Mehrwert für Mitarbeiter und Unternehmen – innovative Fördermöglichkeiten
Gehaltsextras: Finanzielle Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Gehaltsextras: Finanzielle Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Mandanten-Information<br />
<strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>innovative</strong> <strong>Fördermöglichkeiten</strong>
Schomerus & Partner mbB<br />
Steuerberater • Rechtsanwälte • Wirtschaftsprüfer<br />
Deichstraße 1<br />
20459 Hamburg<br />
Telefon (040) 37601-00<br />
1. Auflage 2018<br />
Eigendruck im Selbstverlag<br />
Fotonachweise: www.shutterstock.com, S. 6: Gregor Eisele <strong>–</strong> Kaloo Images
Mandanten-Information<br />
<strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>innovative</strong> <strong>Fördermöglichkeiten</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort...............................................................6<br />
Gastbeitrag<br />
<strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong>..............................................8<br />
Möglichkeiten <strong>für</strong> ein modernes<br />
Vergütungssystem mit dem<br />
Gesamtvergütungsansatz 10<br />
Einführung.........................................................11<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich unterscheidbare<br />
Varianten............................................................12<br />
Unterscheidung<br />
der Möglichkeiten nach Themen 14<br />
Arbeitswege<br />
Fahrschein........................................................17<br />
Entfernungspauschale...................................17<br />
Benzingutschein..............................................17<br />
Werbeflächenmiete..........................................18<br />
Jobrad (Dienstfahrrad)....................................19<br />
Ges<strong>und</strong>heit / Familie <strong>und</strong> Beruf<br />
Erholungsbeihilfe............................................ 21<br />
Kinderbetreuung............................................. 21<br />
Ges<strong>und</strong>heitsförderung................................... 22<br />
Notstandsbeihilfe............................................22<br />
Mahlzeiten<br />
Restaurantschecks / Einkaufsgutscheine.....25<br />
Verpflegungsmehraufwand..........................26<br />
Lebensmittel zum direkten Verzehr<br />
am Arbeitsplatz................................................ 26<br />
Sachbezug<br />
Warengutschein.............................................. 29<br />
<strong>Mitarbeiter</strong>rabatt............................................ 29<br />
Moderne Medien<br />
Internetpauschale...........................................31<br />
EDV-Geräte-Überlassung...............................31<br />
Telekommunikation........................................31<br />
Vorsorgeleistungen<br />
Betriebliche Altersversorgung........................33<br />
Betriebliche Krankenzusatzversicherung....34<br />
Gruppenunfallversicherung..........................34
Anwendungsbeispiel:<br />
Der optimierte Arbeitnehmer 36<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
den Gesamtvergütungsansatz 38<br />
Tarifverträge......................................................38<br />
Mindestlohn......................................................39<br />
Mindestlohn bestimmter Branchen...............39<br />
Sittenwidriger Lohn..........................................39<br />
Abstimmung des Vorhabens<br />
mit der Finanzverwaltung 40<br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Gr<strong>und</strong>lagen 41<br />
Zusammenspiel der Rechtsgebiete 41<br />
Kontakt 42
Vorwort<br />
6
Wir freuen uns, Ihnen in dieser Ausgabe unserer Mandanten-<br />
Information das Thema Gehaltsextras vorstellen zu dürfen,<br />
mit dem Sie sich Ihren Arbeitnehmern als <strong>innovative</strong>r <strong>und</strong><br />
attraktiver Arbeitgeber präsentieren können. Der Vorteil dabei: Beide<br />
Seiten können finanziell von diesen Maßnahmen profitieren.<br />
Der Gr<strong>und</strong>gedanke der Entgeltoptimierung ist einfach: Der Gesetzgeber<br />
räumt die Möglichkeit ein, einen Teil des Bruttolohns gegen steuer- <strong>und</strong><br />
sozialversicherungsbegünstigte Sach- <strong>und</strong> Barzuschüsse auszutauschen,<br />
etwa gegen Tank- <strong>und</strong> Warengutscheine oder durch Mobilfunkkostenübernahme.<br />
Dadurch steigen beim Arbeitnehmer die Nettoeinkünfte, <strong>und</strong> beim<br />
Arbeitgeber fallen weniger Lohnnebenkosten an. Durch die Kombination<br />
mit einer betrieblichen Altersversorgung lässt sich diese Win-Win-Situation<br />
noch optimieren. Denn damit schaffen Sie <strong>für</strong> Ihre Arbeitnehmer ohne<br />
finanziellen Mehraufwand einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Absicherung<br />
im Ruhestand, steigern in hohem Maße die <strong>Mitarbeiter</strong>motivation<br />
<strong>und</strong> profitieren als <strong>Unternehmen</strong> zugleich von Ersparnissen im Lohnnebenkostenbereich.<br />
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater <strong>und</strong> Rechtsanwälte<br />
mit engagierter <strong>und</strong> kompetenter Beratung bei der rechtskonformen<br />
<strong>und</strong> wirtschaftlich sinnvollen Einführung einer auszahlungsoptimierten<br />
Entgeltgestaltung in Ihrem <strong>Unternehmen</strong>. Gemeinsam mit<br />
unserem Kooperationspartner, der DG-Gruppe AG, entwickeln wir in enger<br />
Abstimmung mit Ihnen ein Konzept, das die individuellen Bedürfnisse<br />
Ihrer <strong>Mitarbeiter</strong> ebenso berücksichtigt wie die rechtlichen, steuerlichen<br />
<strong>und</strong> betrieblichen Erfordernisse im Umfeld Ihres <strong>Unternehmen</strong>s.<br />
Auf den folgenden Seiten wird Ihnen unser Gastautor, Herr Roland Meinert,<br />
Fachbereichsleiter der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Entgeltoptimierung<br />
(DGEO), unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten <strong>für</strong> ein modernes<br />
Vergütungssystem vorstellen.<br />
Falls Sie Interesse an einer individuellen Beratung haben, steht Ihnen unser<br />
Team gerne <strong>für</strong> weitere Gespräche zur Verfügung.<br />
7
Gastbeitrag<br />
<strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong><br />
Von Roland Meinert, DG-Gruppe AG<br />
IN: Gesamtvergütungsansatz<br />
OUT: Bruttogehalt<br />
Qualifizierte <strong>und</strong> motivierte <strong>Mitarbeiter</strong><br />
tragen wesentlich zum Erfolg eines <strong>Unternehmen</strong>s<br />
bei. Deshalb ist es notwendig,<br />
ein attraktiver Arbeitgeber zu sein.<br />
Somit ist die Rechnung einfach: <strong>Mitarbeiter</strong>förderung<br />
= <strong>Unternehmen</strong>sförderung!<br />
Eine zufriedenstellende Entlohnung <strong>für</strong><br />
die geleistete Arbeit ist unabdingbare<br />
Voraussetzung. Eine Umfrage (2016) des<br />
Meinungsforschungsinstituts YouGov im<br />
Auftrag der Deutschen Presse-Agentur<br />
zeigt dies auf. Positiv: Vier Fünftel der Befragten<br />
(79 %) gehen gerne zur Arbeit.<br />
R<strong>und</strong> die Hälfte (47 %) der Arbeitnehmer<br />
stellt hierbei die Vergütung an die erste<br />
Stelle. Drei Viertel (76 %) aller Befragten<br />
be<strong>für</strong>worten Sonderzahlungen <strong>für</strong> berufliche<br />
Leistungen.<br />
Dies bestätigt die Annahme, dass eine<br />
Aufwertung der Vergütung nicht nur die<br />
Arbeitgeberattraktivität verbessert, sondern<br />
zugleich die Motivation <strong>und</strong> Bindung<br />
der Belegschaft erhöht.<br />
Überraschend: Da<strong>für</strong> muss nicht einmal<br />
viel Geld in die Hand genommen werden,<br />
wenn man die Möglichkeiten unserer Gesetzgebung<br />
anwendet.<br />
8
Zum Autor:<br />
Herr Roland Meinert ist Fachbereichsleiter<br />
der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong><br />
Entgeltoptimierung (DGEO). Dort ist<br />
er spezialisiert auf die Entwicklung<br />
<strong>innovative</strong>r Konzepte <strong>für</strong> Vergütungsstrukturen,<br />
<strong>Mitarbeiter</strong>motivation<br />
<strong>und</strong> <strong>Mitarbeiter</strong>bindung. Nach seinem<br />
Studium zum Diplom-Betriebswirt<br />
arbeitete er zunächst mehrere<br />
Jahre bei Ernst & Young, bevor er<br />
2011 die Leitung der DGEO innerhalb<br />
der <strong>Unternehmen</strong>sberatung<br />
der DG-Gruppe AG übernahm. Herr<br />
Meinert ist häufig gebuchter Referent<br />
<strong>und</strong> Autor vieler Fachpublikationen.<br />
Bietet man einem <strong>Mitarbeiter</strong> einen per sönlich<br />
zugeschnittenen Gesamtvergü tungsan<br />
satz mit einer wesentlich höhe ren Wertschöpfung<br />
der bisherigen alt her gebrachten<br />
Brutto ver gü tung, zeigt man, dass man<br />
selbst ein inno vativer, mo der ner Arbeitgeber<br />
ist <strong>und</strong> seine Mitar bei ter als wertgeschätzte<br />
individuelle Personen sieht.<br />
Der Gesetzgeber bietet hierzu mit einer<br />
Fülle an steuerlichen Möglichkeiten Unterstützung<br />
an, die sich auch sozialversicherungsrechtlich<br />
auswirkt. Diese Möglichkeiten<br />
sind im Gesetz verankert <strong>und</strong> durch<br />
zahlreiche Anwendungsregeln sowie eine<br />
Vielzahl an Gerichtsbeschlüssen bestätigt.<br />
Eine attraktive Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsstrategie<br />
sorgt also <strong>für</strong> <strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> Mensch <strong>und</strong><br />
<strong>Unternehmen</strong>. Nicht zuletzt führt die Stärkung<br />
des Human Capital zu einer nachhaltigen<br />
Stärkung des Wirtschaftsstandortes<br />
Deutschland.<br />
Der aktuellen Entwicklung des Lohnsteuerrechts<br />
ist zu entnehmen, dass diese Strategie<br />
nach wie vor von der Regierung weiterverfolgt<br />
wird.<br />
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz<br />
wie auch die weitläufigen Innovationen im<br />
Bereich der Elektromobilität sind weiterführende<br />
Stärkungen der <strong>Mitarbeiter</strong>vorteile<br />
im deutschen Lohnsteuerrecht.<br />
9
Möglichkeiten <strong>für</strong> ein modernes Vergütungssystem<br />
mit dem Gesamtvergütungsansatz<br />
10
Einführung<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind die steuer- <strong>und</strong> beitragsbegünstigten<br />
Möglichkeiten vom Arbeitgeber<br />
<strong>für</strong> alle Vollzeit- <strong>und</strong> Teilzeitarbeitskräfte<br />
anwendbar <strong>–</strong> auch <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte.<br />
Für die unterschiedlichen Möglichkeiten<br />
sind verschiedene Voraussetzungen zu<br />
erfüllen. Sind diese nicht gegeben, können<br />
sie zur Versteuerung <strong>und</strong> Verbeitragung im<br />
Rahmen einer Prüfung führen. Gerade im<br />
Hinblick auf geringfügig Beschäftigte kann<br />
das schwerwiegende Konsequenzen haben:<br />
Dann nämlich, wenn aus einer gutgemeinten<br />
Arbeitgeberleistung nicht nur eine<br />
steuerliche Nachzahlung entsteht, sondern<br />
zusätzlich noch das €-450-Beschäftigungsverhältnis<br />
verhindert wird.<br />
Die folgenden Möglichkeiten geben lediglich<br />
einen allgemeinen Überblick <strong>und</strong> erheben<br />
nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Für eine professionelle Umsetzung ist<br />
eine umfassende Beratung unverzichtbare<br />
Voraussetzung. Diese leisten ausschließlich<br />
die Mitglieder der rechts- <strong>und</strong> steuerberatenden<br />
Berufe.<br />
Im Lohnnebenkosten-Dschungel können<br />
schnell Fehler unterlaufen, da viele Einflussfaktoren<br />
die Arbeit in den Personalabteilungen<br />
bestimmen. Bringt man Tarif- <strong>und</strong><br />
Steuerrecht sowie Arbeits- <strong>und</strong> Sozialversicherungsrecht<br />
nicht unter einen Hut, entstehen<br />
rasch unabsehbare Risiken. Doch<br />
richtig umgesetzt bleibt der Gesamtvergütungsansatz<br />
zum Wohle der <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>und</strong><br />
des <strong>Unternehmen</strong>s absolut lohnenswert.<br />
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten<br />
zur Förderung von Arbeitnehmern <strong>und</strong><br />
Arbeitgebern über den Weg moderner<br />
Vergütungssysteme bewusst geschaffen:<br />
Wirtschaftlich ges<strong>und</strong>e <strong>Unternehmen</strong> sind<br />
zuverlässige Steuerzahler. Durch gezielte<br />
Förderung bestimmter Technologien <strong>und</strong><br />
Wirtschaftsbereiche werden zudem volkswirtschaftliche<br />
Ziele verfolgt.<br />
Moderne Medien beispielsweise werden<br />
mit verschiedenen steuerbegünstigten Gehaltsextras<br />
gefördert, etwa durch die Übernahme<br />
von Mobilfunkkosten. Sachleistungen<br />
wie Einkaufsgutscheine regen gezielt<br />
den Umsatz im Einzelhandel an <strong>–</strong> <strong>und</strong> letztlich<br />
auch das Umsatzsteueraufkommen.<br />
Durch eine Entgeltumwandlung zugunsten<br />
einer betrieblichen Altersvorsorge wird zudem<br />
aktiv die Altersarmut bekämpft, die<br />
eine der großen sozialen Herausforderungen<br />
<strong>für</strong> die Zukunft darstellt. Bei der Entgeltumwandlung<br />
(Gehaltsumwandlung)<br />
wird ein Teil des Bruttoeinkommens genutzt,<br />
um eine stattliche Zusatzrente aufzubauen.<br />
Effektiv wird diese Umwandlung<br />
durch die Ersparnisse im Steuer- <strong>und</strong> Sozialabgabenbereich<br />
<strong>für</strong> Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer.<br />
Hierbei ist selbstverständlich<br />
der Arbeitgeber angehalten, seine Sozial-<br />
11
versicherungsersparnisse als Arbeitgeberzuschuss<br />
an den Arbeitnehmer weiterzureichen.<br />
Diese Vorsorgemöglichkeit ist mit<br />
im Hauptaugenmerk der Regierung, <strong>und</strong><br />
vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wurde das neue<br />
Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
unterscheidbare Varianten<br />
Unterscheiden lassen sich bei der Einführung<br />
eines modernen Vergütungsansatzes<br />
mit Entgeltbausteinen zwei Varianten: Zum<br />
einen können Entgeltbausteine (Gehaltsextras)<br />
in ein bestehendes Gehalt, ähnlich<br />
dem System der Entgeltumwandlung<br />
(bAV), eingeflochten werden. Zum anderen<br />
besteht die Möglichkeit, Entgeltbausteine<br />
als echte Gehaltserhöhung einzusetzen (zusätzlich<br />
zum bisherigen Gehaltsanspruch).<br />
Beide Varianten haben den Anreiz, dass<br />
durch ihre Anwendung in Teilen die kalte<br />
Progression ausgehebelt wird <strong>–</strong> man<br />
kann also, wie schon in großen Lettern in<br />
mancher Boulevardzeitung zu lesen war,<br />
„der kalten Progression ein Schnippchen<br />
schlagen“.<br />
Als Beispiel soll hier einmal folgendes<br />
Szenario vorgestellt werden: Betrachtet<br />
man € 100 eines klassischen Bruttobarlohns,<br />
so verbleiben dem <strong>Mitarbeiter</strong> etwa<br />
€ 50 netto, <strong>und</strong> der Arbeitgeber muss da<strong>für</strong><br />
r<strong>und</strong> € 121 ausgeben. Würde man nun<br />
ebendiese € 100 durch eine steuer- <strong>und</strong><br />
beitragsbegünstigte Vergütung in Form<br />
von Entgeltbausteinen ersetzen, erhielte<br />
der <strong>Mitarbeiter</strong> bis zu € 100 Nettoauszahlung<br />
<strong>für</strong> den gleichen oder gar geringeren<br />
Aufwand des Arbeitgebers.<br />
Die Unterscheidung, welche Gehaltsextras/<br />
Entgeltbausteine <strong>für</strong> welchen Zweck genutzt<br />
werden können, wurde mehrfach<br />
durch den B<strong>und</strong>esfinanzhof vorgenommen<br />
<strong>und</strong> eindeutig geklärt. Wichtig dabei: Die<br />
sozialversicherungsrechtliche Auslegung<br />
folgt diesen Entscheidungen.<br />
Die Entgeltbausteine Internetzuschuss, Ges<strong>und</strong><br />
heits för de rung, Kindergartenzu schuss<br />
<strong>und</strong> Entfernungskosten zuschuss ge hören<br />
zu den gehalts erhöhenden Zusatzleistungen.<br />
Andere Entgeltbausteine lassen sich dagegen<br />
intelligent in einen bestehenden<br />
Anspruch der Belegschaft einflechten, was<br />
wiederum die Wertschöpfung aus dem bestehenden<br />
Gesamtentgelt erhöht <strong>–</strong> ohne<br />
zu einer Mehrbelastung beim Arbeitgeber<br />
zu führen.<br />
12
Neben der Vergütungsoptimierung aus dem<br />
laufenden Gehalt bieten sich die Gehalts-<br />
Extras+ auch on top <strong>und</strong> daher als Gehaltserhöhung<br />
an.<br />
Der Arbeitgeber gewährt eine Lohnerhöhung,<br />
die die Inflation ausgleichen soll.<br />
Durch das höhere Gehalt wird ein höherer<br />
Steuersatz verwendet, der Arbeitnehmer<br />
zahlt damit <strong>–</strong> ohne tatsächlichen Kaufkraftgewinn<br />
<strong>–</strong> mehr Steuern.<br />
Werden Gehaltsextras gerade auch <strong>für</strong> eine<br />
Gehaltserhöhung genutzt, schlägt sich das<br />
nicht nur bei den Lohnnebenkosten <strong>für</strong><br />
den Arbeitgeber nieder, sondern vor allem<br />
bei der Nettoliquiditätssteigerung <strong>für</strong> den<br />
Arbeitnehmer.<br />
Nimmt man eine althergebrachte Brutto-<br />
Gehaltserhöhung von € 100 an, kommen<br />
beim <strong>Mitarbeiter</strong> lediglich € 50 netto an.<br />
Bildet dagegen ein Unternehmer <strong>für</strong> die<br />
Belegschaft eine €-100-Gehaltserhöhung<br />
über lukrative Gehaltsextras an, sind damit<br />
die gesamten € 100 netto <strong>für</strong> den einzelnen<br />
<strong>Mitarbeiter</strong> möglich, <strong>und</strong> der Arbeitgeber<br />
spart Lohnnebenkosten!<br />
Ausgangssituation<br />
Option 2:<br />
GehaltsExtras +<br />
Option 1:<br />
Bruttolohnerhöhung<br />
Arbeitgeberaufwand<br />
€ 3.107 + € 121 + € 121<br />
Bruttolohn<br />
€ 2.600<br />
Bruttolohnerhöhung<br />
+ € 100<br />
Entgeltbausteine<br />
+ € 100<br />
Arbeitnehmer<br />
Alter: 35 Jahre,<br />
verh., 1 Kind,<br />
Steuerklasse 4<br />
Steuern <strong>und</strong><br />
Sozialabgaben<br />
Nettolohn<br />
€ 1.695<br />
Steuern <strong>und</strong><br />
Sozialabgaben<br />
Nettolohnsteigerung<br />
+ € 51<br />
Abgaben: keine<br />
Nettomehrwert<br />
+ € 100<br />
(Quelle: DG-Gruppe)<br />
13
Unterscheidung der<br />
Möglichkeiten nach Themen<br />
Zum schnelleren Überblick werden im Folgenden die Möglichkeiten nach<br />
Themen aufgelistet. Dabei sei noch erwähnt, dass die jeweils angesprochenen<br />
Pauschalsteuerwerte, die in der Regel vom Arbeitgeber abgeführt werden,<br />
auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden könnten. Jedoch ist diese<br />
Verteilung der Lasten in der Regel nicht im Sinne der <strong>Mitarbeiter</strong>motivation, da<br />
sie dem Ziel einer finanziellen Verbesserung des <strong>Mitarbeiter</strong>s entgegenläuft.<br />
14
Arbeitswege<br />
Ges<strong>und</strong>heit /<br />
Familie <strong>und</strong> Beruf<br />
Mahlzeiten<br />
Sachbezug<br />
Moderne Medien<br />
Vorsorgeleistungen<br />
15
Arbeitswege<br />
16
Für Fahrten zwischen der Wohnung des<br />
Arbeitnehmers <strong>und</strong> seiner ersten Tätigkeitsstätte<br />
(Hauptarbeitsplatz) kann der Arbeitgeber<br />
begünstigte Möglichkeiten nutzen.<br />
Förderungen im Bereich der Arbeitswege<br />
mindern zum Teil den Werbungskostenansatz<br />
in der Einkommensteuererklärung des<br />
Arbeitnehmers. In Anbetracht der Tatsache,<br />
dass der durchschnittliche Steuerzahler in<br />
der Regel nicht über die Werbungskostenpauschale<br />
im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />
hinauskommt, spielt diese<br />
Einschränkung jedoch häufig keine Rolle.<br />
Fahrschein<br />
Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer<br />
einen Fahrschein <strong>für</strong> die öffentlichen<br />
Verkehrsmittel, kann dieser steuer<strong>und</strong><br />
beitragsfrei an den Arbeitnehmer<br />
übergeben werden, wenn der Arbeitgeber<br />
die pauschale Lohnsteuer von 15 % an das<br />
Finanzamt abführt. In gleicher Weise behandelt<br />
der Gesetzgeber auch Zuschüsse<br />
oder vergünstigte Fahrscheine.<br />
Häufig wird der Fahrschein als Jobticket bezeichnet<br />
<strong>und</strong> ist in den Angeboten lokaler<br />
Verkehrsbetriebe zu finden. Diese Lösung<br />
kann auch <strong>für</strong> den Arbeitnehmer bis zu<br />
einem Wert von monatlich € 44 steuer- <strong>und</strong><br />
sozialversicherungsfrei gewährt werden,<br />
solange der Fahrschein als Sachbezug zu<br />
kategorisieren ist.<br />
Unterscheidung: Eine Arbeitgeberleistung<br />
in Form eines Barzuschusses zum Fahrscheinaufwand<br />
des Arbeitnehmers kann<br />
nicht innerhalb der €-44-Grenze abgebildet<br />
werden <strong>und</strong> schränkt zudem die Möglichkeiten<br />
der Entgeltumwidmung des bestehenden<br />
Vergütungsanspruchs ein.<br />
Möchten Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
den Fahrschein nutzen, um das bestehende<br />
Bruttogehalt aufzuwerten, muss der Fahrschein<br />
als echter Sachbezug überlassen<br />
werden <strong>und</strong> darf nicht als Barzuschuss ausgestaltet<br />
werden.<br />
Die rechtliche Auflage da<strong>für</strong> ist, dass der<br />
Arbeitnehmer lediglich die Fahrberechtigung<br />
vom Arbeitgeber erhält <strong>und</strong> keinerlei<br />
Möglichkeit hat, Bargeld zu erhalten. Hier<br />
ist eine arbeitsrechtliche Überlassungserklärung<br />
zu empfehlen, die regelt, dass der<br />
Arbeitnehmer diese Karte nicht verkauft,<br />
anderweitig gegen Bargeld tauscht <strong>und</strong><br />
diese auch nicht anderen überlässt.<br />
Entfernungspauschale<br />
Für Fahrten, die ein Arbeitnehmer mit einem<br />
PKW zwischen Wohnsitz <strong>und</strong> erster Tätigkeitsstätte<br />
zurücklegt, kann der Arbeitgeber<br />
einen Zuschuss bis € 0,30 pro vollem<br />
Entfernungskilometer gewähren. Hier sind<br />
15 % vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern.<br />
Für den Arbeitnehmer ist dieser Zuschuss<br />
brutto <strong>für</strong> netto.<br />
Benzingutschein<br />
Einige kennen ihn noch, den aufwendigen<br />
Benzingutschein! Man musste den Gutschein<br />
auf Liter ausstellen <strong>und</strong> dabei beachten,<br />
dass die Kraftstoffmenge multipliziert<br />
17
mit dem aktuellen Benzinpreis die Grenze<br />
von € 44 nicht übersteigt, denn sonst<br />
wäre der gesamte Wert der individuellen<br />
Besteue rung <strong>und</strong> Verbeitragung zu unterwerfen<br />
gewesen. Mit diesem Aufwand ist<br />
seit einigen Jahren Schluss:<br />
Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat in mehreren<br />
Urteilen entschieden, dass Benzin/Warengutscheine<br />
im Rahmen der Bagatellregel<br />
von € 44 auch von der Finanzverwaltung<br />
anerkannt werden müssen, wenn diese auf<br />
einen Geldbetrag ausgestellt sind. Es ist<br />
zwar zu regeln, dass der <strong>Mitarbeiter</strong> kein<br />
Bargeld durch den Bezug dieses Gutscheins<br />
erhält, dennoch stellt dies eine deutliche<br />
Vereinfachung im Vergleich zur vorherigen<br />
Regelung dar. Findige <strong>Unternehmen</strong> haben<br />
hierzu <strong>innovative</strong> Lösungen geschaffen:<br />
zum Beispiel mit multifunktionalen Einkaufsgutscheinen,<br />
die auf weltweit verbreitete<br />
Zahlungssysteme zugreifen, wie etwa<br />
Visa- oder MasterCard.<br />
Jedoch ist hier gewisse Vorsicht geboten,<br />
was der jeweilige Produktanbieter dem<br />
Nutzer verspricht <strong>–</strong> die Meinung der Finanzverwaltung<br />
sollte immer im Zuge der<br />
Anrufungsauskunft eingeholt werden. Beispielsweise<br />
wird in einigen B<strong>und</strong>esländern<br />
die theoretische Möglichkeit, Guthaben zu<br />
sammeln, als kritisch angesehen <strong>und</strong> führte<br />
schon zu Lohnsteuernachforderungen in<br />
Prüfungen.<br />
Werbeflächenmiete<br />
Besitzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Auto,<br />
ist auch hier eine steuerbegünstigte Möglichkeit<br />
gegeben. Ein Arbeitgeber kann das<br />
private Auto des Arbeitnehmers als Werbeträger<br />
nutzen. Es wird ein Mietvertrag über<br />
die werbefähige Außenfläche des Fahrzeugs<br />
geschlossen. Wichtig hierbei ist, dass<br />
der Mietvertrag einem Drittvergleich standhalten<br />
muss <strong>und</strong> nicht an das Arbeitsverhältnis<br />
gekoppelt ist. Dieses Mietverhältnis<br />
ist eine Sonderrechtsbeziehung zwischen<br />
dem Arbeitgeber <strong>und</strong> dem Arbeitnehmer<br />
<strong>und</strong> besteht neben dem Dienstverhältnis.<br />
Die Platzierung der Werbung empfiehlt<br />
sich am besten auf dem Kofferraumdeckel<br />
oder der Heckscheibe in Form eines<br />
wahrnehmbaren Aufklebers. Lediglich die<br />
Kennzeichenhalterung wird von Seiten der<br />
Finanzverwaltung nicht als geeignete Werbefläche<br />
gesehen.<br />
Auch der Werbeinhalt muss sich nach objektiven<br />
Gesichtspunkten einem Betrachter<br />
erschließen. So wurde eine bloße Buchstabenfolge<br />
vor Gericht verworfen!<br />
Daher empfiehlt sich auch bei dieser Sonderrechtsbeziehung,<br />
eine Anrufungsauskunft<br />
nach § 42e EStG beim zuständigen<br />
Finanzamt einzuholen.<br />
Der Vermieter der Wagenwerbefläche könnte<br />
damit r<strong>und</strong> € 21 monatlich aus der Vermietung<br />
beweglicher Gegenstände erzielen,<br />
um unter der einkommensteuerpflichtigen<br />
Grenze von € 256 zu bleiben. Sollte der Vermieter<br />
(Arbeitnehmer) noch andere bewegliche<br />
Gegenstände vermieten, zum Beispiel<br />
ein Wohnmobil, oder erzielt er Einnahmen<br />
aus der gelegentlichen Vermittlung (Tippgeberprovision)<br />
von Versicherungen, kommt<br />
es möglicherweise zu einem Überschreiten<br />
18
dieser Freigrenze von € 256. Zur Einkommensteuererklärung<br />
hat hier der Vermieter<br />
die Anlage SO auszufüllen.<br />
Jobrad (Dienstfahrrad)<br />
Seit 2012 ist es möglich, dass Arbeitnehmer<br />
ein Dienstfahrrad vom Arbeitgeber<br />
erhalten, welches mit den Dienstwagenregeln<br />
berücksichtigt werden kann. Das<br />
bedeutet <strong>für</strong> Arbeitnehmer, dass diese das<br />
Fahrrad auch privat nutzen können. Durch<br />
diese Nutzung entsteht ein Vorteil <strong>für</strong> den<br />
Arbeitnehmer, der erfasst werden muss.<br />
Dieser „geldwerte Vorteil“ wird mit der<br />
sogenannten 1-%-Regelung versteuert.<br />
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber<br />
wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrrads<br />
mit sämtlichen Rechten <strong>und</strong> Pflichten ist<br />
<strong>und</strong> das Fahrrad dem <strong>Mitarbeiter</strong> lediglich<br />
überlässt.<br />
Der momentane Trend bei diesem Modell<br />
geht in Richtung E-Bikes <strong>und</strong> S-Pedelecs.<br />
Bei den S-Pedelecs (über 25 km/h) ist eine<br />
Zulassung nötig. Diese Einstufung zu einem<br />
KFZ hat auch steuerliche Folgen, zum<br />
einen die 1-%-Regelung <strong>und</strong> zusätzlich der<br />
vom Dienstwagen bekannte Entfernungszuschlag<br />
<strong>für</strong> die Distanz Wohnung <strong>und</strong> erste<br />
Tätigkeitsstätte.<br />
Diese Anbieter sollten genauestens unter<br />
die Lupe genommen werden. Nicht nur<br />
der wirtschaftliche Aspekt darf hier eine<br />
Rolle spielen, sondern es muss vor allem<br />
der rechtliche Gesichtspunkt im gesamten<br />
Lebenszyklus des Dienstfahrrads beachtet<br />
werden.<br />
Fallstricke lauern schon bei der Anschaffung<br />
bis hin zur Überlassung an die Arbeitnehmer.<br />
Auch bei einer Veräußerung des<br />
Fahrrads an den Arbeitnehmer ist Aufmerksamkeit<br />
geboten, denn das Finanzamt<br />
unterstellt einen Restwert nach 36<br />
Monaten von 40 % <strong>–</strong> selbst wenn der Veräußerer<br />
nicht der Arbeitgeber ist, sondern<br />
zum Beispiel der Leasinggeber oder ein anderer<br />
fremder Dritter (Stichwort: Arbeitslohn<br />
von dritter Seite)!<br />
19
Ges<strong>und</strong>heit / Familie <strong>und</strong> Beruf<br />
20
Erholungsbeihilfe<br />
Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder<br />
dergleichen sind meist Freud <strong>und</strong> Leid zugleich.<br />
Erhält man Urlaubsgeld in Höhe von<br />
€ 300 brutto, kommen auf dem Konto<br />
r<strong>und</strong> € 150 netto an, was nicht nur <strong>für</strong> den<br />
Arbeitnehmer enttäuschend ist, sondern<br />
auch <strong>für</strong> den Arbeitgeber, der hier<strong>für</strong> auf<br />
Gr<strong>und</strong> der Lohnnebenkosten ca. € 370 aufwenden<br />
muss.<br />
Beachtet man die steuerlichen Vorschriften,<br />
ist dem Arbeitgeber mit einer Erholungsbeihilfe<br />
von € 156 eine direkte Beteiligung<br />
am Jahresurlaub seiner <strong>Mitarbeiter</strong> möglich<br />
<strong>–</strong> ohne diesen große Abzüge aufzubürden.<br />
Ist der Angestellte verheiratet <strong>und</strong> hat noch<br />
dazu Kinder, sind weitere Zuschläge möglich:<br />
<strong>für</strong> den Ehegatten € 104 <strong>und</strong> <strong>für</strong> jedes<br />
Kind noch einmal jeweils € 52. So kommt<br />
ein verheirateter Angestellte mit zwei Kindern<br />
auf insgesamt € 364 brutto <strong>für</strong> netto,<br />
<strong>für</strong> die ein Arbeitgeber gerade einmal 25 %<br />
pauschale Steuer abführen müsste.<br />
Zum Vergleich:<br />
Möchten Sie als Arbeitgeber diese Nettowirkung<br />
über das „konventionelle“ Urlaubsgeld<br />
erzielen, müssten Sie im Durchschnitt<br />
r<strong>und</strong> € 880 aufwenden. Wählen Sie stattdessen<br />
den Ansatz über die Erholungshilfe,<br />
betragen Ihre Aufwendungen r<strong>und</strong> € 465.<br />
Sie erzielen also <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />
den gleichen Effekt, sparen sich aber satte<br />
€ 415.<br />
Wichtig ist hierbei, dass der Zuschuss zeitnah,<br />
in der Regel also drei Monate vor oder<br />
nach dem Jahresurlaub, gewährt wird. Der<br />
Begünstigte muss hier<strong>für</strong> lediglich schriftlich<br />
bestätigen, dass die Mittel <strong>für</strong> Erholungszwecke<br />
eingesetzt werden.<br />
Kinderbetreuung<br />
Die Vereinbarkeit von Kindern <strong>und</strong> Beruf<br />
rückt verstärkt in den Mittelpunkt. Der<br />
Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich an<br />
den Aufwendungen der Angestellten mit<br />
einem steuer- <strong>und</strong> beitragsfreien Zuschuss<br />
zu beteiligen.<br />
21
Der Angestellte muss dem Arbeitgeber<br />
lediglich seine Originalrechnung überlassen<br />
<strong>und</strong> kann hier<strong>für</strong> dann bis zur vollen<br />
Summe des Aufwands (Unterkunft, Betreuung<br />
<strong>und</strong> Verpflegung) einen Zuschuss<br />
erhalten. Die Kinderbetreuung im eigenen<br />
Haushalt wird nicht anerkannt, ebenso<br />
wie die Kosten <strong>für</strong> die Fahrten zum Kindergarten.<br />
Die Kostenübernahme <strong>für</strong> die Kinderbetreuung<br />
wird vom Gesetzgeber bis zur Einschulung<br />
des Kindes gefördert. Bedenkt<br />
man die hohen Kosten <strong>für</strong> Kita-Plätze gerade<br />
in den Großstädten, lassen sich hier<br />
<strong>für</strong> den Arbeitnehmer erhebliche Vorteile<br />
erzielen.<br />
Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />
Um die Verbesserung des allgemeinen<br />
Ges<strong>und</strong>heitszustandes der Belegschaft zu<br />
fördern, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit<br />
der betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsförderung.<br />
Für jeden <strong>Mitarbeiter</strong> können jedes Jahr<br />
aufs Neue bis zu € 500 steuerfrei ausgegeben<br />
werden. Ob Fango, klassische Massage<br />
oder der Nichtraucherkurs: Die Bandbreite<br />
der unterschiedlichen Angebote ist groß.<br />
Die Leistungen müssen jedoch hinsichtlich<br />
Qualität, Zweckbindung <strong>und</strong> Zielgerichtetheit<br />
bestimmten Anforderungen genügen.<br />
Mit dem sogenannten Präventionsgesetz<br />
ist 2015 ein <strong>für</strong> alle Krankenkassen einheitliches<br />
Zertifizierungsverfahren eingeführt<br />
worden. Die Leistungen müssen zertifiziert<br />
sein <strong>und</strong> den Anforderungen der §§ 20,<br />
20a SGB V entsprechen. Nicht von dieser<br />
Fördersumme abgedeckt sind die Mitgliedsbeiträge<br />
<strong>für</strong> Fitnessstudios oder Vereinsbeiträge<br />
<strong>für</strong> Sportvereine, die allenfalls<br />
unter die €-44-Bagatellgrenze fallen.<br />
Notstandsbeihilfe<br />
Bis zu € 600 Unterstützung im Kalenderjahr<br />
können steuerfrei bei einem privaten<br />
Unglücksfall des Arbeitnehmers vom<br />
Arbeitgeber gewährt werden. Der Arbeitnehmer<br />
muss wirtschaftlich belastet sein,<br />
die Unterstützung muss gerechtfertigt sein<br />
<strong>und</strong> entsprechend dokumentiert werden,<br />
wie zum Beispiel Unterstützung nach einer<br />
Flutkatastrophe oder der Tod eines nahen<br />
Verwandten. In kleinen Betrieben bis fünf<br />
<strong>Mitarbeiter</strong>n sind keine formellen Voraussetzungen<br />
nötig. Ab fünf <strong>Mitarbeiter</strong>n muss<br />
die Unterstützung aus den Mitteln einer<br />
Unterstützungskasse oder aus Beiträgen<br />
gezahlt werden, die ein Arbeitgeber der<br />
Belegschaftsvertretung zu diesem Zwecke<br />
überweist. Die Unterstützung muss dann<br />
auch mit der Belegschaftsvertretung abgestimmt<br />
werden.<br />
22
23
Mahlzeiten<br />
24
Was ist eine Mahlzeit?<br />
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil<br />
vom 31. 05. 2017 (11 K 4108/14) entschieden,<br />
dass eine Darreichung von warmen<br />
Getränken <strong>und</strong> Brötchen ohne Belag an<br />
einem Arbeitstag im betrieblichen Aufenthaltsraum<br />
<strong>für</strong> K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Belegschaft keine<br />
Mahlzeit darstellt (Revision ist eingelegt,<br />
Az. BFH VI R 36/14).<br />
Restaurantschecks / Einkaufsgutscheine<br />
Durch sogenannte Wert- oder Restaurantschecks<br />
kann sich der Arbeitgeber auch<br />
bei der arbeitstäglichen Verpflegung einbringen.<br />
Viele verschiedene Varianten sind hierbei<br />
möglich. Die pragmatischste Lösung ist<br />
sicherlich der Einsatz von Essensmarken.<br />
Einige <strong>Unternehmen</strong> haben sich auf Lösungen<br />
r<strong>und</strong> um Restaurantschecks spezialisiert.<br />
Aktuell beträgt der Restaurantscheckwert<br />
€ 6,33 (2018), diese Grenze<br />
wird in der Regel jährlich um ein paar Cent<br />
angehoben. Mit diesen Schecks können<br />
Angestellte arbeitstäglich in verschiedenen<br />
Akzeptanzstellen (Restaurants, Supermärkte,<br />
Kioske etc.) ihre Pausenverpflegung kaufen.<br />
Dabei empfiehlt sich die Anwendung<br />
einer 15-Tage-Systematik bei Vollzeitkräften<br />
(5-Tage-Woche): In diesem Fall werden<br />
pro Monat maximal 15 Essensmarken ausgegeben.<br />
Damit umgeht man die Pflicht,<br />
aufwendige An- <strong>und</strong> Abwesenheitslisten<br />
der Angestellten zu führen. Mit diesen soll<br />
andernfalls sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer,<br />
die krank sind, sich im Urlaub<br />
oder auf einer Dienstreise befinden beziehungsweise<br />
die eine Einsatzwechseltätigkeit<br />
oder Fahrtätigkeit ausüben, an Tagen<br />
ihrer Abwesenheit keine Essensmarke erhalten.<br />
Hinsichtlich Arbeitnehmern, die im<br />
Jahresdurchschnitt mehr als drei Tage im<br />
25
Monat eine Auswärtstätigkeit (Tätigkeit<br />
nicht am Betriebssitz) ausüben oder bis zu<br />
drei Monate auswärts tätig sind, gelten besondere<br />
Voraussetzungen.<br />
Auch hierbei ist der richtige Umgang mit<br />
den Schecks wichtig. So sollten Arbeitnehmer<br />
arbeitsrechtlich bestätigen, dass lediglich<br />
Lebensmittel zum direkten Verzehr<br />
erworben werden <strong>und</strong> <strong>für</strong> jede Mahlzeit<br />
lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung<br />
gegeben wird.<br />
Die Berücksichtigung der Pauschalen <strong>für</strong><br />
die Verpflegungsmehraufwendungen ist<br />
auf die ersten drei Monate einer beruflichen<br />
Tätigkeit an ein <strong>und</strong> derselben Tätigkeitsstätte<br />
beschränkt.<br />
Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />
diese Beträge ausgezahlt haben, so mindert<br />
sich selbstverständlich der Ansatz<br />
in der Einkommensteuererklärung beim<br />
Arbeitnehmer. Darüber hinaus müssen gewisse<br />
Abzüge <strong>für</strong> Verpflegungen bei Abwesenheitszeiten<br />
berücksichtigt werden <strong>und</strong><br />
mindern somit den begünstigten Förderwert.<br />
Verpflegungsmehraufwand<br />
Arbeitnehmern, die <strong>für</strong> den Arbeitgeber<br />
über acht St<strong>und</strong>en außerhalb der ersten<br />
Tätigkeitsstätte (Betriebssitz) unterwegs<br />
sind bzw. am An- oder Abreisetag, können<br />
pauschal € 12 steuerfrei ausgezahlt werden.<br />
Bei einer Abwesenheit von 24 St<strong>und</strong>en<br />
steigt diese Summe auf € 24. Diese Beträge<br />
können verdoppelt werden, müssen dann<br />
pauschal versteuert werden.<br />
Lebensmittel zum direkten<br />
Verzehr am Arbeitsplatz<br />
Stellt ein Arbeitgeber seiner Belegschaft<br />
zum Verzehr am Arbeitsplatz während seiner<br />
Tätigkeit Lebensmittel zur Verfügung<br />
oder auch Genussmittel, so zählen diese<br />
nicht zu lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten.<br />
Kaffee, Tee, Wasser, Pralinen,<br />
Gebäck <strong>und</strong> Obst sollen lediglich das Betriebsklima,<br />
die Aufmerksamkeit <strong>und</strong> Konzentrationsfähigkeit<br />
fördern <strong>und</strong> dienen<br />
nicht zur Vergütung <strong>und</strong> Bereicherung der<br />
Belegschaft. Auch ein Verbrauch der €-44-<br />
Freigrenze tritt nicht ein.<br />
26
27
Sachbezug<br />
28
Warengutschein<br />
Jedem Arbeitnehmer können monatlich<br />
Sachbezüge bis zu einem Wert von € 44<br />
überlassen werden. Dies wird derzeit häufig<br />
in Form von Einkaufsgutscheinen in verschiedensten<br />
Ausführungen dargestellt.<br />
Hier ist eine arbeitsrechtliche Überlassungserklärung<br />
zu empfehlen, die regelt,<br />
dass der Arbeitnehmer diese Gutscheine<br />
nicht verkauft, anderweitig gegen Bargeld<br />
tauscht <strong>und</strong> diese auch nicht anderen<br />
überlässt. Die Finanzverwaltung prüft mittlerweile<br />
genau, wenn es um sogenannte<br />
<strong>Mitarbeiter</strong>einkaufskarten geht. Der <strong>Mitarbeiter</strong><br />
darf nicht in der Lage sein, mit diesen<br />
Gutscheinen Bargeld zu erlangen.<br />
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer<br />
zudem zum Geburtstag oder einem sonstigen<br />
persönlichen Anlass einen weiteren<br />
Warengutschein im Wert von € 60 überlassen.<br />
Wichtig dabei ist die Abgrenzung<br />
des persönlichen Anlasses zu einem allgemeinen<br />
Anlass <strong>–</strong> Ostern oder Weihnachten<br />
zählen nicht dazu.<br />
<strong>Mitarbeiter</strong>rabatt<br />
Als weiteren geldwerten Vorteil kann man<br />
den <strong>Mitarbeiter</strong>n Personalrabatte ermöglichen,<br />
die sich aber nur auf das eigene Sortiment<br />
begrenzen. Steuerfrei ist der Rabatt<br />
nach folgendem Rechenschema:<br />
Beispiel:<br />
• Angestellter kauft Möbel <strong>für</strong> € 5.000 beim<br />
Arbeitgeber (Möbelhaus)<br />
• Üblicher Endpreis <strong>für</strong> diese Möbel sind € 10.000<br />
Endpreis<br />
Übliches Skonto 3 %<br />
Verkaufspreis<br />
4 % Nachlass § 8 Abs. 3 EStG<br />
Wert der Möbel <strong>Mitarbeiter</strong><br />
Rabattfreibetrag lt. § 8 Abs. 3 EStG<br />
Verbleibender Wert<br />
Zu versteuernder Sachbezug<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€<br />
€<br />
10.000<br />
300<br />
9.700<br />
388<br />
9.312<br />
1.080<br />
8.232<br />
3.232<br />
Im nächsten Monat wird als geldwerter Vorteil<br />
deshalb ein Betrag von € 3.232 zusätzlich<br />
versteuert werden.<br />
29
Moderne Medien<br />
30
Internetpauschale<br />
Nutzen Arbeitnehmer zu Hause das Internet<br />
auch <strong>für</strong> berufliche Zwecke, besteht die<br />
Möglichkeit, bis zu € 50 <strong>für</strong> die Belegschaft<br />
brutto <strong>für</strong> netto zu zahlen. Der Arbeitgeber<br />
muss hier 25 % Pauschalsteuer abführen.<br />
Der Arbeitnehmer muss den Wert <strong>für</strong> die<br />
monatlichen Aufwendungen bestätigen.<br />
Verstärkt werden in Lohnsteuerprüfungen<br />
derzeit diese Aufwandspauschalen hinterfragt.<br />
Zur Haftungsbefreiung bietet sich<br />
die Anrufungsauskunft an. Verschiedene<br />
Finanzämter fordern innerhalb dieses Antragsverfahrens<br />
einen Kostennachweis der<br />
<strong>Mitarbeiter</strong> an.<br />
Anzumerken bleibt, dass angesichts der<br />
aktuellen Tarife von Internetdienstleistern<br />
€ 50 vergleichsweise viel sind. In dieser<br />
Summe können auch Kosten <strong>für</strong> Geräteverschleiß<br />
<strong>und</strong> deren Anschaffung, etwa von<br />
Routern, berücksichtigt werden.<br />
EDV-Geräte-Überlassung<br />
EDV-Geräte können jederzeit vom Arbeitgeber<br />
an die Belegschaft zur privaten<br />
Nutzung überlassen werden. Wichtig hierbei<br />
ist, dass das wirtschaftliche Eigentum<br />
beim Arbeitgeber verbleibt. Der Vorteil<br />
der Nutzung der Geräte ist <strong>für</strong> Arbeitgeber<br />
<strong>und</strong> Arbeitnehmer steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei.<br />
Sollte ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />
ein EDV-Gerät geschenkt bekommen,<br />
dann müssen hier<strong>für</strong> 25 % pauschale<br />
Steuer abgeführt werden. In diesem Zusammenhang<br />
möchte erwähnt werden,<br />
dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />
auch einen zweckgeb<strong>und</strong>enen Zuschuss<br />
erhalten kann.<br />
Telekommunikation<br />
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />
ein Handy auch zur privaten Nutzung,<br />
ist das Telefonieren steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei.<br />
Aber auch bei den beruflich<br />
veranlassten Festnetztelefonaten<br />
kann sich der Arbeitgeber einbringen.<br />
Pauschale Werte gibt es hierbei nicht, es<br />
dürfen lediglich die tatsächlich entstandenen<br />
Summen als Gr<strong>und</strong>lage genommen<br />
werden.<br />
Bei entsprechend häufiger Nutzung des<br />
häuslichen privaten Anschlusses des<br />
Arbeitnehmers können 20 % des Rechnungsbetrags<br />
(maximal € 20 im Monat)<br />
übernommen werden. Es muss jedoch<br />
über einen längeren Zeitraum nachgewiesen<br />
werden, dass diese Aufwendungen<br />
gerechtfertigt sind.<br />
31
Vorsorgeleistungen<br />
32
Neben den bereits aufgeführten<br />
Vorsorgeleistungen gibt es noch eine<br />
Vielzahl weiterer Möglichkeiten, wie<br />
zum Beispiel die sehr sinnvolle Berufsunfähigkeitsversicherung,<br />
die im Rahmen<br />
eines Gruppentarifs <strong>für</strong> <strong>Mitarbeiter</strong><br />
begünstigt gestaltbar ist.<br />
Betriebliche Altersversorgung<br />
Nicht unerwähnt bleiben darf die betriebliche<br />
Altersversorgung (bAV). Gerade wenn<br />
man die gesetzliche Altersversorgung vieler<br />
Durchschnittsverdiener in Deutschland<br />
betrachtet <strong>–</strong> Stichwort Altersarmut <strong>–</strong>, wird<br />
deutlich, wie wichtig private Vorsorgemaßnahmen<br />
sind.<br />
Mit Wirkung ab 2018 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz<br />
eingeführt. Im Fokus<br />
dieser Einführung ist es, die Durchdringungsquote<br />
der betrieblichen Altersvorsorge<br />
vor allem in kleinen <strong>Unternehmen</strong><br />
zu erhöhen. Damit möchte der Gesetzgeber<br />
dem immer größer werdenden Problem<br />
der Altersarmut entgegensteuern.<br />
Innerhalb dieser Gesetzgebung wird nun<br />
der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von<br />
15 % des umgewandelten Entgelts geregelt.<br />
Im Sinne einer starken <strong>Mitarbeiter</strong>bindung<br />
ist es einem Arbeitgeber jedoch angeraten,<br />
sämtliche Sozialversicherungseinsparungen<br />
an den Arbeitnehmer weiterzureichen.<br />
Arbeitgeberzuschüsse zu den bAV-Vorsorgeverträgen<br />
sind auch wegen ihrer Steuer<strong>und</strong><br />
Sozialversicherungsbegünstigung ein<br />
spannender Entgeltbaustein. Die Politik<br />
hat erkannt, wie wichtig dieses Standbein<br />
ist, um künftiger Altersarmut vorzubeugen,<br />
<strong>und</strong> hat deshalb zusätzlich die<br />
Möglichkeit geschaffen, VWL-Leistungen<br />
in eine betriebliche Altersversorgung einfließen<br />
zu lassen, die ebenfalls steuer- <strong>und</strong><br />
sozialversicherungsfrei sind.<br />
Eine vielgenutzte <strong>und</strong> gesetzlich gefestigte<br />
Entgeltumwandlung <strong>für</strong> eine Altersvorsorge<br />
bringt dem Arbeitnehmer den Vorteil,<br />
dass aus dem Bruttoentgelt angespart werden<br />
kann. Vereinfacht heißt das: Für € 100<br />
Beitrag muss lediglich auf ca. € 50 netto<br />
verzichtet werden. Für viele sind selbst<br />
33
diese € 50 Nettoaufwand zu viel. Warum<br />
also nicht die Entgeltbausteine kombinieren,<br />
um so einen <strong>Mehrwert</strong> <strong>für</strong> die Altersversorgung<br />
zu erzielen?<br />
Nimmt man die liquiden Vorteile anderer<br />
Entgeltbausteine <strong>und</strong> kombiniert diese mit<br />
einer Entgeltumwandlung <strong>für</strong> eine betriebliche<br />
Altersvorsorge, können ganz erstaunliche<br />
Vorteile entstehen.<br />
Betriebliche Krankenzusatzversicherung<br />
Einige Betriebe bieten ihren Angestellten<br />
eine Zusatzversicherung an, beispielsweise<br />
<strong>für</strong> Zahnersatz oder auch Brillen.<br />
Diese Zusatzvorsorge wurde bis 2014 von<br />
der Finanzverwaltung als Sachbezug angesehen.<br />
Daher wurde den <strong>Unternehmen</strong><br />
angeboten, diese Versicherungsleistung<br />
über den Sachbezugswert von € 44 in die<br />
Lohnabrechnung einzusteuern. Mit dieser<br />
Praxis machte das B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong><br />
Finanzen (BMF) Schluss. Der gewährte Versicherungsschutz<br />
kann nach Ansicht des<br />
BMF nicht als Sachbezug gewertet werden,<br />
was wiederum auch die Möglichkeit der<br />
pauschalen Versteuerung nach § 37b EStG<br />
verbaut.<br />
Möchten Arbeitgeber in diesem Bereich<br />
Förderzusagen abgeben, so sollten sie sich<br />
mit den Arbeitnehmern auf einen voll zu<br />
versteuernden <strong>und</strong> zu verbeitragenden<br />
Brutto zuschuss verständigen. Räumt der<br />
Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Möglichkeit<br />
ein, sich an einem Tarif zu beteiligen,<br />
der über den Arbeitgeber angeboten<br />
wird, sind häufig vereinfachte oder gar keine<br />
Ges<strong>und</strong>heitsfragen nötig. Zudem existieren<br />
in dieser Konstellation sehr günstige Versicherungstarife<br />
<strong>für</strong> die Belegschaften.<br />
Sollte jedoch der Arbeitgeber selbst die<br />
Versicherungsbeiträge <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />
übernehmen wollen, ist die richtige<br />
Gestaltung sehr wichtig. Häufig existiert<br />
keine Tarifbindung, der Arbeitgeber stünde<br />
also möglicherweise in der Pflicht, die<br />
zugesagte Versicherungsleistung zu bezahlen,<br />
selbst wenn die Beiträge massiv<br />
steigen.<br />
Gruppenunfallversicherung<br />
Besonders gefährdete Tätigkeitsbereiche<br />
werden häufig vom Arbeitgeber mit einer<br />
Gruppenunfallversicherung abgesichert,<br />
um <strong>für</strong> die Arbeitnehmer zusätzlich vorzusorgen.<br />
Hierbei sollten einige Dinge beachtet<br />
werden. So ist im Vorfeld zu klären, ob<br />
die Versicherung lediglich auf betrieblich<br />
verursachte Risiken abstellt oder ob private<br />
Vorsorge im Vordergr<strong>und</strong> steht.<br />
Für den Leistungsfall ist darüber hinaus<br />
festzulegen, wer dem Leistungsbezug<br />
unterliegt <strong>und</strong> wie sich die Sozialversicherungsbeiträge<br />
verhalten.<br />
Falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind,<br />
kann der steuerpflichtige Versicherungsbeitrag<br />
mit 20 % pauschaliert werden. So<br />
müssen mehrere <strong>Mitarbeiter</strong> gemeinsam<br />
in einem Vertrag versichert sein, <strong>und</strong> der<br />
Durchschnittsbetrag darf € 62 im Jahr<br />
nicht übersteigen <strong>–</strong> ohne Versicherungssteuer.<br />
34
35
Anwendungsbeispiel:<br />
Der optimierte Arbeitnehmer<br />
Ausgangssituation<br />
Die Ausgangssituation: Das althergebrachte Brutto<br />
wird durch hohe Abgaben auf ein Netto reduziert.<br />
Basis (mit EO)<br />
Durch die Umwidmung von hochbelasteten Bruttobestandteilen<br />
in begünstigte Gehaltsextras lassen sich<br />
optimalere <strong>Mitarbeiter</strong>vergütungen umsetzen <strong>–</strong><br />
zugunsten einer höheren Nettoliquidität.<br />
Optimum (mit EO <strong>und</strong> bAV)<br />
Wenn die neugewonnene Nettoliquidität intelligent<br />
eingesetzt wird, kann ein noch höherer Effekt erzielt<br />
<strong>und</strong> eine zusätzliche Altersabsicherung aufgebaut<br />
werden.<br />
Legende<br />
Nettogehalt<br />
Sozialversicherung<br />
<strong>und</strong> Steuer<br />
EO<br />
(Entgeltoptimierung)<br />
bAV<br />
bAV AG-Zuschuss<br />
(refinanziert aus<br />
Liquiditätsvorteil)<br />
36
Berechnungsbeispiel<br />
<strong>Mitarbeiter</strong> 35 Jahre,<br />
€ 2.600 brutto,<br />
verheiratet, StKl. 4, 1 Kind,<br />
B<strong>und</strong>esland Bayern, 3 EO-Bausteine, 1 bVA<br />
optimiertes Gehalt<br />
Bezüge Gehalt Basis Optimum<br />
Gesamtbezüge € 2.500,00 € 2.500,00 € 2.500,00<br />
Steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtiges<br />
Brutto € 2.500,00 € 2.312,22 € 2.213,96<br />
Steuern € 329,60 € 279,75 € 254,38<br />
Sozialversicherungsausgaben € 511,88 € 473,43 € 453,31<br />
Eingesetzte Bausteine<br />
Warengutschein € 44,00 € 44,00<br />
Restaurantschecks (15 Stück) € 94,95 € 94,95<br />
Werbeflächenmiete € 21,00 € 21,00<br />
Sozialversicherungsausgleich* ohne<br />
Ausgleich Krankentagegeld,<br />
Arbeitslosengeld <strong>und</strong><br />
ges. Rente ist berücksichtigt<br />
Verfügbare Nettoliquidität € 1.658,52 € 1.712,01 € 1.659,24<br />
Gesamtbeitrag in eine bAV** € 0,00 € 0,00 € 145,00<br />
Hierin enthaltener Arbeitgeberzuschuss*** € 0,00 € 0,00 € 18,91<br />
Mehr Haushaltseinkommen im Monat € 0,00 + € 53,49 + € 0,72<br />
Mehr Haushaltseinkommen im Jahr € 0,00 + € 641,88 + € 8,64<br />
+<br />
bAV****<br />
mtl. € 359 oder<br />
Kapitalleistung<br />
€ 102.867<br />
Liquiditätsvorteil Arbeitgeber im Jahr ***** + € 0,00 + € 26,04 + € 98,76<br />
* Durch Minderung der Sozialversicherungsbeiträge reduzieren<br />
sich die zu erwartenden Leistungen (Krankengeld,<br />
Arbeitslosengeld <strong>und</strong> gesetzliche Rente). Diese<br />
Minderungen im monetären Bereich werden gänzlich<br />
ausgeglichen.<br />
** Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung<br />
(bAV) ist die am stärksten geförderte<br />
staatliche Altersversorgungsmaßnahme. Während der<br />
Ansparzeit entfallen keine Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialabgaben<br />
auf den monatlichen Sparbeitrag bis max. € 260.<br />
Steuern <strong>und</strong> Sozialabgaben fallen erst zum Zeitpunkt<br />
der Leistungsauszahlung an.<br />
*** ArbG-Zuschuss wird mit 15 % des bAV-Beitrages<br />
angenommen inkl. Gebühren <strong>für</strong> bAV-Verwaltung <strong>und</strong><br />
HRMT.<br />
**** Prognostizierte Rente bzw. Kapitalleistung aus der<br />
bAV. Diese setzt sich aus garantierter Leistung zuzüglich<br />
erwirtschafteter Überschüsse zusammen.<br />
***** Der Liquiditätsvorteil <strong>für</strong> den Arbeitgeber nach<br />
Abzug aller Kosten (ArbG-Zuschuss zur bAV <strong>und</strong> Dienstleistungsgebühren<br />
der DGEO-Verwaltung).<br />
37
Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
den Gesamtvergütungsansatz<br />
Der Gesamtvergütungsansatz (auch<br />
Entgeltoptimierung genannt), also die<br />
Entgeltumwidmung zugunsten einer<br />
Nettoerhöhung des bestehenden Bruttogehaltsanspruchs,<br />
setzt verschiedene<br />
Bedingungen voraus. Diese müssen im<br />
Vorfeld sorgsam geprüft <strong>und</strong> in enger<br />
Abstimmung mit Ihrem Steuerberater <strong>und</strong><br />
Fachleuten <strong>für</strong> Vergütungsoptimierung<br />
<strong>und</strong> Altersversorgung in einem Gesamtkonzept<br />
festgehalten werden.<br />
Tarifverträge<br />
Unterliegt ein <strong>Unternehmen</strong> einem Tarifvertrag,<br />
kann ein bestehendes, tariflich<br />
vorgeschriebenes Bruttogehalt nicht ohne<br />
weiteres verändert oder umgewidmet<br />
werden.<br />
Aus dem Bereich der Entgeltumwandlung<br />
ist den Personalabteilungen diese Einschränkung<br />
häufig bereits bekannt. Hier<br />
müssen sich die Tarifvertragsparteien auf<br />
eine Öffnungsklausel <strong>für</strong> die betriebliche<br />
Altersvorsorge geeinigt haben, um eine<br />
Entgeltumwandlung im Rahmen des Tariflohns<br />
zu ermöglichen.<br />
Dementsprechend kann ohne eine entsprechende<br />
Öffnungsklausel kein weiterer<br />
Tariflohn umgewidmet werden. Soll<br />
eine Umwidmung bestehender Gehaltsansprüche<br />
in begünstigte Entgeltbausteine<br />
stattfinden, um so eine höhere<br />
Nettowirkung des Arbeitgeber-Gesamtbruttoaufwands<br />
zu erreichen, kann dies<br />
nur in übertariflichen Bereichen erfolgen<br />
oder bei Bonuszahlungen, die außerhalb<br />
der tarifvertraglichen Vorschriften geleistet<br />
werden.<br />
Hier ist also Vorsicht geboten, da <strong>für</strong> viele<br />
Branchen ein allgemein gültiger Tariflohn<br />
gilt.<br />
38
Mindestlohn<br />
Seit dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche<br />
Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz<br />
regelt verbindlich, was Arbeitgeber den<br />
Arbeitnehmern vergüten müssen. Dem<br />
flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn<br />
können die vorgestellten Arbeitgeberzuschüsse<br />
in Form von Gehaltsextras<br />
(dazu gehören auch Arbeitgeberzuschüsse<br />
zur bAV) nicht angerechnet werden.<br />
Somit kann man eine Entgeltumwidmung<br />
lediglich bis zur Untergrenze des gesetzlichen<br />
Mindestlohns vornehmen. Ausgenommen<br />
davon ist die Entgeltumwandlung<br />
<strong>für</strong> die betriebliche Altersvorsorge<br />
des Arbeitnehmers.<br />
Mindestlohn bestimmter Branchen<br />
In der Baubranche existieren Mindestlöhne<br />
seit 1997. Mit diesem Instrument wird<br />
versucht, deutsche Bauunternehmer vor<br />
ausländischer Billigkonkurrenz zu schützen.<br />
Auch auf diesen Mindestlohn sind die<br />
Gehaltsextras/Entgeltbausteine nicht anrechenbar.<br />
Das Gleiche gilt <strong>für</strong> andere Branchen, etwa<br />
beim Pflegemindestlohn.<br />
Sittenwidriger Lohn<br />
Lange bevor das Mindestlohngesetz in<br />
Kraft trat, galt schon die sogenannte<br />
Zwei-Drittel-Regelung. Diese Regelung<br />
besagt, dass Löhne in der Regel sittenwidrig<br />
sind, sofern sie unter dem Niveau<br />
von zwei Dritteln des orts- <strong>und</strong> branchenüblichen<br />
Tariflohns liegen, selbst wenn<br />
sie höher als der gesetzliche Mindestlohn<br />
sind. Auch die Zwei-Drittel-Regelung kann<br />
nicht durch Entgeltbausteine/Gehaltsextras<br />
ausgehebelt werden.<br />
39
Abstimmung des Vorhabens<br />
mit der Finanzverwaltung<br />
Im Anrufungsauskunftsverfahren haben<br />
Finanzämter die Verpflichtung, nach § 42e<br />
EStG darüber zu urteilen, ob eine geplante<br />
Umsetzung des Gesamtvergütungsansatzes<br />
den Regeln des Einkommensteuergesetzes<br />
folgt.<br />
Das Verfahren der Entgeltoptimierung<br />
muss daher im Vorfeld immer mit dem zuständigen<br />
Betriebsstätten-Finanzamt abgestimmt<br />
worden sein, um eine Bindungswirkung<br />
<strong>für</strong> die Lohnsteuerprüfung zu erhalten.<br />
Die Anrufungsauskunft sollte von<br />
einem Steuerberater gestellt werden, der<br />
sich mit den entsprechenden Gehaltsextras<br />
auseinandergesetzt hat. Dieser stimmt das<br />
komplette Konzept mit Ihrem Finanzamt ab<br />
<strong>und</strong> holt eine verbindliche Auskunft nach<br />
§ 42e EStG ein.<br />
Doch auch nach einer einmal erteilten Zustimmung<br />
der Finanzverwaltung ist eine<br />
ständige Überprüfung der eingesetzten<br />
Gehaltsextras <strong>und</strong> eine regelmäßige Abstimmung<br />
mit dem zuständigen Finanzamt<br />
geboten: Durch eine veränderte Gesetzeslage<br />
oder gewandelte Rechtsauslegung<br />
seitens der Finanzverwaltung können sich<br />
die Zustimmungsvoraussetzungen wandeln<br />
oder auch ganz entfallen.<br />
40
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache,<br />
dass eine Auskunft vom Finanzamt<br />
keinerlei Bindungswirkung <strong>für</strong> eine Sozialversicherungsprüfung<br />
hat. Die Gr<strong>und</strong>lagen<br />
<strong>für</strong> bestimmte beitragsrechtliche Auswirkungen<br />
bei Gehaltsextras wurden durch<br />
die Deutsche Rentenversicherung in der<br />
Zeitschrift „summa summarum“ im Dezember<br />
2013 veröffentlicht. Mit dieser Reihe informiert<br />
die Deutsche Rentenversicherung<br />
B<strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong>, Steuerberater <strong>und</strong><br />
Rechtsanwälte über alle Entwicklungen<br />
<strong>und</strong> Neuregelungen im Bereich des Sozialversicherungswesens.<br />
Zusammenspiel der Rechtsgebiete<br />
Wie schon den vorstehenden Ausführungen<br />
zu entnehmen war, ist ein erfolgreicher<br />
Gesamtvergütungsansatz lediglich<br />
unter der Beachtung einer Vielzahl von Auflagen<br />
umsetzbar. Hinzu kommt, dass das<br />
richtige Zusammenspiel der betroffenen<br />
Rechtsnormen eine unbedingte Voraussetzung<br />
darstellt. Es müssen die Regelungen<br />
des Arbeitsrechts, des Steuerrechts, des<br />
Tarifrechts <strong>und</strong> des Sozialversicherungsrechts<br />
in ihren Auswirkungen <strong>für</strong> die jeweilige<br />
betriebliche Situation analysiert <strong>und</strong><br />
aufeinander abgestimmt werden. Für eine<br />
rechtssichere Umsetzung ist es daher unabdingbar,<br />
gemeinsam mit Rechtsanwälten<br />
<strong>und</strong> Steuerberatern ein Gesamtkonzept<br />
<strong>für</strong> die rechtskonforme Umsetzung<br />
eines Gesamtvergütungsansatzes zu entwickeln.<br />
Diese umfassende Betreuung ist nicht<br />
nur bei der Einführung wichtig, sondern<br />
sie muss laufend gewährleistet sein, um<br />
Neuerungen in der Gesetzgebung oder<br />
veränderter Rechtsprechung auf ihre Auswirkungen<br />
<strong>für</strong> bestehende Vergütungskonzepte<br />
zu prüfen. Kompetente fachliche <strong>und</strong><br />
administrative Unterstützung hilft Ihnen<br />
dabei, rechtliche „Untiefen“ zu umfahren<br />
<strong>und</strong> Ihrer Belegschaft einen deutlichen<br />
<strong>Mehrwert</strong> zu bieten, um so dauerhaft <strong>und</strong><br />
nachhaltig den Gesamtvergütungsansatz<br />
zu leben.<br />
Denn <strong>Mitarbeiter</strong> sind das wichtigste Gut<br />
Ihres <strong>Unternehmen</strong>s: Ihnen muss Beachtung<br />
geschenkt werden, nicht nur mit<br />
finanzieller Unterstützung <strong>für</strong> die Gegenwart,<br />
sondern gegebenenfalls auch <strong>für</strong> die<br />
entgeltlose Zeit im Ruhestand.<br />
41
Kontakt<br />
Karin Häßler<br />
Diplom-Kauffrau · Steuerberaterin ·<br />
Fachberaterin <strong>für</strong> Internationales Steuerrecht<br />
· Partnerin von Schomerus & Partner,<br />
Hamburg<br />
Karin Häßler ist seit über 15 Jahren in der<br />
steuerlichen Gestaltungsberatung <strong>und</strong><br />
Steuerstrukturierung tätig. Schwerpunkte<br />
ihrer Tätigkeit sind Fragestellungen bei<br />
der Besteuerung natürlicher Personen<br />
einschließlich Expatriates, der Lohnsteuer<br />
<strong>und</strong> der Sozialversicherung. Sie berät<br />
unsere mittelständischen Mandanten mit<br />
grenzüberschreitenden Aktivitäten bei<br />
Fragen der internationalen Besteuerung<br />
<strong>und</strong> ist außerdem Ansprechpartner <strong>für</strong><br />
ausländische <strong>Unternehmen</strong>, die sich <strong>für</strong> die<br />
Metropolregion Hamburg interessieren.<br />
Kontakt<br />
Telefon (040) 37601-00<br />
karin.haessler@schomerus.de<br />
Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />
Rechtsanwalt · Fachanwalt <strong>für</strong> Arbeitsrecht<br />
· Partner von Schomerus & Partner,<br />
Hamburg<br />
Volker Vogt ist <strong>für</strong> unsere Mandanten der<br />
erste Ansprechpartner <strong>für</strong> die arbeitsrechtliche<br />
Betreuung. Er ist mit den komplexen<br />
Fragen des kollektiven Arbeitsrechts vertraut<br />
<strong>und</strong> auch <strong>für</strong> den Umgang mit Personalvertretungen<br />
(Betriebsrat, Personalrat, <strong>Mitarbeiter</strong>vertretung)<br />
der richtige Ansprechpartner.<br />
Darüber hinaus berät er Mandanten regelmäßig<br />
bei Fragen mit den Möglichkeiten <strong>und</strong><br />
Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung sowie<br />
mit dem Versorgungsrecht (VBL/ZVK). Er ist<br />
neben seiner beruflichen Tätigkeit durch Literaturbeiträge<br />
in Fachzeitschriften <strong>und</strong> durch<br />
Fachvorträge aktiv. Besondere Expertise<br />
kann Volker Vogt <strong>für</strong> unsere Mandanten aus<br />
seiner Tätigkeit als Alleinautor des arbeitsrechtlichen<br />
Standardwerkes „Arbeitsrecht im<br />
Konzern“ vorweisen.<br />
Kontakt<br />
Telefon (040) 37601-2348<br />
volker.vogt@schomerus.de<br />
42
Wir gestalten Zukunft in der Gegenwart.<br />
Mit unserem Wissen <strong>und</strong> klarem Blick<br />
auf Neues.<br />
Schomerus <strong>–</strong> das sind Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater <strong>und</strong> <strong>Unternehmen</strong>sberater<br />
aus Hamburg <strong>und</strong> Berlin. Schomerus versteht sich als fachübergreifender Berater<br />
<strong>für</strong> den Mittelstand. Wir bieten Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung <strong>und</strong><br />
betriebswirtschaftliche Beratung aus einer Hand.<br />
In Zeiten des demografischen Wandels <strong>und</strong> der Veränderung der Arbeitswelt durch<br />
einen stärkeren Einfluss der Generation Y nimmt die nachhaltige Bindung von Personal<br />
als Instrument des strategischen Human Resources Management eine herausfordernde<br />
Schlüsselposition ein. Wir beraten unsere Mandanten hierzu <strong>und</strong> suchen nach Lösungen,<br />
die bis zum Ende durchdacht sind <strong>und</strong> alle wirtschaftlichen, steuerlichen <strong>und</strong> juristischen<br />
Aspekte <strong>und</strong> ihre Interdependenzen berücksichtigen.<br />
Zusätzlich steht Schomerus als externer Dienstleister <strong>für</strong> die Auslagerung von Personalprozessen<br />
zur Verfügung, damit sich Ihr <strong>Unternehmen</strong> mit dem Wesentlichen <strong>–</strong> das heißt<br />
insbesondere Personalgewinnung, Personalentwicklung <strong>und</strong> Personalbindung <strong>–</strong> intensiver<br />
beschäftigen kann. Wir kümmern uns um aktuelle, rechtskonforme Arbeitsverträge,<br />
Aktualisierung von Arbeitsverträgen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen <strong>und</strong> sorgen<br />
auch bei Veränderungen <strong>für</strong> eine schnelle Weiterleitung an unsere Lohnbuchhaltung.<br />
Des Weiteren führen wir gerne Workshops in Ihrem Hause zu lohnsteuerlich relevanten<br />
Themen (Veranstaltungen, <strong>Mitarbeiter</strong>bewirtung, Pkw oder eBike) oder auch eine Durchsicht<br />
der Prozesse durch, um sicherzustellen, dass die Lohnsteuer zutreffend adressiert<br />
<strong>und</strong> einbehalten wird. Alle neuen Anforderungen im Personalwesen werden von uns<br />
auf arbeitsrechtliche <strong>und</strong> steuerliche Konformität geprüft. Auch bei arbeitsrechtlichen<br />
Gerichtsverfahren unterstützen wir Sie gerne.<br />
Wenn Sie ein Planungsgespräch mit uns wünschen, freuen wir uns darauf, egal, wo Sie<br />
Ihren Sitz haben. Fragen Sie nach einem unverbindlichen Angebot, oder fordern Sie<br />
Referenzen an: info@schomerus.de
www.schomerus.de