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Mehrwert für Mitarbeiter und Unternehmen – innovative Fördermöglichkeiten

Gehaltsextras: Finanzielle Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gehaltsextras: Finanzielle Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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Mandanten-Information<br />

<strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>innovative</strong> <strong>Fördermöglichkeiten</strong>


Schomerus & Partner mbB<br />

Steuerberater • Rechtsanwälte • Wirtschaftsprüfer<br />

Deichstraße 1<br />

20459 Hamburg<br />

Telefon (040) 37601-00<br />

1. Auflage 2018<br />

Eigendruck im Selbstverlag<br />

Fotonachweise: www.shutterstock.com, S. 6: Gregor Eisele <strong>–</strong> Kaloo Images


Mandanten-Information<br />

<strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>innovative</strong> <strong>Fördermöglichkeiten</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort...............................................................6<br />

Gastbeitrag<br />

<strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong>..............................................8<br />

Möglichkeiten <strong>für</strong> ein modernes<br />

Vergütungssystem mit dem<br />

Gesamtvergütungsansatz 10<br />

Einführung.........................................................11<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich unterscheidbare<br />

Varianten............................................................12<br />

Unterscheidung<br />

der Möglichkeiten nach Themen 14<br />

Arbeitswege<br />

Fahrschein........................................................17<br />

Entfernungspauschale...................................17<br />

Benzingutschein..............................................17<br />

Werbeflächenmiete..........................................18<br />

Jobrad (Dienstfahrrad)....................................19<br />

Ges<strong>und</strong>heit / Familie <strong>und</strong> Beruf<br />

Erholungsbeihilfe............................................ 21<br />

Kinderbetreuung............................................. 21<br />

Ges<strong>und</strong>heitsförderung................................... 22<br />

Notstandsbeihilfe............................................22<br />

Mahlzeiten<br />

Restaurantschecks / Einkaufsgutscheine.....25<br />

Verpflegungsmehraufwand..........................26<br />

Lebensmittel zum direkten Verzehr<br />

am Arbeitsplatz................................................ 26<br />

Sachbezug<br />

Warengutschein.............................................. 29<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>rabatt............................................ 29<br />

Moderne Medien<br />

Internetpauschale...........................................31<br />

EDV-Geräte-Überlassung...............................31<br />

Telekommunikation........................................31<br />

Vorsorgeleistungen<br />

Betriebliche Altersversorgung........................33<br />

Betriebliche Krankenzusatzversicherung....34<br />

Gruppenunfallversicherung..........................34


Anwendungsbeispiel:<br />

Der optimierte Arbeitnehmer 36<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

den Gesamtvergütungsansatz 38<br />

Tarifverträge......................................................38<br />

Mindestlohn......................................................39<br />

Mindestlohn bestimmter Branchen...............39<br />

Sittenwidriger Lohn..........................................39<br />

Abstimmung des Vorhabens<br />

mit der Finanzverwaltung 40<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lagen 41<br />

Zusammenspiel der Rechtsgebiete 41<br />

Kontakt 42


Vorwort<br />

6


Wir freuen uns, Ihnen in dieser Ausgabe unserer Mandanten-<br />

Information das Thema Gehaltsextras vorstellen zu dürfen,<br />

mit dem Sie sich Ihren Arbeitnehmern als <strong>innovative</strong>r <strong>und</strong><br />

attraktiver Arbeitgeber präsentieren können. Der Vorteil dabei: Beide<br />

Seiten können finanziell von diesen Maßnahmen profitieren.<br />

Der Gr<strong>und</strong>gedanke der Entgeltoptimierung ist einfach: Der Gesetzgeber<br />

räumt die Möglichkeit ein, einen Teil des Bruttolohns gegen steuer- <strong>und</strong><br />

sozialversicherungsbegünstigte Sach- <strong>und</strong> Barzuschüsse auszutauschen,<br />

etwa gegen Tank- <strong>und</strong> Warengutscheine oder durch Mobilfunkkostenübernahme.<br />

Dadurch steigen beim Arbeitnehmer die Nettoeinkünfte, <strong>und</strong> beim<br />

Arbeitgeber fallen weniger Lohnnebenkosten an. Durch die Kombination<br />

mit einer betrieblichen Altersversorgung lässt sich diese Win-Win-Situation<br />

noch optimieren. Denn damit schaffen Sie <strong>für</strong> Ihre Arbeitnehmer ohne<br />

finanziellen Mehraufwand einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Absicherung<br />

im Ruhestand, steigern in hohem Maße die <strong>Mitarbeiter</strong>motivation<br />

<strong>und</strong> profitieren als <strong>Unternehmen</strong> zugleich von Ersparnissen im Lohnnebenkostenbereich.<br />

Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater <strong>und</strong> Rechtsanwälte<br />

mit engagierter <strong>und</strong> kompetenter Beratung bei der rechtskonformen<br />

<strong>und</strong> wirtschaftlich sinnvollen Einführung einer auszahlungsoptimierten<br />

Entgeltgestaltung in Ihrem <strong>Unternehmen</strong>. Gemeinsam mit<br />

unserem Kooperationspartner, der DG-Gruppe AG, entwickeln wir in enger<br />

Abstimmung mit Ihnen ein Konzept, das die individuellen Bedürfnisse<br />

Ihrer <strong>Mitarbeiter</strong> ebenso berücksichtigt wie die rechtlichen, steuerlichen<br />

<strong>und</strong> betrieblichen Erfordernisse im Umfeld Ihres <strong>Unternehmen</strong>s.<br />

Auf den folgenden Seiten wird Ihnen unser Gastautor, Herr Roland Meinert,<br />

Fachbereichsleiter der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Entgeltoptimierung<br />

(DGEO), unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten <strong>für</strong> ein modernes<br />

Vergütungssystem vorstellen.<br />

Falls Sie Interesse an einer individuellen Beratung haben, steht Ihnen unser<br />

Team gerne <strong>für</strong> weitere Gespräche zur Verfügung.<br />

7


Gastbeitrag<br />

<strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />

Von Roland Meinert, DG-Gruppe AG<br />

IN: Gesamtvergütungsansatz<br />

OUT: Bruttogehalt<br />

Qualifizierte <strong>und</strong> motivierte <strong>Mitarbeiter</strong><br />

tragen wesentlich zum Erfolg eines <strong>Unternehmen</strong>s<br />

bei. Deshalb ist es notwendig,<br />

ein attraktiver Arbeitgeber zu sein.<br />

Somit ist die Rechnung einfach: <strong>Mitarbeiter</strong>förderung<br />

= <strong>Unternehmen</strong>sförderung!<br />

Eine zufriedenstellende Entlohnung <strong>für</strong><br />

die geleistete Arbeit ist unabdingbare<br />

Voraussetzung. Eine Umfrage (2016) des<br />

Meinungsforschungsinstituts YouGov im<br />

Auftrag der Deutschen Presse-Agentur<br />

zeigt dies auf. Positiv: Vier Fünftel der Befragten<br />

(79 %) gehen gerne zur Arbeit.<br />

R<strong>und</strong> die Hälfte (47 %) der Arbeitnehmer<br />

stellt hierbei die Vergütung an die erste<br />

Stelle. Drei Viertel (76 %) aller Befragten<br />

be<strong>für</strong>worten Sonderzahlungen <strong>für</strong> berufliche<br />

Leistungen.<br />

Dies bestätigt die Annahme, dass eine<br />

Aufwertung der Vergütung nicht nur die<br />

Arbeitgeberattraktivität verbessert, sondern<br />

zugleich die Motivation <strong>und</strong> Bindung<br />

der Belegschaft erhöht.<br />

Überraschend: Da<strong>für</strong> muss nicht einmal<br />

viel Geld in die Hand genommen werden,<br />

wenn man die Möglichkeiten unserer Gesetzgebung<br />

anwendet.<br />

8


Zum Autor:<br />

Herr Roland Meinert ist Fachbereichsleiter<br />

der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong><br />

Entgeltoptimierung (DGEO). Dort ist<br />

er spezialisiert auf die Entwicklung<br />

<strong>innovative</strong>r Konzepte <strong>für</strong> Vergütungsstrukturen,<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>motivation<br />

<strong>und</strong> <strong>Mitarbeiter</strong>bindung. Nach seinem<br />

Studium zum Diplom-Betriebswirt<br />

arbeitete er zunächst mehrere<br />

Jahre bei Ernst & Young, bevor er<br />

2011 die Leitung der DGEO innerhalb<br />

der <strong>Unternehmen</strong>sberatung<br />

der DG-Gruppe AG übernahm. Herr<br />

Meinert ist häufig gebuchter Referent<br />

<strong>und</strong> Autor vieler Fachpublikationen.<br />

Bietet man einem <strong>Mitarbeiter</strong> einen per sönlich<br />

zugeschnittenen Gesamtvergü tungsan<br />

satz mit einer wesentlich höhe ren Wertschöpfung<br />

der bisherigen alt her gebrachten<br />

Brutto ver gü tung, zeigt man, dass man<br />

selbst ein inno vativer, mo der ner Arbeitgeber<br />

ist <strong>und</strong> seine Mitar bei ter als wertgeschätzte<br />

individuelle Personen sieht.<br />

Der Gesetzgeber bietet hierzu mit einer<br />

Fülle an steuerlichen Möglichkeiten Unterstützung<br />

an, die sich auch sozialversicherungsrechtlich<br />

auswirkt. Diese Möglichkeiten<br />

sind im Gesetz verankert <strong>und</strong> durch<br />

zahlreiche Anwendungsregeln sowie eine<br />

Vielzahl an Gerichtsbeschlüssen bestätigt.<br />

Eine attraktive Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsstrategie<br />

sorgt also <strong>für</strong> <strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> Mensch <strong>und</strong><br />

<strong>Unternehmen</strong>. Nicht zuletzt führt die Stärkung<br />

des Human Capital zu einer nachhaltigen<br />

Stärkung des Wirtschaftsstandortes<br />

Deutschland.<br />

Der aktuellen Entwicklung des Lohnsteuerrechts<br />

ist zu entnehmen, dass diese Strategie<br />

nach wie vor von der Regierung weiterverfolgt<br />

wird.<br />

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz<br />

wie auch die weitläufigen Innovationen im<br />

Bereich der Elektromobilität sind weiterführende<br />

Stärkungen der <strong>Mitarbeiter</strong>vorteile<br />

im deutschen Lohnsteuerrecht.<br />

9


Möglichkeiten <strong>für</strong> ein modernes Vergütungssystem<br />

mit dem Gesamtvergütungsansatz<br />

10


Einführung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind die steuer- <strong>und</strong> beitragsbegünstigten<br />

Möglichkeiten vom Arbeitgeber<br />

<strong>für</strong> alle Vollzeit- <strong>und</strong> Teilzeitarbeitskräfte<br />

anwendbar <strong>–</strong> auch <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte.<br />

Für die unterschiedlichen Möglichkeiten<br />

sind verschiedene Voraussetzungen zu<br />

erfüllen. Sind diese nicht gegeben, können<br />

sie zur Versteuerung <strong>und</strong> Verbeitragung im<br />

Rahmen einer Prüfung führen. Gerade im<br />

Hinblick auf geringfügig Beschäftigte kann<br />

das schwerwiegende Konsequenzen haben:<br />

Dann nämlich, wenn aus einer gutgemeinten<br />

Arbeitgeberleistung nicht nur eine<br />

steuerliche Nachzahlung entsteht, sondern<br />

zusätzlich noch das €-450-Beschäftigungsverhältnis<br />

verhindert wird.<br />

Die folgenden Möglichkeiten geben lediglich<br />

einen allgemeinen Überblick <strong>und</strong> erheben<br />

nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Für eine professionelle Umsetzung ist<br />

eine umfassende Beratung unverzichtbare<br />

Voraussetzung. Diese leisten ausschließlich<br />

die Mitglieder der rechts- <strong>und</strong> steuerberatenden<br />

Berufe.<br />

Im Lohnnebenkosten-Dschungel können<br />

schnell Fehler unterlaufen, da viele Einflussfaktoren<br />

die Arbeit in den Personalabteilungen<br />

bestimmen. Bringt man Tarif- <strong>und</strong><br />

Steuerrecht sowie Arbeits- <strong>und</strong> Sozialversicherungsrecht<br />

nicht unter einen Hut, entstehen<br />

rasch unabsehbare Risiken. Doch<br />

richtig umgesetzt bleibt der Gesamtvergütungsansatz<br />

zum Wohle der <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>und</strong><br />

des <strong>Unternehmen</strong>s absolut lohnenswert.<br />

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten<br />

zur Förderung von Arbeitnehmern <strong>und</strong><br />

Arbeitgebern über den Weg moderner<br />

Vergütungssysteme bewusst geschaffen:<br />

Wirtschaftlich ges<strong>und</strong>e <strong>Unternehmen</strong> sind<br />

zuverlässige Steuerzahler. Durch gezielte<br />

Förderung bestimmter Technologien <strong>und</strong><br />

Wirtschaftsbereiche werden zudem volkswirtschaftliche<br />

Ziele verfolgt.<br />

Moderne Medien beispielsweise werden<br />

mit verschiedenen steuerbegünstigten Gehaltsextras<br />

gefördert, etwa durch die Übernahme<br />

von Mobilfunkkosten. Sachleistungen<br />

wie Einkaufsgutscheine regen gezielt<br />

den Umsatz im Einzelhandel an <strong>–</strong> <strong>und</strong> letztlich<br />

auch das Umsatzsteueraufkommen.<br />

Durch eine Entgeltumwandlung zugunsten<br />

einer betrieblichen Altersvorsorge wird zudem<br />

aktiv die Altersarmut bekämpft, die<br />

eine der großen sozialen Herausforderungen<br />

<strong>für</strong> die Zukunft darstellt. Bei der Entgeltumwandlung<br />

(Gehaltsumwandlung)<br />

wird ein Teil des Bruttoeinkommens genutzt,<br />

um eine stattliche Zusatzrente aufzubauen.<br />

Effektiv wird diese Umwandlung<br />

durch die Ersparnisse im Steuer- <strong>und</strong> Sozialabgabenbereich<br />

<strong>für</strong> Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />

Hierbei ist selbstverständlich<br />

der Arbeitgeber angehalten, seine Sozial-<br />

11


versicherungsersparnisse als Arbeitgeberzuschuss<br />

an den Arbeitnehmer weiterzureichen.<br />

Diese Vorsorgemöglichkeit ist mit<br />

im Hauptaugenmerk der Regierung, <strong>und</strong><br />

vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wurde das neue<br />

Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unterscheidbare Varianten<br />

Unterscheiden lassen sich bei der Einführung<br />

eines modernen Vergütungsansatzes<br />

mit Entgeltbausteinen zwei Varianten: Zum<br />

einen können Entgeltbausteine (Gehaltsextras)<br />

in ein bestehendes Gehalt, ähnlich<br />

dem System der Entgeltumwandlung<br />

(bAV), eingeflochten werden. Zum anderen<br />

besteht die Möglichkeit, Entgeltbausteine<br />

als echte Gehaltserhöhung einzusetzen (zusätzlich<br />

zum bisherigen Gehaltsanspruch).<br />

Beide Varianten haben den Anreiz, dass<br />

durch ihre Anwendung in Teilen die kalte<br />

Progression ausgehebelt wird <strong>–</strong> man<br />

kann also, wie schon in großen Lettern in<br />

mancher Boulevardzeitung zu lesen war,<br />

„der kalten Progression ein Schnippchen<br />

schlagen“.<br />

Als Beispiel soll hier einmal folgendes<br />

Szenario vorgestellt werden: Betrachtet<br />

man € 100 eines klassischen Bruttobarlohns,<br />

so verbleiben dem <strong>Mitarbeiter</strong> etwa<br />

€ 50 netto, <strong>und</strong> der Arbeitgeber muss da<strong>für</strong><br />

r<strong>und</strong> € 121 ausgeben. Würde man nun<br />

ebendiese € 100 durch eine steuer- <strong>und</strong><br />

beitragsbegünstigte Vergütung in Form<br />

von Entgeltbausteinen ersetzen, erhielte<br />

der <strong>Mitarbeiter</strong> bis zu € 100 Nettoauszahlung<br />

<strong>für</strong> den gleichen oder gar geringeren<br />

Aufwand des Arbeitgebers.<br />

Die Unterscheidung, welche Gehaltsextras/<br />

Entgeltbausteine <strong>für</strong> welchen Zweck genutzt<br />

werden können, wurde mehrfach<br />

durch den B<strong>und</strong>esfinanzhof vorgenommen<br />

<strong>und</strong> eindeutig geklärt. Wichtig dabei: Die<br />

sozialversicherungsrechtliche Auslegung<br />

folgt diesen Entscheidungen.<br />

Die Entgeltbausteine Internetzuschuss, Ges<strong>und</strong><br />

heits för de rung, Kindergartenzu schuss<br />

<strong>und</strong> Entfernungskosten zuschuss ge hören<br />

zu den gehalts erhöhenden Zusatzleistungen.<br />

Andere Entgeltbausteine lassen sich dagegen<br />

intelligent in einen bestehenden<br />

Anspruch der Belegschaft einflechten, was<br />

wiederum die Wertschöpfung aus dem bestehenden<br />

Gesamtentgelt erhöht <strong>–</strong> ohne<br />

zu einer Mehrbelastung beim Arbeitgeber<br />

zu führen.<br />

12


Neben der Vergütungsoptimierung aus dem<br />

laufenden Gehalt bieten sich die Gehalts-<br />

Extras+ auch on top <strong>und</strong> daher als Gehaltserhöhung<br />

an.<br />

Der Arbeitgeber gewährt eine Lohnerhöhung,<br />

die die Inflation ausgleichen soll.<br />

Durch das höhere Gehalt wird ein höherer<br />

Steuersatz verwendet, der Arbeitnehmer<br />

zahlt damit <strong>–</strong> ohne tatsächlichen Kaufkraftgewinn<br />

<strong>–</strong> mehr Steuern.<br />

Werden Gehaltsextras gerade auch <strong>für</strong> eine<br />

Gehaltserhöhung genutzt, schlägt sich das<br />

nicht nur bei den Lohnnebenkosten <strong>für</strong><br />

den Arbeitgeber nieder, sondern vor allem<br />

bei der Nettoliquiditätssteigerung <strong>für</strong> den<br />

Arbeitnehmer.<br />

Nimmt man eine althergebrachte Brutto-<br />

Gehaltserhöhung von € 100 an, kommen<br />

beim <strong>Mitarbeiter</strong> lediglich € 50 netto an.<br />

Bildet dagegen ein Unternehmer <strong>für</strong> die<br />

Belegschaft eine €-100-Gehaltserhöhung<br />

über lukrative Gehaltsextras an, sind damit<br />

die gesamten € 100 netto <strong>für</strong> den einzelnen<br />

<strong>Mitarbeiter</strong> möglich, <strong>und</strong> der Arbeitgeber<br />

spart Lohnnebenkosten!<br />

Ausgangssituation<br />

Option 2:<br />

GehaltsExtras +<br />

Option 1:<br />

Bruttolohnerhöhung<br />

Arbeitgeberaufwand<br />

€ 3.107 + € 121 + € 121<br />

Bruttolohn<br />

€ 2.600<br />

Bruttolohnerhöhung<br />

+ € 100<br />

Entgeltbausteine<br />

+ € 100<br />

Arbeitnehmer<br />

Alter: 35 Jahre,<br />

verh., 1 Kind,<br />

Steuerklasse 4<br />

Steuern <strong>und</strong><br />

Sozialabgaben<br />

Nettolohn<br />

€ 1.695<br />

Steuern <strong>und</strong><br />

Sozialabgaben<br />

Nettolohnsteigerung<br />

+ € 51<br />

Abgaben: keine<br />

Nettomehrwert<br />

+ € 100<br />

(Quelle: DG-Gruppe)<br />

13


Unterscheidung der<br />

Möglichkeiten nach Themen<br />

Zum schnelleren Überblick werden im Folgenden die Möglichkeiten nach<br />

Themen aufgelistet. Dabei sei noch erwähnt, dass die jeweils angesprochenen<br />

Pauschalsteuerwerte, die in der Regel vom Arbeitgeber abgeführt werden,<br />

auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden könnten. Jedoch ist diese<br />

Verteilung der Lasten in der Regel nicht im Sinne der <strong>Mitarbeiter</strong>motivation, da<br />

sie dem Ziel einer finanziellen Verbesserung des <strong>Mitarbeiter</strong>s entgegenläuft.<br />

14


Arbeitswege<br />

Ges<strong>und</strong>heit /<br />

Familie <strong>und</strong> Beruf<br />

Mahlzeiten<br />

Sachbezug<br />

Moderne Medien<br />

Vorsorgeleistungen<br />

15


Arbeitswege<br />

16


Für Fahrten zwischen der Wohnung des<br />

Arbeitnehmers <strong>und</strong> seiner ersten Tätigkeitsstätte<br />

(Hauptarbeitsplatz) kann der Arbeitgeber<br />

begünstigte Möglichkeiten nutzen.<br />

Förderungen im Bereich der Arbeitswege<br />

mindern zum Teil den Werbungskostenansatz<br />

in der Einkommensteuererklärung des<br />

Arbeitnehmers. In Anbetracht der Tatsache,<br />

dass der durchschnittliche Steuerzahler in<br />

der Regel nicht über die Werbungskostenpauschale<br />

im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

hinauskommt, spielt diese<br />

Einschränkung jedoch häufig keine Rolle.<br />

Fahrschein<br />

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer<br />

einen Fahrschein <strong>für</strong> die öffentlichen<br />

Verkehrsmittel, kann dieser steuer<strong>und</strong><br />

beitragsfrei an den Arbeitnehmer<br />

übergeben werden, wenn der Arbeitgeber<br />

die pauschale Lohnsteuer von 15 % an das<br />

Finanzamt abführt. In gleicher Weise behandelt<br />

der Gesetzgeber auch Zuschüsse<br />

oder vergünstigte Fahrscheine.<br />

Häufig wird der Fahrschein als Jobticket bezeichnet<br />

<strong>und</strong> ist in den Angeboten lokaler<br />

Verkehrsbetriebe zu finden. Diese Lösung<br />

kann auch <strong>für</strong> den Arbeitnehmer bis zu<br />

einem Wert von monatlich € 44 steuer- <strong>und</strong><br />

sozialversicherungsfrei gewährt werden,<br />

solange der Fahrschein als Sachbezug zu<br />

kategorisieren ist.<br />

Unterscheidung: Eine Arbeitgeberleistung<br />

in Form eines Barzuschusses zum Fahrscheinaufwand<br />

des Arbeitnehmers kann<br />

nicht innerhalb der €-44-Grenze abgebildet<br />

werden <strong>und</strong> schränkt zudem die Möglichkeiten<br />

der Entgeltumwidmung des bestehenden<br />

Vergütungsanspruchs ein.<br />

Möchten Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

den Fahrschein nutzen, um das bestehende<br />

Bruttogehalt aufzuwerten, muss der Fahrschein<br />

als echter Sachbezug überlassen<br />

werden <strong>und</strong> darf nicht als Barzuschuss ausgestaltet<br />

werden.<br />

Die rechtliche Auflage da<strong>für</strong> ist, dass der<br />

Arbeitnehmer lediglich die Fahrberechtigung<br />

vom Arbeitgeber erhält <strong>und</strong> keinerlei<br />

Möglichkeit hat, Bargeld zu erhalten. Hier<br />

ist eine arbeitsrechtliche Überlassungserklärung<br />

zu empfehlen, die regelt, dass der<br />

Arbeitnehmer diese Karte nicht verkauft,<br />

anderweitig gegen Bargeld tauscht <strong>und</strong><br />

diese auch nicht anderen überlässt.<br />

Entfernungspauschale<br />

Für Fahrten, die ein Arbeitnehmer mit einem<br />

PKW zwischen Wohnsitz <strong>und</strong> erster Tätigkeitsstätte<br />

zurücklegt, kann der Arbeitgeber<br />

einen Zuschuss bis € 0,30 pro vollem<br />

Entfernungskilometer gewähren. Hier sind<br />

15 % vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern.<br />

Für den Arbeitnehmer ist dieser Zuschuss<br />

brutto <strong>für</strong> netto.<br />

Benzingutschein<br />

Einige kennen ihn noch, den aufwendigen<br />

Benzingutschein! Man musste den Gutschein<br />

auf Liter ausstellen <strong>und</strong> dabei beachten,<br />

dass die Kraftstoffmenge multipliziert<br />

17


mit dem aktuellen Benzinpreis die Grenze<br />

von € 44 nicht übersteigt, denn sonst<br />

wäre der gesamte Wert der individuellen<br />

Besteue rung <strong>und</strong> Verbeitragung zu unterwerfen<br />

gewesen. Mit diesem Aufwand ist<br />

seit einigen Jahren Schluss:<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat in mehreren<br />

Urteilen entschieden, dass Benzin/Warengutscheine<br />

im Rahmen der Bagatellregel<br />

von € 44 auch von der Finanzverwaltung<br />

anerkannt werden müssen, wenn diese auf<br />

einen Geldbetrag ausgestellt sind. Es ist<br />

zwar zu regeln, dass der <strong>Mitarbeiter</strong> kein<br />

Bargeld durch den Bezug dieses Gutscheins<br />

erhält, dennoch stellt dies eine deutliche<br />

Vereinfachung im Vergleich zur vorherigen<br />

Regelung dar. Findige <strong>Unternehmen</strong> haben<br />

hierzu <strong>innovative</strong> Lösungen geschaffen:<br />

zum Beispiel mit multifunktionalen Einkaufsgutscheinen,<br />

die auf weltweit verbreitete<br />

Zahlungssysteme zugreifen, wie etwa<br />

Visa- oder MasterCard.<br />

Jedoch ist hier gewisse Vorsicht geboten,<br />

was der jeweilige Produktanbieter dem<br />

Nutzer verspricht <strong>–</strong> die Meinung der Finanzverwaltung<br />

sollte immer im Zuge der<br />

Anrufungsauskunft eingeholt werden. Beispielsweise<br />

wird in einigen B<strong>und</strong>esländern<br />

die theoretische Möglichkeit, Guthaben zu<br />

sammeln, als kritisch angesehen <strong>und</strong> führte<br />

schon zu Lohnsteuernachforderungen in<br />

Prüfungen.<br />

Werbeflächenmiete<br />

Besitzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Auto,<br />

ist auch hier eine steuerbegünstigte Möglichkeit<br />

gegeben. Ein Arbeitgeber kann das<br />

private Auto des Arbeitnehmers als Werbeträger<br />

nutzen. Es wird ein Mietvertrag über<br />

die werbefähige Außenfläche des Fahrzeugs<br />

geschlossen. Wichtig hierbei ist, dass<br />

der Mietvertrag einem Drittvergleich standhalten<br />

muss <strong>und</strong> nicht an das Arbeitsverhältnis<br />

gekoppelt ist. Dieses Mietverhältnis<br />

ist eine Sonderrechtsbeziehung zwischen<br />

dem Arbeitgeber <strong>und</strong> dem Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> besteht neben dem Dienstverhältnis.<br />

Die Platzierung der Werbung empfiehlt<br />

sich am besten auf dem Kofferraumdeckel<br />

oder der Heckscheibe in Form eines<br />

wahrnehmbaren Aufklebers. Lediglich die<br />

Kennzeichenhalterung wird von Seiten der<br />

Finanzverwaltung nicht als geeignete Werbefläche<br />

gesehen.<br />

Auch der Werbeinhalt muss sich nach objektiven<br />

Gesichtspunkten einem Betrachter<br />

erschließen. So wurde eine bloße Buchstabenfolge<br />

vor Gericht verworfen!<br />

Daher empfiehlt sich auch bei dieser Sonderrechtsbeziehung,<br />

eine Anrufungsauskunft<br />

nach § 42e EStG beim zuständigen<br />

Finanzamt einzuholen.<br />

Der Vermieter der Wagenwerbefläche könnte<br />

damit r<strong>und</strong> € 21 monatlich aus der Vermietung<br />

beweglicher Gegenstände erzielen,<br />

um unter der einkommensteuerpflichtigen<br />

Grenze von € 256 zu bleiben. Sollte der Vermieter<br />

(Arbeitnehmer) noch andere bewegliche<br />

Gegenstände vermieten, zum Beispiel<br />

ein Wohnmobil, oder erzielt er Einnahmen<br />

aus der gelegentlichen Vermittlung (Tippgeberprovision)<br />

von Versicherungen, kommt<br />

es möglicherweise zu einem Überschreiten<br />

18


dieser Freigrenze von € 256. Zur Einkommensteuererklärung<br />

hat hier der Vermieter<br />

die Anlage SO auszufüllen.<br />

Jobrad (Dienstfahrrad)<br />

Seit 2012 ist es möglich, dass Arbeitnehmer<br />

ein Dienstfahrrad vom Arbeitgeber<br />

erhalten, welches mit den Dienstwagenregeln<br />

berücksichtigt werden kann. Das<br />

bedeutet <strong>für</strong> Arbeitnehmer, dass diese das<br />

Fahrrad auch privat nutzen können. Durch<br />

diese Nutzung entsteht ein Vorteil <strong>für</strong> den<br />

Arbeitnehmer, der erfasst werden muss.<br />

Dieser „geldwerte Vorteil“ wird mit der<br />

sogenannten 1-%-Regelung versteuert.<br />

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber<br />

wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrrads<br />

mit sämtlichen Rechten <strong>und</strong> Pflichten ist<br />

<strong>und</strong> das Fahrrad dem <strong>Mitarbeiter</strong> lediglich<br />

überlässt.<br />

Der momentane Trend bei diesem Modell<br />

geht in Richtung E-Bikes <strong>und</strong> S-Pedelecs.<br />

Bei den S-Pedelecs (über 25 km/h) ist eine<br />

Zulassung nötig. Diese Einstufung zu einem<br />

KFZ hat auch steuerliche Folgen, zum<br />

einen die 1-%-Regelung <strong>und</strong> zusätzlich der<br />

vom Dienstwagen bekannte Entfernungszuschlag<br />

<strong>für</strong> die Distanz Wohnung <strong>und</strong> erste<br />

Tätigkeitsstätte.<br />

Diese Anbieter sollten genauestens unter<br />

die Lupe genommen werden. Nicht nur<br />

der wirtschaftliche Aspekt darf hier eine<br />

Rolle spielen, sondern es muss vor allem<br />

der rechtliche Gesichtspunkt im gesamten<br />

Lebenszyklus des Dienstfahrrads beachtet<br />

werden.<br />

Fallstricke lauern schon bei der Anschaffung<br />

bis hin zur Überlassung an die Arbeitnehmer.<br />

Auch bei einer Veräußerung des<br />

Fahrrads an den Arbeitnehmer ist Aufmerksamkeit<br />

geboten, denn das Finanzamt<br />

unterstellt einen Restwert nach 36<br />

Monaten von 40 % <strong>–</strong> selbst wenn der Veräußerer<br />

nicht der Arbeitgeber ist, sondern<br />

zum Beispiel der Leasinggeber oder ein anderer<br />

fremder Dritter (Stichwort: Arbeitslohn<br />

von dritter Seite)!<br />

19


Ges<strong>und</strong>heit / Familie <strong>und</strong> Beruf<br />

20


Erholungsbeihilfe<br />

Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder<br />

dergleichen sind meist Freud <strong>und</strong> Leid zugleich.<br />

Erhält man Urlaubsgeld in Höhe von<br />

€ 300 brutto, kommen auf dem Konto<br />

r<strong>und</strong> € 150 netto an, was nicht nur <strong>für</strong> den<br />

Arbeitnehmer enttäuschend ist, sondern<br />

auch <strong>für</strong> den Arbeitgeber, der hier<strong>für</strong> auf<br />

Gr<strong>und</strong> der Lohnnebenkosten ca. € 370 aufwenden<br />

muss.<br />

Beachtet man die steuerlichen Vorschriften,<br />

ist dem Arbeitgeber mit einer Erholungsbeihilfe<br />

von € 156 eine direkte Beteiligung<br />

am Jahresurlaub seiner <strong>Mitarbeiter</strong> möglich<br />

<strong>–</strong> ohne diesen große Abzüge aufzubürden.<br />

Ist der Angestellte verheiratet <strong>und</strong> hat noch<br />

dazu Kinder, sind weitere Zuschläge möglich:<br />

<strong>für</strong> den Ehegatten € 104 <strong>und</strong> <strong>für</strong> jedes<br />

Kind noch einmal jeweils € 52. So kommt<br />

ein verheirateter Angestellte mit zwei Kindern<br />

auf insgesamt € 364 brutto <strong>für</strong> netto,<br />

<strong>für</strong> die ein Arbeitgeber gerade einmal 25 %<br />

pauschale Steuer abführen müsste.<br />

Zum Vergleich:<br />

Möchten Sie als Arbeitgeber diese Nettowirkung<br />

über das „konventionelle“ Urlaubsgeld<br />

erzielen, müssten Sie im Durchschnitt<br />

r<strong>und</strong> € 880 aufwenden. Wählen Sie stattdessen<br />

den Ansatz über die Erholungshilfe,<br />

betragen Ihre Aufwendungen r<strong>und</strong> € 465.<br />

Sie erzielen also <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />

den gleichen Effekt, sparen sich aber satte<br />

€ 415.<br />

Wichtig ist hierbei, dass der Zuschuss zeitnah,<br />

in der Regel also drei Monate vor oder<br />

nach dem Jahresurlaub, gewährt wird. Der<br />

Begünstigte muss hier<strong>für</strong> lediglich schriftlich<br />

bestätigen, dass die Mittel <strong>für</strong> Erholungszwecke<br />

eingesetzt werden.<br />

Kinderbetreuung<br />

Die Vereinbarkeit von Kindern <strong>und</strong> Beruf<br />

rückt verstärkt in den Mittelpunkt. Der<br />

Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich an<br />

den Aufwendungen der Angestellten mit<br />

einem steuer- <strong>und</strong> beitragsfreien Zuschuss<br />

zu beteiligen.<br />

21


Der Angestellte muss dem Arbeitgeber<br />

lediglich seine Originalrechnung überlassen<br />

<strong>und</strong> kann hier<strong>für</strong> dann bis zur vollen<br />

Summe des Aufwands (Unterkunft, Betreuung<br />

<strong>und</strong> Verpflegung) einen Zuschuss<br />

erhalten. Die Kinderbetreuung im eigenen<br />

Haushalt wird nicht anerkannt, ebenso<br />

wie die Kosten <strong>für</strong> die Fahrten zum Kindergarten.<br />

Die Kostenübernahme <strong>für</strong> die Kinderbetreuung<br />

wird vom Gesetzgeber bis zur Einschulung<br />

des Kindes gefördert. Bedenkt<br />

man die hohen Kosten <strong>für</strong> Kita-Plätze gerade<br />

in den Großstädten, lassen sich hier<br />

<strong>für</strong> den Arbeitnehmer erhebliche Vorteile<br />

erzielen.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

Um die Verbesserung des allgemeinen<br />

Ges<strong>und</strong>heitszustandes der Belegschaft zu<br />

fördern, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit<br />

der betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung.<br />

Für jeden <strong>Mitarbeiter</strong> können jedes Jahr<br />

aufs Neue bis zu € 500 steuerfrei ausgegeben<br />

werden. Ob Fango, klassische Massage<br />

oder der Nichtraucherkurs: Die Bandbreite<br />

der unterschiedlichen Angebote ist groß.<br />

Die Leistungen müssen jedoch hinsichtlich<br />

Qualität, Zweckbindung <strong>und</strong> Zielgerichtetheit<br />

bestimmten Anforderungen genügen.<br />

Mit dem sogenannten Präventionsgesetz<br />

ist 2015 ein <strong>für</strong> alle Krankenkassen einheitliches<br />

Zertifizierungsverfahren eingeführt<br />

worden. Die Leistungen müssen zertifiziert<br />

sein <strong>und</strong> den Anforderungen der §§ 20,<br />

20a SGB V entsprechen. Nicht von dieser<br />

Fördersumme abgedeckt sind die Mitgliedsbeiträge<br />

<strong>für</strong> Fitnessstudios oder Vereinsbeiträge<br />

<strong>für</strong> Sportvereine, die allenfalls<br />

unter die €-44-Bagatellgrenze fallen.<br />

Notstandsbeihilfe<br />

Bis zu € 600 Unterstützung im Kalenderjahr<br />

können steuerfrei bei einem privaten<br />

Unglücksfall des Arbeitnehmers vom<br />

Arbeitgeber gewährt werden. Der Arbeitnehmer<br />

muss wirtschaftlich belastet sein,<br />

die Unterstützung muss gerechtfertigt sein<br />

<strong>und</strong> entsprechend dokumentiert werden,<br />

wie zum Beispiel Unterstützung nach einer<br />

Flutkatastrophe oder der Tod eines nahen<br />

Verwandten. In kleinen Betrieben bis fünf<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>n sind keine formellen Voraussetzungen<br />

nötig. Ab fünf <strong>Mitarbeiter</strong>n muss<br />

die Unterstützung aus den Mitteln einer<br />

Unterstützungskasse oder aus Beiträgen<br />

gezahlt werden, die ein Arbeitgeber der<br />

Belegschaftsvertretung zu diesem Zwecke<br />

überweist. Die Unterstützung muss dann<br />

auch mit der Belegschaftsvertretung abgestimmt<br />

werden.<br />

22


23


Mahlzeiten<br />

24


Was ist eine Mahlzeit?<br />

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil<br />

vom 31. 05. 2017 (11 K 4108/14) entschieden,<br />

dass eine Darreichung von warmen<br />

Getränken <strong>und</strong> Brötchen ohne Belag an<br />

einem Arbeitstag im betrieblichen Aufenthaltsraum<br />

<strong>für</strong> K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Belegschaft keine<br />

Mahlzeit darstellt (Revision ist eingelegt,<br />

Az. BFH VI R 36/14).<br />

Restaurantschecks / Einkaufsgutscheine<br />

Durch sogenannte Wert- oder Restaurantschecks<br />

kann sich der Arbeitgeber auch<br />

bei der arbeitstäglichen Verpflegung einbringen.<br />

Viele verschiedene Varianten sind hierbei<br />

möglich. Die pragmatischste Lösung ist<br />

sicherlich der Einsatz von Essensmarken.<br />

Einige <strong>Unternehmen</strong> haben sich auf Lösungen<br />

r<strong>und</strong> um Restaurantschecks spezialisiert.<br />

Aktuell beträgt der Restaurantscheckwert<br />

€ 6,33 (2018), diese Grenze<br />

wird in der Regel jährlich um ein paar Cent<br />

angehoben. Mit diesen Schecks können<br />

Angestellte arbeitstäglich in verschiedenen<br />

Akzeptanzstellen (Restaurants, Supermärkte,<br />

Kioske etc.) ihre Pausenverpflegung kaufen.<br />

Dabei empfiehlt sich die Anwendung<br />

einer 15-Tage-Systematik bei Vollzeitkräften<br />

(5-Tage-Woche): In diesem Fall werden<br />

pro Monat maximal 15 Essensmarken ausgegeben.<br />

Damit umgeht man die Pflicht,<br />

aufwendige An- <strong>und</strong> Abwesenheitslisten<br />

der Angestellten zu führen. Mit diesen soll<br />

andernfalls sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer,<br />

die krank sind, sich im Urlaub<br />

oder auf einer Dienstreise befinden beziehungsweise<br />

die eine Einsatzwechseltätigkeit<br />

oder Fahrtätigkeit ausüben, an Tagen<br />

ihrer Abwesenheit keine Essensmarke erhalten.<br />

Hinsichtlich Arbeitnehmern, die im<br />

Jahresdurchschnitt mehr als drei Tage im<br />

25


Monat eine Auswärtstätigkeit (Tätigkeit<br />

nicht am Betriebssitz) ausüben oder bis zu<br />

drei Monate auswärts tätig sind, gelten besondere<br />

Voraussetzungen.<br />

Auch hierbei ist der richtige Umgang mit<br />

den Schecks wichtig. So sollten Arbeitnehmer<br />

arbeitsrechtlich bestätigen, dass lediglich<br />

Lebensmittel zum direkten Verzehr<br />

erworben werden <strong>und</strong> <strong>für</strong> jede Mahlzeit<br />

lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung<br />

gegeben wird.<br />

Die Berücksichtigung der Pauschalen <strong>für</strong><br />

die Verpflegungsmehraufwendungen ist<br />

auf die ersten drei Monate einer beruflichen<br />

Tätigkeit an ein <strong>und</strong> derselben Tätigkeitsstätte<br />

beschränkt.<br />

Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

diese Beträge ausgezahlt haben, so mindert<br />

sich selbstverständlich der Ansatz<br />

in der Einkommensteuererklärung beim<br />

Arbeitnehmer. Darüber hinaus müssen gewisse<br />

Abzüge <strong>für</strong> Verpflegungen bei Abwesenheitszeiten<br />

berücksichtigt werden <strong>und</strong><br />

mindern somit den begünstigten Förderwert.<br />

Verpflegungsmehraufwand<br />

Arbeitnehmern, die <strong>für</strong> den Arbeitgeber<br />

über acht St<strong>und</strong>en außerhalb der ersten<br />

Tätigkeitsstätte (Betriebssitz) unterwegs<br />

sind bzw. am An- oder Abreisetag, können<br />

pauschal € 12 steuerfrei ausgezahlt werden.<br />

Bei einer Abwesenheit von 24 St<strong>und</strong>en<br />

steigt diese Summe auf € 24. Diese Beträge<br />

können verdoppelt werden, müssen dann<br />

pauschal versteuert werden.<br />

Lebensmittel zum direkten<br />

Verzehr am Arbeitsplatz<br />

Stellt ein Arbeitgeber seiner Belegschaft<br />

zum Verzehr am Arbeitsplatz während seiner<br />

Tätigkeit Lebensmittel zur Verfügung<br />

oder auch Genussmittel, so zählen diese<br />

nicht zu lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten.<br />

Kaffee, Tee, Wasser, Pralinen,<br />

Gebäck <strong>und</strong> Obst sollen lediglich das Betriebsklima,<br />

die Aufmerksamkeit <strong>und</strong> Konzentrationsfähigkeit<br />

fördern <strong>und</strong> dienen<br />

nicht zur Vergütung <strong>und</strong> Bereicherung der<br />

Belegschaft. Auch ein Verbrauch der €-44-<br />

Freigrenze tritt nicht ein.<br />

26


27


Sachbezug<br />

28


Warengutschein<br />

Jedem Arbeitnehmer können monatlich<br />

Sachbezüge bis zu einem Wert von € 44<br />

überlassen werden. Dies wird derzeit häufig<br />

in Form von Einkaufsgutscheinen in verschiedensten<br />

Ausführungen dargestellt.<br />

Hier ist eine arbeitsrechtliche Überlassungserklärung<br />

zu empfehlen, die regelt,<br />

dass der Arbeitnehmer diese Gutscheine<br />

nicht verkauft, anderweitig gegen Bargeld<br />

tauscht <strong>und</strong> diese auch nicht anderen<br />

überlässt. Die Finanzverwaltung prüft mittlerweile<br />

genau, wenn es um sogenannte<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>einkaufskarten geht. Der <strong>Mitarbeiter</strong><br />

darf nicht in der Lage sein, mit diesen<br />

Gutscheinen Bargeld zu erlangen.<br />

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer<br />

zudem zum Geburtstag oder einem sonstigen<br />

persönlichen Anlass einen weiteren<br />

Warengutschein im Wert von € 60 überlassen.<br />

Wichtig dabei ist die Abgrenzung<br />

des persönlichen Anlasses zu einem allgemeinen<br />

Anlass <strong>–</strong> Ostern oder Weihnachten<br />

zählen nicht dazu.<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>rabatt<br />

Als weiteren geldwerten Vorteil kann man<br />

den <strong>Mitarbeiter</strong>n Personalrabatte ermöglichen,<br />

die sich aber nur auf das eigene Sortiment<br />

begrenzen. Steuerfrei ist der Rabatt<br />

nach folgendem Rechenschema:<br />

Beispiel:<br />

• Angestellter kauft Möbel <strong>für</strong> € 5.000 beim<br />

Arbeitgeber (Möbelhaus)<br />

• Üblicher Endpreis <strong>für</strong> diese Möbel sind € 10.000<br />

Endpreis<br />

Übliches Skonto 3 %<br />

Verkaufspreis<br />

4 % Nachlass § 8 Abs. 3 EStG<br />

Wert der Möbel <strong>Mitarbeiter</strong><br />

Rabattfreibetrag lt. § 8 Abs. 3 EStG<br />

Verbleibender Wert<br />

Zu versteuernder Sachbezug<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

€<br />

10.000<br />

300<br />

9.700<br />

388<br />

9.312<br />

1.080<br />

8.232<br />

3.232<br />

Im nächsten Monat wird als geldwerter Vorteil<br />

deshalb ein Betrag von € 3.232 zusätzlich<br />

versteuert werden.<br />

29


Moderne Medien<br />

30


Internetpauschale<br />

Nutzen Arbeitnehmer zu Hause das Internet<br />

auch <strong>für</strong> berufliche Zwecke, besteht die<br />

Möglichkeit, bis zu € 50 <strong>für</strong> die Belegschaft<br />

brutto <strong>für</strong> netto zu zahlen. Der Arbeitgeber<br />

muss hier 25 % Pauschalsteuer abführen.<br />

Der Arbeitnehmer muss den Wert <strong>für</strong> die<br />

monatlichen Aufwendungen bestätigen.<br />

Verstärkt werden in Lohnsteuerprüfungen<br />

derzeit diese Aufwandspauschalen hinterfragt.<br />

Zur Haftungsbefreiung bietet sich<br />

die Anrufungsauskunft an. Verschiedene<br />

Finanzämter fordern innerhalb dieses Antragsverfahrens<br />

einen Kostennachweis der<br />

<strong>Mitarbeiter</strong> an.<br />

Anzumerken bleibt, dass angesichts der<br />

aktuellen Tarife von Internetdienstleistern<br />

€ 50 vergleichsweise viel sind. In dieser<br />

Summe können auch Kosten <strong>für</strong> Geräteverschleiß<br />

<strong>und</strong> deren Anschaffung, etwa von<br />

Routern, berücksichtigt werden.<br />

EDV-Geräte-Überlassung<br />

EDV-Geräte können jederzeit vom Arbeitgeber<br />

an die Belegschaft zur privaten<br />

Nutzung überlassen werden. Wichtig hierbei<br />

ist, dass das wirtschaftliche Eigentum<br />

beim Arbeitgeber verbleibt. Der Vorteil<br />

der Nutzung der Geräte ist <strong>für</strong> Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei.<br />

Sollte ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />

ein EDV-Gerät geschenkt bekommen,<br />

dann müssen hier<strong>für</strong> 25 % pauschale<br />

Steuer abgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />

möchte erwähnt werden,<br />

dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />

auch einen zweckgeb<strong>und</strong>enen Zuschuss<br />

erhalten kann.<br />

Telekommunikation<br />

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

ein Handy auch zur privaten Nutzung,<br />

ist das Telefonieren steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei.<br />

Aber auch bei den beruflich<br />

veranlassten Festnetztelefonaten<br />

kann sich der Arbeitgeber einbringen.<br />

Pauschale Werte gibt es hierbei nicht, es<br />

dürfen lediglich die tatsächlich entstandenen<br />

Summen als Gr<strong>und</strong>lage genommen<br />

werden.<br />

Bei entsprechend häufiger Nutzung des<br />

häuslichen privaten Anschlusses des<br />

Arbeitnehmers können 20 % des Rechnungsbetrags<br />

(maximal € 20 im Monat)<br />

übernommen werden. Es muss jedoch<br />

über einen längeren Zeitraum nachgewiesen<br />

werden, dass diese Aufwendungen<br />

gerechtfertigt sind.<br />

31


Vorsorgeleistungen<br />

32


Neben den bereits aufgeführten<br />

Vorsorgeleistungen gibt es noch eine<br />

Vielzahl weiterer Möglichkeiten, wie<br />

zum Beispiel die sehr sinnvolle Berufsunfähigkeitsversicherung,<br />

die im Rahmen<br />

eines Gruppentarifs <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />

begünstigt gestaltbar ist.<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

Nicht unerwähnt bleiben darf die betriebliche<br />

Altersversorgung (bAV). Gerade wenn<br />

man die gesetzliche Altersversorgung vieler<br />

Durchschnittsverdiener in Deutschland<br />

betrachtet <strong>–</strong> Stichwort Altersarmut <strong>–</strong>, wird<br />

deutlich, wie wichtig private Vorsorgemaßnahmen<br />

sind.<br />

Mit Wirkung ab 2018 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz<br />

eingeführt. Im Fokus<br />

dieser Einführung ist es, die Durchdringungsquote<br />

der betrieblichen Altersvorsorge<br />

vor allem in kleinen <strong>Unternehmen</strong><br />

zu erhöhen. Damit möchte der Gesetzgeber<br />

dem immer größer werdenden Problem<br />

der Altersarmut entgegensteuern.<br />

Innerhalb dieser Gesetzgebung wird nun<br />

der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von<br />

15 % des umgewandelten Entgelts geregelt.<br />

Im Sinne einer starken <strong>Mitarbeiter</strong>bindung<br />

ist es einem Arbeitgeber jedoch angeraten,<br />

sämtliche Sozialversicherungseinsparungen<br />

an den Arbeitnehmer weiterzureichen.<br />

Arbeitgeberzuschüsse zu den bAV-Vorsorgeverträgen<br />

sind auch wegen ihrer Steuer<strong>und</strong><br />

Sozialversicherungsbegünstigung ein<br />

spannender Entgeltbaustein. Die Politik<br />

hat erkannt, wie wichtig dieses Standbein<br />

ist, um künftiger Altersarmut vorzubeugen,<br />

<strong>und</strong> hat deshalb zusätzlich die<br />

Möglichkeit geschaffen, VWL-Leistungen<br />

in eine betriebliche Altersversorgung einfließen<br />

zu lassen, die ebenfalls steuer- <strong>und</strong><br />

sozialversicherungsfrei sind.<br />

Eine vielgenutzte <strong>und</strong> gesetzlich gefestigte<br />

Entgeltumwandlung <strong>für</strong> eine Altersvorsorge<br />

bringt dem Arbeitnehmer den Vorteil,<br />

dass aus dem Bruttoentgelt angespart werden<br />

kann. Vereinfacht heißt das: Für € 100<br />

Beitrag muss lediglich auf ca. € 50 netto<br />

verzichtet werden. Für viele sind selbst<br />

33


diese € 50 Nettoaufwand zu viel. Warum<br />

also nicht die Entgeltbausteine kombinieren,<br />

um so einen <strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> die Altersversorgung<br />

zu erzielen?<br />

Nimmt man die liquiden Vorteile anderer<br />

Entgeltbausteine <strong>und</strong> kombiniert diese mit<br />

einer Entgeltumwandlung <strong>für</strong> eine betriebliche<br />

Altersvorsorge, können ganz erstaunliche<br />

Vorteile entstehen.<br />

Betriebliche Krankenzusatzversicherung<br />

Einige Betriebe bieten ihren Angestellten<br />

eine Zusatzversicherung an, beispielsweise<br />

<strong>für</strong> Zahnersatz oder auch Brillen.<br />

Diese Zusatzvorsorge wurde bis 2014 von<br />

der Finanzverwaltung als Sachbezug angesehen.<br />

Daher wurde den <strong>Unternehmen</strong><br />

angeboten, diese Versicherungsleistung<br />

über den Sachbezugswert von € 44 in die<br />

Lohnabrechnung einzusteuern. Mit dieser<br />

Praxis machte das B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong><br />

Finanzen (BMF) Schluss. Der gewährte Versicherungsschutz<br />

kann nach Ansicht des<br />

BMF nicht als Sachbezug gewertet werden,<br />

was wiederum auch die Möglichkeit der<br />

pauschalen Versteuerung nach § 37b EStG<br />

verbaut.<br />

Möchten Arbeitgeber in diesem Bereich<br />

Förderzusagen abgeben, so sollten sie sich<br />

mit den Arbeitnehmern auf einen voll zu<br />

versteuernden <strong>und</strong> zu verbeitragenden<br />

Brutto zuschuss verständigen. Räumt der<br />

Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Möglichkeit<br />

ein, sich an einem Tarif zu beteiligen,<br />

der über den Arbeitgeber angeboten<br />

wird, sind häufig vereinfachte oder gar keine<br />

Ges<strong>und</strong>heitsfragen nötig. Zudem existieren<br />

in dieser Konstellation sehr günstige Versicherungstarife<br />

<strong>für</strong> die Belegschaften.<br />

Sollte jedoch der Arbeitgeber selbst die<br />

Versicherungsbeiträge <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />

übernehmen wollen, ist die richtige<br />

Gestaltung sehr wichtig. Häufig existiert<br />

keine Tarifbindung, der Arbeitgeber stünde<br />

also möglicherweise in der Pflicht, die<br />

zugesagte Versicherungsleistung zu bezahlen,<br />

selbst wenn die Beiträge massiv<br />

steigen.<br />

Gruppenunfallversicherung<br />

Besonders gefährdete Tätigkeitsbereiche<br />

werden häufig vom Arbeitgeber mit einer<br />

Gruppenunfallversicherung abgesichert,<br />

um <strong>für</strong> die Arbeitnehmer zusätzlich vorzusorgen.<br />

Hierbei sollten einige Dinge beachtet<br />

werden. So ist im Vorfeld zu klären, ob<br />

die Versicherung lediglich auf betrieblich<br />

verursachte Risiken abstellt oder ob private<br />

Vorsorge im Vordergr<strong>und</strong> steht.<br />

Für den Leistungsfall ist darüber hinaus<br />

festzulegen, wer dem Leistungsbezug<br />

unterliegt <strong>und</strong> wie sich die Sozialversicherungsbeiträge<br />

verhalten.<br />

Falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind,<br />

kann der steuerpflichtige Versicherungsbeitrag<br />

mit 20 % pauschaliert werden. So<br />

müssen mehrere <strong>Mitarbeiter</strong> gemeinsam<br />

in einem Vertrag versichert sein, <strong>und</strong> der<br />

Durchschnittsbetrag darf € 62 im Jahr<br />

nicht übersteigen <strong>–</strong> ohne Versicherungssteuer.<br />

34


35


Anwendungsbeispiel:<br />

Der optimierte Arbeitnehmer<br />

Ausgangssituation<br />

Die Ausgangssituation: Das althergebrachte Brutto<br />

wird durch hohe Abgaben auf ein Netto reduziert.<br />

Basis (mit EO)<br />

Durch die Umwidmung von hochbelasteten Bruttobestandteilen<br />

in begünstigte Gehaltsextras lassen sich<br />

optimalere <strong>Mitarbeiter</strong>vergütungen umsetzen <strong>–</strong><br />

zugunsten einer höheren Nettoliquidität.<br />

Optimum (mit EO <strong>und</strong> bAV)<br />

Wenn die neugewonnene Nettoliquidität intelligent<br />

eingesetzt wird, kann ein noch höherer Effekt erzielt<br />

<strong>und</strong> eine zusätzliche Altersabsicherung aufgebaut<br />

werden.<br />

Legende<br />

Nettogehalt<br />

Sozialversicherung<br />

<strong>und</strong> Steuer<br />

EO<br />

(Entgeltoptimierung)<br />

bAV<br />

bAV AG-Zuschuss<br />

(refinanziert aus<br />

Liquiditätsvorteil)<br />

36


Berechnungsbeispiel<br />

<strong>Mitarbeiter</strong> 35 Jahre,<br />

€ 2.600 brutto,<br />

verheiratet, StKl. 4, 1 Kind,<br />

B<strong>und</strong>esland Bayern, 3 EO-Bausteine, 1 bVA<br />

optimiertes Gehalt<br />

Bezüge Gehalt Basis Optimum<br />

Gesamtbezüge € 2.500,00 € 2.500,00 € 2.500,00<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtiges<br />

Brutto € 2.500,00 € 2.312,22 € 2.213,96<br />

Steuern € 329,60 € 279,75 € 254,38<br />

Sozialversicherungsausgaben € 511,88 € 473,43 € 453,31<br />

Eingesetzte Bausteine<br />

Warengutschein € 44,00 € 44,00<br />

Restaurantschecks (15 Stück) € 94,95 € 94,95<br />

Werbeflächenmiete € 21,00 € 21,00<br />

Sozialversicherungsausgleich* ohne<br />

Ausgleich Krankentagegeld,<br />

Arbeitslosengeld <strong>und</strong><br />

ges. Rente ist berücksichtigt<br />

Verfügbare Nettoliquidität € 1.658,52 € 1.712,01 € 1.659,24<br />

Gesamtbeitrag in eine bAV** € 0,00 € 0,00 € 145,00<br />

Hierin enthaltener Arbeitgeberzuschuss*** € 0,00 € 0,00 € 18,91<br />

Mehr Haushaltseinkommen im Monat € 0,00 + € 53,49 + € 0,72<br />

Mehr Haushaltseinkommen im Jahr € 0,00 + € 641,88 + € 8,64<br />

+<br />

bAV****<br />

mtl. € 359 oder<br />

Kapitalleistung<br />

€ 102.867<br />

Liquiditätsvorteil Arbeitgeber im Jahr ***** + € 0,00 + € 26,04 + € 98,76<br />

* Durch Minderung der Sozialversicherungsbeiträge reduzieren<br />

sich die zu erwartenden Leistungen (Krankengeld,<br />

Arbeitslosengeld <strong>und</strong> gesetzliche Rente). Diese<br />

Minderungen im monetären Bereich werden gänzlich<br />

ausgeglichen.<br />

** Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung<br />

(bAV) ist die am stärksten geförderte<br />

staatliche Altersversorgungsmaßnahme. Während der<br />

Ansparzeit entfallen keine Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialabgaben<br />

auf den monatlichen Sparbeitrag bis max. € 260.<br />

Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben fallen erst zum Zeitpunkt<br />

der Leistungsauszahlung an.<br />

*** ArbG-Zuschuss wird mit 15 % des bAV-Beitrages<br />

angenommen inkl. Gebühren <strong>für</strong> bAV-Verwaltung <strong>und</strong><br />

HRMT.<br />

**** Prognostizierte Rente bzw. Kapitalleistung aus der<br />

bAV. Diese setzt sich aus garantierter Leistung zuzüglich<br />

erwirtschafteter Überschüsse zusammen.<br />

***** Der Liquiditätsvorteil <strong>für</strong> den Arbeitgeber nach<br />

Abzug aller Kosten (ArbG-Zuschuss zur bAV <strong>und</strong> Dienstleistungsgebühren<br />

der DGEO-Verwaltung).<br />

37


Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

den Gesamtvergütungsansatz<br />

Der Gesamtvergütungsansatz (auch<br />

Entgeltoptimierung genannt), also die<br />

Entgeltumwidmung zugunsten einer<br />

Nettoerhöhung des bestehenden Bruttogehaltsanspruchs,<br />

setzt verschiedene<br />

Bedingungen voraus. Diese müssen im<br />

Vorfeld sorgsam geprüft <strong>und</strong> in enger<br />

Abstimmung mit Ihrem Steuerberater <strong>und</strong><br />

Fachleuten <strong>für</strong> Vergütungsoptimierung<br />

<strong>und</strong> Altersversorgung in einem Gesamtkonzept<br />

festgehalten werden.<br />

Tarifverträge<br />

Unterliegt ein <strong>Unternehmen</strong> einem Tarifvertrag,<br />

kann ein bestehendes, tariflich<br />

vorgeschriebenes Bruttogehalt nicht ohne<br />

weiteres verändert oder umgewidmet<br />

werden.<br />

Aus dem Bereich der Entgeltumwandlung<br />

ist den Personalabteilungen diese Einschränkung<br />

häufig bereits bekannt. Hier<br />

müssen sich die Tarifvertragsparteien auf<br />

eine Öffnungsklausel <strong>für</strong> die betriebliche<br />

Altersvorsorge geeinigt haben, um eine<br />

Entgeltumwandlung im Rahmen des Tariflohns<br />

zu ermöglichen.<br />

Dementsprechend kann ohne eine entsprechende<br />

Öffnungsklausel kein weiterer<br />

Tariflohn umgewidmet werden. Soll<br />

eine Umwidmung bestehender Gehaltsansprüche<br />

in begünstigte Entgeltbausteine<br />

stattfinden, um so eine höhere<br />

Nettowirkung des Arbeitgeber-Gesamtbruttoaufwands<br />

zu erreichen, kann dies<br />

nur in übertariflichen Bereichen erfolgen<br />

oder bei Bonuszahlungen, die außerhalb<br />

der tarifvertraglichen Vorschriften geleistet<br />

werden.<br />

Hier ist also Vorsicht geboten, da <strong>für</strong> viele<br />

Branchen ein allgemein gültiger Tariflohn<br />

gilt.<br />

38


Mindestlohn<br />

Seit dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche<br />

Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz<br />

regelt verbindlich, was Arbeitgeber den<br />

Arbeitnehmern vergüten müssen. Dem<br />

flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn<br />

können die vorgestellten Arbeitgeberzuschüsse<br />

in Form von Gehaltsextras<br />

(dazu gehören auch Arbeitgeberzuschüsse<br />

zur bAV) nicht angerechnet werden.<br />

Somit kann man eine Entgeltumwidmung<br />

lediglich bis zur Untergrenze des gesetzlichen<br />

Mindestlohns vornehmen. Ausgenommen<br />

davon ist die Entgeltumwandlung<br />

<strong>für</strong> die betriebliche Altersvorsorge<br />

des Arbeitnehmers.<br />

Mindestlohn bestimmter Branchen<br />

In der Baubranche existieren Mindestlöhne<br />

seit 1997. Mit diesem Instrument wird<br />

versucht, deutsche Bauunternehmer vor<br />

ausländischer Billigkonkurrenz zu schützen.<br />

Auch auf diesen Mindestlohn sind die<br />

Gehaltsextras/Entgeltbausteine nicht anrechenbar.<br />

Das Gleiche gilt <strong>für</strong> andere Branchen, etwa<br />

beim Pflegemindestlohn.<br />

Sittenwidriger Lohn<br />

Lange bevor das Mindestlohngesetz in<br />

Kraft trat, galt schon die sogenannte<br />

Zwei-Drittel-Regelung. Diese Regelung<br />

besagt, dass Löhne in der Regel sittenwidrig<br />

sind, sofern sie unter dem Niveau<br />

von zwei Dritteln des orts- <strong>und</strong> branchenüblichen<br />

Tariflohns liegen, selbst wenn<br />

sie höher als der gesetzliche Mindestlohn<br />

sind. Auch die Zwei-Drittel-Regelung kann<br />

nicht durch Entgeltbausteine/Gehaltsextras<br />

ausgehebelt werden.<br />

39


Abstimmung des Vorhabens<br />

mit der Finanzverwaltung<br />

Im Anrufungsauskunftsverfahren haben<br />

Finanzämter die Verpflichtung, nach § 42e<br />

EStG darüber zu urteilen, ob eine geplante<br />

Umsetzung des Gesamtvergütungsansatzes<br />

den Regeln des Einkommensteuergesetzes<br />

folgt.<br />

Das Verfahren der Entgeltoptimierung<br />

muss daher im Vorfeld immer mit dem zuständigen<br />

Betriebsstätten-Finanzamt abgestimmt<br />

worden sein, um eine Bindungswirkung<br />

<strong>für</strong> die Lohnsteuerprüfung zu erhalten.<br />

Die Anrufungsauskunft sollte von<br />

einem Steuerberater gestellt werden, der<br />

sich mit den entsprechenden Gehaltsextras<br />

auseinandergesetzt hat. Dieser stimmt das<br />

komplette Konzept mit Ihrem Finanzamt ab<br />

<strong>und</strong> holt eine verbindliche Auskunft nach<br />

§ 42e EStG ein.<br />

Doch auch nach einer einmal erteilten Zustimmung<br />

der Finanzverwaltung ist eine<br />

ständige Überprüfung der eingesetzten<br />

Gehaltsextras <strong>und</strong> eine regelmäßige Abstimmung<br />

mit dem zuständigen Finanzamt<br />

geboten: Durch eine veränderte Gesetzeslage<br />

oder gewandelte Rechtsauslegung<br />

seitens der Finanzverwaltung können sich<br />

die Zustimmungsvoraussetzungen wandeln<br />

oder auch ganz entfallen.<br />

40


Sozialversicherungsrechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache,<br />

dass eine Auskunft vom Finanzamt<br />

keinerlei Bindungswirkung <strong>für</strong> eine Sozialversicherungsprüfung<br />

hat. Die Gr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>für</strong> bestimmte beitragsrechtliche Auswirkungen<br />

bei Gehaltsextras wurden durch<br />

die Deutsche Rentenversicherung in der<br />

Zeitschrift „summa summarum“ im Dezember<br />

2013 veröffentlicht. Mit dieser Reihe informiert<br />

die Deutsche Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong>, Steuerberater <strong>und</strong><br />

Rechtsanwälte über alle Entwicklungen<br />

<strong>und</strong> Neuregelungen im Bereich des Sozialversicherungswesens.<br />

Zusammenspiel der Rechtsgebiete<br />

Wie schon den vorstehenden Ausführungen<br />

zu entnehmen war, ist ein erfolgreicher<br />

Gesamtvergütungsansatz lediglich<br />

unter der Beachtung einer Vielzahl von Auflagen<br />

umsetzbar. Hinzu kommt, dass das<br />

richtige Zusammenspiel der betroffenen<br />

Rechtsnormen eine unbedingte Voraussetzung<br />

darstellt. Es müssen die Regelungen<br />

des Arbeitsrechts, des Steuerrechts, des<br />

Tarifrechts <strong>und</strong> des Sozialversicherungsrechts<br />

in ihren Auswirkungen <strong>für</strong> die jeweilige<br />

betriebliche Situation analysiert <strong>und</strong><br />

aufeinander abgestimmt werden. Für eine<br />

rechtssichere Umsetzung ist es daher unabdingbar,<br />

gemeinsam mit Rechtsanwälten<br />

<strong>und</strong> Steuerberatern ein Gesamtkonzept<br />

<strong>für</strong> die rechtskonforme Umsetzung<br />

eines Gesamtvergütungsansatzes zu entwickeln.<br />

Diese umfassende Betreuung ist nicht<br />

nur bei der Einführung wichtig, sondern<br />

sie muss laufend gewährleistet sein, um<br />

Neuerungen in der Gesetzgebung oder<br />

veränderter Rechtsprechung auf ihre Auswirkungen<br />

<strong>für</strong> bestehende Vergütungskonzepte<br />

zu prüfen. Kompetente fachliche <strong>und</strong><br />

administrative Unterstützung hilft Ihnen<br />

dabei, rechtliche „Untiefen“ zu umfahren<br />

<strong>und</strong> Ihrer Belegschaft einen deutlichen<br />

<strong>Mehrwert</strong> zu bieten, um so dauerhaft <strong>und</strong><br />

nachhaltig den Gesamtvergütungsansatz<br />

zu leben.<br />

Denn <strong>Mitarbeiter</strong> sind das wichtigste Gut<br />

Ihres <strong>Unternehmen</strong>s: Ihnen muss Beachtung<br />

geschenkt werden, nicht nur mit<br />

finanzieller Unterstützung <strong>für</strong> die Gegenwart,<br />

sondern gegebenenfalls auch <strong>für</strong> die<br />

entgeltlose Zeit im Ruhestand.<br />

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Kontakt<br />

Karin Häßler<br />

Diplom-Kauffrau · Steuerberaterin ·<br />

Fachberaterin <strong>für</strong> Internationales Steuerrecht<br />

· Partnerin von Schomerus & Partner,<br />

Hamburg<br />

Karin Häßler ist seit über 15 Jahren in der<br />

steuerlichen Gestaltungsberatung <strong>und</strong><br />

Steuerstrukturierung tätig. Schwerpunkte<br />

ihrer Tätigkeit sind Fragestellungen bei<br />

der Besteuerung natürlicher Personen<br />

einschließlich Expatriates, der Lohnsteuer<br />

<strong>und</strong> der Sozialversicherung. Sie berät<br />

unsere mittelständischen Mandanten mit<br />

grenzüberschreitenden Aktivitäten bei<br />

Fragen der internationalen Besteuerung<br />

<strong>und</strong> ist außerdem Ansprechpartner <strong>für</strong><br />

ausländische <strong>Unternehmen</strong>, die sich <strong>für</strong> die<br />

Metropolregion Hamburg interessieren.<br />

Kontakt<br />

Telefon (040) 37601-00<br />

karin.haessler@schomerus.de<br />

Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />

Rechtsanwalt · Fachanwalt <strong>für</strong> Arbeitsrecht<br />

· Partner von Schomerus & Partner,<br />

Hamburg<br />

Volker Vogt ist <strong>für</strong> unsere Mandanten der<br />

erste Ansprechpartner <strong>für</strong> die arbeitsrechtliche<br />

Betreuung. Er ist mit den komplexen<br />

Fragen des kollektiven Arbeitsrechts vertraut<br />

<strong>und</strong> auch <strong>für</strong> den Umgang mit Personalvertretungen<br />

(Betriebsrat, Personalrat, <strong>Mitarbeiter</strong>vertretung)<br />

der richtige Ansprechpartner.<br />

Darüber hinaus berät er Mandanten regelmäßig<br />

bei Fragen mit den Möglichkeiten <strong>und</strong><br />

Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung sowie<br />

mit dem Versorgungsrecht (VBL/ZVK). Er ist<br />

neben seiner beruflichen Tätigkeit durch Literaturbeiträge<br />

in Fachzeitschriften <strong>und</strong> durch<br />

Fachvorträge aktiv. Besondere Expertise<br />

kann Volker Vogt <strong>für</strong> unsere Mandanten aus<br />

seiner Tätigkeit als Alleinautor des arbeitsrechtlichen<br />

Standardwerkes „Arbeitsrecht im<br />

Konzern“ vorweisen.<br />

Kontakt<br />

Telefon (040) 37601-2348<br />

volker.vogt@schomerus.de<br />

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Wir gestalten Zukunft in der Gegenwart.<br />

Mit unserem Wissen <strong>und</strong> klarem Blick<br />

auf Neues.<br />

Schomerus <strong>–</strong> das sind Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater <strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong>sberater<br />

aus Hamburg <strong>und</strong> Berlin. Schomerus versteht sich als fachübergreifender Berater<br />

<strong>für</strong> den Mittelstand. Wir bieten Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung <strong>und</strong><br />

betriebswirtschaftliche Beratung aus einer Hand.<br />

In Zeiten des demografischen Wandels <strong>und</strong> der Veränderung der Arbeitswelt durch<br />

einen stärkeren Einfluss der Generation Y nimmt die nachhaltige Bindung von Personal<br />

als Instrument des strategischen Human Resources Management eine herausfordernde<br />

Schlüsselposition ein. Wir beraten unsere Mandanten hierzu <strong>und</strong> suchen nach Lösungen,<br />

die bis zum Ende durchdacht sind <strong>und</strong> alle wirtschaftlichen, steuerlichen <strong>und</strong> juristischen<br />

Aspekte <strong>und</strong> ihre Interdependenzen berücksichtigen.<br />

Zusätzlich steht Schomerus als externer Dienstleister <strong>für</strong> die Auslagerung von Personalprozessen<br />

zur Verfügung, damit sich Ihr <strong>Unternehmen</strong> mit dem Wesentlichen <strong>–</strong> das heißt<br />

insbesondere Personalgewinnung, Personalentwicklung <strong>und</strong> Personalbindung <strong>–</strong> intensiver<br />

beschäftigen kann. Wir kümmern uns um aktuelle, rechtskonforme Arbeitsverträge,<br />

Aktualisierung von Arbeitsverträgen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen <strong>und</strong> sorgen<br />

auch bei Veränderungen <strong>für</strong> eine schnelle Weiterleitung an unsere Lohnbuchhaltung.<br />

Des Weiteren führen wir gerne Workshops in Ihrem Hause zu lohnsteuerlich relevanten<br />

Themen (Veranstaltungen, <strong>Mitarbeiter</strong>bewirtung, Pkw oder eBike) oder auch eine Durchsicht<br />

der Prozesse durch, um sicherzustellen, dass die Lohnsteuer zutreffend adressiert<br />

<strong>und</strong> einbehalten wird. Alle neuen Anforderungen im Personalwesen werden von uns<br />

auf arbeitsrechtliche <strong>und</strong> steuerliche Konformität geprüft. Auch bei arbeitsrechtlichen<br />

Gerichtsverfahren unterstützen wir Sie gerne.<br />

Wenn Sie ein Planungsgespräch mit uns wünschen, freuen wir uns darauf, egal, wo Sie<br />

Ihren Sitz haben. Fragen Sie nach einem unverbindlichen Angebot, oder fordern Sie<br />

Referenzen an: info@schomerus.de


www.schomerus.de

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