentscheidung).<br />

VI. Stellvertretung des/der Oberbürgermeisters/in<br />

§ 21 Die/Der Bürgermeister/in des/der Oberbürgermeisters/in<br />

(1) Der Stadtrat bestellt als Stellvertreter/in der/s Oberbürgermeisters/in<br />

eine/n Bürgermeister/in als hauptamtliche/n Beamten/in auf Zeit für<br />

eine Amtszeit von sieben Jahren.<br />

(2) Die/Der Bürgermeister/in vertritt den/die Oberbürgermeister/in ständig<br />

in seinem/ihrem Geschäftskreis. Der Geschäftskreis der/des Bürgermeister/in<br />

wird vom/von der Oberbürgermeister/in im Einvernehmen<br />

mit dem Stadtrat festgelegt. Der/Die Oberbürgermeister/in kann der/<br />

dem Bürgermeister/in allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.<br />

(3) Die/der Bürgermeister/in führt die Amtsbezeichnung „Bürgermeister/in“.<br />

§ 22 Weitere Stellvertreter des/der Oberbürgermeisters/in<br />

(1) Der Stadtrat bestellt 2 Stellvertreter/innen des/der Oberbürgermeisters/in<br />

aus seiner Mitte, die den/die Oberbürgermeister/in im Falle<br />

der Verhinderung vertreten, wenn auch der/die Bürgermeister/in verhindert<br />

ist. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl des Stadtrates<br />

neu bestellt.<br />

(2) Die Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung gemäß<br />

§ 54 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO in einem besonderen Wahlgang<br />

gewählt.<br />

(3) Im Fall der Verhinderung des/der Oberbürgermeisters/in und der/des<br />

Bürgermeister/in nehmen die aus der Mitte des Stadtrates gewählten<br />

Stellvertreter die Aufgaben des/der Oberbürgermeisters/in und der/<br />

des Bürgermeister/in wahr (§§ 55 Abs. 2, 54 Abs. 1 Satz 1,2 Sächs-<br />

GemO).<br />

VII. Beauftragte der Stadt <strong>Borna</strong><br />

§ 23 Rechtsstellung und Aufgaben der/des Gleichstellungsbeauftragten<br />

(1) Der/Die Oberbürgermeister/in bestellt zur Verwirklichung des Grundrechts<br />

auf Gleichberechtigung von Frau und Mann eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n.<br />

(2) Die/der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt ihre/seine Aufgaben im<br />

Nebenamt. Sie/Er ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Ihr/<br />

Ihm sind die zur Ausübung ihrer/seiner Amtstätigkeit erforderlichen<br />

sachlichen, finanziellen Mittel und Zeitfonds zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte übernimmt gemäß §18 Abs. 1 Satz 4<br />

SächsFFG die Aufgaben der Frauenbeauftragten.<br />

§ 24 Rechtsstellung und Aufgaben der/des Beauftragten für die<br />

Belange von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragte/r)<br />

(1) Zur Beseitigung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen<br />

sowie zur Verwirklichung der Gleichstellung und gleichberechtigten<br />

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Stadt<br />

<strong>Borna</strong> bestellt der/die Oberbürgermeister/in eine/n Beauftragte/n für<br />

die Belange von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragte/r).<br />

Die/Der Behindertenbeauftragte soll ein von Behinderung<br />

betroffener Mensch sein.<br />

(2) Die/Der Behindertenbeauftragte erfüllt ihre/seine Aufgaben im Nebenamt.<br />

Sie/Er ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Ihr/Ihm sind<br />

die zur Ausübung ihrer/seiner Amtstätigkeit erforderlichen sachlichen,<br />

finanziellen Mittel und Zeitfonds zur Verfügung zu stellen.<br />

VIII. Mitwirkung der Einwohner- und Bürgerschaft<br />

§ 25 Einwohnerversammlung<br />

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 Abs. 2 SächsGemO ist anzuberaumen,<br />

wenn dies von den Einwohnern/innen beantragt wird. Der Antrag<br />

muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich<br />

eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert<br />

der Einwohner/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet<br />

sein.<br />

Amtlicher Teil der Stadtverwaltung <strong>Borna</strong><br />

Erscheinungsdatum: 15. Juni 2010 / Redaktionsschluss: 10. Juni 2010<br />

Nummer 12/2010 / Herausgeber: Stadtverwaltung <strong>Borna</strong><br />

§ 26 Einwohnerantrag<br />

Der Stadtrat muss gemäß § 23 Abs. 1 SächsGemO eine Angelegenheit, für<br />

die er zuständig ist innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von<br />

den Einwohnern/innen der Stadt <strong>Borna</strong> beantragt wird.<br />

Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner/innen,<br />

die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.<br />

§ 27 Bürgerbegehren<br />

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 SächsGemO kann<br />

schriftlich von Bürgern/innen der Stadt <strong>Borna</strong> beantragt werden (Bürgerbegehren).<br />

Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der<br />

Bürger/innen der Stadt unterzeichnet sein.<br />

§ 28 Einwohnerfragestunde<br />

Die Einwohner/innen der Stadt <strong>Borna</strong> und die ihnen nach § 10 Abs. 3<br />

SächsGemO gleichgestellten Personen sowie Vertreter von Bürgerinitiativen<br />

in der Stadt <strong>Borna</strong> haben das Recht, in jeder öffentlichen Sitzung<br />

des Stadtrates und seiner beschließenden Ausschüsse mündliche Fragen<br />

zu Angelegenheiten der Stadt <strong>Borna</strong> zu stellen oder Anregungen und Vorschläge<br />

zu unterbreiten.<br />

IX. Ortschaftsverfassung<br />

§ 29 Ortschaftsverfassung<br />

(1) In den Ortschaften Eula und Wyhratal wird die Ortschaftsverfassung<br />

gemäß §§ 65 ff. SächsGemO eingeführt.<br />

(2) In den Ortschaften Eula und Wyhratal wird jeweils ein Ortschaftsrat<br />

gebildet und ein ehrenamtlicher Ortsvorsteher gewählt. Der Ortschaftsrat<br />

der Ortschaft Eula besteht aus fünf Ortschaftsräten. Der<br />

Ortschaftsrat der Ortschaft Wyhratal besteht aus acht Ortschaftsräten.<br />

(3) In den Ortschaften Eula und Wyhratal können gemäß § 69 Abs. 2 Satz<br />

3 SächsGemO Bürgerentscheid und Bürgerbegehren in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 24 und 25 SächsGemO durchgeführt werden.<br />

(4) Folgende Angelegenheiten werden der Ortschaft Eula sowie der Ortschaft<br />

Wyhratal gemäß § 67 Abs. 2 SächsGemO zur dauernden Erledigung<br />

übertragen:<br />

1. Die Entscheidung zum Vollzug des Haushaltsplanes im Rahmen der<br />

der jeweiligen Ortschaft zugewiesenen Haushaltmittel im Benehmen<br />

mit den Fachämtern insbesondere bei:<br />

a) der Übergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem vor<br />

aussichtlichen Aufwand bis 5.000,00 EUR im Einzelfall;<br />

b) dem Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen bis zu<br />

einem Wert von 1.500,00 EUR;<br />

c) der Veräußerung von beweglichen Gegenständen bis zu einem<br />

Wert von 500,00 EUR;<br />

d) die Beschaffung des Betriebsbedarfes und sonstige laufende<br />

haushaltsmäßige Sachausgaben bis 1.500,00 EUR im Einzelfall<br />

für die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der<br />

Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen gemäß § 67<br />

Abs. 1 Nummer 1 SächsGemO<br />

e) die Aufnahme und Verwendung von Stiftungen, Vermächtnissen<br />

und Schenkungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 EUR.<br />

2. Für die Mittelanmeldungen sind die Fachämter zuständig, welche<br />

auch die Haushaltsstellen bewirtschaften. Diese haben sich mit den<br />

Ortsvorstehern abzustimmen und die Mittelanmeldungen gegenzeichnen<br />

zu lassen. Die Ortschaftsräte sind bei der Aufstellung der<br />

Mittelanmeldung für den Haushaltsplan für die Ortschaftsbezogenen<br />

Haushaltsansätze zu beteiligen.<br />

X. Schlussbestimmung<br />

§ 30 Inkrafttreten<br />

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom<br />

23.02.1994 zuletzt geändert am 07.02.2008 außer Kraft.<br />

<strong>Borna</strong>, 28.05.2010<br />

Luedtke, Oberbürgermeisterin<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO, gegen diese Satzung nach Ablauf<br />

eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden kann, es sei denn, dass<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der<br />

Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die<br />

Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht<br />

worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4, Satz 1 Sächs-<br />

GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />

machen.<br />

Luedtke, Oberbürgermeisterin<br />

<strong>Amtsblatt</strong> der Großen Kreisstadt <strong>Borna</strong> 12/10 13

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